Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes
Text
Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6586
21. Wahlperiode 22.06.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes
A. Problem und Ziel
Der vorliegende Gesetzentwurf besteht aus zwei Teilen. Zum einen sollen
Maßnahmen zur Reduzierung nationaler Berichtspflichten im Bereich der amtlichen
Statistik, die nicht auf EU-Vorgaben beruhen, umgesetzt werden. Zum anderen
muss das System der Unternehmensstatistiken grundlegend modernisiert werden,
um auch dauerhaft belastbare Ergebnisse liefern zu können. Dafür werden in
einem ersten Schritt mit einem neuen Gesetz die notwendigen Vorbereitungen
getroffen. Ziel des neuen Systems der Unternehmensstatistiken ist es, die Kohärenz
zwischen den Konjunktur- und Strukturstatistiken zu verbessern. So soll nur noch
eine Struktur- und eine Konjunkturerhebung über alle Wirtschaftszweige hinweg
nach einem neu zu konzipierenden Stichprobenmodell durchgeführt werden.
Insbesondere durch die Zusammenfassung in zwei Statistiken soll das System der
Unternehmensstatistiken deutlich klarer und digitaler, die Erhebung für die
Wirtschaft belastungsärmer und die Statistik resilienter werden. Mit diesem
Gesetzentwurf wird der Bürokratierückbau vorangetrieben, wie im Koalitionsvertrag für
die 21. Legislaturperiode und im Rahmen der föderalen Modernisierungsagenda
vom 4. Dezember 2025 vereinbart.
Gemäß den Vorgaben des Koalitionsvertrags wurden das
Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG), das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
(ProdGewStatG) und das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDl-
StatG) sowie die fünf aufwendigsten Statistiken für die Wirtschaft geprüft und
untersucht, ob Berichtspflichten die EU-Vorgaben auf nationaler Ebene
übererfüllen. Zudem wurden weitere Wirtschaftsstatistikgesetze, die in der
Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) liegen,
überprüft, wie das Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten
(GWStatG). Ein Großteil der in diesen Gesetzen aufgeführten Erhebungsinhalte
dient der Erfüllung von EU-Lieferverpflichtungen, die sich unmittelbar ableiten
aus der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur
Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom
17.12.2019, S. 1), die durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl.
L 339 vom 24.9.2021, S. 33) geändert worden ist, der sogenannten EBS-
Verordnung (EBS steht für European Business Statistics). Die genannten Statistikgesetze
enthalten jedoch auch Erhebungsinhalte, die sich aus indirekten europäischen
Lieferverpflichtungen ergeben, wie beispielsweise aus der Verordnung (EU) Nr.
549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum
Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler
und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/734 (ABl. L 79 vom 5.4.2023,
S. 1) geändert worden ist.
Die Artikel 1 bis 6 des Gesetzentwurfs beinhalten die im Rahmen der
Überprüfung zum Rückbau der nationalen Berichtspflichten identifizierten, kurzfristig
umsetzbaren Streichungsvorschläge zur Entlastung der Wirtschaft von
statistischen Berichtspflichten. Ferner werden Voruntersuchungen angeordnet für die
Regelungen in Artikel 3, mit denen die Streichung des Jahresberichts für Betriebe
im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe sowie die in der föderalen
Modernisierungsagenda vereinbarte Streichung der Investitionserhebung bei Betrieben im
Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe sowie der Streichung der jährlichen
Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe und der vierteljährlichen Erhebung über den
Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe vorgesehen sind. Jedoch werden die
Ergebnisse der Erhebungen zur Erfüllung der Verordnung (EU) 2023/734 und von
zahlreichen weiteren Datennutzenden verwendet. Aus diesem Grund wird
geprüft, inwieweit im neuen System der Unternehmensstatistiken die Ergebnisse der
neuen bereichsübergreifenden Struktur- und Konjunkturstatistik für diese Zwecke
verwendet werden können. Für die Umsetzung und Konzeption der künftigen
Konjunktur- und Strukturerhebungen werden auch die Erkenntnisse der in
Artikel 9 geregelten Testerhebungen benötigt. Die Änderungen sollen daher erst für
das Berichtsjahr 2030 gelten. Die dafür notwendigen Erhebungen werden ab 2031
durchgeführt, weshalb das Inkrafttreten dieser Regelungen zum 1. Januar 2031
vorgesehen ist. Sollten die Untersuchungen zu dem Ergebnis kommen, dass die
Umsetzung methodisch nicht realisierbar ist oder zusätzliche Bürokratiekosten
verursachen würde, werden diese Regelungen vor Inkrafttreten in einem weiteren
Gesetz ausgesetzt.
Die bestehenden Regelungen in § 6 des Verdienststatistikgesetzes (VerdStatG)
zur Verdienstverlaufsstatistik umfassen Löschvorgaben, die die Analyse von
mehrjährig unterbrochenen Verdienstverläufen behindern. Die entsprechende
Löschfrist soll in Artikel 7 des vorliegenden Gesetzentwurfs von drei auf fünf
Jahre verlängert werden.
Mit der Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes (VwDVG) in
Artikel 8 soll bei Vorliegen der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für
Unternehmen in den Verwaltungen eine Übermittlung dieser an das Statistische
Bundesamt für Statistikzwecke ermöglicht werden. Zudem soll das Statistische
Bundesamt befugt werden, Daten, die Angaben nach dem VwDVG beinhalten bzw.
verarbeiten, für wissenschaftliche Vorhaben zu verarbeiten, aufzubereiten und sie
Hochschulen sowie anderen Einrichtungen unabhängiger Forschung
bereitzustellen.
Artikel 9 des vorliegenden Gesetzentwurfs dient der grundsätzlichen
methodischen und organisatorischen Vorbereitung eines neuen Systems der
Unternehmensstatistiken. Das bestehende System der Unternehmensstatistiken ist in seiner
heutigen Form, historisch ausgehend von der Beobachtung der
Industrieproduktion, stetig gewachsen. Neue Anforderungen und Datenbedarfe wurden erfüllt,
indem der Erfassungsbereich der Unternehmensstatistiken immer wieder ergänzt
und erweitert wurde, um eine nahezu vollständige Abbildung der Wirtschaft zu
ermöglichen. Dies führte zu einem unterschiedlichen Vorgehen bei der
Statistikerstellung in den einzelnen Wirtschaftsbereichen – ein methodisch ganzheitliches
System der Unternehmensstatistiken existiert zurzeit in Deutschland nicht.
Gleichzeitig liegen bisher nicht genutzte (zum Teil digital verfügbare)
Unternehmensdaten in Verwaltungen und bei privaten Unternehmen vor, deren Nutzung
die Wirtschaftsbeobachtung weiter verbessern, vereinfachen und die
Unternehmen entlasten könnte. Um die Entlastung der Unternehmen durch eine
Reduzierung der Befragungen zu ermöglichen, sind komplexe neue Verfahren in der
amtlichen Statistik einzuführen. Um mögliche Ergebniseffekte präzise abschätzen zu
können, sind beim Übergang auf das neue System der Unternehmensstatistiken
gezielte Befragungen notwendig. Das Potential der bereits vorhandenen Daten ist
aktuell durch die amtliche Statistik nicht umfassend nutzbar, da der Datenzugang
nationalen rechtlichen Beschränkungen unterliegt. Hier wird entsprechende
Abhilfe geschaffen, indem in Artikel 9 der Zugang zu weiteren Datenquellen geregelt
wird, um diese auf ihre Eignung und ihr Entlastungspotential untersuchen zu
können. Die methodische und organisatorische Vorbereitung des neuen Systems der
Unternehmensstatistiken soll zudem die Durchführung einer freiwilligen
Testerhebung umfassen, um die grundsätzliche Durchführbarkeit der vorgesehenen
neuen Erhebungswege zu testen. Untersucht werden soll insbesondere die
Eignung der Unternehmensabgrenzung nach der Definition des Unternehmens in
Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates
vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung
und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 076 vom 30.3.1993,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) 1137/2008 (ABl. L 311 vom
21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, (EU-Einheitenverordnung) als neue
statistische Beobachtungseinheit. Die konsequente Beobachtung der Unternehmen
nach Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der EU-Einheitenverordnung soll
die wirtschaftliche Realität in der Statistik besser abbilden und zur Entlastung der
Unternehmen beitragen, da weniger Einheiten befragt werden müssen.
B. Lösung
In den Artikeln 1, 2 und 3 wird das ProdGewStatG, in den Artikeln 4 und 5 das
HdlDlStatG und in Artikel 6 das GWStatG im Hinblick auf die identifizierten,
kurzfristig umsetzbaren Entlastungsvorschläge für die Wirtschaft angepasst,
sodass eine Reduzierung von statistischen Berichtspflichten erreicht und die
Wirtschaft entlastet werden kann.
Mit der Änderung in Artikel 7 wird das VerdStatG angepasst, um zukünftig in der
Verdienstverlaufsstatistik auch Verläufe mit mehrjähriger Berufsunterbrechung
abbilden zu können. Damit stehen der Wissenschaft längere Datenreihen für
Analysen zur Verfügung.
Für die Nutzbarkeit der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer erfolgt in
Artikel 8 eine Anpassung des VwDVG, die es ermöglicht, dass die bundeseinheitliche
Wirtschaftsnummer von den Verwaltungen an das Statistische Bundesamt für
Statistikzwecke übermittelt werden darf. Das Statistische Bundesamt soll zudem
ermächtigt werden, Daten, die Angaben nach dem VwDVG beinhalten bzw.
verarbeiten, für wissenschaftliche Zwecke und Hochschulen sowie andere
unabhängige Forschungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 9 umfasst das Unternehmensstatistikreformvorbereitungsgesetz –
(SysdUVorbG) und bildet die rechtliche Grundlage zur Entwicklung neuer
Methoden und Schaffung der notwendigen organisatorischen Rahmenbedingungen
für das neue System der Unternehmensstatistiken.
C. Alternativen
Keine. Die in den Artikeln 1 bis 6 enthaltenen Streichungsvorschläge zur
Entlastung der Wirtschaft können ausschließlich durch die hier vorgenommene
Anpassung der jeweiligen Statistikgesetze umgesetzt werden, sodass keine Alternative
besteht. Ein Verzicht auf die Anpassung im VerdStatG in Artikel 7 würde einer
Verbesserung der Datenanalyse in der Verdienstverlaufsstatistik entgegenstehen.
Ohne die Übermittlung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer der
Verwaltungen in Artikel 8 ist es aufwendiger, die jeweiligen Daten für die amtliche
Statistik zusammenzuführen. Außerdem müssten die aus den Verwaltungsangaben
gewonnenen Daten aus den statistischen Ergebnissen entfernt werden, was die
wissenschaftliche Arbeit mit den Daten beeinträchtigt. Zur Vorbereitung eines
neuen Systems der Unternehmensstatistiken (Artikel 9) ist es zwingend
erforderlich, bereits vorliegende Daten auf ihre Eignung zu prüfen und nach Möglichkeit
im Rahmen der Statistikproduktion zu nutzen. Dieses Vorgehen berücksichtigt
auch den regelmäßig an das Statistische Bundesamt adressierten Appell einer
möglichst umfassenden Umsetzung des Once-Only-Prinzips. Darüber hinaus
muss die Praktikabilität, das Unternehmen gemäß der Definition des
Unternehmens in Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der EU-Einheitenverordnung als
neue Beobachtungseinheit zu erheben, getestet werden, bevor eine Umsetzung
erfolgen kann. Hierfür ist eine Testerhebung zwingend erforderlich, eine
Alternative besteht folglich nicht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das Erste Unternehmensstatistikreformgesetz entsteht im Statistischen
Bundesamt ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 2 570 104 Euro an
Personalkosten für befristetes Personal sowie für Sachkosten in Höhe von 130 000
Euro.
Die einmaligen Kosten für den Aufbau eines neuen Systems der
Unternehmensstatistiken umfassen sämtliche methodische, organisatorische und technische
Vorbereitungsarbeiten, die parallel zur laufenden Statistikproduktion zu leisten
sind. Die derzeitige Personalausstattung ist dagegen nur auf den Betrieb des
aktuellen Produktionssystems ausgelegt. Zusätzliche Mitarbeiter werden für eine
Neugestaltung des Profilings von Unternehmen gemäß der EU-Einheitenverordnung
(EWG) Nr. 696/93 benötigt, da zukünftig auf das Statistische Unternehmen als
Beobachtungseinheit abgestellt wird. Des Weiteren wird zusätzliches Personal
benötigt, um die Testerhebungen zu konzipieren und durchzuführen. Darüber
hinaus müssen die zur Entlastung der Unternehmen von Befragungen vorgesehenen
neuen Datenquellen für ihre Eignung aufbereitet, getestet und bewertet werden.
Außerdem ist zusätzliches Personal bei den umfangreichen methodischen
Vorbereitungen im Rahmen der Konzeption neuer Stichproben notwendig. Dabei
entfallen jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren 8,5 Mitarbeiterkapazitäten
(MAK) in der Entgeltgruppe 13 TVöD und 1,2 MAK in der Entgeltgruppe 9c
TVöD auf die vorgenannten Tätigkeiten.
Dem verringerten dauerhaften Aufwand durch die Streichung von Erhebungen
steht ein entsprechender Mehraufwand durch die komplexere Aufbereitung aus
unterschiedlichen Datenquellen nach dem neuen System der
Unternehmensstatistiken gegenüber. Außerdem werden das Unternehmensprofiling – ein Verfahren
zur sachgerechten Abgrenzung von Unternehmen gemäß der EU-
Einheitenverordnung (EWG) Nr. 696/93 – und die Zusammenarbeit mit
Unternehmensgruppen dauerhaft deutlich ausgeweitet werden müssen, u. a. um die im Profiling
ermittelten Abgrenzungen der Unternehmen zu verifizieren und Datenverluste bei
Änderungen der Unternehmensstrukturen zu vermeiden. Zudem werden im
Vergleich zu heute mehr Schätzverfahren gepflegt und permanent weiterentwickelt
werden müssen. Insgesamt wird die Qualitätssicherung im neuen System also
deutlich komplexer und aufwendiger. Es sind daher keine Anpassungen beim
Dauerpersonal zu erwarten.
Die finanziellen Mehraufwände des Statistischen Bundesamts für Personal- und
Sachkosten werden im Einzelplan 06 (Kapitel 0614) ausgeglichen. Diese werden
dem Einzelplan 06 zugeordnet, da mit dem neuen System der
Unternehmensstatistiken die Kohärenz zwischen den Konjunktur- und Strukturstatistiken
verbessert werden soll, indem jeweils nur noch eine Struktur- und eine
Konjunkturerhebung über alle Wirtschaftszweige hinweg nach einem neu zu konzipierenden
Stichprobenmodell durchgeführt werden. Damit handelt es sich um eine
grundlegende Weiterentwicklung der Statistik. Insbesondere durch die
Zusammenfassung in zwei Statistiken soll das System der Unternehmensstatistiken deutlich
klarer und digitaler, die Erhebung für die Wirtschaft belastungsärmer und die
Statistik resilienter werden. Damit werden perspektivisch die unter die Federführung
des BMWE fallenden fachstatistischen Einzelgesetze (ProdGewStatG und HdlD-
lStatG) abgelöst; die notwendigen Erhebungen sollen in einem neuen
Unternehmensstatistikgesetz zusammengeführt werden.
Für die statistischen Landesämter entsteht durch diesen Regelungsentwurf ein
jährlicher Mehraufwand für Personalausgaben in Höhe von 1 670 608,45 Euro
(10,06 MAK mittlerer Dienst, 6,77 MAK gehobener Dienst, 3,60 MAK höherer
Dienst).
Zudem entsteht ein dauerhafter Minderaufwand an Personalausgaben in Höhe von
2 609 479,08 Euro (29,09 MAK mittlerer Dienst, 7,69 MAK gehobener Dienst,
0,09 MAK höherer Dienst).
Darüber hinaus entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für
Personalausgaben in Höhe von 2 331 636,96 Euro (8,77 MAK mittlerer Dienst, 3,98 MAK
gehobener Dienst, 12,94 MAK höherer Dienst).
Hinzu kommen dauerhafte Personalausgaben für IT-Personal in Höhe von
24 865,05 Euro sowie einmaliger Umstellungsaufwand für IT-Personal in Höhe
von 109 698,75 Euro.
Für die statistischen Landesämter entsteht ein jährlicher Mehraufwand für
Sachkosten in Höhe von 8 080 Euro. Zudem entsteht ein dauerhafter Minderaufwand
für Sachkosten in Höhe von 124 057,96 Euro. Es entsteht ein einmaliger
Umstellungsaufwand für Sachkosten in Höhe von 61 377,85 Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft reduziert sich um rund 9 420 000
Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen -9 420 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Der jährliche Erfüllungsaufwand beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben. Er
unterliegt der „One-in-one-out“-Regel.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand reduziert sich insgesamt um rund 1,49 Millionen Euro.
Dabei entfallen rund -1,52 Millionen Euro auf die Landesebene (inkl.
Kommunalebene) und rund +35 000 Euro auf die Bundesebene. Es entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von rund 8,1 Millionen Euro, wobei rund 3,4 Millionen Euro
auf die Bundesebene und rund 4,7 Millionen Euro auf die Landesebene (inkl.
Kommunalebene) entfallen.
Der einmalige Erfüllungsaufwand beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben.
Er unterliegt der „One-in-one-out“-Regel.
Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes
haushaltswirksam wird und nicht unter „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ fällt,
wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 22. Juni 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 29. Mai 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Buchstabe B wird die Angabe „alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002“ durch die Angabe „für das
Berichtsjahr 2026, sowie beginnend ab dem Berichtsjahr 2030 alle fünf Jahre“ ersetzt.
2. § 6 Buchstabe B wird wie folgt geändert:
a) In der römischen Nummer II Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „Unternehmensteile;“ durch die
Angabe „Unternehmensteile.“ ersetzt.
b) Die römische Nummer III wird gestrichen.
Artikel 2
Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe zum 1. Januar 2027
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe A römische Nummer I wird durch die folgende römische Nummer I ersetzt:
„I. monatlich
1. die tätigen Personen,
2. die Arbeitsstunden,
3. die Lohn- und Gehaltssummen,
4. den Umsatz,
5. den Auftragseingang,
6. die gesamte Produktion,
Anlage 1
7. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,
wobei die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 auch für fachliche Betriebsteile erfasst
werden;“.
bb) In Buchstabe B wird nach der Angabe „Betrieben“ die Angabe „mit zehn und mehr tätigen
Personen“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Sofern mehr als ein Viertel des gesamten Umsatzes eines Wirtschaftszweiges auf Betriebe mit weniger
als zehn tätigen Personen entfällt, wird die Erhebung für diesen Wirtschaftszweig auch bei diesen
Betrieben durchgeführt. Die Überprüfung der in Satz 3 genannten Umsatzgrenze erfolgt alle fünf Jahre.“
2. § 3 Buchstabe A römische Nummer III wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird gestrichen.
b) Nummer 8 wird zu Nummer 7.
3. § 4 Buchstabe C wird durch folgenden Buchstaben C ersetzt:
„C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen
Unternehmen und für Berichtszeiträume bis zum 31. Dezember 2027 auch bei Bauträgern bei höchstens
14 000 Betrieben vierteljährlich
1. die tätigen Personen,
2. die Arbeitsstunden,
3. die Lohn- und Gehaltssummen,
4. den Umsatz.“
4. § 5 römische Nummer II wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird gestrichen.
b) Nummer 8 wird zu Nummer 7.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe B wird durch den folgenden Buchstaben B ersetzt:
„B. jährlich bei höchstens 3 000 Unternehmen der Energieversorgung
1. die Investitionen,
2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern,
3. die tätigen Personen,
4. die Lohn- und Gehaltssummen,
5. den Umsatz,
6. die selbst erstellten Anlagen,
7. die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
8. den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
9. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am
Anfang und am Ende des Jahres,
10. den Material- und Wareneingang,
11. die Subventionen,
12. die Abgabe von Wasser,
13. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser,
14. die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach den Nummern 1 bis 13 erfasst.“
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für Betriebe der Unternehmen nach Satz 1 wird nur der Sachverhalt nach Buchstabe B Nummer 1
erfasst.“
6. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe B wird durch den folgenden Buchstaben B ersetzt:
„B. jährlich bei höchstens 7 000 Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der
Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und der Beseitigung von
Umweltverschmutzungen sowie der sonstigen Tätigkeiten in der Abfallbewirtschaftung
1. die Investitionen,
2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern,
3. die tätigen Personen,
4. die Lohn- und Gehaltssummen,
5. den Umsatz,
6. die selbst erstellten Anlagen,
7. die Aufwendungen für gemietete und gepachtete Anlagegüter,
8. den Materialverbrauch und Wareneinsatz,
9. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am
Anfang und am Ende des Jahres,
10. den Material- und Wareneingang,
11. die Subventionen,
12. die Abgabe von Wasser,
13. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Wasser,
14. die Kosten nach Kostenarten, soweit nicht nach den Nummern 1 bis 13 erfasst.“
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Für Betriebe der Unternehmen nach Satz 1 wird nur der Sachverhalt nach Buchstabe B Nummer 1
erfasst. Für Betriebe der Unternehmen nach Satz 1 aus dem Bereich der Abwasserentsorgung, der
Sammlung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen und der Beseitigung von
Umweltverschmutzungen sowie der sonstigen Tätigkeiten in der Abfallbewirtschaftung wird auch der Sachverhalt nach
Buchstabe B Nummer 3 erfasst.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Bei den Erhebungen wird bei Betrieben und Unternehmen zusätzlich die wirtschaftliche
Tätigkeit erfasst.“
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird nach der Angabe „Bücher führt“ die Angabe „und bei der es sich um einen
Marktproduzenten nach Kapitel 3 Nummer 3.24 des Anhangs A zur Verordnung (EU) Nr. 549/2013
handelt“ eingefügt.
8. In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „beiden“ durch die Angabe „drei“ und die Angabe „800 000“ durch
die Angabe „1 000 000“ ersetzt.
9. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
§ 11„
Erhebung und Aufbereitung
(1) Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III und Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Satz 1
Buchstabe B Nummer 3 bis 14 und § 6a Satz 1 Buchstabe B Nummer 3 bis 14 werden vom Statistischen
Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach § 6 Satz 1 Buchstabe B Nummer 1 und 2
und § 6a Satz 1 Buchstabe B Nummer 1 und 2 übermittelt das Statistische Bundesamt den statistischen
Ämtern der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach § 6 Satz 1 Buchstabe B
Nummer 3 bis 14 und § 6a Satz 1 Buchstabe B Nummer 3 bis 14. Für die Erhebung und Aufbereitung der
Angaben nach § 6 Satz 1 Buchstabe B Nummer 3 bis 14 und § 6a Satz 1 Buchstabe B Nummer 3 bis 14
übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben aus den
Erhebungen nach § 6 Satz 1 Buchstabe B Nummer 1 und 2 und Satz 2 sowie nach § 6a Satz 1 Buchstabe B
Nummer 1 und 2, Satz 2 und 3.
(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die
von ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderaufbereitungen des Bundes.“
Artikel 3
Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe zum 1. Januar 2031
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe A wird durch den folgenden Buchstaben A ersetzt:
„A. bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen monatlich
1. die tätigen Personen,
2. die Arbeitsstunden,
3. die Lohn- und Gehaltssummen,
4. den Umsatz,
5. den Auftragseingang,
6. die gesamte Produktion,
7. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,
wobei die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4 und 5 werden auch für fachliche
Betriebsteile erfasst werden;“.
bb) Buchstabe B wird durch den folgenden Buchstaben B ersetzt:
„B. bei Betrieben mit zehn und mehr tätigen Personen, die nicht nach Buchstabe A erfasst
werden, vierteljährlich
1. die gesamte Produktion,
2. die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten.“
b) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Sofern mehr als ein Viertel des gesamten Umsatzes eines Wirtschaftszweiges auf Betriebe mit weniger
als zehn tätigen Personen entfällt, wird die Erhebung für diesen Wirtschaftszweig auch bei diesen
Betrieben durchgeführt. Die Überprüfung der in Satz 3 genannten Umsatzgrenze erfolgt alle fünf Jahre.“
2. Nach § 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Angaben zu den tätigen Personen, den Lohn- und Gehaltssummen und dem Umsatz werden bei der
Erhebung nach Satz 1 Buchstabe A Ziffer I auch für die Betriebe der Unternehmen erfasst. Die Angaben zu
den Investitionen werden bei der Erhebung nach Satz 1 Buchstabe A Ziffer II auch für die Betriebe der
Unternehmen erfasst.“
3. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
§ 4„
Erhebungen bei Betrieben
Die Erhebungen erfassen
A. bei den Baubetrieben von höchstens 15 000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei
Baubetrieben der anderen Unternehmen, jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe, monatlich
1. die tätigen Personen,
2. die Arbeitsstunden,
3. die Lohn- und Gehaltssummen,
4. den Umsatz,
5. den Auftragseingang;
B. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen
Unternehmen bei höchstens 14 000 Betrieben vierteljährlich
1. die tätigen Personen,
2. die Arbeitsstunden,
3. die Lohn- und Gehaltssummen,
4. den Umsatz.“
Artikel 4
Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes
Das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ Summe der gesetzlichen und übrigen Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;“.
2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2 Buchstabe c,“ gestrichen.
