Entschließung des Bundesrates "Verankerung eines unabhängigen anwaltlichen Beistands im Grundgesetz"
Text
Entschließung des Bundesrates "Verankerung eines unabhängigen anwaltlichen Beistands im Grundgesetz"
[Bundesrat Drucksache 599/25
29.10.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen
Entschließung des Bundesrates „Verankerung eines
unabhängigen anwaltlichen Beistands im Grundgesetz“
Der Ministerpräsident Mainz, 28. Oktober 2025
des Landes Rheinland-Pfalz
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Landesregierungen von Rheinland-Pfalz und Bremen haben beschlossen, dem
Bundesrat die als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Verankerung eines unabhängigen
anwaltlichen Beistands im Grundgesetz“
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates auf die Tagesordnung der 1059. Plenarsitzung am 21. November 2025 zu
setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Schweitzer
Entschließung des Bundesrates
„Verankerung eines unabhängigen anwaltlichen Beistands im Grundgesetz“
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Die Durchsetzung und Verteidigung der Rechte von Menschen und juristischen
Personen durch unabhängige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stellen ein
grundlegendes Rechtsfundament demokratischer Staaten dar. Dieses rechtsstaatliche
Fundament gerät jedoch, selbst in Staaten mit langer demokratischer Tradition,
zunehmend unter Druck.
2. Eine qualifizierte, individuelle und unabhängige Rechtsberatung bleibt auch unter
Berücksichtigung der Tätigkeit von Legal-Tech-Unternehmen und nicht-anwaltlichen
Rechtsdienstleistern, die Hilfestellungen durch automatisierte Rechtsberatungen
anbieten können, von herausragender Bedeutung für die Rechtssuchenden.
3. Der Bundesrat ist daher der Überzeugung, dass eine Verankerung des Rechts auf
anwaltliche Unterstützung in der Verfassung geboten ist, um das hohe deutsche
Schutzniveau zu bewahren. Mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip sollten dabei zum
Schutz mittelloser bzw. Personen mit geringen Einkommen auch die Beratungshilfe
nach Bundesrecht und gleichwertige Leistungen der Länder berücksichtigt werden.
Begründung:
1. Die Durchsetzung und Verteidigung der Rechte von Menschen und juristischen
Personen im Rahmen von Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren oder
außergerichtlichen Angelegenheiten stellen ein grundlegendes Rechtsfundament demokratischer
Staaten dar. Der Bundesrat betrachtet mit Sorge, dass das Recht auf anwaltlichen
Beistand weltweit, selbst in Staaten mit langer demokratischer Tradition, zunehmend
unter Druck gerät. Diese Beobachtungen zeigen, dass demokratische Wahlen allein
keine ausreichende Sicherung gegen staatliche Eingriffe in das Recht darstellen, sich
in allen rechtlichen Angelegenheiten eines unabhängigen anwaltlichen Beistands
bedienen zu können.
2. Eine qualifizierte, unabhängige Rechtsberatung lässt sich auch nicht beliebig durch
Algorithmen oder Laien ersetzen, auch wenn Legal-Tech-Unternehmen und nicht-
anwaltliche Rechtsdienstleister, insbesondere im Vorfeld der individuellen
Rechtsberatung, wichtige Hilfestellungen bieten können.
3. Vor diesem Hintergrund erscheint eine verfassungsrechtliche Verankerung des
Rechts auf eine unabhängige anwaltliche Unterstützung geboten. Ein allgemeines
Recht auf Beratung, Verteidigung und Vertretung „durch wen auch immer“, wie es in
Art. 47 S. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta niedergelegt ist, ist hingegen nicht
ausreichend.
Vielmehr ist angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das den
„berufenen unabhängigen Berater und Beistand“ in der Person einer Rechtsanwältin
bzw. eines Rechtsanwalts ausdrücklich hervorgehoben hat, von fundamentaler
Bedeutung, das Qualifikations- und Schutzniveau, das durch die Anwaltschaft
gewährleistet wird, sicherzustellen. Über das Sozialstaatsprinzip und konkret die Beratungshilfe
nach Bundesrecht oder vergleichbare Leistungen der Länder, wie etwa von der
Arbeitnehmerkammer in der Freien Hansestadt Bremen angeboten, muss Rechtsberatung
und Vertretung auch für Bürger mit geringem Einkommen zugänglich sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Absatz 1 des Grundgesetzes kein Recht auf eine
anwaltliche Vertretung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 – 2 BvR 747/73
u.a. –). Auch könne aus dem Rechtsstaatsprinzip kein Anspruch des Angeklagten
abgeleitet werden, dass in Abwesenheit des Verteidigers keine weitere Verhandlung
stattfinde (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1983 – 2 BvR 1724/82 –). Im
Einzelfall kann sich ein entsprechender Anspruch auf anwaltliche Vertretung aus dem Recht
auf ein faires Verfahren ergeben, welches seine Grundlage im Rechtsstaatsprinzip
findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974, a.a.O).
Nur durch die ausdrückliche Normierung im Grundgesetz kann somit die bislang nur
einfachgesetzlich in der Bundesrechtsanwaltsordnung festgeschriebene
Unabhängigkeit der Anwaltschaft sowie der Kernelemente anwaltlicher Berufsausübung jenseits
einfachgesetzlicher Mehrheiten dauerhaft sichergestellt werden. Dies wirkt sich
letztlich – vermittelt über die Berufsfreiheit der Anwältinnen und Anwälte aus Art. 12 Abs.
1 GG – auch auf die anwaltlichen Berufsträger aus und trägt dem dienenden Charakter
anwaltlicher Rechte und Freiheiten Rechnung. Zusätzliche Ansprüche auf staatliche
Finanzierung anwaltlicher Beratung und Vertretung werden hierdurch nicht ausgelöst.
Drucksache 599/25- 3 -]
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