Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Text
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
[Bundesrat Drucksache 354/25
14.08.25
G
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Gesundheit
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung
A. Problem und Ziel
Für Arzneimittel mit bestimmten Stoffen oder mit bestimmten Zubereitungen aus Stoffen,
die besonders hohe Anwendungsrisiken aufweisen, gilt die Verschreibungspflicht nach
§ 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Die hohen Anwendungsrisiken bestehen
bei diesen Stoffen bzw. Zubereitungen darin, dass
– sie Wirkungen aufweisen, die in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein
bekannt sind,
– sie die Gesundheit auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder
mittelbar gefährden können, wenn sie ohne ärztliche oder zahnärztliche Überwachung
angewendet werden, oder
– sie häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden und
hierdurch die menschliche Gesundheit unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden
kann.
In Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) werden diese Stoffe und
Zubereitungen bestimmt. Insbesondere aufgrund des wissenschaftlichen Fortschritts ist
die AMVV regelmäßig an den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse
anzupassen.
Darüber hinaus ist es notwendig, die Verfügbarkeit von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff
Naloxon zur nasalen Anwendung für die Notfalltherapie bei Opioid-Überdosierungen zu
verbessern.
Zudem ist es erforderlich, die Anforderungen an die Übermittlung von Informationen bei
Verschreibungen von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz 1 AMVV in elektronischer
Form (elektronisches T-Rezept) von dem Dienst nach § 360 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (E-Rezept Fachdienst) an das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM) weiter zu präzisieren.
B. Lösung, Nutzen
Um die AMVV an den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse anzupassen, wird
sie durch Artikel 1 dieser Verordnung wie folgt geändert:
1. In § 2 wird ein neuer Absatz 2a eingefügt, der es ermöglicht, Arzneimittel mit dem
Wirkstoff Naloxon, die zur nasalen Anwendung als Notfalltherapie bei bekannter oder
vermuteter Opioid-Überdosierung zugelassen sind, für die Anwendung durch
Einrichtungen der Drogen- und Suchthilfe, der Obdachlosenhilfe, des Strafvollzuges, der
Zollbehörden, der Bundeswehr, der Ordnungsbehörden und der Bundes- und
Landespolizei zu verschreiben. Dadurch wird ein vereinfachter Zugang zu
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Naloxon zur nasalen Anwendung
geschaffen.
2. In § 3a werden neben der Umsetzung redaktioneller Änderungen die
Anforderungen an die Übermittlung von Informationen bei elektronischen T-Rezepten durch den
E-Rezept Fachdienst an das BfArM weiter präzisiert beziehungsweise klargestellt.
3. In Anlage 1 werden neben der Umsetzung redaktioneller Änderungen Regelungen
zum Gesundheitsschutz (Unterstellung unter die Verschreibungspflicht) sowie zum
erleichterten Zugang zu Arzneimitteln (Entlassungen aus der Verschreibungspflicht)
getroffen. In diesem Sinne wird Anlage 1 wie folgt geändert:
a) Die folgenden Wirkstoffe bzw. Zubereitungen werden aus der
Verschreibungspflicht entlassen:
aa) der Wirkstoff Naloxon zur nasalen Anwendung als Notfalltherapie bei
bekannter oder vermuteter Opioid-Überdosierung, es sei denn, es handelt sich
um von der Europäischen Kommission als verschreibungspflichtig
zugelassene Arzneimittel,
bb) Zubereitungen aus Prednisolon und Salicylsäure zur Anwendung auf der
Kopfhaut in einer Konzentration von 0,2 % Prednisolon in Kombination mit
0,4 % Salicylsäure und in Packungsgrößen bis zu 50 ml zur Behandlung von
gering ausgeprägten entzündlichen Erkrankungen der Kopfhaut bei
Erwachsenen und einer maximalen Anwendungsdauer von 3 Wochen.
b) Es werden 12 Wirkstoffe bzw. Zubereitungen neu unter die Verschreibungspflicht
gestellt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Eine Einschätzung des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger ist nicht möglich.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für pharmazeutische Unternehmen wird davon ausgegangen, dass der einmalige
Erfüllungsaufwand im Bagatellbereich unter 100 000 Euro liegt. Die Summe ergibt sich aus
einem einmaligen Umstellungsaufwand, der entsteht, sobald eine Änderung der
Verkaufsabgrenzung erfolgt.
Weder für Ärztinnen und Ärzte noch für Apotheken entstehen aufgrund der vorgesehenen
Entlassungen von Wirkstoffen aus der Verschreibungspflicht Änderungen, da bisher keine
entsprechenden verschreibungspflichtigen Arzneimittel am Markt verfügbar sind.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für Bundesbehörden wird davon ausgegangen, dass der einmalige Erfüllungsaufwand im
Bagatellbereich unter 100 000 Euro liegt. Es handelt sich um einen einmaligen
Umstellungsaufwand, der durch Gebühreneinnahmen abgedeckt wird.
