Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren"
Text
Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren"
[Bundesrat Drucksache 292/1/25
12.09.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In - AIS - AV - EU - Fz - G - K - R -
U - Vk - Wi - Wo
zu Punkt ... der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Entschließung des Bundesrates „Bürokratieabbau und
Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren“
- Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
A
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV),
der Gesundheitsausschuss (G),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen
zu fassen:
1. Zu Nummer 2 Buchstabe b
Nummer 2 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auf die Erstellung des Plans nach § 5 Absatz 3 GesBergV kann nach
Einschätzung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie nicht verzichtet
werden, ohne qualitative Einschränkungen bei der arbeitsmedizinischen
Betreuung der Beschäftigten zu erzeugen.
Dieser Plan bildet die Basis für die Eignungsuntersuchungen. Sollte dieser Plan
U
...
nicht aufgestellt werden, wäre es den Ärzten nicht möglich, Untersuchungen
vorzunehmen, die auf die spezifischen vorgesehenen Tätigkeiten abgestimmt
sind. Ohne diese Grundlage könnten die Ärzte nur eingeschränkt bestätigen,
dass bei den untersuchten Personen keine Bedenken gegen die Art der
vorgesehenen Tätigkeiten bestehen.
Der in Anlage 3 GesBergV vorgegebene Rahmen kann den geforderten Plan
nicht ersetzen. Es ergäbe sich für die Beschäftigten eine Verschlechterung der
arbeitsmedizinischen Betreuung, da der im Zusammenhang mit
Eignungsuntersuchungen vorliegende präventive Ansatz des Gesundheitsschutzes geschwächt
würde. Allenfalls könnte die Pflicht zur Anzeige dieses Plans bei der
zuständigen Behörde entfallen. Dies würde die Eigenverantwortung des Unternehmers
stärken. Sofern in diesem Bereich weiterhin ein präventives Handeln der
Behörde gewünscht wird, würde dieses jedoch erschwert.
2. Zu Nummer 2 Buchstabe c
Nummer 2 Buchstabe c ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
[Die gewünschte Abschaffung der Mitteilungspflichten ist nicht
nachvollziehbar, da sie nicht ausreichend begründet wird. Aus Sicht des Bundesrates sind
die Mitteilungspflichten nicht überflüssig.]
{Die Mitteilungspflichten gemäß § 19 Absatz 5 Satz 1 und 2 EnWG beruhen
auf europäischem Sekundärrecht und dienen der strukturierten Einbindung der
Mitgliedstaaten und der Kommission in Verfahren zur Ausgestaltung
technischer Vorschriften, mit dem Ziel, die Transparenz im europäischen
Normsetzungsprozess zu fördern. Eine entsprechende Informationsweitergabe und auch
Kontrollmöglichkeiten durch die Regulierungsbehörde werden als zielführend
bewertet und sollten beibehalten werden.}
3. Zu Nummer 2 Buchstabe g
Nummer 2 Buchstabe g ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Bundesrat befürwortet das Grundanliegen einer Vereinfachung der
Unternehmensstatistik und der Entlastung der Unternehmen von
Bürokratiebelastungen ausdrücklich.
U,
Wi
[U]
{Wi}
In
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 4
...
Die Datenproduktion der amtlichen Statistik ist allerdings eng verzahnt. Ein
Verzicht auf Einzelerhebungen kann zu problematischen Datenlücken führen.
Das gilt insbesondere im konkreten Fall, wenn die Investitionstätigkeit gemäß
§ 2 Satz 2 Großbuchstabe A Nummer II, Großbuchstabe B Nummer II
Nummer 4 ProdGewStatG im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und
Gewinnung von Steinen und Erden nicht mehr auf Betriebsebene erfasst würde.
Da der Standort sowie der wirtschaftliche Tätigkeitsschwerpunkt großer
Unternehmenseinheiten nicht zwangsläufig mit denen ihrer einzelnen Betriebe
übereinstimmen, sind Aussagen zur regionalen Verteilung und
branchenspezifischen Ausrichtung von Investitionen erst durch eine Erhebung auf
Betriebsebene möglich.
