Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Text
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
[Bundesrat Drucksache 596/25
22.10.25
G
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ISSN 0720-2946
Verordnung
der Bundesregierung
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des
Betäubungsmittelgesetzes
A. Problem und Ziel
Für den neuen Arzneistoff Zuranolon kann nach aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnissen ein Abhängigkeits- und Missbrauchspotential nicht ausgeschlossen werden. Daher ist
für Zuranolon eine betäubungsmittelrechtliche Überwachung erforderlich. Der
Sachverständigenausschuss nach § 1 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) wurde
angehört und hat sich für die Aufnahme von Zuranolon in die Anlage III des BtMG
ausgesprochen.
B. Lösung
Auf der Grundlage von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 BtMG wird der
Arzneistoff Zuranolon in die Anlage III des BtMG aufgenommen. Wegen ihrer geringeren
Wirkungsstärke werden Zubereitungen des Stoffes Zuranolon ausgenommen, die höchstens
50 mg je abgeteilter Form des Wirkstoffes enthalten.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrbedarfe durch den Erfüllungsaufwand im Bereich des Bundes sind finanziell und
stellenplanmäßig in den jeweiligen Einzelplänen zu erwirtschaften.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft kann in einzelnen Bereichen geringfügiger zusätzlicher
Erfüllungsaufwand für Hersteller von Zuranolon in nicht bezifferbarer Höhe entstehen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung entsteht durch die Änderung der Anlage III des BtMG ein
geringer zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Zollbehörden, das Bundeskriminalamt und das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, da die Überwachung des
Betäubungsmittelverkehrs aufgrund der Aufnahme eines weiteren Stoffes in die Anlage III des
BtMG ausgeweitet wird.
Für die Überwachungs- und Polizeibehörden der Länder kann ein erhöhter, nicht
quantifizierbarer Vollzugsaufwand entstehen, da die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs
durch die Aufnahme eines weiteren Stoffes in die Anlage III des BtMG ausgeweitet wird.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 596/25
22.10.25
G
Verordnung
der Bundesregierung
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des
Betäubungsmittelgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 22. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des
Betäubungsmittelgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des
Betäubungsmittelgesetzes
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz
2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 182) geändert worden ist, nach Anhörung von Sachverständigen:
Artikel 1
Änderung der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anlage III wird die folgende Angabe alphabetisch in die bestehende Reihenfolge
eingefügt:
INN andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
chemische Namen
(IUPAC)
„Zuranolon — 1-[(3α,5β)-3-Hydroxy-3-methyl-20-oxo-
19-norpregnan-21-yl]-1H-pyrazol-4-
carbonitril
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form
bis zu 50 mg Zuranolon enthalten - “.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Für den neuen Arzneistoff Zuranolon kann nach aktuellen wissenschaftlichen
Erkenntnissen ein Abhängigkeits- und Missbrauchspotential nicht ausgeschlossen werden. Daher ist
für Zuranolon eine betäubungsmittelrechtliche Überwachung durch Aufnahme in die Anlage
III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) erforderlich. Der Sachverständigenausschuss
nach § 1 Absatz 2 BtMG wurde angehört und hat sich für die Aufnahme von Zuranolon in
die Anlage III des BtMG ausgesprochen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Anlage III des BtMG wird auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 1
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 BtMG geändert, indem Zuranolon nebst einer
Ausnahmeregelung aufgenommen wird. Bei Zuranolon handelt es sich um einen neuen Arzneistoff
aus der Stoffgruppe der Neurosteroide.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz der Bundesregierung ergibt sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 und Satz 2 BtMG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Bei einer
Änderung der Anlage III des BtMG handelt es sich um keine notifizierungspflichtige Vorschrift.
VI. Verordnungsfolgen
Die Aufnahme des Arzneistoffs Zuranolon in Anlage III des BtMG bewirkt, dass Arzneimittel
mit dem Wirkstoff Zuranolon betäubungsmittelrechtlich verkehrsfähig und
verschreibungsfähig sind. Zubereitungen des Stoffes Zuranolon sind von den betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften ausgenommen, sofern sie je abgeteilte Form bis zu 50 mg Zuranolon und
keinen weiteren Stoff der Anlagen I bis III enthalten. Diese ausgenommenen Zubereitungen
dürfen ohne Betäubungsmittelrezept verschrieben werden.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Für den neu in die Anlage III des BtMG aufgenommenen Arzneistoff Zuranolon wird
gleichzeitig eine Ausnahmeregelung geschaffen, die dazu führt, dass der Stoff in je abgeteilter
Form bis zu 50 mg nicht dem Betäubungsmittelrecht unterliegt und deshalb ohne
Betäubungsmittelrezept verschrieben werden kann.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf berücksichtigt die Ziele und Prinzipien der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie (DNS). Er dient insbesondere dem Nachhaltigkeitsziel 3 „Ein gesundes Leben
für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“, indem durch
die Ergänzung der in Anlage III des BtMG enthaltenen Stoffe die Verbreitung und der
Missbrauch der von der Ergänzung umfassten gesundheitsgefährdenden Stoffe eingedämmt
wird. Die vorgesehene Änderung der Anlage III des BtMG dient damit dem
Gesundheitsschutz des Einzelnen wie der Bevölkerung insgesamt und entspricht damit überdies dem
Leitprinzip 3b der DNS, „Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche
Gesundheit zu vermeiden“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrbedarfe durch den Erfüllungsaufwand im Bereich des Bundes sind finanziell und
stellenplanmäßig in den jeweiligen Einzelplänen zu erwirtschaften.
4. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft kann in einzelnen Bereichen geringfügiger zusätzlicher
Erfüllungsaufwand für Hersteller von Zuranolon in nicht bezifferbarer Höhe entstehen.
Für die Bundesverwaltung entsteht durch die Änderung der Anlage III des BtMG ein
geringer zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Zollbehörden, das Bundeskriminalamt und das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, da die Überwachung des
Betäubungsmittelverkehrs aufgrund der Aufnahme eines weiteren Stoffes in die Anlage III des BtMG
ausgeweitet wird.
Für die Überwachungs- und Polizeibehörden der Länder kann ein erhöhter, derzeit aber
nicht quantifizierbarer Vollzugsaufwand entstehen, da die Überwachung des
Betäubungsmittelverkehrs durch die Aufnahme eines weiteren Stoffes in die Anlage III des BtMG
ausgeweitet wird.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Diese Verordnung hat keine demographischen und keine gleichstellungspolitischen
Auswirkungen.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Verordnung ist nicht vorgesehen. Die Anlagen des BtMG werden
fortlaufend anhand der mit ihrem Vollzug gesammelten Erfahrungen und auf der Grundlage
von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen evaluiert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Bei dem Stoff Zuranolon handelt es sich um einen neuen Arzneistoff aus der chemischen
Stoffgruppe der Neurosteroide. Die Europäische Kommission hat für das oral zu
verabreichende Arzneimittel „Zurzuvae“ mit dem Wirkstoff Zuranolon (Hartkapseln 20 mg, 25 mg,
30 mg; Hersteller Biogen) am 17. September 2025 die zentrale europäische Zulassung
erteilt. Es ist zur Behandlung der postpartalen Depression (PPD) bei Erwachsenen für eine
kurzzeitige Therapie über 14 Tage zugelassen. Ebenfalls unter dem Namen „Zurzuvae“
(Hersteller Sage Therapeutics) wurde ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff Zuranolon in den
Stärken 20 mg, 25 mg, 30 mg im August 2023 in den Vereinigten Staaten von Amerika
(Vereinigte Staaten) zur Behandlung der PPD zugelassen.
In den Vereinigten Staaten ist Zuranolon im Rahmen der Zulassung in die Liste IV des
Controlled Substances Act eingeordnet worden. Charakteristisch für eine Aufnahme in die
Liste IV sind Drogen, Stoffe oder Chemikalien mit einem geringen Missbrauchspotenzial im
Vergleich zu den Drogen oder anderen Stoffen in der Liste III des Controlled Substances
Act. Zuranolon hat eine derzeit anerkannte medizinische Verwendung in der Behandlung in
den Vereinigten Staaten und der Missbrauch des Stoffes kann zu einer begrenzten
körperlichen oder psychischen Abhängigkeit im Vergleich zu Stoffen in der Liste III des Controlled
Subatnces Act führen.
Zuranolon wirkt als positiv allosterischer Modulator am GABAA-Rezeptor, der genaue
Wirkmechanismus ist noch nicht abschließend geklärt. Vor dem Hintergrund, dass Zuranolon
erst seit Mitte 2023 und nur in den Vereinigten Staaten auf dem Markt ist, liegen nur
begrenzte Daten aus der Praxis zu einem möglichen Abhängigkeits- und
Missbrauchspotential vor. Für Zuranolon wird das Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential auf Grundlage
der verfügbaren chemischen, nicht-klinischen und klinischen Daten als wahrscheinlich
geringer oder höchstens ähnlich zu Benzodiazepinen eingestuft.
Aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnislage in Bezug auf die Wirkungsweise des
Stoffes, vor allem im Hinblick auf das mögliche Hervorrufen einer Abhängigkeit und einer
missbräuchlichen Verwendung, ist es deshalb notwendig aber auch ausreichend den Stoff
Zuranolon in die Anlage III zu § 1 Absatz 1 BtMG aufzunehmen.
Durch das Vorsehen einer rechtlichen Ausnahmeregelung („ausgenommenen
Zubereitung“) im Hinblick auf die pharmazeutische Darreichungsform und die Wirkstärke(vgl. § 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BtMG), soll gewährleistet werden, dass zugelassene
Arzneimittel rechtlich unverzüglich zur Versorgung der Patientinnen zur Verfügung stehen können,
ohne dass dafür eine Verschreibung zumeist durch Gynäkologinnen und Gynäkologen auf
einem Betäubungsmittelrezept erforderlich ist. Diese Ausnahme ist jedoch eng begrenzt.
Nur solche Zubereitungen des Stoffes Zuranolon, die höchstens bis zu 50 mg des
Wirkstoffes Zuranolon enthalten, werden von den betäubungsmittelrechtlichen
Verschreibungsvorschriften ausgenommen.
Durch die Ausnahmeregelung wird die inländische Verfügbarkeit der pharmazeutischen
Zubereitung in Form eines zugelassenen Fertigarzneimittels zum Zweck der
Patientenversorgung nicht durch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften eingeschränkt.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach der Verkündung.
Drucksache 596/25 - 4 -]
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