Polizeiliche Erfassung von Angriffen, die unter Einsatz von Schusswaffen begangen werden (Antwort zu Drs. 21/2928)
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Polizeiliche Erfassung von Angriffen, die unter Einsatz von Schusswaffen begangen werden (Antwort zu Drs. 21/2928)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3214
21. Wahlperiode 10.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Steffen Janich und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2928 –
Polizeiliche Erfassung von Angriffen, die unter Einsatz von Schusswaffen
begangen werden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) erfasst seit dem 1. Januar 2020
Messerangriffe (Bundestagsdrucksache 20/11498, S. 2). Seit dem 1. Januar
2025 wird in der PKS bundesweit zusätzlich zu der bisherigen fallbezogenen
Erfassung des Phänomens „Messerangriff“ auch die Art der
Waffenverwendung (bei Schusswaffen und Messern) fall- und tatverdächtigenbezogen
erfasst (Bundestagsdrucksache 20/14954, S. 30).
Im Jahr 2024 erfasste die Polizei in Deutschland bei 29 014 Straftaten einen
Messerangriff im Sinne der PKS. 54,3 Prozent davon entfielen auf
Gewaltkriminalität, 43,3 Prozent auf Bedrohung und 2,4 Prozent auf sonstige Straftaten,
wie beispielsweise Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf
Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen sowie Nötigung (www.bmi.bund.de/Shar
edDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI25028_pks-2024.
pdf?__blob=publicationFile&v=8, S. 20). Die Fragesteller begrüßen die
inzwischen standardisierte Erfassung von Messerangriffen.
Gleichzeitig wurde im Jahr 2024 in 4 685 Fällen mit einer Schusswaffe
gedroht (+6,0 Prozent, 2023: 4 419 Fälle) und in 4 775 Fällen mit einer
Schusswaffe geschossen (+1,9 Prozent, 2023: 4 687 Fälle, www.bmi.bund.de/Shared
Docs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI25028_pks-2024.p
df?__blob=publicationFile&v=8, S. 14). Als Schusswaffe im Sinne von
„geschossen“ und „mitgeführt“ gelten nur Schusswaffen gemäß § 1 des
Waffengesetzes. Nicht erfasst wird dabei das „Mitführen“ von Schusswaffen bei
solchen Personen, die dazu bei rechtmäßiger Dienstausübung ermächtigt sind
und gegen die Anzeige als Folge der Dienstausübung erstattet wurde. Mit
einer Schusswaffe „gedroht“ wird erfasst, wenn wenigstens ein Opfer sich
subjektiv bedroht fühlt (hier z. B. auch durch eine Spielzeugpistole). Ein
Mitführen von Schusswaffen ist dann zu registrieren, wenn die bzw. der
Tatverdächtige die Schusswaffe bei der Tatausführung bei sich hatte. Der Vorsatz,
die Schusswaffe zu verwenden, ist nicht erforderlich (www.bmi.bund.de/Shar
edDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI25028_pks-2024.
pdf?__blob=publicationFile&v=8, S. 63).
Ebenso im Jahr 2024 war ein leichter Rückgang der Straftaten gegen das
Waffengesetz um – 0,8 Prozent zu verzeichnen. Nachdem in den letzten
Berichtsjahren die Anzahl der Verstöße gegen das Waffengesetz angestiegen sind
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 10. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
(2022: +6,4 Prozent; 2023: +6,3 Prozent), ist für das Berichtsjahr 2024 ein
geringer Rückgang zu verzeichnen. Die Fallzahl im Berichtsjahr 2024 lag bei
35 511 Fällen.
Der Anteil der tatverdächtigen Nichtdeutschen stieg hierbei im Vergleich zum
Vorjahr um 8,5 Prozent, während der Anteil der deutschen Tatverdächtigen um
4,3 Prozent sank (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikatione
n/themen/sicherheit/BMI25028_pks-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=8,
S. 31).
Nach Presseberichten häufen sich aktuell Fälle, in denen Schusswaffen in
strafbarer Weise eingesetzt werden. Im Oktober 2025 wurde in Berlin-
Kreuzberg ein 37-Jähriger vor einem Lokal niedergeschossen. Ein paar Tage zuvor
feuerten Unbekannte in Berlin-Zehlendorf auf einen in einem PKW
befindlichen verurteilten Drogendealer. Erst am Morgen desselben Tages wurde der
Geschädigte aus einer Justizvollzugsanstalt entlassen. Sicherheitskreise
werden mit der Einschätzung genannt, dass die Gewalt im Drogenmilieu
eskaliere, weil neue Banden auf den Markt drängen würden und dies zu
Verteilungskämpfen führe. Die Hemmungen, zur Schusswaffe zu greifen, würden
demnach sinken. Der Leiter des Rauschgiftdezernats beim Landeskriminalamt
Berlin warnt vor einer „Durchbewaffnung“ der kriminellen Szene. Bei
Durchsuchungen stelle er sehr häufig scharfe Schusswaffen fest, darunter auch
vollautomatische Waffen.
Allein im laufenden Jahr zählte die Berliner Polizei 884 Fälle, bei denen mit
einer Schusswaffe gedroht oder geschossen wurde. 179 Menschen wurden
dabei verletzt, eine Person starb (www.bz-berlin.de/polizei/alle-17-stunden-schu
esse-in-berlin). Aus Sicht der Fragesteller ist der illegale Besitz und Gebrauch
von erlaubnispflichtigen Schusswaffen in strafbarer Weise durch den Staat
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu verhindern und zu verfolgen. In
keinerlei Zusammenhang hierzu stehen gleichwohl aus Sicht der Fragesteller die
Millionen an rechtstreuen und friedlichen Legalwaffenbesitzer in Deutschland.
1. Wie viele Fälle des in der Polizeilichen Kriminalstatistik 2024 erfassten
Drohens und bzw. oder des Einsatzes einer erlaubnispflichtigen
Schusswaffe entfielen im Jahr 2024 auf Gewaltkriminalität?
2. Wie viele Fälle des in der Polizeilichen Kriminalstatistik 2024 erfassten
Drohens und bzw. oder des Einsatzes einer erlaubnispflichtigen
Schusswaffe entfielen im Jahr 2024 auf versuchte oder vollendete Bedrohungen
sowie auf versuchte oder vollendete Nötigungen (bitte aufschlüsseln)?
3. Wie viele Fälle des in der Polizeilichen Kriminalstatistik 2024 erfassten
Drohens und bzw. oder des Einsatzes einer erlaubnispflichtigen
Schusswaffe entfielen im Jahr 2024 auf Widerstandshandlungen gegen
Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen sowie tätliche Angriffe auf
Vollstreckungsbeamte und gleichstehende Personen?
Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird nicht erfasst, ob es sich um
eine erlaubnispflichtige Waffe handelt. Der Bundesregierung liegen daher keine
statistischen Daten im Sinne der Fragestellung vor.
4. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, auf welche Ursachen der
Anstieg des Drohens mit einer Schusswaffe um 6 Prozent im Jahr 2024 im
Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurückzuführen ist (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller), und wenn ja, welche sind das?
Der Anstieg könnte in Zusammenhang mit der generell beobachtbaren
Zunahme bei Bedrohungen stehen. In der PKS wurden beim PKS-Schlüssel
„Bedrohung § 241 StGB“ im Berichtsjahr 2024 insgesamt 197 921 Fälle registriert.
Hierbei handelt es sich um einen Anstieg um fast 7 Prozent im Vergleich zum
Vorjahr.
5. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, auf welche Ursachen der
Anstieg der Verstöße gegen das Waffengesetz durch nichtdeutsche
Tatverdächtige um 8,5 Prozent im Jahr 2024 im Vergleich zum
Vorjahreszeitraum zurückzuführen ist (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn
ja, welche sind das?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
6. Kann die Bundesregierung im Hinblick auf das gesamte Bundesgebiet
einen Anstieg der Fallzahlen des strafbaren Besitzes und Einsatzes von
erlaubnispflichtigen Schusswaffen im laufenden Jahr feststellen (bitte
begründen)?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten im Sinne der
Fragestellung vor.
7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der in der Vorbemerkung der
Fragesteller genannten Einschätzung, dass die Gewalt im Drogenmilieu
derzeit eskaliert, weil neue Banden in den Bereich des Drogenhandels
drängen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen)?
Die in der Vorbemerkung wiedergegebene Darstellung einer eskalierenden
Gewalt im Berliner Drogenmilieu kann nicht auf das gesamte Bundesgebiet
bezogen werden.
Der Bundesregierung ist jedoch bekannt, dass kriminelle Gruppierungen –
gerade im Bereich der Rauschgiftkriminalität – um Anteile des wachsenden
Drogenmarktes konkurrieren, mitunter auch mit Waffengewalt. Dabei spielt sowohl
das große Drogenangebot als auch die hohe Nachfrage nach illegalen Drogen
eine wesentliche Rolle.
8. Trifft es zu, dass Vertreter der Organisierten Kriminalität sich im
laufenden Jahr zunehmend auch mit vollautomatischen Waffen bewaffnen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller; bitte begründen)?
Der Bundesregierung liegen keine statistisch validen unterjährigen Zahlen im
Sinne der Fragestellung vor.
9. Ist der Einsatz von illegal im Besitz befindlichen Schusswaffen und der
Einsatz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen durch Kriminelle in
jüngerer Zeit ein Thema bei den Beratungen der Innenminister des Bundes
und der Länder gewesen, und wenn ja, gibt es Beschlüsse im Hinblick
auf ein einheitliches Vorgehen?
Die Innenministerkonferenz hat zuletzt auf ihrer 224. Sitzung vom 3. bis 5.
Dezember 2025 den Tagesordnungspunkt „Bekämpfung und Verbreitung illegaler
Schusswaffen: Herstellung unterbinden – Handelsstrukturen zerschlagen“
beraten. Die Beschlussniederschrift wird auf der Internetseite der
Innenministerkonferenz veröffentlicht.
10. Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Notwendigkeit, die
Sicherheitsbehörden des Bundes im Hinblick auf die Ausbildung und
Ausstattung verstärkt vor dem Einsatz von Schusswaffen durch Straftäter zu
schützen?
Aus Sicht der Bundesregierung besteht eine fortlaufende Notwendigkeit, die
Sicherheitsbehörden des Bundes im Hinblick auf Ausbildung, Fortbildung und
Ausstattung so auszugestalten, dass die Einsatzkräfte bestmöglich auf alle
polizeilich relevanten Lagen vorbereitet sind. Hierzu zählen auch
Einsatzsituationen, in denen Straftäter Schusswaffen oder vergleichbare gefährliche Mittel
verwenden könnten. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen werden
kontinuierlich überprüft.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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