Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1864
21. Wahlperiode 29.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die
europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
A. Problem und Ziel
Aufgabe der amtlichen Statistik ist es, Informationen in übersichtlicher, d. h. im
Allgemeinen in zusammengefasster Form darzustellen. Zuverlässige und
vergleichbare Statistiken können nur dann erstellt und den Nutzerinnen und Nutzern
zur Verfügung gestellt werden, wenn es gemeinsame statistische Normen gibt.
Die NACE* ist die „Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der
Europäischen Gemeinschaft“ und Gegenstand einer Rechtsvorschrift auf Ebene der
Europäischen Union, die die allgemeine Anwendung der Systematik in allen
Mitgliedstaaten zur Pflicht macht. Die zuvor geltende Version NACE Revision 2
wurde zuletzt 2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG
über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)
geändert worden ist, revidiert und wurde seit dem 1. Januar 2008 von den
Mitgliedstaaten angewendet.
Um neusten strukturellen, wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen
Rechnung zu tragen, fasste der Ausschuss für das Europäische Statistische System
im Mai 2019 den Beschluss, die aktuell geltende NACE zu überarbeiten. Die neue
NACE, die sogenannte NACE Revision 2.1, wurde in Form eines Delegierten
Rechtsaktes am 10. Oktober 2022 durch die Europäische Kommission
angenommen und am 20. Januar 2023 als Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der
Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE
Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5; L, 2024/90539, 6.9.2024), die durch
die Delegierte Verordnung (EU) 2025/471 (ABl. L, 2025/471, 11.3.2025)
geändert wurde, offiziell im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die
neue NACE-Systematik wird für alle Datenübermittlungen an die Europäische
Kommission (Eurostat) zu Statistiken, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert
sind, Geltung erlangen, wobei ihr Inkrafttreten nach Artikel 2 der Delegierten
* NACE ist das Akronym aus „Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté
européenne“.
Verordnung (EU) 2023/137 nach Statistikbereich gestaffelt ab dem 1. Januar 2025
bis zum 1. Januar 2030 erfolgt.
Die Wirtschaftsstatistiken in Deutschland basieren nicht unmittelbar auf der
NACE, sondern auf der daraus abgeleiteten, tiefer gegliederten nationalen
„Klassifikation der Wirtschaftszweige“ (WZ). Die Revision der NACE erfordert
dementsprechend eine Anpassung der aktuell geltenden WZ 2008. Die neu erarbeitete
WZ 2025 wurde am 19. September 2024 offiziell von der Europäischen
Kommission (Eurostat) genehmigt und gilt ebenfalls ab dem 1. Januar 2025.
Sowohl die neue NACE Revision 2.1 als auch die neue WZ 2025 haben
unmittelbare Auswirkungen auf die Bundesstatistik und erfordern eine entsprechende
Anpassung nationaler Statistikgesetze. Das Ziel der Artikel 1 bis 10 des vorliegenden
Gesetzes ist die Anpassung der betroffenen nationalen Rechtsvorschriften an die
sich aus der NACE Revision 2.1 und der WZ 2025 ergebenden
wirtschaftssystematischen Vorgaben und an die sich aus den Änderungen der Rechtsvorschriften
der Europäischen Union auf dem Gebiet der Unionsstatistik ergebenden
geänderten Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Union. Dabei sind für struktur-
und konjunkturstatistische Erhebungen unterschiedliche Zeitpunkte des
Inkrafttretens der neuen NACE Revision 2.1 zu berücksichtigen.
Mit der Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes wird darüber
hinaus eine rechtliche Klarstellung zur Lieferung von Daten vorgenommen.
Im Hinblick auf eine möglichst effiziente sowie belastungsarme
Statistikproduktion werden Möglichkeiten für weitere Entlastungen für die Auskunftspflichtigen
mitgedacht. So ist die amtliche Statistik gesetzlich zur möglichst umfassenden
Nutzung von Verwaltungsdaten bei der Erstellung von Statistiken verpflichtet
(§ 5a des Bundesstatistikgesetzes – BStatG). Die Änderungen des
Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes (Artikel 9) umfassen neben den erforderlichen
Anpassungen aufgrund der revidierten Wirtschaftszweigklassifikationen daher auch die
Ermächtigung sowohl der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als
auch der Deutschen Bundesbank, dem Statistischen Bundesamt weitere
Verwaltungsdaten zur Verfügung zu stellen, sofern diese Daten vorliegen.
Die vorgesehenen Änderungen des UBRegG dienen zum einen dazu, die
weitergehende Nutzung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer (beWiNr.) nach
dem Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über
Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für
Unternehmen (Unternehmensbasisdatenregistergesetz – UBRegG) zu
ermöglichen. Dazu soll die Nutzbarkeit dieser spezifischen Identifikationsnummer durch
die an das Register über Unternehmensbasisdaten angeschlossenen Register
breiter gefasst und perspektivisch die Umsetzung des Once-Only-Prinzips unterstützt
werden. Darüber hinaus werden die Identifikatoren erweitert, die im Register über
Unternehmensbasisdaten gespeichert werden dürfen sowie eine Klarstellung
vorgenommen, dass öffentliche Stellen mittels Rechtsverordnung für die
Datenübermittlung an die und von der Registerbehörde benannt werden können.
B. Lösung
Änderung der die Wirtschaftsstatistiken betreffenden nationalen statistischen
Rechtsvorschriften, auf die sich die NACE Revision 2.1 und die Änderungen der
Rechtsvorschriften der Europäischen Union auf dem Gebiet der Unionsstatistik
auswirken. Die Änderungen umfassen sowohl redaktionelle Anpassungen als
auch in Bezug auf das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz eine Ermächtigung
zur erweiterten Datenweitergabe durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht sowie die Deutsche Bundesbank an das Statistische Bundesamt,
sofern die Daten vorliegen.
Die Staffelung der Zeitpunkte, ab denen die neue NACE-Systematik in den
Erhebungen anzuwenden ist, wird durch gesonderte Artikel umgesetzt. Das betrifft
jeweils die konjunktur- und strukturstatistischen Erhebungen im Handels- und
Dienstleistungsstatistikgesetz und im Gesetz über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe. Im Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz und im Gesetz über die
Statistik im Produzierenden Gewerbe wurden Möglichkeiten zur Entlastung
geprüft. So wurden Meldeschwellen an die Inflation angepasst und angehoben,
insoweit es im Hinblick auf die Qualität der Ergebnisse vertretbar war.
Für die Nutzbarkeit der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer regelt die
Änderung des UBRegG nach Artikel 11 dieses Gesetzes, dass die öffentlichen Stellen
i. S. v. § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 UBRegG die bundeseinheitliche
Wirtschaftsnummer an weitere öffentliche Stellen weitergeben können, sofern dies für
die Aufgabenerfüllung beider Seiten erforderlich ist. Darüber hinaus wird die
Liste der Identifikatoren erweitert, die im Register über Unternehmensbasisdaten
gespeichert werden dürfen. Zudem wird klargestellt, dass öffentliche Stellen per
Rechtsverordnung für die Datenübermittlung an die und von der Registerbehörde
benannt werden können.
C. Alternativen
Keine. Die neue NACE-Systematik wird für alle Datenübermittlungen an die
Europäische Kommission (Eurostat) zu Statistiken, die nach Wirtschaftszweigen
gegliedert sind, Geltung erlangen, wobei ihr Inkrafttreten nach Artikel 2 der
Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 nach Statistikbereich gestaffelt ab dem 1.
Januar 2025 bis zum 1. Januar 2030 erfolgt. Liegt die entsprechende Anpassung
nationaler Statistikgesetze nicht rechtzeitig vor, könnte die Datenlieferung nicht
nach der neuen Klassifikation erfolgen und Deutschland würde gegen EU-
Vorgaben verstoßen.
Ohne die Regelung zum UBRegG entfällt die Möglichkeit der Weitergabe der
bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer zur Aufgabenerledigung durch
angebundene öffentliche Stellen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes in Bezug auf
eine Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die neue europäische
Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 entstehen – sofern ersichtlich –
keine jährlichen Mehraufwände. Es entsteht jedoch ein einmaliger
Umstellungsaufwand in Höhe von 459 541 Euro für befristetes Personal (Zeitverträge). Dieser
einmalige Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung geht auf eine Eins-
zueins-Umsetzung von EU-Recht zurück.
Der einmalige Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes ist finanziell
innerhalb der geltenden Haushalts- und Finanzplanansätze des Einzelplans 06 Kapitel
0614 auszugleichen.
Die einmaligen Kosten der Statistischen Ämter der Länder belaufen sich auf
6 199 119 Euro Personalkosten sowie 55 082 Euro Materialkosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft reduziert sich um rund 2 185 000
Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen -2 185 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der
One-in-one-out-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out" in Höhe von
2 185 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 5,2
Millionen Euro. Der Bundesverwaltung entsteht dabei ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 463 000 Euro. Den Ländern entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 4,7 Millionen Euro.
Soweit der unter Abschnitt E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes
haushaltswirksam wird und nicht unter Abschnitt „D. Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan
gegenfinanziert.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die
europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die
europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes
Das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ „Wirtschaftszweige“ solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation
der Wirtschaftszweige; dabei gilt für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025 die Klassifikation der
Wirtschaftszweige 2025, abweichend davon gilt für konjunkturstatistische Erhebungen nach Abschnitt
2 für Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Klassifikation der
Wirtschaftszweige 2008;“.
2. § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ für strukturstatistische Erhebungen:
a) Abschnitt G – Handel,
b) Abschnitt H – Verkehr und Lagerei,
c) Abschnitt I – Gastgewerbe,
d) Abschnitt J – Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten,
e) Abschnitt K – Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger
Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur,
f) Abschnitt L, Gruppe 66.2 – Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene
Tätigkeiten,
g) Abschnitt M – Grundstücks- und Wohnungswesen,
h) Abschnitt N – Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen,
i) Abschnitt O – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen,
j) Abschnitt Q – Erziehung und Unterricht,
k) Abschnitt R – Gesundheits- und Sozialwesen mit Ausnahme der Gruppe 86.2 – Arzt- und
Zahnarztpraxen – und der Unterklasse 86.93.0 – Erbringung von Dienstleistungen von
Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne
ärztliche Therapien,
l) Abschnitt S – Kunst, Sport und Erholung,
Anlage 1
m) Abschnitt T, Abteilung 95 – Reparatur und Instandhaltung von Datenverarbeitungsgeräten und
Gebrauchsgütern sowie von Kraftwagen und Krafträdern, sowie
n) Abschnitt T, Abteilung 96 – Erbringung von überwiegend persönlichen Dienstleistungen.“
3. § 4 Absatz 3 wird gestrichen.
4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Zahl der in der Erhebungseinheit tätigen Personen insgesamt sowie Zahl der in der
Erhebungseinheit im Handels- und Dienstleistungsbereich tätigen Personen gegliedert nach Bundesländern,
jeweils zum Ende des Berichtsmonats,“.
b) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen und
mehr als ein Geschäftsfeld haben, wird die Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit insgesamt
nach Art der Tätigkeit erhoben.“
5. § 7 Absatz 3 wird gestrichen.
6. § 9 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit
20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:
1. jährlich für die Wirtschaftszweige
a) des Abschnitts J, Gruppe 58.2 – Verlegen von Software,
b) des Abschnitts K, Abteilung 62 – Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
c) des Abschnitts K, Abteilung 63 – Datenverarbeitung, Hosting und Erbringung sonstiger
Informationsdienstleistungen,
d) des Abschnitts N, Gruppe 73.1 – Werbung,
e) des Abschnitts O, Abteilung 78 – Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften;
2. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2025 für die Wirtschaftszweige
a) des Abschnitts N, Gruppe 71.1 – Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros,
b) des Abschnitts N, Gruppe 71.2 – Technische, physikalische und chemische Untersuchung,
c) des Abschnitts N, Gruppe 73.2 – Markt- und Meinungsforschung;
3. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2026 für die Wirtschaftszweige
a) des Abschnitts N, Gruppe 69.1 – Rechtsberatung,
b) des Abschnitts N, Gruppe 69.2 – Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung,
c) des Abschnitts N, Gruppe 70.2 – Unternehmensberatung.“
7. Abschnitt 5 wird gestrichen.
Artikel 2
Weitere Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes zum 1. Januar 2028
Das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ „Wirtschaftszweige“ solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation
der Wirtschaftszweige;“.
2. § 3 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ für konjunkturstatistische Erhebungen für die Berichtszeiträume ab dem Berichtsmonat Januar 2028:
a) Abschnitt G – Handel
aa) Abteilung 46, mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 tätigen
Personen,
bb) Abteilung 47, mit mindestens 550 000 Euro Jahresumsatz,
b) Abschnitt H – Verkehr und Lagerei mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder
mindestens 250 tätigen Personen,
c) Abschnitt I – Gastgewerbe mit mindestens 200 000 Euro Jahresumsatz,
d) Abschnitt J – Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten
mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
e) Abschnitt K – Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger
Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur mit mindestens
15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
f) Abschnitt M – Grundstücks- und Wohnungswesen mit mindestens 15 Millionen Euro
Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
g) Abschnitt N – Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen mit
Ausnahme der Gruppe 70.1 – Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben und der
Abteilungen 72 – Forschung und Entwicklung und 75 – Veterinärwesen mit mindestens 15
Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen sowie
h) Abschnitt O – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen mit mindestens
15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen;“.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
„§ 1a
Auswahl der Berichtseinheiten
Die Auswahl der Berichtseinheiten für die Erhebungen nach diesem Gesetz erfolgt auf Grundlage der
Klassifizierungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom
Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige. Für Berichtszeiträume ab dem
1. Januar 2025 gilt die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025. Abweichend von Satz 2 gilt für die
Erhebungen nach § 4 Buchstabe A Ziffer III, Buchstabe B und C Ziffer I Nummer 2 und Ziffer II für die
Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 und für die Erhebungen nach den §§ 2 und 3
Buchstabe A Ziffer I und II, § 4 Buchstabe A Ziffer I und II, Buchstabe C Ziffer I Nummer 1, § 6 Buchstabe A
und § 6a Buchstabe A für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Klassifikation
der Wirtschaftszweige 2008.“
2. § 12 wird gestrichen.
Artikel 4
Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe zum 1. Januar 2027
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe A wird nach der Angabe „ausbaugewerbliche Betriebe“ die Angabe „und Bauträger“
gestrichen.
2. In Buchstabe B wird nach der Angabe „ausbaugewerbliche Betriebe“ die Angabe „und Bauträger“
gestrichen.