Der Vorschlag, auf die Investitionserhebung auf Betriebsebene zu verzichten,
würde daher zu einem erheblichen Informationsdefizit führen und die
Aussagekraft der Angaben der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen,
insbesondere bei der Berechnung der regionalen Bruttowertschöpfung sowie der
regionalen Bruttoanlageinvestitionen zu Bruttowertschöpfung und
Bruttoinlandsprodukt sowie Bruttoanlageinvestitionen gravierend verringern. Ohne diese
Informationen wäre eine verlässliche betriebliche Zuordnung auf Länder- und
Kreisebene nicht mehr gewährleistet.
Eine Kompensationsmöglichkeit der mit der Abschaffung dieser
Investitionserhebung wegfallenden Informationen ist derzeit nicht bekannt. Die empirische
Grundlage für die Wirtschaftspolitik der Länder sowie die Struktur- und
Kohäsionspolitik allgemein wäre damit erheblich eingeschränkt.
4. Zu Nummer 2 Buchstabe g
Nummer 2 Buchstabe g ist durch den folgenden Buchstaben g zu ersetzen:
„g) deutliche Reduktion der Bürokratiebelastung von Unternehmen aufgrund
amtlicher Statistik durch eine möglichst weitgehende Umsetzung der
diesbezüglichen Maßnahmen aus dem Koalitionsvertrag des Bundes sowie eine
Neukonzeption aller Unternehmensstatistiken, unter anderem unter
größtmöglicher Nutzung vorliegender Verwaltungsdaten anstelle von
Erhebungen“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Das Grundanliegen einer Vereinfachung der Unternehmensstatistik und der
Entlastung der Unternehmen von Bürokratiebelastungen aufgrund amtlicher
Statistik wird ausdrücklich bekräftigt. Bürokratieabbau ist von zentraler
Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in Deutschland.
Die Datenproduktion der amtlichen Statistik ist allerdings eng verzahnt. Ein
Verzicht auf Einzelerhebungen kann daher zu problematischen Datenlücken
führen. Das gilt insbesondere im konkreten Fall, wenn die Investitionstätigkeit
im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und
Wi
...
Erden nur noch auf Unternehmens-, aber nicht mehr auf Betriebsebene erfasst
würde. Dies würde die Aussagekraft der Angaben der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen der Länder zu Bruttowertschöpfung und
Bruttoinlandsprodukt sowie Bruttoanlageinvestitionen gravierend verringern. Eine
Kompensationsmöglichkeit der mit der Abschaffung dieser Investitionserhebung
wegfallenden Informationen ist derzeit nicht bekannt. Die empirische Grundlage für
die Wirtschaftspolitik der Länder sowie die Struktur- und Kohäsionspolitik
allgemein wäre damit erheblich eingeschränkt.
Die Statistischen Ämter von Bund und Ländern arbeiten derzeit an der
Entwicklung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken. Im Rahmen der
Überlegungen wird hinterfragt, welche Daten künftig in welchem Detailgrad
und in welcher Periodizität erforderlich sein könnten, wo Definitionen
angepasst und vereinheitlicht werden können und wo ähnliche Erhebungen
Synergien ermöglichen. Die Länder erhoffen sich von diesem Vorgehen deutliche
Entlastungen der Unternehmen. Sie unterstützen dieses Vorgehen und werden
es vorantreiben, ohne die regionale Aussagekraft wichtiger Statistiken zu
gefährden.
