Ausstattung von Polizeibehörden mit sogenannten Mitteldistanzwaffen und deren Einordnung im sicherheitspolitischen Kontext (Antwort zu Drs. 21/5936)
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Ausstattung von Polizeibehörden mit sogenannten Mitteldistanzwaffen und deren Einordnung im sicherheitspolitischen Kontext (Antwort zu Drs. 21/5936)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6253
21. Wahlperiode 01.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stefan Schröder und
der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5936 –
Ausstattung von Polizeibehörden mit sogenannten Mitteldistanzwaffen und deren
Einordnung im sicherheitspolitischen Kontext
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Berichte über die Ausstattung von Polizeibehörden (https://defence-networ
k.com/thueringen-mitteldistanzwaffe-fn-scar-sc/), insbesondere in Thüringen
(https://polizei.thueringen.de/fileadmin/Thueringer_Polizei/polizei/Thueringe
r_Polizei-Portal/Aktuelles/241112_pit_5_24_doppelseitig.pdf), mit
sogenannten Mitteldistanzwaffen wie dem Modell „FN SCAR‑SC“ werfen bei den
Fragestellern Fragen hinsichtlich der sicherheitspolitischen Einordnung, der
Verhältnismäßigkeit sowie der föderalen Abstimmung auf. Vor dem Hintergrund
eines freiheitlichen Rechtsstaates, der einerseits für die Sicherheit seiner
Bürger sorgt, andererseits aber auch Zurückhaltung bei Eingriffsbefugnissen und
staatlicher Bewaffnung wahrt, stellt sich ihnen die Frage, in welchem Umfang
und aus welchen Gründen polizeiliche Kräfte zunehmend mit Waffen
ausgestattet werden, die ursprünglich aus dem militärischen Bereich stammen oder
diesem technisch nahekommen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Moderne Gewehre können eine verbesserte Reichweite sowie Zielballistik und
Wirkung gegen ballistisch geschützte Ziele aufweisen. Dies erhöht sowohl die
Einsatzsicherheit als auch die Handlungsmöglichkeiten der Einsatzkräfte.
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung ggf. über die Einführung
sogenannter Mitteldistanzwaffen bei Polizeibehörden in den Ländern,
insbesondere hinsichtlich Typ, Stückzahl und Verwendungszweck?
Zu Einsätzen und Ausstattungen der Polizeien der Länder nimmt die
Bundesregierung keine Stellung.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juni 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zur
sicherheitspolitischen Notwendigkeit der Einführung solcher neuen
Waffensysteme im Vergleich zu bisherigen Standardwaffen der Polizei (z. B. der
Maschinenpistole des Typs MP 5), und wenn ja, welche ist dies?
Die Bundesregierung bewertet die Anpassung polizeilicher Ausstattung der
Polizeibehörden des Bundes an veränderte Gefährdungslagen fortlaufend.
3. Welche konkreten Einsatzszenarien rechtfertigen nach Kenntnis der
Bundesregierung den Einsatz von Mitteldistanzwaffen durch Polizeikräfte?
Konkrete Einsatzszenarien umfassen insbesondere terroristische
Bedrohungslagen, Amoklagen sowie Einsätze gegen schwer bewaffnete oder ballistisch
geschützte Täter.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. darüber vor, dass
sich die Bedrohungslage in Deutschland derart verändert hat, dass eine
verstärkte Ausstattung mit Waffen erhöhter Reichweite und
Durchschlagskraft erforderlich erscheint?
Vergangene Bedrohungslagen im In- und Ausland belegen, dass Polizeikräfte
situativ auf weitreichende und durchsetzungsstarke Waffen angewiesen sind.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesrepublik verwiesen.
5. Für welche Einsatzszenarien (z. B. Terrorlagen, Amoklagen,
Bedrohungen durch bewaffnete Täter) sind nach Kenntnis der Bundesregierung
diese Waffen primär vorgesehen?
Die Einsatzmittel dienen der Bewältigung von Einsatzszenarien, die dem
gesetzlichen Aufgabenspektrum der zuständigen Polizeibehörden entsprechen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort
zu Frage 3 verwiesen.
6. Welche Anforderungen ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung
daraus für Reaktionszeiten und die Verfügbarkeit dieser Waffen im
Einsatz (vgl. Frage 5)?
Im Zuge lebensbedrohlicher Einsatzlagen wird davon ausgegangen, dass örtlich
eingesetzte Einsatzkräfte unmittelbar zur Lagebewältigung beitragen müssen.
Kurze Reaktionszeiten und eine hohe Verfügbarkeit sind dabei von großer
Bedeutung.
7. Welche Unterschiede bestehen nach Einschätzung der Bundesregierung
zwischen polizeilichen Mitteldistanzwaffen und klassischen
militärischen Sturmgewehren hinsichtlich Technik, Einsatzdoktrin und
Wirkung?
Polizeiliche Mitteldistanzwaffen werden für polizeiliche Einsatzlagen gemäß
den gesetzlichen Aufgaben der jeweiligen Behörde eingesetzt. Militärische
Sturmgewehre dienen militärischen Einsatzszenarien. Gewehre aus einer
Produktfamilie werden in der Regel für den militärischen und zivilen Markt
angeboten und basieren oft auf einer technischen Plattform. Unterschiede können
sich insbesondere hinsichtlich technischer Konfiguration, der Ausstattung
sowie des Kalibers und der Geschossenergie ergeben.
8. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang
weitere Bundesländer die Einführung vergleichbarer Waffensysteme
planen oder bereits umgesetzt haben?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
9. Inwieweit erfolgt hierzu (vgl. Frage 8) ggf. ein Austausch zwischen
Bund und Ländern, etwa im Rahmen der Innenministerkonferenz?
Ein Austausch findet im Rahmen der polizeilichen Bund-Länder-
Gremienbefassung unterhalb der Innenministerkonferenz (IMK) statt. Zu den Themen der
Polizeitechnik werden bedarfsweise Bund-Länder-Umfragen durchgeführt.
10. Welche Regelungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung
hinsichtlich der Einsatzkriterien für diese Waffen, insbesondere im Hinblick
auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?
Der Einsatz von Schusswaffen durch Bundesbehörden ist im Gesetz über den
unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte
des Bundes (UZwG Bund) geregelt.
11. Welche Vorgaben oder Empfehlungen existieren nach Kenntnis der
Bundesregierung hinsichtlich der Frage, ob solche Waffen ausschließlich
Spezialeinheiten vorbehalten sein sollten oder auch regulären
Streifenpolizisten zur Verfügung gestellt werden?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den
Fragen 5 und 6 wird verwiesen.
12. Hat sich die Bundesregierung eine eigene Auffassung gebildet zu dem
Umstand, dass entsprechende Waffensysteme standardmäßig auch in
Streifenfahrzeugen mitgeführt werden sollen (https://polizei.thueringe
n.de/fileadmin/Thueringer_Polizei/polizei/Thueringer_Polizei-Portal/Akt
uelles/241112_pit_5_24_doppelseitig.pdf), und wenn ja, wie lautet
diese?
Die Bewertung des Erfordernisses zum Mitführen von über die
Standarddienstpistole hinausgehenden Schusswaffen im Streifen-Kfz obliegt der zuständigen
Polizeibehörde unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdungslage und
örtlicher Sicherheitsrisiken. Diese Vorgehensweise wird auch für die
Mitteldistanzwaffe geteilt.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
13. Welche Anforderungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung an
die Ausbildung und Qualifikation von Polizeibeamten im Umgang mit
diesen Waffen?
Die Schulungsmaßnahmen bei der Bundespolizei und beim Bundeskriminalamt
entsprechen den jeweils gültigen Aus- und Fortbildungskonzepten und
Polizeidienstvorschriften. Sie setzen sich aus theoretischen und praktischen Anteilen
zusammen. Die erforderliche Berechtigung zum Führen der Waffe
(Trageberechtigung) wird mit Nachweis der Handhabungs- und Treffsicherheit erteilt.
14. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass durch
die Einführung solcher Waffen keine Absenkung der Einsatzschwelle
oder eine faktische „Militarisierung“ polizeilicher Strukturen erfolgt?
Die Einführung moderner Einsatzmittel führt nicht zu einer Änderung der
rechtsstaatlichen Grundlagen polizeilichen Handelns.
15. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. über vergleichbare
Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
16. Wenn der Bundesregierung dazu Erkenntnisse vorliegen (vgl. Frage 15),
hat sie sich zu diesen internationalen Entwicklungen im Hinblick auf ihre
Bedeutung für die innere Sicherheit in Deutschland eine eigene
Auffassung gebildet, und wenn ja, welche ist dies?
Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen.
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ISSN 0722-8333
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