F. Weitere Kosten
Für pharmazeutische Unternehmer entstehen einmalige Kosten im Bagatellbereich unter
100 000 Euro aufgrund von Gebühren nach der AMG-Kostenverordnung. Für die
gesetzliche Krankenversicherung und für die private Krankenversicherung können mangels
Informationen keine Angaben gemacht werden, da die von der Entlassung aus der
Verschreibungspflicht betroffenen Naloxon-haltigen Arzneimittel beziehungsweise
Zubereitungen derzeit nicht am Markt verfügbar sind. Für Verbraucherinnen und Verbraucher,
Kliniken, verschreibende Ärztinnen und Ärzte, Apotheken und die Verwaltung entstehen
durch diese Verordnung keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf das allgemeine
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 354/25
14.08.25
G
Verordnung
des Bundesministeriums
für Gesundheit
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 11. August 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Gesundheit zu erlassende
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund
– des § 6 Absatz 2 und des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1
des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
– des § 6 Absatz 2 und des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer
3 und 6, Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und nach Anhörung von
Sachverständigen und
– des § 6 Absatz 2 und § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, Satz 2 und 3 und Absatz 3
Satz 1 des Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie und nach Anhörung von Sachverständigen und
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
Artikel 1
Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr.44)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „ein entsprechender Vermerk“ durch die Angabe „ein
Vermerk, dass die Verschreibung für eine dieser Einrichtungen erfolgt“ ersetzt.
b) Nach § 2 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Ist die Verschreibung für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Naloxon, die zur
nasalen Anwendung als Notfalltherapie bei bekannter oder vermuteter Opioid-
Überdosierung zugelassen sind, für Einrichtungen der Drogen- und Suchthilfe, der
Obdachlosenhilfe, des Strafvollzuges, der Zollbehörden, der Bundeswehr, der
Ordnungsbehörden oder der Bundes- und Landespolizei bestimmt, so genügt an
Stelle der Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 7 ein Vermerk, dass die
Verschreibung für eine dieser Einrichtungen erfolgt.“
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ersetzt“ gestrichen.
b) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Apotheken übermitteln dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte wöchentlich die Durchschriften der Verschreibungen nach Absatz 1 Satz
1 oder rufen bei in Absatz 1 Satz 1 genannten Verschreibungen in elektronischer
Form innerhalb einer Woche nach Abgabe des Arzneimittels vom Dienst der
Telematikinfrastruktur nach § 360 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
einen Beleg über die Abgabe des Arzneimittels ab, um den Prozess nach Satz 3 zu
veranlassen. Kann aufgrund einer technischen Störung ein Beleg nicht innerhalb
der in Satz 1 genannten Frist abgerufen werden, ist der Abruf nach Behebung der
Störung unverzüglich nachzuholen. Bei in Absatz 1 Satz 1 genannten
Verschreibungen in elektronischer Form übermittelt der Dienst der Telematikinfrastruktur
nach § 360 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich nach
Abruf des Belegs über die Abgabe des Arzneimittels in der Apotheke die folgenden
Informationen an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte:
1. die Informationen, die sich bei einer Verschreibung auf dem in Absatz 1 Satz 1
genannten Formblatt aus der in Satz 1 genannten Durchschrift ergeben,
einschließlich der in Absatz 2 Satz 1 und 3 genannten Angaben,
2. die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben,
3. die in Absatz 5 Satz 3 genannte Erklärung sowie die Kontaktdaten der
abgebenden Apotheke.
Personenbezogene Patientendaten nach Satz 3 sowie die Angaben nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 und 10 und Angaben nach § 17 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, 4,
und 5 der Apothekenbetriebsordnung werden nach Satz 3 nicht übermittelt.“
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „Naloxon“ wird die folgende Angabe eingefügt:
„– ausgenommen Arzneimittel zur nasalen Anwendung als Notfalltherapie bei
bekannter oder vermuteter Opioid-Überdosierung, es sei denn, es handelt sich um
von der Europäischen Kommission als verschreibungspflichtig zugelassene
Arzneimittel –“.
b) Nach der Angabe „Prednisolon und seine Ester“ wird die folgende Angabe
eingefügt:
„– ausgenommen in Zubereitungen mit Salicylsäure zur Anwendung auf der
Kopfhaut in einer Konzentration von 0,2 % Prednisolon in Kombination mit 0,4 %
Salicylsäure und in Packungsgrößen bis zu 50 ml zur Behandlung von gering
ausgeprägten entzündlichen Erkrankungen der Kopfhaut bei Erwachsenen und einer
maximalen Anwendungsdauer von 3 Wochen –“.
