Pläne der Bundesregierung zur Einführung von Distanzelektroimpulsgeräten bei der Bundespolizei
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Pläne der Bundesregierung zur Einführung von Distanzelektroimpulsgeräten bei der Bundespolizei
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1009
21. Wahlperiode 28.08.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz,
Lukas Benner, Schahina Gambir, Dr. Lena Gumnior, Lamya Kaddor, Rebecca
Lenhard, Marlene Schönberger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Pläne der Bundesregierung zur Einführung von Distanzelektroimpulsgeräten bei
der Bundespolizei
Der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, hat Anfang Juni 2025
angekündigt, die Bundespolizei mit Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG), sog.
Tasern, auszustatten (vgl. www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/dobrindt-poli
zei-taser-100.html). Bei DEIG handelt es sich um pistolenähnliche
Gegenstände, die unter Ausnutzung elektrischer Energie auf den Körper einwirken. Beim
Einsatz werden mit Widerhaken versehene Projektile (in der Regel zwei)
verschossen, die über ein dünnes Kabel mit dem Gerät verbunden bleiben. Sie
dringen in die Haut bzw. Kleidung ein und verhaken sich dort. Beim Betätigen
des Abzugs wird der Stromkreis zwischen den Elektroden geschlossen und
dadurch ein elektrischer Impulszyklus ausgelöst. Dieser führt im Körper dazu,
dass die elektrischen Signale in den Nervenbahnen gestört und überlagert
werden. Folge dessen ist, dass die Muskulatur willentlich nicht mehr steuerbar ist.
Die betroffene Person wird unmittelbar handlungsunfähig. Sie fällt oftmals
unkontrolliert zu Boden.
Die Bundespolizei führt seit November 2020 eine Anwendererprobung von
DEIG unter Verwendung des Modells „Taser X2“ der Firma Axon an drei
Bundespolizeiinspektionen (Berlin-Ostbahnhof, Kaiserslautern, Frankfurt am Main)
durch. Die Erprobung wurde im Mai 2022 zur Verfestigung der Datenbasis und
aufgrund technischer Weiterentwicklungen (neue DEIG-Modelle) unter
Ausweitung der Erprobung auf die Bundespolizeiinspektion Berlin-Hauptbahnhof
verlängert.
Das Bundesministerium des Innern plant, das DEIG im Gesetz über den
unmittelbaren Zwang des Bundes (UZwG) – so im aktuell vorliegenden
Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes über den
unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des
Bundes nachzulesen – in § 2 Absatz 4 als Waffe einzuordnen. Damit soll das
DEIG als milderes Mittel zur Schusswaffe eingesetzt werden können. Bisher
bestünde laut Referentenentwurf diesbezüglich Rechtsunsicherheit. Aufgrund
seines Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) werde hiermit die
Rechtsgrundlage für dessen Einsatz geschaffen. Das Recht auf Leben wird hingegen nicht in
dem Referentenentwurf erwähnt. Ebenso wenig wird ein abgestuftes Vorgehen
für den Einsatz von DEIG vorausgesetzt. Beim Schusswaffengebrauch sieht
§ 13 UZwG hingegen explizit eine vorherige Androhung vor. Auch
Landesregelungen sehen die Androhung auch für den Einsatz von DEIG vor, siehe etwa
§ 80 Absatz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz
(POG-RLP). Damit unterliegt der Einsatz von DEIG auf Bundesebene lediglich
dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 4 UZwG. Auch
sieht der Referentenentwurf keine Einschränkung für den Kreis der
Berechtigten nach § 6 UZwG vor.
Somit bleibt nach Ansicht der Fragestellenden fraglich, ob der
Referentenentwurf dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2
Absatz 2 Satz 1 GG ausreichend Rechnung trägt. Für eine fundierte Bewertung
von DEIG fehlen weiterhin die Erkenntnisse und aktuellen Zahlen aus der
Erprobung im Pilotprojekt des Bundesministeriums des Innern. Nach damaliger
Planung sollte die Erprobung im November 2021 mit Erstellung eines
Abschlussberichtes beendet werden. Eine abschließende Bewertung der
Bundesregierung sollte nach Auswertung des Abschlussberichtes erfolgen. Der vom
Bundesministerium des Innern angekündigte und mehrfach verschobene
Abschlussbericht zum Pilotprojekt wurde auch nach nunmehr vierjähriger
Verspätung noch immer nicht veröffentlicht.
Öffentlich zugängliche Quellen hingegen weisen auf die Gefahren von DEIG
für Leib und Leben hin. Die Anwendung des DEIG kann bei älteren Personen,
Schwangeren und Menschen mit gesundheitlichen Problemen schwere
gesundheitliche oder tödliche Folgen haben und sollte deshalb gegen diese
Bevölkerungsgruppen nicht eingesetzt werden (vgl. https://verfassungsblog.de/polizei-u
nd-taser/). Allerdings erweist sich die Regel insofern als nutzlos, als dass
Vorerkrankungen der Betroffenen der Polizei in den allermeisten Fällen nicht
bekannt oder äußerlich erkennbar sind. Zudem besteht beim Einsatz der DEIG
gegen Menschen immer die Gefahr von Sekundärverletzungen (z. B. durch
Sturz u. Ä.).
Ein im November 2024 im Landtag von Nordrhein-Westfalen vorgestelltes
Gutachten für den DEIG-Einsatz bilanziert: „Gesundheitliche Folgeschäden
sind insgesamt selten und meist weniger schwer als zum Beispiel nach dem
Einsatz von Schusswaffen, können aber vorkommen“ (vgl. www.sueddeutsch
e.de/panorama/medizinische-studie-gutachten-taser-sinnvolle-ergaenzung-fuer-
die-polizei-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-241107-930-281591).
Dennoch geht der Einsatz oft mit Verletzungen einher, wie etwa mit oberflächlichen
Hautverletzungen durch die Elektroden oder durch einen Sturz durch Lähmung.
Statistiken, die von der Zeitschrift „Bürgerrechte & Polizei/CILIP“ im Mai
2025 erstmalig veröffentlicht wurden, zeigen, dass die Polizeien der Länder
und des Bundes immer häufiger von DEIG Gebrauch machen. Von 2021 bis
2023 hat sich die Einsatzhäufigkeit auf insgesamt 1 171 mehr als verdoppelt
(vgl. https://polizeischuesse.cilip.de/taser#dokumente). Längst nicht alle
Einsätze erfolgen zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben: Den Statistiken
zufolge waren die Betroffenen im Jahr 2023 in 662 Fällen unbewaffnet. Seit
2018 hat die Zeitschrift „Bürgerrechte & Polizei/CILIP“ insgesamt elf Tote
nach dem Einsatz von DEIG registriert, davon je einen in Bayern und
Niedersachsen, zwei in Hessen, drei in Rheinland-Pfalz und vier in Nordrhein-
Westfalen (vgl. https://polizeischuesse.cilip.de/taser#dokumente). Die meisten
Vorfälle ereigneten sich in Wohnhäusern, häufig bei Personen in psychischen
Ausnahmezuständen oder unter Drogeneinfluss. Bei der Erprobung im
Pilotprojekt bei der Bundespolizei kamen DEIG in den Jahren 2021 bis 2023 in
zehn Fällen zum Einsatz. Überwiegend handelte es sich dabei um Bedrohungen
bzw. Geiselnahmen. (https://archiv.cilip.de/Dokumente/2021_Taser-Pilotprojek
te.pdf; https://archiv.cilip.de/Dokumente/2022_Taser-Pilotprojekte.pdf; https://
archiv.cilip.de/Dokumente/2023_Taser-Pilotprojekte.pdf)
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wann wird der vom Bundesministerium des Innern für Ende 2021
angekündigte Abschlussbericht zum Pilotprojekt zum Einsatz von DEIG
erstellt und veröffentlicht?
2. Welche Gründe haben dazu geführt, dass der ursprünglich für
November 2021 angekündigte Abschlussbericht zum Pilotprojekt zum Einsatz
von DEIG bis heute nicht vorliegt?
3. Plant die Bundesregierung die Ermöglichung des DEIG-Einsatzes für die
Bundespolizei noch vor der Vorlage des Abschlussberichtes zum
Pilotprojekt, und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung die Ermöglichung
des Einsatzes von DEIG ohne die Vorlage des Abschlussberichtes zur
Bewertung von Risiken beim Einsatz?
