Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes
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Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 333/26
29.05.26 BRFuss
Wi - Fz - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes
A. Problem und Ziel
Der vorliegende Gesetzentwurf besteht aus zwei Teilen. Zum einen sollen Maßnahmen
zur Reduzierung nationaler Berichtspflichten im Bereich der amtlichen Statistik, die nicht
auf EU-Vorgaben beruhen, umgesetzt werden. Zum anderen muss das System der
Unternehmensstatistiken grundlegend modernisiert werden, um auch dauerhaft belastbare
Ergebnisse liefern zu können. Dafür werden in einem ersten Schritt mit einem neuen
Gesetz die notwendigen Vorbereitungen getroffen. Ziel des neuen Systems der
Unternehmensstatistiken ist es, die Kohärenz zwischen den Konjunktur- und Strukturstatistiken zu
verbessern. So soll nur noch eine Struktur- und eine Konjunkturerhebung über alle
Wirtschaftszweige hinweg nach einem neu zu konzipierenden Stichprobenmodell
durchgeführt werden. Insbesondere durch die Zusammenfassung in zwei Statistiken soll das
System der Unternehmensstatistiken deutlich klarer und digitaler, die Erhebung für die
Wirtschaft belastungsärmer und die Statistik resilienter werden. Mit diesem Gesetzentwurf
wird der Bürokratierückbau vorangetrieben, wie im Koalitionsvertrag für die 21.
Legislaturperiode und im Rahmen der föderalen Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025
vereinbart.
Gemäß den Vorgaben des Koalitionsvertrags wurden das Außenhandelsstatistikgesetz
(AHStatG), das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG)
und das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG) sowie die fünf
aufwendigsten Statistiken für die Wirtschaft geprüft und untersucht, ob Berichtspflichten die EU-
Vorgaben auf nationaler Ebene übererfüllen. Zudem wurden weitere
Wirtschaftsstatistikgesetze, die in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
(BMWE) liegen, überprüft, wie das Gesetz über die Statistik zu globalen
Wertschöpfungsketten (GWStatG). Ein Großteil der in diesen Gesetzen aufgeführten Erhebungsinhalte
dient der Erfüllung von EU-Lieferverpflichtungen, die sich unmittelbar ableiten aus der
Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn
Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1), die
durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33)
geändert worden ist, der sogenannten EBS-Verordnung (EBS steht für European Business
Statistics). Die genannten Statistikgesetze enthalten jedoch auch Erhebungsinhalte, die
sich aus indirekten europäischen Lieferverpflichtungen ergeben, wie beispielsweise aus
der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Fristablauf: 10.07.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf
nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/734 (ABl. L 79 vom 5.4.2023, S. 1) geändert
worden ist.
Die Artikel 1 bis 6 des Gesetzentwurfs beinhalten die im Rahmen der Überprüfung zum
Rückbau der nationalen Berichtspflichten identifizierten, kurzfristig umsetzbaren
Streichungsvorschläge zur Entlastung der Wirtschaft von statistischen Berichtspflichten.
Ferner werden Voruntersuchungen angeordnet für die Regelungen in Artikel 3, mit denen die
Streichung des Jahresberichts für Betriebe im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe
sowie die in der föderalen Modernisierungsagenda vereinbarte Streichung der
Investitionserhebung bei Betrieben im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe sowie der Streichung
der jährlichen Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe und der vierteljährlichen
Erhebung über den Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe vorgesehen sind. Jedoch werden
die Ergebnisse der Erhebungen zur Erfüllung der Verordnung (EU) 2023/734 und von
zahlreichen weiteren Datennutzenden verwendet. Aus diesem Grund wird geprüft,
inwieweit im neuen System der Unternehmensstatistiken die Ergebnisse der neuen
bereichsübergreifenden Struktur- und Konjunkturstatistik für diese Zwecke verwendet werden
können. Für die Umsetzung und Konzeption der künftigen Konjunktur- und
Strukturerhebungen werden auch die Erkenntnisse der in Artikel 9 geregelten Testerhebungen benötigt.
Die Änderungen sollen daher erst für das Berichtsjahr 2030 gelten. Die dafür notwendigen
Erhebungen werden ab 2031 durchgeführt, weshalb das Inkrafttreten dieser Regelungen
zum 1. Januar 2031 vorgesehen ist. Sollten die Untersuchungen zu dem Ergebnis
kommen, dass die Umsetzung methodisch nicht realisierbar ist oder zusätzliche
Bürokratiekosten verursachen würde, werden diese Regelungen vor Inkrafttreten in einem weiteren
Gesetz ausgesetzt.
Die bestehenden Regelungen in § 6 des Verdienststatistikgesetzes (VerdStatG) zur
Verdienstverlaufsstatistik umfassen Löschvorgaben, die die Analyse von mehrjährig
unterbrochenen Verdienstverläufen behindern. Die entsprechende Löschfrist soll in Artikel 7
des vorliegenden Gesetzentwurfs von drei auf fünf Jahre verlängert werden.
Mit der Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes (VwDVG) in Artikel 8 soll
bei Vorliegen der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen in den
Verwaltungen eine Übermittlung dieser an das Statistische Bundesamt für Statistikzwecke
ermöglicht werden. Zudem soll das Statistische Bundesamt befugt werden, Daten, die
Angaben nach dem VwDVG beinhalten bzw. verarbeiten, für wissenschaftliche Vorhaben
zu verarbeiten, aufzubereiten und sie Hochschulen sowie anderen Einrichtungen
unabhängiger Forschung bereitzustellen.
Artikel 9 des vorliegenden Gesetzentwurfs dient der grundsätzlichen methodischen und
organisatorischen Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken. Das
bestehende System der Unternehmensstatistiken ist in seiner heutigen Form, historisch
ausgehend von der Beobachtung der Industrieproduktion, stetig gewachsen. Neue
Anforderungen und Datenbedarfe wurden erfüllt, indem der Erfassungsbereich der
Unternehmensstatistiken immer wieder ergänzt und erweitert wurde, um eine nahezu vollständige
Abbildung der Wirtschaft zu ermöglichen. Dies führte zu einem unterschiedlichen
Vorgehen bei der Statistikerstellung in den einzelnen Wirtschaftsbereichen – ein methodisch
ganzheitliches System der Unternehmensstatistiken existiert zurzeit in Deutschland nicht.
Gleichzeitig liegen bisher nicht genutzte (zum Teil digital verfügbare) Unternehmensdaten
in Verwaltungen und bei privaten Unternehmen vor, deren Nutzung die
Wirtschaftsbeobachtung weiter verbessern, vereinfachen und die Unternehmen entlasten könnte. Um
die Entlastung der Unternehmen durch eine Reduzierung der Befragungen zu
ermöglichen, sind komplexe neue Verfahren in der amtlichen Statistik einzuführen. Um mögliche
Ergebniseffekte präzise abschätzen zu können, sind beim Übergang auf das neue System
der Unternehmensstatistiken gezielte Befragungen notwendig. Das Potential der bereits
vorhandenen Daten ist aktuell durch die amtliche Statistik nicht umfassend nutzbar, da
der Datenzugang nationalen rechtlichen Beschränkungen unterliegt. Hier wird
entsprechende Abhilfe geschaffen, indem in Artikel 9 der Zugang zu weiteren Datenquellen
geregelt wird, um diese auf ihre Eignung und ihr Entlastungspotential untersuchen zu können.
Die methodische und organisatorische Vorbereitung des neuen Systems der
Unternehmensstatistiken soll zudem die Durchführung einer freiwilligen Testerhebung umfassen,
um die grundsätzliche Durchführbarkeit der vorgesehenen neuen Erhebungswege zu
testen. Untersucht werden soll insbesondere die Eignung der Unternehmensabgrenzung
nach der Definition des Unternehmens in Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der
Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen
Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L
076 vom 30.3.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) 1137/2008 (ABl. L 311
vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, (EU-Einheitenverordnung) als neue
statistische Beobachtungseinheit. Die konsequente Beobachtung der Unternehmen nach
Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der EU-Einheitenverordnung soll die wirtschaftliche
Realität in der Statistik besser abbilden und zur Entlastung der Unternehmen beitragen,
da weniger Einheiten befragt werden müssen.
B. Lösung
In den Artikeln 1, 2 und 3 wird das ProdGewStatG, in den Artikeln 4 und 5 das HdlDlStatG
und in Artikel 6 das GWStatG im Hinblick auf die identifizierten, kurzfristig umsetzbaren
Entlastungsvorschläge für die Wirtschaft angepasst, sodass eine Reduzierung von
statistischen Berichtspflichten erreicht und die Wirtschaft entlastet werden kann.
Mit der Änderung in Artikel 7 wird das VerdStatG angepasst, um zukünftig in der
Verdienstverlaufsstatistik auch Verläufe mit mehrjähriger Berufsunterbrechung abbilden zu
können. Damit stehen der Wissenschaft längere Datenreihen für Analysen zur Verfügung.
Für die Nutzbarkeit der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer erfolgt in Artikel 8 eine
Anpassung des VwDVG, die es ermöglicht, dass die bundeseinheitliche
Wirtschaftsnummer von den Verwaltungen an das Statistische Bundesamt für Statistikzwecke übermittelt
werden darf. Das Statistische Bundesamt soll zudem ermächtigt werden, Daten, die
Angaben nach dem VwDVG beinhalten bzw. verarbeiten, für wissenschaftliche Zwecke und
Hochschulen sowie andere unabhängige Forschungseinrichtungen zur Verfügung zu
stellen.
Artikel 9 umfasst das Unternehmensstatistikreformvorbereitungsgesetz – (SysdUVorbG)
und bildet die rechtliche Grundlage zur Entwicklung neuer Methoden und Schaffung der
notwendigen organisatorischen Rahmenbedingungen für das neue System der
Unternehmensstatistiken.
C. Alternativen
Keine. Die in den Artikeln 1 bis 6 enthaltenen Streichungsvorschläge zur Entlastung der
Wirtschaft können ausschließlich durch die hier vorgenommene Anpassung der jeweiligen
Statistikgesetze umgesetzt werden, sodass keine Alternative besteht. Ein Verzicht auf die
Anpassung im VerdStatG in Artikel 7 würde einer Verbesserung der Datenanalyse in der
Verdienstverlaufsstatistik entgegenstehen. Ohne die Übermittlung der bundeseinheitlichen
Wirtschaftsnummer der Verwaltungen in Artikel 8 ist es aufwendiger, die jeweiligen Daten
für die amtliche Statistik zusammenzuführen. Außerdem müssten die aus den
Verwaltungsangaben gewonnenen Daten aus den statistischen Ergebnissen entfernt werden,
was die wissenschaftliche Arbeit mit den Daten beeinträchtigt. Zur Vorbereitung eines
neuen Systems der Unternehmensstatistiken (Artikel 9) ist es zwingend erforderlich,
bereits vorliegende Daten auf ihre Eignung zu prüfen und nach Möglichkeit im Rahmen der
Statistikproduktion zu nutzen. Dieses Vorgehen berücksichtigt auch den regelmäßig an
das Statistische Bundesamt adressierten Appell einer möglichst umfassenden Umsetzung
des Once-Only-Prinzips. Darüber hinaus muss die Praktikabilität, das Unternehmen
gemäß der Definition des Unternehmens in Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der EU-
Einheitenverordnung als neue Beobachtungseinheit zu erheben, getestet werden, bevor
eine Umsetzung erfolgen kann. Hierfür ist eine Testerhebung zwingend erforderlich, eine
Alternative besteht folglich nicht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das Gesetz zum Abbau von Statistikpflichten und zur Vorbereitung eines neuen
Systems der Unternehmensstatistiken entsteht im Statistischen Bundesamt ein einmaliger
Umstellungsaufwand in Höhe von 2 570 104 EUR an Personalkosten für befristetes
Personal sowie für Sachkosten in Höhe von 130 000 EUR.
Die einmaligen Kosten für den Aufbau eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken
umfassen sämtliche methodische, organisatorische und technische
Vorbereitungsarbeiten, die parallel zur laufenden Statistikproduktion zu leisten sind. Die derzeitige
Personalausstattung ist dagegen nur auf den Betrieb des aktuellen Produktionssystems ausgelegt.
Zusätzliche Mitarbeiter werden für eine Neugestaltung des Profilings von Unternehmen
gemäß der EU-Einheitenverordnung (EWG) Nr. 696/93 benötigt, da zukünftig auf das
Statistische Unternehmen als Beobachtungseinheit abgestellt wird. Des Weiteren wird
zusätzliches Personal benötigt, um die Testerhebungen zu konzipieren und durchzuführen.
Darüber hinaus müssen die zur Entlastung der Unternehmen von Befragungen
vorgesehenen neuen Datenquellen für ihre Eignung aufbereitet, getestet und bewertet werden.
Außerdem ist zusätzliches Personal bei den umfangreichen methodischen
Vorbereitungen im Rahmen der Konzeption neuer Stichproben notwendig. Dabei entfallen jeweils für
einen Zeitraum von drei Jahren 8,5 Mitarbeiterkapazitäten (MAK) in der Entgeltgruppe 13
TVöD und 1,2 MAK in der Entgeltgruppe 9c TVöD auf die vorgenannten Tätigkeiten.
Dem verringerten dauerhaften Aufwand durch die Streichung von Erhebungen steht ein
entsprechender Mehraufwand durch die komplexere Aufbereitung aus unterschiedlichen
Datenquellen nach dem neuen System der Unternehmensstatistiken gegenüber.
Außerdem werden das Unternehmensprofiling – ein Verfahren zur sachgerechten Abgrenzung
von Unternehmen gemäß der EU-Einheitenverordnung (EWG) Nr. 696/93 – und die
Zusammenarbeit mit Unternehmensgruppen dauerhaft deutlich ausgeweitet werden müssen,
u. a. um die im Profiling ermittelten Abgrenzungen der Unternehmen zu verifizieren und
Datenverluste bei Änderungen der Unternehmensstrukturen zu vermeiden. Zudem
werden im Vergleich zu heute mehr Schätzverfahren gepflegt und permanent weiterentwickelt
werden müssen. Insgesamt wird die Qualitätssicherung im neuen System also deutlich
komplexer und aufwendiger. Es sind daher keine Anpassungen beim Dauerpersonal zu
erwarten.
Die finanziellen Mehraufwände des Statistischen Bundesamts für Personal- und
Sachkosten werden im Einzelplan 06 (Kapitel 0614) ausgeglichen. Diese werden dem Einzelplan
06 zugeordnet, da mit dem neuen System der Unternehmensstatistiken die Kohärenz
zwischen den Konjunktur- und Strukturstatistiken verbessert werden soll, indem jeweils
nur noch eine Struktur- und eine Konjunkturerhebung über alle Wirtschaftszweige hinweg
nach einem neu zu konzipierenden Stichprobenmodell durchgeführt werden. Damit
handelt es sich um eine grundlegende Weiterentwicklung der Statistik. Insbesondere durch
die Zusammenfassung in zwei Statistiken soll das System der Unternehmensstatistiken
deutlich klarer und digitaler, die Erhebung für die Wirtschaft belastungsärmer und die
Statistik resilienter werden. Damit werden perspektivisch die unter die Federführung des
BMWE fallenden fachstatistischen Einzelgesetze (ProdGewStatG und HdlDlStatG)
abgelöst; die notwendigen Erhebungen sollen in einem neuen Unternehmensstatistikgesetz
zusammengeführt werden.
Für die statistischen Landesämter entsteht durch diesen Regelungsentwurf ein jährlicher
Mehraufwand für Personalausgaben in Höhe von 1 670 608,45 EUR (10,06 MAK mittlerer
Dienst, 6,77 MAK gehobener Dienst, 3,60 MAK höherer Dienst).
Zudem entsteht ein dauerhafter Minderaufwand an Personalausgaben in Höhe von
2 609 479,08 EUR (29,09 MAK mittlerer Dienst, 7,69 MAK gehobener Dienst, 0,09 MAK
höherer Dienst).
Darüber hinaus entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalausgaben in
Höhe von 2 331 636,96 EUR (8,77 MAK mittlerer Dienst, 3,98 MAK gehobener Dienst,
12,94 MAK höherer Dienst).
Hinzu kommen dauerhafte Personalausgaben für IT-Personal in Höhe von 24 865,05
EUR, sowie einmaliger Umstellungsaufwand für IT-Personal in Höhe von 109 698,75
EUR.
Für die statistischen Landesämter entsteht ein jährlicher Mehraufwand für Sachkosten in
Höhe von 8 080 EUR. Zudem entsteht ein dauerhafter Minderaufwand für Sachkosten in
Höhe von 124 057,96 EUR. Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für
Sachkosten in Höhe von 61 377,85 EUR.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft reduziert sich um rund 9 420 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen -9 420 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Er unterliegt
der „One-in-one-out“-Regel.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand reduziert sich insgesamt um rund 1,49 Millionen Euro. Dabei
entfallen rund -1,52 Millionen Euro auf die Landesebene (inkl. Kommunalebene) und rund
+35 000 Euro auf die Bundesebene. Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von
rund 8,1 Millionen Euro, wobei rund 3,4 Millionen Euro auf die Bundesebene und rund 4,7
Millionen Euro auf die Landesebene (inkl. Kommunalebene) entfallen.
Der einmalige Erfüllungsaufwand beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Er
unterliegt der „One-in-one-out“-Regel.
Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird
und nicht unter „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ fällt, wird er im jeweils
betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 333/26
29.05.26 BRFuss
Wi - Fz - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 29. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um rechtzeitig die rechtlichen und
methodischen Voraussetzungen für eine umfassende Modernisierung der
Unternehmensstatistiken in einem zweiten Reformschritt im Jahr 2028 zu schaffen. Die
hierfür erforderlichen Vorarbeiten, insbesondere die Erschließung, Aufbereitung
und Validierung neuer Verwaltungsdaten sowie die Durchführung von
Testerhebungen zur Nutzung konsolidierter Unternehmensdaten, erfordern einen
mehrjährigen Vorlauf. Ein schnellstmögliches Inkrafttreten ist daher erforderlich, um den
ambitionierten Zeitplan einhalten zu können.
Fristablauf: 10.07.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Buchstabe B wird die Angabe „alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002“ durch
die Angabe „für das Berichtsjahr 2026, sowie beginnend ab dem Berichtsjahr 2030 alle
fünf Jahre“ ersetzt.
2. In § 6 Buchstabe B wird die römische Nummer III gestrichen.
Artikel 2
Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im
Produzierenden Gewerbe zum 1. Januar 2027
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe A römische Nummer I wird durch die folgende römische Nummer I
ersetzt:
I. „ monatlich
1. die tätigen Personen,
2. die Arbeitsstunden,
3. die Lohn- und Gehaltssummen,
4. den Umsatz,
5. den Auftragseingang,
6. die gesamte Produktion,
7. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,
wobei die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 auch für fachliche
Betriebsteile erfasst werden;“.
b) In Buchstabe B wird nach der Angabe „Betrieben“ die Angabe „mit zehn und mehr
tätigen Personen“ eingefügt.
c) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Sofern mehr als ein Viertel des gesamten Umsatzes eines Wirtschaftszweiges auf
Betriebe mit weniger als zehn tätigen Personen entfällt, wird die Erhebung für
diesen Wirtschaftszweig auch bei diesen Betrieben durchgeführt. Die Überprüfung
der in Satz 3 genannten Umsatzgrenze erfolgt alle fünf Jahre.“
2. § 3 Buchstabe A römische Nummer III wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird gestrichen.
b) Nummer 8 wird zu Nummer 7.
3. § 4 Buchstabe C wird durch folgenden Buchstaben C ersetzt:
„C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes
sowie der anderen Unternehmen und für Berichtszeiträume bis zum 31. Dezember
2027 auch bei Bauträgern bei höchstens 14 000 Betrieben vierteljährlich
1. die tätigen Personen,
2. die Arbeitsstunden,
3. die Lohn- und Gehaltssummen,
4. den Umsatz.“
4. § 5 römische Nummer II wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird gestrichen.
b) Nummer 8 wird zu Nummer 7.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe B wird durch den folgenden Buchstaben B ersetzt:
B. „ jährlich bei höchstens 3 000 Unternehmen der Energieversorgung
1. die Investitionen,
2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern,
3. die tätigen Personen,
4. die Lohn- und Gehaltsummen,
5. den Umsatz,
6. die selbst erstellten Anlagen,
7. die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
8. den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
9. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger
Erzeugnisse am Anfang und am Ende des Jahres,
10. den Material- und Wareneingang,
11. die Subventionen,
12. die Abgabe von Wasser,
13. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser,
14. die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach den Nummern 1 bis 13
erfasst.“
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für Betriebe der Unternehmen nach Satz 1 wird nur der Sachverhalt nach
Buchstabe B Nummer 1 erfasst.“
6. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe B wird durch den folgenden Buchstaben B ersetzt:
B. „ jährlich bei höchstens 7 000 Unternehmen der Wasserversorgung, der
Abwasserentsorgung, der Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie der sonstigen
Tätigkeiten in der Abfallbewirtschaftung
1. die Investitionen,
2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern,
3. die tätigen Personen,
4. die Lohn- und Gehaltsummen,
5. den Umsatz,
6. die selbst erstellten Anlagen,
7. die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
8. den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
9. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger
Erzeugnisse am Anfang und am Ende des Jahres,
10. den Material- und Wareneingang,
11. die Subventionen,
12. die Abgabe von Wasser,
13. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser,
14. die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach den Nummern 1 bis 13
erfasst.“
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für Betriebe der Unternehmen nach Satz 1 wird nur der Sachverhalt nach
Buchstabe B Nummer 1 erfasst. Für Betriebe der Unternehmen nach Satz 1 aus dem
Bereich der Abwasserentsorgung, der Sammlung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen sowie der
sonstigen Tätigkeiten in der Abfallbewirtschaftung wird auch der Sachverhalt nach
Buchstabe B Nummer 3 erfasst.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Bei den Erhebungen wird bei Betrieben und Unternehmen zusätzlich die
wirtschaftliche Tätigkeit erfasst.“
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird nach der Angabe „Bücher führt“ die Angabe „und bei
der es sich um einen Marktproduzenten nach Kapitel 3 Nummer 3.24 des Anhangs
A zur Verordnung (EU) Nr. 549/2013 handelt“ eingefügt.
8. In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „beiden“ durch die Angabe „drei“ und die
Angabe „800 000“ durch die Angabe „1 000 000“ ersetzt.
9. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
(1) „ Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III, § 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6
Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14 und § 6a Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14
werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Buchstabe B Satz 1
Nummer 1 und 2 und § 6a Buchstabe B Satz 1 Nummer 1 und 2 übermittelt das
Statistische Bundesamt den statistischen Ämtern der Länder jeweils für ihren
Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach § 6 Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14 und § 6a
Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14. Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben
nach § 6 Buchstabe B Satz 1 Nummer 3 bis 14 und § 6a Buchstabe B Satz 1 Nummer
3 bis 14 übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt
Einzelangaben aus den Erhebungen nach § 6 Buchstabe B Satz 1 Nummer 1 und 2
und Satz 2 sowie nach § 6a Buchstabe B Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und 3.
(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt
auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderaufbereitungen
des Bundes.“
Artikel 3
Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im
Produzierenden Gewerbe zum 1. Januar 2031
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, das zuletzt durch Artikel 2
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe A wird durch den folgenden Buchstaben A ersetzt:
A. „ bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen monatlich
1. die tätigen Personen,
2. die Arbeitsstunden,
3. die Lohn- und Gehaltssummen,
4. den Umsatz,
5. den Auftragseingang,
6. die gesamte Produktion,
7. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,
wobei die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 werden auch für fachliche
Betriebsteile erfasst werden;“.
b) Buchstabe B wird durch den folgenden Buchstaben B ersetzt:
B. „ bei Betrieben mit zehn und mehr tätigen Personen, die nicht nach Buchstabe
A erfasst werden, vierteljährlich
1. die gesamte Produktion,
2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten.“
c) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Sofern mehr als ein Viertel des gesamten Umsatzes eines Wirtschaftszweiges auf
Betriebe mit weniger als zehn tätigen Personen entfällt, wird die Erhebung für
diesen Wirtschaftszweig auch bei diesen Betrieben durchgeführt. Die Überprüfung
der in Satz 3 genannten Umsatzgrenze erfolgt alle fünf Jahre.“
2. In § 3 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Angaben zu den tätigen Personen, den Lohn- und Gehaltssummen und dem
Umsatz werden bei der Erhebung nach § 3 Buchstabe A römische Nummer I auch für die
Betriebe der Unternehmen erfasst. Die Angaben zu den Investitionen werden bei der
Erhebung nach § 3 Buchstabe A römische Nummer II auch für die Betriebe der
Unternehmen erfasst.“
3. § 4 wird durch folgenden § 4 ersetzt:
§ 4„
Erhebungen bei Betrieben
Die Erhebungen erfassen
A. bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes
sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen – jeweils ohne
ausbaugewerbliche Betriebe – monatlich
1. die tätigen Personen,
2. die Arbeitsstunden
3. die Lohn- und Gehaltssummen,
4. den Umsatz,
5. den Auftragseingang;
B. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie
der anderen Unternehmen bei höchstens 14 000 Betrieben vierteljährlich
1. die tätigen Personen,
2. die Arbeitsstunden,
3. die Lohn- und Gehaltssummen,
4. den Umsatz.“
Artikel 4
Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes
Das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz vom 22. Februar 2021 (BGBl. I
S. 266), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ Summe der gesetzlichen und übrigen Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;“.
2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2 Buchstabe c,“ gestrichen.
Artikel 5
Weitere Änderung des Handels- und
Dienstleistungsstatistikgesetzes zum 1. Januar 2027
Das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz vom 22. Februar 2021 (BGBl. I
S. 266), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 11 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „beiden“ durch die Angabe „drei“ und die Angabe
„800 000“ durch die Angabe „1 000 000“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Statistik zu globalen
Wertschöpfungsketten
Das Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten vom 17. Januar 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 13), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ausgenommen hiervon sind das Merkmal „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und
Selbstständigen“ gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 sowie alle
Merkmale, die in dieser Verordnung als freiwillig gekennzeichnet sind.“
Artikel 7
Änderung des Verdienststatistikgesetzes
Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das jeweils zuständige statistische Landesamt erstellt für jede Beschäftigte
und jeden Beschäftigten ein kryptografisch erzeugtes Pseudonym nach dem Stand der
Technik. Das Pseudonym wird aus den Hilfsmerkmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet.
Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der statistischen Aufbereitung
erstellt. Daran anschließend werden diese Hilfsmerkmale unverzüglich gelöscht.“
2. § 6 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Pseudonyme werden fünf Jahre nach der letzten Erhebung zu der oder
dem Beschäftigten gelöscht. Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen
werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung gelöscht.“
Artikel 8
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit
§ 16 Absatz 6 des Bundesstatistikgesetzes.“
2. § 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende
Daten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch erstatten:
1. Name oder Firma sowie Anschrift und Gemeindeschlüssel,
2. Wirtschaftszweig,
3. Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen
Betrieb sowie Zahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, jeweils
untergliedert nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung,
4. Zahl der geringfügig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie
Zahl aller geringfügig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach kurzfristiger und
geringfügig entlohnter Beschäftigung,
5. Betriebsnummer,
6. Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt,
7. Unternehmernummer einschließlich der im Anhang zur Unterscheidung der
einzelnen Unternehmen eines Unternehmers nach § 136a Absatz 1 des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch enthaltenen Daten,
8. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des
Unternehmensbasisdatenregistergesetzes soweit vorhanden.“
3. § 3b Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des
Unternehmensbasisdatenregistergesetzes soweit vorhanden.“
Artikel 9
Gesetz zur Vorbereitung eines neuen Systems der
Unternehmensstatistiken
(Unternehmensstatistikreformvorbereitungsgesetz –
SysdUVorbG)
§ 1
Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
(1) Das Statistische Bundesamt bereitet im Benehmen mit den statistischen Ämtern
der Länder ein neues System der Unternehmensstatistiken methodisch vor.
(2) Das Statistische Bundesamt führt unter Beteiligung der statistischen Ämter der
Länder zu dem Zweck nach Absatz 1 freiwillige Erhebungen durch. Diese sollen
insbesondere der wissenschaftlich-methodischen Vorbereitung eines neuen Systems der
Unternehmensstatistiken dienen.
(3) Die Daten der in Absatz 2 genannten Erhebungen dürfen mit den nach §§ 3 und 4
übermittelten Daten zusammengeführt werden.
§ 2
Übermittlung von Daten des Unternehmensregisters
(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt dem Statistischen
Bundesamt zur Überprüfung der Eignung der Daten zur Verwendung für das neue System der
Wirtschaftsstatistiken die zum Zeitpunkt der Datenübermittlung im Unternehmensregister
vorliegenden Jahres- und Konzernabschlüsse der Geschäftsjahre 2023 und 2024.
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt spätestens drei Monate nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes.
(3) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen mit den in § 13a des
Bundesstatistikgesetzes aufgezählten Daten zu dem dort benannten Zweck zusammengeführt werden.
Eine Verarbeitung der übermittelten Daten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
(4) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie
nicht mehr für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich sind, spätestens jedoch drei Jahre
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 3
Übermittlung von Daten der Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt zur
Überprüfung der Eignung der Daten zur Verwendung für das neue System der
Wirtschaftsstatistiken einmalig zum Stichtag 31. Dezember 2024 für den Bezugszeitraum 2024 für jeden
Betrieb die summierten Daten zu Entgelten sozialversicherungspflichtig und geringfügig
entlohnt beschäftigter Arbeitnehmer, für die Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden,
sowie die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 des
Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes.
(3) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen mit den in § 13a des
Bundesstatistikgesetzes aufgezählten Daten zu dem dort benannten Zweck zusammengeführt werden.
(4) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie
nicht mehr für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich sind, spätestens jedoch fünf Jahre
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes.
§ 4
Übermittlung von Daten des Transparenzregisters
(1) Das Statistische Bundesamt und die registerführende Stelle des
Transparenzregisters nach § 18 des Geldwäschegesetzes stimmen sich für Zwecke der Überprüfung der
Eignung der im Transparenzregister vorliegenden Daten zur Verwendung für das neue
System der Unternehmensstatistiken ab.
(2) Die registerführende Stelle des Transparenzregisters kann für Zwecke nach
Absatz 1 in Einzelfällen anonymisierte und nicht anonymisierte Beispielsdatensätze der im
Transparenzregister vorliegenden Daten an das Statistische Bundesamt einmalig
übermitteln. Eine Übermittlung nach Satz 1 darf nur in dem Umfang erfolgen, wie dies für die
Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Übermittlung von Datensätzen, zu denen ein
stattgegebener oder ein noch nicht bestandskräftig abgelehnter Beschränkungsantrag nach §
23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vorliegt, sowie von Angaben zu Immobilien nach §
19a des Geldwäschegesetzes ist ausgeschlossen.
(3) Die nach Absatz 2 übermittelten Daten dürfen ausschließlich zu den in Absatz 1
benannten Zwecken mit den in § 13a des Bundesstatistikgesetzes aufgezählten Daten
zusammengeführt werden. Eine Übermittlung der Daten an weitere Stellen ist
ausgeschlossen. Jede Zweckänderung der Datenverarbeitung oder Verwendung der nach Absatz 2
übermittelten Daten für andere Zwecke durch das Statistische Bundesamt ist
ausgeschlossen.
(4) Die nach Absatz 2 übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie
nicht mehr für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich sind, spätestens jedoch drei Jahre
nach der Übermittlung.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Anpassung nationaler
Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige
NACE Revision 2.1
Das Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische
Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 354) wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Nummer 3 wird gestrichen.
Artikel 11
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des SGB IV-
Anpassungsgesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 282a Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt die in § 3 Absatz 1 des
Gesetzes zur Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken genannten
Daten für die dort genannten Zwecke einmalig zu übermitteln.“
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2031 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum
Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der
Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/734
(ABl. L 79 vom 5.4.2023, S. 1) geändert worden ist.
2. Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Festlegung der
technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „Globale Wertschöpfungsketten“ gemäß
der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 14.6.2022,
S. 43), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/935 (ABl. L, 2025/935) geändert worden
ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen gemäß dem Koalitionsvertrag für die 21.