Artikel 5
Weitere Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes zum 1. Januar 2027
Das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch
Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 11 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „beiden“ durch die Angabe „drei“ und die Angabe „800 000“ durch die
Angabe „1 000 000“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten
Das Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 13),
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Erhebungsmerkmale sind die Merkmale zu dem Thema „globale Wertschöpfungsketten“ nach der
Verordnung (EU) 2019/2152 in der jeweils geltenden Fassung sowie nach der Durchführungsverordnung (EU)
2022/918 in der jeweils geltenden Fassung. Ausgenommen hiervon sind das Merkmal „Zahl der Lohn- und
Gehaltsempfänger und Selbstständigen“ gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 sowie alle Merkmale,
die in dieser Verordnung als freiwillig gekennzeichnet sind.“
Artikel 7
Änderung des Verdienststatistikgesetzes
Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das jeweils zuständige statistische Landesamt erstellt für jede Beschäftigte und jeden
Beschäftigten ein kryptografisch erzeugtes Pseudonym nach dem Stand der Technik. Das Pseudonym wird aus den
Hilfsmerkmalen nach § 7 Nummer 3 gebildet. Das Pseudonym wird spätestens nach Abschluss der
statistischen Aufbereitung erstellt. Daran anschließend werden diese Hilfsmerkmale unverzüglich gelöscht.“
2. Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Pseudonyme werden fünf Jahre nach der letzten Erhebung zu der oder dem Beschäftigten
gelöscht. Die in Absatz 4 dargestellten Zusammenführungen werden 15 Jahre nach der letzten Erhebung
gelöscht.“
Artikel 8
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „Bundesstatistikgesetzes.“ durch die Angabe „Bundesstatistikgesetzes,“
ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 16 Absatz 6 des
Bundesstatistikgesetzes.“
2. § 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die
für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten:
1. Name oder Firma sowie Anschrift und Gemeindeschlüssel,
2. Wirtschaftszweig,
3. Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie
Zahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach Voll- und
Teilzeitbeschäftigung,
4. Zahl der geringfügig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller
geringfügig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach kurzfristiger und geringfügig entlohnter Beschäftigung,
5. Betriebsnummer,
6. Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt,
7. Unternehmernummer einschließlich der im Anhang zur Unterscheidung der einzelnen Unternehmen
eines Unternehmers nach § 136a Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Daten,
8. bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des
Unternehmensbasisdatenregistergesetzes soweit vorhanden.“
3. § 3b Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „Personalbestands.“ durch die Angabe „Personalbestands,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des
Unternehmensbasisdatenregistergesetzes, soweit vorhanden.“
Artikel 9
Gesetz zur Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken
(Unternehmensstatistikreformvorbereitungsgesetz – SysdUVorbG)
§ 1
Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
(1) Das Statistische Bundesamt bereitet im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder ein neues
System der Unternehmensstatistiken methodisch vor.
(2) Das Statistische Bundesamt führt unter Beteiligung der statistischen Ämter der Länder zu dem Zweck
nach Absatz 1 freiwillige Erhebungen durch. Diese sollen insbesondere der wissenschaftlich-methodischen
Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken dienen.
(3) Die Daten der in Absatz 2 genannten Erhebungen dürfen mit den nach den §§ 3 und 4 übermittelten
Daten zusammengeführt werden.
§ 2
Übermittlung von Daten des Unternehmensregisters
(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle übermittelt dem Statistischen Bundesamt zur
Überprüfung der Eignung der Daten zur Verwendung für das neue System der Wirtschaftsstatistiken die zum Zeitpunkt
der Datenübermittlung im Unternehmensregister vorliegenden Jahres- und Konzernabschlüsse der Geschäftsjahre
2023 und 2024.
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen mit den in § 13a des Bundesstatistikgesetzes aufgezählten
Daten zu dem dort benannten Zweck zusammengeführt werden. Eine Verarbeitung der übermittelten Daten zu
anderen Zwecken ist ausgeschlossen.
(4) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr für die
Zwecke nach Absatz 1 erforderlich sind, spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 3
Übermittlung von Daten der Bundesagentur für Arbeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt zur Überprüfung der Eignung
der Daten zur Verwendung für das neue System der Wirtschaftsstatistiken einmalig zum Stichtag 31. Dezember
2024 für den Bezugszeitraum 2024 für jeden Betrieb die summierten Daten zu Entgelten
sozialversicherungspflichtig und geringfügig entlohnt beschäftigter Arbeitnehmer, für die Rentenversicherungsbeiträge gezahlt
wurden, sowie die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen mit den in § 13a des Bundesstatistikgesetzes aufgezählten
Daten zu dem dort benannten Zweck zusammengeführt werden.
(4) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr für die
Zwecke nach Absatz 1 erforderlich sind, spätestens jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.
§ 4
Übermittlung von Daten des Transparenzregisters
(1) Das Statistische Bundesamt und die registerführende Stelle des Transparenzregisters nach § 18 des
Geldwäschegesetzes stimmen sich für Zwecke der Überprüfung der Eignung der im Transparenzregister
vorliegenden Daten zur Verwendung für das neue System der Unternehmensstatistiken ab.
(2) Die registerführende Stelle des Transparenzregisters kann für Zwecke nach Absatz 1 in Einzelfällen
anonymisierte und nicht anonymisierte Beispielsdatensätze der im Transparenzregister vorliegenden Daten an das
Statistische Bundesamt einmalig übermitteln. Eine Übermittlung nach Satz 1 darf nur in dem Umfang erfolgen,
wie dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Übermittlung von Datensätzen, zu denen ein
stattgegebener oder ein noch nicht bestandskräftig abgelehnter Beschränkungsantrag nach § 23 Absatz 2 des
Geldwäschegesetzes vorliegt, sowie von Angaben zu Immobilien nach § 19a des Geldwäschegesetzes ist ausgeschlossen.
(3) Die nach Absatz 2 übermittelten Daten dürfen ausschließlich zu den in Absatz 1 benannten Zwecken
mit den in § 13a des Bundesstatistikgesetzes aufgezählten Daten zusammengeführt werden. Eine Übermittlung
der Daten an weitere Stellen ist ausgeschlossen. Jede Zweckänderung der Datenverarbeitung oder Verwendung
der nach Absatz 2 übermittelten Daten für andere Zwecke durch das Statistische Bundesamt ist ausgeschlossen.
(4) Die nach Absatz 2 übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht mehr für die
Zwecke nach Absatz 1 erforderlich sind, spätestens jedoch drei Jahre nach der Übermittlung.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik
der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
Das Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Nummer 3 wird gestrichen.
Artikel 11
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl.
I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des SGB IV-Anpassungsgesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 282a Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bundesagentur ist berechtigt, dem Statistischen Bundesamt die in § 3 Absatz 1 des
Unternehmensstatistikreformvorbereitungsgesetzes genannten Daten für die dort genannten Zwecke einmalig zu übermitteln.“
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2031 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom
26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/734 (ABl. L 79 vom 5.4.2023, S. 1) geändert worden ist
2. Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen
der Datenanforderungen für das Thema „Globale Wertschöpfungsketten“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 14.6.2022, S. 43), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
2025/935 (ABl. L, 2025/935) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen gemäß dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode (Zeilen
1923 bis 1926) Maßnahmen zur Reduzierung nationaler Berichtspflichten im Bereich der amtlichen Statistik
umgesetzt werden und somit der Bürokratierückbau vorangetrieben werden. Betrachtet wurden hierfür die fünf
aufwendigsten Statistiken für die Wirtschaft sowie die dazugehörigen Statistikgesetze in ihrer Gesamtheit. Dies sind
das Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG), das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (Prod
GewStatG) sowie das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG). Zudem wurden weitere
Wirtschaftsstatistikgesetze, die in der Zuständigkeit des BMWE liegen, überprüft, wie zum Beispiel das Gesetz über
die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (GWStatG), das Kostenstrukturstatistikgesetz (KoStrukStatG)
und das Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG). Ein Großteil der in diesen Gesetzen aufgeführten
Erhebungsinhalten dient der Erfüllung von EU-Lieferverpflichtungen, die sich unmittelbar aus der europäischen
Rahmenverordnung für Unternehmensstatistiken ableiten, der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von
zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1), die durch die
delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33) geändert worden ist, (EBS-Verordnung,
EBS steht für European Business Statistics). Die genannten Gesetze enthalten jedoch auch Erhebungsinhalte, die
sich aus indirekten europäischen Lieferverpflichtungen ergeben, wie beispielsweise aus der Verordnung (EU) Nr.
