Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1223/2009 und (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und Verfahren für chemische Produkte
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1223/2009 und (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und Verfahren für chemische Produkte
[Bundesrat Drucksache 412/25 (Beschluss)
17.10.25
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008,
(EG) Nr. 1223/2009 und (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die
Vereinfachung bestimmter Anforderungen und Verfahren für
chemische Produkte
COM(2025) 531 final; Ratsdok. 11433/25
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat unterstützt den Zweck und das Ziel der Vorlage, zur Sicherung
der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Wirtschaft bestimmte Verfahren
und Anforderungen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-
Verordnung), (EG) Nr. 1223/2009 (EU-Kosmetikverordnung) und (EU)
2019/1009 (Düngeprodukteverordnung) festgelegt sind, zu vereinfachen und
unnötigen Regelungsaufwand zu beseitigen. Nach dem Anliegen der
Kommission soll dies unter Beibehaltung des gleichen Schutzniveaus für die
menschliche Gesundheit und die Umwelt geschehen.
2. Der Bundesrat sieht jedoch mit Blick auf die Regelungen des Artikel 15
Absatz 5 und die Streichung des Artikel 33 der EU-Kosmetikverordnung gerade
das angestrebte Beibehalten des Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit
nicht gewährleistet.
3. Mit Artikel 15 Absatz 5 der EU-Kosmetikverordnung erfolgt die Klarstellung,
dass die Einstufung als krebserzeugender, erbgutverändernder oder
fortpflanzungsgefährdender (CMR) Stoff der Kategorien 1A, 1B oder 2 gemäß Teil 3
des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, welche nur auf einer
oralen oder inhalativen Aufnahme des betreffenden Stoffes beruht, kein
automatisches Verbot dieses Stoffes in kosmetischen Mitteln bedeutet. Wenn sich daraus
jedoch ein potentielles Gesundheitsrisiko für die menschliche Gesundheit
aufgrund unbeabsichtigter oraler Aufnahme oder Inhalation ergibt, so wird die
Kommission das SCCS (Scientific Committee on Consumer Safety) um eine
entsprechende Stellungnahme ersuchen. Aus dieser Rechtstextformulierung
wird nicht deutlich, wann, unter welchen Bedingungen und durch wen initiiert
(Kommission oder Industrie) die Prüfung des potentiellen Gesundheitsrisikos
erfolgen soll.
Nach Ansicht des Bundesrates ist der Verordnungstext im Sinne des
vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes dahingehend zu ergänzen, dass
Stoffe, welche im Zusammenhang mit ihrer oralen oder inhalativen Exposition als
CMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B beziehungsweise 2 eingestuft sind,
vorsorglich für die jeweils zutreffenden kritischen Produktgruppen, wie Mund- und
Lippenmittel sowie Sprayprodukte, verboten und nur bei einer positiven
Bewertung durch das SCCS mit entsprechender Regelung in den Anhängen III bis VI
der EU-Kosmetikverordnung aktiv zugelassen werden.
4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, gegenüber der Europäischen Union
Regelungen für eine eindeutige, klare und unmissverständliche Kennzeichnung
von Inhaltsstoffen auf kosmetischen Mitteln zu erwirken. Nach Ansicht des
Bundesrates ist es mit Blick auf die beabsichtigte Streichung des Artikels 33
zwingend erforderlich, dass weiterhin ein rechtsverbindliches Glossar der
kosmetischen Bestandteile beziehungsweise Inhaltsstoffe, welches Unternehmen,
Behörden und Verbraucher gleichermaßen nutzen können, zur Verfügung steht,
um damit eine Rechtsverbindlichkeit bezüglich der zu verwendenden INCI-
Bezeichnungen im Rahmen der Kennzeichnung in Verkehr gebrachter
kosmetischer Mittel zu haben. Andernfalls könnten verschiedene Hersteller
unterschiedliche Bezeichnungen für den gleichen Inhaltsstoff verwenden. Dies
würde sowohl für die Behörden als auch für die Verbraucher – zum Beispiel im
Hinblick auf die Kennzeichnung allergener Duftstoffe oder ätherischer Öle – zu
Missverständnissen, Verunsicherung und ggf. gesundheitlichen Risiken führen.
Eine mögliche Erleichterung wäre nach Ansicht des Bundesrates die
elektronische Bereitstellung des rechtsverbindlichen Glossars. Dies würde auch eine
regelmäßige Aktualisierung erleichtern. Eine bloße Streichung des Glossars sollte
jedoch vermieden werden.
5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, sich bei den weiteren
Verhandlungen des Verordnungsvorschlages für die folgenden Änderungen
beziehungsweise Ergänzungen einzusetzen:
- dass Stoffe, welche im Zusammenhang mit ihrer oralen oder inhalativen
Exposition als CMR-Stoffe der Kategorien 1 A und 1 B beziehungsweise 2
eingestuft sind, vorsorglich für die jeweils zutreffenden kritischen
Produktgruppen, wie Mund- und Lippenmittel sowie Sprayprodukte, verboten und
nur bei einer positiven Bewertung durch das SCCS mit entsprechender
Regelung in den Anhängen III - VI der EU-Kosmetikverordnung aktiv
zugelassen würden oder alternativ eine Klarstellung im Rechtstext erfolgt, dass
immer, wenn derartige Stoffe in den zutreffenden kritischen
Produktgruppen verwendet werden sollen, vorher eine SCCS-Stellungnahme einzuholen
ist und
- dass das Glossar der Bezeichnungen kosmetischer Mittel weiter
rechtsverbindlich vorgeschrieben wird, wobei dies in Form der elektronischen
Bereitstellung ausdrücklich begrüßt würde.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1223/2009 (Beschlussdrucksache)