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Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren"

dip / drucksache 12.09.2025 · WP 21 · 292/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren" [Bundesrat Drucksache 292/1/25 12.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse In - AIS - AV - EU - Fz - G - K - R - U - Vk - Wi - Wo zu Punkt ... der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Entschließung des Bundesrates „Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren“ - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen - A Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Gesundheitsausschuss (G), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen: 1. Zu Nummer 2 Buchstabe b Nummer 2 Buchstabe b ist zu streichen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Auf die Erstellung des Plans nach § 5 Absatz 3 GesBergV kann nach Einschätzung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie nicht verzichtet werden, ohne qualitative Einschränkungen bei der arbeitsmedizinischen Betreuung der Beschäftigten zu erzeugen. Dieser Plan bildet die Basis für die Eignungsuntersuchungen. Sollte dieser Plan U ... nicht aufgestellt werden, wäre es den Ärzten nicht möglich, Untersuchungen vorzunehmen, die auf die spezifischen vorgesehenen Tätigkeiten abgestimmt sind. Ohne diese Grundlage könnten die Ärzte nur eingeschränkt bestätigen, dass bei den untersuchten Personen keine Bedenken gegen die Art der vorgesehenen Tätigkeiten bestehen. Der in Anlage 3 GesBergV vorgegebene Rahmen kann den geforderten Plan nicht ersetzen. Es ergäbe sich für die Beschäftigten eine Verschlechterung der arbeitsmedizinischen Betreuung, da der im Zusammenhang mit Eignungsuntersuchungen vorliegende präventive Ansatz des Gesundheitsschutzes geschwächt würde. Allenfalls könnte die Pflicht zur Anzeige dieses Plans bei der zuständigen Behörde entfallen. Dies würde die Eigenverantwortung des Unternehmers stärken. Sofern in diesem Bereich weiterhin ein präventives Handeln der Behörde gewünscht wird, würde dieses jedoch erschwert. 2. Zu Nummer 2 Buchstabe c Nummer 2 Buchstabe c ist zu streichen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): [Die gewünschte Abschaffung der Mitteilungspflichten ist nicht nachvollziehbar, da sie nicht ausreichend begründet wird. Aus Sicht des Bundesrates sind die Mitteilungspflichten nicht überflüssig.] {Die Mitteilungspflichten gemäß § 19 Absatz 5 Satz 1 und 2 EnWG beruhen auf europäischem Sekundärrecht und dienen der strukturierten Einbindung der Mitgliedstaaten und der Kommission in Verfahren zur Ausgestaltung technischer Vorschriften, mit dem Ziel, die Transparenz im europäischen Normsetzungsprozess zu fördern. Eine entsprechende Informationsweitergabe und auch Kontrollmöglichkeiten durch die Regulierungsbehörde werden als zielführend bewertet und sollten beibehalten werden.} 3. Zu Nummer 2 Buchstabe g Nummer 2 Buchstabe g ist zu streichen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Der Bundesrat befürwortet das Grundanliegen einer Vereinfachung der Unternehmensstatistik und der Entlastung der Unternehmen von Bürokratiebelastungen ausdrücklich. U, Wi [U] {Wi} In bei Annahme entfällt Ziffer 4 ... Die Datenproduktion der amtlichen Statistik ist allerdings eng verzahnt. Ein Verzicht auf Einzelerhebungen kann zu problematischen Datenlücken führen. Das gilt insbesondere im konkreten Fall, wenn die Investitionstätigkeit gemäß § 2 Satz 2 Großbuchstabe A Nummer II, Großbuchstabe B Nummer II Nummer 4 ProdGewStatG im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden nicht mehr auf Betriebsebene erfasst würde. Da der Standort sowie der wirtschaftliche