polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1864, 21/2471)

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2599 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1864, 21/2471) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2599 21. Wahlperiode 05.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1864, 21/2471 – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 A. Problem Zur Gewährleistung vergleichbarer Wirtschaftsstatistiken in der EU wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 (NACE) eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der EU geschaffen. Um strukturellen, wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, beschloss der Ausschuss für das Europäische Statistische System im Mai 2019 die Überarbeitung der geltenden NACE-Systematik. Die neue Fassung – die NACE Revision 2.1 – wurde am 10. Oktober 2022 von der Europäischen Kommission als Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 angenommen. Diese tritt gestaffelt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft. Da die deutschen Wirtschaftsstatistiken auf der davon abgeleiteten „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ (WZ) beruhen, ist eine Anpassung der WZ 2008 an die NACE Revision 2.1 erforderlich. Die überarbeitete WZ 2025 wurde am 19. September 2024 von Eurostat genehmigt. Beide Klassifikationen erfordern Änderungen in mehreren nationalen Statistikgesetzen. B. Lösung Die Artikel 1 bis 10 des Gesetzentwurfs dienen der Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften an die wirtschaftssystematischen Vorgaben der NACE Revision 2.1 und der WZ 2025 sowie an die sich aus den unionsrechtlichen Änderungen im Bereich der Unionsstatistik ergebenden Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Union. Zudem wird das Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG) angepasst, um die weitergehende Nutzung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer (be- WiNr.) zu ermöglichen. Darüber hinaus werden die im Unternehmensbasisdatenregister gespeicherten Identifikatoren erweitert und es wird klargestellt, dass öffentliche Stellen per Rechtsverordnung für die Datenübermittlung an die und von der Registerbehörde benannt werden können. Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung. C. Alternativen Keine. Die neue NACE-Systematik wird für alle Datenübermittlungen an die Europäische Kommission (Eurostat) zu Statistiken, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert sind, Geltung erlangen, wobei ihr Inkrafttreten nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 nach Statistikbereich gestaffelt ab dem 1. Januar 2025 bis zum 1. Januar 2030 erfolgt. Liegt die entsprechende Anpassung nationaler Statistikgesetze nicht rechtzeitig vor, könnte die Datenlieferung nicht nach der neuen Klassifikation erfolgen und Deutschland würde gegen EU- Vorgaben verstoßen. Ohne die Regelung zum UBRegG entfällt die Möglichkeit der Weitergabe der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer zur Aufgabenerledigung durch angebundene öffentliche Stellen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes in Bezug auf eine Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die neue europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 entstehen – sofern ersichtlich – keine jährlichen Mehraufwände. Es entsteht jedoch ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 459 541 Euro für befristetes Personal (Zeitverträge). Dieser einmalige Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung geht auf eine Eins-zu- Eins-Umsetzung von EU-Recht zurück. Der einmalige Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes ist finanziell innerhalb der geltenden Haushalts- und Finanzplanansätze des Einzelplans 06 Kapitel 0614 auszugleichen. Die einmaligen Kosten der statistischen Ämter der Länder belaufen sich auf 6 199 119 Euro Personalkosten sowie 55 082 Euro Materialkosten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft reduziert sich um rund 2 185 000 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfallen –2 185 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der One-in-one-out-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out“ in Höhe von 2 185 000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Verwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 5,2 Millionen Euro. Der Bundesverwaltung entsteht dabei ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 463 000 Euro. Den Ländern entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 4,7 Millionen Euro. Soweit der in diesem Unterabschnitt dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter Abschnitt „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert. F. Weitere Kosten Keine. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1864, 21/2471 unverändert anzunehmen. Berlin, den 5. November 2025 Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Christian Frhr. von Stetten Vorsitzender Dr. Klaus Wiener Berichterstatter Sandra Stein Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Dr. Klaus Wiener und Sandra Stein I. Überweisung Der Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksache 21/1864 wurde in der 31. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Oktober 2025 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur federführenden Beratung sowie an den Haushaltsausschuss gemäß § 96 der Geschäftsordnung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Zur Gewährleistung vergleichbarer Wirtschaftsstatistiken in der Europäischen Union wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 (NACE) eine gemeinsame Systematik der Wirtschaftszweige eingeführt. Um strukturellen, wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, wurde diese Systematik überarbeitet. Die neue Fassung – die NACE Revision 2.1 – tritt nach Statistikbereich gestaffelt ab dem 1. Januar 2025 bis zum 1. Januar 2030 in Kraft. Die Revision der europäischen NACE-Systematik machte eine Überarbeitung der aus der NACE abgeleiteten, tiefer gegliederten nationalen „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ (WZ) erforderlich. Die neu erarbeitete WZ 2025 wurde am 19. September 2024 offiziell von Eurostat genehmigt und gilt ebenfalls ab dem 1. Januar 2025. Die Artikel 1 bis 10 dieses Gesetzentwurfs dienen der Anpassung der nationalen Statistikgesetze an die wirtschaftssystematischen Vorgaben der NACE Revision 2.1 und der WZ 2025. Dies betrifft das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (Artikel 1 und 2), das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (Artikel 3 und 4), das Verdienststatistikgesetz (Artikel 5), das Gesetz über Kostenstrukturstatistik (Artikel 6), das Beherbergungsstatistikgesetz (Artikel 7), das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (Artikel 8), die Gewerbeordnung (Artikel 9) sowie das Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (Artikel 10). Die Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes (UBRegG) in Artikel 11 dieses Gesetzes dient perspektivisch der Umsetzung des Once-Only-Prinzips für Unternehmen im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung. Zu diesem Zweck soll die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer künftig breiter verwendet werden können. Artikel 11 sieht dazu vor, dass öffentliche Stellen die Wirtschaftsnummer an andere Behörden weitergeben dürfen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung beider Seiten erforderlich ist. Zudem werden die im Register gespeicherten Identifikatoren erweitert und es wird klargestellt, dass öffentliche Stellen per Rechtsverordnung für die Datenübermittlung an die und von der Registerbehörde benannt werden können. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/1864, 21/2471 in seiner 14. Sitzung am 5. November 2025 abschließend beraten. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss einstimmig, die Annahme des Gesetzentwurfs auf den Drucksachen 21/1864, 21/2471 in unveränderter Fassung zu empfehlen. Berlin, den 5. November 2025 Dr. Klaus Wiener Berichterstatter Sandra Stein Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen