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Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes

dip / drucksache 29.05.2026 · WP 21 · 333/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 333/26 29.05.26 BRFuss Wi - Fz - In Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes A. Problem und Ziel Der vorliegende Gesetzentwurf besteht aus zwei Teilen. Zum einen sollen Maßnahmen zur Reduzierung nationaler Berichtspflichten im Bereich der amtlichen Statistik, die nicht auf EU-Vorgaben beruhen, umgesetzt werden. Zum anderen muss das System der Unternehmensstatistiken grundlegend modernisiert werden, um auch dauerhaft belastbare Ergebnisse liefern zu können. Dafür werden in einem ersten Schritt mit einem neuen Gesetz die notwendigen Vorbereitungen getroffen. Ziel des neuen Systems der Unternehmensstatistiken ist es, die Kohärenz zwischen den Konjunktur- und Strukturstatistiken zu verbessern. So soll nur noch eine Struktur- und eine Konjunkturerhebung über alle Wirtschaftszweige hinweg nach einem neu zu konzipierenden Stichprobenmodell durchgeführt werden. Insbesondere durch die Zusammenfassung in zwei Statistiken soll das System der Unternehmensstatistiken deutlich klarer und digitaler, die Erhebung für die Wirtschaft belastungsärmer und die Statistik resilienter werden. Mit diesem Gesetzentwurf wird der Bürokratierückbau vorangetrieben, wie im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode und im Rahmen der föderalen Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025 vereinbart. Gemäß den Vorgaben des Koalitionsvertrags wurden das Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG), das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG) und das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG) sowie die fünf aufwendigsten Statistiken für die Wirtschaft geprüft und untersucht, ob Berichtspflichten die EU- Vorgaben auf nationaler Ebene übererfüllen. Zudem wurden weitere Wirtschaftsstatistikgesetze, die in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) liegen, überprüft, wie das Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (GWStatG). Ein Großteil der in diesen Gesetzen aufgeführten Erhebungsinhalte dient der Erfüllung von EU-Lieferverpflichtungen, die sich unmittelbar ableiten aus der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1), die durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33) geändert worden ist, der sogenannten EBS-Verordnung (EBS steht für European Business Statistics). Die genannten Statistikgesetze enthalten jedoch auch Erhebungsinhalte, die sich aus indirekten europäischen Lieferverpflichtungen ergeben, wie beispielsweise aus der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Fristablauf: 10.07.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/734 (ABl. L 79 vom 5.4.2023, S. 1) geändert worden ist. Die Artikel 1 bis 6 des Gesetzentwurfs beinhalten die im Rahmen der Überprüfung zum Rückbau der nationalen Berichtspflichten identifizierten, kurzfristig umsetzbaren Streichungsvorschläge zur Entlastung der Wirtschaft von statistischen Berichtspflichten. Ferner werden Voruntersuchungen angeordnet für die Regelungen in Artikel 3, mit denen die Streichung des Jahresberichts für Betriebe im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe sowie die in der föderalen Modernisierungsagenda vereinbarte Streichung der Investitionserhebung bei Betrieben im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe sowie der Streichung der jährlichen Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe und der vierteljährlichen Erhebung über den Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe vorgesehen sind. Jedoch werden die Ergebnisse der Erhebungen zur Erfüllung der Verordnung (EU) 2023/734 und von zahlreichen weiteren Datennutzenden verwendet. Aus diesem Grund wird geprüft, inwieweit im neuen System der Unternehmensstatistiken die Ergebnisse der neuen bereichsübergreifenden Struktur- und Konjunkturstatistik für diese Zwecke verwendet werden können. Für die Umsetzung und Konzeption der künftigen Konjunktur- und Strukturerhebungen werden auch die Erkenntnisse der in Artikel 9 geregelten Testerhebungen benötigt. Die Änderungen sollen daher erst für das Berichtsjahr 2030 gelten. Die dafür notwendigen Erhebungen werden ab 2031 durchgeführt, weshalb das Inkrafttreten dieser Regelungen zum 1. Januar 2031 vorgesehen ist. Sollten die Untersuchungen zu dem Ergebnis kommen, dass die Umsetzung methodisch nicht realisierbar ist oder zusätzliche Bürokratiekosten verursachen würde, werden diese Regelungen vor Inkrafttreten in einem weiteren Gesetz ausgesetzt. Die bestehenden Regelungen in § 6 des Verdienststatistikgesetzes (VerdStatG) zur Verdienstverlaufsstatistik umfassen Löschvorgaben, die die Analyse von mehrjährig unterbrochenen Verdienstverläufen behindern. Die entsprechende Löschfrist soll in Artikel 7 des vorliegenden Gesetzentwurfs von drei auf fünf Jahre verlängert werden. Mit der Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes (VwDVG) in Artikel 8 soll bei Vorliegen der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen in den Verwaltungen eine Übermittlung dieser an das Statistische Bundesamt für Statistikzwecke ermöglicht werden. Zudem soll das Statistische Bundesamt befugt werden, Daten, die Angaben nach dem VwDVG beinhalten bzw. verarbeiten, für wissenschaftliche Vorhaben zu verarbeiten, aufzubereiten und sie Hochschulen sowie anderen Einrichtungen unabhängiger Forschung bereitzustellen. Artikel 9 des vorliegenden Gesetzentwurfs dient der grundsätzlichen methodischen und organisatorischen Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken. Das bestehende System der Unternehmensstatistiken ist in seiner heutigen Form, historisch ausgehend von der Beobachtung der Industrieproduktion, stetig gewachsen. Neue Anforderungen und Datenbedarfe wurden erfüllt, indem der Erfassungsbereich der Unternehmensstatistiken immer wieder ergänzt und erweitert wurde, um eine nahezu vollständige Abbildung der Wirtschaft zu ermöglichen. Dies führte zu einem unterschiedlichen Vorgehen bei der Statistikerstellung in den einzelnen Wirtschaftsbereichen – ein methodisch ganzheitliches System der Unternehmensstatistiken existiert zurzeit in Deutschland nicht. Gleichzeitig liegen bisher nicht genutzte (zum Teil digital verfügbare) Unternehmensdaten in Verwaltungen und bei privaten Unternehmen vor, deren Nutzung die Wirtschaftsbeobachtung weiter verbessern, vereinfachen und die Unternehmen entlasten könnte. Um die Entlastung der Unternehmen durch eine Reduzierung der Befragungen zu ermöglichen, sind komplexe neue Verfahren in der amtlichen Statistik einzuführen. Um mögliche Ergebniseffekte präzise abschätzen zu können, sind beim Übergang auf das neue System der Unternehmensstatistiken gezielte Befragungen notwendig. Das Potential der bereits vorhandenen Daten ist aktuell durch die amtliche Statistik nicht umfassend nutzbar, da der Datenzugang nationalen rechtlichen Beschränkungen unterliegt. Hier wird entsprechende Abhilfe geschaffen, indem in Artikel 9 der Zugang zu weiteren Datenquellen geregelt wird, um diese auf ihre Eignung und ihr Entlastungspotential untersuchen zu können. Die methodische und organisatorische Vorbereitung des neuen Systems der Unternehmensstatistiken soll zudem die Durchführung einer freiwilligen Testerhebung umfassen, um die grundsätzliche Durchführbarkeit der vorgesehenen neuen Erhebungswege zu testen. Untersucht werden soll insbesondere die Eignung der Unternehmensabgrenzung nach der Definition des Unternehmens in Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 076 vom 30.3.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, (EU-Einheitenverordnung) als neue statistische Beobachtungseinheit. Die konsequente Beobachtung der Unternehmen nach Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der EU-Einheitenverordnung soll die wirtschaftliche Realität in der Statistik besser abbilden und zur Entlastung der Unternehmen beitragen, da weniger Einheiten befragt werden müssen. B. Lösung In den Artikeln 1, 2 und 3 wird das ProdGewStatG, in den Artikeln 4 und 5 das HdlDlStatG und in Artikel 6 das GWStatG im Hinblick auf die identifizierten, kurzfristig umsetzbaren Entlastungsvorschläge für die Wirtschaft angepasst, sodass eine Reduzierung von statistischen Berichtspflichten erreicht und die Wirtschaft entlastet werden kann. Mit der Änderung in Artikel 7 wird das VerdStatG angepasst, um zukünftig in der Verdienstverlaufsstatistik auch Verläufe mit mehrjähriger Berufsunterbrechung abbilden zu können. Damit stehen der Wissenschaft längere Datenreihen für Analysen zur Verfügung. Für die Nutzbarkeit der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer erfolgt in Artikel 8 eine Anpassung des VwDVG, die es ermöglicht, dass die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer von den Verwaltungen an das Statistische Bundesamt für Statistikzwecke übermittelt werden darf. Das Statistische Bundesamt soll zudem ermächtigt werden, Daten, die Angaben nach dem VwDVG beinhalten bzw. verarbeiten, für wissenschaftliche Zwecke und Hochschulen sowie andere unabhängige Forschungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Artikel 9 umfasst das Unternehmensstatistikreformvorbereitungsgesetz – (SysdUVorbG) und bildet die rechtliche Grundlage zur Entwicklung neuer Methoden und Schaffung der notwendigen organisatorischen Rahmenbedingungen für das neue System der Unternehmensstatistiken. C. Alternativen Keine. Die in den Artikeln 1 bis 6 enthaltenen Streichungsvorschläge zur Entlastung der Wirtschaft können ausschließlich durch die hier vorgenommene Anpassung der jeweiligen Statistikgesetze umgesetzt werden, sodass keine Alternative besteht. Ein Verzicht auf die Anpassung im VerdStatG in Artikel 7 würde einer Verbesserung der Datenanalyse in der Verdienstverlaufsstatistik entgegenstehen. Ohne die Übermittlung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer der Verwaltungen in Artikel 8 ist es aufwendiger, die jeweiligen Daten für die amtliche Statistik zusammenzuführen. Außerdem müssten die aus den Verwaltungsangaben gewonnenen Daten aus den statistischen Ergebnissen entfernt werden, was die wissenschaftliche Arbeit mit den Daten beeinträchtigt. Zur Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken (Artikel 9) ist es zwingend erforderlich, bereits vorliegende Daten auf ihre Eignung zu prüfen und nach Möglichkeit im Rahmen der Statistikproduktion zu nutzen. Dieses Vorgehen berücksichtigt auch den regelmäßig an das Statistische Bundesamt adressierten Appell einer möglichst umfassenden Umsetzung des Once-Only-Prinzips. Darüber hinaus muss die Praktikabilität, das Unternehmen gemäß der Definition des Unternehmens in Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der EU- Einheitenverordnung als neue Beobachtungseinheit zu erheben, getestet werden, bevor eine Umsetzung erfolgen kann. Hierfür ist eine Testerhebung zwingend erforderlich, eine Alternative besteht folglich nicht. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch das Gesetz zum Abbau von Statistikpflichten und zur Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken entsteht im Statistischen Bundesamt ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 2 570 104 EUR an Personalkosten für befristetes Personal sowie für Sachkosten in Höhe von 130 000 EUR. Die einmaligen Kosten für den Aufbau eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken umfassen sämtliche methodische, organisatorische und technische Vorbereitungsarbeiten, die parallel zur laufenden Statistikproduktion zu leisten sind. Die derzeitige Personalausstattung ist dagegen nur auf den Betrieb des aktuellen Produktionssystems ausgelegt. Zusätzliche Mitarbeiter werden für eine Neugestaltung des Profilings von Unternehmen gemäß der EU-Einheitenverordnung (EWG) Nr. 696/93 benötigt, da zukünftig auf das Statistische Unternehmen als Beobachtungseinheit abgestellt wird. Des Weiteren wird zusätzliches Personal benötigt, um die Testerhebungen zu konzipieren und durchzuführen. Darüber hinaus müssen die zur Entlastung der Unternehmen von Befragungen vorgesehenen neuen Datenquellen für ihre Eignung aufbereitet, getestet und bewertet werden. Außerdem ist zusätzliches Personal bei den umfangreichen methodischen Vorbereitungen im Rahmen der Konzeption neuer Stichproben notwendig. Dabei entfallen jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren 8,5 Mitarbeiterkapazitäten (MAK) in der Entgeltgruppe 13 TVöD und 1,2 MAK in der Entgeltgruppe 9c TVöD auf die vorgenannten Tätigkeiten. Dem verringerten dauerhaften Aufwand durch die Streichung von Erhebungen steht ein entsprechender Mehraufwand durch die komplexere Aufbereitung aus unterschiedlichen Datenquellen nach dem neuen System der Unternehmensstatistiken gegenüber. Außerdem werden das Unternehmensprofiling – ein Verfahren zur sachgerechten Abgrenzung von Unternehmen gemäß der EU-Einheitenverordnung (EWG) Nr. 696/93 – und die Zusammenarbeit mit Unternehmensgruppen dauerhaft deutlich ausgeweitet werden müssen, u. a. um die im Profiling ermittelten Abgrenzungen der Unternehmen zu verifizieren und Datenverluste bei Änderungen der Unternehmensstrukturen zu vermeiden. Zudem werden im Vergleich zu heute mehr Schätzverfahren gepflegt und permanent weiterentwickelt werden müssen. Insgesamt wird die Qualitätssicherung im neuen System also deutlich komplexer und aufwendiger. Es sind daher keine Anpassungen beim Dauerpersonal zu erwarten. Die finanziellen Mehraufwände des Statistischen Bundesamts für Personal- und Sachkosten werden im Einzelplan 06 (Kapitel 0614) ausgeglichen. Diese werden dem Einzelplan 06 zugeordnet, da mit dem neuen System der Unternehmensstatistiken die Kohärenz zwischen den Konjunktur- und Strukturstatistiken verbessert werden soll, indem jeweils nur noch eine Struktur- und eine Konjunkturerhebung über alle Wirtschaftszweige hinweg nach einem neu zu konzipierenden Stichprobenmodell durchgeführt werden. Damit handelt es sich um eine grundlegende Weiterentwicklung der Statistik. Insbesondere durch die Zusammenfassung in zwei Statistiken soll das System der Unternehmensstatistiken deutlich klarer und digitaler, die Erhebung für die Wirtschaft belastungsärmer und die Statistik resilienter werden. Damit werden perspektivisch die unter die Federführung des BMWE fallenden fachstatistischen Einzelgesetze (ProdGewStatG und HdlDlStatG) abgelöst; die notwendigen Erhebungen sollen in einem neuen Unternehmensstatistikgesetz zusammengeführt werden. Für die statistischen Landesämter entsteht durch diesen Regelungsentwurf ein jährlicher Mehraufwand für Personalausgaben in Höhe von 1 670 608,45 EUR (10,06 MAK mittlerer Dienst, 6,77 MAK gehobener Dienst, 3,60 MAK höherer Dienst). Zudem entsteht ein dauerhafter Minderaufwand an Personalausgaben in Höhe von 2 609 479,08 EUR (29,09 MAK mittlerer Dienst, 7,69 MAK gehobener Dienst, 0,09 MAK höherer Dienst). Darüber hinaus entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalausgaben in Höhe von 2 331 636,96 EUR (8,77 MAK mittlerer Dienst, 3,98 MAK gehobener Dienst, 12,94 MAK höherer Dienst). Hinzu kommen dauerhafte Personalausgaben für IT-Personal in Höhe von 24 865,05 EUR, sowie einmaliger Umstellungsaufwand für IT-Personal in Höhe von 109 698,75 EUR. Für die statistischen Landesämter entsteht ein jährlicher Mehraufwand für Sachkosten in Höhe von 8 080 EUR. Zudem entsteht ein dauerhafter Minderaufwand für Sachkosten in Höhe von 124 057,96 EUR. Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Sachkosten in Höhe von 61 377,85 EUR. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft reduziert sich um rund 9 420 000 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfallen -9 420 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Er unterliegt der „One-in-one-out“-Regel. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Erfüllungsaufwand reduziert sich insgesamt um rund 1,49 Millionen Euro. Dabei entfallen rund -1,52 Millionen Euro auf die Landesebene (inkl. Kommunalebene) und rund +35 000 Euro auf die Bundesebene. Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 8,1 Millionen Euro, wobei rund 3,4 Millionen Euro auf die Bundesebene und rund 4,7 Millionen Euro auf die Landesebene (inkl. Kommunalebene) entfallen. Der einmalige Erfüllungsaufwand beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Er unterliegt der „One-in-one-out“-Regel. Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ fällt, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 333/26 29.05.26 BRFuss Wi - Fz - In Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes Bundesrepublik Deutschland Berlin, 29. Mai 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um rechtzeitig die rechtlichen und methodischen Voraussetzungen für eine umfassende Modernisierung der Unternehmensstatistiken in einem zweiten Reformschritt im Jahr 2028 zu schaffen. Die hierfür erforderlichen Vorarbeiten, insbesondere die Erschließung, Aufbereitung und Validierung neuer Verwaltungsdaten sowie die Durchführung von Testerhebungen zur Nutzung konsolidierter Unternehmensdaten, erfordern einen mehrjährigen Vorlauf. Ein schnellstmögliches Inkrafttreten ist daher erforderlich, um den ambitionierten Zeitplan einhalten zu können. Fristablauf: 10.07.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Buchstabe B wird die Angabe „alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002“ durch die Angabe „für das Berichtsjahr 2026, sowie beginnend ab dem Berichtsjahr 2030 alle fünf Jahre“ ersetzt. 2. In § 6 Buchstabe B wird die römische Nummer III gestrichen. Artikel 2 Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe zum 1. Januar 2027 Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe A römische Nummer I wird durch die folgende römische Nummer I ersetzt: I. „ monatlich 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltssummen, 4. den Umsatz, 5. den Auftragseingang, 6. die gesamte Produktion, 7. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten, wobei die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 auch für fachliche Betriebsteile erfasst werden;“. b) In Buchstabe B wird nach der Angabe „Betrieben“ die Angabe „mit zehn und mehr tätigen Personen“ eingefügt. c) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Sofern mehr als ein Viertel des gesamten Umsatzes eines Wirtschaftszweiges auf Betriebe mit weniger als zehn tätigen Personen entfällt, wird die Erhebung für diesen Wirtschaftszweig auch bei diesen Betrieben durchgeführt. Die Überprüfung der in Satz 3 genannten Umsatzgrenze erfolgt alle fünf Jahre.“ 2. § 3 Buchstabe A römische Nummer III wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird gestrichen. b) Nummer 8 wird zu Nummer 7. 3. § 4 Buchstabe C wird durch folgenden Buchstaben C ersetzt: „C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und für Berichtszeiträume bis zum 31. Dezember 2027 auch bei Bauträgern bei höchstens 14 000 Betrieben vierteljährlich 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltssummen, 4. den Umsatz.“ 4. § 5 römische Nummer II wird wie folgt geändert: a) Nummer 7 wird gestrichen. b) Nummer 8 wird zu Nummer 7. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe B wird durch den folgenden Buchstaben B ersetzt: B. „ jährlich bei höchstens 3 000 Unternehmen der Energieversorgung 1. die Investitionen, 2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern, 3. die tätigen Personen, 4. die Lohn- und Gehaltsummen, 5. den Umsatz, 6. die selbst erstellten Anlagen, 7. die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter, 8. den Materialverbrauch und Wareneinsatz, 9. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und am Ende des Jahres, 10. den Material- und Wareneingang, 11. die Subventionen, 12. die Abgabe von Wasser, 13. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser, 14. die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach den Nummern 1 bis 13 erfasst.“ b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Für Betriebe der Unternehmen nach Satz 1 wird nur der Sachverhalt nach Buchstabe B Nummer 1 erfasst.“ 6. § 6a wird wie folgt geändert: a) Buchstabe B wird durch den folgenden Buchstaben B ersetzt: B. „ jährlich bei höchstens 7 000 Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie der sonstigen Tätigkeiten in der Abfallbewirtschaftung 1. die Investitionen, 2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern, 3. die tätigen Personen, 4. die Lohn- und Gehaltsummen, 5. den Umsatz, 6. die selbst erstellten Anlagen, 7. die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter, 8. den Materialverbrauch und Wareneinsatz, 9. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und am Ende des Jahres, 10. den Material- und Wareneingang, 11. die Subventionen, 12. die Abgabe von Wasser, 13. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser, 14. die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach den Nummern 1 bis 13 erfasst.“ b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Für Betriebe der Unternehmen nach Satz 1 wird nur der Sachverhalt nach Buchstabe B Nummer 1 erfasst. Für Betriebe der Unternehmen nach Satz 1 aus dem Bereich der Abwasserentsorgung, der Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie der sonstigen Tätigkeiten in der Abfallbewirtschaftung wird auch der Sachverhalt nach Buchstabe B Nummer 3 erfasst.“ 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Bei den Erhebungen wird bei Betrieben und Unternehmen zusätzlich die wirtschaftliche Tätigkeit erfasst.“ b) In Absatz 3 Nummer 1 wird nach der Angabe „Bücher führt“ die Angabe „und bei der es sich um einen Marktproduzenten nach Kapitel 3 Nummer 3.24 des Anhangs A zur Verordnung (EU) Nr. 549/2013 handelt“ eingefügt. 8. In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „beiden“ durch die Angabe „drei“ und die Angabe „800 000“ durch die Angabe „1 000 000“ ersetzt. 9. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: (1) „ Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III, § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14 und § 6a Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. (2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 6a Buchstabe B Satz 1 Nummer 1 und 2 übermittelt das Statistische Bundesamt den statistischen Ämtern der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach § 6 Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14 und § 6a Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14. Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14 und § 6a Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14 übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben aus den Erhebungen nach § 6 Buchstabe B Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 sowie nach § 6a Buchstabe B Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und 3. (3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderaufbereitungen des Bundes.“ Artikel 3 Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe zum 1. Januar 2031 Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe A wird durch den folgenden Buchstaben A ersetzt: A. „ bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen monatlich 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltssummen, 4. den Umsatz, 5. den Auftragseingang, 6. die gesamte Produktion, 7. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten, wobei die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst werden;“. b) Buchstabe B wird durch den folgenden Buchstaben B ersetzt: B. „ bei Betrieben mit zehn und mehr tätigen Personen, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden, vierteljährlich 1. die gesamte Produktion, 2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten.“ c) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Sofern mehr als ein Viertel des gesamten Umsatzes eines Wirtschaftszweiges auf Betriebe mit weniger als zehn tätigen Personen entfällt, wird die Erhebung für diesen Wirtschaftszweig auch bei diesen Betrieben durchgeführt. Die Überprüfung der in Satz 3 genannten Umsatzgrenze erfolgt alle fünf Jahre.“ 2. In § 3 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt: „Die Angaben zu den tätigen Personen, den Lohn- und Gehaltssummen und dem Umsatz werden bei der Erhebung nach § 3 Buchstabe A römische Nummer I auch für die Betriebe der Unternehmen erfasst. Die Angaben zu den Investitionen werden bei der Erhebung nach § 3 Buchstabe A römische Nummer II auch für die Betriebe der Unternehmen erfasst.“ 3. § 4 wird durch folgenden § 4 ersetzt: § 4„ Erhebungen bei Betrieben Die Erhebungen erfassen A. bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen – jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe – monatlich 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden 3. die Lohn- und Gehaltssummen, 4. den Umsatz, 5. den Auftragseingang; B. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen bei höchstens 14 000 Betrieben vierteljährlich 1. die tätigen Personen, 2. die Arbeitsstunden, 3. die Lohn- und Gehaltssummen, 4. den Umsatz.“ Artikel 4 Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes Das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 9 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) „ Summe der gesetzlichen und übrigen Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;“. 2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2 Buchstabe c,“ gestrichen. Artikel 5 Weitere Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes zum 1. Januar 2027 Das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 11 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „beiden“ durch die Angabe „drei“ und die Angabe „800 000“ durch die Angabe „1 000 000“ ersetzt. Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten Das Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 13), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Ausgenommen hiervon sind das Merkmal „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 sowie alle Merkmale, die in dieser Verordnung als freiwillig gekennzeichnet sind.“ Artikel 7 Änderung des Verdienststatistikgesetzes Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Das jeweils zuständige statistische Landesamt erstellt für jede Beschäftigte und jeden Beschäftigten ein kryptografisch erzeugtes Pseudonym nach dem Stand der Technik. Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerkmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet. Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung erstellt. Daran anschließend werden diese Hilfsmerkmale unverzüglich gelöscht.“ 2. § 6 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Die Pseudonyme werden fünf Jahre nach der letzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten gelöscht. Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung gelöscht.“ Artikel 8 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: 6. „ die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 16 Absatz 6 des Bundesstatistikgesetzes.“ 2. § 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten: 1. Name oder Firma sowie Anschrift und Gemeindeschlüssel, 2. Wirtschaftszweig, 3. Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung, 4. Zahl der geringfügig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller geringfügig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach kurzfristiger und geringfügig entlohnter Beschäftigung, 5. Betriebsnummer, 6. Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt, 7. Unternehmernummer einschließlich der im Anhang zur Unterscheidung der einzelnen Unternehmen eines Unternehmers nach § 136a Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Daten, 8. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes soweit vorhanden.“ 3. § 3b Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt: 7. „ bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes soweit vorhanden.“ Artikel 9 Gesetz zur Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken (Unternehmensstatistikreformvorbereitungsgesetz – SysdUVorbG) § 1 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes (1) Das Statistische Bundesamt bereitet im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder ein neues System der Unternehmensstatistiken methodisch vor. (2) Das Statistische Bundesamt führt unter Beteiligung der statistischen Ämter der Länder zu dem Zweck nach Absatz 1 freiwillige Erhebungen durch. Diese sollen insbesondere der wissenschaftlich-methodischen Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken dienen. (3) Die Daten der in Absatz 2 genannten Erhebungen dürfen mit den nach §§ 3 und 4 übermittelten Daten zusammengeführt werden. § 2 Übermittlung von Daten des Unternehmensregisters (1) Die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt dem Statistischen Bundesamt zur Überprüfung der Eignung der Daten zur Verwendung für das neue System der Wirtschaftsstatistiken die zum Zeitpunkt der Datenübermittlung im Unternehmensregister vorliegenden Jahres- und Konzernabschlüsse der Geschäftsjahre 2023 und 2024. (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. (3) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen mit den in § 13a des Bundesstatistikgesetzes aufgezählten Daten zu dem dort benannten Zweck zusammengeführt werden. Eine Verarbeitung der übermittelten Daten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. (4) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich sind, spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. § 3 Übermittlung von Daten der Bundesagentur für Arbeit (1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt zur Überprüfung der Eignung der Daten zur Verwendung für das neue System der Wirtschaftsstatistiken einmalig zum Stichtag 31. Dezember 2024 für den Bezugszeitraum 2024 für jeden Betrieb die summierten Daten zu Entgelten sozialversicherungspflichtig und geringfügig entlohnt beschäftigter Arbeitnehmer, für die Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden, sowie die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. (3) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen mit den in § 13a des Bundesstatistikgesetzes aufgezählten Daten zu dem dort benannten Zweck zusammengeführt werden. (4) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich sind, spätestens jedoch fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. § 4 Übermittlung von Daten des Transparenzregisters (1) Das Statistische Bundesamt und die registerführende Stelle des Transparenzregisters nach § 18 des Geldwäschegesetzes stimmen sich für Zwecke der Überprüfung der Eignung der im Transparenzregister vorliegenden Daten zur Verwendung für das neue System der Unternehmensstatistiken ab. (2) Die registerführende Stelle des Transparenzregisters kann für Zwecke nach Absatz 1 in Einzelfällen anonymisierte und nicht anonymisierte Beispielsdatensätze der im Transparenzregister vorliegenden Daten an das Statistische Bundesamt einmalig übermitteln. Eine Übermittlung nach Satz 1 darf nur in dem Umfang erfolgen, wie dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Übermittlung von Datensätzen, zu denen ein stattgegebener oder ein noch nicht bestandskräftig abgelehnter Beschränkungsantrag nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vorliegt, sowie von Angaben zu Immobilien nach § 19a des Geldwäschegesetzes ist ausgeschlossen. (3) Die nach Absatz 2 übermittelten Daten dürfen ausschließlich zu den in Absatz 1 benannten Zwecken mit den in § 13a des Bundesstatistikgesetzes aufgezählten Daten zusammengeführt werden. Eine Übermittlung der Daten an weitere Stellen ist ausgeschlossen. Jede Zweckänderung der Datenverarbeitung oder Verwendung der nach Absatz 2 übermittelten Daten für andere Zwecke durch das Statistische Bundesamt ist ausgeschlossen. (4) Die nach Absatz 2 übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich sind, spätestens jedoch drei Jahre nach der Übermittlung. Artikel 10 Änderung des Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 Das Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) wird wie folgt geändert: Artikel 4 Nummer 3 wird gestrichen. Artikel 11 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des SGB IV- Anpassungsgesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 282a Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt die in § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken genannten Daten für die dort genannten Zwecke einmalig zu übermitteln.“ Artikel 12 Inkrafttreten (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2031 in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/734 (ABl. L 79 vom 5.4.2023, S. 1) geändert worden ist. 2. Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „Globale Wertschöpfungsketten“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 14.6.2022, S. 43), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/935 (ABl. L, 2025/935) geändert worden ist. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen gemäß dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode (Zeilen 1923 bis 1926) Maßnahmen zur Reduzierung nationaler Berichtspflichten im Bereich der amtlichen Statistik umgesetzt werden und somit der Bürokratierückbau vorangetrieben werden. Betrachtet wurden hierfür die fünf aufwendigsten Statistiken für die Wirtschaft sowie die dazugehörigen Statistikgesetze in ihrer Gesamtheit. Dies sind das Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG), das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG) sowie das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDl- StatG). Zudem wurden weitere Wirtschaftsstatistikgesetze, die in der Zuständigkeit des BMWE liegen, überprüft, wie zum Beispiel das Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (GWStatG), das Kostenstrukturstatistikgesetz (KoStrukStatG) und das Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG). Ein Großteil der in diesen Gesetzen aufgeführten Erhebungsinhalten dient der Erfüllung von EU-Lieferverpflichtungen, die sich unmittelbar aus der europäischen Rahmenverordnung für Unternehmensstatistiken ableiten, der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1), die durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33) geändert worden ist, (EBS-Verordnung, EBS steht für European Business Statistics). Die genannten Gesetze enthalten jedoch auch Erhebungsinhalte, die sich aus indirekten europäischen Lieferverpflichtungen ergeben, wie beispielsweise aus der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/734 (ABl. L 79 vom 5.4.2023, S. 1) geändert worden ist. Die Artikel 1 bis 6 des Gesetzentwurfs beinhalten die im Rahmen der Überprüfung zum Rückbau der nationalen Berichtspflichten identifizierten, kurzfristig umsetzbaren Streichvorschläge zur Entlastung der Wirtschaft von statistischen Berichtspflichten, die nicht auf EU-Vorgaben beruhen. Für die Regelungen in Artikel 3 werden Voruntersuchungen angeordnet. Denn die Ergebnisse dieser Erhebungen werden zur Erfüllung der Verordnung (EU) 2023/734 und von zahlreichen weiteren Datennutzenden verwendet. Aus diesem Grund wird geprüft, inwieweit im neuen System der Unternehmensstatistiken die Ergebnisse der neuen bereichsübergreifenden Struktur- und Konjunkturstatistik für diese Zwecke verwendet werden können. Für die Umsetzung und Konzeption der künftigen Konjunktur- und Strukturerhebungen werden auch die Erkenntnisse der in Artikel 9 geregelten Testerhebungen benötigt. Die Änderungen sollen daher erst für das Berichtsjahr 2030 gelten. Die dafür notwendigen Erhebungen werden ab 2031 durchgeführt. Daher ist ein Inkrafttreten der Gesetzesänderungen im Artikel 3 zum 01.01.2031 vorgesehen. Sollten die Untersuchungen zu dem Ergebnis kommen, dass die Umsetzung methodisch nicht realisierbar ist oder zusätzliche Bürokratiekosten verursachen würde, werden diese Regelungen vor Inkrafttreten in einem weiteren Gesetz ausgesetzt. Artikel 7 passt das Verdienststatistikgesetz (VerdStatG) an, damit die Verdienstverlaufsstatistik auch Verläufe mit mehrjähriger Berufsunterbrechung abbilden kann und damit der Wissenschaft längere Datenreihen für Analysen zur Verfügung stehen. Mit der Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes (VwDVG) in Artikel 8 soll bei Vorliegen der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen in den Verwaltungen eine Übermittlung dieser an das Statistische Bundesamt für Statistikzwecke ermöglicht werden. Zudem soll das Statistische Bundesamt befugt werden, Daten, die Angaben nach dem VwDVG beinhalten bzw. verarbeiten, für wissenschaftliche Vorhaben zu verarbeiten aufzubereiten und sie Hochschulen sowie anderen Einrichtungen unabhängiger Forschung bereitzustellen. Weiterhin dient der vorliegende Gesetzentwurf der methodischen und organisatorischen Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken (Artikel 9). Das bestehende System der Unternehmensstatistiken ist in seiner heutigen Form, historisch ausgehend von der Beobachtung der Industrieproduktion, stetig gewachsen. Neue Anforderungen und Datenbedarfe wurden erfüllt, indem der Erfassungsbereich der Unternehmensstatistiken immer wieder ergänzt und erweitert wurde, um eine nahezu vollständige Abbildung der Wirtschaft zu ermöglichen. Dies führte zu einem unterschiedlichen Vorgehen bei der Statistikerstellung in den einzelnen Wirtschaftsbereichen – ein methodisch ganzheitliches System der Unternehmensstatistiken existiert zurzeit auf nationaler Ebene nicht. Gleichzeitig liegen bisher nicht genutzte (zum Teil digital verfügbare) Unternehmensdaten in Verwaltungen und bei privaten Unternehmen vor, deren Nutzung die Wirtschaftsbeobachtung weiter verbessern und die Unternehmen entlasten könnte. Das Potential der bereits vorhandenen Daten ist aktuell durch die amtliche Statistik nicht umfassend nutzbar, da der Datenzugang nationalen rechtlichen Beschränkungen unterliegt. Hier wird entsprechende Abhilfe geschaffen; Artikel 9 regelt den Zugang zu zwei weiteren Datenquellen, um diese auf ihre Eignung untersuchen zu können. Die methodische und organisatorische Vorbereitung des neuen Systems der Unternehmensstatistiken soll zudem die Durchführung einer freiwilligen Testerhebung umfassen, um insbesondere die Eignung der Definition des Unternehmens in Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 076 vom 30.3.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, (EU- Einheitenverordnung) als neue Beobachtungseinheit (Einheit, für die Daten erhoben werden) zu untersuchen. Die konsequente Beobachtung der Unternehmen nach Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der EU-Einheitenverordnung soll die wirtschaftliche Realität in der Statistik besser abbilden und zur Entlastung der Unternehmen beitragen, da weniger Einheiten befragt werden müssen. Mit dem neuen System der Unternehmensstatistiken soll die Kohärenz zwischen den Konjunktur- und Strukturstatistiken verbessert werden, indem jeweils nur noch eine Struktur- und eine Konjunkturerhebung über alle Wirtschaftszweige hinweg nach einem neu zu konzipierenden Stichprobenmodell durchgeführt werden. Insbesondere durch die Zusammenfassung in zwei Statistiken soll das System der Unternehmensstatistiken deutlich klarer und digitaler, die Erhebung für die Wirtschaft belastungsärmer und die Statistik resilienter werden. Das Gesetz zur Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken (SysdUVorbG) bildet die Grundlage, um die notwendigen Methoden und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Umsetzung des neuen Systems der Unternehmensstatistiken zu schaffen. Mit der Umsetzung des neuen Systems sollen die Erhebungswege stärker digitalisiert und aufwandsärmer gestaltet werden, wodurch die Wirtschaft deutlich entlastet werden kann. Die Umsetzung ist in einem zweiten Unternehmensstatistikreformgesetz für 2028 geplant. Zur Vorbereitung des neuen Systems sind in 2026 und 2027 erste Testerhebungen zu komplexen Unternehmen geplant. In den Testerhebungen sollen die Datenverfügbarkeit und der Erhebungsprozess getestet und optimiert werden. Dadurch werden Entlastungs- und Digitalisierungspotentiale gemeinsam mit den Unternehmen identifiziert und erarbeitet, die dann mit dem zweiten Unternehmensstatistikreformgesetz umgesetzt werden können. Vor der Implementierung der neuen bereichsübergreifenden Erhebungen, ist eine einmalige quantitative Probeerhebung mit Auskunftspflicht erforderlich, um beim Übergang auf die neuen Erhebungen verlässliche und erklärbare Ergebnisse sicherzustellen. Nur mit diesen quantitativen und repräsentativen Probeerhebungen können Brüche in den Zeitreihen erklärt und damit das Vertrauen der Nutzenden in die Auswertungen sichergestellt werden. Die dafür notwendigen Erhebungen werden durch spätere Bürokratieentlastungen wieder ausgeglichen und müssen im geplanten Unternehmensstatistikreformgesetz 2028 berücksichtigt werden. In den für 2026 und 2027 geplanten ersten qualitativen Testerhebungen kann auf eine Auskunftspflicht verzichtet werden. Es ist jedoch wichtig, eine ausreichende Anzahl an Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen zu befragen, damit die Erkenntnisse zur Datenverfügbarkeit auf alle Unternehmen in der Wirtschaft übertragen werden können. Darüber hinaus werden in den § 2, 3 und 4 des SysdUVorbG die Übermittlung von zusätzlichen Daten an das Statistische Bundesamt geregelt. Diese Daten sollen auf die Nutzbarkeit für die amtliche Statistik und damit auf die Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen überprüft werden. Wenn diese Daten genutzt werden können, entspricht dies dem von der Bundesregierung angestrebten Once-Only-Prinzip. Die einmaligen Datenübermittlungen zu Testzwecken sind notwendig, um die Potentiale zur Bürokratieentlastung zu identifizieren und im zweiten Unternehmensstatistikreformgesetz in 2028 umzusetzen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs In den Artikeln 1, 2 und 3 wird das ProdGewStatG, in den Artikeln 4 und 5 das HdlDlStatG, und in Artikel 6 das GWStatG im Hinblick auf die identifizierten, kurzfristig umsetzbaren Entlastungsvorschläge für die Wirtschaft angepasst, sodass eine Reduzierung von statistischen Berichtspflichten erreicht und die Wirtschaft entlastet werden kann (gemäß dem im Koalitionsvertrag enthaltenen Prüfauftrag in den Zeilen 1923-1926). Mit der Änderung in Artikel 7 wird das VerdStatG angepasst, sodass damit zukünftig die Verdienstverlaufsstatistik auch Verläufe mit mehrjähriger Berufsunterbrechung abbilden kann und damit der Wissenschaft längere Datenreihen für Analysen zur Verfügung stehen. Für die Nutzbarkeit der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer erfolgt in Artikel 8 eine Anpassung des VwDVG, die es ermöglicht, dass die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer von den Verwaltungen an das Statistische Bundesamt für Statistikzwecke übermittelt werden darf. Das Statistische Bundesamt soll zudem ermächtigt werden, Daten, die Angaben nach dem VwDVG beinhalten bzw. verarbeiten, für wissenschaftliche Zwecke und Hochschulen sowie andere unabhängige Forschungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Mit Artikel 9 wird das Gesetz zur Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken eingeführt. Dieses bildet die rechtliche Grundlage zur Entwicklung neuer Methoden und Schaffung der notwendigen organisatorischen Rahmenbedingungen für das neue System der Unternehmensstatistiken. Artikel 10 hebt eine früher verabschiedete, schwebend wirksame Änderung des Prod GewStatG auf, die durch die Änderung des ProdGewStatG in diesem Gesetz hinfällig wird. Artikel 11 passt das Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) so an, damit die Bundesagentur für Arbeit die in Artikel 9 benannten Testdaten an das Statistische Bundesamt übermitteln darf. Artikel 12 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. Die in den Artikeln 1 bis 6 enthaltenen Streichungsvorschläge zur Entlastung der Wirtschaft können ausschließlich durch die hier vorgenommene Anpassung der jeweiligen Statistikgesetze umgesetzt werden, sodass keine Alternative besteht. Ein Verzicht auf die Anpassung im VerdStatG in Artikel 7 würde einer Verbesserung der Datenanalyse in der Verdienstverlaufsstatistik entgegenstehen. Ohne die Übermittlung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer der Verwaltungen in Artikel 8 ist es aufwendiger die jeweiligen Daten für die amtliche Statistik zusammenzuführen. Außerdem müssten die aus den Verwaltungsangaben gewonnenen Daten aus den statistischen Ergebnissen entfernt werden, was die wissenschaftliche Arbeit mit den Daten beeinträchtigt. Zur Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken (Artikel 9) ist es zwingend erforderlich, bereits vorliegende Daten auf ihre Eignung zu prüfen und nach Möglichkeit im Rahmen der Statistikproduktion zu nutzen. Dieses Vorgehen berücksichtigt auch den regelmäßig an das Statistische Bundesamt adressierten Appell einer möglichst umfassenden Umsetzung des Once- Only-Prinzips. Darüber hinaus muss die Eignung der Unternehmensabgrenzung nach der Definition des Unternehmens in Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der EU- Einheitenverordnung als neue Beobachtungseinheit getestet werden, bevor eine Umsetzung erfolgen kann. Hierfür ist eine Testerhebung zwingend erforderlich, eine Alternative besteht folglich nicht. V. Gesetzgebungskompetenz Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das ProdGewStatG, HdlDl- StatG, GWStatG, VwDVG, VerdStatG und das Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des SGB III ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 Grundgesetz. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Gesetzesfolgen Der Gesetzentwurf bewirkt, dass Unternehmen von statistischen Berichtspflichten entlastet werden. Dies hat zur Folge, dass entsprechende Daten künftig nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies betrifft insbesondere die jährlichen Ergebnisse bei den Betrieben des Baugewerbes, die im Bauhauptgewerbe alle Betriebe und im Ausbaugewerbe alle Betriebe mit zehn und mehr Beschäftigten abbilden. Zukünftig können nur noch Ergebnisse für Betriebe mit 20 und mehr Beschäftigten ausgewiesen werden. Zudem bildet der Gesetzentwurf die rechtliche Grundlage zur Entwicklung neuer Methoden und Schaffung der notwendigen organisatorischen Rahmenbedingungen für das neue System der Unternehmensstatistiken. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Anpassungen dienen insgesamt der Verwaltungsvereinfachung und der Entlastung von Unternehmen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Das Vorhaben steht insbesondere mit dem UN-Nachhaltigkeitsziel SDG 9 „Industrie, Innovation und Infrastruktur“ in Einklang. Durch die in Artikel 1 bis 6 umgesetzten Streichvorschläge zur Entlastung der Wirtschaftsstatistiken wird der Bürokratierückbau vorangetrieben und durch Artikel 7 wird die methodische Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken ermöglicht, das auf eine nachhaltige und widerstandsfähige Infrastruktur im Bereich der amtlichen Unternehmensstatistiken abzielt und beispielsweise durch die Nutzung neuer Datenquellen innovative Vorgehensweisen bei der Statistikproduktion unterstützt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch das Gesetz zum Abbau von Statistikpflichten und zur Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken entsteht im Statistischen Bundesamt ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 2 570 104 Euro an Personalkosten für befristetes Personal sowie für Sachkosten in Höhe von 130 000 Euro. Die einmaligen Kosten für den Aufbau eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken umfassen sämtliche methodische, organisatorische und technischen Vorbereitungsarbeiten, die parallel zur laufenden Statistikproduktion zu leisten sind. Die derzeitige Personalausstattung ist dagegen nur auf den Betrieb des aktuellen Produktionssystems ausgelegt. Zusätzliche Mitarbeiter werden für eine Neugestaltung des Profilings von Unternehmen gemäß der Definition des Unternehmens in Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der EU- Einheitenverordnung benötigt, da zukünftig auf das Unternehmen gemäß der EU- Einheitenverordnung als Beobachtungseinheit abgestellt wird. Des Weiteren wird zusätzliches Personal benötigt, um die Testerhebungen zu konzipieren und durchzuführen. Darüber hinaus müssen die zur Entlastung der Unternehmen von Befragungen vorgesehenen neuen Datenquellen für Ihre Eignung aufbereitet, getestet und bewertet werden. Außerdem ist zusätzliches Personal bei den umfangreichen methodischen Vorbereitungen im Rahmen der Konzeption neuer Stichproben notwendig. Dabei entfallen jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren 8,5 MAK in der Entgeltgruppe 13 TVöD und 1,2 MAK in der Entgeltgruppe 9c TVöD auf die vorgenannten Tätigkeiten. Dem verringerten dauerhaften Aufwand durch die Streichung von Erhebungen steht ein entsprechender Mehraufwand durch die komplexere Aufbereitung aus unterschiedlichen Datenquellen nach dem neuen System der Unternehmensstatistiken gegenüber. Außerdem wird das Unternehmensprofiling und die Zusammenarbeit mit Unternehmensgruppen dauerhaft deutlich ausgeweitet werden müssen, u. a. um die im Profiling ermittelten Abgrenzungen der Unternehmen zu verifizieren und Datenverluste bei Änderungen der Unternehmensstrukturen zu vermeiden. Zudem werden im Vergleich zu heute mehr Schätzverfahren gepflegt und permanent weiterentwickelt werden müssen. Insgesamt wird die Qualitätssicherung im neuen System also deutlich komplexer und aufwendiger. Es sind daher keine Anpassungen beim Dauerpersonal zu erwarten. Die finanziellen Mehraufwände des Statistischen Bundesamts für Personal- und Sachkosten werden im Einzelplan 06 (Kapitel 0614) ausgeglichen. Diese werden dem Einzelplan 06 zugeordnet, da mit dem neuen System der Unternehmensstatistiken die Kohärenz zwischen den Konjunktur- und Strukturstatistiken verbessert werden soll, indem jeweils nur noch eine Struktur- und eine Konjunkturerhebung über alle Wirtschaftszweige hinweg nach einem neu zu konzipierenden Stichprobenmodell durchgeführt werden. Damit handelt es sich um eine grundlegende Weiterentwicklung der Statistik. Insbesondere durch die Zusammenfassung in zwei Statistiken soll das System der Unternehmensstatistiken deutlich klarer und digitaler, die Erhebung für die Wirtschaft belastungsärmer und die Statistik resilienter werden. Damit werden perspektivisch die unter die Federführung des BMWE fallenden fachstatistischen Einzelgesetze (ProdGewStatG und HdlDlStatG) abgelöst; die notwendigen Erhebungen sollen in einem neuen Unternehmensstatistikgesetz zusammengeführt werden. Für die statistischen Landesämter entsteht durch diesen Regelungsentwurf ein jährlicher Mehraufwand für Personalausgaben in Höhe von 1 670 608,45 Euro (10,06 MAK mittlerer Dienst, 6,77 MAK gehobener Dienst, 3,60 MAK höherer Dienst). Zudem entsteht ein dauerhafter Minderaufwand an Personalausgaben in Höhe von 2 609 479,08 Euro (29,09 MAK mittlerer Dienst, 7,69 MAK gehobener Dienst, 0,09 MAK höherer Dienst). Darüber hinaus entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalausgaben in Höhe von 2 331 636,96 Euro (8,77 MAK mittlerer Dienst, 3,98 MAK gehobener Dienst, 12,94 MAK höherer Dienst). Hinzu kommen dauerhafte Personalausgaben für IT-Personal in Höhe von 24 865,05 Euro, sowie einmaliger Umstellungsaufwand für IT-Personal in Höhe von 109 698,75 Euro. Für die statistischen Landesämter entsteht ein jährlicher Mehraufwand für Sachkosten in Höhe von 8 080 Euro. Zudem entsteht ein dauerhafter Minderaufwand für Sachkosten in Höhe von 124 057,96 Euro. Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Sachkosten in Höhe von 61 377,85 Euro. 4. Erfüllungsaufwand Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft reduziert sich um insgesamt rund 9 880 000 Euro. Diese entfallen vollständig auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Für das Statistische Bundesamt entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 3 122 000 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand bleibt in Summe unverändert: Die dauerhafte Entlastung durch den Wegfall von Erhebungen wird durch Mehraufwand ausgeglichen, insbesondere aufgrund komplexerer Aufbereitungstätigkeiten, der Ausweitung des Unternehmensprofilings sowie der Pflege und Weiterentwicklung von Schätzverfahren. Den statistischen Ämtern der Länder entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 4 744 000 Euro. Dieser ist überwiegend der Erprobung des neuen Systems der Unternehmensstatistiken (Artikel 9) zuzuordnen. Ferner sind Fragebögen, Auswertungen und sonstige Informationsmaterialen zu bereits bestehenden Erhebungen einmalig anzupassen. Durch die Änderungen oder das ersatzlose Streichen von Erhebungen reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand der statistischen Ämter der Länder um etwa 1 521 000 Euro. Der Bundesagentur für Arbeit entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 35 000 Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 280 000 Euro. 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürger sind von der Regelung nicht betroffen. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sach- aufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit  h C) 2.1 Artikel 1; § 3 Buchstabe B Prod GewStatG; Statistik über den Material- und Wareneingang im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Änderung: id-ip 20061020093538 6) Ja -600 Unternehmen pro Jahr 231,64 Euro = (240 / 60) × 57,91 Euro/h (WZ:  h 06) 2.2 Artikel 1; § 6 Buchstabe B Nr. III ProdGewStatG; Investitionserhebung der Gasversorgung - bei Unternehmen der Erdgas- bzw. Erdölgas-Gewinnung (Abschaffung: idip 20061020093538 11A) Ja 10 Unternehmen -21,75 Euro = (-15 / 60) × 87,00 Euro/h (WZ: B  h 2.3 Artikel 1; § 6 Buchstabe B Nr. III ProdGewStatG; Investitionserhebung der Gasversorgung - bei Unternehmen, die Erdgas- bzw. Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben (Abschaffung: id-ip 20061020093538 11B) Ja 20 Unternehmen -6,18 Euro = (-10 / 60) × 37,10 Euro/h (WZ: A-S ohne O)  h 2.4 Artikel 2; § 2 Buchstabe A Prod GewStatG; Monatsbericht einschl. Auftragseingangserhebung für Be- Ja 271.397 Unternehmen pro Jahr -6,34 Euro = (-7,8 / 60) × 48, -1.721 lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit C) triebe im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Änderung: id-ip 20061020104531 2) Euro/h (WZ: 0 2.5 Artikel 2; § 2 Buchstabe A und B ProdGewStatG; Produktionserhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden - vierteljährlich (Änderung: id-ip 20061020104531 1B) Ja   C) 2.6 Artikel 2; § 3 Buchstabe A Nr. III ProdGewStatG; Kostenstrukturerhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Änderung: id-ip 20061020093538 7) Ja 15.735 Unternehmen -3,28 Euro = (-3 / 60) h × 65,53 Euro/h (WZ:  h 2.7 Artikel 2; § 4 Buchstabe C Nr. I und II und § 7 Abs. 1 Nr. 1 ProdGewStatG; Jährliche Erhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern (Abschaffung: id-ip 20061020104531 8) Ja 28.460 Unternehmen -55 Euro = (-60 / 60) × 55,00 Euro/h (WZ: F) -1.565   2.8 Artikel 2; § 5 Nr. II ProdGewStatG; Kostenstrukturerhebung im Bauhaupt- und Ausbaugewerbe (Änderung: id-ip Ja 5.462 Unternehmen -2,79 Euro = (-3 / 60) h × 55,81 Euro/h (WZ: F) - 19 - Drucksache 333/26 lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 20061020093538 1)  h 2.9 Artikel 2; § 6 Buchstabe B Nr. I Nr. 1 und 2, § 6a Buchstabe B Nr. I Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 1 ProdGewStatG; Investitionserhebung bei Unternehmen der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen (Änderung: id-ip 20061020093538 12) Ja 8.980 Unternehmen -9,12 Euro = (-11 / 60) × 49,75 Euro/h (WZ: A-S ohne O)  h 2.10 Artikel 2; §§ 6, 6a Buchstabe B Nr. II, § 7 Abs. 1 Prod- GewStatG; Kostenstrukturerhebung für Unternehmen der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen (Änderung: id-ip 20061020093538 13) Ja 8.980 Unternehmen -21,87 Euro = (-27 / 60) × 48,60 Euro/h (WZ: A-S ohne O)  h C) 2.11 Artikel 3; § 2 Buchstabe A Nr. II ProdGewStatG; Investitionserhebung bei Betrieben des Verarbeitenden Gewerbes sowie der Gewinnung von Steinen und Erden (Abschaffung: id-ip 20061020093538 5) Ja 14.629 Betriebe -42,75 Euro = (-45 / 60) × 57,00 Euro/h (WZ:  h 2.12 Artikel 3; § 2 Buchstabe B Nr. II ProdGewStatG; Jahresbericht für Ja 24.237 Betriebe -65,53 Euro = (-60 / 60) × 65, -1.588 lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit Betriebe im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Abschaffung: idip 20090319094354 01) Euro/h (WZ: C)   C) 2.13 Artikel 3; § 3 Buchstabe A Nr. II ProdGewStatG; Investitionserhebung bei Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie der Gewinnung von Steinen und Erden (Änderung: id-ip 20061020093538 4) Ja 37.879 Unternehmen 15,24 Euro = (12 / 60) h × 76,20 Euro/h (WZ:  h C) 2.14 Artikel 3; § 3 Buchstabe A Prod GewStatG; Jahresbericht für Unternehmen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Änderung: id-ip 20061020104531 3) Ja 7.050 Unternehmen 131,69 Euro = (144 / 60) × 54,87 Euro/h (WZ:  h 2.15 Artikel 3; § 4 Buchstabe A Nr. I und III und Buchstabe B sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1 Prod GewStatG; Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe (Abschaffung: idip 20061020104531 6) Ja 81.954 Unternehmen -39,67 Euro = (-40 / 60) × 59,50 Euro/h (WZ: F) -3.251  h 2.16 Artikel 3; § 4 Buchstabe A Nr. II ProdGewStatG; Statistik über den Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe (einschl. In- Ja 37.862 Unternehmen -34,95 Euro = (-45 / 60) × 46,60 Euro/h (WZ: F) -1.323 lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit dizes) (Abschaffung: id-ip 20061020104531 5) 2.17 Artikel 3; § 4 Buchstabe B; Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern (Änderung: id-ip 20061020104531 7) Ja 0 Es handelt sich um eine formelle Änderung. Der Erfüllungsaufwand bleibt unverändert.   2.18 Artikel 4; § 3 Abs. 2 Nr. 2 HdlDl- StatG; Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich (Handel einschl. Instandhaltung und Reparatur von Kfz) - Unternehmen ab 300.000 Euro Umsatz (Änderung: id-ip 20061006090338 2B) Ja 36.356 Unternehmen -3,12 Euro = (-3 / 60) h × 62,40 Euro/h (WZ: G)   2.19 Artikel 4; § 3 Abs. 2 Nr. 2 HdlDl- StatG; Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich (Dienstleistung) - Unternehmen ab 300.000 Euro Umsatz (Änderung: id-ip 20061017094419 1B) Ja 72.158 Unternehmen -3,12 Euro = (-3 / 60) h × 62,40 Euro/h (WZ: A-S ohne O)   2.20 Artikel 4; § 3 Abs. 2 Nr. 2 HdlDl- StatG; Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich (Gastgewerbe) - Unternehmen ab 300.000 Euro Umsatz (Änderung: id-ip 20070711103501 3B) Ja 5.260 Unternehmen -1,99 Euro = (-3 / 60) h × 39,70 Euro/h (WZ: I) - 22 -Drucksache 333/26 lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht IP Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit   01) 2.21 Artikel 6; Artikel 1 GWStatG; Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (Änderung: id-ip 20231116101015 Ja 8.700 Unternehmen pro Jahr -2,08 Euro = (-2 / 60) h × 62,40 Euro/h (WZ: A-S ohne O) Summe in Tsd. Euro -9.420 davon aus Informationspflichten (IP) -9.420 aus nationalem Recht -9.420 aus EU-Vorgaben he o n 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung o lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorall gabe en Recht EU- Land Bund/ und Einheit Fallzahl Jährlic Lohnsatz + Sachaufwand) (Zeit × Aufwand Eur pro Fall in oder „geringfügig“ p 01)  h Tsd. Eur Jährlicher (optional), aufwand i Begründung bei Geringfügigkeit Erfüllungsinklusive Quell wand pro F Erläuterungen zu Fallzahl und Auf- 3.1 Artikel 1; § 6 Buchstabe B Nr. III Prod GewStatG; Investitionserhebung der Gasversorgung - bei Unternehmen der Erdgas- bzw. Erdölgas- Gewinnung (Abschaffung: idi Land 1 Statistischer Verbund (Land) -27.127,44 Euro = (-6.792 / 60) × 34,73 Euro/h (67% mD; 33% gD) − 23.196 Euro -27 Die Reduktion an Sachkosten ergibt sich überwiegend aufgrund dem Wegfall von Erhebungspapieren und damit verbundenen Portokosten. 20210526072 lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 3.2 01)  h Artikel 1; § 6 Buchstabe B Nr. III Prod GewStatG; Investitionserhebung der Gasversorgung - bei Unternehmen, die Erdgas- bzw. Erdölgasleitungen erstellen oder betreiben (Abschaffung: idip 20210526072 Land 1 Statistischer Verbund (Land) -26.944,94 Euro = (-6.518 / 60) × 34,51 Euro/h (68% mD; 32% gD) − 23.196 Euro -27 Die Reduktion an Sachkosten ergibt sich überwiegend aufgrund dem Wegfall von Erhebungspapieren und damit verbundenen Portokosten. 10)  h 3.3 Artikel 2; § 2 Satz 2 Buchstabe A Nr. I Prod GewStatG; Monatsbericht einschl. Auftragsein gangserhebung für Betriebe im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (hier: Jährlicher Mehraufwand zur Meldung des neuen Merkmals Auftragsbestand; StLÄ) (Änderung: id-ip 20120903110 Land 1 Statistischer Verbund (Land) - 258.465,76 Euro = (-476.581 / 60) × 32,54 Euro/h (84% mD; 16% gD)  h 3.4 Artikel 2; § 2 Prod GewStatG; Vierteljährliche Produktionserhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Land 1 Statistischer Verbund (Land) -58.971,45 Euro = (-105.526 / 60) × 33,53 Euro/h (76% mD; 24% gD) - 24 -Drucksache 333/26 lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sach- aufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit Erden (StLÄ) (Änderung) 01)  h 3.5 Artikel 2; § 4 Buchstabe C Nr. I und II und § 7 Abs. 1 Nr. 1 Prod GewStatG; Jährliche Erhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern (Abschaffung: id-ip 20210526072 Land 1 Statistischer Verbund (Land) - 232.529,71 Euro = (-375.038 / 60) × 33,49 Euro/h (77% mD; 23% gD; 0% hD) − 23.196 Euro -233 Die Reduktion an Sachkosten ergibt sich überwiegend aufgrund dem Wegfall von Erhebungspapieren und damit verbundenen Portokosten. ser- 01)  h -8 3.6 Artikel 2; § 6 Buchstabe B Nr. I Nr. 1 und 2, § 6a Buchstabe B Nr. I Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 1 Prod- GewStatG; Investitionserhebung bei Unternehmen der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwas und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen (Änderung: idip 20210526072 Land 1 Statistischer Verbund (Land) -7.667,98 Euro = (-14.364 / 60) × 32,03 Euro/h (96% mD; 4% hD)  h 3.7 Artikel 3; § 2 und 3 Prod GewStatG; Investitionserhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (StLÄ) (Änderung) Land 1 Statistischer Verbund (Land) -22.709,69 Euro = (-37.860 / 60) × 35,99 Euro/h (57% mD; 43% gD) - 25 - Drucksache 333/26 lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 3.8 Artikel 3; § 2 Buchstabe B Nr. II Prod GewStatG; Jahresbericht für Betriebe im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (StLÄ) (Abschaffung) Land 1 Statistischer Verbund (Land) - 455.311,95 Euro = (-759.653 / 60) h × 34,13 Euro/h (72% mD; 28% gD; 0% hD) − 23.196 Euro -455 Die Reduktion an Sachkosten ergibt sich überwiegend aufgrund dem Wegfall von Erhebungspapieren und damit verbundenen Portokosten. 3.9 Artikel 3; § 2 und 3 Prod GewStatG; Jahresbericht für Unternehmen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (StLÄ) (Änderung) Land 1 Statistischer Verbund (Land) 240.727,45 Euro = (413.266 / 60) h × 34,95 Euro/h (68% mD; 31% gD; 1% hD) 01)  h 3.10 Artikel 3; § 4 Buchstabe A Nr. I und III und Buchstabe B sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1 Prod GewStatG; Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe (Abschaffung: idip 20210526072 Land 1 Statistischer Verbund (Land) - 478.886,41 Euro = (-838.694 / 60) × 32,60 Euro/h (84% mD; 15% gD; 0% hD) − 23.196 Euro -479 Die Reduktion an Sachkosten ergibt sich überwiegend aufgrund dem Wegfall von Erhebungspapieren und damit verbundenen Portokosten. and)  h 3.11 Artikel 3; § 4 Buchstabe A Nr. II Prod GewStatG; Statistik über den Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe (einschl. Indizes) (StLÄ) (Änderung) Land 1 Statistischer Verbund (L -188.454,65 Euro = (-348.345 / 60) × 32,46 Euro/h (85% mD; 15% gD) - 26 -Drucksache 333/26 lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 01) 4 3.12 Artikel 4; § 3 Abs. 2 Nr. 2 HdlDlStatG; Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich (Änderung: idip 20210526065 Land 1 Statistischer Verbund (Land) - 3.13 Artikel 8; § 3 Satz 1 VwDVG; Übermittlung der Verwaltungsdaten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten (Bundesagentur für Arbeit) (Änderung) BA 1 Bundesagentur für Arbeit 35 Der Aufwand entsteht durch laufende technische und fachliche Arbeiten. 01) ahl 3.14 Artikel 8; § 3b VwDVG; Übermittlung der Verwaltungsdaten für die Strukturstatistik im Finanz- und Versicherungsdienst leistungsbereich (Deutsche Bundesbank) (Änderung: id-ip 20180910150 Bund 1 Deutsche Bundesbank geringfügig geringe Fallz Summe in Tsd. Euro -1.485 davon Bund 35 darunter Bundesagentu r für Arbeit - 27 - Drucksache 333/26 lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit davon Land (inkl. Kommunen) -1.521 aus nationalem Recht -1.485 aus EU-Vorgaben Einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Einmalige Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 10) d)  h hD) d)  h 3.3 Artikel 2; § 2 Satz 2 Buchstabe A Nr. I Prod GewStatG; Monatsbericht einschl. Auftragseingangserhebung für Betriebe im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (hier: Jährlicher Mehraufwand zur Meldung des neuen Merkmals Auftragsbestand; StLÄ) (Änderung: id-ip 20120903110 Land 1 Statistischer Verbund (Lan 2.614,92 Euro = (2.264 / 60) × 69,30 Euro/h (100% 3.5 Artikel 2; § 4 Buchstabe C Nr. I und II und § 7 Abs. 1 Nr. 1 Prod GewStatG; Jährliche Erhebung Land 1 Statistischer Verbund (Lan 31.040,40 Euro = (42.677 / 60) × 43,64 Euro/h (27% mD; Die Erhebung wird abgeschafft. Dennoch entsteht den statistischen Ämtern der Länder einmaliger Erfüllungsaufwand auflfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Einmalige Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Einmaliger Erfüllungs- aufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern (Abschaffung: id-ip 20210526072 15901) 59% gD; 15% hD) grund von Anpassungen im statistischen Produktionsprozess. 3.6 Artikel 2; § 6 Buchstabe B Nr. I Nr. 1 und 2, § 6a Buchstabe B Nr. I Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 1 Prod- GewStatG; Investitionserhebung bei Unternehmen der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen (Änderung: idip 20210526072 15901) Land 1 Statistischer Verbund (Land) 26.619,44 Euro = (29.430 / 60)  × 54,27 Euro/h (8% mD; 46% gD; 46% hD) h d)  h 3.7 Artikel 3; § 2 und 3 Prod GewStatG; Investitionserhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (StLÄ) (Änderung) Land 1 Statistischer Verbund (Lan 26.585,98 Euro = (31.694 / 60) × 50,33 Euro/h (39% mD; 14% gD; 46% hD) d)  h 3.8 Artikel 3; § 2 Buchstabe B Nr. II Prod GewStatG; Jahresbericht für Betriebe im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Land 1 Statistischer Verbund (Lan 23.816,98 Euro = (29.660 / 60) × 48,18 Euro/h (81% gD; 19% hD) Die Erhebung wird abgeschafft. Dennoch entsteht den statistischen Ämtern der Länder einmaliger Erfüllungsaufwand aufgrund von Anpassungen im statistischen Produktionsprozess. lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Einmalige Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Einmaliger Erfüllungs- aufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit Erden (StLÄ) (Abschaffung) 3.9 Artikel 3; § 2 und 3 Prod GewStatG; Jahresbericht für Unternehmen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, d)  h Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (StLÄ) (Änderung) Land 1 Statistischer Verbund (Lan 37.398,45 Euro = (39.617 / 60) × 56,64 Euro/h (6% mD; 40% gD; 54% hD) 01) d)  h 3.10 Artikel 3; § 4 Buchstabe A Nr. I und III und Buchstabe B sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1 Prod- GewStatG; Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe (Abschaffung: idip 20210526072 Land 1 Statistischer Verbund (Lan 53.733,26 Euro = (67.013 / 60) × 48,11 Euro/h (17% mD; 56% gD; 27% hD) Die Erhebung wird abgeschafft. Dennoch entsteht den statistischen Ämtern der Länder einmaliger Erfüllungsaufwand aufgrund von Anpassungen im statistischen Produktionsprozess. d)  h 3 3.11 Artikel 3; § 4 Buchstabe A Nr. II Prod GewStatG; Statistik über den Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe (einschl. Indizes) (StLÄ) (Änderung) Land 1 Statistischer Verbund (Lan 2.937,54 Euro = (3.396 / 60) × 51,90 Euro/h (67% gD; 33% hD) 01) d)  h hD) 0 3.12 Artikel 4; § 3 Abs. 2 Nr. 2 HdlDlStatG; Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich (Änderung: idip 20210526065 Land 1 Statistischer Verbund (Lan 287,60 Euro = (249 / 60) × 69,30 Euro/h (100% lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Einmalige Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit 3.13 Artikel 8; § 3 Satz 1 VwDVG; Übermittlung der Verwaltungsdaten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten (Bundesagentur für Arbeit) (Änderung) BA 1 Bundesagentur für Arbeit Der Aufwand entsteht durch die einmalige Anpassung der Datenübermittlung nach VwDVG. 01) ahl 3.14 Artikel 8; § 3b VwDVG; Übermittlung der Verwaltungsdaten für die Strukturstatistik im Finanz- und Versicherungsdienst leistungsbereich (Deutsche Bundesbank) (Änderung: id-ip 20180910150 Bund 1 Deutsche Bundesbank geringfügig geringe Fallz u)  h 3.15 Artikel 9; § 1 SysdUVorbG; Erprobung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken (Ne Bund 1 Statistisches Bundesamt 3.122.186 Euro = (2.796.000 / 60) × 64,21 Euro/h (12% gD; 88% hD) + 130.000 Euro 3.122 Aufwand ensteht insbesondere durch das Profiling für die Testerhebungen, das Ertüchtigen des Unternehmensregisters für die Testerhebungen, die Entwicklung der Stichprobenmethodik, sowie das Erheben und Analysieren der Testdaten. Die Sachkosten fallen aufgrund von Dienstreisen an.  h bei d) 3.16 Artikel 9; § 1 SysdUVorbG; Erprobung eines neuen Systems der Land 1 Statistischer Verbund (Lan 4.538.871,3 8 Euro = (5.449.282 / 60) × 4.539 Analog zum Statistischen Bundesamt sind auch die statistischen Ämter der Länder lfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Einmalige Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit Unternehmensstatistiken (StLÄ) (Neu) 49,30 Euro/h (33% mD; 27% gD; 40% hD) + 61.378 Euro der Erprobung und somit bei der methodischen Entwicklung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken beteiligt. Einmalige Sachkosten entstehen aufgrund von Schulungen, Dienstreisen, sowie durch Portokosten für den Versand von Informationen und Bescheiden ahl 3.17 Artikel 9; § 2 SysdUVorbG; Einmalige Übermittlung der im Bundesanzeiger vorliegenden Jahres- und Konzernabschlüsse (Bundesanzeiger) (Neu) Bund 1 Registerführende Stelle des Unternehmensregisters geringfügig geringe Fallz 3.18 Artikel 9; § 3 SysdUVorbG; Einmalige Übermittlung von Daten zu Entgelten von sozialversicherungspflichtig und geringfügig entlohnt beschäftigter Arbeitnehmer (Bundesagentur für Arbeit) (Neu) BA 1 Bundesagentur für Arbeit Der Aufwand entsteht durch den technischen und fachlichen Aufwand für die einmalige Datenübermittlung. bar 3.19 Artikel 9; § 4 SysdUVorbG; Einmalige Übermittlung von Daten des Transparenzregisters (Bundesanzeiger) (Neu) Bund 1 Registerführende Stelle des Transparenzregisters noch nicht abschätzlfd. Nr. Artikel; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe EU- Recht Bund/ Land Einmalige Fallzahl und Einheit Aufwand pro Fall in Euro (Zeit × Lohnsatz + Sachaufwand) Einmaliger Erfüllungsaufwand in Tsd. Euro oder „geringfügig“ Erläuterungen zu Fallzahl und Aufwand pro Fall inklusive Quellen (optional), Begründung bei Geringfügigkeit Summe in Tsd. Euro 8.147 davon Bund 3.402 darunter Bundesagentu r für Arbeit davon Land (inkl. Kommunen) 4.744 aus nationalem Recht 8.147 aus EU-Vorgaben Soweit der unter 4.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter „3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ fällt, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben Lfd. Nr. 2.1 (Informationspflicht): Statistik über den Material- und Wareneingang im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; § 3 Buchstabe B ProdGewStatG (EVAS 42241) Derzeit sind für die Erhebung 12 000 Unternehmen auskunftspflichtig. Da die Erhebung momentan im Vierjahresrhythmus erfolgt, liegt die jährliche Fallzahl bei 3 000 Unternehmen (siehe Online-Datenbank des Erfüllungsaufwands (OnDEA), id: 200610200935386). Durch die Anhebung der Periodizität auf fünf Jahre sinkt die jährliche Anzahl der Unternehmen um 600. Alle weiteren Berechnungsparameter werden aus OnDEA übernommen. Daraus ergibt sich eine jährliche Erfüllungsaufwandsänderung von rund -139 000 Euro. Lfd. Nr. 2.4 (Informationspflicht): Monatsbericht einschl. Auftragseingangserhebung für Betriebe im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; § 2 Buchstabe A ProdGewStatG (EVAS 42111) Das Merkmal "Auftragsbestand", das nun gestrichen wird, wurde ursprünglich mit dem Regelungsvorhaben 1945 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe) eingeführt. Im Rahmen der Validierungsmessung dieses Regelungsvorhabens im Jahr 2020 wurde nach der Befragung von Unternehmen festgestellt, dass sich durch die Einführung des Merkmals der Zeitaufwand pro Fall im Median um 7,8 Minuten erhöht hatte (siehe https://www.ondea.de/SiteGlobals/Functions/Datenbank/Vorgaben/Ein- zelansicht/Vorgabe_Einzelansicht.html?idVorgabe=8461). Für die nun zu schätzende Zeitaufwandsreduzierung wird dieser Wert erneut angesetzt. Alle sonstigen Parameter (Fallzahl und Lohnkostensatz) ergeben sich aus der in OnDEA erfassten Vorgabe (siehe id: 200610201045312). Insgesamt errechnet sich demnach eine Entlastung in Höhe von rund 1,7 Millionen Euro. Lfd. Nr. 2.5 (Informationspflicht): Produktionserhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden - vierteljährlich; § 2 Buchstabe A und B ProdGewStatG (EVAS 42131) Die Anpassung in § 2 Buchstabe A und B des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe führt zu keiner Erfüllungsaufwandsänderung. Die gesetzliche Änderung entspricht der bereits seit einigen Jahren geltenden Praxis bei der Erhebung zur Entlastung von Kleinunternehmen. Lfd. Nr. 2.6 (Informationspflicht): Kostenstrukturerhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; § 3 Buchstabe A Nr. III ProdGewStatG (EVAS: 42251) Lfd. Nr. 2.8 (Informationspflicht): Kostenstrukturerhebung im Bauhaupt- und Ausbaugewerbe; § 5 Nr. II ProdGewStatG (EVAS: 44253) Lfd. Nr. 2.18-2.20 (Informationspflicht): Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich (EVAS: 47410) Es wird angenommen, dass durch die Streichung des Merkmals „Umsatzsteuer“ in den Kostenstrukturerhebungen und die Streichung der Aufteilung in gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen in den Erhebungen der Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich jeweils ein Zeitaufwand von 3 Minuten eingespart wird. Alle weiteren Parameter werden aus OnDEA (siehe, id: 200610200935387, 200610200935381, 200610060903382B, 200610170944191B, 200707111035013B) übernommen. Dadurch reduziert sich der Aufwand für die Kostenstrukturerhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden der Erfüllungsaufwand um rund 52 000 Euro, für die Kostenstrukturerhebung im Bauhaupt- und Ausbaugewerbe um rund 15 000 Euro und für die Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich um insgesamt rund 348 000 Euro. Lfd. Nr. 2.9 (Informationspflicht): Investitionserhebung bei Unternehmen der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen; §§ 6, 6a Buchstabe B Nr. II, § 7 Abs. 1 ProdGewStatG (EVAS: 43211) Lfd. Nr. 2.10 (Informationspflicht): Kostenstrukturerhebung für Unternehmen der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen; §§ 6, 6a Buchstabe B Nr. II, § 7 Abs. 1 ProdGewStatG (EVAS: 43221) Folgende Merkmale werden gestrichen: Bei der Investitionserhebung das Merkmal „Rechtsform“ und bei der Kostenstrukturerhebung die Merkmale „Arbeitsstunden“, „Wirtschaftszweig für fachliche Teile“ und „Umsatzsteuer“. Je Merkmal wird eine Zeiteinsparung von 3 Minuten erwartet. Da künftig auf die Angaben zu fachlichen Unternehmensteilen verzichtet wird, verringert sich der Aufwand für einen Teil der auskunftspflichtigen Unternehmen bei der Investitionserhebung um weitere 8 Minuten, beziehungsweise um 18 Minuten bei der Kostenstrukturerhebung. Diese Werte basieren auf einer gewichteten Schätzung des derzeitigen Zeitaufwands. Dabei wurde berücksichtigt, dass bislang etwa 20 % der insgesamt 8 980 Unternehmen Angaben zu fachlichen Unternehmensteilen machen müssen. Außerdem wurde das Verhältnis der insgesamt von den Unternehmen zu meldenden Merkmalen zu denjenigen der fachlichen Unternehmensteilen einbezogen. Dieses liegt bei der Investitionserhebung bei etwa 65 % und bei der Kostenstrukturerhebung bei rund 60 %.  (rund) 8 Minuten = 60 Minuten (aktueller Zeitaufwand) * 0,65 (Zeitaufwandseinsparung) * 0,2 (Anteil der betroffenen Unternehmen)  (rund) 18 Minuten = 147 Minuten (aktueller Zeitaufwand) * 0,60 (Zeitaufwandseinsparung) * 0,2 (Anteil der betroffenen Unternehmen) Die aktuellen Zeitaufwandsangaben, sowie alle weiteren Berechnungsparameter (Fallzahl und Lohnkostensatz) ergeben sich aus den in OnDEA erfassten Vorgaben zu den genannten Erhebungen (siehe id: 2006102009353812 und 2006102009353813). Insgesamt errechnet sich eine Entlastung von rund 82 000 Euro (Investitionserhebung) und rund 196 000 Euro (Kostenstrukturerhebung). Lfd. Nr. 2.13 (Informationspflicht): Investitionserhebung bei Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie der Gewinnung von Steinen und Erden; § 3 Buchstabe A Nr. II ProdGewStatG (EVAS: 42231) Lfd. Nr. 2.14 (Informationspflicht): Jahresbericht für Unternehmen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; § 3 Buchstabe A ProdGewStatG (EVAS: 42221) Die Informationen zu den Investitionen, die gemäß § 2 Buchstabe A Nr. II und die Informationen zu den tätigen Personen, den Lohn- und Gehaltssummen, dem Umsatz und den Investitionen, die gemäß § 2 Buchstabe B Nr. II des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe bisher jährlich bei Betrieben erhoben werden, sollen ab dem 01. Januar 2031 stattdessen von den Unternehmen für ihre Betriebe gemeldet werden. Der bisherige dezentrale Erfüllungsaufwand in mehreren Betrieben entfällt (siehe Vorgaben 2.13 und 2.14). Durch die Verlagerung der Meldepflicht von der Betriebs- auf die Unternehmensebene steigt der Zeitaufwand bei den Unternehmen. Zeitgleich dürften aber auch Effizienzgewinne durch Bündelung und Zentralisierung der Meldepflicht entstehen. Der Anstieg des Zeitaufwands wird deshalb wie folgt bestimmt: Zeitaufwand insgesamt der bisher meldepflichtigen Unternehmen / Anzahl der künftig meldepflichtigen Unternehmen * 0,7 (geschätzter Faktor des Bündelungs- und Zentralisierungseffekts). Demnach verändern sich die Zeitaufwände wie folgt:  Vorgabe „Investitionserhebung bei Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie der Gewinnung von Steinen und Erden“: rund 12 Minuten = 658 305 Minuten (siehe id: 200610200935385) / 37 879 Unternehmen (siehe id: 200610200935384) * 0,7  Vorgabe „Jahresbericht für Unternehmen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“: rund 144 Minuten = 1 454 220 Minuten (siehe id: 2009031909435401) / 7 050 Unternehmen (siehe id: 200610201045313) *0,7 Nach Berücksichtigung aller sonstigen Parameter (siehe OnDEA, id: 200610200935384 und 200610201045313) erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 577 000 Euro bei der Investitionserhebung und rund 928 000 Euro beim Jahresbericht. Lfd. Nr. 2.21 (Informationspflicht): Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten; Artikel 1 GWStatG (EVAS: 52931) Es wird angenommen, dass durch die Streichung des Merkmals „Beschäftigung“ (Merkmal 1 laut EU-DVO 2022/918) in der Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten ein Zeitaufwand von 2 Minuten eingespart wird. Alle weiteren Parameter werden aus OnDEA übernommen (siehe id: 2023111610101501). Dadurch errechnet sich eine Entlastung von rund 18 000 Euro. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung nach Vorgaben Die in der tabellarischen Darstellung des Erfüllungsaufwands ausgewiesenen Zeit- und Sachaufwände des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder wurden von den jeweils zuständigen Fachbereichen des Bundesamtes beziehungsweise der Landesämter ermittelt. Sie orientieren sich an den Angaben zu den Haushaltsausgaben. Etwaige Abweichungen beruhen auf den unterschiedlichen methodischen Ansätzen, die den beiden Gesetzesfolgenabschätzungen zugrunde liegen. Die Landesämter meldeten für die Vorbereitung und Erprobung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken jährliche Kosten. Da die im Zusammenhang mit Artikel 11 entstehenden Aufwände jedoch voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von drei bis fünf Jahren anfallen, wurden die entsprechenden jährlich gemeldeten Parameter nach der Methodik des Erfüllungsaufwands umgerechnet und dem einmaligen Erfüllungsaufwand zugeordnet. 5. Weitere Kosten Keine. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten Gleichstellungspolitische Auswirkungen: Im Zuge der nach § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. Kleine und Mittlere Unternehmen: Der Gesetzentwurf bewirkt, dass Unternehmen von statistischen Berichtspflichten entlastet werden. Insbesondere Kleinbetriebe im Baugewerbe werden durch die Streichung der jährlichen Erhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern entlastet. VIII. Befristung; Evaluierung Für die vorgesehenen Anpassungen des ProdGewStatG, HdlDlStatG, GWStatG, Verd- StatG, VwDVG und SGB III sind weder eine Befristung noch eine Evaluierung vorgesehen. Diese Änderungen sind auf Dauer erforderlich. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe) Zu Nummer 1 Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im ProdGewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Durch die vorgenommene Anpassung soll die Material- und Wareneingangserhebung im Verarbeitenden Gewerbe künftig nicht mehr alle 4 Jahre, sondern alle 5 Jahre durchgeführt werden. Zu Nummer 2 Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im ProdGewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die Streichung der Investitionserhebungen der Gasversorgung ist möglich, da weder direkte noch indirekte EU-Lieferverpflichtungen zugrunde liegen. Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe zum 1. Januar 2027) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im Prod- GewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die Streichung des Merkmals Auftragsbestand im „Monatsbericht einschließlich Auftragseingangserhebung für Betriebe im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ erfolgt, da es sich um kein EU- Liefermerkmal gemäß EBS-Verordnung handelt. Zu Buchstabe b Die Anpassung entspricht weitgehend der bereits seit einigen Jahren geltenden Erhebungspraxis zur Entlastung von Kleinunternehmen und setzt die Maßnahme im Kapitel 1, I. Nr. 3 der föderalen Modernisierungsagenda um. Zu Buchstabe c Die Festlegung der Grenze von 25% erfolgte durch Expertenwissen. Durch diese Regelung werden nach einer aktuellen Auswertung die Angaben nur in wenigen Wirtschaftszweigen bei Kleinbetrieben erhoben, wodurch gleichwohl sichergestellt wird, dass die EU-Vorgaben erfüllt werden. Die Überprüfung der Umsatzgrenze dient der Sicherstellung der Repräsentativität der Ergebnisse und erfolgt regelmäßig alle fünf Jahre vor dem Umstieg auf ein neues Basisjahr für den Umsatzindex. Sie trägt der wirtschaftlichen Entwicklung in den einzelnen Wirtschaftszweigen Rechnung. Zu Nummer 2 Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im ProdGewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die Streichung des Merkmals Umsatzsteuer erfolgt, da es sich um kein EU-Liefermerkmal gemäß EBS-Verordnung handelt. Zu Nummer 3 Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im Prod- GewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die Streichung des Merkmals „Umsatz für das vorhergehende Jahr“ der jährlichen Erhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern erfolgt, da keine direkte Lieferverpflichtung gemäß EBS-Verordnung (EU) 2019/2152 (Europäische Rahmenverordnung für Unternehmensstatistiken) besteht. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im ProdGewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten, die nicht auf EU- Vorgaben beruhen und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die Streichung des Merkmals Umsatzsteuer erfolgt, da es sich um kein EU-Liefermerkmal gemäß EBS- Verordnung handelt. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeanpassung, die sich aufgrund der Anpassung in Buchstabe a ergibt. Zu Nummer 5 Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im ProdGewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten, die nicht auf EU- Vorgaben beruhen und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die Streichung der Unterscheidung nach Fachlichen Unternehmensteilen in der Investitionserhebung und Kostenstrukturerhebung bei Unternehmen im Bereich Energieversorgung erfolgt, da diese keiner europäischen Lieferverpflichtung gemäß der EBS-Verordnung zugrunde liegt. Zudem wird das Merkmal Umsatzsteuer gestrichen, da es sich um kein EU-Liefermerkmal handelt. Zu Nummer 6 Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im ProdGewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten, die nicht auf EU- Vorgaben beruhen und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die Streichung der Unterscheidung nach Fachlichen Unternehmensteilen in der Investitionserhebung und Kostenstrukturerhebung bei Unternehmen im Bereich Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen erfolgt, da diese keiner europäischen Lieferverpflichtung gemäß der EBS-Verordnung zugrunde liegt. Zudem wird das Merkmal Umsatzsteuer gestrichen, da es sich um kein EU-Liefermerkmal handelt. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im ProdGewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten, die nicht auf EU- Vorgaben beruhen und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die Streichung der Merkmale „Art des Betriebs“, „Rechtsform“ und „Wirtschaftliche Tätigkeit für fachliche Unternehmensteile“ erfolgt, da hier keine europäischen Lieferverpflichtungen gemäß EBS- Verordnung zugrunde liegen. Zu Buchstabe b Die Anpassung dient der Klarstellung und erfolgt vor dem Hintergrund, dass gemäß europäischen Vorgaben nur Einheiten (rechtliche Einheiten oder Betriebe) befragt werden sollen, bei denen es sich um Marktproduzenten gemäß Kapitel 3 Nummer 3.24 des Anhangs A zur Verordnung (EU) Nr. 549/2013 handelt. Zu Nummer 8 Die Änderung beinhaltet eine Anpassung der Meldeschwellen an die Inflation. Die Meldeschwelle gilt für alle Erhebungen, die auf Basis des ProdGewStatG durchgeführt werden. Durch die Erhöhung der Meldeschwellen erfolgt insbesondere eine Entlastung der kleineren und mittleren Unternehmen. Zu Nummer 9 Die Anpassungen erfolgen aufgrund der vorangegangenen Streichung des ProdGewStatG und dienen der Klarstellung im Hinblick auf den Arbeitsschnitt und den Einzeldatenaustausch zwischen den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt. Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe zum 1. Januar 2031) Zu Nummer 1 Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im ProdGewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten, die nicht auf EU- Vorgaben beruhen und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus und der Umsetzung der föderalen Modernisierungsagenda (Kapitel 1, I. Nr. 22). Die Streichung des Jahresberichts für Betriebe im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe und der Investitionserhebung bei Betrieben im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe erfolgt, da hier keine unmittelbaren europäischen Lieferverpflichtungen gemäß EBS-Verordnung zugrunde liegen. Jedoch werden die Ergebnisse der Erhebungen zur Erfüllung der Verordnung (EU) 2023/734 und von zahlreichen weiteren Datennutzenden verwendet. Aus diesem Grund wird geprüft, inwieweit im neuen System der Unternehmensstatistiken die Ergebnisse der neuen bereichsübergreifenden Strukturstatistik für diese Zwecke verwendet werden können. Für die Umsetzung und Konzeption der künftigen Strukturerhebungen werden auch die Erkenntnisse der in Artikel 9 geregelten Testerhebungen benötigt. Die Umstellung der Strukturerhebung ist dann für das Berichtsjahr 2030 geplant, sodass in 2031 dazu erstmalig Daten vorliegen und dann eine Streichung der oben genannten Erhebungen ohne Datenverlust und ohne die Gefahr der Nichterfüllung der EU-Verordnung möglich ist. Zu Nummer 2 Die Integration der unter Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b gestrichenen Erhebungen in den Jahresbericht für Unternehmen im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe und in die Investitionserhebung bei Unternehmen im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe dient dem Bürokratierückbau bei gleichzeitiger Erfüllung der EU-Lieferverpflichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. Für diese Integration werden Voruntersuchungen angeordnet. Sollten die Untersuchungen zu dem Ergebnis kommen, dass die Umsetzung methodisch nicht realisierbar ist oder zusätzliche Bürokratiekosten verursachen würden, werden diese Regelungen vor Inkrafttreten in einem weiteren Gesetz ausgesetzt. Zu Nummer 3 Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im ProdGewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die Streichung des Merkmals Auftragsbestand in der Statistik über den Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe und der Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe erfolgt, da es keine direkte EU-Lieferverpflichtung gemäß EBS- Verordnung besteht. Da der Auftragsbestand aber ein wichtiger Konjunkturindikator ist und die Streichung der Ergänzungserhebung einen Informationsverlust insbesondere bei kleineren Unternehmen für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bedeutet, ist dies bei einer künftigen Neukonzeption im Rahmen des neuen Systems der Unternehmensstatistiken zu berücksichtigen und muss vorher methodisch untersucht werden. Außerdem ist eine Übernahme der Anpassungen aus dem Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1. notwendig, da die Bauträger gemäß neuer Klassifikation nicht mehr zum Baugewerbe gehören. Die Änderungen in Artikel 2 und 3, die sich auf die Streichung der Bauträger beziehen, sind der Tatsache geschuldet, dass in der Strukturstatistik ab dem Berichtsjahr 2025 die neue Klassifikation zur Anwendung kommt und in der Konjunkturstatistik erst ab dem Berichtsjahr 2028. Zu Artikel 4 (Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes) Zu Nummer 1 Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im HdlDlStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten, die nicht auf EU- Vorgaben beruhen und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die zwei bisher einzeln abgefragten Merkmale „Gesetzliche Sozialaufwendungen“ und „Übrige Sozialaufwendungen“ im Rahmen der Strukturerhebung im Handels- und Dienstleistungsbereich sollen lediglich als Summenposition erhoben werden, da für die bisherige Untergliederung keine EU-Anforderung besteht. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeanpassung, die sich aus der Anpassung in Nummer 1 zu Artikel 3 (Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes) ergibt. Zu Artikel 5 (Weitere Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes zum 1. Januar 2027) Die Änderung beinhaltet eine Anpassung der Meldeschwellen an die Inflation. Die Meldeschwelle gilt für alle Erhebungen, die auf Basis des HdlDlStatG durchgeführt werden. Durch die Erhöhung der Meldeschwellen erfolgt insbesondere eine Entlastung der kleineren und mittleren Unternehmen. Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten) Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im GWStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten, die nicht auf EU- Vorgaben beruhen und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Dem bisher erhobenen Merkmal „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ liegt zwar eine europäische Lieferverpflichtung zugrunde, es kann jedoch zukünftig durch die Methode der Mikrodatenverknüpfung aus anderen Datenquellen und mithilfe eines Schätzmodells ermittelt werden, sodass es nicht mehr erhoben werden muss. Zudem wird festgelegt, dass Merkmale nicht erhoben werden, die nur freiwillig an die EU zu liefern sind. Zu Artikel 7 (Änderung des Verdienststatistikgesetzes) Die Erzeugung der Pseudonyme dient der Reduzierung des Risikos der Personenbeziehbarkeit bei der Übertragung von Datensätzen zwischen den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt und bei der weiteren Verarbeitung der Daten. Zweck der Pseudonymisierung ist es jedoch nicht, eine Eindeutigkeit herzustellen. Zudem muss die Rückverfolgbarkeit insofern erhalten bleiben, als dass neue Meldungen mit derselben Personalnummer weiterhin verknüpfbar bleiben müssen. Insofern war die Formulierung in § 6 Abs. 2 VerdStatG bisher nicht treffend und wird angepasst. Die bestehende Löschvorgabe nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VerdStatG verhindert, dass Verdienstverläufe analysiert werden können, wenn diese durch Pausen von drei oder mehr Jahren unterbrochen sind, denn dann ist die für die Verknüpfung notwendige pseudonymisierte Personalnummer bereits gelöscht. Das betrifft insbesondere Rückkehrende aus längeren Abwesenheiten z. B. Elternzeit. Gerade bei dieser Personengruppe besteht jedoch besonderes Interesse, die Verdienstverläufe zu beobachten und zu analysieren, um besser zu verstehen, wie sich solche Unterbrechungen langfristig auf Verdienste auswirken. Weiterhin verhindert diese Regelung, dass wesentliche Ergebnisse der Verdiensterhebung, insbesondere die Verdienstindizes, nach Ablauf der drei Jahre reproduziert oder revidiert werden können. Länger rückwirkende Korrekturen sind damit nicht möglich, was zu Diskontinuität in Zeitreihen führen kann. Stabile Zeitreihen sind jedoch wichtig, um längerfristige, strukturelle Verdienstentwicklungen zu erkennen und Aussagen über Trends oder Strukturwandel treffen zu können. Mit der Verlängerung der Löschfrist auf fünf Jahre bleiben alle Daten für einen vollständigen Umbasierungszyklus von Nominal- und Reallohnindex erhalten, so dass die Stabilität von Zeitreihen sowie die Nachvollziehbarkeit und Reproduzierbarkeit sichergestellt bleiben. Zu Artikel 8 (Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes) Zu Nummer 1 Der Verwendungszweck nach § 1 Absatz 2 wird um den Zweck der Bereitstellung der Daten an die Wissenschaft auf Grundlage von § 3 Absatz 1 Nummer 4 BStatG nach § 16 Absatz 6 BStatG erweitert. Dies ermöglicht Statistiken, die Angaben nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz beinhalten bzw. verarbeiten, der Wissenschaft bereitzustellen. Ohne eine entsprechende Erweiterung der Zweckbindung müssen diese Angaben und Informationen aus bestehenden Statistiken entfernt werden, bevor Sie der Wissenschaft nach § 16 Absatz 6 BStatG bereitgestellt werden können. Zu Nummer 2 Seit 01.01.2024 wird im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe die Unternehmernummer einschließlich des Anhangs zur Unternehmernummer gemäß § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erfasst, zu dem die Betriebsnummern der Beschäftigungsbetriebe der Bundesagentur für Arbeit zugeordnet sind. Bei Vorliegen der Unternehmernummer einschließlich Anhang gemäß § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bei der Bundesagentur für Arbeit soll eine Übermittlung für Statistikzwecke möglich sein. Die Nummer ermöglicht die einheitliche Identifizierung eines Unternehmens im Statistikregister und damit die Zusammenführung mit anderen Datenquellen des Statistikregisters, sodass eine Erhebung nach § 7 Statistikregistergesetz (StatRegG) nicht notwendig wird und trägt damit zur Entlastung der Unternehmen von Statistischen Berichtspflichten bei. Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen gemäß § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes dient dem Informationsaustausch unter den Verwaltungsregistern. Bei Vorliegen der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer in den Verwaltungen soll eine Übermittlung für Statistikzwecke möglich sein. Die Nummer ermöglicht die einheitliche Identifizierung eines Unternehmens für alle Verwaltungsakte im Sinne des sogenannten Once-Only-Prinzips und trägt damit zur Entlastung der Unternehmen von Statistischen Berichtspflichten bei. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung. Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt, da die Aufzählung der zu übermittelnden Daten um das neue Merkmal „bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für“ weitergeführt wird. Zu Buchstabe b Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen gemäß § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes dient dem Informationsaustausch unter den Verwaltungsregistern. Bei Vorliegen der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer in den Verwaltungen soll eine Übermittlung für Statistikzwecke möglich sein. Die Nummer ermöglicht die einheitliche Identifizierung eines Unternehmens für alle Verwaltungsakte im Sinne des sogenannten Once-Only-Prinzips und trägt damit zur Entlastung der Unternehmen von Statistischen Berichtspflichten bei. Zu Artikel 9 (Gesetz zur Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken) Zu 1 (Aufgaben des Statistischen Bundesamtes) Mit dem neuen System der Unternehmensstatistiken soll die Kohärenz zwischen den Konjunktur- und Strukturstatistiken verbessert werden, indem jeweils nur noch eine Struktur- und eine Konjunkturerhebung über alle Wirtschaftszweige hinweg nach einem neu zu konzipierenden Stichprobenmodell durchgeführt werden. Insbesondere durch die Zusammenfassung in zwei Statistiken soll das System der Unternehmensstatistiken deutlich klarer, die Erhebung für die Wirtschaft belastungsärmer und die Statistik resilienter werden. Zu Absatz 1 Bei der Unternehmensstatistik als einer Statistik für Bundeszwecke obliegen dem Statistischen Bundesamt die methodische Vorbereitung, die Koordination sowie die Vorgabe von Qualitätsstandards und die Sicherstellung deren Einhaltung im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder. Mit dieser Regelung wird die Rolle des Statistischen Bundesamtes entsprechend der Regelung des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) und des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 087 vom 31.3.2009, S. 164), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3018 (ABl. L, 2024/3028, 6.12.2024) geändert worden ist, klargestellt. Durch die Zuordnung der Verantwortlichkeit bei der Vorgabe und Sicherung der Einhaltung von Qualitätsstandards wird eine wesentliche Voraussetzung für die Vergleichbarkeit der Ergebnisse geschaffen. Zu Absatz 2 Die methodische Vorbereitung des neuen Systems der Unternehmensstatistiken umfasst die Durchführung einer freiwilligen Testerhebung auf Grundlage des § 7 BStatG, um insbesondere die Eignung der Unternehmensabgrenzung nach der Definition des Unternehmens in Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der EU-Einheitenverordnung als neue Beobachtungseinheit (Einheit, für die Daten erhoben werden) zu untersuchen. Hierbei soll geprüft werden, ob es möglich ist, flächendeckend für komplexe Unternehmen konsolidierte Daten zu erheben. Durch diesen neuen Erhebungsansatz könnten die Unternehmen entlastet werden und die Datenqualität insbesondere für die wirtschaftlich sehr bedeutenden komplexen Unternehmen verbessert werden. Die freiwillige Testerhebung soll zudem zeigen, wie oft und in welchem Umfang vorangegangene Profiling-Ergebnisse (ein Verfahren zur sachgerechten Abgrenzung von Unternehmen gemäß der EU-Einheitenverordnung (EWG) Nr. 696/93) angepasst werden müssen und wie oft der Fall auftritt, dass über die zu beobachtenden Unternehmen keine Einigung auf eine sinnvolle Abgrenzung gefunden werden kann. In der Testerhebung soll zudem beobachtet werden, welcher zeitlicher Aufwand für die einzelnen Aufgaben benötigt wird. Die Erkenntnisse der Testerhebung sollen auch dazu dienen, die Regelungen zur Auskunftspflicht in dem eigentlichen Umsetzungsgesetz optimal für die Datenmelder sowie die amtliche Statistik zu gestalten. Das Statistische Bundesamt wählt die zu befragenden Unternehmen aus und koordiniert die Erhebung. Die Überprüfung der Profiling-Ergebnisse sowie die Erhebung der konsolidierten Merkmale bei den komplexen Unternehmen erfolgt durch das Statistische Bundesamt unter Beteiligung der zuständigen statistischen Ämter der Länder. Die Ergebnisse geben eine qualitative Einschätzung der Möglichkeiten der Erneuerung des Systems. Vor der Umsetzung sollen, sofern erforderlich, noch quantitative Tests mit Auskunftspflicht erfolgen. Zu Absatz 3 Die Zusammenführung der Daten ist erforderlich, um die Eignung zur Verwendung in der amtlichen Unternehmensstatistik zu prüfen. Zu 2 (Übermittlung von Daten des Unternehmensregisters) Zu Absatz 1 Die das Unternehmensregister führende Stelle enthält im Bereich Rechnungslegung/ Finanzberichte unter anderem Jahresabschlüsse (Einzel- und Konzernabschlüsse). Diese Daten können für die Unternehmensstatistiken von hoher Bedeutung sein, da Merkmale, die in den amtlichen Unternehmensstatistiken bei den Unternehmen erfragt werden (wie beispielsweise Umsatzerlöse, Tätige Personen, Bruttoanlageinvestitionen, Bestände, Aufwendungen, etc.), auch in der externen Rechnungslegung der Unternehmen und somit in den Jahres- und Konzernabschlüssen zu finden sind. Durch die Übermittlung der Daten des Unternehmensregisters an das Statistische Bundesamt sollen ihre Verwendungsmöglichkeiten in der amtlichen Statistik geprüft werden, insbesondere vor dem Hintergrund, die Wirtschaftsbeobachtung zu verbessern und Unternehmen langfristig zu entlasten. Die Art der Übermittlung erfolgt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle. Zu Absatz 2 Die Daten müssen im Rahmen des genannten Zeitfensters übermittelt werden, damit ausreichend Zeit für deren Überprüfung zur Verfügung steht. Zu Absatz 3 Die Zusammenführung der Daten des Bundesanzeigers mit den in § 13a BStatG aufgezählten Daten ermöglicht eine umfängliche Prüfung des Potentials dieser Daten für die Verwendung in der amtlichen Unternehmensstatistik. Die Verwendung der Daten erfolgt nur zweckgebunden ausschließlich zu statistischen Zwecken, eine Übermittlung der Daten an weitere Stellen ist ausgeschlossen und auch jede Zweckveränderung der Datenverarbeitung durch das Statistische Bundesamt ist ausgeschlossen. Zu Absatz 4 Der Datenbestand soll nur so lange verfügbar sein, wie er für die Vorbereitung des neuen Systems der Unternehmensstatistiken erforderlich ist. Zu 3 (Übermittlung von Daten der Bundesagentur für Arbeit) Zu Absatz 1 Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit ermittelt aus den Meldungen nach § 28a SGB IV für alle Beschäftigungsbetriebe Daten zu Entgelten aller sozialversicherungspflichtig und geringfügig entlohnt beschäftigter Arbeitnehmer, für die Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. In der strukturellen Unternehmensstatistik wird jährlich ebenfalls das Merkmal Entgelte bei Betrieben erhoben. Durch die Übermittlung der Daten der Statistik der Bundesagentur für Arbeit an das Statistische Bundesamt sollen ihre Verwendungsmöglichkeiten in der amtlichen Statistik geprüft werden, insbesondere vor dem Hintergrund, die Wirtschaftsbeobachtung zu verbessern, Unternehmen langfristig zu entlasten und das Once Only-Prinzip umzusetzen. So soll konkret geprüft werden, ob durch die Entgeltdaten die Bruttowertschöpfung auf tiefer regionaler Ebene in hinreichender Qualität berechnet werden kann. Zu Absatz 2 Die Daten müssen im Rahmen des genannten Zeitfensters übermittelt werden, damit ausreichend Zeit für deren Überprüfung zur Verfügung steht. Zu Absatz 3 Die Zusammenführung der Daten der Bundesagentur für Arbeit mit den in § 13a BStatG aufgezählten Daten ermöglicht eine umfängliche Prüfung des Potentials dieser Daten für die Verwendung in der amtlichen Unternehmensstatistik. Zu Absatz 4 Der Datenbestand soll nur so lange verfügbar sein, wie er für die Vorbereitung des neuen Systems der Unternehmensstatistiken erforderlich ist. Zu 4 (Übermittlung von Daten des Transparenzregisters) Zu Absatz 1 Zur Erfüllung der Anforderungen der EU-Verordnung 2019/2152 (Basisrechtsakt) und der Durchführungsverordnung 2020/1197 zur Führung von Unternehmensgruppen in den Statistischen Unternehmensregistern benötigt das Statistische Bundesamt aktuelle und qualitativ hochwertige Daten zu Kontroll- und Eigentümerbeziehungen zwischen rechtlichen Einheiten (juristische und natürliche Personen). Da es in Deutschland keine zentrale und vollumfängliche administrative Quelle zu Unternehmensgruppen gibt, bezieht das Statistische Unternehmensregister derzeit entsprechende Informationen über einen kostenpflichtigen externen Datenanbieter, der Kontrollbeziehungen auf Grundlage öffentlich zugänglicher Register aggregiert. Der jährliche Datenbezug erfüllt formal die EU-Vorgaben, ist jedoch inhaltlich in mehrfacher Hinsicht unzureichend. Insbesondere bei Beziehungen zu natürlichen Personen und anderen nicht verwaltungsregisterseitig geführten Einheiten (u. a. Stiftungen) sowie ausländischen Einheiten bestehen Datenlücken und Fehlzuordnungen. Das Transparenzregister ist eine Datenquelle, die zur Qualitätssicherung und Vervollständigung der im Statistischen Unternehmensregister enthaltenen Informationen geeignet sein könnte. Das Transparenzregister erfasst wirtschaftlich Berechtigte und deren Beteiligungen u.a. ab einem Schwellenwert von mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile. Damit bietet es inhaltlich das Potenzial, wesentliche Informationslücken der bisherigen Datenquelle zu schließen. Anhand von einmaligen Testdatenlieferungen anonymisierter oder nicht-anonymisierter Einzeldaten soll die Eignung des Transparenzregisters als Datenquelle für die Vervollständigung und Qualitätssicherung von Informationen zu Unternehmensgruppen im Statistikregister geprüft werden. Diesbezüglich sind entsprechende Abstimmungen mit der registerführenden Stelle des Transparenzregisters vorzunehmen. Sollte die Prüfung der Geeignetheit positiv ausfallen, könnte anschließend eine Erweiterung des gesetzlichen Rahmens anschließend auf eine dauerhafte Nutzung der Transparenzregisterdaten in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen geprüft werden. Die Daten des Transparenzregisters unterliegen jedoch einem strengen Zugangsregime aus der EU- Geldwäscherichtlinie und den §§ 23 ff. Geldwäschegesetz, das zu beachten ist. Zu Absatz 2 Die Art der Übermittlung erfolgt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle des Transparenzregisters. Zu Absatz 3 Die Zusammenführung der Daten der registerführenden Stelle des Transparenzregisters mit den in § 13a BStatG aufgezählten Daten ermöglicht eine umfängliche Prüfung des Potentials dieser Daten für die Verwendung in der amtlichen Unternehmensstatistik. Zu Absatz 4 Der Datenbestand soll nur so lange verfügbar sein, wie er für die Vorbereitung des neuen Systems der Unternehmensstatistiken erforderlich ist, höchstens jedoch 3 Jahre. Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1) Die Anpassung des § 4 ProdGewStatG in diesem Gesetz macht eine Änderung des Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1, das ebenfalls § 4 ProdGewStatG zum 01. Januar 2027 ändert, notwendig, da sonst eine Kollision bestehen würde. Zu Artikel 11 (Änderung des Sozialgesetzbuchs (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung) Diese Änderung ist erforderlich, damit die Bundesagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt die Testdaten gemäß Artikel 9 § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes übermitteln darf. Mit der Ergänzung wird für die einmalige Übermittlung von Daten der Bundesagentur für Arbeit zu Entgelten der Betriebe an das Statistische Bundesamt die sozialdatenschutzrechtliche Befugnis geschaffen. Dies dient der Vorbereitung des neuen Systems der Unternehmensstatistiken, das zukünftig möglichst kohärente Ergebnisse zur Beobachtung der Wirtschaft bei gleichzeitig geringer Befragtenbelastung zur Verfügung stellen soll. Derzeit werden jährlich in der strukturellen Unternehmensstatistik Angaben zu Entgelten direkt bei den Betrieben erhoben. Um die befragten Unternehmen zu entlasten, soll die Verwendung der bei der Bundesagentur für Arbeit vorliegenden Daten geprüft werden, insbesondere mit dem Ziel, tief regional gegliederte Angaben zur Bruttowertschöpfung zu ermitteln. Zu Artikel 12 (Inkrafttreten) Das Inkrafttreten der Regelungen in den Artikeln 2 und 5, zum 1. Januar 2027 ist damit zu begründen, dass bei unterjährigen Erhebungen keine Einstellung/Streichung von Merkmalen stattfinden kann, wenn diese bereits laufen und auch Jahresstatistiken befinden sich bereits in der Durchführung oder werden bis zur Verabschiedung des Gesetzes bereits durchgeführt. Für die Änderungen in Artikel 3 müssen noch Voruntersuchungen und Testerhebungen angestellt werden. Gleichzeitig werden damit Beschlüsse aus der föderalen Modernisierungsagenda umgesetzt. Deshalb wurde ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2031 gewählt. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes (NKR-Nr. 8052, BMWE) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 21. Mai 2026 mit folgendem Ergebnis geprüft: I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -9,4 Mio. Euro davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund -9,4 Mio. Euro Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 3,4 Mio. Euro Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -1,5 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 4,7 Mio. Euro „One in, one out”-Regel Im Sinne der erweiterten „One in, one out“- Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand in diesem Regelungsvorhaben ein „Out“ von rund 11 Mio. Euro dar. Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt kein „In“ dar, da es sich insgesamt um ein entlastendes Vorhaben handelt. Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt beschrieben:  Reduzierung von statistischen Berichtspflichten  ein resilienteres, aufwandsärmeres System der Unternehmensstatistiken Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. Positiv hervorzuheben ist die mit dem Vorhaben beabsichtigte Reduktion von Statistikpflichten und die damit einhergehende Verringerung der Bürokratiekosten. Insbesondere begrüßt der NKR, dass das System der Unternehmensstatistiken grundlegend neu konzeptioniert und, durch Umsetzung des Once-Only-Prinzips, aufwandsarm ausgestaltet werden soll. II Regelungsvorhaben Mit dem Regelungsvorhaben sollen konkrete Statistikpflichten für die Wirtschaft, die über EU- Vorgaben hinausgehen, zurückgeführt werden. Insbesondere sollen hierzu die folgenden Änderungen im Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG) vorgenommen werden:  Das Erhebungsmerkmal „Auftragsbestand“ soll nicht mehr gemeldet werden müssen.  Die Ergänzungserhebungen im Bauhauptgewerbe, im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern sollen entfallen.  Die jährliche Investitionserhebung und der dazugehörige Jahresbericht für Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe sowie der Gewinnung von Steinen und Erden sollen zukünftig nicht mehr von den Betrieben, sondern von den Unternehmen gemeldet werden. Weitere Vereinfachungen sind im Handels- und Dienstleistungsgesetz (HdlDlStatG), im Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG) und im Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (GWStatG) vorgesehen. Gleichzeitig schafft der Entwurf die Grundlage dafür, das System der Unternehmensstatistiken (SysdU) grundlegend neu zu organisieren. Ziel ist es, ein methodisch einheitliches System der Unternehmensstatistiken über alle Wirtschaftsbereiche zu schaffen, das auf dem Once-Only- Prinzip beruht und die Bürokratiekosten der Unternehmen erheblich reduzieren soll. Hierzu soll insbesondere der Zugang zu bereits vorhandenen Datenquellen ermöglicht und die rechtliche Grundlage für eine freiwillige Testerhebung sowie zeitlich begrenzte neue Befragungen für die Übergangsphase zum neuen System der Unternehmensstatistiken geschaffen werden. III Bewertung III.1 Erfüllungsaufwand Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht durch die Vereinfachung von Statistikpflichten insgesamt eine jährliche Entlastung von rund 9,4 Mio. Euro. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Sie entstehen im Wesentlichen durch die folgenden Vorgaben:  Streichung der Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass durch Abschaffen der Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe rund 82 000 Betriebe entlastet werden. Bei einer Zeitersparnis pro Betrieb von rund 40 Minuten pro Jahr und Lohnkosten von 59,50 Euro/Stunde entsteht der Wirtschaft eine jährliche Entlastung von rund 3,3 Mio. Euro.  Abschaffen des Merkmals „Auftragsbestand“ im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Bei der monatlichen Erhebung für Betriebe im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden soll auf das Merkmal „Auftragsbestand“ verzichtet werden. Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass hierdurch jährlich rund 271 000 Betriebe entlastet werden. Bei einer angenommenen Zeitersparnis pro Fall von rund 8 Minuten und Lohnkosten von 48,77 Euro/Stunde ergibt sich eine jährliche Entlastung von rund 1,7 Mio. Euro.  Abschaffen des Merkmals „Auftragsbestand“ im Bauhauptgewerbe Auch für Unternehmen im Bauhauptgewerbe soll bei der vierteljährlichen Erhebung auf das Merkmal „Auftragsbestand“ verzichtet werden. Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass hiervon rund 38 000 Unternehmen betroffen sind, denen insgesamt eine jährliche Entlastung von rund 1,3 Mio. Euro entsteht.  Abschaffen der jährlichen Erhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern Nach Angaben des Ressorts werden durch die Abschaffung der jährlichen Erhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern rund 28 000 Betriebe entlastet. Bei einer Zeitersparnis pro Betrieb von rund 60 Minuten pro Jahr und Lohnkosten von 55 Euro/Stunde entsteht der Wirtschaft hierdurch eine jährliche Entlastung von rund 1,6 Mio. Euro.  Erhebung auf Unternehmens- statt Betriebsebene Die jährliche Investitionserhebung und der dazugehörige Jahresbericht für Unternehmen im Verarbeitenden Gewerbe sowie der Gewinnung von Steinen und Erden soll zukünftig nicht mehr von den Betrieben, sondern von den Unternehmen gemeldet werden. Hierdurch werden Betriebe entlastet, Unternehmen aber gleichzeitig belastet. Das Ressort nimmt nachvollziehbar an, dass durch die zentrale Meldung insgesamt nur 70 Prozent des bisherigen Zeitaufwands benötigt wird. Insgesamt schätzt das Ressort, dass Betriebe um rund 2,2 Mio. Euro entlastet und Unternehmen um rund 1,5 Mio. Euro belastet werden. Im Saldo ergibt sich daher für die Wirtschaft eine jährliche Entlastung von rund 700 000 Euro.  Weitere Entlastungen Durch weitere Vereinfachungen von Statistikpflichten entsteht der Wirtschaft eine jährliche Entlastung von rund 850 000 Euro. Verwaltung Der Verwaltung entsteht insgesamt eine jährliche Entlastung von rund 1,5 Mio. Euro, die sich gänzlich bei den Statistischen Landesämtern auswirkt. Daneben entsteht der Verwaltung einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 8,1 Mio. Euro. Hiervon entfallen rund 3,4 Mio. Euro auf die Bundesverwaltung und 4,7 Mio. Euro auf die Statistischen Landesämter. Bund Einmalig  Erprobung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken Dem Statistischen Bundesamt entsteht über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren einmaliger Erfüllungsaufwand für die Erprobung des neuen Systems der Unternehmensstatistiken. Der Personalaufwand fällt dabei insbesondere für das Durchführen der Testerhebungen, das Aufbereiten des Unternehmensregisters für die Testerhebungen, die Entwicklung der Stichprobenmethodik, sowie die Analyse der Testdaten an. Das Ressort geht nachvollziehbar davon, dass das Statistischen Bundesamt hierfür insgesamt rund 25 Stellen des höheren und vier Stellen des gehobenen Dienstes benötigt. Bei Personalkosten pro MAK von rund 108 000 Euro für den höheren Dienst und 65 000 Euro für den gehobenen Dienst entsteht dem Statistischen Bundesamt insgesamt einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 3,1 Mio. Euro.  Weitere Vorgaben Weiterer Erfüllungsaufwand von einmalig rund 280 000 Euro fällt bei der Bundesagentur für Arbeit für die Übermittlung von Verwaltungsdaten an. Länder Jährlich  Vereinfachung von Statistikpflichten Durch die Vereinfachung von Statistikpflichten entfallen bei den statistischen Landesämtern Personal- und Sachkosten für die Erhebung und Auswertung der Daten. Insgesamt geht das Ressort nachvollziehbar davon aus, dass die Statistischen Landesämter hierdurch um jährlich 1,5 Mio. Euro entlastet werden. Einmalig  Erprobung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken Spiegelbildlich zu der Vorgabe für das Statistische Bundesamt entsteht auch bei den Statistischen Landesämtern einmaliger Erfüllungsaufwand für die Erprobung des neuen Systems der Unternehmensstatistiken. Das Ressort geht nachvollziehbar davon, dass die Statistischen Landesämter hierfür insgesamt rund 22 Stellen des höheren, 15 Stellen des gehobenen und 19 Stellen des mittleren Dienstes benötigen. Bei Personalkosten pro MAK von rund 110 000 Euro für den höheren Dienst, 69 000 Euro für den gehobenen Dienst und 49 000 Euro für den mittleren Dienst, entsteht den Statistischen Landesämtern insgesamt einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 4,5 Mio. Euro.  Weitere Vorgaben Durch die Abschaffung verschiedener Erhebungen entsteht den Statistischen Landesämtern darüber hinaus einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 205 000 Euro aufgrund von Anpassungen im statistischen Produktionsprozess. III.2 Digitaltauglichkeit Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.  Das Gesetz zur Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken (SysdU) sieht Testerhebungen vor, um die Datenverfügbarkeit und Erhebungsprozesse des neuen Systems gemeinsam mit den Betroffenen zu erproben und zu optimieren. Das Ressort stellt außerdem dar, dass das neue SysdU schon in der Erarbeitung einer Vielzahl an Betroffenen aus Politik, Verbänden, Wissenschaft und Wirtschaft vorgestellt wurde.  Durch das Vorhaben werden dem Statistischen Bundesamt Daten des Bundesanzeigers und der Bundesagentur für Arbeit zugänglich gemacht, um die Wiederverwendung vorhandener Daten zu ermöglichen. 22. Mai 2026 Lutz Goebel Garrelt Duin Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Drucksache 333/26 - 6 -

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