c) Die folgenden Angaben werden jeweils alphabetisch in die bestehende
Reihenfolge eingefügt:
„Delgocitinib“,
„Elafibranor“,
„Erdafitinib“,
„Flortaucipir (18F)“,
„Gefapixant“,
„Lazertinib“,
„(177Lu)Lutetium(III)-chlorid“,
„Mitapivat“,
„Polihexanid
– zur Anwendung am Auge zur Behandlung der Akanthamöben-Keratitis –“
„rADAMTS13“,
„Repotrectinib“,
„Zubereitungen aus rdESAT-6 und rCFP-10“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t
N i n a W a r k e n
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Für Arzneimittel mit bestimmten Stoffen oder mit bestimmten Zubereitungen aus Stoffen,
die besonders hohe Anwendungsrisiken aufweisen, gilt die Verschreibungspflicht nach § 48
Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG). Die hohen Anwendungsrisiken bestehen bei
diesen Stoffen und Zubereitungen darin, dass
– sie Wirkungen aufweisen, die in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein
bekannt sind,
– sie die Gesundheit auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unmittelbar oder
mittelbar gefährden können, wenn sie ohne ärztliche oder zahnärztliche Überwachung
angewendet werden, oder
– sie häufig in erheblichem Umfang nicht bestimmungsgemäß gebraucht werden und
hierdurch die menschliche Gesundheit unmittelbar oder mittelbar gefährdet werden
kann.
In Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) werden diese Stoffe und
Zubereitungen bestimmt. Insbesondere aufgrund des wissenschaftlichen Fortschritts ist die
Anlage 1 der AMVV regelmäßig an den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse
anzupassen.
Darüber hinaus erscheint es notwendig, die Verfügbarkeit von Arzneimitteln mit dem
Wirkstoff Naloxon zur nasalen Anwendung für die Notfalltherapie bei Opioid-Überdosierungen
zu verbessern. Naloxon zur nasalen Anwendung hebt die Wirkung von Opioiden auf und
kann Leben retten, wenn es im Fall einer Überdosierung zeitnah verabreicht wird. Derzeit
ist Naloxon durch patientenindividuelle ärztliche Verschreibung erhältlich. Naloxon-
Nasenspray soll zur Verabreichung durch anwesende Laien sowie durch Einsatz- und Fachkräfte
relevanter Behörden und Einrichtungen niedrigschwellig zugänglich gemacht werden.
Zudem ist es erforderlich, die Anforderungen an die Übermittlung von Informationen bei
Verschreibungen von Arzneimitteln nach § 3a Absatz 1 Satz der AMVV in elektronischer
Form (elektronisches T-Rezept) durch den E-Rezept Fachdienst an das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) weiter zu präzisieren.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Um die AMVV an den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse anzupassen, wird
sie durch Artikel 1 dieser Verordnung wie folgt geändert:
In § 2 wird ein Absatz 2a eingefügt. Die Regelung ermöglicht es Ärztinnen und Ärzten,
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Naloxon, die zur nasalen Anwendung als Notfalltherapie bei
bekannter oder vermuteter Opioid-Überdosierung zugelassen sind, für die Anwendung
durch Einrichtungen der Drogen- und Suchthilfe, der Obdachlosenhilfe, des Strafvollzuges,
der Zollbehörden, der Bundeswehr, der Ordnungsbehörden oder der Bundes- und
Landespolizei zu verschreiben.
1. In § 3a werden neben der Umsetzung redaktioneller Änderungen die Anforderungen
an die Übermittlung von Informationen bei elektronischen T-Rezepten durch den E-
Rezept Fachdienst an das BfArM weiter präzisiert bzw. klargestellt.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Es werden zwei Wirkstoffe bzw. Zubereitungen aus der Verschreibungspflicht
entlassen:
aa) Der Wirkstoff Naloxon zur nasalen Anwendung als Notfalltherapie bei
bekannter oder vermuteter Opioid-Überdosierung, es sei denn, es handelt sich um
von der Europäischen Kommission als verschreibungspflichtig zugelassene
Arzneimittel,
bb) Zubereitungen aus Prednisolon und Salicylsäure zur Anwendung auf der
Kopfhaut in einer Konzentration von 0,2 % Prednisolon in Kombination mit
0,4 % Salicylsäure und in Packungsgrößen bis zu 50 ml zur Behandlung von
gering ausgeprägten entzündlichen Erkrankungen der Kopfhaut bei
Erwachsenen und einer maximalen Anwendungsdauer von 3 Wochen.
b) Es werden 12 Wirkstoffe bzw. Zubereitungen neu eingefügt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ergibt sich im
Hinblick auf Humanarzneimittel aus § 6 Absatz 2, § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
Absatz 3 Satz 1 AMG, aus § 6 Absatz 2, § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
Nummer 3 und 6, Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 AMG und aus § 6 Absatz 2, § 48 Absatz 2
Satz 1 Nummer 7, Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 AMG. Die Verordnung wird mit
Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie erlassen.
Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht nach § 53 Absatz 2 AMG wurde
angehört, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Im Hinblick auf die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln sind die Regelungen dieser
Verordnung mit dem Recht der Europäischen Union (EU) vereinbar. Die EU-Mitgliedstaaten
sind in Umsetzung der Artikel 70 bis 75 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes
für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2023/1182 (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 1) geändert worden ist, befugt, die
Verschreibungspflicht für Arzneimittel jeweils in eigener Kompetenz zu regeln. Davon
ausgenommen sind nur die nach der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die
Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer
Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, von der
Europäischen Kommission zugelassenen Arzneimittel.
Die Verordnung ist darüber hinaus vereinbar mit den von der Bundesrepublik Deutschland
geschlossenen völkerrechtlichen Verträgen.
VI. Regelungsfolgen
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem Verordnungsentwurf wird durch Änderung des § 3a Absatz 7 AMVV der Umfang
der Informationen, die an das BfArM zu übermitteln sind, im Sinne der Datensparsamkeit
reduziert.
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit den Zielen und Prinzipien der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) der Bundesregierung. Die Verordnung unterstützt
insbesondere Nachhaltigkeitsziel 3 „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters
gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“, indem die Ergänzung der Anlage 1 der AMVV unmittelbar
der Stärkung der Arzneimittelsicherheit dient. Da die Regelungen dem Gesundheitsschutz
dienen, unterstützen sie insbesondere auch das Nachhaltigkeitsprinzip Nummer 3b,
wonach Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden
sind.
Die vorgesehenen Entlassungen von Arzneimitteln aus der Verschreibungspflicht sind im
Hinblick auf Risikoaspekte auch aus der Sicht der zuständigen Bundesoberbehörde
vertretbar. Die übrigen Regelungen dieser Verordnung dienen entweder der Stärkung der
Arzneimittelsicherheit oder sind nicht dazu geeignet, diese zu gefährden.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Unter Berücksichtigung der Vorgaben und Bedingungen, unter denen Arzneimittel mit dem
Wirkstoff Naloxon zur nasalen Anwendung sowie Kombinationsarzneimittel aus den
Wirkstoffen Prednisolon und Salicylsäure aus der Verschreibungspflicht entlassen werden,
erfüllt kein derzeit verkehrsfähiges, verschreibungspflichtiges national zugelassenes
Arzneimittel bzw. Kombinationsarzneimittel die Ausnahmeregelungen. Somit kann keine Aussage
über die Verschreibung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) getroffen
werden, ebenso keine Aussage zu Belastungen oder Entlastungen.
3. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger
Arzneimittel mit den Wirkstoffen Prednisolon und Salicylsäure zur Anwendung auf der
Kopfhaut in einer Konzentration von 0,2 % Prednisolon in Kombination mit 0,4 % Salicylsäure
und in Packungsgrößen bis zu 50 ml zur Behandlung von gering ausgeprägten
entzündlichen Erkrankungen der Kopfhaut bei Erwachsenen und einer maximalen
Anwendungsdauer von drei Wochen werden aus der Verschreibungspflicht entlassen. Derartige
Arzneimittel sind aktuell nicht am Markt verfügbar und werden entsprechend nicht zu Lasten der
GKV verschrieben. Die aktuell am Markt verfügbaren Kombinationsarzneimittel mit den
Wirkstoffen Prednisolon und Salicylsäure erfüllen nicht die Bedingungen der oben
genannten Positionsformulierung, sind insofern von der Neuregelung nicht betroffen und bleiben
verschreibungspflichtig.
Es kann perspektivisch davon ausgegangen werden, dass Arzneimittel mit den Wirkstoffen
Prednisolon und Salicylsäure, die die genannten Bedingungen erfüllen, nach Inkrafttreten
dieser Verordnung zugelassen werden und dann zur verschreibungsfreien Anwendung zur
Verfügung stehen. Diese können dann unter den oben genannten Bedingungen von den
Bürgerinnen und Bürgern auch ohne Rezept und Arztbesuch erworben und angewendet
werden. Es ist derzeit nicht abschätzbar, in welchem Umfang eine verschreibungsfreie
Anwendung dieser Arzneimittel stattfinden und welche Zeitersparnis sich ergeben wird.
Auch national zugelassene Arzneimittel mit dem Wirkstoff Naloxon zur nasalen Anwendung
sind aktuell nicht am Markt verfügbar.
Für die Wirtschaft
Pharmazeutische Unternehmer
1. Entlassung bestimmter Kombinationen aus Prednisolon und Salicylsäure zur
Anwendung auf der Kopfhaut aus der Verschreibungspflicht:
Die aktuell am Markt verfügbaren Kombinationsarzneimittel mit den Wirkstoffen
Prednisolon und Salicylsäure erfüllen nicht die Bedingungen der oben genannten
Positionsformulierung, sind insofern von der Neuregelung nicht betroffen und bleiben
verschreibungspflichtig.
2. Entlassung von Naloxon zur nasalen Anwendung aus der Verschreibungspflicht:
Es entsteht für einen pharmazeutischen Unternehmer mit einem national zugelassenen
Fertigarzneimittel als einmaliger Umstellungsaufwand ein Erfüllungsaufwand im
Bagatellbereich, da eine Änderung der Verkaufsabgrenzung erfolgt.
Hersteller von Praxis- und Apothekensoftware
Für Hersteller von Praxis- und Apothekensoftware resultiert aus den Änderungen in § 3a
Absatz 7 AMVV ein einmaliger geringer Anpassungsbedarf, der derzeit nicht bezifferbar ist.
Verschreibende Personen (Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte)
1. Entlassung bestimmter Kombinationen aus Prednisolon und Salicylsäure zur
Anwendung auf der Kopfhaut aus der Verschreibungspflicht:
Entsprechende Arzneimittel waren bisher nicht am Markt und wurden nicht ärztlich
verschrieben.
2. Entlassung von Naloxon zur nasalen Anwendung aus der Verschreibungspflicht:
Entsprechende national zugelassene Arzneimittel waren bisher nicht am Markt und
wurden nicht ärztlich verschrieben.
Apotheken
Bestimmte Arzneimittel mit den Wirkstoffen Prednisolon und Salicylsäure zur Anwendung
bei Erwachsenen werden aus der Verschreibungspflicht entlassen und unterliegen künftig
grundsätzlich nicht mehr der Erstattungsfähigkeit durch die gesetzlichen Krankenkassen.
Sie sind derzeit nicht auf dem Markt verfügbar und können daher derzeit nicht zu Lasten
der GKV verschrieben werden. Angaben über die durch Apotheken zu bearbeitende Anzahl
an Rezepten sind daher nicht möglich.
National zugelassene Arzneimittel mit dem Wirkstoff Naloxon zur nasalen Anwendung
werden aus der Verschreibungspflicht entlassen. Sie sind derzeit nicht auf dem Markt
verfügbar. Angaben über die durch Apotheken zu bearbeitende Anzahl an Rezepten sind daher
nicht möglich.
Für Apotheken können daher keine Angaben zum Erfüllungsaufwand gemacht werden.
Verwaltung
1. Bund
Es kann nicht abgeschätzt werden, in welchem Umfang Arzneimittel mit den Wirkstoffen
Prednisolon und Salicylsäure, die die genannten Bedingungen erfüllen, nach Inkrafttreten
dieser Verordnung zugelassen werden und dann zur verschreibungsfreien Anwendung zur
Verfügung stehen. Für ein Arzneimittel mit dem Wirkstoff Naloxon zur nasalen Anwendung,
das national zugelassen ist, ist eine Änderungsanzeige erforderlich. Der behördliche
Aufwand bei der Bearbeitung von Zulassungsanträgen und Änderungsanzeigen durch das
BfArM wird durch Gebühreneinnahmen vollständig gegenfinanziert.
2. Länder und Kommunen
Es ergeben sich keine Änderungen des Erfüllungsaufwands.
4. Weitere Kosten
Verbraucherinnen und Verbraucher
Bestimmte Arzneimittel mit den Wirkstoffen Prednisolon und Salicylsäure werden unter
bestimmten Bedingungen mit dieser Verordnung aus der Verschreibungspflicht entlassen und
sind daher künftig grundsätzlich nicht zu Lasten der GKV verschreibungsfähig. Daher
haben Bürgerinnen und Bürger die Kosten für diese Arzneimittel in Zukunft selbst zu tragen.
Da die anstehenden Arzneimittel unter den vorgegebenen Bedingungen den
Verbraucherinnen und Verbrauchern aktuell nicht zur Verfügung stehen, können zukünftige
Änderungen der Verkaufsabgrenzung und Annahmen künftiger mittlerer Apothekenabgabepreise
nicht getroffen und weitere Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht geschätzt
werden. Arzneimittel mit den Wirkstoffen Prednisolon und Salicylsäure, die die
genannten Bedingungen nicht erfüllen, bleiben verschreibungspflichtig und erstattungsfähig.
National zugelassene Arzneimittel mit dem Wirkstoff Naloxon zur nasalen Anwendung
werden aus der Verschreibungspflicht entlassen. Sie sind derzeit nicht auf dem Markt
verfügbar. Angaben zu weiteren Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sind daher nicht
möglich.
Pharmazeutische Unternehmer
Für pharmazeutische Unternehmer entstehen einmalige Kosten im Bagatellbereich unter
100 000 Euro aufgrund von Gebühren nach der AMG-Kostenverordnung.
Ärztinnen und Ärzte
Arzneimittel mit den Wirkstoffen Prednisolon und Salicylsäure mit den in dieser Verordnung
genannten Kriterien, sind aktuell nicht auf dem Markt verfügbar, so dass sie auch bisher
nicht zu Lasten der GKV verschrieben werden konnten. Somit werden sich für Ärztinnen
und Ärzten keine Änderungen des Einkommens aufgrund der Verschreibung der
Arzneimittel mit den Wirkstoffen Prednisolon und Salicylsäure ergeben.
National zugelassene Arzneimittel mit dem Wirkstoff Naloxon zur nasalen Anwendung
werden aus der Verschreibungspflicht entlassen. Sie sind derzeit nicht auf dem Markt
verfügbar. Somit werden sich bei Ärztinnen und Ärzten keine Änderungen des Einkommens
aufgrund der Verschreibung der Arzneimittel mit den Wirkstoff Naloxon zur nasalen
Anwendung ergeben.
Gesetzliche Krankenversicherung, Kliniken, Apotheken sowie Zahnärztinnen und
Zahnärzte
Für die GKV, Kliniken, Apotheken sowie für Zahnärztinnen und Zahnärzte entstehen keine
weiteren Kosten.