Legislaturperiode (Zeilen 1923 bis 1926) Maßnahmen zur Reduzierung nationaler
Berichtspflichten im Bereich der amtlichen Statistik umgesetzt werden und somit der Bürokratierückbau
vorangetrieben werden. Betrachtet wurden hierfür die fünf aufwendigsten Statistiken für die
Wirtschaft sowie die dazugehörigen Statistikgesetze in ihrer Gesamtheit. Dies sind das
Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG), das Gesetz über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe (ProdGewStatG) sowie das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDl-
StatG). Zudem wurden weitere Wirtschaftsstatistikgesetze, die in der Zuständigkeit des
BMWE liegen, überprüft, wie zum Beispiel das Gesetz über die Statistik zu globalen
Wertschöpfungsketten (GWStatG), das Kostenstrukturstatistikgesetz (KoStrukStatG) und das
Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG). Ein Großteil der in diesen Gesetzen
aufgeführten Erhebungsinhalten dient der Erfüllung von EU-Lieferverpflichtungen, die sich
unmittelbar aus der europäischen Rahmenverordnung für Unternehmensstatistiken ableiten, der
Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten
im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1), die durch die
delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33) geändert worden ist,
(EBS-Verordnung, EBS steht für European Business Statistics). Die genannten Gesetze
enthalten jedoch auch Erhebungsinhalte, die sich aus indirekten europäischen
Lieferverpflichtungen ergeben, wie beispielsweise aus der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der
Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2023/734 (ABl. L 79 vom 5.4.2023, S. 1) geändert worden ist. Die Artikel 1 bis 6 des
Gesetzentwurfs beinhalten die im Rahmen der Überprüfung zum Rückbau der nationalen
Berichtspflichten identifizierten, kurzfristig umsetzbaren Streichvorschläge zur Entlastung der
Wirtschaft von statistischen Berichtspflichten, die nicht auf EU-Vorgaben beruhen. Für die
Regelungen in Artikel 3 werden Voruntersuchungen angeordnet. Denn die Ergebnisse
dieser Erhebungen werden zur Erfüllung der Verordnung (EU) 2023/734 und von zahlreichen
weiteren Datennutzenden verwendet. Aus diesem Grund wird geprüft, inwieweit im neuen
System der Unternehmensstatistiken die Ergebnisse der neuen bereichsübergreifenden
Struktur- und Konjunkturstatistik für diese Zwecke verwendet werden können. Für die
Umsetzung und Konzeption der künftigen Konjunktur- und Strukturerhebungen werden auch
die Erkenntnisse der in Artikel 9 geregelten Testerhebungen benötigt. Die Änderungen
sollen daher erst für das Berichtsjahr 2030 gelten. Die dafür notwendigen Erhebungen werden
ab 2031 durchgeführt. Daher ist ein Inkrafttreten der Gesetzesänderungen im Artikel 3 zum
01.01.2031 vorgesehen. Sollten die Untersuchungen zu dem Ergebnis kommen, dass die
Umsetzung methodisch nicht realisierbar ist oder zusätzliche Bürokratiekosten verursachen
würde, werden diese Regelungen vor Inkrafttreten in einem weiteren Gesetz ausgesetzt.
Artikel 7 passt das Verdienststatistikgesetz (VerdStatG) an, damit die
Verdienstverlaufsstatistik auch Verläufe mit mehrjähriger Berufsunterbrechung abbilden kann und damit der
Wissenschaft längere Datenreihen für Analysen zur Verfügung stehen.
Mit der Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes (VwDVG) in Artikel 8 soll
bei Vorliegen der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen in den
Verwaltungen eine Übermittlung dieser an das Statistische Bundesamt für Statistikzwecke
ermöglicht werden. Zudem soll das Statistische Bundesamt befugt werden, Daten, die Angaben
nach dem VwDVG beinhalten bzw. verarbeiten, für wissenschaftliche Vorhaben zu
verarbeiten aufzubereiten und sie Hochschulen sowie anderen Einrichtungen unabhängiger
Forschung bereitzustellen.
Weiterhin dient der vorliegende Gesetzentwurf der methodischen und organisatorischen
Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken (Artikel 9). Das
bestehende System der Unternehmensstatistiken ist in seiner heutigen Form, historisch
ausgehend von der Beobachtung der Industrieproduktion, stetig gewachsen. Neue
Anforderungen und Datenbedarfe wurden erfüllt, indem der Erfassungsbereich der
Unternehmensstatistiken immer wieder ergänzt und erweitert wurde, um eine nahezu vollständige Abbildung
der Wirtschaft zu ermöglichen. Dies führte zu einem unterschiedlichen Vorgehen bei der
Statistikerstellung in den einzelnen Wirtschaftsbereichen – ein methodisch ganzheitliches
System der Unternehmensstatistiken existiert zurzeit auf nationaler Ebene nicht.
Gleichzeitig liegen bisher nicht genutzte (zum Teil digital verfügbare) Unternehmensdaten in
Verwaltungen und bei privaten Unternehmen vor, deren Nutzung die Wirtschaftsbeobachtung
weiter verbessern und die Unternehmen entlasten könnte. Das Potential der bereits
vorhandenen Daten ist aktuell durch die amtliche Statistik nicht umfassend nutzbar, da der
Datenzugang nationalen rechtlichen Beschränkungen unterliegt. Hier wird entsprechende Abhilfe
geschaffen; Artikel 9 regelt den Zugang zu zwei weiteren Datenquellen, um diese auf ihre
Eignung untersuchen zu können. Die methodische und organisatorische Vorbereitung des
neuen Systems der Unternehmensstatistiken soll zudem die Durchführung einer freiwilligen
Testerhebung umfassen, um insbesondere die Eignung der Definition des Unternehmens
in Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates
vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse
der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 076 vom 30.3.1993, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, (EU-
Einheitenverordnung) als neue Beobachtungseinheit (Einheit, für die Daten erhoben
werden) zu untersuchen. Die konsequente Beobachtung der Unternehmen nach Abschnitt III
Buchstabe A des Anhangs der EU-Einheitenverordnung soll die wirtschaftliche Realität in
der Statistik besser abbilden und zur Entlastung der Unternehmen beitragen, da weniger
Einheiten befragt werden müssen.
Mit dem neuen System der Unternehmensstatistiken soll die Kohärenz zwischen den
Konjunktur- und Strukturstatistiken verbessert werden, indem jeweils nur noch eine Struktur-
und eine Konjunkturerhebung über alle Wirtschaftszweige hinweg nach einem neu zu
konzipierenden Stichprobenmodell durchgeführt werden. Insbesondere durch die
Zusammenfassung in zwei Statistiken soll das System der Unternehmensstatistiken deutlich klarer und
digitaler, die Erhebung für die Wirtschaft belastungsärmer und die Statistik resilienter
werden.
Das Gesetz zur Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken
(SysdUVorbG) bildet die Grundlage, um die notwendigen Methoden und organisatorischen
Rahmenbedingungen für die Umsetzung des neuen Systems der Unternehmensstatistiken zu
schaffen. Mit der Umsetzung des neuen Systems sollen die Erhebungswege stärker
digitalisiert und aufwandsärmer gestaltet werden, wodurch die Wirtschaft deutlich entlastet
werden kann. Die Umsetzung ist in einem zweiten Unternehmensstatistikreformgesetz für 2028
geplant. Zur Vorbereitung des neuen Systems sind in 2026 und 2027 erste Testerhebungen
zu komplexen Unternehmen geplant. In den Testerhebungen sollen die Datenverfügbarkeit
und der Erhebungsprozess getestet und optimiert werden. Dadurch werden Entlastungs-
und Digitalisierungspotentiale gemeinsam mit den Unternehmen identifiziert und erarbeitet,
die dann mit dem zweiten Unternehmensstatistikreformgesetz umgesetzt werden können.
Vor der Implementierung der neuen bereichsübergreifenden Erhebungen, ist eine
einmalige quantitative Probeerhebung mit Auskunftspflicht erforderlich, um beim Übergang auf
die neuen Erhebungen verlässliche und erklärbare Ergebnisse sicherzustellen. Nur mit
diesen quantitativen und repräsentativen Probeerhebungen können Brüche in den Zeitreihen
erklärt und damit das Vertrauen der Nutzenden in die Auswertungen sichergestellt werden.
Die dafür notwendigen Erhebungen werden durch spätere Bürokratieentlastungen wieder
ausgeglichen und müssen im geplanten Unternehmensstatistikreformgesetz 2028
berücksichtigt werden. In den für 2026 und 2027 geplanten ersten qualitativen Testerhebungen
kann auf eine Auskunftspflicht verzichtet werden. Es ist jedoch wichtig, eine ausreichende
Anzahl an Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen zu befragen, damit die Erkenntnisse
zur Datenverfügbarkeit auf alle Unternehmen in der Wirtschaft übertragen werden können.
Darüber hinaus werden in den § 2, 3 und 4 des SysdUVorbG die Übermittlung von
zusätzlichen Daten an das Statistische Bundesamt geregelt. Diese Daten sollen auf die
Nutzbarkeit für die amtliche Statistik und damit auf die Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen
überprüft werden. Wenn diese Daten genutzt werden können, entspricht dies dem von der
Bundesregierung angestrebten Once-Only-Prinzip. Die einmaligen Datenübermittlungen zu
Testzwecken sind notwendig, um die Potentiale zur Bürokratieentlastung zu identifizieren
und im zweiten Unternehmensstatistikreformgesetz in 2028 umzusetzen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In den Artikeln 1, 2 und 3 wird das ProdGewStatG, in den Artikeln 4 und 5 das HdlDlStatG,
und in Artikel 6 das GWStatG im Hinblick auf die identifizierten, kurzfristig umsetzbaren
Entlastungsvorschläge für die Wirtschaft angepasst, sodass eine Reduzierung von
statistischen Berichtspflichten erreicht und die Wirtschaft entlastet werden kann (gemäß dem im
Koalitionsvertrag enthaltenen Prüfauftrag in den Zeilen 1923-1926).
Mit der Änderung in Artikel 7 wird das VerdStatG angepasst, sodass damit zukünftig die
Verdienstverlaufsstatistik auch Verläufe mit mehrjähriger Berufsunterbrechung abbilden
kann und damit der Wissenschaft längere Datenreihen für Analysen zur Verfügung stehen.
Für die Nutzbarkeit der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer erfolgt in Artikel 8 eine
Anpassung des VwDVG, die es ermöglicht, dass die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer
von den Verwaltungen an das Statistische Bundesamt für Statistikzwecke übermittelt
werden darf. Das Statistische Bundesamt soll zudem ermächtigt werden, Daten, die Angaben
nach dem VwDVG beinhalten bzw. verarbeiten, für wissenschaftliche Zwecke und
Hochschulen sowie andere unabhängige Forschungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.
Mit Artikel 9 wird das Gesetz zur Vorbereitung eines neuen Systems der
Unternehmensstatistiken eingeführt. Dieses bildet die rechtliche Grundlage zur Entwicklung neuer
Methoden und Schaffung der notwendigen organisatorischen Rahmenbedingungen für das neue
System der Unternehmensstatistiken.
Artikel 10 hebt eine früher verabschiedete, schwebend wirksame Änderung des Prod
GewStatG auf, die durch die Änderung des ProdGewStatG in diesem Gesetz hinfällig wird.
Artikel 11 passt das Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) so an, damit die
Bundesagentur für Arbeit die in Artikel 9 benannten Testdaten an das Statistische Bundesamt
übermitteln darf.
Artikel 12 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. Die in den Artikeln 1 bis 6 enthaltenen Streichungsvorschläge zur Entlastung der
Wirtschaft können ausschließlich durch die hier vorgenommene Anpassung der jeweiligen
Statistikgesetze umgesetzt werden, sodass keine Alternative besteht. Ein Verzicht auf die
Anpassung im VerdStatG in Artikel 7 würde einer Verbesserung der Datenanalyse in der
Verdienstverlaufsstatistik entgegenstehen. Ohne die Übermittlung der bundeseinheitlichen
Wirtschaftsnummer der Verwaltungen in Artikel 8 ist es aufwendiger die jeweiligen Daten
für die amtliche Statistik zusammenzuführen. Außerdem müssten die aus den
Verwaltungsangaben gewonnenen Daten aus den statistischen Ergebnissen entfernt werden, was die
wissenschaftliche Arbeit mit den Daten beeinträchtigt. Zur Vorbereitung eines neuen
Systems der Unternehmensstatistiken (Artikel 9) ist es zwingend erforderlich, bereits
vorliegende Daten auf ihre Eignung zu prüfen und nach Möglichkeit im Rahmen der
Statistikproduktion zu nutzen. Dieses Vorgehen berücksichtigt auch den regelmäßig an das
Statistische Bundesamt adressierten Appell einer möglichst umfassenden Umsetzung des Once-
Only-Prinzips. Darüber hinaus muss die Eignung der Unternehmensabgrenzung nach der
Definition des Unternehmens in Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der EU-
Einheitenverordnung als neue Beobachtungseinheit getestet werden, bevor eine Umsetzung
erfolgen kann. Hierfür ist eine Testerhebung zwingend erforderlich, eine Alternative besteht
folglich nicht.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das ProdGewStatG, HdlDl-
StatG, GWStatG, VwDVG, VerdStatG und das Gesetz zur Anpassung nationaler
Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 folgt
aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz. Die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes für die Änderung des SGB III ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12
Grundgesetz.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf bewirkt, dass Unternehmen von statistischen Berichtspflichten entlastet
werden. Dies hat zur Folge, dass entsprechende Daten künftig nicht mehr zur Verfügung
stehen. Dies betrifft insbesondere die jährlichen Ergebnisse bei den Betrieben des
Baugewerbes, die im Bauhauptgewerbe alle Betriebe und im Ausbaugewerbe alle Betriebe mit
zehn und mehr Beschäftigten abbilden. Zukünftig können nur noch Ergebnisse für Betriebe
mit 20 und mehr Beschäftigten ausgewiesen werden. Zudem bildet der Gesetzentwurf die
rechtliche Grundlage zur Entwicklung neuer Methoden und Schaffung der notwendigen
organisatorischen Rahmenbedingungen für das neue System der Unternehmensstatistiken.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Anpassungen dienen insgesamt der Verwaltungsvereinfachung und der Entlastung von
Unternehmen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Das Vorhaben
steht insbesondere mit dem UN-Nachhaltigkeitsziel SDG 9 „Industrie, Innovation und
Infrastruktur“ in Einklang. Durch die in Artikel 1 bis 6 umgesetzten Streichvorschläge zur
Entlastung der Wirtschaftsstatistiken wird der Bürokratierückbau vorangetrieben und durch Artikel
7 wird die methodische Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken
ermöglicht, das auf eine nachhaltige und widerstandsfähige Infrastruktur im Bereich der
amtlichen Unternehmensstatistiken abzielt und beispielsweise durch die Nutzung neuer
Datenquellen innovative Vorgehensweisen bei der Statistikproduktion unterstützt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das Gesetz zum Abbau von Statistikpflichten und zur Vorbereitung eines neuen
Systems der Unternehmensstatistiken entsteht im Statistischen Bundesamt ein einmaliger
Umstellungsaufwand in Höhe von 2 570 104 Euro an Personalkosten für befristetes Personal
sowie für Sachkosten in Höhe von 130 000 Euro.
Die einmaligen Kosten für den Aufbau eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken
umfassen sämtliche methodische, organisatorische und technischen
Vorbereitungsarbeiten, die parallel zur laufenden Statistikproduktion zu leisten sind. Die derzeitige
Personalausstattung ist dagegen nur auf den Betrieb des aktuellen Produktionssystems ausgelegt.
Zusätzliche Mitarbeiter werden für eine Neugestaltung des Profilings von Unternehmen
gemäß der Definition des Unternehmens in Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der EU-
Einheitenverordnung benötigt, da zukünftig auf das Unternehmen gemäß der EU-
Einheitenverordnung als Beobachtungseinheit abgestellt wird. Des Weiteren wird zusätzliches
Personal benötigt, um die Testerhebungen zu konzipieren und durchzuführen. Darüber
hinaus müssen die zur Entlastung der Unternehmen von Befragungen vorgesehenen neuen
Datenquellen für Ihre Eignung aufbereitet, getestet und bewertet werden. Außerdem ist
zusätzliches Personal bei den umfangreichen methodischen Vorbereitungen im Rahmen der
Konzeption neuer Stichproben notwendig. Dabei entfallen jeweils für einen Zeitraum von
drei Jahren 8,5 MAK in der Entgeltgruppe 13 TVöD und 1,2 MAK in der Entgeltgruppe 9c
TVöD auf die vorgenannten Tätigkeiten.
Dem verringerten dauerhaften Aufwand durch die Streichung von Erhebungen steht ein
entsprechender Mehraufwand durch die komplexere Aufbereitung aus unterschiedlichen
Datenquellen nach dem neuen System der Unternehmensstatistiken gegenüber.
Außerdem wird das Unternehmensprofiling und die Zusammenarbeit mit Unternehmensgruppen
dauerhaft deutlich ausgeweitet werden müssen, u. a. um die im Profiling ermittelten
Abgrenzungen der Unternehmen zu verifizieren und Datenverluste bei Änderungen der
Unternehmensstrukturen zu vermeiden. Zudem werden im Vergleich zu heute mehr
Schätzverfahren gepflegt und permanent weiterentwickelt werden müssen. Insgesamt wird die
Qualitätssicherung im neuen System also deutlich komplexer und aufwendiger. Es sind daher
keine Anpassungen beim Dauerpersonal zu erwarten.
Die finanziellen Mehraufwände des Statistischen Bundesamts für Personal- und
Sachkosten werden im Einzelplan 06 (Kapitel 0614) ausgeglichen.
Diese werden dem Einzelplan 06 zugeordnet, da mit dem neuen System der
Unternehmensstatistiken die Kohärenz zwischen den Konjunktur- und Strukturstatistiken verbessert
werden soll, indem jeweils nur noch eine Struktur- und eine Konjunkturerhebung über alle
Wirtschaftszweige hinweg nach einem neu zu konzipierenden Stichprobenmodell
durchgeführt werden. Damit handelt es sich um eine grundlegende Weiterentwicklung der Statistik.
Insbesondere durch die Zusammenfassung in zwei Statistiken soll das System der
Unternehmensstatistiken deutlich klarer und digitaler, die Erhebung für die Wirtschaft
belastungsärmer und die Statistik resilienter werden. Damit werden perspektivisch die unter die
Federführung des BMWE fallenden fachstatistischen Einzelgesetze (ProdGewStatG und
HdlDlStatG) abgelöst; die notwendigen Erhebungen sollen in einem neuen
Unternehmensstatistikgesetz zusammengeführt werden.
Für die statistischen Landesämter entsteht durch diesen Regelungsentwurf ein jährlicher
Mehraufwand für Personalausgaben in Höhe von 1 670 608,45 Euro (10,06 MAK mittlerer
Dienst, 6,77 MAK gehobener Dienst, 3,60 MAK höherer Dienst).
Zudem entsteht ein dauerhafter Minderaufwand an Personalausgaben in Höhe von
2 609 479,08 Euro (29,09 MAK mittlerer Dienst, 7,69 MAK gehobener Dienst, 0,09 MAK
höherer Dienst).
Darüber hinaus entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalausgaben in Höhe
von 2 331 636,96 Euro (8,77 MAK mittlerer Dienst, 3,98 MAK gehobener Dienst, 12,94 MAK
höherer Dienst).
Hinzu kommen dauerhafte Personalausgaben für IT-Personal in Höhe von 24 865,05 Euro,
sowie einmaliger Umstellungsaufwand für IT-Personal in Höhe von 109 698,75 Euro.
Für die statistischen Landesämter entsteht ein jährlicher Mehraufwand für Sachkosten in
Höhe von 8 080 Euro. Zudem entsteht ein dauerhafter Minderaufwand für Sachkosten in
Höhe von 124 057,96 Euro. Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Sachkosten
in Höhe von 61 377,85 Euro.
4. Erfüllungsaufwand
Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft reduziert sich um insgesamt rund 9 880 000 Euro.
Diese entfallen vollständig auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Für das Statistische Bundesamt entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 3 122 000 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand bleibt in Summe unverändert: Die
dauerhafte Entlastung durch den Wegfall von Erhebungen wird durch Mehraufwand
ausgeglichen, insbesondere aufgrund komplexerer Aufbereitungstätigkeiten, der Ausweitung des
Unternehmensprofilings sowie der Pflege und Weiterentwicklung von Schätzverfahren.
Den statistischen Ämtern der Länder entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 4 744 000 Euro. Dieser ist überwiegend der Erprobung des neuen Systems der
Unternehmensstatistiken (Artikel 9) zuzuordnen. Ferner sind Fragebögen, Auswertungen
und sonstige Informationsmaterialen zu bereits bestehenden Erhebungen einmalig
anzupassen.
Durch die Änderungen oder das ersatzlose Streichen von Erhebungen reduziert sich der
jährliche Erfüllungsaufwand der statistischen Ämter der Länder um etwa 1 521 000 Euro.
Der Bundesagentur für Arbeit entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 35 000
Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 280 000 Euro.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind von der Regelung nicht betroffen.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sach-
aufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
h
C)
2.1
Artikel 1; § 3
Buchstabe B Prod
GewStatG; Statistik
über den Material-
und
Wareneingang im Bereich
Verarbeitendes
Gewerbe,
Bergbau und
Gewinnung von Steinen
und Erden
(Änderung: id-ip
20061020093538
6)
Ja
-600
Unternehmen pro
Jahr
231,64
Euro
= (240 /
60) ×
57,91
Euro/h (WZ:
h
06)
2.2
Artikel 1; § 6
Buchstabe B Nr. III
ProdGewStatG;
Investitionserhebung der
Gasversorgung - bei
Unternehmen der
Erdgas- bzw.
Erdölgas-Gewinnung
(Abschaffung:
idip
20061020093538
11A)
Ja
10
Unternehmen
-21,75 Euro
= (-15 /
60) ×
87,00
Euro/h (WZ:
B
h
2.3
Artikel 1; § 6
Buchstabe B Nr. III
ProdGewStatG;
Investitionserhebung der
Gasversorgung - bei
Unternehmen, die
Erdgas- bzw.
Erdölgasleitungen
erstellen oder
betreiben (Abschaffung:
id-ip
20061020093538
11B)
Ja
20
Unternehmen
-6,18 Euro
= (-10 /
60) ×
37,10
Euro/h (WZ:
A-S ohne
O)
h
2.4
Artikel 2; § 2
Buchstabe A Prod
GewStatG;
Monatsbericht einschl.
Auftragseingangserhebung für Be-
Ja
271.397
Unternehmen pro
Jahr
-6,34 Euro
= (-7,8 /
60) ×
48,
-1.721
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
C)
triebe im Bereich
Verarbeitendes
Gewerbe,
Bergbau und
Gewinnung von Steinen
und Erden
(Änderung: id-ip
20061020104531
2)
Euro/h (WZ:
0 2.5
Artikel 2; § 2
Buchstabe A und B
ProdGewStatG;
Produktionserhebung im Bereich
Verarbeitendes
Gewerbe,
Bergbau und
Gewinnung von Steinen
und Erden -
vierteljährlich
(Änderung: id-ip
20061020104531
1B)
Ja
C)
2.6
Artikel 2; § 3
Buchstabe A Nr. III
ProdGewStatG;
Kostenstrukturerhebung im Bereich
Verarbeitendes
Gewerbe,
Bergbau und
Gewinnung von Steinen
und Erden
(Änderung: id-ip
20061020093538
7)
Ja
15.735
Unternehmen
-3,28 Euro
= (-3 / 60) h
× 65,53
Euro/h (WZ:
h
2.7
Artikel 2; § 4
Buchstabe C Nr. I und II
und § 7 Abs. 1 Nr.
1 ProdGewStatG;
Jährliche
Erhebung im
Ausbaugewerbe und bei
Bauträgern
(Abschaffung: id-ip
20061020104531
8)
Ja
28.460
Unternehmen
-55 Euro
= (-60 /
60) ×
55,00
Euro/h (WZ:
F)
-1.565
2.8
Artikel 2; § 5 Nr. II
ProdGewStatG;
Kostenstrukturerhebung im
Bauhaupt- und
Ausbaugewerbe
(Änderung: id-ip
Ja
5.462
Unternehmen
-2,79 Euro
= (-3 / 60) h
× 55,81
Euro/h (WZ:
F)
- 19 - Drucksache 333/26
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
20061020093538
1)
h
2.9
Artikel 2; § 6
Buchstabe B Nr. I Nr. 1
und 2, § 6a
Buchstabe B Nr. I Nr. 1
und 2, § 7 Abs. 1
ProdGewStatG;
Investitionserhebung bei
Unternehmen der
Energieversorgung,
Wasserversorgung, Abwasser-
und
Abfallentsorgung, Beseitigung
von
Umweltverschmutzungen
(Änderung: id-ip
20061020093538
12)
Ja
8.980
Unternehmen
-9,12 Euro
= (-11 /
60) ×
49,75
Euro/h (WZ:
A-S ohne
O)
h
2.10
Artikel 2; §§ 6, 6a
Buchstabe B Nr. II,
§ 7 Abs. 1 Prod-
GewStatG;
Kostenstrukturerhebung für
Unternehmen der
Energieversorgung,
Wasserversorgung, Abwasser-
und
Abfallentsorgung, Beseitigung
von
Umweltverschmutzungen
(Änderung: id-ip
20061020093538
13)
Ja
8.980
Unternehmen
-21,87 Euro
= (-27 /
60) ×
48,60
Euro/h (WZ:
A-S ohne
O)
h
C)
2.11
Artikel 3; § 2
Buchstabe A Nr. II
ProdGewStatG;
Investitionserhebung bei
Betrieben des
Verarbeitenden Gewerbes
sowie der
Gewinnung von Steinen
und Erden
(Abschaffung: id-ip
20061020093538
5)
Ja
14.629
Betriebe
-42,75 Euro
= (-45 /
60) ×
57,00
Euro/h (WZ:
h
2.12
Artikel 3; § 2
Buchstabe B Nr. II
ProdGewStatG;
Jahresbericht für
Ja
24.237
Betriebe
-65,53 Euro
= (-60 /
60) ×
65,
-1.588
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
Betriebe im
Bereich
Verarbeitendes Gewerbe,
Bergbau und
Gewinnung von
Steinen und Erden
(Abschaffung:
idip
20090319094354
01)
Euro/h (WZ:
C)
C)
2.13
Artikel 3; § 3
Buchstabe A Nr. II
ProdGewStatG;
Investitionserhebung bei
Unternehmen des
Verarbeitenden
Gewerbes sowie der
Gewinnung von
Steinen und Erden
(Änderung: id-ip
20061020093538
4)
Ja
37.879
Unternehmen
15,24 Euro
= (12 / 60) h
× 76,20
Euro/h (WZ:
h
C)
2.14
Artikel 3; § 3
Buchstabe A Prod
GewStatG;
Jahresbericht für
Unternehmen im Bereich
Verarbeitendes
Gewerbe,
Bergbau und
Gewinnung von Steinen
und Erden
(Änderung: id-ip
20061020104531
3)
Ja
7.050
Unternehmen
131,69
Euro
= (144 /
60) ×
54,87
Euro/h (WZ:
h
2.15
Artikel 3; § 4
Buchstabe A Nr. I und
III und Buchstabe
B sowie § 7 Abs. 1
Nr. 1 Prod
GewStatG;
Ergänzungserhebung im
Bauhauptgewerbe
(Abschaffung:
idip
20061020104531
6)
Ja
81.954
Unternehmen
-39,67 Euro
= (-40 /
60) ×
59,50
Euro/h (WZ:
F)
-3.251
h
2.16
Artikel 3; § 4
Buchstabe A Nr. II
ProdGewStatG;
Statistik über den
Auftragsbestand
im
Bauhauptgewerbe (einschl. In-
Ja
37.862
Unternehmen
-34,95 Euro
= (-45 /
60) ×
46,60
Euro/h (WZ:
F)
-1.323
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
dizes)
(Abschaffung: id-ip
20061020104531
5)
2.17
Artikel 3; § 4
Buchstabe B;
Vierteljahreserhebung im
Ausbaugewerbe
und bei
Bauträgern (Änderung:
id-ip
20061020104531
7)
Ja 0
Es handelt sich um
eine formelle
Änderung. Der
Erfüllungsaufwand
bleibt unverändert.
2.18
Artikel 4; § 3 Abs.
2 Nr. 2 HdlDl-
StatG;
Strukturstatistik im Handels-
und
Dienstleistungsbereich
(Handel einschl.
Instandhaltung
und Reparatur von
Kfz) -
Unternehmen ab 300.000
Euro Umsatz
(Änderung: id-ip
20061006090338
2B)
Ja
36.356
Unternehmen
-3,12 Euro
= (-3 / 60) h
× 62,40
Euro/h (WZ:
G)
2.19
Artikel 4; § 3 Abs.
2 Nr. 2 HdlDl-
StatG;
Strukturstatistik im Handels-
und
Dienstleistungsbereich
(Dienstleistung) -
Unternehmen ab
300.000 Euro
Umsatz (Änderung:
id-ip
20061017094419
1B)
Ja
72.158
Unternehmen
-3,12 Euro
= (-3 / 60) h
× 62,40
Euro/h (WZ:
A-S ohne
O)
2.20
Artikel 4; § 3 Abs.
2 Nr. 2 HdlDl-
StatG;
Strukturstatistik im Handels-
und
Dienstleistungsbereich
(Gastgewerbe) -
Unternehmen ab
300.000 Euro
Umsatz (Änderung:
id-ip
20070711103501
3B)
Ja
5.260
Unternehmen
-1,99 Euro
= (-3 / 60) h
× 39,70
Euro/h (WZ:
I)
- 22 -Drucksache 333/26
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
01)
2.21
Artikel 6; Artikel 1
GWStatG;
Statistik zu globalen
Wertschöpfungsketten (Änderung:
id-ip
20231116101015
Ja
8.700
Unternehmen
pro Jahr
-2,08 Euro
= (-2 / 60) h
× 62,40
Euro/h (WZ:
A-S ohne
O)
Summe
in Tsd. Euro
-9.420
davon aus
Informationspflichten (IP)
-9.420
aus
nationalem Recht
-9.420
aus
EU-Vorgaben
he
o
n
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung
o
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorall
gabe
en
Recht
EU-
Land
Bund/
und Einheit
Fallzahl
Jährlic
Lohnsatz +
Sachaufwand)
(Zeit ×
Aufwand
Eur
pro Fall in
oder
„geringfügig“
p
01)
h
Tsd. Eur
Jährlicher
(optional),
aufwand i
Begründung bei
Geringfügigkeit
Erfüllungsinklusive Quell
wand pro F
Erläuterungen zu
Fallzahl und Auf-
3.1 Artikel 1; § 6
Buchstabe B
Nr. III Prod
GewStatG;
Investitionserhebung der
Gasversorgung -
bei
Unternehmen der
Erdgas- bzw.
Erdölgas-
Gewinnung
(Abschaffung:
idi
Land 1
Statistischer
Verbund (Land)
-27.127,44
Euro
= (-6.792 /
60) ×
34,73
Euro/h
(67% mD;
33% gD) −
23.196
Euro
-27 Die Reduktion an
Sachkosten ergibt
sich überwiegend
aufgrund dem
Wegfall von
Erhebungspapieren
und damit
verbundenen
Portokosten.
20210526072
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.2
01)
h
Artikel 1; § 6
Buchstabe B
Nr. III Prod
GewStatG;
Investitionserhebung der
Gasversorgung -
bei
Unternehmen, die
Erdgas- bzw.
Erdölgasleitungen
erstellen oder
betreiben
(Abschaffung:
idip
20210526072
Land 1
Statistischer
Verbund (Land)
-26.944,94
Euro
= (-6.518 /
60) ×
34,51
Euro/h
(68% mD;
32% gD) −
23.196
Euro
-27 Die Reduktion an
Sachkosten ergibt
sich überwiegend
aufgrund dem
Wegfall von
Erhebungspapieren
und damit
verbundenen
Portokosten.
10)
h
3.3 Artikel 2; § 2
Satz 2
Buchstabe A Nr. I
Prod
GewStatG;
Monatsbericht
einschl.
Auftragsein
gangserhebung für
Betriebe im
Bereich
Verarbeitendes
Gewerbe,
Bergbau und
Gewinnung von
Steinen und
Erden (hier:
Jährlicher
Mehraufwand
zur Meldung
des neuen
Merkmals
Auftragsbestand;
StLÄ)
(Änderung: id-ip
20120903110
Land 1
Statistischer
Verbund (Land)
-
258.465,76
Euro
= (-476.581
/ 60) ×
32,54
Euro/h
(84% mD;
16% gD)
h
3.4 Artikel 2; § 2
Prod
GewStatG;
Vierteljährliche
Produktionserhebung im
Bereich
Verarbeitendes
Gewerbe,
Bergbau und
Gewinnung von
Steinen und
Land 1
Statistischer
Verbund (Land)
-58.971,45
Euro
= (-105.526
/ 60) ×
33,53
Euro/h
(76% mD;
24% gD)
- 24 -Drucksache 333/26
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sach-
aufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
Erden (StLÄ)
(Änderung)
01)
h
3.5 Artikel 2; § 4
Buchstabe C
Nr. I und II und
§ 7 Abs. 1 Nr.
1 Prod
GewStatG;
Jährliche Erhebung
im
Ausbaugewerbe und bei
Bauträgern
(Abschaffung:
id-ip
20210526072
Land 1
Statistischer
Verbund (Land)
-
232.529,71
Euro
= (-375.038
/ 60) ×
33,49
Euro/h
(77% mD;
23% gD;
0% hD) −
23.196
Euro
-233 Die Reduktion an
Sachkosten ergibt
sich überwiegend
aufgrund dem
Wegfall von
Erhebungspapieren
und damit
verbundenen
Portokosten.
ser-
01)
h
-8 3.6 Artikel 2; § 6
Buchstabe B
Nr. I Nr. 1 und
2, § 6a
Buchstabe B Nr. I
Nr. 1 und 2, § 7
Abs. 1 Prod-
GewStatG;
Investitionserhebung bei
Unternehmen der
Energieversorgung,
Wasserversorgung,
Abwas
und
Abfallentsorgung,
Beseitigung von
Umweltverschmutzungen
(Änderung:
idip
20210526072
Land 1
Statistischer
Verbund (Land)
-7.667,98
Euro
= (-14.364 /
60) ×
32,03
Euro/h
(96% mD;
4% hD)
h
3.7 Artikel 3; § 2
und 3 Prod
GewStatG;
Investitionserhebung im
Bereich
Verarbeitendes
Gewerbe,
Bergbau und
Gewinnung von
Steinen und
Erden (StLÄ)
(Änderung)
Land 1
Statistischer
Verbund (Land)
-22.709,69
Euro
= (-37.860 /
60) ×
35,99
Euro/h
(57% mD;
43% gD)
- 25 - Drucksache 333/26
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.8 Artikel 3; § 2
Buchstabe B
Nr. II Prod
GewStatG;
Jahresbericht für
Betriebe im
Bereich
Verarbeitendes
Gewerbe,
Bergbau und
Gewinnung von
Steinen und
Erden (StLÄ)
(Abschaffung)
Land 1
Statistischer
Verbund (Land)
-
455.311,95
Euro
= (-759.653
/ 60) h ×
34,13
Euro/h
(72% mD;
28% gD;
0% hD) −
23.196
Euro
-455 Die Reduktion an
Sachkosten ergibt
sich überwiegend
aufgrund dem
Wegfall von
Erhebungspapieren
und damit
verbundenen
Portokosten.
3.9 Artikel 3; § 2
und 3 Prod
GewStatG;
Jahresbericht für
Unternehmen
im Bereich
Verarbeitendes Gewerbe,
Bergbau und
Gewinnung
von Steinen
und Erden
(StLÄ)
(Änderung)
Land 1
Statistischer
Verbund (Land)
240.727,45
Euro
= (413.266 /
60) h ×
34,95
Euro/h
(68% mD;
31% gD;
1% hD)
01)
h
3.10 Artikel 3; § 4
Buchstabe A
Nr. I und III
und
Buchstabe B sowie
§ 7 Abs. 1 Nr.
1 Prod
GewStatG;
Ergänzungserhebung im
Bauhauptgewerbe
(Abschaffung:
idip
20210526072
Land 1
Statistischer
Verbund (Land)
-
478.886,41
Euro
= (-838.694
/ 60) ×
32,60
Euro/h
(84% mD;
15% gD;
0% hD) −
23.196
Euro
-479 Die Reduktion an
Sachkosten ergibt
sich überwiegend
aufgrund dem
Wegfall von
Erhebungspapieren
und damit
verbundenen
Portokosten.
and)
h
3.11 Artikel 3; § 4
Buchstabe A
Nr. II Prod
GewStatG;
Statistik über den
Auftragsbestand im
Bauhauptgewerbe
(einschl.
Indizes) (StLÄ)
(Änderung)
Land 1
Statistischer
Verbund (L
-188.454,65
Euro
= (-348.345
/ 60) ×
32,46
Euro/h
(85% mD;
15% gD)
- 26 -Drucksache 333/26
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
01)
4 3.12 Artikel 4; § 3
Abs. 2 Nr. 2
HdlDlStatG;
Strukturstatistik im Handels-
und
Dienstleistungsbereich
(Änderung:
idip
20210526065
Land 1
Statistischer
Verbund (Land)
-
3.13 Artikel 8; § 3
Satz 1
VwDVG;
Übermittlung der
Verwaltungsdaten von
Betrieben, die für
Beschäftigte
Meldungen
nach § 28a
des Vierten
Buches
Sozialgesetzbuch
erstatten
(Bundesagentur für
Arbeit)
(Änderung)
BA 1
Bundesagentur für
Arbeit
35 Der Aufwand
entsteht durch
laufende technische
und fachliche
Arbeiten.
01)
ahl 3.14 Artikel 8; § 3b
VwDVG;
Übermittlung der
Verwaltungsdaten für die
Strukturstatistik im Finanz-
und
Versicherungsdienst
leistungsbereich
(Deutsche
Bundesbank)
(Änderung: id-ip
20180910150
Bund 1 Deutsche
Bundesbank
geringfügig geringe Fallz
Summe
in Tsd. Euro
-1.485
davon Bund 35
darunter
Bundesagentu
r für Arbeit
- 27 - Drucksache 333/26
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
davon Land
(inkl.
Kommunen)
-1.521
aus
nationalem
Recht
-1.485
aus
EU-Vorgaben
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
10)
d)
h
hD)
d)
h
3.3
Artikel 2; § 2
Satz 2
Buchstabe A Nr. I
Prod
GewStatG;
Monatsbericht
einschl.
Auftragseingangserhebung für
Betriebe im
Bereich
Verarbeitendes
Gewerbe,
Bergbau und
Gewinnung von
Steinen und
Erden (hier:
Jährlicher
Mehraufwand
zur Meldung
des neuen
Merkmals
Auftragsbestand;
StLÄ)
(Änderung: id-ip
20120903110
Land
1
Statistischer
Verbund (Lan
2.614,92
Euro
= (2.264 /
60) ×
69,30
Euro/h
(100%
3.5
Artikel 2; § 4
Buchstabe C
Nr. I und II und
§ 7 Abs. 1 Nr. 1
Prod
GewStatG;
Jährliche Erhebung
Land
1
Statistischer
Verbund (Lan
31.040,40
Euro
= (42.677 /
60) ×
43,64
Euro/h
(27% mD;
Die Erhebung wird
abgeschafft.
Dennoch entsteht den
statistischen
Ämtern der Länder
einmaliger
Erfüllungsaufwand
auflfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
im
Ausbaugewerbe und bei
Bauträgern
(Abschaffung:
id-ip
20210526072
15901)
59% gD;
15% hD)
grund von
Anpassungen im
statistischen
Produktionsprozess.
3.6
Artikel 2; § 6
Buchstabe B
Nr. I Nr. 1 und
2, § 6a
Buchstabe B Nr. I
Nr. 1 und 2, § 7
Abs. 1 Prod-
GewStatG;
Investitionserhebung bei
Unternehmen der
Energieversorgung,
Wasserversorgung,
Abwasser- und
Abfallentsorgung,
Beseitigung von
Umweltverschmutzungen
(Änderung:
idip
20210526072
15901)
Land
1
Statistischer
Verbund (Land)
26.619,44
Euro
= (29.430 /
60) ×
54,27
Euro/h (8%
mD; 46%
gD; 46%
hD)
h
d)
h
3.7
Artikel 3; § 2
und 3 Prod
GewStatG;
Investitionserhebung im
Bereich
Verarbeitendes
Gewerbe,
Bergbau und
Gewinnung von
Steinen und
Erden (StLÄ)
(Änderung)
Land
1
Statistischer
Verbund (Lan
26.585,98
Euro
= (31.694 /
60) ×
50,33
Euro/h
(39% mD;
14% gD;
46% hD)
d)
h
3.8
Artikel 3; § 2
Buchstabe B
Nr. II Prod
GewStatG;
Jahresbericht für
Betriebe im
Bereich
Verarbeitendes
Gewerbe,
Bergbau und
Gewinnung von
Steinen und
Land
1
Statistischer
Verbund (Lan
23.816,98
Euro
= (29.660 /
60) ×
48,18
Euro/h
(81% gD;
19% hD)
Die Erhebung wird
abgeschafft.
Dennoch entsteht den
statistischen
Ämtern der Länder
einmaliger
Erfüllungsaufwand
aufgrund von
Anpassungen im
statistischen
Produktionsprozess.
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
Erden (StLÄ)
(Abschaffung)
3.9
Artikel 3; § 2
und 3 Prod
GewStatG;
Jahresbericht für
Unternehmen
im Bereich
Verarbeitendes Gewerbe,
d)
h
Bergbau und
Gewinnung
von Steinen
und Erden
(StLÄ)
(Änderung)
Land
1
Statistischer
Verbund (Lan
37.398,45
Euro
= (39.617 /
60) ×
56,64
Euro/h (6%
mD; 40%
gD; 54%
hD)
01)
d)
h
3.10
Artikel 3; § 4
Buchstabe A
Nr. I und III und
Buchstabe B
sowie § 7 Abs.
1 Nr. 1 Prod-
GewStatG;
Ergänzungserhebung im
Bauhauptgewerbe
(Abschaffung:
idip
20210526072
Land
1
Statistischer
Verbund (Lan
53.733,26
Euro
= (67.013 /
60) ×
48,11
Euro/h
(17% mD;
56% gD;
27% hD)
Die Erhebung wird
abgeschafft.
Dennoch entsteht den
statistischen
Ämtern der Länder
einmaliger
Erfüllungsaufwand
aufgrund von
Anpassungen im
statistischen
Produktionsprozess.
d)
h
3 3.11
Artikel 3; § 4
Buchstabe A
Nr. II Prod
GewStatG;
Statistik über den
Auftragsbestand im
Bauhauptgewerbe
(einschl.
Indizes) (StLÄ)
(Änderung)
Land
1
Statistischer
Verbund (Lan
2.937,54
Euro
= (3.396 /
60) ×
51,90
Euro/h
(67% gD;
33% hD)
01)
d)
h
hD)
0 3.12
Artikel 4; § 3
Abs. 2 Nr. 2
HdlDlStatG;
Strukturstatistik im Handels-
und
Dienstleistungsbereich
(Änderung:
idip
20210526065
Land
1
Statistischer
Verbund (Lan
287,60
Euro
= (249 /
60) ×
69,30
Euro/h
(100%
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.13
Artikel 8; § 3
Satz 1
VwDVG;
Übermittlung der
Verwaltungsdaten von
Betrieben, die für
Beschäftigte
Meldungen
nach § 28a des
Vierten
Buches
Sozialgesetzbuch
erstatten
(Bundesagentur für
Arbeit)
(Änderung)
BA
1
Bundesagentur für
Arbeit
Der Aufwand
entsteht durch die
einmalige
Anpassung der
Datenübermittlung nach
VwDVG.
01)
ahl 3.14
Artikel 8; § 3b
VwDVG;
Übermittlung der
Verwaltungsdaten für die
Strukturstatistik im Finanz-
und
Versicherungsdienst
leistungsbereich
(Deutsche
Bundesbank)
(Änderung: id-ip
20180910150
Bund
1 Deutsche
Bundesbank
geringfügig geringe Fallz
u)
h
3.15
Artikel 9; § 1
SysdUVorbG;
Erprobung
eines neuen
Systems der
Unternehmensstatistiken (Ne
Bund
1
Statistisches
Bundesamt
3.122.186
Euro
=
(2.796.000 /
60) ×
64,21
Euro/h
(12% gD;
88% hD) +
130.000
Euro
3.122
Aufwand ensteht
insbesondere
durch das Profiling
für die
Testerhebungen, das
Ertüchtigen des
Unternehmensregisters für die
Testerhebungen, die
Entwicklung der
Stichprobenmethodik, sowie das
Erheben und
Analysieren der
Testdaten. Die
Sachkosten fallen
aufgrund von
Dienstreisen an.
h
bei
d)
3.16
Artikel 9; § 1
SysdUVorbG;
Erprobung
eines neuen
Systems der
Land
1
Statistischer
Verbund (Lan
4.538.871,3
8 Euro
=
(5.449.282 /
60) ×
4.539
Analog zum
Statistischen
Bundesamt sind auch die
statistischen
Ämter der Länder
lfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
Unternehmensstatistiken (StLÄ)
(Neu)
49,30
Euro/h
(33% mD;
27% gD;
40% hD) +
61.378
Euro
der Erprobung und
somit bei der
methodischen
Entwicklung eines
neuen Systems
der
Unternehmensstatistiken
beteiligt.
Einmalige
Sachkosten entstehen
aufgrund von
Schulungen,
Dienstreisen,
sowie durch
Portokosten für den
Versand von
Informationen und
Bescheiden
ahl 3.17
Artikel 9; § 2
SysdUVorbG;
Einmalige
Übermittlung
der im
Bundesanzeiger
vorliegenden
Jahres- und
Konzernabschlüsse
(Bundesanzeiger)
(Neu)
Bund
1
Registerführende
Stelle des
Unternehmensregisters
geringfügig geringe Fallz
3.18
Artikel 9; § 3
SysdUVorbG;
Einmalige
Übermittlung
von Daten zu
Entgelten von
sozialversicherungspflichtig
und
geringfügig entlohnt
beschäftigter
Arbeitnehmer
(Bundesagentur für Arbeit)
(Neu)
BA
1
Bundesagentur für
Arbeit
Der Aufwand
entsteht durch den
technischen und
fachlichen
Aufwand für die
einmalige
Datenübermittlung.
bar
3.19
Artikel 9; § 4
SysdUVorbG;
Einmalige
Übermittlung
von Daten des
Transparenzregisters
(Bundesanzeiger)
(Neu)
Bund
1
Registerführende
Stelle des
Transparenzregisters
noch nicht
abschätzlfd.
Nr.
Artikel; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Aufwand
pro Fall in
Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
Summe
in Tsd. Euro
8.147
davon Bund
3.402
darunter
Bundesagentu
r für Arbeit
davon Land
(inkl.
Kommunen)
4.744
aus
nationalem
Recht
8.147
aus
EU-Vorgaben
Soweit der unter 4.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird
und nicht unter „3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ fällt, wird er im jeweils
betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben
Lfd. Nr. 2.1 (Informationspflicht): Statistik über den Material- und Wareneingang im
Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden;
§ 3 Buchstabe B ProdGewStatG (EVAS 42241)
Derzeit sind für die Erhebung 12 000 Unternehmen auskunftspflichtig. Da die Erhebung
momentan im Vierjahresrhythmus erfolgt, liegt die jährliche Fallzahl bei 3 000 Unternehmen
(siehe Online-Datenbank des Erfüllungsaufwands (OnDEA), id: 200610200935386). Durch
die Anhebung der Periodizität auf fünf Jahre sinkt die jährliche Anzahl der Unternehmen um
600. Alle weiteren Berechnungsparameter werden aus OnDEA übernommen. Daraus ergibt
sich eine jährliche Erfüllungsaufwandsänderung von rund -139 000 Euro.