3. Buchstabe C wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „der anderen Unternehmen“ wird die Angabe „und bei Bauträgern“ gestrichen.
b) In der römischen Nummer I Nummer 1 wird nach der Angabe „vierteljährlich“ die Angabe „für
Berichtszeiträume bis zum 31. Dezember 2027 auch bei Bauträgern“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Verdienststatistikgesetzes
Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der
Wirtschaftszweige mit Ausnahme von
1. Abschnitt P – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung,
2. Abschnitt U – Private Haushalte mit Hauspersonal sowie Herstellung von Waren und Erbringung von
Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt,
3. Abschnitt V – Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.“
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I
S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ In den Wirtschaftsbereichen „Arzt- und Zahnarztpraxen“ sowie „Erbringung von Dienstleistungen
von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen,
ohne ärztliche Therapien“ werden jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die
Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirtschaftsklassen bzw. -unterklassen nach Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten
Klassifikation der Wirtschaftszweige:
1. 86.21.0 – Arztpraxen für Allgemeinmedizin,
2. 86.22.0 – Facharztpraxen,
3. 86.23.0 – Zahnarztpraxen,
4. 86.93.0 – Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und
Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien.“
2. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird nach der Angabe „Sachanlagen“ die Angabe „und immaterielle
Vermögensgegenstände“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ folgende Wirtschaftsgruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der
vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige:
a) 55.1 – Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
b) 55.2 – Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,
c) 55.3 – Campingplätze,
d) 55.4 – Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen;“.
Artikel 8
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende
Daten der unter Bundesaufsicht stehenden Unternehmen der Wirtschaftsgruppen 64.2 –
Beteiligungsgesellschaften und Finanzierungs-Conduits, 64.3 – Treuhand- und sonstige Fonds und ähnliche
Finanzinstitutionen, 65.1 – Versicherungen, 65.2 – Rückversicherungen und 65.3 – Pensionskassen und Pensionsfonds,
66.3 – Fondsmanagement nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom
Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige, soweit sie der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegen:
1. Name und Anschrift,
2. Rechtsform,
3. Wirtschaftszweig,
4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,
5. Legal Entity Identifier,
6. die erfassten Daten der Formblätter zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die
Nachweisungen zu den formgebundenen Erläuterungen der Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der
Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten, den Investitionen
in selbst erstellte Anlagen sowie Anzahl der Beschäftigten und der Erträge aus den Kapitalanlagen und
Aufwendungen für die Kapitalanlagen, bei Pensionsfonds einschließlich Kapitalanlagen für Rechnung
und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.“
2. § 3b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt jährlich folgende Daten der zu den
Wirtschaftsgruppen 64.1 – Zentralbanken und Kreditinstitute, 64.9 – Sonstige Finanzierungsinstitutionen,
66.1 – Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten und 66.3 – Fondsmanagement gehörenden
rechtlichen Einheiten nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom
Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige, soweit sie der Deutschen
Bundesbank vorliegen:
1. Name, Anschrift,
2. Rechtsform,
3. Wirtschaftszweig,
4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,
5. Legal Entity Identifier,
6. die Daten zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die erfassten Daten des
Personalbestands.“
Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 14 Absatz 13 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen
erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der
Wirtschaftszweige nicht zugeordnet werden kann.“
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten
Das Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 13)
wird wie folgt geändert:
§ 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ „Wirtschaftszweige“ solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der
Wirtschaftszweige.“
Artikel 11
Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 dürfen die bundeseinheitliche
Wirtschaftsnummer für Unternehmen in ihren Registern oder sonstigen Datenbeständen speichern, verwenden und an
öffentliche Stellen weitergeben, soweit dies für ihre eigene Aufgabenerfüllung und die Aufgabenerfüllung der
empfangenden öffentlichen Stelle erforderlich ist.“
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird die Angabe „Abgabenordnung und“ durch die Angabe „Abgabenordnung,“ ersetzt.
b) In Nummer 10 wird die Angabe „(ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).“ durch die Angabe „(ABl. L 87
vom 31.3.2017, S. 449),“ ersetzt.
c) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12 eingefügt:
11. „ das Kennzeichen, das zur Organisation der Datenbestände einer öffentlichen Stelle verwendet
wird, welche aufgrund einer nach § 10 Nummer 6 erlassenen Rechtsverordnung Daten an die
Registerbehörde übermittelt, und
12. die EUID gemäß Nummer 9 des Anhangs Technische Spezifikationen und Verfahren der
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042.“
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „,für Bau und Heimat“ gestrichen.
4. § 10 Satz 1 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
„5. die Festlegung technischer und organisatorischer Standards der Datenübermittlungen nach den §§ 4
und 5,
6. die Bestimmung einzelner öffentlicher Stellen, die Daten an die Registerbehörde zum Aufbau und zur
Pflege des Basisregisters übermitteln, einschließlich der von diesen zu übermittelnden Daten und
7. die Bestimmung einzelner öffentlicher Stellen, die Daten von der Registerbehörde zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben übermittelt bekommen, einschließlich der an diese zu übermittelnden Daten.“
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
EU-Rechtsakte
1. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des
Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5; L, 2024/90539, 06.09.2024) geändert
worden ist
2. Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission vom 18. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur
Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für
das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission (ABl.
L 225 vom 25.6.2021, S. 7)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5; L 2024/90539, 6.9.2024), die durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2025/471 (ABl. L, 2025/471, 11.3.2025) geändert wurde, beinhaltet in ihrem
Anhang die revidierte NACE-Systematik, die sogenannte NACE Revision 2.1, die in die Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393
vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 (ABl. L 19 vom 20.1.2023,
S. 5; L, 2024/90539, 6.9.2024) geändert worden ist, inkorporiert wird. Diese neue Systematik NACE 2.1 wird
künftig für alle Datenübermittlungen an die Europäische Kommission (Eurostat) zu Statistiken zugrunde gelegt,
welche nach Wirtschaftszweigen gegliedert sind. Das Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137
erfolgt gemäß Artikel 2 nach Statistikbereich gestaffelt ab dem 1. Januar 2025 bis zum 1. Januar 2030. Die
Revision der europäischen NACE-Systematik machte eine Überarbeitung der aus der NACE abgeleiteten, tiefer
gegliederten nationalen „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ (WZ) erforderlich. Die neu erarbeitete WZ 2025
wurde am 19. September 2024 offiziell von der Kommission (Eurostat) genehmigt und gilt ebenfalls ab dem 1.
Januar 2025. Mit den Artikeln 1 bis 10 dieses Gesetzes werden notwendige Anpassungen bei den betroffenen
nationalen Wirtschaftsstatistikgesetzen vorgenommen.
Die Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes (UBRegG) in Artikel 11 dieses Gesetzes dient
perspektivisch der Umsetzung des Once-Only-Prinzips für Unternehmen im Kontakt mit der öffentlichen
Verwaltung. Um dieses Ziel zu realisieren, ist es notwendig, dass die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer möglichst
breit verwendet werden kann.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In Artikel 1 und 2 wird das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG), in Artikel 3 und 4 das
Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG), in Artikel 5 das Verdienststatistikgesetz
(VerdStatG), in Artikel 6 das Gesetz über die Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG), in Artikel 7 das
Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG), in Artikel 8 das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG), in
Artikel 9 die Gewerbeordnung (GewO) und in Artikel 10 das Gesetz über die Statistik zu globalen
Wertschöpfungsketten (GWStatG) im Hinblick auf die revidierten Wirtschaftszweigklassifikationen nach der europäischen NACE
Revision 2.1 und der nationalen WZ 2025 angepasst, sodass EU-Lieferverpflichtungen im Kontext der
europäischen Unternehmensstatistik ordnungsgemäß und fristgerecht erfüllt werden können. Die europäischen Vorgaben
für die Umstellung der Datenlieferungen an die EU auf die revidierte Wirtschaftszweigklassifikation
unterscheiden sich dabei nach der Art der Statistik. Im Wesentlichen gilt: Für die Umstellung der Strukturstatistiken auf die
NACE Revision 2.1 gibt die EU das Berichtsjahr 2025 vor, für die Umstellung der Konjunkturstatistiken dagegen
das Berichtsjahr 2028.
