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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1223/2009 und (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und Verfahren für chemische Produkte

dip / drucksache 17.10.2025 · WP 21 · 412/25(B) · Beschluss · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1223/2009 und (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und Verfahren für chemische Produkte [Bundesrat Drucksache 412/25 (Beschluss) 17.10.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008, (EG) Nr. 1223/2009 und (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und Verfahren für chemische Produkte COM(2025) 531 final; Ratsdok. 11433/25 Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat unterstützt den Zweck und das Ziel der Vorlage, zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Wirtschaft bestimmte Verfahren und Anforderungen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1272/2008 (CLP- Verordnung), (EG) Nr. 1223/2009 (EU-Kosmetikverordnung) und (EU) 2019/1009 (Düngeprodukteverordnung) festgelegt sind, zu vereinfachen und unnötigen Regelungsaufwand zu beseitigen. Nach dem Anliegen der Kommission soll dies unter Beibehaltung des gleichen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschehen. 2. Der Bundesrat sieht jedoch mit Blick auf die Regelungen des Artikel 15 Absatz 5 und die Streichung des Artikel 33 der EU-Kosmetikverordnung gerade das angestrebte Beibehalten des Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit nicht gewährleistet. 3. Mit Artikel 15 Absatz 5 der EU-Kosmetikverordnung erfolgt die Klarstellung, dass die Einstufung als krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender (CMR) Stoff der Kategorien 1A, 1B oder 2 gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, welche nur auf einer oralen oder inhalativen Aufnahme des betreffenden Stoffes beruht, kein automatisches Verbot dieses Stoffes in kosmetischen Mitteln bedeutet. Wenn sich daraus jedoch ein potentielles Gesundheitsrisiko für die menschliche Gesundheit aufgrund unbeabsichtigter oraler Aufnahme oder Inhalation ergibt, so wird die Kommission das SCCS (Scientific Committee on Consumer Safety) um eine entsprechende Stellungnahme ersuchen. Aus dieser Rechtstextformulierung wird nicht deutlich, wann, unter welchen Bedingungen und durch wen initiiert (Kommission oder Industrie) die Prüfung des potentiellen Gesundheitsrisikos erfolgen soll. Nach Ansicht des Bundesrates ist der Verordnungstext im Sinne des vorsorgenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes dahingehend zu ergänzen, dass Stoffe, welche im Zusammenhang mit ihrer oralen oder inhalativen Exposition als CMR-Stoffe der Kategorien 1A und 1B beziehungsweise 2 eingestuft sind, vorsorglich für die jeweils zutreffenden kritischen Produktgruppen, wie Mund- und Lippenmittel sowie Sprayprodukte, verboten und nur bei einer positiven Bewertung durch das SCCS mit entsprechender Regelung in den Anhängen III bis VI der EU-Kosmetikverordnung aktiv zugelassen werden. 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, gegenüber der Europäischen Union Regelungen für eine eindeutige, klare und unmissverständliche Kennzeichnung von Inhaltsstoffen auf kosmetischen Mitteln zu erwirken. Nach Ansicht des Bundesrates ist es mit Blick auf die beabsichtigte Streichung des Artikels 33 zwingend erforderlich, dass weiterhin ein rechtsverbindliches Glossar der kosmetischen Bestandteile beziehungsweise Inhaltsstoffe, welches Unternehmen, Behörden und Verbraucher gleichermaßen nutzen können, zur Verfügung steht, um damit eine Rechtsverbindlichkeit bezüglich der zu verwendenden INCI- Bezeichnungen im Rahmen der Kennzeichnung in Verkehr gebrachter kosmetischer Mittel zu haben. Andernfalls könnten verschiedene Hersteller unterschiedliche Bezeichnungen für den gleichen Inhaltsstoff verwenden. Dies würde sowohl für die Behörden als auch für die Verbraucher – zum Beispiel im Hinblick auf die Kennzeichnung allergener Duftstoffe oder ätherischer Öle – zu Missverständnissen, Verunsicherung und ggf. gesundheitlichen Risiken führen. Eine mögliche Erleichterung wäre nach Ansicht des Bundesrates die elektronische Bereitstellung des rechtsverbindlichen Glossars. Dies würde auch eine regelmäßige Aktualisierung erleichtern. Eine bloße Streichung des Glossars sollte jedoch vermieden werden. 5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, sich bei den weiteren Verhandlungen des Verordnungsvorschlages für die folgenden Änderungen beziehungsweise Ergänzungen einzusetzen: - dass Stoffe, welche im Zusammenhang mit ihrer oralen oder inhalativen Exposition als CMR-Stoffe der Kategorien 1 A und 1 B beziehungsweise 2 eingestuft sind, vorsorglich für die jeweils zutreffenden kritischen Produktgruppen, wie Mund- und Lippenmittel sowie Sprayprodukte, verboten und nur bei einer positiven Bewertung durch das SCCS mit entsprechender Regelung in den Anhängen III - VI der EU-Kosmetikverordnung aktiv zugelassen würden oder alternativ eine Klarstellung im Rechtstext erfolgt, dass immer, wenn derartige Stoffe in den zutreffenden kritischen Produktgruppen verwendet werden sollen, vorher eine SCCS-Stellungnahme einzuholen ist und - dass das Glossar der Bezeichnungen kosmetischer Mittel weiter rechtsverbindlich vorgeschrieben wird, wobei dies in Form der elektronischen Bereitstellung ausdrücklich begrüßt würde.]

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