Lfd. Nr. 2.4 (Informationspflicht): Monatsbericht einschl. Auftragseingangserhebung
für Betriebe im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von
Steinen und Erden; § 2 Buchstabe A ProdGewStatG (EVAS 42111)
Das Merkmal "Auftragsbestand", das nun gestrichen wird, wurde ursprünglich mit dem
Regelungsvorhaben 1945 (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im
Produzierenden Gewerbe) eingeführt. Im Rahmen der Validierungsmessung dieses
Regelungsvorhabens im Jahr 2020 wurde nach der Befragung von Unternehmen festgestellt, dass sich
durch die Einführung des Merkmals der Zeitaufwand pro Fall im Median um 7,8 Minuten
erhöht hatte (siehe https://www.ondea.de/SiteGlobals/Functions/Datenbank/Vorgaben/Ein-
zelansicht/Vorgabe_Einzelansicht.html?idVorgabe=8461). Für die nun zu schätzende
Zeitaufwandsreduzierung wird dieser Wert erneut angesetzt.
Alle sonstigen Parameter (Fallzahl und Lohnkostensatz) ergeben sich aus der in OnDEA
erfassten Vorgabe (siehe id: 200610201045312).
Insgesamt errechnet sich demnach eine Entlastung in Höhe von rund 1,7 Millionen Euro.
Lfd. Nr. 2.5 (Informationspflicht): Produktionserhebung im Bereich Verarbeitendes
Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden - vierteljährlich; § 2
Buchstabe A und B ProdGewStatG (EVAS 42131)
Die Anpassung in § 2 Buchstabe A und B des Gesetzes über die Statistik im
Produzierenden Gewerbe führt zu keiner Erfüllungsaufwandsänderung. Die gesetzliche Änderung
entspricht der bereits seit einigen Jahren geltenden Praxis bei der Erhebung zur Entlastung
von Kleinunternehmen.
Lfd. Nr. 2.6 (Informationspflicht): Kostenstrukturerhebung im Bereich Verarbeitendes
Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; § 3 Buchstabe A Nr. III
ProdGewStatG (EVAS: 42251)
Lfd. Nr. 2.8 (Informationspflicht): Kostenstrukturerhebung im Bauhaupt- und
Ausbaugewerbe; § 5 Nr. II ProdGewStatG (EVAS: 44253)
Lfd. Nr. 2.18-2.20 (Informationspflicht): Strukturstatistik im Handels- und
Dienstleistungsbereich (EVAS: 47410)
Es wird angenommen, dass durch die Streichung des Merkmals „Umsatzsteuer“ in den
Kostenstrukturerhebungen und die Streichung der Aufteilung in gesetzliche und übrige
Sozialaufwendungen in den Erhebungen der Strukturstatistik im Handels- und
Dienstleistungsbereich jeweils ein Zeitaufwand von 3 Minuten eingespart wird. Alle weiteren
Parameter werden aus OnDEA (siehe, id: 200610200935387, 200610200935381,
200610060903382B, 200610170944191B, 200707111035013B) übernommen.
Dadurch reduziert sich der Aufwand für die Kostenstrukturerhebung im Bereich
Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden der Erfüllungsaufwand
um rund 52 000 Euro, für die Kostenstrukturerhebung im Bauhaupt- und Ausbaugewerbe
um rund 15 000 Euro und für die Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich
um insgesamt rund 348 000 Euro.
Lfd. Nr. 2.9 (Informationspflicht): Investitionserhebung bei Unternehmen der
Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung
von Umweltverschmutzungen; §§ 6, 6a Buchstabe B Nr. II, § 7 Abs. 1 ProdGewStatG
(EVAS: 43211)
Lfd. Nr. 2.10 (Informationspflicht): Kostenstrukturerhebung für Unternehmen der
Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung,
Beseitigung von Umweltverschmutzungen; §§ 6, 6a Buchstabe B Nr. II, § 7 Abs. 1
ProdGewStatG (EVAS: 43221)
Folgende Merkmale werden gestrichen: Bei der Investitionserhebung das Merkmal
„Rechtsform“ und bei der Kostenstrukturerhebung die Merkmale „Arbeitsstunden“,
„Wirtschaftszweig für fachliche Teile“ und „Umsatzsteuer“. Je Merkmal wird eine Zeiteinsparung von 3
Minuten erwartet.
Da künftig auf die Angaben zu fachlichen Unternehmensteilen verzichtet wird, verringert
sich der Aufwand für einen Teil der auskunftspflichtigen Unternehmen bei der
Investitionserhebung um weitere 8 Minuten, beziehungsweise um 18 Minuten bei der
Kostenstrukturerhebung.
Diese Werte basieren auf einer gewichteten Schätzung des derzeitigen Zeitaufwands.
Dabei wurde berücksichtigt, dass bislang etwa 20 % der insgesamt 8 980 Unternehmen
Angaben zu fachlichen Unternehmensteilen machen müssen. Außerdem wurde das
Verhältnis der insgesamt von den Unternehmen zu meldenden Merkmalen zu denjenigen der
fachlichen Unternehmensteilen einbezogen. Dieses liegt bei der Investitionserhebung bei etwa
65 % und bei der Kostenstrukturerhebung bei rund 60 %.
(rund) 8 Minuten = 60 Minuten (aktueller Zeitaufwand) * 0,65
(Zeitaufwandseinsparung) * 0,2 (Anteil der betroffenen Unternehmen)
(rund) 18 Minuten = 147 Minuten (aktueller Zeitaufwand) * 0,60
(Zeitaufwandseinsparung) * 0,2 (Anteil der betroffenen Unternehmen)
Die aktuellen Zeitaufwandsangaben, sowie alle weiteren Berechnungsparameter (Fallzahl
und Lohnkostensatz) ergeben sich aus den in OnDEA erfassten Vorgaben zu den
genannten Erhebungen (siehe id: 2006102009353812 und 2006102009353813).
Insgesamt errechnet sich eine Entlastung von rund 82 000 Euro (Investitionserhebung) und
rund 196 000 Euro (Kostenstrukturerhebung).
Lfd. Nr. 2.13 (Informationspflicht): Investitionserhebung bei Unternehmen des
Verarbeitenden Gewerbes sowie der Gewinnung von Steinen und Erden; § 3 Buchstabe A
Nr. II ProdGewStatG (EVAS: 42231)
Lfd. Nr. 2.14 (Informationspflicht): Jahresbericht für Unternehmen im Bereich
Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; § 3 Buchstabe
A ProdGewStatG (EVAS: 42221)
Die Informationen zu den Investitionen, die gemäß § 2 Buchstabe A Nr. II und die
Informationen zu den tätigen Personen, den Lohn- und Gehaltssummen, dem Umsatz und den
Investitionen, die gemäß § 2 Buchstabe B Nr. II des Gesetzes über die Statistik im
Produzierenden Gewerbe bisher jährlich bei Betrieben erhoben werden, sollen ab dem 01. Januar
2031 stattdessen von den Unternehmen für ihre Betriebe gemeldet werden.
Der bisherige dezentrale Erfüllungsaufwand in mehreren Betrieben entfällt (siehe Vorgaben
2.13 und 2.14). Durch die Verlagerung der Meldepflicht von der Betriebs- auf die
Unternehmensebene steigt der Zeitaufwand bei den Unternehmen. Zeitgleich dürften aber auch
Effizienzgewinne durch Bündelung und Zentralisierung der Meldepflicht entstehen.
Der Anstieg des Zeitaufwands wird deshalb wie folgt bestimmt: Zeitaufwand insgesamt der
bisher meldepflichtigen Unternehmen / Anzahl der künftig meldepflichtigen Unternehmen *
0,7 (geschätzter Faktor des Bündelungs- und Zentralisierungseffekts).
Demnach verändern sich die Zeitaufwände wie folgt:
Vorgabe „Investitionserhebung bei Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes
sowie der Gewinnung von Steinen und Erden“: rund 12 Minuten = 658 305 Minuten
(siehe id: 200610200935385) / 37 879 Unternehmen (siehe id: 200610200935384)
* 0,7
Vorgabe „Jahresbericht für Unternehmen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe,
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“: rund 144 Minuten = 1 454 220
Minuten (siehe id: 2009031909435401) / 7 050 Unternehmen (siehe id:
200610201045313) *0,7
Nach Berücksichtigung aller sonstigen Parameter (siehe OnDEA, id: 200610200935384
und 200610201045313) erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 577 000 Euro
bei der Investitionserhebung und rund 928 000 Euro beim Jahresbericht.
Lfd. Nr. 2.21 (Informationspflicht): Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten;
Artikel 1 GWStatG (EVAS: 52931)
Es wird angenommen, dass durch die Streichung des Merkmals „Beschäftigung“ (Merkmal
1 laut EU-DVO 2022/918) in der Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten ein
Zeitaufwand von 2 Minuten eingespart wird. Alle weiteren Parameter werden aus OnDEA
übernommen (siehe id: 2023111610101501). Dadurch errechnet sich eine Entlastung von rund
18 000 Euro.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung nach Vorgaben
Die in der tabellarischen Darstellung des Erfüllungsaufwands ausgewiesenen Zeit- und
Sachaufwände des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder
wurden von den jeweils zuständigen Fachbereichen des Bundesamtes beziehungsweise der
Landesämter ermittelt. Sie orientieren sich an den Angaben zu den Haushaltsausgaben.
Etwaige Abweichungen beruhen auf den unterschiedlichen methodischen Ansätzen, die
den beiden Gesetzesfolgenabschätzungen zugrunde liegen.
Die Landesämter meldeten für die Vorbereitung und Erprobung eines neuen Systems der
Unternehmensstatistiken jährliche Kosten. Da die im Zusammenhang mit Artikel 11
entstehenden Aufwände jedoch voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von drei bis fünf Jahren
anfallen, wurden die entsprechenden jährlich gemeldeten Parameter nach der Methodik
des Erfüllungsaufwands umgerechnet und dem einmaligen Erfüllungsaufwand zugeordnet.
5. Weitere Kosten
Keine. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten
Gleichstellungspolitische Auswirkungen:
Im Zuge der nach § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)
vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Lebenssituationen von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die
gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Kleine und Mittlere Unternehmen:
Der Gesetzentwurf bewirkt, dass Unternehmen von statistischen Berichtspflichten entlastet
werden. Insbesondere Kleinbetriebe im Baugewerbe werden durch die Streichung der
jährlichen Erhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern entlastet.
VIII. Befristung; Evaluierung
Für die vorgesehenen Anpassungen des ProdGewStatG, HdlDlStatG, GWStatG, Verd-
StatG, VwDVG und SGB III sind weder eine Befristung noch eine Evaluierung vorgesehen.
Diese Änderungen sind auf Dauer erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe)
Zu Nummer 1
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im
ProdGewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten und dient somit
dem Ziel des Bürokratierückbaus. Durch die vorgenommene Anpassung soll die Material-
und Wareneingangserhebung im Verarbeitenden Gewerbe künftig nicht mehr alle 4 Jahre,
sondern alle 5 Jahre durchgeführt werden.
Zu Nummer 2
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im
ProdGewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten und dient somit
dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die Streichung der Investitionserhebungen der
Gasversorgung ist möglich, da weder direkte noch indirekte EU-Lieferverpflichtungen zugrunde
liegen.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe zum 1. Januar 2027)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im Prod-
GewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten und dient somit dem
Ziel des Bürokratierückbaus. Die Streichung des Merkmals Auftragsbestand im
„Monatsbericht einschließlich Auftragseingangserhebung für Betriebe im Bereich Verarbeitendes
Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ erfolgt, da es sich um kein EU-
Liefermerkmal gemäß EBS-Verordnung handelt.
Zu Buchstabe b
Die Anpassung entspricht weitgehend der bereits seit einigen Jahren geltenden
Erhebungspraxis zur Entlastung von Kleinunternehmen und setzt die Maßnahme im Kapitel 1, I. Nr. 3
der föderalen Modernisierungsagenda um.
Zu Buchstabe c
Die Festlegung der Grenze von 25% erfolgte durch Expertenwissen. Durch diese Regelung
werden nach einer aktuellen Auswertung die Angaben nur in wenigen Wirtschaftszweigen
bei Kleinbetrieben erhoben, wodurch gleichwohl sichergestellt wird, dass die EU-Vorgaben
erfüllt werden. Die Überprüfung der Umsatzgrenze dient der Sicherstellung der
Repräsentativität der Ergebnisse und erfolgt regelmäßig alle fünf Jahre vor dem Umstieg auf ein
neues Basisjahr für den Umsatzindex. Sie trägt der wirtschaftlichen Entwicklung in den
einzelnen Wirtschaftszweigen Rechnung.
Zu Nummer 2
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im
ProdGewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten und dient somit
dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die Streichung des Merkmals Umsatzsteuer erfolgt, da
es sich um kein EU-Liefermerkmal gemäß EBS-Verordnung handelt.
Zu Nummer 3
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im Prod-
GewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten und dient somit dem
Ziel des Bürokratierückbaus. Die Streichung des Merkmals „Umsatz für das vorhergehende
Jahr“ der jährlichen Erhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern erfolgt, da keine
direkte Lieferverpflichtung gemäß EBS-Verordnung (EU) 2019/2152 (Europäische
Rahmenverordnung für Unternehmensstatistiken) besteht.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im
ProdGewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten, die nicht auf EU-
Vorgaben beruhen und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die Streichung des
Merkmals Umsatzsteuer erfolgt, da es sich um kein EU-Liefermerkmal gemäß EBS-
Verordnung handelt.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeanpassung, die sich aufgrund der Anpassung in Buchstabe a
ergibt.
Zu Nummer 5
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im
ProdGewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten, die nicht auf EU-
Vorgaben beruhen und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die Streichung der
Unterscheidung nach Fachlichen Unternehmensteilen in der Investitionserhebung und
Kostenstrukturerhebung bei Unternehmen im Bereich Energieversorgung erfolgt, da diese
keiner europäischen Lieferverpflichtung gemäß der EBS-Verordnung zugrunde liegt. Zudem
wird das Merkmal Umsatzsteuer gestrichen, da es sich um kein EU-Liefermerkmal handelt.
Zu Nummer 6
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im
ProdGewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten, die nicht auf EU-
Vorgaben beruhen und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die Streichung der
Unterscheidung nach Fachlichen Unternehmensteilen in der Investitionserhebung und
Kostenstrukturerhebung bei Unternehmen im Bereich Wasserversorgung, Abwasser- und
Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen erfolgt, da diese keiner
europäischen Lieferverpflichtung gemäß der EBS-Verordnung zugrunde liegt. Zudem wird das
Merkmal Umsatzsteuer gestrichen, da es sich um kein EU-Liefermerkmal handelt.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im
ProdGewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten, die nicht auf EU-
Vorgaben beruhen und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die Streichung der
Merkmale „Art des Betriebs“, „Rechtsform“ und „Wirtschaftliche Tätigkeit für fachliche
Unternehmensteile“ erfolgt, da hier keine europäischen Lieferverpflichtungen gemäß EBS-
Verordnung zugrunde liegen.
Zu Buchstabe b
Die Anpassung dient der Klarstellung und erfolgt vor dem Hintergrund, dass gemäß
europäischen Vorgaben nur Einheiten (rechtliche Einheiten oder Betriebe) befragt werden
sollen, bei denen es sich um Marktproduzenten gemäß Kapitel 3 Nummer 3.24 des Anhangs A
zur Verordnung (EU) Nr. 549/2013 handelt.
Zu Nummer 8
Die Änderung beinhaltet eine Anpassung der Meldeschwellen an die Inflation. Die
Meldeschwelle gilt für alle Erhebungen, die auf Basis des ProdGewStatG durchgeführt werden.
Durch die Erhöhung der Meldeschwellen erfolgt insbesondere eine Entlastung der kleineren
und mittleren Unternehmen.
Zu Nummer 9
Die Anpassungen erfolgen aufgrund der vorangegangenen Streichung des ProdGewStatG
und dienen der Klarstellung im Hinblick auf den Arbeitsschnitt und den
Einzeldatenaustausch zwischen den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt.
Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe zum 1. Januar 2031)
Zu Nummer 1
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im
ProdGewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten, die nicht auf EU-
Vorgaben beruhen und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus und der Umsetzung
der föderalen Modernisierungsagenda (Kapitel 1, I. Nr. 22). Die Streichung des
Jahresberichts für Betriebe im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe und der Investitionserhebung
bei Betrieben im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe erfolgt, da hier keine unmittelbaren
europäischen Lieferverpflichtungen gemäß EBS-Verordnung zugrunde liegen. Jedoch
werden die Ergebnisse der Erhebungen zur Erfüllung der Verordnung (EU) 2023/734 und von
zahlreichen weiteren Datennutzenden verwendet. Aus diesem Grund wird geprüft,
inwieweit im neuen System der Unternehmensstatistiken die Ergebnisse der neuen
bereichsübergreifenden Strukturstatistik für diese Zwecke verwendet werden können. Für die
Umsetzung und Konzeption der künftigen Strukturerhebungen werden auch die Erkenntnisse
der in Artikel 9 geregelten Testerhebungen benötigt. Die Umstellung der Strukturerhebung
ist dann für das Berichtsjahr 2030 geplant, sodass in 2031 dazu erstmalig Daten vorliegen
und dann eine Streichung der oben genannten Erhebungen ohne Datenverlust und ohne
die Gefahr der Nichterfüllung der EU-Verordnung möglich ist.
Zu Nummer 2
Die Integration der unter Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b gestrichenen Erhebungen in den
Jahresbericht für Unternehmen im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe und in die
Investitionserhebung bei Unternehmen im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe dient dem
Bürokratierückbau bei gleichzeitiger Erfüllung der EU-Lieferverpflichtung nach der Verordnung
(EU) Nr. 549/2013. Für diese Integration werden Voruntersuchungen angeordnet. Sollten
die Untersuchungen zu dem Ergebnis kommen, dass die Umsetzung methodisch nicht
realisierbar ist oder zusätzliche Bürokratiekosten verursachen würden, werden diese
Regelungen vor Inkrafttreten in einem weiteren Gesetz ausgesetzt.
Zu Nummer 3
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im
ProdGewStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten und dient somit
dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die Streichung des Merkmals Auftragsbestand in der
Statistik über den Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe und der Ergänzungserhebung im
Bauhauptgewerbe erfolgt, da es keine direkte EU-Lieferverpflichtung gemäß EBS-
Verordnung besteht. Da der Auftragsbestand aber ein wichtiger Konjunkturindikator ist und die
Streichung der Ergänzungserhebung einen Informationsverlust insbesondere bei kleineren
Unternehmen für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bedeutet, ist dies bei einer
künftigen Neukonzeption im Rahmen des neuen Systems der Unternehmensstatistiken zu
berücksichtigen und muss vorher methodisch untersucht werden.
Außerdem ist eine Übernahme der Anpassungen aus dem Gesetz zur Anpassung
nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE
Revision 2.1. notwendig, da die Bauträger gemäß neuer Klassifikation nicht mehr zum
Baugewerbe gehören. Die Änderungen in Artikel 2 und 3, die sich auf die Streichung der Bauträger
beziehen, sind der Tatsache geschuldet, dass in der Strukturstatistik ab dem Berichtsjahr
2025 die neue Klassifikation zur Anwendung kommt und in der Konjunkturstatistik erst ab
dem Berichtsjahr 2028.
Zu Artikel 4 (Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im
HdlDlStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten, die nicht auf EU-
Vorgaben beruhen und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die zwei bisher einzeln
abgefragten Merkmale „Gesetzliche Sozialaufwendungen“ und „Übrige
Sozialaufwendungen“ im Rahmen der Strukturerhebung im Handels- und Dienstleistungsbereich sollen
lediglich als Summenposition erhoben werden, da für die bisherige Untergliederung keine
EU-Anforderung besteht.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeanpassung, die sich aus der Anpassung in Nummer 1 zu
Artikel 3 (Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes) ergibt.
Zu Artikel 5 (Weitere Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes
zum 1. Januar 2027)
Die Änderung beinhaltet eine Anpassung der Meldeschwellen an die Inflation. Die
Meldeschwelle gilt für alle Erhebungen, die auf Basis des HdlDlStatG durchgeführt werden. Durch
die Erhöhung der Meldeschwellen erfolgt insbesondere eine Entlastung der kleineren und
mittleren Unternehmen.
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über die Statistik zu globalen
Wertschöpfungsketten)
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im
GWStatG im Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten, die nicht auf EU-
Vorgaben beruhen und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Dem bisher erhobenen
Merkmal „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ liegt zwar eine
europäische Lieferverpflichtung zugrunde, es kann jedoch zukünftig durch die Methode der
Mikrodatenverknüpfung aus anderen Datenquellen und mithilfe eines Schätzmodells
ermittelt werden, sodass es nicht mehr erhoben werden muss. Zudem wird festgelegt, dass
Merkmale nicht erhoben werden, die nur freiwillig an die EU zu liefern sind.
Zu Artikel 7 (Änderung des Verdienststatistikgesetzes)
Die Erzeugung der Pseudonyme dient der Reduzierung des Risikos der
Personenbeziehbarkeit bei der Übertragung von Datensätzen zwischen den statistischen Ämtern der Länder
und dem Statistischen Bundesamt und bei der weiteren Verarbeitung der Daten. Zweck der
Pseudonymisierung ist es jedoch nicht, eine Eindeutigkeit herzustellen. Zudem muss die
Rückverfolgbarkeit insofern erhalten bleiben, als dass neue Meldungen mit derselben
Personalnummer weiterhin verknüpfbar bleiben müssen. Insofern war die Formulierung in § 6
Abs. 2 VerdStatG bisher nicht treffend und wird angepasst.
Die bestehende Löschvorgabe nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VerdStatG verhindert, dass
Verdienstverläufe analysiert werden können, wenn diese durch Pausen von drei oder mehr
Jahren unterbrochen sind, denn dann ist die für die Verknüpfung notwendige
pseudonymisierte Personalnummer bereits gelöscht. Das betrifft insbesondere Rückkehrende aus
längeren Abwesenheiten z. B. Elternzeit. Gerade bei dieser Personengruppe besteht jedoch
besonderes Interesse, die Verdienstverläufe zu beobachten und zu analysieren, um besser
zu verstehen, wie sich solche Unterbrechungen langfristig auf Verdienste auswirken.
Weiterhin verhindert diese Regelung, dass wesentliche Ergebnisse der Verdiensterhebung,
insbesondere die Verdienstindizes, nach Ablauf der drei Jahre reproduziert oder revidiert
werden können. Länger rückwirkende Korrekturen sind damit nicht möglich, was zu
Diskontinuität in Zeitreihen führen kann. Stabile Zeitreihen sind jedoch wichtig, um längerfristige,
strukturelle Verdienstentwicklungen zu erkennen und Aussagen über Trends oder
Strukturwandel treffen zu können. Mit der Verlängerung der Löschfrist auf fünf Jahre bleiben alle
Daten für einen vollständigen Umbasierungszyklus von Nominal- und Reallohnindex
erhalten, so dass die Stabilität von Zeitreihen sowie die Nachvollziehbarkeit und
Reproduzierbarkeit sichergestellt bleiben.
Zu Artikel 8 (Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Der Verwendungszweck nach § 1 Absatz 2 wird um den Zweck der Bereitstellung der Daten
an die Wissenschaft auf Grundlage von § 3 Absatz 1 Nummer 4 BStatG nach § 16 Absatz
6 BStatG erweitert. Dies ermöglicht Statistiken, die Angaben nach dem
Verwaltungsdatenverwendungsgesetz beinhalten bzw. verarbeiten, der Wissenschaft bereitzustellen. Ohne
eine entsprechende Erweiterung der Zweckbindung müssen diese Angaben und
Informationen aus bestehenden Statistiken entfernt werden, bevor Sie der Wissenschaft nach § 16
Absatz 6 BStatG bereitgestellt werden können.
Zu Nummer 2
Seit 01.01.2024 wird im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe die Unternehmernummer
einschließlich des Anhangs zur Unternehmernummer gemäß § 136a des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch erfasst, zu dem die Betriebsnummern der Beschäftigungsbetriebe der
Bundesagentur für Arbeit zugeordnet sind. Bei Vorliegen der Unternehmernummer
einschließlich Anhang gemäß § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bei der
Bundesagentur für Arbeit soll eine Übermittlung für Statistikzwecke möglich sein. Die Nummer
ermöglicht die einheitliche Identifizierung eines Unternehmens im Statistikregister und
damit die Zusammenführung mit anderen Datenquellen des Statistikregisters, sodass eine
Erhebung nach § 7 Statistikregistergesetz (StatRegG) nicht notwendig wird und trägt damit
zur Entlastung der Unternehmen von Statistischen Berichtspflichten bei.
Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen gemäß § 2 des
Unternehmensbasisdatenregistergesetzes dient dem Informationsaustausch unter den
Verwaltungsregistern. Bei Vorliegen der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer in den Verwaltungen
soll eine Übermittlung für Statistikzwecke möglich sein. Die Nummer ermöglicht die
einheitliche Identifizierung eines Unternehmens für alle Verwaltungsakte im Sinne des
sogenannten Once-Only-Prinzips und trägt damit zur Entlastung der Unternehmen von Statistischen
Berichtspflichten bei.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt, da die
Aufzählung der zu übermittelnden Daten um das neue Merkmal „bundeseinheitliche
Wirtschaftsnummer für“ weitergeführt wird.
Zu Buchstabe b
Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen gemäß § 2 des
Unternehmensbasisdatenregistergesetzes dient dem Informationsaustausch unter den
Verwaltungsregistern. Bei Vorliegen der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer in den Verwaltungen
soll eine Übermittlung für Statistikzwecke möglich sein. Die Nummer ermöglicht die
einheitliche Identifizierung eines Unternehmens für alle Verwaltungsakte im Sinne des
sogenannten Once-Only-Prinzips und trägt damit zur Entlastung der Unternehmen von Statistischen
Berichtspflichten bei.
Zu Artikel 9 (Gesetz zur Vorbereitung eines neuen Systems der
Unternehmensstatistiken)
Zu 1 (Aufgaben des Statistischen Bundesamtes)
Mit dem neuen System der Unternehmensstatistiken soll die Kohärenz zwischen den
Konjunktur- und Strukturstatistiken verbessert werden, indem jeweils nur noch eine Struktur-
und eine Konjunkturerhebung über alle Wirtschaftszweige hinweg nach einem neu zu
konzipierenden Stichprobenmodell durchgeführt werden. Insbesondere durch die
Zusammenfassung in zwei Statistiken soll das System der Unternehmensstatistiken deutlich klarer, die
Erhebung für die Wirtschaft belastungsärmer und die Statistik resilienter werden.
Zu Absatz 1
Bei der Unternehmensstatistik als einer Statistik für Bundeszwecke obliegen dem
Statistischen Bundesamt die methodische Vorbereitung, die Koordination sowie die Vorgabe von
Qualitätsstandards und die Sicherstellung deren Einhaltung im Benehmen mit den
statistischen Ämtern der Länder. Mit dieser Regelung wird die Rolle des Statistischen
Bundesamtes entsprechend der Regelung des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesstatistikgesetzes
(BStatG) und des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur
Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden
Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr.
322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG,
Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der
Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 087 vom 31.3.2009, S. 164), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2024/3018 (ABl. L, 2024/3028, 6.12.2024) geändert worden ist,
klargestellt. Durch die Zuordnung der Verantwortlichkeit bei der Vorgabe und Sicherung der
Einhaltung von Qualitätsstandards wird eine wesentliche Voraussetzung für die
Vergleichbarkeit der Ergebnisse geschaffen.
Zu Absatz 2
Die methodische Vorbereitung des neuen Systems der Unternehmensstatistiken umfasst
die Durchführung einer freiwilligen Testerhebung auf Grundlage des § 7 BStatG, um
insbesondere die Eignung der Unternehmensabgrenzung nach der Definition des Unternehmens
in Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der EU-Einheitenverordnung als neue
Beobachtungseinheit (Einheit, für die Daten erhoben werden) zu untersuchen. Hierbei soll geprüft
werden, ob es möglich ist, flächendeckend für komplexe Unternehmen konsolidierte Daten
zu erheben. Durch diesen neuen Erhebungsansatz könnten die Unternehmen entlastet
werden und die Datenqualität insbesondere für die wirtschaftlich sehr bedeutenden komplexen
Unternehmen verbessert werden. Die freiwillige Testerhebung soll zudem zeigen, wie oft
und in welchem Umfang vorangegangene Profiling-Ergebnisse (ein Verfahren zur
sachgerechten Abgrenzung von Unternehmen gemäß der EU-Einheitenverordnung (EWG) Nr.
696/93) angepasst werden müssen und wie oft der Fall auftritt, dass über die zu
beobachtenden Unternehmen keine Einigung auf eine sinnvolle Abgrenzung gefunden werden kann.
In der Testerhebung soll zudem beobachtet werden, welcher zeitlicher Aufwand für die
einzelnen Aufgaben benötigt wird. Die Erkenntnisse der Testerhebung sollen auch dazu
dienen, die Regelungen zur Auskunftspflicht in dem eigentlichen Umsetzungsgesetz optimal
für die Datenmelder sowie die amtliche Statistik zu gestalten. Das Statistische Bundesamt
wählt die zu befragenden Unternehmen aus und koordiniert die Erhebung. Die Überprüfung
der Profiling-Ergebnisse sowie die Erhebung der konsolidierten Merkmale bei den
komplexen Unternehmen erfolgt durch das Statistische Bundesamt unter Beteiligung der
zuständigen statistischen Ämter der Länder. Die Ergebnisse geben eine qualitative Einschätzung
der Möglichkeiten der Erneuerung des Systems. Vor der Umsetzung sollen, sofern
erforderlich, noch quantitative Tests mit Auskunftspflicht erfolgen.
Zu Absatz 3
Die Zusammenführung der Daten ist erforderlich, um die Eignung zur Verwendung in der
amtlichen Unternehmensstatistik zu prüfen.
Zu 2 (Übermittlung von Daten des Unternehmensregisters)
Zu Absatz 1
Die das Unternehmensregister führende Stelle enthält im Bereich Rechnungslegung/
Finanzberichte unter anderem Jahresabschlüsse (Einzel- und Konzernabschlüsse). Diese
Daten können für die Unternehmensstatistiken von hoher Bedeutung sein, da Merkmale,
die in den amtlichen Unternehmensstatistiken bei den Unternehmen erfragt werden (wie
beispielsweise Umsatzerlöse, Tätige Personen, Bruttoanlageinvestitionen, Bestände,
Aufwendungen, etc.), auch in der externen Rechnungslegung der Unternehmen und somit in
den Jahres- und Konzernabschlüssen zu finden sind. Durch die Übermittlung der Daten des
Unternehmensregisters an das Statistische Bundesamt sollen ihre
Verwendungsmöglichkeiten in der amtlichen Statistik geprüft werden, insbesondere vor dem Hintergrund, die
Wirtschaftsbeobachtung zu verbessern und Unternehmen langfristig zu entlasten. Die Art
der Übermittlung erfolgt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle.
Zu Absatz 2
Die Daten müssen im Rahmen des genannten Zeitfensters übermittelt werden, damit
ausreichend Zeit für deren Überprüfung zur Verfügung steht.
Zu Absatz 3
Die Zusammenführung der Daten des Bundesanzeigers mit den in § 13a BStatG
aufgezählten Daten ermöglicht eine umfängliche Prüfung des Potentials dieser Daten für die
Verwendung in der amtlichen Unternehmensstatistik. Die Verwendung der Daten erfolgt nur
zweckgebunden ausschließlich zu statistischen Zwecken, eine Übermittlung der Daten an
weitere Stellen ist ausgeschlossen und auch jede Zweckveränderung der
Datenverarbeitung durch das Statistische Bundesamt ist ausgeschlossen.
Zu Absatz 4
Der Datenbestand soll nur so lange verfügbar sein, wie er für die Vorbereitung des neuen
Systems der Unternehmensstatistiken erforderlich ist.
Zu 3 (Übermittlung von Daten der Bundesagentur für Arbeit)
Zu Absatz 1
Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit ermittelt aus den Meldungen nach § 28a SGB IV
für alle Beschäftigungsbetriebe Daten zu Entgelten aller sozialversicherungspflichtig und
geringfügig entlohnt beschäftigter Arbeitnehmer, für die Rentenversicherungsbeiträge
gezahlt wurden. In der strukturellen Unternehmensstatistik wird jährlich ebenfalls das Merkmal
Entgelte bei Betrieben erhoben. Durch die Übermittlung der Daten der Statistik der
Bundesagentur für Arbeit an das Statistische Bundesamt sollen ihre Verwendungsmöglichkeiten
in der amtlichen Statistik geprüft werden, insbesondere vor dem Hintergrund, die
Wirtschaftsbeobachtung zu verbessern, Unternehmen langfristig zu entlasten und das Once
Only-Prinzip umzusetzen. So soll konkret geprüft werden, ob durch die Entgeltdaten die
Bruttowertschöpfung auf tiefer regionaler Ebene in hinreichender Qualität berechnet
werden kann.