Für die Nutzbarkeit der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer regelt die Änderung des UBRegG in Artikel 11
dieses Gesetzes, dass die öffentlichen Stellen i. S. v. § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 UBRegG die
bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer an weitere öffentliche Stellen weitergeben können, sofern dies für die
Aufgabenerfüllung beider Seiten erforderlich ist.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. Die gesetzlichen Anpassungen sind für die Datenübermittlungen an die Europäische Kommission
(Eurostat) erforderlich. Ohne die Regelung zum UBRegG entfällt die Möglichkeit der Weitergabe der
bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer zur Aufgabenerledigung durch angebundene öffentliche Stellen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das HdlDlStatG, ProdGewStatG, VerdStatG,
KoStrukStatG, BeherbStatG, VwDVG und GWStatG folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des
Grundgesetzes. Für die GewO und das UBRegG kann sich der Bund auf seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für
das Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes stützen. Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, da die Ziele der Wahrung der Rechts-
und Wirtschaftseinheit ohne die vorgesehene bundesgesetzliche Regelung nicht hinreichend erreichbar wären. Im
Hinblick auf die Anpassung der GewO muss erforderlich, der Verweis auf die EU-Verordnung und die darauf
basierende Klassifikation der Wirtschaftszweige bundeseinheitlich erfolgen, um die Vergleichbarkeit zu
gewährleisten.
Bei der Änderung des UBRegG könnte ohne eine bundesrechtliche Regelung die bundesweite einheitliche
Verwendung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer nicht gesichert werden. Auch könnte die Vollständigkeit
und Einheitlichkeit der Daten im Basisregister nicht gewährleistet werden, wodurch es nicht den zugedachten
Zweck erfüllen könnte. Ebenso ist eine Bundesregelung zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich.
Länderspezifische Regelungen könnten zu uneinheitlichen Unternehmensbasisdaten und einem unterschiedlichen
Umgang damit führen. Auf dieser Kompetenzgrundlage kann der Bund den Betrieb des Basisregisters umfassend
regeln. Denn nur auf diese Weise kann – wie oben dargelegt – der Zweck der bundeseinheitlichen
Wirtschaftsnummer für Unternehmen und des Basisregisters erreicht werden.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden betroffene nationale Rechtsvorschriften im Hinblick auf die
revidierten Wirtschaftszweigklassifikationen (NACE Revision 2.1 und WZ 2025) angepasst, sodass
Datenübermittlungen an die Europäische Kommission (Eurostat) gemäß der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006, die verpflichtend von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist, erfolgen können.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Anpassungen in der nationalen Rechtsgrundlage für die Wirtschaftsstatistiken schaffen Rechtssicherheit und
dienen somit insgesamt der Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient. Das Regelungsvorhaben steht insbesondere mit den UN-Nachhaltigkeitszielen
(sustainable development goals/SDGs) SDG 7 „Bezahlbare und saubere Energie“, SDG 8 „Menschenwürdige
Arbeit und Wirtschaftswachstum“ sowie SDG 17 „Partnerschaften zur Erreichung der Ziele“ im Einklang. Die
Anwendung von nationalen und europäischen Wirtschaftszweigklassifikationen ermöglicht es, dass Statistiken
auf nationaler und europäischer Ebene vergleichbar dargestellt und sinnvoll analysiert werden können. Die
revidierten Wirtschaftszweigklassifikationen (NACE Revision 2.1 und WZ 2025) berücksichtigen veränderte
wirtschaftliche Gegebenheiten. So wird beispielsweise nicht nur der Bereich der Informationstechnologie detaillierter
als bisher erfasst, auch im Bereich der Elektrizitäts- und Gaserzeugung wurde eine Unterscheidung zwischen
erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energieträgern vorgenommen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes in Bezug auf eine Anpassung nationaler
Rechtsvorschriften an die neue europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 entstehen
sofern ersichtlich keine jährlichen Mehraufwände. Es entsteht jedoch ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe
von 459 541 Euro für befristetes Personal (Zeitverträge). Dieser einmalige Erfüllungsaufwand für die
Bundesverwaltung geht auf eine Eins-zu-eins-Umsetzung von EU-Recht zurück. Die einmaligen Mehraufwände werden
finanziell im Einzelplan 06 Kapitel 0614 ausgeglichen. Die einmaligen Kosten der Statistischen Ämter der Länder
belaufen sich auf 6 199 119 Euro Personalkosten sowie 55 082 Euro Materialkosten.
4. Erfüllungsaufwand
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft verringert sich um rund 2,2 Millionen Euro. Für die Verwaltung
entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 5,2 Millionen Euro, wobei rund 463 000 auf die Bundesebene
entfällt.
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft:
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.1
§ 3 Abs. 2
Nr. 1 HdlDl-
StatG;
Konjunkturstatistik
im Handels-
und
Dienstleistungsbereich
Ja
-7.800
Erhebungseinheiten
25 Euro
= (30 / 60 *
50,00 Euro/h
(WZ: A-S))
-195
4.2.1
§ 3 Abs. 2
Nr. 1 HdlDl-
StatG;
Konjunkturstatistik
im Handels-
und
Dienstleistungsbereich
Ja
477.600
Erhebungseinheiten
-4,2 Euro
= (-5 / 60 *
50,00 Euro/h
(WZ: A-S))
-1.990
Summe
(in Tsd. Euro) -2 185 0
davon aus
Informationspflichten (IP)
-2 185
Erfüllungsaufwand der Verwaltung:
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.3.1
§ 15 HdlD-
lStatG;
Durchführung der
strukturstatistischen
Erhebungen im
Handels-
und
Dienstleistungsbereich
(StBA);
id-ip:
202105251
3090201
Bund
1
Statistisches
Bundesamt
315.258 Euro
= (297.600 /
60 * 63,56
Euro/h (8 %
mD; 5 % gD;
87 % hD))
315
4.3.2
§ 5 Nr. II
Prod
GewStatG;
Erhebungen im
Produzierenden
Gewerbe
(StBA);
id-ip:
202105251
4015001
Bund
1
Statistisches
Bundesamt
108.587,4
Euro
= (126.240 /
60 * 51,61
Euro/h (18 %
mD; 36 %
gD; 46 %
hD))
109
4.3.3
§ 4 Verd-
StatG;
Durchführung der
Verdiensterhebung
(StBA)
Bund
1
Statistisches
Bundesamt
3.232 Euro
= (4.800 / 60
* 40,40
Euro/h
(100 % gD))
3
4.3.4
§ 7
KoStruk-
StatG;
Kostenstrukturstatistik
(StBA);
id-ip:
202105251
3181001
Bund
1
Statistisches
Bundesamt
4.320 Euro
= (4.800 / 60
* 54,00
Euro/h (50 %
gD; 50 %
hD))
4
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.3.5
§ 2
BeherbStatG;
Durchführung der
Beherberungsstatistik (StBA)
Bund
1
Statistisches
Bundesamt
4.320 Euro
= (4.800 / 60
* 54,00
Euro/h (50 %
gD; 50 %
hD))
4
4.3.6
§ 1 Abs. 1
VwDVG;
Empfang
sowie
Speicherung
und
Prüfung der
gelieferten
Verwaltungsdaten
für die
Statistik der
Versicherungen,
Pensionskassen und
Pensionsfonds
(Statistisches
Bundesamt); id-ip:
201809101
5075301
Bund
1
Statistisches
Bundesamt
19.456 Euro
= (19.200 /
60 * 60,80
Euro/h (25 %
gD; 75 %
hD))
19
4.3.7
§ 14
Absatz 13
GewO;
Durchführung der
Statistik
über die
Gewerbeanzeigen
(StBA)
Bund
1
Statistisches
Bundesamt
3.232 Euro
= (4.800 / 60
* 40,40
Euro/h
(100 % gD))
3
4.3.8
§ 2
GWStatG;
Statistik zu
globalen
Wertschöpfungsketten; id-ip:
202311161
0115201
Bund
1
Statistisches
Bundesamt
4.320 Euro
= (4.800 / 60
* 54,00
Euro/h (50 %
gD; 50 %
hD))
4
lfd. Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.3.9
Artikel 1-
Artikel 12;
Durchführung
dezentraler
Erhebungen
(Statistische
Ämter der
Länder)
[vorläufige
Schätzung]
Land
1
Statistischer
Verbund (hier:
Statistische
Ämter der
Länder)
4.739.603,1
Euro
= (8.553.600
/ 60 * 32,86
Euro/h (85 %
mD; 13 %
gD; 2 % hD)
+55.081,5
Euro)
4.740
4.3.10
Artikel 11;
§3 Abs. 3
Nr. 12
UBRegG;
Speicherung von
EUID
Bund 0 0
Summe
(in Tsd.
Euro)
-
5 202
davon auf
Bundesebene
-
463
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
-
4 740
4.1. Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.2.1 (Informationspflicht): Konjunkturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich; § 3
Absatz 2 Nummer 1 HdlDlStatG
Für die konjunkturstatistische Erhebung werden die Meldeschwellenwerte im Abschnitt G – Handel Abteilung 47
von 450 000 Euro auf 550 000 Euro Jahresumsatz und im Abschnitt I – Gastgewerbe von 165 000 Euro auf
200 000 Euro Jahresumsatz angehoben. Auch dadurch reduziert sich der Kreis der Erhebungseinheiten. Durch die
Schätzung der bereichsspezifischen Preisentwicklungen bis 2028 wird im Abschnitt G – Handel Abteilung 47
vermieden, dass ab 2028 zusätzlich circa 500 Einheiten befragt werden, im Abschnitt I – Gastgewerbe wären es
etwa 150 Einheiten.
Insgesamt werden durch die Änderung in § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Handels- und
Dienstleistungsstatistikgesetzes somit ab 2028 circa 650 Einheiten nicht zu den betreffenden Konjunkturerhebungen herangezogen. Die
Erhebungen werden monatlich durchgeführt, so dass die jährliche Anzahl bei circa 7 800 Fällen liegen wird.
Eine weitere Anhebung der bereits sehr hohen Meldeschwellen in § 3 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 2a, 2c ist
nicht möglich, weil dann die Repräsentativität und insbesondere die Zuverlässigkeit der betreffenden
Konjunkturstatistiken erheblich beeinträchtigt wären, die auch auf der Grundlage von Sekundärdaten erstellt werden.
Laut Onlinedatenbank des Erfüllungsaufwands liegt der Zeitaufwand bei 30 Minuten pro Fall und der aktuelle
Lohnsatz bei 50,00 Euro pro Stunde. Der jährliche Erfüllungsaufwand reduziert sich also um rund 195 000 Euro.
Durch die Erweiterung des § 6 Absatz 1 um Satz 5 werden von den circa 40 000 auskunftspflichtigen
Erhebungseinheiten zusätzlich etwa 39 800 Einheiten pro Monat um etwa 5 Minuten entlastet, da sie nicht mehr zum
Merkmal „Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit insgesamt nach Art der Tätigkeit“ melden müssen, weil sie
entweder einen Jahresumsatz von unter 250 Millionen Euro erzielen oder nur ein Geschäftsfeld haben.
Bei einem Lohnsatz von 50,00 Euro pro Stunde reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um weitere
1 990 000 Euro.
Insgesamt reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Konjunkturstatistik im Handels- und
Dienstleistungsbereich also um circa 2 185 000 Euro.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.3.1: Durchführung der strukturstatistischen Erhebungen im Handels- und
Dienstleistungsbereich (StBA); § 15 HdlDlStatG; Bund
Dem Statistischen Bundesamt entsteht durch die Änderung der Wirtschaftszweigsystematik aufgrund von
Anpassungsarbeiten der Erhebungs-, Daten- und Auswertungsgrundlagen einmaliger Erfüllungsaufwand. In
Verbindung mit dem Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz entsteht ein einmaliger Zeitaufwand von 620
Arbeitstagen. Dabei entfallen 540 Arbeitstage auf den höheren Dienst, 30 Tage auf den gehobenen Dienst und 50 Tage
auf den mittleren Dienst.
Nach Berücksichtigung der entsprechenden standardisierten Lohnkostensätze auf Bundesebene gemäß Leitfaden
zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (siehe
Anhang 9) ist demnach mit einem gewichteten Lohnkostensatz von 63,56 Euro pro Stunde zu rechnen.
Dadurch ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 315 000 Euro.
Vorgabe 4.3.2: Erhebungen im Produzierenden Gewerbe (StBA); § 5 Nummer II ProdGewStatG; Bund
Analog zu Vorgabe 4.3.1 entsteht in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
ein einmaliger Zeitaufwand von 263 Arbeitstagen. Dabei entfallen 120 Arbeitstage auf den höheren, 95 Tage auf
den gehobenen und 48 Tage auf den mittleren Dienst. Demzufolge errechnet sich ein gewichteter Lohnkostensatz
von 51,61 Euro pro Stunde.
Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 109 000 Euro.
Vorgabe 4.3.3: Durchführung der Verdiensterhebung (StBA); § 4 VerdStatG; Bund
Analog zu Vorgabe 4.3.1 entsteht in Verbindung mit dem Verdienststatistikgesetz ein einmaliger Zeitaufwand
von zehn Arbeitstagen. Die Arbeiten übernimmt dabei der gehobene Dienst, weshalb ein Lohnkostensatz von
40,40 Euro pro Stunde für die weitere Berechnung angesetzt werden kann.
Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 3 000 Euro.
Vorgabe 4.3.4: Kostenstrukturstatistik (StBA); § 7 KoStrukStatG; Bund
Analog zu Vorgabe 4.3.1 entsteht in Verbindung mit der Kostenstrukturstatistik ein einmaliger Zeitaufwand von
zehn Arbeitstagen. Dabei entfallen fünf Arbeitstage auf den höheren und fünf Tage auf den gehobenen Dienst.
Demzufolge errechnet sich ein gewichteter Lohnkostensatz von 54,00 Euro pro Stunde.
Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 4 000 Euro.