549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System
Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom
26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/734 (ABl. L 79 vom 5.4.2023, S. 1) geändert worden
ist. Die Artikel 1 bis 6 des Gesetzentwurfs beinhalten die im Rahmen der Überprüfung zum Rückbau der
nationalen Berichtspflichten identifizierten, kurzfristig umsetzbaren Streichvorschläge zur Entlastung der Wirtschaft
von statistischen Berichtspflichten, die nicht auf EU-Vorgaben beruhen. Für die Regelungen in Artikel 3 werden
Voruntersuchungen angeordnet. Denn die Ergebnisse dieser Erhebungen werden zur Erfüllung der Verordnung
(EU) 2023/734 und von zahlreichen weiteren Datennutzenden verwendet. Aus diesem Grund wird geprüft,
inwieweit im neuen System der Unternehmensstatistiken die Ergebnisse der neuen bereichsübergreifenden Struktur-
und Konjunkturstatistik für diese Zwecke verwendet werden können. Für die Umsetzung und Konzeption der
künftigen Konjunktur- und Strukturerhebungen werden auch die Erkenntnisse der in Artikel 9 geregelten
Testerhebungen benötigt. Die Änderungen sollen daher erst für das Berichtsjahr 2030 gelten. Die dafür notwendigen
Erhebungen werden ab 2031 durchgeführt. Daher ist ein Inkrafttreten der Gesetzesänderungen im Artikel 3 zum
01.01.2031 vorgesehen. Sollten die Untersuchungen zu dem Ergebnis kommen, dass die Umsetzung methodisch
nicht realisierbar ist oder zusätzliche Bürokratiekosten verursachen würde, werden diese Regelungen vor
Inkrafttreten in einem weiteren Gesetz ausgesetzt.
Artikel 7 passt das Verdienststatistikgesetz (VerdStatG) an, damit die Verdienstverlaufsstatistik auch Verläufe
mit mehrjähriger Berufsunterbrechung abbilden kann und damit der Wissenschaft längere Datenreihen für
Analysen zur Verfügung stehen.
Mit der Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes (VwDVG) in Artikel 8 soll bei Vorliegen der
bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen in den Verwaltungen eine Übermittlung dieser an das
Statistische Bundesamt für Statistikzwecke ermöglicht werden. Zudem soll das Statistische Bundesamt befugt
werden, Daten, die Angaben nach dem VwDVG beinhalten bzw. verarbeiten, für wissenschaftliche Vorhaben zu
verarbeiten aufzubereiten und sie Hochschulen sowie anderen Einrichtungen unabhängiger Forschung
bereitzustellen.
Weiterhin dient der vorliegende Gesetzentwurf der methodischen und organisatorischen Vorbereitung eines neuen
Systems der Unternehmensstatistiken (Artikel 9). Das bestehende System der Unternehmensstatistiken ist in
seiner heutigen Form, historisch ausgehend von der Beobachtung der Industrieproduktion, stetig gewachsen. Neue
Anforderungen und Datenbedarfe wurden erfüllt, indem der Erfassungsbereich der Unternehmensstatistiken
immer wieder ergänzt und erweitert wurde, um eine nahezu vollständige Abbildung der Wirtschaft zu ermöglichen.
Dies führte zu einem unterschiedlichen Vorgehen bei der Statistikerstellung in den einzelnen
Wirtschaftsbereichen – ein methodisch ganzheitliches System der Unternehmensstatistiken existiert zurzeit auf nationaler Ebene
nicht. Gleichzeitig liegen bisher nicht genutzte (zum Teil digital verfügbare) Unternehmensdaten in Verwaltungen
und bei privaten Unternehmen vor, deren Nutzung die Wirtschaftsbeobachtung weiter verbessern und die
Unternehmen entlasten könnte. Das Potential der bereits vorhandenen Daten ist aktuell durch die amtliche Statistik
nicht umfassend nutzbar, da der Datenzugang nationalen rechtlichen Beschränkungen unterliegt. Hier wird
entsprechende Abhilfe geschaffen; Artikel 9 regelt den Zugang zu zwei weiteren Datenquellen, um diese auf ihre
Eignung untersuchen zu können. Die methodische und organisatorische Vorbereitung des neuen Systems der
Unternehmensstatistiken soll zudem die Durchführung einer freiwilligen Testerhebung umfassen, um insbesondere
die Eignung der Definition des Unternehmens in Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der der Verordnung
(EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und
Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 076 vom 30.3.1993, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, (EU-Einheitenverordnung) als neue
Beobachtungseinheit (Einheit, für die Daten erhoben werden) zu untersuchen. Die konsequente Beobachtung der
Unternehmen nach Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der EU-Einheitenverordnung soll die wirtschaftliche
Realität in der Statistik besser abbilden und zur Entlastung der Unternehmen beitragen, da weniger Einheiten
befragt werden müssen.
Mit dem neuen System der Unternehmensstatistiken soll die Kohärenz zwischen den Konjunktur- und
Strukturstatistiken verbessert werden, indem jeweils nur noch eine Struktur- und eine Konjunkturerhebung über alle
Wirtschaftszweige hinweg nach einem neu zu konzipierenden Stichprobenmodell durchgeführt werden. Insbesondere
durch die Zusammenfassung in zwei Statistiken soll das System der Unternehmensstatistiken deutlich klarer und
digitaler, die Erhebung für die Wirtschaft belastungsärmer und die Statistik resilienter werden.
Das Gesetz zur Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken (SysdUVorbG) bildet die
Grundlage, um die notwendigen Methoden und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Umsetzung des neuen
Systems der Unternehmensstatistiken zu schaffen. Mit der Umsetzung des neuen Systems sollen die
Erhebungswege stärker digitalisiert und aufwandsärmer gestaltet werden, wodurch die Wirtschaft deutlich entlastet werden
kann. Die Umsetzung ist in einem zweiten Unternehmensstatistikreformgesetz für 2028 geplant. Zur Vorbereitung
des neuen Systems sind in 2026 und 2027 erste Testerhebungen zu komplexen Unternehmen geplant. In den
Testerhebungen sollen die Datenverfügbarkeit und der Erhebungsprozess getestet und optimiert werden. Dadurch
werden Entlastungs- und Digitalisierungspotentiale gemeinsam mit den Unternehmen identifiziert und erarbeitet,
die dann mit dem zweiten Unternehmensstatistikreformgesetz umgesetzt werden können. Vor der
Implementierung der neuen bereichsübergreifenden Erhebungen, ist eine einmalige quantitative Probeerhebung mit
Auskunftspflicht erforderlich, um beim Übergang auf die neuen Erhebungen verlässliche und erklärbare Ergebnisse
sicherzustellen. Nur mit diesen quantitativen und repräsentativen Probeerhebungen können Brüche in den
Zeitreihen erklärt und damit das Vertrauen der Nutzenden in die Auswertungen sichergestellt werden. Die dafür
notwendigen Erhebungen werden durch spätere Bürokratieentlastungen wieder ausgeglichen und müssen im
geplanten Unternehmensstatistikreformgesetz 2028 berücksichtigt werden. In den für 2026 und 2027 geplanten ersten
qualitativen Testerhebungen kann auf eine Auskunftspflicht verzichtet werden. Es ist jedoch wichtig, eine
ausreichende Anzahl an Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen zu befragen, damit die Erkenntnisse zur
Datenverfügbarkeit auf alle Unternehmen in der Wirtschaft übertragen werden können. Darüber hinaus werden in den § 2,
3 und 4 des SysdUVorbG die Übermittlung von zusätzlichen Daten an das Statistische Bundesamt geregelt. Diese
Daten sollen auf die Nutzbarkeit für die amtliche Statistik und damit auf die Entlastungsmöglichkeiten für
Unternehmen überprüft werden. Wenn diese Daten genutzt werden können, entspricht dies dem von der
Bundesregierung angestrebten Once-Only-Prinzip. Die einmaligen Datenübermittlungen zu Testzwecken sind notwendig, um
die Potentiale zur Bürokratieentlastung zu identifizieren und im zweiten Unternehmensstatistikreformgesetz in
2028 umzusetzen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In den Artikeln 1, 2 und 3 wird das ProdGewStatG, in den Artikeln 4 und 5 das HdlDlStatG, und in Artikel 6 das
GWStatG im Hinblick auf die identifizierten, kurzfristig umsetzbaren Entlastungsvorschläge für die Wirtschaft
angepasst, sodass eine Reduzierung von statistischen Berichtspflichten erreicht und die Wirtschaft entlastet
werden kann (gemäß dem im Koalitionsvertrag enthaltenen Prüfauftrag in den Zeilen 1923-1926).
Mit der Änderung in Artikel 7 wird das VerdStatG angepasst, sodass damit zukünftig die
Verdienstverlaufsstatistik auch Verläufe mit mehrjähriger Berufsunterbrechung abbilden kann und damit der Wissenschaft längere
Datenreihen für Analysen zur Verfügung stehen.
Für die Nutzbarkeit der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer erfolgt in Artikel 8 eine Anpassung des VwDVG,
die es ermöglicht, dass die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer von den Verwaltungen an das Statistische
Bundesamt für Statistikzwecke übermittelt werden darf. Das Statistische Bundesamt soll zudem ermächtigt werden,
Daten, die Angaben nach dem VwDVG beinhalten bzw. verarbeiten, für wissenschaftliche Zwecke und
Hochschulen sowie andere unabhängige Forschungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.