5. Weitere Regelungsfolgen
Gleichstellungspolitische Bedeutung: Die Verordnung hat keine Relevanz für die
Gleichstellung von Frau und Mann.
Demografische Folgen sind nicht ersichtlich.
VII. Befristung; Evaluierung
Im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit ist es nicht angezeigt, die im Rahmen dieser
Verordnung ergehenden Regelungen zu befristen. Die Auswirkungen der Änderungen von
Verkaufsabgrenzungen von Arzneimitteln werden, soweit möglich, vom BfArM und vom Paul-
Ehrlich-Institut laufend evaluiert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine klarstellende sprachliche Anpassung entsprechend der neuen
Regelung unter Buchstabe b.
Zu Buchstabe b
Die Änderung geht zurück auf ein Votum des Sachverständigenausschusses für
Verschreibungspflicht vom 21. Januar 2025. In § 2 wird ein neuer Absatz 2a eingefügt,
der es ermöglicht, Arzneimittel mit dem Wirkstoff Naloxon, die zur nasalen Anwendung als
Notfalltherapie bei bekannter oder vermuteter Opioid-Überdosierung zugelassen sind, für
die Anwendung durch Einrichtungen der Drogen- und Suchthilfe, der Obdachlosenhilfe,
des Strafvollzuges, der Zollbehörden, der Bundeswehr, der Ordnungsbehörden und der
Bundes- und Landespolizei zu verschreiben.
Naloxon ist ein halbsynthetisches Morphinderivat und spezifischer Opioid-Antagonist. Der
Wirkstoff hat eine sehr hohe Affinität zu Opioidrezeptoren und verdrängt Opioid-
Agonisten. Naloxon hebt somit die Wirkung von Opioiden auf. Naloxon-haltige
Nasensprays sind indiziert für die sofortige Anwendung als Notfalltherapie bei bekannter
oder vermuteter Opioid-Überdosierung, die sich als Atemdepression oder Depression des
Zentralnervensystems (ZNS) manifestiert, sowohl im nicht-medizinischen als auch im
medizinischen Umfeld.
Die Änderung ermöglicht den genannten Einrichtungen einen erleichterten Zugang zu
Naloxon-Nasenspray, damit im Fall von Opioid-Überdosierungen wirksam Todesfälle
verhindert werden können. Hintergrund der Regelung ist, dass es aufgrund von
Entwicklungen auf den internationalen Drogenmärkten zu einem vermehrten Vorkommen
und Gebrauch von synthetischen Opioiden kommen könnte. Diese hochwirksamen
Substanzen weisen eine um ein Vielfaches höhere Wirkpotenz als Heroin am
Opioidrezeptor auf und sind mit einer höheren Sterblichkeit verbunden.
Bislang kann Naloxon-Nasenspray individuell für die in der Verschreibung genannte
Person verschrieben werden. Verschreibungen sind außerdem gemäß § 2 Absatz 2
möglich, ohne dass Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel
bestimmt ist, und die Dosierung auf der Verschreibung enthalten sein müssen, wenn die
Verschreibung z. B. für den Praxisbedarf, ein Krankenhaus oder für Einrichtungen des
Rettungsdienstes bestimmt sind. Die Änderung erweitert die Möglichkeit, Arzneimitteln mit
dem Wirkstoff Naloxon, die zur nasalen Anwendung als Notfalltherapie bei bekannter oder
vermuteter Opioid-Überdosierung zugelassen sind, zu verschreiben, ohne dass Name
und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, und die Dosierung
auf der Verschreibung enthalten sein müssen.
Mit der einrichtungsbezogenen Verschreibung kann Naloxon-Nasenspray für eine
Anwendung durch Mitarbeitende einer der genannten Einrichtungen verfügbar gemacht
werden. Die Regelung ermöglicht den genannten Einrichtungen, Naloxon-Nasenspray in
ausreichenden Mengen vorsorglich zu beschaffen und bereitzuhalten, um Einsatzkräfte
und Konsumierende vor den Folgen einer Überdosierung zu schützen. Für die in
Deutschland zugelassenen Naloxon-Nasensprays steht geeignetes Informationsmaterial
über die sachgerechte Anwendung zur Verfügung.
Einrichtungen der Drogen- und Suchthilfe umfassen niedrigschwellige Beratungs- und
Hilfeeinrichtungen für Konsumierende, insbesondere Suchtberatungsstellen, betreutes
Wohnen für Suchtkranke und nicht-ärztliche Behandlungszentren für Konsumierende
sowie Drogenkonsumräume und Drug Checking-Stellen. Ordnungsbehörden umfassen
Ordnungsämter und andere kommunale Ordnungsbehörden, die die Nutzung des
öffentlichen Raumes überwachen und dabei in Kontakt mit Opioid-Konsumierenden
kommen.
