Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 - Drucksache 21/1864 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 - Drucksache 21/1864 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2471
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1864)
29.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die
europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
– Drucksache 21/1864 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c – neu – (§ 4 Buchstabe C Nummer I Nummer 2 ProdGewStatG)
Nach Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c einzufügen:
‚c) In Nummer I Nummer 2 wird nach der Angabe „Jahr“ die Angabe „ , für das Jahr 2026 auch bei
Bauträgern,“ eingefügt.‘
Begründung:
Das ProdGewStatG wird durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzentwurfes geändert, wobei dadurch jedoch eine
Regelungslücke entsteht. Diese betrifft die Erfassung des Vorjahresumsatzes bei Bauträgern für den
Berichtszeitraum 2026 gemäß § 4 Buchstabe C Nummer I Nummer 2 ProdGewStatG. Der Wirtschaftszweig
der Bauträger fällt in der neuen NACE Revision 2.1 zukünftig nicht mehr in den Bereich des ProdGewStatG.
Laut Artikel 3 Nummer 1 des Entwurfs soll aber für die Erhebungen nach § 4 Buchstabe C Nummer I
Nummer 2 ProdGewStatG-E für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 noch die alte
Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 gelten.
Durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des vorliegenden Gesetzentwurfs soll die Heranziehung der
Bauträger zur vierteljährlichen Erhebung im Ausbaugewerbe (§ 4 Buchstabe C Nummer I Nummer 1 Prod
GewStatG-E) für Berichtszeiträume bis zum 31. Dezember 2027 gewährleistet werden. Der Vorjahresumsatz
nach Nummer 2 des § 4 Buchstabe C Nummer I ProdGewStatG-E wird im Rahmen dieser Erhebung im
zweiten Berichtsvierteljahr als zusätzliches Merkmal erhoben; der Jahresumsatz 2026 dementsprechend im
zweiten Quartal 2027. Gemäß Artikel 4 des vorliegenden Entwurfs ist aber ab dem 1. Januar 2027 keine
Einbeziehung der Bauträger für das Merkmal Vorjahresumsatz entsprechend § 4 Buchstabe C Nummer I
Nummer 2 ProdGewStatG-E mehr vorgesehen, so dass dieses Merkmal für das Berichtsjahr 2026 nicht mehr
erhoben werden kann.
2. Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung)
Artikel 9 ist durch den folgenden Artikel 9 zu ersetzen:
‚Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 14 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 wird nach der Angabe „und 2,“ die Angabe „insbesondere zur
qualifizierten Verschlüsselung der angemeldeten Tätigkeit auf Grundlage der Klassifizierungen des Anhangs I
der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus
erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige,“ eingefügt.
2. Absatz 13 Satz 7 wird <… weiter wie Vorlage …>.‘
Begründung:
Für die Anwendung der neuen Klassifikation der Wirtschaftszweige gemäß Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der
Wirtschaftszweige (WZ 2025) ist eine präzise Festlegung des Wirtschaftszweigs im Statistikregister notwendig.
Die in der Gewerbeanzeige enthaltenen Angaben zur wirtschaftlichen Tätigkeit bilden hierfür ebenfalls eine
wichtige Grundlage. Ihre Nutzung vermeidet ein zusätzliches Auskunftsersuchen bei Unternehmen zur
Mitteilung der Art der ausgeübten Tätigkeit und dient damit der Entlastung der Wirtschaft. Daher sollte die
regelmäßige Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige an die statistischen Ämter der Länder nach
§ 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 der Gewerbeordnung an die neuesten strukturellen, wissenschaftlichen und
technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Wirtschaftsstatistik angepasst werden.
3. Zu Artikel 11 Nummer 1 (§ 2 Absatz 3 Satz 1 UBRegG)
In Artikel 11 Nummer 1 § 2 Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „dürfen“ durch die Angabe „müssen“ zu ersetzen.
Begründung:
Für eine kontinuierliche und dauerhaft gesicherte Nutzung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für
Statistikzwecke ist es wichtig, anstelle der im Gesetzentwurf vorgesehenen Möglichkeit eine Verpflichtung
festzulegen. Andernfalls können sich die betroffenen öffentlichen Stellen weiterhin auf die Freiwilligkeit
berufen, wodurch eine reibungslose Identifikation der Einheiten über die bundeseinheitliche
Wirtschaftsnummer im direkten Austausch zwischen öffentlichen Stellen, besonders mit dem
Unternehmensbasisdatenregister und der amtlichen Statistik, gefährdet wäre. Dies wiederum würde den Digitalisierungsbestrebungen
in der öffentlichen Verwaltung und den politisch angestrebten Bürokratieentlastungsmaßnahmen
zuwiderlaufen, vgl. zum Beispiel den Vertrag über die Errichtung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des
Nationalen Once-Only-Technical-Systems (NOOTS-Vertrag), der eine Verpflichtung der an das
Unternehmensbasisdatenregister angebundenen öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder zur Speicherung, Nutzung
und Weitergabe der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer vorsieht.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Ziffer 1 (Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c – neu – (§ 4 Buchstabe C Nummer I Nummer 2 ProdGewStatG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab, nach Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b den vorgeschlagenen
Buchstaben c zu ergänzen.
Bei der vermeintlichen Datenlücke handelt es sich um keine Lücke und bei einer entsprechenden Anpassung des
Gesetzestextes würden unnötigerweise Daten nach der alten Wirtschaftszweigklassifikation erhoben. Für die
Jahreserhebung im Ausbaugewerbe gilt ab dem Berichtsjahr 2027 die neue Wirtschaftszweigklassifikation und somit
werden Bauträger korrekterweise nicht mehr erhoben. Der Vierteljahresberichtskreis ist davon unberührt. Dort
wird die neue Wirtschaftszweigklassifikation erst im Berichtsjahr 2028 eingeführt.
Zu Ziffer 2 (Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung))
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab, den §14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 zu ändern.
Es ist den Statistischen Ämtern bereits jetzt auch ohne die vorgeschlagene Änderung gemäß § 14 Absatz 8
Nummer 9 GewO erlaubt, die Gewerbeanzeigen verstärkt bei der Nachqualifizierung des Wirtschaftszweigs
heranzuziehen. Die Heraushebung eines Spezifikums der Registerführung ist daher nicht notwendig.
Zu Ziffer 3 (Zu Artikel 11 Nummer 1 (§ 2 Absatz 3 Satz 1 UBRegG))
Die Bundesregierung stimmt dem Anliegen grundsätzlich zu, lehnt aber die konkrete Änderung zum jetzigen
Zeitpunkt ab.
Unter Berücksichtigung des aktuellen Umsetzungsstands des Vorhabens wird die inhaltlich aufgeworfene
Forderung nach einer Nutzungspflicht der Daten im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Evaluierung nach § 11 des
Unternehmensbasisdatenregistergesetzes im kommenden Jahr vertieft geprüft werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 (Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg)