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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1

dip / drucksache 17.10.2025 · WP 21 · 446/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 [Bundesrat Drucksache 446/25 (Beschluss) 17.10.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c – neu – (§ 4 Buchstabe C Nummer I Nummer 2 ProdGewStatG) Nach Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c einzufügen: ‚c) In Nummer I Nummer 2 wird nach der Angabe „Jahr“ die Angabe „ , für das Jahr 2026 auch bei Bauträgern,“ eingefügt.‘ Begründung: Das ProdGewStatG wird durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzentwurfes geändert, wobei dadurch jedoch eine Regelungslücke entsteht. Diese betrifft die Erfassung des Vorjahresumsatzes bei Bauträgern für den Berichtszeitraum 2026 gemäß § 4 Buchstabe C Nummer I Nummer 2 ProdGewStatG. Der Wirtschaftszweig der Bauträger fällt in der neuen NACE Revision 2.1 zukünftig nicht mehr in den Bereich des ProdGewStatG. Laut Artikel 3 Nummer 1 des Entwurfs soll aber für die Erhebungen nach § 4 Buchstabe C Nummer I Nummer 2 ProdGewStatG-E für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 noch die alte Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 gelten. Durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzentwurfs soll die Heranziehung der Bauträger zur vierteljährlichen Erhebung im Ausbaugewerbe (§ 4 Buchstabe C Nummer I Nummer 1 ProdGewStatG-E) für Berichtszeiträume bis zum 31. Dezember 2027 gewährleistet werden. Der Vorjahresumsatz nach Nummer 2 des § 4 Buchstabe C Nummer I ProdGewStatG-E wird im Rahmen dieser Erhebung im zweiten Berichtsvierteljahr als zusätzliches Merkmal erhoben; der Jahresumsatz 2026 dementsprechend im zweiten Quartal 2027. Gemäß Artikel 4 des vorliegenden Entwurfs ist aber ab dem 1. Januar 2027 keine Einbeziehung der Bauträger für das Merkmal Vorjahresumsatz entsprechend § 4 Buchstabe C Nummer I Nummer 2 ProdGewStatG-E mehr vorgesehen, so dass dieses Merkmal für das Berichtsjahr 2026 nicht mehr erhoben werden kann. 2. Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung) Artikel 9 ist durch den folgenden Artikel 9 zu ersetzen: ‚Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 wird nach der Angabe „und 2,“ die Angabe „insbesondere zur qualifizierten Verschlüsselung der angemeldeten Tätigkeit auf Grundlage der Klassifizierungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige,“ eingefügt. 2. Absatz 13 Satz 7 wird <… weiter wie Vorlage …>.‘ Begründung: Für die Anwendung der neuen Klassifikation der Wirtschaftszweige gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2025) ist eine präzise Festlegung des Wirtschaftszweigs im Statistikregister notwendig. Die in der Gewerbeanzeige enthaltenen Angaben zur wirtschaftlichen Tätigkeit bilden hierfür ebenfalls eine wichtige Grundlage. Ihre Nutzung vermeidet ein zusätzliches Auskunftsersuchen bei Unternehmen zur Mitteilung der Art der ausgeübten Tätigkeit und dient damit der Entlastung der Wirtschaft. Daher sollte die regelmäßige Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige an die statistischen Ämter der Länder nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 der Gewerbeordnung an die neuesten strukturellen, wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Wirtschaftsstatistik angepasst werden. 3. Zu Artikel 11 Nummer 1 (§ 2 Absatz 3 Satz 1 UBRegG) In Artikel 11 Nummer 1 § 2 Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „dürfen“ durch die Angabe „müssen“ zu ersetzen. Begründung: Für eine kontinuierliche und dauerhaft gesicherte Nutzung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Statistikzwecke ist es wichtig, anstelle der im Gesetzentwurf vorgesehenen Möglichkeit eine Verpflichtung festzulegen. Andernfalls können sich die betroffenen öffentlichen Stellen weiterhin auf die Freiwilligkeit berufen, wodurch eine reibungslose Identifikation der Einheiten über die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer im direkten Austausch zwischen öffentlichen Stellen, besonders mit dem Unternehmensbasisdatenregister und der amtlichen Statistik, gefährdet wäre. Dies wiederum würde den Digitalisierungsbestrebungen in der öffentlichen Verwaltung und den politisch angestrebten Bürokratieentlastungsmaßnahmen zuwiderlaufen, vgl. zum Beispiel den Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS-Vertrag), der eine Verpflichtung der an das Unternehmensbasisdatenregister angebundenen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder zur Speicherung, Nutzung und Weitergabe der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer vorsieht.]

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