5. Zu Nummer 3
Nummer 3 ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Eine Verkürzung von Fristen führt nicht automatisch zu schnelleren Verfahren,
solange materielle Anforderungen unverändert bleiben. Die erwähnten Fristen
des VwVfG, die für alle denkbaren Verfahren, einschl. Planungs- und
Genehmigungsverfahren gelten, sind „Auffang- und Maximalfristen“, d. h. innerhalb
dieses Zeitrahmens ist von der Behörde die Frist zu setzen. Als Maximalfristen
für alle Verfahren müssen diese auch sehr komplexe Großvorhaben und
Planungen (z. B. Flughafenausbau, grenzüberschreitende Verfahren)
berücksichtigen und sind deshalb recht lang. Sie gelten als Auffangfrist allerdings nur
subsidiär. Für Planungs- und Genehmigungsverfahren bestimmt in aller Regel das
Fachrecht sehr viel kürzere Fristen und die Behörden setzen sehr viel kürzere
Fristen. Änderungen im VwVfG sind daher in den allermeisten Fällen
praktisch wirkungslos. Für Fristen mit Genehmigungsfiktion (§ 42a Absatz 2 Satz 1
VwVfG) gilt es zu bedenken, dass zu kurze Fristen gerade mit Blick auf die
Fiktionswirkung kritisch sind. Sie führen im Zweifel nicht zur Beschleunigung,
sondern bergen u. a. auch die Gefahr einer schnellen Ablehnung der Anträge.
Auf eine kurze Frist reagieren die Einwender zudem sehr häufig mit
umfangreichen Standardeinwendungen, um die Ausschlusswirkung der Frist zu
vermeiden. Das führt zu einem deutlich steigenden Sichtungs- und Prüfaufwand
bei den Behörden und keineswegs zur Beschleunigung.
Eine Zwei-Wochen-Frist für Einwendungen in UVP-pflichtigen Verfahren
wäre im Ergebnis nur eine „Schein - Beteiligung“ der Öffentlichkeit und führt
zwangsläufig zu mehr Klageverfahren und erheblichen Zeitverzögerungen (ein
bis drei Jahre). Weder Privatpersonen noch Ehrenamtlichen in Umweltvereini-
U
bei
Annahme
entfallen
Ziffer 6
und 7
...
gungen ist es praktisch möglich und zumutbar, sich innerhalb von zwei
Wochen substantiell zu umfangreichen Planungs- und Genehmigungsunterlagen zu
äußern. Beteiligungsverfahren mit angemessenen Fristen dienen der
Vorbereitung einer alle Belange berücksichtigenden, gut informierten
Behördenentscheidung, die sachlich und rechtlich zutreffend ist und vor Gericht Bestand
hat.
6. Zu Nummer 3
Nummer 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 1 bis 3 ist durch die folgenden Sätze zu ersetzen:
„Einheitliche und kurze Fristen können zur Beschleunigung von Planungs-
und Genehmigungsverfahren beitragen. Der Bundesrat bittet deshalb die
Bundesregierung um Prüfung, welche Fristen auf Bundesebene unter dieser
Zielsetzung gekürzt werden könnten.“
b) Im bisherigen Satz 4 ist die Angabe „UPVG“ durch die Angabe „UVPG“
zu ersetzen.
c) Der bisherige Satz 5 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Ferner bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung, inwiefern an
das Verstreichen von Fristen verfahrensmäßige Konsequenzen, z. B. der
Eintritt einer Fiktion, geknüpft werden können.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Nummer 3 des Entschließungsantrags spricht verschiedene Aspekte und
Instrumente zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren in
zum Teil allgemeiner, aber auch konkreter Form an. Der Fokus liegt dabei auf
den im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelten Fristen.
Dabei erscheint bereits die Prämisse, eine Beschleunigung von Verfahren
maßgeblich allein durch Verkürzung von Fristen erreichen zu können, fragwürdig.
Die Dauer eines Verfahrens ist wesentlich von der Prüfung des materiellen
Rechts abhängig. Die Fristen müssen es der betroffenen Behörde ermöglichen,
diese Prüfung durchzuführen und hierauf zu reagieren. Eine im Verfahren zu
beteiligende Behörde muss je nach Art der Beteiligung Stellung nehmen oder
eine eigenständige Entscheidung treffen. Für die verfahrensführende Behörde
besteht im Hinblick auf die Entscheidung regelmäßig nicht nur die Option der
Genehmigungserteilung oder der Genehmigungsversagung, sondern auch die
einer Genehmigungserteilung mit Nebenbestimmungen. Diese Prüfungen und
die Entscheidungsfindung werden nicht vereinfacht, indem allein die Frist
wesentlich kürzer ausfällt.