Mit Artikel 9 wird das Gesetz zur Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken eingeführt.
Dieses bildet die rechtliche Grundlage zur Entwicklung neuer Methoden und Schaffung der notwendigen
organisatorischen Rahmenbedingungen für das neue System der Unternehmensstatistiken.
Artikel 10 hebt eine früher verabschiedete, schwebend wirksame Änderung des ProdGewStatG auf, die durch die
Änderung des ProdGewStatG in diesem Gesetz hinfällig wird.
Artikel 11 passt das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) so an, dass die Bundesagentur für Arbeit die in
Artikel 9 benannten Testdaten an das Statistische Bundesamt übermitteln darf.
Artikel 12 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. Die in den Artikeln 1 bis 6 enthaltenen Streichungsvorschläge zur Entlastung der Wirtschaft können
ausschließlich durch die hier vorgenommene Anpassung der jeweiligen Statistikgesetze umgesetzt werden, sodass
keine Alternative besteht. Ein Verzicht auf die Anpassung im VerdStatG in Artikel 7 würde einer Verbesserung
der Datenanalyse in der Verdienstverlaufsstatistik entgegenstehen. Ohne die Übermittlung der
bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer der Verwaltungen in Artikel 8 ist es aufwendiger die jeweiligen Daten für die amtliche
Statistik zusammenzuführen. Außerdem müssten die aus den Verwaltungsangaben gewonnenen Daten aus den
statistischen Ergebnissen entfernt werden, was die wissenschaftliche Arbeit mit den Daten beeinträchtigt. Zur
Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken (Artikel 9) ist es zwingend erforderlich, bereits
vorliegende Daten auf ihre Eignung zu prüfen und nach Möglichkeit im Rahmen der Statistikproduktion zu
nutzen. Dieses Vorgehen berücksichtigt auch den regelmäßig an das Statistische Bundesamt adressierten Appell einer
möglichst umfassenden Umsetzung des Once-Only-Prinzips. Darüber hinaus muss die Eignung der
Unternehmensabgrenzung nach der Definition des Unternehmens in Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der EU-
Einheitenverordnung als neue Beobachtungseinheit getestet werden, bevor eine Umsetzung erfolgen kann. Hierfür
ist eine Testerhebung zwingend erforderlich, eine Alternative besteht folglich nicht.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das ProdGewStatG, HdlDlStatG, GWStatG,
VwDVG, VerdStatG und das Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik
der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes. Die
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des SGB III ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 12 Grundgesetz.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf bewirkt, dass Unternehmen von statistischen Berichtspflichten entlastet werden. Dies hat zur
Folge, dass entsprechende Daten künftig nicht mehr zur Verfügung stehen. Dies betrifft insbesondere die
jährlichen Ergebnisse bei den Betrieben des Baugewerbes, die im Bauhauptgewerbe alle Betriebe und im
Ausbaugewerbe alle Betriebe mit zehn und mehr Beschäftigten abbilden. Zukünftig können nur noch Ergebnisse für
Betriebe mit 20 und mehr Beschäftigten ausgewiesen werden. Zudem bildet der Gesetzentwurf die rechtliche
Grundlage zur Entwicklung neuer Methoden und Schaffung der notwendigen organisatorischen Rahmenbedingungen
für das neue System der Unternehmensstatistiken.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Anpassungen dienen insgesamt der Verwaltungsvereinfachung und der Entlastung von Unternehmen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
der Vereinten Nationen dient. Das Vorhaben steht insbesondere mit dem UN-Nachhaltigkeitsziel SDG 9
„Industrie, Innovation und Infrastruktur“ in Einklang. Durch die in Artikel 1 bis 6 umgesetzten Streichvorschläge zur
Entlastung der Wirtschaftsstatistiken wird der Bürokratierückbau vorangetrieben und durch Artikel 7 wird die
methodische Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken ermöglicht, das auf eine nachhaltige
und widerstandsfähige Infrastruktur im Bereich der amtlichen Unternehmensstatistiken abzielt und beispielsweise
durch die Nutzung neuer Datenquellen innovative Vorgehensweisen bei der Statistikproduktion unterstützt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das Erste Unternehmensstatistikgesetz entsteht im Statistischen Bundesamt ein einmaliger
Umstellungsaufwand in Höhe von 2 570 104 Euro an Personalkosten für befristetes Personal sowie für Sachkosten in Höhe
von 130 000 Euro.
Die einmaligen Kosten für den Aufbau eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken umfassen sämtliche
methodische, organisatorische und technischen Vorbereitungsarbeiten, die parallel zur laufenden
Statistikproduktion zu leisten sind. Die derzeitige Personalausstattung ist dagegen nur auf den Betrieb des aktuellen
Produktionssystems ausgelegt. Zusätzliche Mitarbeiter werden für eine Neugestaltung des Profilings von Unternehmen gemäß
der Definition des Unternehmens in Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der EU-Einheitenverordnung
benötigt, da zukünftig auf das Unternehmen gemäß der EU-Einheitenverordnung als Beobachtungseinheit abgestellt
wird. Des Weiteren wird zusätzliches Personal benötigt, um die Testerhebungen zu konzipieren und
durchzuführen. Darüber hinaus müssen die zur Entlastung der Unternehmen von Befragungen vorgesehenen neuen
Datenquellen für Ihre Eignung aufbereitet, getestet und bewertet werden. Außerdem ist zusätzliches Personal bei den
umfangreichen methodischen Vorbereitungen im Rahmen der Konzeption neuer Stichproben notwendig. Dabei
entfallen jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren 8,5 MAK in der Entgeltgruppe 13 TVöD und 1,2 MAK in
der Entgeltgruppe 9c TVöD auf die vorgenannten Tätigkeiten.
Dem verringerten dauerhaften Aufwand durch die Streichung von Erhebungen steht ein entsprechender
Mehraufwand durch die komplexere Aufbereitung aus unterschiedlichen Datenquellen nach dem neuen System der
Unternehmensstatistiken gegenüber. Außerdem wird das Unternehmensprofiling und die Zusammenarbeit mit
Unternehmensgruppen dauerhaft deutlich ausgeweitet werden müssen, u. a., um die im Profiling ermittelten
Abgrenzungen der Unternehmen zu verifizieren und Datenverluste bei Änderungen der Unternehmensstrukturen zu
vermeiden. Zudem werden im Vergleich zu heute mehr Schätzverfahren gepflegt und permanent weiterentwickelt
werden müssen. Insgesamt wird die Qualitätssicherung im neuen System also deutlich komplexer und
aufwendiger. Es sind daher keine Anpassungen beim Dauerpersonal zu erwarten.
Die finanziellen Mehraufwände des Statistischen Bundesamts für Personal- und Sachkosten werden im
Einzelplan 06 (Kapitel 0614) ausgeglichen.
Diese werden dem Einzelplan 06 zugeordnet, da mit dem neuen System der Unternehmensstatistiken die
Kohärenz zwischen den Konjunktur- und Strukturstatistiken verbessert werden soll, indem jeweils nur noch eine
Struktur- und eine Konjunkturerhebung über alle Wirtschaftszweige hinweg nach einem neu zu konzipierenden
Stichprobenmodell durchgeführt werden. Damit handelt es sich um eine grundlegende Weiterentwicklung der Statistik.
Insbesondere durch die Zusammenfassung in zwei Statistiken soll das System der Unternehmensstatistiken
deutlich klarer und digitaler, die Erhebung für die Wirtschaft belastungsärmer und die Statistik resilienter werden.
Damit werden perspektivisch die unter die Federführung des BMWE fallenden fachstatistischen Einzelgesetze
(ProdGewStatG und HdlDlStatG) abgelöst; die notwendigen Erhebungen sollen in einem neuen
Unternehmensstatistikgesetz zusammengeführt werden.
Für die statistischen Landesämter entsteht durch diesen Regelungsentwurf ein jährlicher Mehraufwand für
Personalausgaben in Höhe von 1 670 608,45 Euro (10,06 MAK mittlerer Dienst, 6,77 MAK gehobener Dienst, 3,60
MAK höherer Dienst).
Zudem entsteht ein dauerhafter Minderaufwand an Personalausgaben in Höhe von 2 609 479,08 Euro (29,09
MAK mittlerer Dienst, 7,69 MAK gehobener Dienst, 0,09 MAK höherer Dienst).
Darüber hinaus entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalausgaben in Höhe von 2 331 636,96
Euro (8,77 MAK mittlerer Dienst, 3,98 MAK gehobener Dienst, 12,94 MAK höherer Dienst).
Hinzu kommen dauerhafte Personalausgaben für IT-Personal in Höhe von 24 865,05 Euro, sowie einmaliger
Umstellungsaufwand für IT-Personal in Höhe von 109 698,75 Euro.
