Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Beschleunigung der Verfahren zur Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten mit ausländischer Ausbildung
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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Beschleunigung der Verfahren zur Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten mit ausländischer Ausbildung
[Bundesrat Drucksache 668/25
07.11.25
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durch die Bundesregierung
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Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates zur Beschleunigung der Verfahren zur Anerkennung
von Ärztinnen und Ärzten mit ausländischer Ausbildung
Bundesministerium Berlin, 7. November 2025
für Gesundheit
Parlamentarischer Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
beigefügt übersende ich Ihnen die Stellungnahme der Bundesregierung zur
Entschließung des Bundesrates zur Beschleunigung der Verfahren zur
Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten mit ausländischer Ausbildung
(Bundesratsdrucksache 319/24 (Beschluss)).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Georg Kippels
siehe Drucksache 319/24 (Beschluss)
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur Beschleunigung der
Verfahren zur Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten mit ausländischer Ausbildung
(BR-Drs. 319/24 (B))
1. Zum Grundanliegen des Bundesrats – Nummern 1 und 2 der Entschließung des Bundesrates
In den Nummern 1 und 2 schildert der Bundesrat seine Auffassung, dass der zunehmende
Fachkräftemangel eine der größten Herausforderungen unserer Zeit für das Gesundheitswesen
darstelle. Besonders betroffen sei neben den Pflegekräften vor allem der Bereich der Ärztinnen und
Ärzte. Die Gewinnung ausländischer Fachkräfte mittels effektiver und effizienter
Anerkennungsverfahren, die unter Berücksichtigung der Patientensicherheit gewährleisten, dass
nur hinreichend qualifizierte Personen die Anerkennung erhalten, sei ein Mittel, um dem
Fachkräftemangel zu begegnen. Hierzu bedürfe es verschiedener Anpassungen in der
Bundesärzteordnung (BÄO) und der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO), die für eine
Beschleunigung der Anerkennungsverfahren sorgen.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Bundesrates. Um dem Fachkräfteengpass im
Gesundheitswesen entgegenzutreten hat das Bundeskabinett am 1. Oktober 2025 den
Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer
Berufsqualifikationen in Heilberufen beschlossen.
2. Zu den Anpassungen der Kenntnisprüfung – Nummer 3 der Entschließung des Bundesrates
a) In Nummer 3 Buchstabe a fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Kenntnisprüfung
zum Regelfall des Anerkennungsverfahrens zu machen und die dokumentenbasierte
Gleichwertigkeitsprüfung nur noch auf Antrag durchzuführen.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Das Anliegen ist im Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer
Berufsqualifikationen in Heilberufen (Artikel 1 Nummer 9) aufgegriffen. Darin wird vorgeschlagen
zu regeln, dass Personen mit einer ärztlichen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat regelhaft eine
Kenntnisprüfung ablegen. Die antragstellende Person hat alternativ auch weiterhin die Möglichkeit,
sich für eine dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung zu entscheiden.
b) In Nummer 3 Buchstabe b fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, den
prüfungsrechtlichen Charakter der Kenntnisprüfung stärker zu betonen.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Inhalt und Umfang der Kenntnisprüfung regelt § 37 ÄApprO. Eine Anpassung der ÄApprO erfolgt
unmittelbar im Anschluss an das Gesetzgebungsvorhaben zu dem Gesetzentwurf zur
Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen.
Die Bundesregierung wird die Forderung im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens und in
Abstimmung mit den Ländern, die dem Gesetz sowie der Verordnung zustimmen müssen, prüfen.
c) In Nummer 3 Buchstabe c fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, in § 37 ÄApprO eine
Regelung zum endgültigen Nichtbestehen für die Kenntnisprüfung einzufügen.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Regelungen zum Bestehen der Kenntnisprüfung enthält § 37 ÄApprO. Eine Anpassung der ÄApprO
erfolgt unmittelbar im Anschluss an das Gesetzgebungsvorhaben zu dem Gesetzentwurf zur
Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen.
Die Bundesregierung wird den Vorschlag im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens in
Abstimmung mit den Ländern prüfen.
3. Zur Möglichkeit der Einreichung von digitalen Dokumenten – Nummer 4 der
Entschließung des Bundesrates
Der Bundesrat bittet darum, die Anforderungen an die Form der nach BÄO und ÄApprO bei einer
Antragstellung einzureichenden Unterlagen so abzuändern, dass es zwar grundsätzlich der
Einreichung von Originalen oder amtlich beglaubigten Kopien bedarf, die Berufszulassungsstellen
aber die Möglichkeit erhalten, die elektronische Einreichung im Einzelfall oder generell zuzulassen
und auf die Einreichung von Originalen oder amtlich beglaubigten Kopien zu verzichten. Dabei soll
in Anlehnung an § 150e Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO) aufgenommen werden, dass bei der
elektronischen Einreichung von Unterlagen ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit an Eides
statt zu versichern sind.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Die Bundesregierung beabsichtigt die Möglichkeit der Einreichung digitaler Dokumente
bundesrechtlich vorzusehen. Eine Regelung entsprechend § 150e Absatz 3 GewO wird die
Bundesregierung im Rahmen des Verordnungsgebungsverfahrens in Abstimmung mit den Ländern
prüfen. Der Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer
Berufsqualifikationen in Heilberufen sieht bereits entsprechende Anpassungen in der BÄO vor. Die
notwendigen Anpassungen der ÄApprO sollen im Rahmen des sich anschließenden
Verordnungsgebungsverfahrens umgesetzt werden. Diese werden sich an bereits vorhandenen
Regelungen anderer bundesrechtlicher Heilberufe orientieren.
4. Zur Möglichkeit der eidesstattlichen Erklärung – Nummer 5 der Entschließung des
Bundesrates
Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass alternativ zu den bisherigen Möglichkeiten auch eine
eidesstattliche Erklärung nach deutschem Recht abgegeben werden kann, wenn im Herkunftsstaat
Unterlagen nicht ausgestellt werden, die belegen, dass die Erfordernisse nach § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 BÄO (betrifft die Zuverlässigkeit) erfüllt werden.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Die Bundesregierung beabsichtigt den Vorschlag im Rahmen des sich an das
Gesetzgebungsverfahren unmittelbar anschließenden Verordnungsgebungsverfahrens umzusetzen.
5. Zur Anpassung der Zuständigkeitsregelung – Nummer 6 der Entschließung des Bundesrates
Der Bundesrat bittet darum, § 12 Absatz 3 BÄO dahingehend zu ändern, dass zur Entscheidung über
Approbationsanträge von Personen mit ausländischer Ausbildung, die einen Wohnsitz im Inland
haben, die zuständige Stelle des Landes berufen ist, in dem die antragstellende Person ihren ersten
Wohnsitz hat.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Im Gesetzentwurf zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer
Berufsqualifikationen in Heilberufen (Artikel 1 Nummer 13) wird dem Anliegen des Bundesrates
Rechnung getragen und an den gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers angeknüpft.
Drucksache 668/25- 3 -]
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