Vorgabe 4.3.5: Durchführung der Beherbergungsstatistik (StBA); § 2 BeherbStatG; Bund
Analog zu Vorgabe 4.3.1 entsteht in Verbindung mit dem Beherbergungsstatistikgesetz ein einmaliger
Zeitaufwand von zehn Arbeitstagen. Dabei entfallen fünf Arbeitstage auf den höheren und fünf Tage auf den gehobenen
Dienst. Demzufolge errechnet sich ein gewichteter Lohnkostensatz von 54,00 Euro pro Stunde.
Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 4 000 Euro.
Vorgabe 4.3.6: Empfang sowie Speicherung und Prüfung der gelieferten Verwaltungsdaten für die Statistik
der Versicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds (Statistisches Bundesamt); § 1 Absatz 1 VwDVG;
Bund
Analog zu Vorgabe 4.3.1 entsteht in Verbindung mit dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz ein einmaliger
Zeitaufwand von 40 Arbeitstagen. Dabei entfallen 30 Arbeitstage auf den höheren und zehn Tage auf den
gehobenen Dienst. Demzufolge errechnet sich ein gewichteter Lohnkostensatz von 60,80 Euro pro Stunde.
Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 19 000 Euro.
Vorgabe 4.3.7: Durchführung der Statistik über die Gewerbeanzeigen (StBA); § 14 Absatz 13 GewO; Bund
Analog zu Vorgabe 4.3.1 entsteht in Verbindung mit der Gewerbeordnung ein einmaliger Zeitaufwand von zehn
Arbeitstagen. Die Arbeiten übernimmt dabei der gehobene Dienst, weshalb ein Lohnkostensatz von 40,40 Euro
pro Stunde für die weitere Berechnung angesetzt werden kann.
Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 3 000 Euro.
Vorgabe 4.3.8: Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten; § 2 GWStatG; Bund
Analog zu Vorgabe 4.3.1 entsteht in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik zu globalen
Wertschöpfungsketten ein einmaliger Zeitaufwand von zehn Arbeitstagen. Dabei entfallen fünf Arbeitstage auf den höheren und
fünf Tage auf den gehobenen Dienst. Demzufolge errechnet sich ein gewichteter Lohnkostensatz von 54,00 Euro
pro Stunde.
Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 4 000 Euro.
Vorgabe 4.3.9: Durchführung dezentraler Erhebungen nach Artikel 1 bis Artikel 12 (Statistische Ämter
der Länder)
Laut Gesetzesfolgenabschätzung der Statistischen Ämter der Länder entsteht diesen ein einmaliger Zeitaufwand
von insgesamt etwa 17 820 Arbeitstagen (entspricht 89,10 Mitarbeitendenkapazitäten, wobei 75,94 MAK auf den
mittleren Dienst, 11,49 MAK auf den gehobenen Dienst und 1,67 MAK auf den höheren Dienst entfallen).
Dieser Aufwand entsteht vorrangig durch die Anpassung von Fachverfahren und die manuelle Nachqualifizierung
der Wirtschaftszweige von Einheiten im Unternehmensregister.
Hinzu kommen einmalige Sachkosten in Höhe von etwa 55 000 Euro, die unter anderem aufgrund von
Schulungen und Druckkosten anfallen.
Insgesamt entsteht den Statistischen Ämtern der Länder ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 4,7
Millionen Euro.
Vorgabe 4.3.10: Artikel 12 (Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes)
Einerseits handelt es sich um inhaltliche Konkretisierungen: Es soll klargestellt werden, dass die Quellregister
nicht nur die Stammdaten, sondern auch das identifizierende Merkmal übermitteln sollen. Anderseits kann die
ergänzte Identifikationsnummer nach § 3 Absatz 3 Nummer 12 (EUID) über den bereits angebundenen
Justizdatenstrom abgegriffen werden. Da es sich um Sekundärdaten handelt, die über bereits etablierte Kanäle übermittelt
werden können, bleibt der Erfüllungsaufwand insgesamt unverändert.
Soweit der unter Abschnitt 4.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter
Abschnitt „3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen
Einzelplan gegenfinanziert.
5. Weitere Kosten
Außer dem unter Punkt 4 dargestellten Erfüllungsaufwand entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Im Zuge der nach § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden
Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern
keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Mit den Revisionen der europäischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2.1) sowie der aus ihr
abgeleiteten nationalen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2025) werden neuesten strukturellen,
wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung getragen. Regelmäßige Aktualisierungen dieser
Klassifikationen und die daraus folgende erforderliche Anpassung betroffener nationaler Rechtsgrundlagen
gewährleisten, dass zuverlässige und vergleichbare Statistiken erstellt und den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung
gestellt werden können.
VIII. Befristung; Evaluierung
Für die vorgesehenen Anpassungen sind weder eine Befristung noch eine Evaluierung vorgesehen. Die
Änderungen sind auf Dauer erforderlich, um zuverlässige und vergleichbare Statistiken zur Verfügung stellen zu können.
Darüber hinaus ist mit diesem Gesetz kein dauerhafter Erfüllungsaufwand verbunden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die strukturstatistischen Erhebungen die jeweils gültige Fassung der
NACE verwenden. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist dies ab dem Berichtsjahr 2025 die NACE Revision
2.1, die in Anhang I zur Verordnung (EU) 2023/137 beschrieben ist. Zur weiteren Klarstellung wird auf die neue
nationale Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2025 verwiesen, die national verwendet wird und sich aus der
europäischen NACE Revision 2.1 ableitet. Die WZ 2025 stimmt mit Ausnahme der tiefsten Gliederungsebene
(fünfstellig kodierte Unterklassen, sog. Fünfsteller-Ebene) mit der europäischen NACE (deren tiefste
Gliederungsebene die Viersteller-Ebene ist) vollständig überein. Analog leitet sich aus der NACE Revision 2 die
Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2008 ab, die bis zum Jahresende 2027 weiterhin in den
konjunkturstatistischen Erhebungen verwendet wird.
Zu Nummer 2
Es wurden redaktionelle Anpassungen an die Bezeichnungen der NACE Revision 2.1 vorgenommen.
Zu Nummer 3
Streichung, da der erste Berichtsmonat Januar 2021 war und es sich damit um eine laufende monatliche Erhebung
handelt und der erste Berichtsmonat nicht mehr relevant ist.
Zu Nummer 4
Die Anpassungen dienen der Klarstellung, welche konjunkturstatistischen Merkmale zu den tätigen Personen in
der Erhebung befragt werden. Eine Aufteilung nach Länder muss für den Handel und den Dienstleistungsbereich
zur Erfüllung der nationalen Anforderungen an diesen Konjunkturindikator erfolgen. Eine Ungenauigkeit in der
Formulierung wurde nun klargestellt und entsprechend der Formulierung in § 6 Absatz 1 Nummer 1
vereinheitlicht. Zur Vereinfachung wird die Meldung der Art der Tätigkeit eingegrenzt. Die Zahl der tätigen Personen der
Erhebungseinheit insgesamt nach Art der Tätigkeit wird somit nur noch bei Erhebungseinheiten, die einen
Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen und mehr als ein Geschäftsfeld haben, erhoben.
Zu Nummer 5
Streichung, da das erste Berichtsjahr 2021 war und es sich damit um eine laufende jährliche Erhebung handelt
und das erste Berichtsjahr nicht mehr relevant ist.
Zu Nummer 6
Redaktionelle Anpassungen an die Bezeichnungen der NACE Revision 2.1.
Zu Nummer 7
Streichung, da keine Übergangsregelung benötigt wird. Die Erhebung existiert seit Berichtsjahr 2021 und wird
fortgeführt.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes zum 1. Januar 2028)
Zu Nummer 1
Nach Beendigung des Übergangszeitraums wird die Übergangsvorschrift aufgehoben.
Zu Nummer 2
Die Anpassung dient der Klarstellung, dass die konjunkturstatistischen Erhebungen die jeweils gültige Fassung
der NACE verwendet. Mit vollständigem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist dies für die Berichtszeiträume ab
dem Berichtsmonat Januar 2028 für alle Wirtschaftszweige die NACE Revision 2.1.
Eine weitergehende Anhebung der Meldeschwellen ist nicht möglich, weil dadurch zu viele kleinere Unternehmen
mit ihren dynamischeren Umsatzentwicklungen ausgeschlossen wären, so dass die Repräsentativität der
betreffenden Konjunkturstatistiken erheblich beeinträchtigt würde.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe)
Zu Nummer 1
Die Anpassung dient der Klarstellung, dass alle Erhebungen des konjunkturstatistischen Berichtssystems zunächst
weiterhin die aus der NACE Revision 2 abgeleitete Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2008 verwenden.
Für die strukturstatistischen Berichtssysteme ist für die Berichtszeiträume ab Januar 2025 die aus der NACE
Revision 2.1 abgeleitete Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2025 zu verwenden.
Zu Nummer 2
Die Übergangsregelung bezog sich auf einen zurückliegenden Zeitraum und kann daher entfallen.
Zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe zum
1. Januar 2027)
Der Zusatz Bauträger wird gestrichen, da der Wirtschaftszweig der Bauträger in der neuen NACE Revision 2.1
zukünftig nicht mehr in den Bereich des ProdGewStatG fällt. Die Anpassung unter der Nummer 3 Buchstabe b
(Berichtszeitraum) ist notwendig, um die Heranziehung der Bauträger bis zum Ende des Berichtsjahres 2027 zu
gewährleisten.
Zu Artikel 5 (Änderung des Verdienststatistikgesetzes)
Die Anpassung dient der Klarstellung, dass die Erhebung der Arbeitsverdienste die jeweils gültige Fassung der
NACE verwendet. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist dies die NACE Revision 2.1, die in Anhang I zur
Verordnung (EU) 2023/137 beschrieben ist.
Zudem werden die Bezeichnungen der Abschnitte, in denen keine Arbeitsverdienste erhoben werden, auf
diejenigen gemäß NACE Revision 2.1 angepasst.
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Anpassungen an die Bezeichnungen des Abschnitts R der NACE Revision 2.1.
Zu Nummer 2
In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b kann auf eine Erhebung von Daten über Investitionen in immaterielle
Vermögenswerte bei ausgewählten Gruppen von Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer
freiberuflichen Tätigkeit für Praxen von Ärzten, Zahnärzten und psychologischen Psychotherapeuten verzichtet werden,
da für dieses Merkmal für den Abschnitt R der NACE Revision 2.1 keine europäische Lieferverpflichtung besteht.
Zu Artikel 7 (Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes)
Durch die Änderung wird die EU-Rechtsgrundlage auf die gültige Fassung aktualisiert.
Die Liste der zu berücksichtigenden Wirtschaftsgruppen wird weiter differenziert und die in der NACE Revision
2.1 neu eingeführte Gruppe 55.4 „Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen“ aufgenommen.
Dies soll Rechtssicherheit hinsichtlich der Auskunftspflicht von Betrieben schaffen, die sich primär als
Vermittlungsdienstleister definieren und gleichzeitig als Beherbergungsbetriebe im Sinne von § 1 in Verbindung mit § 3
Absatz 1 des Beherbergungsstatistikgesetzes operieren. Der Umfang und die Struktur des Berichtskreises der
Beherbergungsstatistik werden dadurch gegenüber dem Status quo ante nicht verändert.
Zu Artikel 8 (Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Ergänzung wird vorgenommen, um eine erweiterte Datenlieferung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zu ermöglichen, sofern die Daten vorliegen. Zudem wird der Verweis auf die geänderte Verordnung
zur NACE aktualisiert.
Zu Nummer 2
Es wird eine redaktionelle Änderung vorgenommen, da die erstmalige Datenlieferung zum Berichtsjahr 2021 in
der Vergangenheit liegt und seitdem eine jährliche Datenlieferung erfolgt. Außerdem wird eine Ergänzung
vorgenommen, um eine erweiterte Datenlieferung der Deutschen Bundesbank zu ermöglichen, sofern die Daten
vorliegen. Darüber hinaus wird mittels einer redaktionellen Änderung der Verweis auf die geänderte Verordnung zur
NACE aktualisiert.
Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung)
Die Anpassung dient der Klarstellung, dass die angemeldeten Tätigkeiten, die an die Statistischen Ämter der
Länder für die Zwecke der Erstellung einer Bundesstatistik über die Gewerbeanzeigen übermittelt werden, die
jeweils gültige Fassung der NACE verwendet. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist dies die NACE Revision
2.1, die in Anhang I zur Verordnung (EU) 2023/137 beschrieben ist.
Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten)
Die Anpassung dient der Klarstellung, dass die Erhebung nach dem Gesetz über die Statistik zu globalen
Wertschöpfungsketten (GWStatG), die jeweils gültige Fassung der NACE verwendet. Mit Inkrafttreten der
Gesetzesänderung ist dies die NACE Revision 2.1, die in Anhang I zur Verordnung (EU) 2023/137 beschrieben ist.
Zu Artikel 11 (Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes)
Zu Nummer 1
Mit der Einführung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer durch das Register über
Unternehmensbasisdaten wurde ein registerübergreifender Identifikator im Sinne des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
geschaffen. Dieser dient nach § 2 Absatz 2 UBRegG dazu, im Basisregister geführte Unternehmen registerübergreifend
identifizieren zu können. Gemäß Zielsetzung des UBRegG dient diese Nummer perspektivisch der Umsetzung
des Once-Only-Prinzips für Unternehmen im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung. Um dieses Ziel zu
realisieren, ist es notwendig, dass die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer möglichst breit verwendet werden kann.
Zum jetzigen Zeitpunkt regelt § 2 Absatz 3 Satz 1, dass die empfangenden Register die bundeseinheitliche
Wirtschaftsnummer speichern und verwenden dürfen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Nach der
bisherigen Formulierung darf das Statistische Bundesamt als Registerbehörde als Empfänger bzw. Übermittler
der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer von bzw. an öffentliche Stellen auftreten. Die hier bewirkte
Gesetzesänderung führt dazu, dass angebundene öffentliche Stellen die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer auch
weitergeben dürfen, sofern dies für die Aufgabenerledigung sowohl der übermittelnden Stelle als auch der
empfangenden Stelle notwendig ist. Hiermit sollen die Ausbreitung und Verwendbarkeit der bundeseinheitlichen
Wirtschaftsnummer gefördert werden.
Zu Nummer 2
§ 3 Absatz 3 regelt, welche Identifikatoren im Register über Unternehmensbasisdaten gespeichert werden dürfen.
Durch die Regelung in § 10 Satz 1 Nummer 6 und Nummer 7 können aufgrund der
Rechtsverordnungsermächtigung weitere öffentliche Stellen für Datenübermittlungen an bzw. durch die Registerbehörde mittels
Rechtsverordnung bestimmt werden. Um in Zukunft auch die zugehörigen Identifikationsnummern speichern zu dürfen,
wird § 3 Absatz 3 um Nummer 11 ergänzt.
