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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Beschleunigung der Verfahren zur Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten mit ausländischer Ausbildung

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · 668/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Beschleunigung der Verfahren zur Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten mit ausländischer Ausbildung [Bundesrat Drucksache 668/25 07.11.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch die Bundesregierung B R Fu ss Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Beschleunigung der Verfahren zur Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten mit ausländischer Ausbildung Bundesministerium Berlin, 7. November 2025 für Gesundheit Parlamentarischer Staatssekretär An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, beigefügt übersende ich Ihnen die Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur Beschleunigung der Verfahren zur Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten mit ausländischer Ausbildung (Bundesratsdrucksache 319/24 (Beschluss)). Mit freundlichen Grüßen Dr. Georg Kippels siehe Drucksache 319/24 (Beschluss) Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur Beschleunigung der Verfahren zur Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten mit ausländischer Ausbildung (BR-Drs. 319/24 (B)) 1. Zum Grundanliegen des Bundesrats – Nummern 1 und 2 der Entschließung des Bundesrates In den Nummern 1 und 2 schildert der Bundesrat seine Auffassung, dass der zunehmende Fachkräftemangel eine der größten Herausforderungen unserer Zeit für das Gesundheitswesen darstelle. Besonders betroffen sei neben den Pflegekräften vor allem der Bereich der Ärztinnen und Ärzte. Die Gewinnung ausländischer Fachkräfte mittels effektiver und effizienter Anerkennungsverfahren, die unter Berücksichtigung der Patientensicherheit gewährleisten, dass nur hinreichend qualifizierte Personen die Anerkennung erhalten, sei ein Mittel, um dem Fachkräftemangel zu begegnen. Hierzu bedürfe es verschiedener Anpassungen in der Bundesärzteordnung (BÄO) und der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO), die für eine Beschleunigung der Anerkennungsverfahren sorgen. Stellungnahme der Bundesregierung: Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates. Um dem Fachkräfteengpass im Gesundheitswesen entgegenzutreten hat das Bundeskabinett am 1. Oktober 2025 den Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen beschlossen. 2. Zu den Anpassungen der Kenntnisprüfung – Nummer 3 der Entschließung des Bundesrates a) In Nummer 3 Buchstabe a fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Kenntnisprüfung zum Regelfall des Anerkennungsverfahrens zu machen und die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung nur noch auf Antrag durchzuführen. Stellungnahme der Bundesregierung: Das Anliegen ist im Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (Artikel 1 Nummer 9) aufgegriffen. Darin wird vorgeschlagen zu regeln, dass Personen mit einer ärztlichen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat regelhaft eine Kenntnisprüfung ablegen. Die antragstellende Person hat alternativ auch weiterhin die Möglichkeit, sich für eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung zu entscheiden. b) In Nummer 3 Buchstabe b fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, den prüfungsrechtlichen Charakter der Kenntnisprüfung stärker zu betonen. Stellungnahme der Bundesregierung: Inhalt und Umfang der Kenntnisprüfung regelt § 37 ÄApprO. Eine Anpassung der ÄApprO erfolgt unmittelbar im Anschluss an das Gesetzgebungsvorhaben zu dem Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen. Die Bundesregierung wird die Forderung im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens und in Abstimmung mit den Ländern, die dem Gesetz sowie der Verordnung zustimmen müssen, prüfen. c) In Nummer 3 Buchstabe c fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, in § 37 ÄApprO eine Regelung zum endgültigen Nichtbestehen für die Kenntnisprüfung einzufügen. Stellungnahme der Bundesregierung: Regelungen zum Bestehen der Kenntnisprüfung enthält § 37 ÄApprO. Eine Anpassung der ÄApprO erfolgt unmittelbar im Anschluss an das Gesetzgebungsvorhaben zu dem Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen. Die Bundesregierung wird den Vorschlag im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens in Abstimmung mit den Ländern prüfen. 3. Zur Möglichkeit der Einreichung von digitalen Dokumenten – Nummer 4 der Entschließung des Bundesrates Der Bundesrat bittet darum, die Anforderungen an die Form der nach BÄO und ÄApprO bei einer Antragstellung einzureichenden Unterlagen so abzuändern, dass es zwar grundsätzlich der Einreichung von Originalen oder amtlich beglaubigten Kopien bedarf, die Berufszulassungsstellen aber die Möglichkeit erhalten, die elektronische Einreichung im Einzelfall oder generell zuzulassen und auf die Einreichung von Originalen oder amtlich beglaubigten Kopien zu verzichten. Dabei soll in Anlehnung an § 150e Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO) aufgenommen werden, dass bei der elektronischen Einreichung von Unterlagen ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit an Eides statt zu versichern sind. Stellungnahme der Bundesregierung: Die Bundesregierung beabsichtigt die Möglichkeit der Einreichung digitaler Dokumente bundesrechtlich vorzusehen. Eine Regelung entsprechend § 150e Absatz 3 GewO wird die Bundesregierung im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens in Abstimmung mit den Ländern prüfen. Der Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen sieht bereits entsprechende Anpassungen in der BÄO vor. Die notwendigen Anpassungen der ÄApprO sollen im Rahmen des sich anschließenden Verordnungsgebungsverfahrens umgesetzt werden. Diese werden sich an bereits vorhandenen Regelungen anderer bundesrechtlicher Heilberufe orientieren. 4. Zur Möglichkeit der eidesstattlichen Erklärung – Nummer 5 der Entschließung des Bundesrates Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass alternativ zu den bisherigen Möglichkeiten auch eine eidesstattliche Erklärung nach deutschem Recht abgegeben werden kann, wenn im Herkunftsstaat Unterlagen nicht ausgestellt werden, die belegen, dass die Erfordernisse nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BÄO (betrifft die Zuverlässigkeit) erfüllt werden. Stellungnahme der Bundesregierung: Die Bundesregierung beabsichtigt den Vorschlag im Rahmen des sich an das Gesetzgebungsverfahren unmittelbar anschließenden Verordnungsgebungsverfahrens umzusetzen. 5. Zur Anpassung der Zuständigkeitsregelung – Nummer 6 der Entschließung des Bundesrates Der Bundesrat bittet darum, § 12 Absatz 3 BÄO dahingehend zu ändern, dass zur Entscheidung über Approbationsanträge von Personen mit ausländischer Ausbildung, die einen Wohnsitz im Inland haben, die zuständige Stelle des Landes berufen ist, in dem die antragstellende Person ihren ersten Wohnsitz hat. Stellungnahme der Bundesregierung: Im Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen (Artikel 1 Nummer 13) wird dem Anliegen des Bundesrates Rechnung getragen und an den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers angeknüpft. Drucksache 668/25- 3 -]

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