Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
[Bundesrat Drucksache 446/25 (Beschluss)
17.10.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler
Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c – neu – (§ 4 Buchstabe C Nummer I
Nummer 2 ProdGewStatG)
Nach Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c
einzufügen:
‚c) In Nummer I Nummer 2 wird nach der Angabe „Jahr“ die Angabe „ , für
das Jahr 2026 auch bei Bauträgern,“ eingefügt.‘
Begründung:
Das ProdGewStatG wird durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzentwurfes
geändert, wobei dadurch jedoch eine Regelungslücke entsteht. Diese betrifft die
Erfassung des Vorjahresumsatzes bei Bauträgern für den Berichtszeitraum 2026
gemäß § 4 Buchstabe C Nummer I Nummer 2 ProdGewStatG. Der
Wirtschaftszweig der Bauträger fällt in der neuen NACE Revision 2.1 zukünftig
nicht mehr in den Bereich des ProdGewStatG. Laut Artikel 3 Nummer 1 des
Entwurfs soll aber für die Erhebungen nach § 4 Buchstabe C Nummer I
Nummer 2 ProdGewStatG-E für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des
31. Dezember 2026 noch die alte Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008
gelten.
Durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzentwurfs soll
die Heranziehung der Bauträger zur vierteljährlichen Erhebung im
Ausbaugewerbe (§ 4 Buchstabe C Nummer I Nummer 1 ProdGewStatG-E) für
Berichtszeiträume bis zum 31. Dezember 2027 gewährleistet werden. Der
Vorjahresumsatz nach Nummer 2 des § 4 Buchstabe C Nummer I ProdGewStatG-E
wird im Rahmen dieser Erhebung im zweiten Berichtsvierteljahr als
zusätzliches Merkmal erhoben; der Jahresumsatz 2026 dementsprechend im zweiten
Quartal 2027. Gemäß Artikel 4 des vorliegenden Entwurfs ist aber ab dem
1. Januar 2027 keine Einbeziehung der Bauträger für das Merkmal
Vorjahresumsatz entsprechend § 4 Buchstabe C Nummer I Nummer 2 ProdGewStatG-E
mehr vorgesehen, so dass dieses Merkmal für das Berichtsjahr 2026 nicht mehr
erhoben werden kann.
2. Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung)
Artikel 9 ist durch den folgenden Artikel 9 zu ersetzen:
‚Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 14 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 wird nach der Angabe „und 2,“ die Angabe
„insbesondere zur qualifizierten Verschlüsselung der angemeldeten
Tätigkeit auf Grundlage der Klassifizierungen des Anhangs I der Verordnung
(EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt
daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige,“ eingefügt.
2. Absatz 13 Satz 7 wird <… weiter wie Vorlage …>.‘
Begründung:
Für die Anwendung der neuen Klassifikation der Wirtschaftszweige gemäß
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom
Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige
(WZ 2025) ist eine präzise Festlegung des Wirtschaftszweigs im
Statistikregister notwendig. Die in der Gewerbeanzeige enthaltenen Angaben zur
wirtschaftlichen Tätigkeit bilden hierfür ebenfalls eine wichtige Grundlage. Ihre Nutzung
vermeidet ein zusätzliches Auskunftsersuchen bei Unternehmen zur Mitteilung
der Art der ausgeübten Tätigkeit und dient damit der Entlastung der Wirtschaft.
Daher sollte die regelmäßige Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige
an die statistischen Ämter der Länder nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 der
Gewerbeordnung an die neuesten strukturellen, wissenschaftlichen und
technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Wirtschaftsstatistik angepasst
werden.
3. Zu Artikel 11 Nummer 1 (§ 2 Absatz 3 Satz 1 UBRegG)
In Artikel 11 Nummer 1 § 2 Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „dürfen“ durch die
Angabe „müssen“ zu ersetzen.
Begründung:
Für eine kontinuierliche und dauerhaft gesicherte Nutzung der
bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Statistikzwecke ist es wichtig, anstelle der im
Gesetzentwurf vorgesehenen Möglichkeit eine Verpflichtung festzulegen.
Andernfalls können sich die betroffenen öffentlichen Stellen weiterhin auf die
Freiwilligkeit berufen, wodurch eine reibungslose Identifikation der Einheiten
über die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer im direkten Austausch
zwischen öffentlichen Stellen, besonders mit dem Unternehmensbasisdatenregister
und der amtlichen Statistik, gefährdet wäre. Dies wiederum würde den
Digitalisierungsbestrebungen in der öffentlichen Verwaltung und den politisch
angestrebten Bürokratieentlastungsmaßnahmen zuwiderlaufen, vgl. zum Beispiel
den Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des
Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS-Vertrag), der eine
Verpflichtung der an das Unternehmensbasisdatenregister angebundenen
öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder zur Speicherung, Nutzung und
Weitergabe der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer vorsieht.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 (Beschlussdrucksache)