Eine patientenindividuelle Verschreibung bleibt möglich. Gemäß Nummer 46 der Anlage I
zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie erstattet die GKV die Kosten für ein ärztlich
verordnetes Naloxon-Nasenspray.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b
Es wird geregelt, dass die Apotheken im Fall von elektronischen T-Rezepten die Vorgaben
für die Übermittlung an das BfArM erfüllen, wenn sie nach Abgabe des Arzneimittels die
Übermittlung durch den Dienst der Telematikinfrastruktur durch Abruf eines Belegs aktiv
auslösen. Der Tag, an dem die Apotheke den Beleg abruft, gilt in diesen Fällen als Datum
der Übermittlung an das BfArM und ist gemäß § 17 Absatz 6b Satz 2 der
Apothekenbetriebsordnung in den Apotheken zu dokumentieren. Bei technischen Störungen ist der Abruf
des Belegs unverzüglich nachzuholen.
Zudem wird der Umfang der Informationen, die derzeit aufgrund der
Apothekenbetriebsordnung an das BfArM zu übermitteln sind, im Sinne der Datensparsamkeit reduziert.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Mit der Regelung werden national zugelassene Naloxon-haltige Arzneimittel zur nasalen
Anwendung als Notfallarzneimittel aus der Verschreibungspflicht entlassen. Die Änderung
der Position Naloxon geht zurück auf ein Votum des Sachverständigenausschusses für
Verschreibungspflicht vom 21. Januar 2025 und schafft Möglichkeiten für einen
erleichterten Zugang zu Naloxon-Nasenspray, damit im Fall von Opioid-Überdosierungen Todesfälle
wirksam verhindert werden können.
Um Todesfälle von Personen, die Opioide konsumieren, oder von Einsatzkräften, die mit
Opioiden in Berührung kommen, zu vermeiden, sind ergänzende Ansätze und Strategien
erforderlich. Neben der in Nummer 1 erläuterten einrichtungsbezogenen Verschreibung soll
Naloxon-Nasenspray niedrigschwellig als sogenanntes „Take-Home Naloxon“ verfügbar
gemacht werden. Im Notfall ist eine Selbstverabreichung nicht möglich, Überdosierungen
finden aber häufig in Anwesenheit von Dritten wie anderen Konsumierenden, Freunden
oder Angehörigen statt. Wenn diese Personen Naloxon bei sich tragen und wissen, wie es
angewendet wird, können potenziell tödliche Überdosierungen verhindert werden. Mit
Naloxon-Nasenspray steht eine für Laien leicht anzuwendende Darreichungsform zur
Verfügung. Für die in Deutschland zugelassenen Arzneimittel ist ausreichendes
Schulungsmaterial der Hersteller vorhanden (Leitfaden für medizinisches Fachpersonal,
Informationskarte für Patienten und Betreuer, Video zur Anwendung).
Das Nebenwirkungsprofil von Naloxon-Nasenspray spricht nicht gegen eine Entlassung
aus der Verschreibungspflicht. Naloxon hat eine große therapeutische Breite.
Entsprechend der Fachinformationen der derzeit zugelassenen Arzneimittel ist Übelkeit die am
häufigsten auftretende Nebenwirkung. Eine abrupte Aufhebung der Wirkung von Opioiden kann
bei körperlich abhängigen Personen ein akutes Entzugssyndrom mit den entsprechenden
Symptomen auslösen. Wenn keine Opioide vorhanden sind, hat Naloxon praktisch keine
pharmakologische Wirkung. Das Risiko von Nebenwirkungen ist somit begrenzt, auch wenn
die Anwendung bei Symptomen erfolgt, die nicht durch eine Opioid Überdosierung
hervorgerufen wurden.
Zu Buchstabe b
Die Änderung der Position Prednisolon und seine Ester geht zurück auf ein Votum des
Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht vom 21. Januar 2025 und betrifft
die Freistellung von der Verschreibungspflicht für Zubereitungen aus Prednisolon und
Salicylsäure zur Behandlung von gering ausgeprägten entzündlichen Erkrankungen der
Kopfhaut bei Erwachsenen. Prednisolon ist ein topisch schwach wirksames synthetisches
Glucocorticoid und wird insbesondere zur Behandlung von rein entzündlichen Dermatosen
ohne hyperproliferativen Effekt angewandt. Salicylsäure dient als Penetrationsförderer in
Konzentrationen unter 0,5 % und wirkt schwach keratoplastisch und antimikrobiell. Es
liegen langjährige Erfahrungen mit der Anwendung sowohl der Einzelkomponenten als auch
des Kombinationsprodukts vor. Die Freistellung von der Verschreibungspflicht gilt für
Erwachsene und die kleinste zugelassene Packungsgröße von 50 ml, um eine längere
Anwendung von mehr als drei Wochen vorbeugend zu vermeiden.
Zu Buchstabe c
Zur Position „Delgocitinib“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Delgocitinib sind zugelassen zur Behandlung von
mittelschwerem bis schwerem chronischem Handekzem (CHE) bei Erwachsenen, bei denen
topische Kortikosteroide nicht ausreichen oder nicht geeignet sind.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Creme
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Delgocitinib in der EU.