Zu Absatz 2
Die Daten müssen im Rahmen des genannten Zeitfensters übermittelt werden, damit
ausreichend Zeit für deren Überprüfung zur Verfügung steht.
Zu Absatz 3
Die Zusammenführung der Daten der Bundesagentur für Arbeit mit den in § 13a BStatG
aufgezählten Daten ermöglicht eine umfängliche Prüfung des Potentials dieser Daten für
die Verwendung in der amtlichen Unternehmensstatistik.
Zu Absatz 4
Der Datenbestand soll nur so lange verfügbar sein, wie er für die Vorbereitung des neuen
Systems der Unternehmensstatistiken erforderlich ist.
Zu 4 (Übermittlung von Daten des Transparenzregisters)
Zu Absatz 1
Zur Erfüllung der Anforderungen der EU-Verordnung 2019/2152 (Basisrechtsakt) und der
Durchführungsverordnung 2020/1197 zur Führung von Unternehmensgruppen in den
Statistischen Unternehmensregistern benötigt das Statistische Bundesamt aktuelle und
qualitativ hochwertige Daten zu Kontroll- und Eigentümerbeziehungen zwischen rechtlichen
Einheiten (juristische und natürliche Personen). Da es in Deutschland keine zentrale und
vollumfängliche administrative Quelle zu Unternehmensgruppen gibt, bezieht das Statistische
Unternehmensregister derzeit entsprechende Informationen über einen kostenpflichtigen
externen Datenanbieter, der Kontrollbeziehungen auf Grundlage öffentlich zugänglicher
Register aggregiert. Der jährliche Datenbezug erfüllt formal die EU-Vorgaben, ist jedoch
inhaltlich in mehrfacher Hinsicht unzureichend. Insbesondere bei Beziehungen zu
natürlichen Personen und anderen nicht verwaltungsregisterseitig geführten Einheiten (u. a.
Stiftungen) sowie ausländischen Einheiten bestehen Datenlücken und Fehlzuordnungen.
Das Transparenzregister ist eine Datenquelle, die zur Qualitätssicherung und
Vervollständigung der im Statistischen Unternehmensregister enthaltenen Informationen geeignet sein
könnte. Das Transparenzregister erfasst wirtschaftlich Berechtigte und deren Beteiligungen
u.a. ab einem Schwellenwert von mehr als 25 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile.
Damit bietet es inhaltlich das Potenzial, wesentliche Informationslücken der bisherigen
Datenquelle zu schließen.
Anhand von einmaligen Testdatenlieferungen anonymisierter oder nicht-anonymisierter
Einzeldaten soll die Eignung des Transparenzregisters als Datenquelle für die
Vervollständigung und Qualitätssicherung von Informationen zu Unternehmensgruppen im
Statistikregister geprüft werden. Diesbezüglich sind entsprechende Abstimmungen mit der
registerführenden Stelle des Transparenzregisters vorzunehmen. Sollte die Prüfung der
Geeignetheit positiv ausfallen, könnte anschließend eine Erweiterung des gesetzlichen Rahmens
anschließend auf eine dauerhafte Nutzung der Transparenzregisterdaten in Abstimmung
mit dem Bundesministerium der Finanzen geprüft werden. Die Daten des
Transparenzregisters unterliegen jedoch einem strengen Zugangsregime aus der EU-
Geldwäscherichtlinie und den §§ 23 ff. Geldwäschegesetz, das zu beachten ist.
Zu Absatz 2
Die Art der Übermittlung erfolgt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle des
Transparenzregisters.
Zu Absatz 3
Die Zusammenführung der Daten der registerführenden Stelle des Transparenzregisters
mit den in § 13a BStatG aufgezählten Daten ermöglicht eine umfängliche Prüfung des
Potentials dieser Daten für die Verwendung in der amtlichen Unternehmensstatistik.
Zu Absatz 4
Der Datenbestand soll nur so lange verfügbar sein, wie er für die Vorbereitung des neuen
Systems der Unternehmensstatistiken erforderlich ist, höchstens jedoch 3 Jahre.
Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes zur Anpassung nationaler
Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE
Revision 2.1)
Die Anpassung des § 4 ProdGewStatG in diesem Gesetz macht eine Änderung des
Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1, das ebenfalls § 4 ProdGewStatG zum 01. Januar 2027
ändert, notwendig, da sonst eine Kollision bestehen würde.
Zu Artikel 11 (Änderung des Sozialgesetzbuchs (SGB) Drittes Buch (III) -
Arbeitsförderung)
Diese Änderung ist erforderlich, damit die Bundesagentur für Arbeit dem Statistischen
Bundesamt die Testdaten gemäß Artikel 9 § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes übermitteln darf.
Mit der Ergänzung wird für die einmalige Übermittlung von Daten der Bundesagentur für
Arbeit zu Entgelten der Betriebe an das Statistische Bundesamt die
sozialdatenschutzrechtliche Befugnis geschaffen. Dies dient der Vorbereitung des neuen Systems der
Unternehmensstatistiken, das zukünftig möglichst kohärente Ergebnisse zur Beobachtung der
Wirtschaft bei gleichzeitig geringer Befragtenbelastung zur Verfügung stellen soll.
Derzeit werden jährlich in der strukturellen Unternehmensstatistik Angaben zu Entgelten
direkt bei den Betrieben erhoben. Um die befragten Unternehmen zu entlasten, soll die
Verwendung der bei der Bundesagentur für Arbeit vorliegenden Daten geprüft werden,
insbesondere mit dem Ziel, tief regional gegliederte Angaben zur Bruttowertschöpfung zu
ermitteln.
Zu Artikel 12 (Inkrafttreten)
Das Inkrafttreten der Regelungen in den Artikeln 2 und 5, zum 1. Januar 2027 ist damit zu
begründen, dass bei unterjährigen Erhebungen keine Einstellung/Streichung von
Merkmalen stattfinden kann, wenn diese bereits laufen und auch Jahresstatistiken befinden sich
bereits in der Durchführung oder werden bis zur Verabschiedung des Gesetzes bereits
durchgeführt.
Für die Änderungen in Artikel 3 müssen noch Voruntersuchungen und Testerhebungen
angestellt werden. Gleichzeitig werden damit Beschlüsse aus der föderalen
Modernisierungsagenda umgesetzt. Deshalb wurde ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2031 gewählt.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes (NKR-Nr. 8052, BMWE)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 21. Mai 2026 mit folgendem
Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -9,4 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund -9,4 Mio. Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 3,4 Mio. Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -1,5 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 4,7 Mio. Euro
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der erweiterten „One in, one out“-
Regel der Bundesregierung stellt der
jährliche Erfüllungsaufwand in diesem
Regelungsvorhaben ein „Out“ von rund 11 Mio.
Euro dar.
Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt
kein „In“ dar, da es sich insgesamt um ein
entlastendes Vorhaben handelt.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie
folgt beschrieben:
Reduzierung von statistischen
Berichtspflichten
ein resilienteres, aufwandsärmeres
System der Unternehmensstatistiken
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Positiv hervorzuheben ist die mit dem Vorhaben beabsichtigte Reduktion von
Statistikpflichten und die damit einhergehende Verringerung der Bürokratiekosten. Insbesondere
begrüßt der NKR, dass das System der Unternehmensstatistiken grundlegend neu
konzeptioniert und, durch Umsetzung des Once-Only-Prinzips, aufwandsarm ausgestaltet
werden soll.
II Regelungsvorhaben
Mit dem Regelungsvorhaben sollen konkrete Statistikpflichten für die Wirtschaft, die über EU-
Vorgaben hinausgehen, zurückgeführt werden. Insbesondere sollen hierzu die folgenden
Änderungen im Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG) vorgenommen
werden:
Das Erhebungsmerkmal „Auftragsbestand“ soll nicht mehr gemeldet werden müssen.
Die Ergänzungserhebungen im Bauhauptgewerbe, im Ausbaugewerbe und bei
Bauträgern sollen entfallen.
Die jährliche Investitionserhebung und der dazugehörige Jahresbericht für Unternehmen
im Verarbeitenden Gewerbe sowie der Gewinnung von Steinen und Erden sollen
zukünftig nicht mehr von den Betrieben, sondern von den Unternehmen gemeldet werden.
Weitere Vereinfachungen sind im Handels- und Dienstleistungsgesetz (HdlDlStatG), im
Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG) und im Gesetz über die Statistik zu globalen
Wertschöpfungsketten (GWStatG) vorgesehen.
Gleichzeitig schafft der Entwurf die Grundlage dafür, das System der Unternehmensstatistiken
(SysdU) grundlegend neu zu organisieren. Ziel ist es, ein methodisch einheitliches System der
Unternehmensstatistiken über alle Wirtschaftsbereiche zu schaffen, das auf dem Once-Only-
Prinzip beruht und die Bürokratiekosten der Unternehmen erheblich reduzieren soll. Hierzu soll
insbesondere der Zugang zu bereits vorhandenen Datenquellen ermöglicht und die rechtliche
Grundlage für eine freiwillige Testerhebung sowie zeitlich begrenzte neue Befragungen für die
Übergangsphase zum neuen System der Unternehmensstatistiken geschaffen werden.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die Vereinfachung von Statistikpflichten insgesamt eine jährliche
Entlastung von rund 9,4 Mio. Euro. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Bürokratiekosten
aus Informationspflichten. Sie entstehen im Wesentlichen durch die folgenden Vorgaben:
Streichung der Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe
Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass durch Abschaffen der Ergänzungserhebung im
Bauhauptgewerbe rund 82 000 Betriebe entlastet werden. Bei einer Zeitersparnis pro Betrieb von
rund 40 Minuten pro Jahr und Lohnkosten von 59,50 Euro/Stunde entsteht der Wirtschaft eine
jährliche Entlastung von rund 3,3 Mio. Euro.
Abschaffen des Merkmals „Auftragsbestand“ im Bereich Verarbeitendes Gewerbe,
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
Bei der monatlichen Erhebung für Betriebe im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und
Gewinnung von Steinen und Erden soll auf das Merkmal „Auftragsbestand“ verzichtet werden.
Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass hierdurch jährlich rund 271 000 Betriebe
entlastet werden. Bei einer angenommenen Zeitersparnis pro Fall von rund 8 Minuten und
Lohnkosten von 48,77 Euro/Stunde ergibt sich eine jährliche Entlastung von rund 1,7 Mio. Euro.
Abschaffen des Merkmals „Auftragsbestand“ im Bauhauptgewerbe
Auch für Unternehmen im Bauhauptgewerbe soll bei der vierteljährlichen Erhebung auf das
Merkmal „Auftragsbestand“ verzichtet werden. Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass
hiervon rund 38 000 Unternehmen betroffen sind, denen insgesamt eine jährliche Entlastung
von rund 1,3 Mio. Euro entsteht.
Abschaffen der jährlichen Erhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern
Nach Angaben des Ressorts werden durch die Abschaffung der jährlichen Erhebung im
Ausbaugewerbe und bei Bauträgern rund 28 000 Betriebe entlastet. Bei einer Zeitersparnis pro Betrieb
von rund 60 Minuten pro Jahr und Lohnkosten von 55 Euro/Stunde entsteht der Wirtschaft
hierdurch eine jährliche Entlastung von rund 1,6 Mio. Euro.
Erhebung auf Unternehmens- statt Betriebsebene
Die jährliche Investitionserhebung und der dazugehörige Jahresbericht für Unternehmen im
Verarbeitenden Gewerbe sowie der Gewinnung von Steinen und Erden soll zukünftig nicht mehr
von den Betrieben, sondern von den Unternehmen gemeldet werden. Hierdurch werden
Betriebe entlastet, Unternehmen aber gleichzeitig belastet. Das Ressort nimmt nachvollziehbar an,
dass durch die zentrale Meldung insgesamt nur 70 Prozent des bisherigen Zeitaufwands benötigt
wird. Insgesamt schätzt das Ressort, dass Betriebe um rund 2,2 Mio. Euro entlastet und
Unternehmen um rund 1,5 Mio. Euro belastet werden. Im Saldo ergibt sich daher für die Wirtschaft
eine jährliche Entlastung von rund 700 000 Euro.
Weitere Entlastungen
Durch weitere Vereinfachungen von Statistikpflichten entsteht der Wirtschaft eine jährliche
Entlastung von rund 850 000 Euro.
Verwaltung
Der Verwaltung entsteht insgesamt eine jährliche Entlastung von rund 1,5 Mio. Euro, die sich
gänzlich bei den Statistischen Landesämtern auswirkt. Daneben entsteht der Verwaltung
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 8,1 Mio. Euro. Hiervon entfallen rund 3,4 Mio. Euro auf
die Bundesverwaltung und 4,7 Mio. Euro auf die Statistischen Landesämter.
Bund
Einmalig
Erprobung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken
Dem Statistischen Bundesamt entsteht über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren einmaliger
Erfüllungsaufwand für die Erprobung des neuen Systems der Unternehmensstatistiken. Der
Personalaufwand fällt dabei insbesondere für das Durchführen der Testerhebungen, das Aufbereiten
des Unternehmensregisters für die Testerhebungen, die Entwicklung der Stichprobenmethodik,
sowie die Analyse der Testdaten an. Das Ressort geht nachvollziehbar davon, dass das
Statistischen Bundesamt hierfür insgesamt rund 25 Stellen des höheren und vier Stellen des gehobenen
Dienstes benötigt. Bei Personalkosten pro MAK von rund 108 000 Euro für den höheren Dienst
und 65 000 Euro für den gehobenen Dienst entsteht dem Statistischen Bundesamt insgesamt
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 3,1 Mio. Euro.
Weitere Vorgaben
Weiterer Erfüllungsaufwand von einmalig rund 280 000 Euro fällt bei der Bundesagentur für
Arbeit für die Übermittlung von Verwaltungsdaten an.
Länder
Jährlich
Vereinfachung von Statistikpflichten
Durch die Vereinfachung von Statistikpflichten entfallen bei den statistischen Landesämtern
Personal- und Sachkosten für die Erhebung und Auswertung der Daten. Insgesamt geht das
Ressort nachvollziehbar davon aus, dass die Statistischen Landesämter hierdurch um jährlich
1,5 Mio. Euro entlastet werden.
Einmalig
Erprobung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken
Spiegelbildlich zu der Vorgabe für das Statistische Bundesamt entsteht auch bei den Statistischen
Landesämtern einmaliger Erfüllungsaufwand für die Erprobung des neuen Systems der
Unternehmensstatistiken. Das Ressort geht nachvollziehbar davon, dass die Statistischen Landesämter
hierfür insgesamt rund 22 Stellen des höheren, 15 Stellen des gehobenen und 19 Stellen des
mittleren Dienstes benötigen. Bei Personalkosten pro MAK von rund 110 000 Euro für den höheren
Dienst, 69 000 Euro für den gehobenen Dienst und 49 000 Euro für den mittleren Dienst, entsteht
den Statistischen Landesämtern insgesamt einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 4,5 Mio.
Euro.
Weitere Vorgaben
Durch die Abschaffung verschiedener Erhebungen entsteht den Statistischen Landesämtern
darüber hinaus einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 205 000 Euro aufgrund von Anpassungen
im statistischen Produktionsprozess.
III.2 Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
Das Gesetz zur Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken (SysdU)
sieht Testerhebungen vor, um die Datenverfügbarkeit und Erhebungsprozesse des neuen
Systems gemeinsam mit den Betroffenen zu erproben und zu optimieren. Das Ressort
stellt außerdem dar, dass das neue SysdU schon in der Erarbeitung einer Vielzahl an
Betroffenen aus Politik, Verbänden, Wissenschaft und Wirtschaft vorgestellt wurde.
Durch das Vorhaben werden dem Statistischen Bundesamt Daten des Bundesanzeigers
und der Bundesagentur für Arbeit zugänglich gemacht, um die Wiederverwendung
vorhandener Daten zu ermöglichen.
22. Mai 2026
Lutz Goebel Garrelt Duin
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Drucksache 333/26 - 6 -
Relationen
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