Soweit der Entschließungsantrag Beschleunigungspotenzial bei den im Ver-
In
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waltungsverfahrensgesetz geregelten Fristen, insbesondere den dort
beispielhaft Genannten ausmacht, wird übersehen, dass das
Verwaltungsverfahrensgesetz als allgemeines Verfahrensrecht Regelungen trifft, die im Grundsatz auf
alle Verfahren Anwendung finden (können), soweit nicht das Fachrecht dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vorgehende speziellere Regelungen trifft.
Die vom Entschließungsantrag angesprochene Drei-Monats-Frist in § 42a
Absatz 2 Satz 1 VwVfG ist so bemessen, weil diese potenziell für alle Verfahren
zur Anwendung gelangen kann, für die eine Rechtsvorschrift anordnet, dass
nach Ablauf einer für die Entscheidung bestimmten Frist eine beantragte
Genehmigung als erteilt gilt. Dabei kommt die nach § 42a Absatz 2 Satz 1
VwVfG beantragte Frist von drei Monaten nur zum Tragen, soweit durch
Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Es obliegt dem Fachrecht
und kann diesem auch überlassen bleiben, für seinen Bereich kürzere Fristen zu
bestimmen, etwa weil das zu prüfende materielle Recht und seine Anwendung
auf den betroffenen Lebenssachverhalt, ggf. nach Reduzierung oder Verzicht
auf entsprechende materielle Prüfungsvoraussetzungen, typischerweise
weniger schwierig oder komplex ist.
Ähnlich verhält es sich mit den Fristen nach Teil 5 Abschnitt 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die dort getroffenen Regelungen finden auf durch
Rechtsvorschrift angeordnete Planfeststellungsverfahren Anwendung. Es ist
am Fachrecht, von den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetz
Abweichung für das jeweilige Fachverfahren zu regeln. Im Fachrecht ist es dabei
gerade nicht unüblich, die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur
mit Maßgaben zur Anwendung zu bringen.
Mit der vorgeschlagenen Fassung wird von einem Fokus auf das
Verwaltungsverfahrensgesetz sowie pauschaler Feststellung und Forderungen an die
Bundesregierung abgesehen, ohne dabei insbesondere auf das Ziel zu verzichten,
dass die Bundesregierung prüfen möge, ob und inwiefern ggf. auch das
Verfahrensrecht (noch) einen Beitrag zur Beschleunigung von Verfahren leisten kann.
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 5
Zu Nummer 3 Satz 6 – neu – bis Satz 8 – neu –
Nach Nummer 3 Satz 5 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Der Bundesrat bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass eine adäquate
Personalausstattung von Planungs- und Genehmigungsbehörden sowie
Fachbehörden, die im Planungs- und Genehmigungsprozess einzubinden sind,
unabdingbare Voraussetzung für zügige Verfahren ist. Der weit überwiegende Teil des
erforderlichen Personals ist bei Landes- und Kommunalbehörden tätig. Der
Bundesrat erwartet, dass der Bund den Ländern entsprechende Mittel zur
Verfügung stellt.“
U
...
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Eine Verkürzung von Fristen in Planungs- und Genehmigungsverfahren für
Bauvorhaben kann in Deutschland nur dann erfolgreich und nachhaltig ohne
Absenkung der materiellen Schutzrechte (wie Umwelt-, Natur- oder
Gesundheitsschutz) beschleunigt werden, wenn der Bund die Länder finanziell dabei
unterstützt, ausreichend qualifiziertes Personal in den Landes- und
Kommunalverwaltungen zu rekrutieren und langfristig zu halten. Dies lässt sich aus einer
rechtlich-politischen Perspektive wie folgt begründen:
a) Komplexität und Qualitätsanspruch der materiellen Prüfung:
Planungs- und Genehmigungsverfahren, insbesondere bei größeren
Bauvorhaben, sind aufgrund der Vielzahl und Komplexität der zu prüfenden
materiellen Schutzrechte (z. B. Immissionsschutz, Naturschutz, Denkmalschutz,
Wasserrecht) äußerst anspruchsvoll. Eine bloße Fristverkürzung würde
entweder zu einer oberflächlicheren Prüfung oder zu einer unzumutbaren
Überlastung des vorhandenen Personals führen. Beides könnte die Einhaltung der
materiellen Schutzrechte gefährden und die Gefahr von Verfahrensfehlern
und nachfolgenden Klagen erhöhen, was die Verfahren letztlich wieder
verlängern würde.
b) Rolle des Personals als Garant der Schutzrechte:
Die Einhaltung materieller Schutzrechte erfordert fachliche Expertise und
sorgfältige Prüfung. Diese liegt in der Hand von qualifizierten
Sachbearbeitern in den Verwaltungen. Wenn Fristen verkürzt werden, muss die gleiche
oder sogar eine höhere Prüfungsqualität in kürzerer Zeit erbracht werden.
Dies ist ohne eine entsprechende Personalausstattung, die sowohl die
Quantität als auch die Qualität der Prüfkapazitäten sicherstellt, nicht realisierbar.
Das im „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung“ genannte Ziel einer effizienteren Verwaltung unterstreicht diesen
Bedarf, wobei der Fokus auch auf der Verbesserung der Arbeits- und
Entwicklungsmöglichkeiten des Bestandspersonals sowie der Personalgewinnung
liegt.
c) Herausforderung des Fachkräftemangels und der demografischen
Entwicklung:
Die öffentlichen Verwaltungen in Deutschland sind, wie viele andere
Sektoren, von einem zunehmenden Fachkräftemangel und dem Ausscheiden
älterer Mitarbeiter (demografischer Wandel) betroffen. Ohne eine gezielte
Unterstützung ist es für Länder und Kommunen schwierig, genügend neue
Fachkräfte (z. B. Ingenieure, Juristen, Umweltwissenschaftler) zu gewinnen
und zu binden, die für die komplexen Genehmigungsverfahren unerlässlich
sind.
d) Verfassungsrechtliche Aspekte und föderale Finanzbeziehungen:
Die materielle Gesetzgebungskompetenz für viele Schutzgüter liegt beim
Bund, die Ausführung der Gesetze erfolgt jedoch durch die Länder und
Kommunen (Artikel 83 ff. GG). Die Beschleunigung von Verfahren im
Bundesinteresse (z. B. Energieinfrastruktur, Wohnungsbau) darf nicht
zulasten der Länder und Kommunen gehen, die die personellen und finanziellen
Lasten der Umsetzung tragen. Eine finanzielle Unterstützung des Bundes
...
für die Personalgewinnung in den Ländern und Kommunen würde dem
Kooperationsprinzip des Föderalismus entsprechen und die Länder in die Lage
versetzen, die ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben effektiv und unter
Einhaltung der gesetzlichen Standards zu erfüllen.
e) Nachhaltigkeit der Beschleunigung und Akzeptanz:
Eine Beschleunigung, die durch die Absenkung von Schutzstandards oder
durch eine Überlastung der Verwaltungen erkauft wird, ist nicht nachhaltig.
Sie würde zu einer Zunahme von Rechtsstreitigkeiten, Qualitätsmängeln bei
Bauvorhaben und einem Vertrauensverlust in die Genehmigungsprozesse
führen. Eine finanziell abgesicherte Personalausstattung hingegen
ermöglicht es, Digitalisierungspotenziale voll auszuschöpfen, Verfahren zu
straffen und gleichzeitig eine hohe Qualität der Prüfungen zu gewährleisten.
Dies schafft langfristig Akzeptanz für die beschleunigten Verfahren und
verhindert negative Auswirkungen auf die materiellen Schutzgüter.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die angestrebte Beschleunigung
von Planungs- und Genehmigungsverfahren bei gleichzeitiger Wahrung
materieller Schutzrechte eine Investition in die personelle Kapazität der öffentlichen
Verwaltung erfordert.
