Einsatz ausländischer Ermittler, Informationsweitergaben und Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden (sog. Sächsische Separatisten)
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Einsatz ausländischer Ermittler, Informationsweitergaben und Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden (sog. Sächsische Separatisten)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6368
21. Wahlperiode 10.06.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Torben Braga, Gereon Bollmann, Christopher Drößler, Sascha
Lensing, Stefan Möller und der Fraktion der AfD
Einsatz ausländischer Ermittler, Informationsweitergaben und
Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen im Verfahren vor dem
Oberlandesgericht Dresden (sog. Sächsische Separatisten)
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden führt der Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof ein Verfahren gegen mehrere Angeklagte unter
anderem wegen des Vorwurfs der Bildung einer terroristischen Vereinigung. Das
Verfahren wird öffentlich intensiv begleitet.
Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde thematisiert, dass ein mutmaßlicher
verdeckter Ermittler des amerikanischen Federal Bureau of Investigation (FBI)
Kontakt zu einem Angeklagten aufgenommen, sich mit diesem in Deutschland
getroffen und ein sogenanntes Häuserkampftraining unter Verwendung von
Airsoft-Waffen durchgeführt haben soll. Nach Darstellung in der
Hauptverhandlung sollen hierbei Gespräche aufgezeichnet worden sein, die nun Teil der
Ermittlungsakten sind (www.kanzlei-mandic.de/pressemitteilung/saechsische-s
eparatisten-kurt-haettasch/pressemitteilung-im-fall-haettasch-identitaet-des-ver
deckten-fbi-ermittlers-weiterhin-unklar/).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Auf welcher völkerrechtlichen oder einfachgesetzlichen Grundlage dürfen
Polizeibeamte oder Ermittler aus den Vereinigten Staaten von Amerika
auf deutschem Staatsgebiet operativ tätig werden?
2. Welche bilateralen oder multilateralen Abkommen bestehen derzeit
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von
Amerika, die den Einsatz oder die Mitwirkung amerikanischer
Ermittlungsbeamter in Strafverfahren in Deutschland regeln?
3. Lag dem geschilderten Einsatz eines mutmaßlichen FBI-Ermittlers in
Deutschland eine Genehmigung oder Abstimmung mit deutschen
Behörden zugrunde?
a) Wenn ja, welche Behörden waren beteiligt (z. B. Bundeskriminalamt,
zuständige Staatsanwaltschaft)?
b) Wenn nein, welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu
vor?
4. Handelte es sich bei dem Einsatz um eine Maßnahme im Rahmen eines
Joint Investigation Teams (JIT) oder einer sonstigen formellen
Rechtshilfe?
5. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei grenzüberschreitenden
verdeckten Ermittlungsmaßnahmen das Verbot der Tatprovokation sowie die
Vorgaben der deutschen Strafprozessordnung eingehalten werden?
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass
Medienvertreter in dem genannten Verfahren bereits zu einem frühen Zeitpunkt
über Inhalte aus Ermittlungsakten verfügten?
7. Welche Behörden oder Stellen hatten im fraglichen Zeitraum Zugriff auf
die entsprechenden Aktenteile?
8. Wurden im Zusammenhang mit möglichen Verstößen gegen § 353d des
Strafgesetzbuchs (StGB) Ermittlungsverfahren eingeleitet?
a) Wenn ja, wie ist der jeweilige Stand?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
9. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung grundsätzlich, um eine
unbefugte Weitergabe von Akteninhalten in Staatsschutzverfahren zu
verhindern?
10. Wie viele dienstliche Besprechungen oder schriftliche Berichte im
Zusammenhang mit dem Verfahren gab es zwischen dem Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof und dem Bundesministerium der Justiz, und in
welchem Umfang erfolgten hierbei inhaltliche Abstimmungen?
11. Wie stellt die Bundesregierung die institutionelle Unabhängigkeit der
Strafverfolgungsbehörden in politisch besonders beachteten
Staatsschutzverfahren sicher?
12. Nach welchen allgemeinen Kriterien wird entschieden, ob bei der
Festnahme von Beschuldigten wegen des Verdachts der Bildung einer
terroristischen Vereinigung Spezialeinsatzkräfte wie die Grenzschutzgruppe 9 der
Bundespolizei (GSG 9) oder reguläre Polizeikräfte eingesetzt werden?
13. Welche objektiven Gefahrenprognosen lagen den jeweiligen
Einsatzentscheidungen in diesem Verfahren zugrunde?
14. Inwieweit spielt der legale Besitz von Schusswaffen bei der Entscheidung
über die Art und den Zeitpunkt eines polizeilichen Zugriffs eine Rolle?
15. Welche Erwägungen sind maßgeblich für die Entscheidung, ob eine
Festnahme in den frühen Morgenstunden in einer Wohnung oder zu einem
anderen Zeitpunkt bzw. an einem anderen Ort erfolgt?
16. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei Zugriffen in Wohnräumen
das Risiko für Beschuldigte sowie eingesetzte Beamte minimiert wird?
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Hergang der bei
einem Einsatz erlittenen Schussverletzung eines Beschuldigten vor?
18. Wurde hinsichtlich des Schusswaffengebrauchs ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet, wenn ja, mit welchem Stand, und wenn dieses bereits
abgeschlossen sein sollte, mit welchem Ergebnis?
19. Welche behördeninternen oder staatsanwaltschaftlichen Prüfmechanismen
bestehen grundsätzlich bei polizeilichem Schusswaffengebrauch?
Berlin, den 2. Juni 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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