Zur Position „Elafibranor“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Elafibranor sind zugelassen für die Behandlung der primär
biliären Cholangitis (PBC) in Kombination mit Ursodeoxycholsäure (UDCA) bei
Erwachsenen, die nicht ausreichend auf UDCA ansprechen, oder als Monotherapie bei Patienten, die
UDCA nicht vertragen.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Filmtablette
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Elafibranor in der EU.
Zur Position „Erdafitinib“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Erdafitinib als Monotherapie sind zugelassen zur Behandlung
Erwachsener mit nicht resezierbarem oder metastasiertem Urothelkarzinom (urothelial
carcinoma, UC) und bestimmten genetischen Veränderungen des Fibroblasten-
Wachstumsfaktor-Rezeptor-3 (fibroblast growth factor receptor 3, FGFR3), die zuvor mindestens eine
Therapielinie mit einem PD-1- oder PD-L1-Inhibitor im nicht resezierbaren oder
metastasierten Stadium erhalten.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Filmtablette
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoffes Erdafitinib in der EU.
Zur Position „Flortaucipir (18F)“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Flortaucipir (18F) sind radioaktive Arzneimittel, die
zugelassen sind für die Positronen-Emissions-Tomographie (PET)-Bildgebung des Gehirns, um die
neokortikale Verteilung von aggregierten Tau-Neurofibrillenbündeln (NFTs) bei
Erwachsenen mit kognitiven Beeinträchtigungen zu beurteilen, die auf die Alzheimer-Krankheit
untersucht werden. Flortaucipir (18F) ist in Ergänzung zu klinischen und anderen diagnostischen
Untersuchungen einzusetzen.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Injektionslösung
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Flortaucipir (18F) in der EU.
Zur Position „Gefapixant“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Gefapixant sind zugelassen bei Erwachsenen zur
Behandlung von chronisch refraktärem Husten oder nicht geklärtem chronischem Husten.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Filmtablette
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Gefapixant in der EU.
Zur Position „Lazertinib“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Lazertinib sind zugelassen in Kombination mit Amivantamab
zur Erstlinienbehandlung Erwachsener mit fortgeschrittenem nicht-kleinzelligem
Lungenkarzinom (non-small cell lung cancer, NSCLC) mit EGFR-Exon-19-Deletionen oder Exon-
21-L858R-Substitutionsmutationen.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Filmtablette
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Lazertinib in der EU.
Zur Position „(177Lu)Lutetium(III)-chlorid“
Anwendung
Zubereitungen mit (177Lu)Lutetium(III)-chlorid sind ausschließlich zugelassen zur
radioaktiven Markierung von Trägermolekülen, die spezifisch für die radioaktive Markierung mit
(177Lu)Lutetium(III)-chlorid entwickelt und zugelassen wurden. Sie sind nicht zur direkten
Anwendung an Patientinnen und Patienten vorgesehen.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Markerzubereitung, Lösung
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff (177Lu)Lutetium(III)-chlorid in der EU.
Zur Position „Mitapivat“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Mitapivat sind zugelassen bei Erwachsenen zur Behandlung
des Pyruvatkinase (PK)-Mangels.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Filmtablette
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Mitapivat in der EU.
Zur Position „Polihexanid – zur Anwendung am Auge zur Behandlung der Akanthamöben-
Keratitis –“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Polihexanid sind zugelassen zur Behandlung der
Akanthamöben-Keratitis bei Erwachsenen und Kindern ab 12 Jahren.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Augentropfen
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Polihexanid in der EU.
Zur Position „rADAMTS13“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff rADAMTS13 sind zugelassen zur Behandlung eines AD-
AMTS13-Mangels bei Kindern und Erwachsenen mit kongenitaler thrombotisch-
thrombozytopenischer Purpura (cTTP).
Darreichungsform/Art der Anwendung
Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionslösung
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff rADAMTS13 in der EU.
Zur Position „Repotrectinib“
Anwendung
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Repotrectinib sind zugelassen als Monotherapie zur
Behandlung von Erwachsenen mit fortgeschrittenem ROS1-positivem nicht-kleinzelligen
Lungenkarzinom (NSCLC).
Darreichungsform/Art der Anwendung
Hartkapsel
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Repotrectinib in der EU.
Zur Position „Zubereitungen aus rdESAT-6 und rCFP-10“
Anwendung
Arzneimittel mit den Wirkstoffen rdESAT-6 und rCFP-10 sind zugelassen bei Erwachsenen
und Kindern ab 28 Tagen als diagnostisches Hilfsmittel zum Nachweis von
Mycobacteriumtuberculosis-Infektionen und -Erkrankungen.
Darreichungsform/Art der Anwendung
Injektionslösung
Begründung
Die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht erfolgte im Rahmen der erstmaligen
Zulassung von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen rdESAT-6 und rCFP-10 in der EU.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungen der AMVV.
Drucksache 354/25- 15 -]
Relationen
- authored ← Bundesministerium für Gesundheit
- part_of_vorgang → Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (Verordnung)