4. Welche Erkenntnisse aus dem Pilotprojekt liegen dem Bundesministerium
des Innern und bzw. oder der Bundespolizei bereits jetzt vor, und welche
davon wurden bei der Erstellung des Referentenentwurfs zur Änderung
des UZwG berücksichtigt?
5. In wie vielen Fällen wurden DEIG in den Pilotprojekten im Bereich der
Bundespolizei eingesetzt, und kam es dabei zu Verletzungen bzw.
Schädigungen bzw. Todesfällen (bitte die Vorfälle und Verletzungen
aufschlüsseln)?
6. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass es nach Angaben
der Zeitschrift „Bürgerrechte & Polizei/CILIP“ (https://polizeischuesse.cil
ip.de/taser#dokumente) bei den bundesweiten Einsätzen der DEIG
innerhalb von drei Jahren zu mehreren Todesfällen gekommen ist?
7. Warum erwähnt der Referentenentwurf des Bundesministeriums des
Innern angesichts der nach Angaben der Zeitschrift „Bürgerrechte & Polizei/
CILIP“ (https://polizeischuesse.cilip.de/taser#dokumente) im Kontext von
DEIG vorgekommenen Todesfälle nicht den Eingriff in das Recht auf
Leben nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG?
8. Worin sieht die Bundesregierung, die im Referentenentwurf des
Bundesministeriums des Innern erwähnte präventive Wirkung von DEIG?
9. Aus welchen Gründen wurde das DEIG im Referentenentwurf des
Bundesministeriums des Innern als Waffe im Sinne des § 2 Absatz 4 UZwG
eingeordnet?
10. Wie begründet die Bundesregierung, dass im aktuellen Referentenentwurf
des UZwG keine Änderung des § 13 UZwG, der eine Androhung des
Einsatzes der Schusswaffe vorschreibt, erfolgt und dies für den Einsatz des
DEIG entsprechend nicht gleichermaßen fortgeschrieben wird?
11. Wie und anhand welcher Kriterien sollen Bundespolizistinnen und
Bundespolizisten unter der Voraussetzung, dass DEIG als Waffe eingeordnet
wird, in einer Gefahrensituation entscheiden, ob das DEIG oder die
Schusswaffe zum Einsatz kommt?
12. Plant das Bundesministerium des Innern auf Basis der Ergebnisse des
Abschlussberichtes die Erarbeitung eines Konzepts für die beabsichtigte
Einführung bei der Bundespolizei, und wenn ja, was soll dieses Konzept
beinhalten?
13. Inwiefern plant das Bundesministerium des Innern die Erarbeitung und
Vorlage einer Verwaltungsvorschrift für den künftigen Einsatz und zur
Handhabung der DEIG, und welche ermessenslenkenden Vorschriften
zum Nichtgebrauch gegenüber Risikogruppen und weiteren Einhegungen
sind geplant?
14. Welche und wie viele DEIG sollen wann und in welchen Tranchen für
wen nach den Plänen der Bundesregierung beschafft werden?
15. Welche Einheiten der Bundespolizei sollen mit den DEIG ausgestattet
werden?
16. Sollen über die Bundespolizei hinaus noch weitere Vollzugsbeamtinnen
und Vollzugsbeamte des Bundes im Sinne des § 6 UZwG mit DEIG
ausgestattet werden, und wenn ja, welche?
17. Welche Pläne gibt es zur Schulung und Ausbildung von
Bundespolizistinnen und Bundespolizisten zum Einsatz der DEIG, und sollen diese nach
dem Willen der Bundesregierung vor der Nutzung verpflichtend sein?
a) Welche Modelle welcher Hersteller von DEIG hat die
Bundesregierung für bisherige Modellversuche zu welchen Kosten angeschafft,
und welche Modelle welcher Hersteller von DEIG plant die
Bundesregierung anzuschaffen?
b) Welche Funktionen haben diese Modelle?
c) Wie viele DEIG plant die Bundesregierung anzuschaffen, und welche
Kosten werden hierfür veranschlagt?
d) Sind die finanziellen Mittel hierfür bereits für die Haushaltspläne 2025
und 2026 vorgesehen?
18. Plant die Bundesregierung, den Einsatz von DEIG mit Bodycams zu
begleiten, und verfügen die DEIG über eine Funktion, wodurch die
Bodycam automatisch den Einsatz filmt?
Berlin, den 21. August 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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