Tätigkeitsschwerpunkt großer Unternehmenseinheiten nicht zwangsläufig mit denen ihrer einzelnen Betriebe übereinstimmen, sind Aussagen zur regionalen Verteilung und branchenspezifischen Ausrichtung von Investitionen erst durch eine Erhebung auf Betriebsebene möglich. Der Vorschlag, auf die Investitionserhebung auf Betriebsebene zu verzichten, würde daher zu einem erheblichen Informationsdefizit führen und die Aussagekraft der Angaben der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, insbesondere bei der Berechnung der regionalen Bruttowertschöpfung sowie der regionalen Bruttoanlageinvestitionen zu Bruttowertschöpfung und Bruttoinlandsprodukt sowie Bruttoanlageinvestitionen gravierend verringern. Ohne diese Informationen wäre eine verlässliche betriebliche Zuordnung auf Länder- und Kreisebene nicht mehr gewährleistet. Eine Kompensationsmöglichkeit der mit der Abschaffung dieser Investitionserhebung wegfallenden Informationen ist derzeit nicht bekannt. Die empirische Grundlage für die Wirtschaftspolitik der Länder sowie die Struktur- und Kohäsionspolitik allgemein wäre damit erheblich eingeschränkt. 4. Zu Nummer 2 Buchstabe g Nummer 2 Buchstabe g ist durch den folgenden Buchstaben g zu ersetzen: „g) deutliche Reduktion der Bürokratiebelastung von Unternehmen aufgrund amtlicher Statistik durch eine möglichst weitgehende Umsetzung der diesbezüglichen Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag des Bundes sowie eine Neukonzeption aller Unternehmensstatistiken, unter anderem unter größtmöglicher Nutzung vorliegender Verwaltungsdaten anstelle von Erhebungen“ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Das Grundanliegen einer Vereinfachung der Unternehmensstatistik und der Entlastung der Unternehmen von Bürokratiebelastungen aufgrund amtlicher Statistik wird ausdrücklich bekräftigt. Bürokratieabbau ist von zentraler Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in Deutschland. Die Datenproduktion der amtlichen Statistik ist allerdings eng verzahnt. Ein Verzicht auf Einzelerhebungen kann daher zu problematischen Datenlücken führen. Das gilt insbesondere im konkreten Fall, wenn die Investitionstätigkeit im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Wi ... Erden nur noch auf Unternehmens-, aber nicht mehr auf Betriebsebene erfasst würde. Dies würde die Aussagekraft der Angaben der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Länder zu Bruttowertschöpfung und Bruttoinlandsprodukt sowie Bruttoanlageinvestitionen gravierend verringern. Eine Kompensationsmöglichkeit der mit der Abschaffung dieser Investitionserhebung wegfallenden Informationen ist derzeit nicht bekannt. Die empirische Grundlage für die Wirtschaftspolitik der Länder sowie die Struktur- und Kohäsionspolitik allgemein wäre damit erheblich eingeschränkt. Die Statistischen Ämter von Bund und Ländern arbeiten derzeit an der Entwicklung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken. Im Rahmen der Überlegungen wird hinterfragt, welche Daten künftig in welchem Detailgrad und in welcher Periodizität erforderlich sein könnten, wo Definitionen angepasst und vereinheitlicht werden können und wo ähnliche Erhebungen Synergien ermöglichen. Die Länder erhoffen sich von diesem Vorgehen deutliche Entlastungen der Unternehmen. Sie unterstützen dieses Vorgehen und werden es vorantreiben, ohne die regionale Aussagekraft wichtiger Statistiken zu gefährden. 