8. Zu Nummer 4
Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Das Einführen einer Präklusionsregelung für verspätetes Vorbringen, welche
dem subjektiven Rechtsschutz entspringt, lässt sich nicht mit dem Wesen des
Normenkontrollverfahrens als objektives Normbeanstandungsverfahren
vereinbaren. Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob selbst mit einer
entsprechenden Anwendung der Klagebegründungsfrist eine nennenswerte
Verfahrensbeschleunigung erreicht werden kann, da die Prüfung nicht auf den
Sachvortrag des Antragstellers beschränkt ist.
9. Zu Nummer 5
Nummer 5 ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Vorschlag, Schutzstandards für jede einzelne in Deutschland vorhandene
Art mit einem strengen Schutzstatus (inklusive aller europäischen Vogelarten)
gesetzlich festzulegen und bei späteren Erkenntnisgewinnen dieses Gesetz
ändern zu müssen, würde zu mehr Bürokratie führen. Ein Gesetz, dass diese
Anforderungen umsetzt, müsste eine hohe Kleinteiligkeit aufweisen.
U
U
...
10. Zu Nummer 7
Nummer 7 ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Vor dem Hintergrund des Bürokratieabbaus sind die Einführung von weiteren
Meldepflichten und der Aufbau von Datenbanken kritisch zu sehen, zumal aus
der Forderung nicht ersichtlich ist, welche Verfahren, also etwa auch
Förderverfahren, unter den Geltungsbereich fallen sollen. Es erscheint außerdem
fraglich, ob Daten aus zu unterschiedlichen Zwecken angefertigten Gutachten den
erhofften Nutzen des Schließens von Datenlücken gerecht werden können und
dies den Aufwand des Aufbaus solcher Datenbanken rechtfertigen würde. Im
Übrigen stellt sich die Frage, ob eine „urheberrechtsfreie Übermittlung“ durch
den Vorhabenträger immer möglich sein wird, da das Urheberrecht von den
vertraglichen Beziehungen des Vorhabenträgers mit dem Kartierungsbüro
abhängt.
11. Zu Nummer 11 Satz 4 – neu –
Nach Nummer 11 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen:
„Eine Abschwächung der Arbeitnehmerrechte ist dabei auszuschließen.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Ergänzung soll klarstellen, dass den Schutzzielen der verschiedenen
betroffenen arbeitsrechtlichen Regelungen sowie den Rechten von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Zuge der angestrebten Vereinfachung
beziehungsweise Harmonisierung ausreichend Rechnung getragen wird. Es gilt zu
verhindern, dass durch Anhebungen der Schwellenwerte weniger
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den bestehenden arbeitsrechtlichen und
arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften profitieren.
12. Zu Nummer 13 Satz 5
Nummer 13 Satz 5 ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Aus vergaberechtlicher Sicht sind zusätzliche Vorgaben zu Innovation,
Klimaschutz, Zirkularität und Resilienz abzulehnen. Die bereits jetzt komplexen
Vergabeverfahren sollen nicht durch die Schaffung zusätzlicher verpflichtender
AV
AIS
Wi
...
Vorgaben weiter verkompliziert werden. Die Handlungsspielräume der
öffentlichen Auftraggeber würden insbesondere durch die Einführung von
nachhaltigkeitsbezogenen Kriterien eingeschränkt. Der Bürokratieaufwand steigt. Es
entstünde ein Zielkonflikt zur beabsichtigten und notwendigen Vereinfachung
und Beschleunigung der Vergabeverfahren.
13. Zu Nummer 13 Satz 5, 6
In Nummer 13 sind die Sätze 5 und 6 durch die folgenden Sätze 5 und 6 zu
ersetzen:
„Insbesondere muss sichergestellt werden, dass grundsätzlich alle öffentlichen
Vorhaben durch geeignete vergaberechtliche Erleichterungen zügig und
effizient umgesetzt werden können. Die Interessen von kleinen und mittleren
Unternehmen sind dabei besonders zu berücksichtigen.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Staatliche Beschaffungen erfolgen niemals grundlos, sondern bedienen einen
staatlichen Bedarf. Die Forderung nach einer bestimmten Ausrichtung dürfte
zu einem Bürokratieanstieg führen. Erfahrungsgemäß wirken exakt solche
regulierenden Bestimmungen, die auftraggeber- und auftragnehmerseitige
Hürden aufbauen, entschleunigend.
Eine Reform des Vergaberechts mit dem Ziel, die Umsetzung von Vorhaben zu
beschleunigen, ist grundsätzlich für alle öffentliche Vorhaben von Bedeutung.
Dabei muss sichergestellt sein, dass die angestrebten Reformen die Interessen
der mittelständischen Unternehmen wahren. Nur bei der ausdrücklichen
Berücksichtigung mittelständischer Interessen kommen diese Mittel auch bei
kleinen und mittelständischen Unternehmen an und erreichen nicht nur
Großbeziehungsweise Generalunternehmen.
14. Zu Nummer 15 Satz 3 – neu –
In Nummer 15 ist nach Satz 2 der folgende Satz einzufügen:
„Gleiches gilt sinngemäß auch für tierärztliche Praxen und weitere
veterinärmedizinische Einrichtungen.“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Auch in der Veterinärmedizin belasten die umfangreichen
Dokumentationspflichten die Arbeit in den Praxen und Einrichtungen. Hinzu kommt in
zunehmenden Maßen ein Arbeitskräftemangel, der die zukünftige flächendeckende
veterinärmedizinische Versorgung und die Aufrechterhaltung von Notdiensten
bedroht. Dies betrifft insbesondere den ländlichen Raum. Unnötige Bürokratie
Wi
AV
...
bindet in der Veterinärmedizin ebenfalls personelle Ressourcen, die nicht mehr
für Behandlungen zur Verfügung stehen. Gleichzeitig würde ein Abbau von
Bürokratie die Attraktivität des tiermedizinischen Berufes steigern. Daher
sollten die tierärztlichen Praxen und Einrichtungen ebenso unter Nummer 15
berücksichtigt werden.
15. Zu Nummer 15 Satz 3 – neu –
Nach Nummer 15 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, bestehende
Schriftformerfordernisse auf deren Notwendigkeit zu überprüfen und dort, wo sie weiterhin
erforderlich sind, Einreichungen auch in einem digitalisierten Verfahren zu
ermöglichen.“
Begründung:
Die Abschaffung von Schriftformerfordernissen birgt großes Potenzial. Alle
heute noch in Papierform auszuführenden offiziellen Formulare, Anträge,
Verordnungen und Abrechnungen sollen in Zukunft digitalisiert und analog zur
elektronischen Arbeitsunfähigkeitsuntersuchung per Datenaustauschverfahren
weitergeleitet und automatisiert verarbeitet werden. Der Bund ist aufgefordert,
die entsprechenden Rechtsgrundlagen zu schaffen
16. Zu Nummer 18 Buchstabe a
Nummer 18 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Bei fortgeschrittenen Sukzessionsstadien der genannten Lebensraumtypen
(LRT) sind oftmals Wald-LRT entstanden, die ihrerseits geschützt oder
gesetzlich geschützte Biotope sind. Bereits jetzt zeigt sich in der Praxis, dass
entstandene Wald-LRT (gerade in Mooren, Auen oder auf Trockenstandorten) nicht
erkannt werden oder dass deren Beseitigung zugunsten von Offenland-LRT
ohne das erforderliche Verfahren veranlasst wird. Würden Rodungsverfahren
in diesen Fällen wegfallen, würde man in Gefahr laufen, Natura 2000-Ziele zu
verfehlen. Außerdem kann es sich um Wald mit weiteren besonders
schutzwürdigen Funktonen handeln, wie etwa Trinkwasserschutz, Bannwald,
Lawinen-, Erdrutsch- und Hochwasserschutz. Diese Funktionen fließen in die
Beurteilung bei genehmigungspflichtigen Rodungen. Diese Beurteilung sollte
weiter der fachlich zuständigen Forstbehörde obliegen.
G
AV
B
17. Der Ausschuss für Fragen der Europäischen Union,
der Finanzausschuss,
der Ausschuss für Kulturfragen,
der Rechtsausschuss,
der Verkehrsausschuss und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfehlen dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren" (Empfehlungen der Ausschüsse)