Für die statistischen Landesämter entsteht ein jährlicher Mehraufwand für Sachkosten in Höhe von 8 080 Euro.
Zudem entsteht ein dauerhafter Minderaufwand für Sachkosten in Höhe von 124 057,96 Euro. Es entsteht ein
einmaliger Umstellungsaufwand für Sachkosten in Höhe von 61 377,85 Euro.
4. Erfüllungsaufwand
Der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft reduziert sich um insgesamt rund 9 880 000 Euro. Diese entfallen
vollständig auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Für das Statistische Bundesamt entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 3 122 000 Euro. Der
jährliche Erfüllungsaufwand bleibt in Summe unverändert: Die dauerhafte Entlastung durch den Wegfall von
Erhebungen wird durch Mehraufwand ausgeglichen, insbesondere aufgrund komplexerer
Aufbereitungstätigkeiten, der Ausweitung des Unternehmensprofilings sowie der Pflege und Weiterentwicklung von Schätzverfahren.
Den statistischen Ämtern der Länder entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 4 744 000
Euro. Dieser ist überwiegend der Erprobung des neuen Systems der Unternehmensstatistiken (Artikel 9)
zuzuordnen. Ferner sind Fragebögen, Auswertungen und sonstige Informationsmaterialen zu bereits bestehenden
Erhebungen einmalig anzupassen.
Durch die Änderungen oder das ersatzlose Streichen von Erhebungen reduziert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand der statistischen Ämter der Länder um etwa 1 521 000 Euro.
Der Bundesagentur für Arbeit entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 35 000 Euro und ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von rund 280 000 Euro.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind von der Regelung nicht betroffen.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Wirtschaft
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und Aufwand
pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.1
Artikel 1; § 3
Buchstabe B Prod
GewStatG; Statistik über
den Material- und
Wareneingang im
Bereich Verarbeitendes
Gewerbe, Bergbau
und Gewinnung von
Steinen und Erden
(Änderung: id-ip
200610200935386)
Ja
-600
Unternehmen pro
Jahr
231,64 Euro
= (240 / 60) h
× 57,91
Euro/h (WZ:
C)
-139
2.2
Artikel 1; § 6
Buchstabe B Nr. III Prod-
GewStatG;
Investitionserhebung der
Gasversorgung – bei
Unternehmen der
Erdgas- bzw. Erdölgas-
Gewinnung
(Abschaffung: id-ip
2006102009353811A)
Ja 10
Unternehmen
-21,75 Euro
= (-15 / 60) h
× 87,00
Euro/h (WZ:
B06)
0
2.3
Artikel 1; § 6
Buchstabe B Nr. III Prod-
GewStatG;
Investitionserhebung der
Gasversorgung – bei
Unternehmen, die
Erdgas- bzw.
Erdölgasleitungen erstellen oder
betreiben
(Abschaffung: id-ip
2006102009353811B)
Ja 20
Unternehmen
-6,18 Euro
= (-10 / 60) h
× 37,10
Euro/h (WZ:
A–S ohne O)
0
2.4
Artikel 2; § 2
Buchstabe A Prod
GewStatG;
Monatsbericht einschl.
Auftragseingangserhebung für Betriebe im
Bereich
Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau
und Gewinnung von
Steinen und Erden
(Änderung: id-ip
200610201045312)
Ja
271.397
Unternehmen pro
Jahr
-6,34 Euro
= (-7,8 / 60) h
× 48,77
Euro/h (WZ:
C)
-1.721
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und Aufwand
pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.5
Artikel 2; § 2
Buchstabe A und B Prod-
GewStatG;
Produktionserhebung im
Bereich Verarbeitendes
Gewerbe, Bergbau
und Gewinnung von
Steinen und Erden –
vierteljährlich
(Änderung: id-ip
200610201045311B)
Ja 0
2.6
Artikel 2; § 3
Buchstabe A Nr. III Prod-
GewStatG;
Kostenstrukturerhebung im
Bereich
Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau
und Gewinnung von
Steinen und Erden
(Änderung: id-ip
200610200935387)
Ja 15.735
Unternehmen
-3,28 Euro
= (-3 / 60) h ×
65,53 Euro/h
(WZ: C)
-52
2.7
Artikel 2; § 4
Buchstabe C Nr. I und II
und § 7 Abs. 1 Nr. 1
ProdGewStatG;
Jährliche Erhebung im
Ausbaugewerbe und
bei Bauträgern
(Abschaffung: id-ip
200610201045318)
Ja 28.460
Unternehmen
-55 Euro
= (-60 / 60) h
× 55,00
Euro/h (WZ:
F)
-1.565
2.8
Artikel 2; § 5 Nr. II
ProdGewStatG;
Kostenstrukturerhebung
im Bauhaupt- und
Ausbaugewerbe
(Änderung: id-ip
200610200935381)
Ja 5.462
Unternehmen
-2,79 Euro
= (-3 / 60) h ×
55,81 Euro/h
(WZ: F)
-15
2.9
Artikel 2; § 6
Buchstabe B Nr. I Nr. 1 und
2, § 6a Buchstabe B
Nr. I Nr. 1 und 2, § 7
Abs. 1 ProdGewStatG;
Investitionserhebung
bei Unternehmen der
Energieversorgung,
Wasserversorgung,
Abwasser- und
Abfallentsorgung,
Beseitigung von
Umweltverschmutzungen
(Änderung: id-ip
2006102009353812)
Ja 8.980
Unternehmen
-9,12 Euro
= (-11 / 60) h
× 49,75
Euro/h (WZ:
A–S ohne O)
-82
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und Aufwand
pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.10
Artikel 2; §§ 6, 6a
Buchstabe B Nr. II,
§ 7 Abs. 1 Prod
GewStatG;
Kostenstrukturerhebung für
Unternehmen der
Energieversorgung,
Wasserversorgung,
Abwasser- und
Abfallentsorgung,
Beseitigung von
Umweltverschmutzungen
(Änderung: id-ip
2006102009353813)
Ja 8.980
Unternehmen
-21,87 Euro
= (-27 / 60) h
× 48,60
Euro/h (WZ:
A–S ohne O)
-196
2.11
Artikel 3; § 2
Buchstabe A Nr. II Prod
GewStatG;
Investitionserhebung bei
Betrieben des
Verarbeitenden Gewerbes sowie
der Gewinnung von
Steinen und Erden
(Abschaffung: id-ip
200610200935385)
Ja 14.629
Betriebe
-42,75 Euro
= (-45 / 60) h
× 57,00
Euro/h (WZ:
C)
-625
2.12
Artikel 3; § 2
Buchstabe B Nr. II Prod
GewStatG; Jahresbericht
für Betriebe im
Bereich Verarbeitendes
Gewerbe, Bergbau
und Gewinnung von
Steinen und Erden
(Abschaffung: id-ip
2009031909435401)
Ja 24.237
Betriebe
-65,53 Euro
= (-60 / 60) h
× 65,53
Euro/h (WZ:
C)
-1.588
2.13
Artikel 3; § 3
Buchstabe A Nr. II Prod
GewStatG;
Investitionserhebung bei
Unternehmen des
Verarbeitenden Gewerbes
sowie der Gewinnung
von Steinen und Erden
(Änderung: id-ip
200610200935384)
Ja 37.879
Unternehmen
15,24 Euro
= (12 / 60) h ×
76,20 Euro/h
(WZ: C)
577
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und Aufwand
pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.14
Artikel 3; § 3
Buchstabe A Prod
GewStatG; Jahresbericht
für Unternehmen im
Bereich
Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau
und Gewinnung von
Steinen und Erden
(Änderung: id-ip
200610201045313)
Ja 7.050
Unternehmen
131,69 Euro
= (144 / 60) h
× 54,87
Euro/h (WZ:
C)
928
2.15
Artikel 3; § 4
Buchstabe A Nr. I und III
und Buchstabe B
sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1
ProdGewStatG;
Ergänzungserhebung im
Bauhauptgewerbe
(Abschaffung: id-ip
200610201045316)
Ja 81.954
Unternehmen
-39,67 Euro
= (-40 / 60) h
× 59,50
Euro/h (WZ:
F)
-3.251
2.16
Artikel 3; § 4
Buchstabe A Nr. II Prod
GewStatG; Statistik über
den Auftragsbestand
im Bauhauptgewerbe
(einschl. Indizes)
(Abschaffung: id-ip
200610201045315)
Ja 37.862
Unternehmen
-34,95 Euro
= (-45 / 60) h
× 46,60
Euro/h (WZ:
F)
-1.323
2.17
Artikel 3; § 4
Buchstabe B;
Vierteljahreserhebung im
Ausbaugewerbe und bei
Bauträgern (Änderung:
idip 200610201045317)
Ja 0
Es handelt sich um
eine formelle
Änderung. Der
Erfüllungsaufwand bleibt
unverändert.
