Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Text
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
[Bundesrat Drucksache 226/25
30.05.25
G
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ISSN 0720-2946
Verordnung
der Bundesregierung
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des
Betäubungsmittelgesetzes
A. Problem und Ziel
Auf dem Drogenmarkt wurden drei neue psychoaktive Stoffe (NPS) Etomethazen, Fluor-
Etonitazen und Fluor-Etonitazepyn in Umlauf gebracht, die in Deutschland mit schweren
Intoxikationen sowie Todesfällen bei missbräuchlicher Verwendung zu Rauschzwecken in
Verbindung stehen.
Ziel ist, die weitere Verbreitung dieser gesundheitsgefährdenden Stoffe einzudämmen.
B. Lösung
Die drei Stoffe werden auf Grundlage des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des
Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in die Anlage II des BtMG aufgenommen.
Mit dieser Verordnung werden zum Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der
Bevölkerung diese drei NPS in die Anlage II des BtMG aufgenommen. Damit sollen die
Verbreitung und der Missbrauch dieser gesundheitsgefährdenden NPS eingedämmt und die
Strafverfolgung ermöglicht werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Etwaige Mehrbedarfe des Bundes an Sach- und Personalmitteln infolge der Änderung von
Anlage II des BtMG sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan
auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht nur ein geringer zusätzlicher Vollzugsaufwand. Durch die
Verordnung sind für den Bund keine nennenswerten Haushaltsausgaben zu erwarten.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 226/25
30.05.25
G
Verordnung
der Bundesregierung
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des
Betäubungsmittelgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 28. Mai 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des
Betäubungsmittelgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des
Betäubungsmittelgesetzes*
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des
Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I
S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 379) geändert worden ist, nach Anhörung von Sachverständigen:
Artikel 1
Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl
I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Anlage II werden die folgenden
Positionen jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
INN
andere nicht geschützte
oder Trivialnamen
chemische Namen
(IUPAC)
„—
Etomethazen (5-Methyl-
Etodesnitazen, 5-
Methyldesnitroetonitazen)
N,N-Diethyl-2-{2-[(4-
ethoxyphenyl)methyl]-5-methyl-1H-
benzimidazol-1-yl}ethan-1-amin
—
Fluor-Etonitazen (Fluetonitazen,
F-Etonitazen, F-Eto, 2F-Eto, 2F-
Etonitazen)
N,N-Diethyl-2-(2-{[4-(2-
fluorethoxy)phenyl]methyl}-5-nitro-
1H-benzimidazol-1-yl)ethan-1-amin
—
Fluor-Etonitazepyn
(Fluetonitazepyn, F-
Etonitazepyn, N-Pyrrolidin-
Fluetonitazen)
2-{[4-(2-Fluorethoxy)phenyl]methyl}-
5-nitro-1-[2-(pyrrolidin-1-yl)ethyl]-1H-
benzimidazol“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Aufgrund des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und der unmittelbaren
Gesundheitsgefährdung für Konsumierende werden auf der Grundlage der Ermächtigung in
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) Etomethazen, Fluor-
Etonitazen und Fluor-Etonitazepyn in die Anlage II des BtMG aufgenommen.
Der Sachverständigenausschuss nach § 1 Absatz 2 Satz 1 BtMG wurde angehört und hat
sich für die in dieser Verordnung enthaltenen Änderungen der Anlage II des BtMG
ausgesprochen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit Artikel 1 werden die drei neuen psychoaktiven Stoffe (NPS) Etomethazen, Fluor-
Etonitazen und Fluor-Etonitazepyn in die Anlage II des BtMG aufgenommen.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Gesundheit folgt aus § 1 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 BtMG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Zu den
Änderungen von Anlage II des BtMG wurde die Notifizierung durchgeführt gemäß der Richtlinie
(EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
VI. Verordnungsfolgen
Die Aufnahme der drei NPS in Anlage II des BtMG hat zur Folge, dass diese als
verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel im Sinne der Vorschriften des
BtMG behandelt werden.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung sieht keine Aufhebung von Regelungen oder Vereinfachung von
Verwaltungsverfahren vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung berücksichtigt die Ziele und Prinzipien der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie (DNS). Sie dient insbesondere dem Nachhaltigkeitsziel 3 „Ein gesundes Leben für alle
Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“, indem durch die
Ergänzung der in Anlage II des BtMG enthaltenen Stoffe die Verbreitung und der Missbrauch
dieser gesundheitsgefährdenden NPS eingedämmt wird. Die vorgesehenen Regelungen
dienen damit dem Gesundheitsschutz des Einzelnen wie der Bevölkerung insgesamt und
entsprechen damit überdies dem Leitprinzip 3b der DNS, „Gefahren und unvertretbare
Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Etwaige Mehrbedarfe des Bundes an Sach- und Personalmitteln sind finanziell und
stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan auszugleichen.
4. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für die Bundesverwaltung entsteht durch die Ausweitung der Überwachung des
Betäubungsmittelverkehrs aufgrund der Aufnahme weiterer NPS in Anlage II des BtMG ein
geringer zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Strafverfolgung durch die Zollbehörden und das
Bundeskriminalamt. Die Anzahl der Kontrollen ist gleichbleibend. Für die
Überwachungsbehörden und Polizeibehörden der Länder kann durch die Ausweitung der Überwachung
des Umgangs mit NPS ein erhöhter, derzeit aber nicht quantifizierbarer Vollzugsaufwand
entstehen. Es wird angenommen, dass auch hier die Mehrbelastung im Einzelfall sehr
gering ausfällt.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Regelungsfolgen
Diese Verordnung hat keine demographischen und keine gleichstellungspolitischen
Auswirkungen.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Verordnung ist nicht vorgesehen. Die Anlagen zum BtMG werden
fortlaufend anhand der mit ihrem Vollzug gesammelten Erfahrungen und auf der Grundlage
von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen bewertet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Die Anlage II des BtMG (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige
Betäubungsmittel) wird um drei NPS ergänzt. Etomethazen, Fluor-Etonitazen und Fluor-Etonitazepyn sind
drei synthetische Opioide, die erstmals im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 über das
europäische Frühwarnsystem gemeldet wurden. Es wird davon ausgegangen, dass die jeweilige
Wirkung dieser drei Verbindungen vergleichbar mit Fentanyl und anderen Opioiden ist.
Etomethazen, Fluor-Etonitazen und Fluor-Etonitazepyn stehen in mehreren Bundesländern
und benachbarten europäischen Ländern im Fall der missbräuchlichen Verwendung als
Rauschmittel mit schweren Intoxikationen sowie Todesfällen in Verbindung.
Über das europäische Frühwarnsystem wurde Fluor-Etonitazen in Deutschland, Fluor-
Etonitazepyn in vier (Italien, Deutschland, Österreich und Slowenien) und Etomethazen bereits
in acht europäischen Ländern (Schweden, Finnland, Slowenien, Dänemark, Estland,
Deutschland, Polen und Frankreich) erstmalig gemeldet.
Etomethazen, Fluor-Etonitazen und Fluor-Etonitazepyn weisen starke
chemischstrukturelle Ähnlichkeiten mit den bereits in den Anlagen des BtMG gelisteten synthetischen
Opioiden Etonitazen, Etonitazepyn und Etazen auf. Nach derzeitigen Einschätzungen
handelt es sich bei den Substanzen um sehr potente Wirkstoffe. Aufgrund der Molekülstruktur
muss davon ausgegangen werden, dass es sich um stark wirksame synthetische Opioide
handelt, deren analgetische Potenz die von Morphin deutlich übersteigen dürfte. Die hohe
Wirkstärke von neuen synthetsichen Opioiden geht einher mit einem gesteigerten Risiko
für Überdosierungen bis hin zu Todesfällen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor,
dass Etomethazen, Fluor-Etonitazen und Fluor-Etonitazepyn missbräuchlich verwendet
werden und diese Stoffe ein Problem für die öffentliche Gesundheit darstellen. Die Stoffe
werden u. a. über Online-Shops im Internet aus Deutschland heraus vertrieben und sind
leicht verfügbar. Die bislang fehlende gesetzliche Kontrolle kann bei Konsumierenden zu
einer Fehleinschätzung der Gefährlichkeit dieser Stoffe beitragen, so dass zum
Gesundheitsschutz der Bevölkerung dringender Handlungsbedarf gesehen wird.
Eine arzneiliche Anwendung dieser drei Stoffe, insbesondere als Fertigarzneimittel, ist für
Deutschland derzeit nicht bekannt. Daher ist eine Aufnahme in Anlage III des BtMG
(verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel) nicht geboten.
Eine Verwendung dieser Stoffe in der wissenschaftlichen Forschung oder als
Referenzsubstanzen für die Analytik ist nicht auszuschließen. Daher ist die Aufnahme dieser Stoffe in
Anlage II des BtMG (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel)
geboten. Die Aufnahme in Anlage II des BtMG ermöglicht einen erlaubnispflichtigen,
legalen Handel mit diesen Stoffen für Forschungs- und industrielle Zwecke. Über das
umfassende Erlaubniserfordernis können Verwendungszwecke wirksam unterbunden werden,
die mit den Zielen des BtMG nicht vereinbar sind.
Zu Artikel 2
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Da zum Schutz der Gesundheit des
Einzelnen und der Bevölkerung die Verbreitung und der Missbrauch des
gesundheitsgefährdenden NPS möglichst schnell eingedämmt werden sollen, ist ein Inkrafttreten am Tag
nach der Verkündung vorgesehen.
Drucksache 226/25 - 4 -]
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