Die europäische Identifikationsnummer (EU ID) ist ein Identifikator, der für die zweifelsfreie Identifikation des
Unternehmens im europäischen Unternehmenskontext benötigt wird. Diese Identifikationsnummer wird im
Rahmen der Umsetzung der eIDAS Verordnung der europäischen Union eine zentrale Rolle im entsprechenden
Ökosystem digitaler Identitäten einnehmen. Aufgrund dessen ist eine eindeutige Zuordnung von EU ID und
bundeseinheitlicher Wirtschaftsnummer erforderlich; dies macht es erforderlich diese Identifikationsnummer im
Basisregister zu führen.
Zu Nummer 3
Die Bezeichnung des Bundesministeriums des Innern wird an die seit dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 kürzere Fassung angepasst, indem ein Änderungsbefehl zur Streichung der Worte „für Bau
und Heimat“ in § 5 Absatz 1 Nummer 10 UBRegG aufgenommen wird.
Zu Nummer 4
Die Regelung in § 10 Satz 1 Nummer 6 muss aufgrund der nicht eindeutigen Formulierung angepasst werden. Sie
machte nicht ganz zweifelsfrei deutlich, dass durch die Verordnung nach § 10 zum einen öffentliche Stellen
bestimmt werden können, um Daten an die Registerbehörde zu übermitteln, und zum anderen öffentliche Stellen
bestimmt werden können, um Daten von der Registerbehörde übermittelt zu bekommen (kumulativ oder
alternativ). Diese uneindeutige „sowohl als auch“-Formulierung in der bisherigen Fassung des § 10 Satz 1 Nummer 6
wird nun durch die Regelung in Nummern 6 und 7 ersetzt. Hierbei handelt es sich um die Klarstellung, dass
öffentliche Stellen mittels Rechtsverordnung für die Datenübermittlung an die (Nummer 6) und von der
(Nummer 7) Registerbehörde benannt werden können, wobei beide Konstellationen alternativ oder kumulativ vorliegen
können.
Zu Artikel 12 (Inkrafttreten)
Artikel 12 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die
europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 (NKR-Nr. 7739, BMWE)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 15.08.2025 mit folgendem
Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund – 2,2 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund – 2,2 Mio. Euro
Verwaltung
Bund
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 460 000 Euro
Länder
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 4,7 Mio. Euro
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem
Regelungsvorhaben ein „Out“ von 2,2 Mio.
Euro dar.
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass bei den europarechtlich
veranlassten Regelungen (Überarbeitung der
Wirtschaftsklassifikationen) über eine 1:1-
Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen
wird.
Über die Umsetzung von EU-Recht hinaus
sieht der Entwurf nationale entlastende
Maßnahmen vor.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitalcheck Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt, dass das Vorhaben, neben der Umsetzung von
EU-Recht, auch nationale Maßnahmen zur Entlastung der Wirtschaft von Statistikpflichten
vorsieht. Der NKR empfiehlt der Bundesregierung zeitnah weitere Entlastungspotenziale
zu heben (z. B. durch Anhebung der Meldeschwellen, Verringerung der
Befragungshäufigkeit und Stichprobengrößen, Nachnutzung bestehender Daten). Dabei sieht der NKR
insbesondere in folgenden Statistiken großes Entlastungspotenzial:
• Außenhandelsstatistik, insbesondere bei der Erhebung zum „Extrahandel“
(Warenverkehr mit Drittländern)
• Monatliche Produktionserhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und
Gewinnung von Steinen und Erden
• Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich
• Konjunkturstatistik für den Einzelhandel und das Gastgewerbe
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der NKR
erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände.
II Regelungsvorhaben
Zur Durchführung der Delegierte Verordnung (EU) 2023/1371 sieht der vorliegende
Gesetzentwurf die Anpassung nationaler Statistikregelungen an die neue europäische Klassifikation
der Wirtschaftszweige – NACE Revision 2.1 vor. Die NACE bildet den Rahmen für die
Sammlung und Darstellung einer breiten Palette statistischer, nach Wirtschaftszweigen
untergliederter Daten aus dem Bereich Wirtschaft (z. B. Produktion, Beschäftigung,
Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen) und aus anderen Bereichen.
Über die Umsetzung von EU-Recht hinaus (Umsetzung der neuen
Wirtschaftszweigklassifikation) sieht der Entwurf folgende Maßnahmen zur Entlastung von statistischen
Berichtspflichten vor:
• Anhebung von Meldeschwellen an die Inflation
• Vereinfachung zur Lieferung von Daten
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben entlastet die Wirtschaft von jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von
rund 2,2 Mio. Euro. Die Entlastungen resultieren aus den folgenden nationalen Vorgaben:
• Wegfall der Meldung zur „Zahl der tätigen Personen nach Art der Tätigkeit“
Die Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit insgesamt nach Art der Tätigkeit wird
künftig nur noch bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Mio.
Euro erzielen und mehr als ein Geschäftsfeld haben, erhoben. Hieraus resultiert eine jährliche
Entlastung in Höhe von rund 2 Mio. Euro. Diese stellt das Ressort unter der Annahme, dass
rund 40 000 Betrieben jeweils ein monatlicher Zeitaufwand von rund 5 Minuten entfällt,
nachvollziehbar dar.
1 Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2023:019:FULL (S. 7 ff.)
• Erhöhung der Meldeschwellen für Betriebe im Handel- und Gastgewerbe
In der konjunkturstatistischen Erhebung werden die Meldeschwellen von 450 000 Euro auf
550 000 Euro Jahresumsatz angehoben. In der Folge werden künftig 650 Unternehmen nicht
mehr zu den monatlichen Konjunkturerhebungen herangezogen und somit von insgesamt
jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von knapp 200 000 Euro entlastet.
Verwaltung
Der Verwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 5,2 Mio. Euro. Dieser
fällt zu einem Großteil bei den Statistischen Landesämtern an.
• Länder (Statistischen Ämter der Länder):
Bei den Statistischen Landesämtern werden Anpassungsarbeiten in den Fachanwendungen
sowie eine manuelle Nachqualifizierung der Wirtschaftszweige im Unternehmensregister
erforderlich. Hierfür werden lt. Ressort 17 800 Arbeitstage (entspricht knapp 90
Mitarbeiterkapazitäten) v. a. des mittleren Dienstes benötigt. Hinzu kommen einmalige Sachkosten von
55 000 Euro. Insgesamt ergibt sich daraus ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 4,6
Mio. Euro.
• Bund (Statistisches Bundesamt):
Auf Bundesebene entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 460 000 Euro.
Dieser resultiert aus den folgenden Vorgaben:
Vorgabe
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro)
Anpassung der Erhebungs-, Daten- und Auswertungsgrundlagen beim
Statistischen Bundesamt 315
Anpassung bei Erhebungen im Produzierenden Gewerbe beim
Statistischen Bundesamt 109
Empfang sowie Speicherung und Prüfung der gelieferten
Verwaltungsdaten für die Statistik der Versicherungen, Pensionskassen und
Pensionsfonds
19
Verschiedene Anpassung der Erhebungs-, Daten- und
Auswertungsgrundlagen in weiteren Statistikbereichen, kumuliert 16
Summe 463
Lutz Goebel Garrelt Duin
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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