5. Zu Nummer 3 Nummer 3 ist zu streichen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Eine Verkürzung von Fristen führt nicht automatisch zu schnelleren Verfahren, solange materielle Anforderungen unverändert bleiben. Die erwähnten Fristen des VwVfG, die für alle denkbaren Verfahren, einschl. Planungs- und Genehmigungsverfahren gelten, sind „Auffang- und Maximalfristen“, d. h. innerhalb dieses Zeitrahmens ist von der Behörde die Frist zu setzen. Als Maximalfristen für alle Verfahren müssen diese auch sehr komplexe Großvorhaben und Planungen (z. B. Flughafenausbau, grenzüberschreitende Verfahren) berücksichtigen und sind deshalb recht lang. Sie gelten als Auffangfrist allerdings nur subsidiär. Für Planungs- und Genehmigungsverfahren bestimmt in aller Regel das Fachrecht sehr viel kürzere Fristen und die Behörden setzen sehr viel kürzere Fristen. Änderungen im VwVfG sind daher in den allermeisten Fällen praktisch wirkungslos. Für Fristen mit Genehmigungsfiktion (§ 42a Absatz 2 Satz 1 VwVfG) gilt es zu bedenken, dass zu kurze Fristen gerade mit Blick auf die Fiktionswirkung kritisch sind. Sie führen im Zweifel nicht zur Beschleunigung, sondern bergen u. a. auch die Gefahr einer schnellen Ablehnung der Anträge. Auf eine kurze Frist reagieren die Einwender zudem sehr häufig mit umfangreichen Standardeinwendungen, um die Ausschlusswirkung der Frist zu vermeiden. Das führt zu einem deutlich steigenden Sichtungs- und Prüfaufwand bei den Behörden und keineswegs zur Beschleunigung. Eine Zwei-Wochen-Frist für Einwendungen in UVP-pflichtigen Verfahren wäre im Ergebnis nur eine „Schein - Beteiligung“ der Öffentlichkeit und führt zwangsläufig zu mehr Klageverfahren und erheblichen Zeitverzögerungen (ein bis drei Jahre). Weder Privatpersonen noch Ehrenamtlichen in Umweltvereini- U bei Annahme entfallen Ziffer 6 und 7 ... gungen ist es praktisch möglich und zumutbar, sich innerhalb von zwei Wochen substantiell zu umfangreichen Planungs- und Genehmigungsunterlagen zu äußern. Beteiligungsverfahren mit angemessenen Fristen dienen der Vorbereitung einer alle Belange berücksichtigenden, gut informierten Behördenentscheidung, die sachlich und rechtlich zutreffend ist und vor Gericht Bestand hat. 6. Zu Nummer 3 Nummer 3 ist wie folgt zu ändern: a) Satz 1 bis 3 ist durch die folgenden Sätze zu ersetzen: „Einheitliche und kurze Fristen können zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren beitragen. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung um Prüfung, welche Fristen auf Bundesebene unter dieser Zielsetzung gekürzt werden könnten.“ b) Im bisherigen Satz 4 ist die Angabe „UPVG“ durch die Angabe „UVPG“ zu ersetzen. c) Der bisherige Satz 5 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Ferner bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung, inwiefern an das Verstreichen von Fristen verfahrensmäßige Konsequenzen, z. B. der Eintritt einer Fiktion, geknüpft werden können.“ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Nummer 3 des Entschließungsantrags spricht verschiedene Aspekte und Instrumente zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren in zum Teil allgemeiner, aber auch konkreter Form an. Der Fokus liegt dabei auf den im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten Fristen. Dabei erscheint bereits die Prämisse, eine Beschleunigung von Verfahren maßgeblich allein durch Verkürzung von Fristen erreichen zu können, fragwürdig. Die Dauer eines Verfahrens ist wesentlich von der Prüfung des materiellen Rechts abhängig. Die Fristen müssen es der betroffenen Behörde ermöglichen, diese Prüfung durchzuführen und hierauf zu reagieren. Eine im Verfahren zu beteiligende Behörde muss je nach Art der Beteiligung Stellung nehmen oder eine eigenständige Entscheidung treffen. Für die verfahrensführende Behörde besteht im Hinblick auf die Entscheidung regelmäßig nicht nur die Option der Genehmigungserteilung oder der Genehmigungsversagung, sondern auch die einer Genehmigungserteilung mit Nebenbestimmungen. Diese Prüfungen und die Entscheidungsfindung werden nicht vereinfacht, indem allein die Frist wesentlich kürzer ausfällt. Soweit der Entschließungsantrag Beschleunigungspotenzial bei den im Ver- In ... waltungsverfahrensgesetz geregelten Fristen, insbesondere den dort beispielhaft Genannten ausmacht, wird übersehen, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz als allgemeines Verfahrensrecht Regelungen trifft, die im Grundsatz auf alle Verfahren Anwendung finden (können), soweit nicht das Fachrecht dem Verwaltungsverfahrensgesetz vorgehende speziellere Regelungen trifft. Die vom Entschließungsantrag angesprochene Drei-Monats-Frist in § 42a Absatz 2 Satz 1 VwVfG ist so bemessen, weil diese potenziell für alle Verfahren zur Anwendung gelangen kann, für die eine Rechtsvorschrift anordnet, dass nach Ablauf einer für die Entscheidung bestimmten Frist eine beantragte Genehmigung als erteilt gilt. Dabei kommt die nach § 42a Absatz 2 Satz 1 VwVfG beantragte Frist von drei Monaten nur zum Tragen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Es obliegt dem Fachrecht und kann diesem auch überlassen bleiben, für seinen Bereich kürzere Fristen zu bestimmen, etwa weil das zu prüfende materielle Recht und seine Anwendung auf den betroffenen Lebenssachverhalt, ggf. nach Reduzierung oder Verzicht auf entsprechende materielle Prüfungsvoraussetzungen, typischerweise weniger schwierig oder komplex ist. Ähnlich verhält es sich mit den Fristen nach Teil 5 Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die dort getroffenen Regelungen finden auf durch Rechtsvorschrift angeordnete Planfeststellungsverfahren Anwendung. Es ist am Fachrecht, von den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetz Abweichung für das jeweilige Fachverfahren zu regeln. Im Fachrecht ist es dabei gerade nicht unüblich, die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur mit Maßgaben zur Anwendung zu bringen. Mit der vorgeschlagenen Fassung wird von einem Fokus auf das Verwaltungsverfahrensgesetz sowie pauschaler Feststellung und Forderungen an die Bundesregierung abgesehen, ohne dabei insbesondere auf das Ziel zu verzichten, dass die Bundesregierung prüfen möge, ob und inwiefern ggf. auch das Verfahrensrecht (noch) einen Beitrag zur Beschleunigung von Verfahren leisten kann. 7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 5 Zu Nummer 3 Satz 6 – neu – bis Satz 8 – neu – Nach Nummer 3 Satz 5 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass eine adäquate Personalausstattung von Planungs- und Genehmigungsbehörden sowie Fachbehörden, die im Planungs- und Genehmigungsprozess einzubinden sind, unabdingbare Voraussetzung für zügige Verfahren ist. Der weit überwiegende Teil des erforderlichen Personals ist bei Landes- und Kommunalbehörden tätig. Der Bundesrat erwartet, dass der Bund den Ländern entsprechende Mittel zur Verfügung stellt.“ U ... Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Eine Verkürzung von Fristen in Planungs- und Genehmigungsverfahren für Bauvorhaben kann in Deutschland nur dann erfolgreich und nachhaltig ohne Absenkung der materiellen Schutzrechte (wie Umwelt-, Natur- oder Gesundheitsschutz) beschleunigt werden, wenn der Bund die Länder finanziell dabei unterstützt, ausreichend qualifiziertes Personal in den Landes- und Kommunalverwaltungen zu rekrutieren und langfristig zu halten. Dies lässt sich aus einer rechtlich-politischen Perspektive wie folgt begründen: a) Komplexität und Qualitätsanspruch der materiellen Prüfung: Planungs- und Genehmigungsverfahren, insbesondere bei größeren Bauvorhaben, sind aufgrund der Vielzahl und