polradar

Entschließung des Bundesrates "Verankerung eines unabhängigen anwaltlichen Beistands im Grundgesetz"

dip / drucksache 29.10.2025 · WP 21 · 599/25 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entschließung des Bundesrates "Verankerung eines unabhängigen anwaltlichen Beistands im Grundgesetz" [Bundesrat Drucksache 599/25 29.10.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen Entschließung des Bundesrates „Verankerung eines unabhängigen anwaltlichen Beistands im Grundgesetz“ Der Ministerpräsident Mainz, 28. Oktober 2025 des Landes Rheinland-Pfalz An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, die Landesregierungen von Rheinland-Pfalz und Bremen haben beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates „Verankerung eines unabhängigen anwaltlichen Beistands im Grundgesetz“ zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 1059. Plenarsitzung am 21. November 2025 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Alexander Schweitzer Entschließung des Bundesrates „Verankerung eines unabhängigen anwaltlichen Beistands im Grundgesetz“ Der Bundesrat möge beschließen: 1. Die Durchsetzung und Verteidigung der Rechte von Menschen und juristischen Personen durch unabhängige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stellen ein grundlegendes Rechtsfundament demokratischer Staaten dar. Dieses rechtsstaatliche Fundament gerät jedoch, selbst in Staaten mit langer demokratischer Tradition, zunehmend unter Druck. 2. Eine qualifizierte, individuelle und unabhängige Rechtsberatung bleibt auch unter Berücksichtigung der Tätigkeit von Legal-Tech-Unternehmen und nicht-anwaltlichen Rechtsdienstleistern, die Hilfestellungen durch automatisierte Rechtsberatungen anbieten können, von herausragender Bedeutung für die Rechtssuchenden. 3. Der Bundesrat ist daher der Überzeugung, dass eine Verankerung des Rechts auf anwaltliche Unterstützung in der Verfassung geboten ist, um das hohe deutsche Schutzniveau zu bewahren. Mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip sollten dabei zum Schutz mittelloser bzw. Personen mit geringen Einkommen auch die Beratungshilfe nach Bundesrecht und gleichwertige Leistungen der Länder berücksichtigt werden. Begründung: 1. Die Durchsetzung und Verteidigung der Rechte von Menschen und juristischen Personen im Rahmen von Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren oder außergerichtlichen Angelegenheiten stellen ein grundlegendes Rechtsfundament demokratischer Staaten dar. Der Bundesrat betrachtet mit Sorge, dass das Recht auf anwaltlichen Beistand weltweit, selbst in Staaten mit langer demokratischer Tradition, zunehmend unter Druck gerät. Diese Beobachtungen zeigen, dass demokratische Wahlen allein keine ausreichende Sicherung gegen staatliche Eingriffe in das Recht darstellen, sich in allen rechtlichen Angelegenheiten eines unabhängigen anwaltlichen Beistands bedienen zu können. 2. Eine qualifizierte, unabhängige Rechtsberatung lässt sich auch nicht beliebig durch Algorithmen oder Laien ersetzen, auch wenn Legal-Tech-Unternehmen und nicht- anwaltliche Rechtsdienstleister, insbesondere im Vorfeld der individuellen Rechtsberatung, wichtige Hilfestellungen bieten können. 3. Vor diesem Hintergrund erscheint eine verfassungsrechtliche Verankerung des Rechts auf eine unabhängige anwaltliche Unterstützung geboten. Ein allgemeines Recht auf Beratung, Verteidigung und Vertretung „durch wen auch immer“, wie es in Art. 47 S. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta niedergelegt ist, ist hingegen nicht ausreichend. Vielmehr ist angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das den „berufenen unabhängigen Berater und Beistand“ in der Person einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts ausdrücklich hervorgehoben hat, von fundamentaler Bedeutung, das Qualifikations- und Schutzniveau, das durch die Anwaltschaft gewährleistet wird, sicherzustellen. Über das Sozialstaatsprinzip und konkret die Beratungshilfe nach Bundesrecht oder vergleichbare Leistungen der Länder, wie etwa von der Arbeitnehmerkammer in der Freien Hansestadt Bremen angeboten, muss Rechtsberatung und Vertretung auch für Bürger mit geringem Einkommen zugänglich sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Absatz 1 des Grundgesetzes kein Recht auf eine anwaltliche Vertretung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974 – 2 BvR 747/73 u.a. –). Auch könne aus dem Rechtsstaatsprinzip kein Anspruch des Angeklagten abgeleitet werden, dass in Abwesenheit des Verteidigers keine weitere Verhandlung stattfinde (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1983 – 2 BvR 1724/82 –). Im Einzelfall kann sich ein entsprechender Anspruch auf anwaltliche Vertretung aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergeben, welches seine Grundlage im Rechtsstaatsprinzip findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1974, a.a.O). Nur durch die ausdrückliche Normierung im Grundgesetz kann somit die bislang nur einfachgesetzlich in der Bundesrechtsanwaltsordnung festgeschriebene Unabhängigkeit der Anwaltschaft sowie der Kernelemente anwaltlicher Berufsausübung jenseits einfachgesetzlicher Mehrheiten dauerhaft sichergestellt werden. Dies wirkt sich letztlich – vermittelt über die Berufsfreiheit der Anwältinnen und Anwälte aus Art. 12 Abs. 1 GG – auch auf die anwaltlichen Berufsträger aus und trägt dem dienenden Charakter anwaltlicher Rechte und Freiheiten Rechnung. Zusätzliche Ansprüche auf staatliche Finanzierung anwaltlicher Beratung und Vertretung werden hierdurch nicht ausgelöst. Drucksache 599/25- 3 -]

Relationen