Komplexität der zu prüfenden materiellen Schutzrechte (z. B. Immissionsschutz, Naturschutz, Denkmalschutz, Wasserrecht) äußerst anspruchsvoll. Eine bloße Fristverkürzung würde entweder zu einer oberflächlicheren Prüfung oder zu einer unzumutbaren Überlastung des vorhandenen Personals führen. Beides könnte die Einhaltung der materiellen Schutzrechte gefährden und die Gefahr von Verfahrensfehlern und nachfolgenden Klagen erhöhen, was die Verfahren letztlich wieder verlängern würde. b) Rolle des Personals als Garant der Schutzrechte: Die Einhaltung materieller Schutzrechte erfordert fachliche Expertise und sorgfältige Prüfung. Diese liegt in der Hand von qualifizierten Sachbearbeitern in den Verwaltungen. Wenn Fristen verkürzt werden, muss die gleiche oder sogar eine höhere Prüfungsqualität in kürzerer Zeit erbracht werden. Dies ist ohne eine entsprechende Personalausstattung, die sowohl die Quantität als auch die Qualität der Prüfkapazitäten sicherstellt, nicht realisierbar. Das im „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ genannte Ziel einer effizienteren Verwaltung unterstreicht diesen Bedarf, wobei der Fokus auch auf der Verbesserung der Arbeits- und Entwicklungsmöglichkeiten des Bestandspersonals sowie der Personalgewinnung liegt. c) Herausforderung des Fachkräftemangels und der demografischen Entwicklung: Die öffentlichen Verwaltungen in Deutschland sind, wie viele andere Sektoren, von einem zunehmenden Fachkräftemangel und dem Ausscheiden älterer Mitarbeiter (demografischer Wandel) betroffen. Ohne eine gezielte Unterstützung ist es für Länder und Kommunen schwierig, genügend neue Fachkräfte (z. B. Ingenieure, Juristen, Umweltwissenschaftler) zu gewinnen und zu binden, die für die komplexen Genehmigungsverfahren unerlässlich sind. d) Verfassungsrechtliche Aspekte und föderale Finanzbeziehungen: Die materielle Gesetzgebungskompetenz für viele Schutzgüter liegt beim Bund, die Ausführung der Gesetze erfolgt jedoch durch die Länder und Kommunen (Artikel 83 ff. GG). Die Beschleunigung von Verfahren im Bundesinteresse (z. B. Energieinfrastruktur, Wohnungsbau) darf nicht zulasten der Länder und Kommunen gehen, die die personellen und finanziellen Lasten der Umsetzung tragen. Eine finanzielle Unterstützung des Bundes ... für die Personalgewinnung in den Ländern und Kommunen würde dem Kooperationsprinzip des Föderalismus entsprechen und die Länder in die Lage versetzen, die ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben effektiv und unter Einhaltung der gesetzlichen Standards zu erfüllen. e) Nachhaltigkeit der Beschleunigung und Akzeptanz: Eine Beschleunigung, die durch die Absenkung von Schutzstandards oder durch eine Überlastung der Verwaltungen erkauft wird, ist nicht nachhaltig. Sie würde zu einer Zunahme von Rechtsstreitigkeiten, Qualitätsmängeln bei Bauvorhaben und einem Vertrauensverlust in die Genehmigungsprozesse führen. Eine finanziell abgesicherte Personalausstattung hingegen ermöglicht es, Digitalisierungspotenziale voll auszuschöpfen, Verfahren zu straffen und gleichzeitig eine hohe Qualität der Prüfungen zu gewährleisten. Dies schafft langfristig Akzeptanz für die beschleunigten Verfahren und verhindert negative Auswirkungen auf die materiellen Schutzgüter. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die angestrebte Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren bei gleichzeitiger Wahrung materieller Schutzrechte eine Investition in die personelle Kapazität der öffentlichen Verwaltung erfordert. 8. Zu Nummer 4 Nummer 4 ist zu streichen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Das Einführen einer Präklusionsregelung für verspätetes Vorbringen, welche dem subjektiven Rechtsschutz entspringt, lässt sich nicht mit dem Wesen des Normenkontrollverfahrens als objektives Normbeanstandungsverfahren vereinbaren. Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob selbst mit einer entsprechenden Anwendung der Klagebegründungsfrist eine nennenswerte Verfahrensbeschleunigung erreicht werden kann, da die Prüfung nicht auf den Sachvortrag des Antragstellers beschränkt ist. 9. Zu Nummer 5 Nummer 5 ist zu streichen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Der Vorschlag, Schutzstandards für jede einzelne in Deutschland vorhandene Art mit einem strengen Schutzstatus (inklusive aller europäischen Vogelarten) gesetzlich festzulegen und bei späteren Erkenntnisgewinnen dieses Gesetz ändern zu müssen, würde zu mehr Bürokratie führen. Ein Gesetz, dass diese Anforderungen umsetzt, müsste eine hohe Kleinteiligkeit aufweisen. U U ... 10. Zu Nummer 7 Nummer 7 ist zu streichen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Vor dem Hintergrund des Bürokratieabbaus sind die Einführung von weiteren Meldepflichten und der Aufbau von Datenbanken kritisch zu sehen, zumal aus der Forderung nicht ersichtlich ist, welche Verfahren, also etwa auch Förderverfahren, unter den Geltungsbereich fallen sollen. Es erscheint außerdem fraglich, ob Daten aus zu unterschiedlichen Zwecken angefertigten Gutachten den erhofften Nutzen des Schließens von Datenlücken gerecht werden können und dies den Aufwand des Aufbaus solcher Datenbanken rechtfertigen würde. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob eine „urheberrechtsfreie Übermittlung“ durch den Vorhabenträger immer möglich sein wird, da das Urheberrecht von den vertraglichen Beziehungen des Vorhabenträgers mit dem Kartierungsbüro abhängt. 11. Zu Nummer 11 Satz 4 – neu – Nach Nummer 11 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen: „Eine Abschwächung der Arbeitnehmerrechte ist dabei auszuschließen.“ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Die Ergänzung soll klarstellen, dass den Schutzzielen der verschiedenen betroffenen arbeitsrechtlichen Regelungen sowie den Rechten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Zuge der angestrebten Vereinfachung beziehungsweise Harmonisierung ausreichend Rechnung getragen wird. Es gilt zu verhindern, dass durch Anhebungen der Schwellenwerte weniger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den bestehenden arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften profitieren. 12. Zu Nummer 13 Satz 5 Nummer 13 Satz 5 ist zu streichen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Aus vergaberechtlicher Sicht sind zusätzliche Vorgaben zu Innovation, Klimaschutz, Zirkularität und Resilienz abzulehnen. Die bereits jetzt komplexen Vergabeverfahren sollen nicht durch die Schaffung zusätzlicher verpflichtender AV AIS Wi ... Vorgaben weiter verkompliziert werden. Die Handlungsspielräume der öffentlichen Auftraggeber würden insbesondere durch die Einführung von nachhaltigkeitsbezogenen Kriterien eingeschränkt. Der Bürokratieaufwand steigt. Es entstünde ein Zielkonflikt zur beabsichtigten und notwendigen Vereinfachung und Beschleunigung der Vergabeverfahren. 13. Zu Nummer 13 Satz 5, 6 In Nummer 13 sind die Sätze 5 und 6 durch die folgenden Sätze 5 und 6 zu ersetzen: „Insbesondere muss sichergestellt werden, dass grundsätzlich alle öffentlichen Vorhaben durch geeignete vergaberechtliche Erleichterungen zügig und effizient umgesetzt werden können. Die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen sind dabei besonders zu berücksichtigen.“ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Staatliche Beschaffungen erfolgen niemals grundlos, sondern bedienen einen staatlichen Bedarf. Die Forderung nach einer bestimmten Ausrichtung dürfte zu einem Bürokratieanstieg führen. Erfahrungsgemäß wirken exakt solche regulierenden Bestimmungen, die auftraggeber- und auftragnehmerseitige Hürden aufbauen, entschleunigend. Eine Reform des Vergaberechts mit dem Ziel, die Umsetzung von Vorhaben zu beschleunigen, ist grundsätzlich für alle öffentliche Vorhaben von Bedeutung. Dabei muss sichergestellt sein, dass die angestrebten Reformen die Interessen der mittelständischen Unternehmen wahren. Nur bei der ausdrücklichen Berücksichtigung mittelständischer Interessen kommen diese Mittel auch bei kleinen und mittelständischen Unternehmen an und erreichen nicht nur Großbeziehungsweise Generalunternehmen. 14. Zu Nummer 15 Satz 3 – neu – In Nummer 15 ist nach Satz 2 der folgende Satz einzufügen: „Gleiches gilt sinngemäß auch für tierärztliche Praxen und weitere veterinärmedizinische Einrichtungen.“ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Auch in der Veterinärmedizin belasten die umfangreichen Dokumentationspflichten die Arbeit in den Praxen und Einrichtungen. Hinzu kommt in zunehmenden Maßen ein Arbeitskräftemangel, der die zukünftige flächendeckende veterinärmedizinische Versorgung und die Aufrechterhaltung von Notdiensten bedroht. Dies betrifft insbesondere den ländlichen Raum. Unnötige Bürokratie Wi AV ... bindet in der Veterinärmedizin ebenfalls personelle Ressourcen, die nicht mehr für Behandlungen zur Verfügung stehen. Gleichzeitig würde ein Abbau von Bürokratie die Attraktivität des tiermedizinischen Berufes steigern. Daher sollten die tierärztlichen Praxen und Einrichtungen ebenso unter Nummer 15 berücksichtigt werden. 15. Zu Nummer 15 Satz 3 – neu – Nach Nummer 15 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, bestehende Schriftformerfordernisse auf deren Notwendigkeit zu überprüfen und dort, wo sie weiterhin erforderlich sind, Einreichungen auch in einem digitalisierten Verfahren zu ermöglichen.“ Begründung: Die Abschaffung von Schriftformerfordernissen birgt großes Potenzial. Alle heute noch in Papierform auszuführenden offiziellen Formulare, Anträge, Verordnungen und Abrechnungen sollen in Zukunft digitalisiert und analog zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsuntersuchung per Datenaustauschverfahren weitergeleitet und automatisiert verarbeitet werden. Der Bund ist aufgefordert, die entsprechenden Rechtsgrundlagen zu schaffen 16. Zu Nummer 18 Buchstabe a Nummer 18 Buchstabe a ist zu streichen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Bei fortgeschrittenen Sukzessionsstadien der genannten Lebensraumtypen (LRT) sind oftmals Wald-LRT entstanden, die ihrerseits geschützt oder gesetzlich geschützte Biotope sind. Bereits jetzt zeigt sich in der Praxis, dass entstandene Wald-LRT (gerade in Mooren, Auen oder auf Trockenstandorten) nicht erkannt werden oder dass deren Beseitigung zugunsten von Offenland-LRT ohne das erforderliche Verfahren veranlasst wird. Würden Rodungsverfahren in diesen Fällen wegfallen, würde man in Gefahr laufen, Natura 2000-Ziele zu verfehlen. Außerdem kann es sich um Wald mit weiteren besonders schutzwürdigen Funktonen handeln, wie etwa Trinkwasserschutz, Bannwald, Lawinen-, Erdrutsch- und Hochwasserschutz. Diese Funktionen fließen in die Beurteilung bei genehmigungspflichtigen Rodungen. Diese Beurteilung sollte weiter der fachlich zuständigen Forstbehörde obliegen. G AV B 17. Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Finanzausschuss, der Ausschuss für Kulturfragen, der Rechtsausschuss, der Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.]

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