2.18
Artikel 4; § 3 Abs. 2
Nr. 2 HdlDlStatG;
Strukturstatistik im
Handels- und
Dienstleistungsbereich
(Handel einschl.
Instandhaltung und
Reparatur von Kfz) –
Unternehmen ab 300.000
Euro Umsatz
(Änderung: id-ip
200610060903382B)
Ja 36.356
Unternehmen
-3,12 Euro
= (-3 / 60) h ×
62,40 Euro/h
(WZ: G)
-113
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht IP
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und Aufwand
pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
2.19
Artikel 4; § 3 Abs. 2
Nr. 2 HdlDlStatG;
Strukturstatistik im
Handels- und
Dienstleistungsbereich
(Dienstleistung) –
Unternehmen ab 300.000
Euro Umsatz
(Änderung: id-ip
200610170944191B)
Ja 72.158
Unternehmen
-3,12 Euro
= (-3 / 60) h ×
62,40 Euro/h
(WZ: A–S
ohne O)
-225
2.20
Artikel 4; § 3 Abs. 2
Nr. 2 HdlDlStatG;
Strukturstatistik im
Handels- und
Dienstleistungsbereich
(Gastgewerbe) –
Unternehmen ab 300.000
Euro Umsatz
(Änderung: id-ip
200707111035013B)
Ja 5.260
Unternehmen
-1,99 Euro
= (-3 / 60) h ×
39,70 Euro/h
(WZ: I)
-10
2.21
Artikel 6; Artikel 1
GWStatG; Statistik zu
globalen
Wertschöpfungsketten
(Änderung: id-ip
2023111610101501)
Ja
8.700
Unternehmen pro
Jahr
-2,08 Euro
= (-2 / 60) h ×
62,40 Euro/h
(WZ: A–S
ohne O)
-18
Summe
in Tsd. Euro -9.420
davon aus
Informationspflichten (IP)
-9.420
aus
nationalem Recht -9.420
aus
EU-Vorgaben
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.1 Artikel 1; § 6
Buchstabe B Nr. III Prod-
GewStatG;
Investitionserhebung der
Gasversorgung –
bei Unternehmen
der Erdgas- bzw.
Erdölgas-
Gewinnung (Abschaffung:
id-ip
2021052607215901)
Land 1 Statistischer
Verbund
(Land)
-27.127,44
Euro
= (-6.792 /
60) h × 34,73
Euro/h (67 %
mD; 33 % gD)
− 23.196 Euro
-27 Die Reduktion an
Sachkosten ergibt
sich überwiegend
aufgrund dem
Wegfall von
Erhebungspapieren und damit
verbundenen
Portokosten.
3.2 Artikel 1; § 6
Buchstabe B Nr. III Prod-
GewStatG;
Investitionserhebung der
Gasversorgung –
bei Unternehmen,
die Erdgas- bzw.
Erdölgasleitungen
erstellen oder
betreiben
(Abschaffung: id-ip
2021052607215901
)
Land 1 Statistischer
Verbund
(Land)
-26.944,94
Euro
= (-6.518 /
60) h × 34,51
Euro/h (68 %
mD; 32 % gD)
− 23.196 Euro
-27 Die Reduktion an
Sachkosten ergibt
sich überwiegend
aufgrund dem
Wegfall von
Erhebungspapieren und damit
verbundenen
Portokosten.
3.3 Artikel 2; § 2 Satz 2
Buchstabe A Nr. I
ProdGewStatG;
Monatsbericht
einschl.
Auftragseingangserhebung für
Betriebe im Bereich
Verarbeitendes
Gewerbe, Bergbau und
Gewinnung von
Steinen und Erden
(hier: Jährlicher
Mehraufwand zur
Meldung des neuen
Merkmals
Auftragsbestand; StLÄ)
(Änderung: id-ip
2012090311041410)
Land 1 Statistischer
Verbund
(Land)
-258.465,76
Euro
= (-476.581 /
60) h × 32,54
Euro/h (84 %
mD; 16 % gD)
-258
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.4 Artikel 2; § 2 Prod-
GewStatG;
Vierteljährliche
Produktionserhebung im
Bereich
Verarbeitendes Gewerbe,
Bergbau und Gewinnung
von Steinen und
Erden (StLÄ)
(Änderung)
Land 1 Statistischer
Verbund
(Land)
-58.971,45
Euro
= (-105.526 /
60) h × 33,53
Euro/h (76 %
mD; 24 % gD)
-59
3.5 Artikel 2; § 4
Buchstabe C Nr. I und II
und § 7 Abs. 1 Nr. 1
ProdGewStatG;
Jährliche Erhebung
im Ausbaugewerbe
und bei Bauträgern
(Abschaffung: id-ip
2021052607215901)
Land 1 Statistischer
Verbund
(Land)
-232.529,71
Euro
= (-375.038 /
60) h × 33,49
Euro/h (77 %
mD; 23 % gD;
0 % hD) −
23.196 Euro
-233 Die Reduktion an
Sachkosten ergibt
sich überwiegend
aufgrund dem
Wegfall von
Erhebungspapieren und damit
verbundenen
Portokosten.
3.6 Artikel 2; § 6
Buchstabe B Nr. I Nr. 1
und 2, § 6a
Buchstabe B Nr. I Nr. 1
und 2, § 7 Abs. 1
ProdGewStatG;
Investitionserhebung
bei Unternehmen
der
Energieversorgung,
Wasserversorgung, Abwasser-
und
Abfallentsorgung, Beseitigung
von
Umweltverschmutzungen
(Änderung: id-ip
2021052607215901)
Land 1 Statistischer
Verbund
(Land)
-7.667,98 Euro
= (-14.364 /
60) h × 32,03
Euro/h (96 %
mD; 4 % hD)
-8
3.7 Artikel 3; § 2 und 3
ProdGewStatG;
Investitionserhebung
im Bereich
Verarbeitendes Gewerbe,
Bergbau und
Gewinnung von
Steinen und Erden
(StLÄ) (Änderung)
Land 1 Statistischer
Verbund
(Land)
-22.709,69
Euro
= (-37.860 /
60) h × 35,99
Euro/h (57 %
mD; 43 % gD)
-23
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.8 Artikel 3; § 2
Buchstabe B Nr. II Prod-
GewStatG;
Jahresbericht für Betriebe
im Bereich
Verarbeitendes Gewerbe,
Bergbau und
Gewinnung von
Steinen und Erden
(StLÄ)
(Abschaffung)
Land 1 Statistischer
Verbund
(Land)
-455.311,95
Euro
= (-759.653 /
60) h × 34,13
Euro/h (72 %
mD; 28 % gD;
0 % hD) −
23.196 Euro
-455 Die Reduktion an
Sachkosten ergibt
sich überwiegend
aufgrund dem
Wegfall von
Erhebungspapieren und damit
verbundenen
Portokosten.
3.9 Artikel 3; § 2 und 3
ProdGewStatG;
Jahresbericht für
Unternehmen im
Bereich
Verarbeitendes Gewerbe,
Bergbau und
Gewinnung von
Steinen und Erden
(StLÄ) (Änderung)
Land 1 Statistischer
Verbund
(Land)
240.727,45
Euro
= (413.266 /
60) h × 34,95
Euro/h (68 %
mD; 31 % gD;
1 % hD)
241
3.10 Artikel 3; § 4
Buchstabe A Nr. I und III
und Buchstabe B
sowie § 7 Abs. 1 Nr.
1 ProdGewStatG;
Ergänzungserhebung im
Bauhauptgewerbe
(Abschaffung: id-ip
2021052607215901)
Land 1 Statistischer
Verbund
(Land)
-478.886,41
Euro
= (-838.694 /
60) h × 32,60
Euro/h (84 %
mD; 15 % gD;
0 % hD) −
23.196 Euro
-479 Die Reduktion an
Sachkosten ergibt
sich überwiegend
aufgrund dem
Wegfall von
Erhebungspapieren und damit
verbundenen
Portokosten.
3.11 Artikel 3; § 4
Buchstabe A Nr. II Prod-
GewStatG; Statistik
über den
Auftragsbestand im
Bauhauptgewerbe
(einschl. Indizes)
(StLÄ) (Änderung)
Land 1 Statistischer
Verbund
(Land)
-188.454,65
Euro
= (-348.345 /
60) h × 32,46
Euro/h (85 %
mD; 15 % gD)
-188
3.12 Artikel 4; § 3 Abs. 2
Nr. 2 HdlDlStatG;
Strukturstatistik im
Handels- und
Dienstleistungsbereich (Änderung:
idip
2021052606501801)
Land 1 Statistischer
Verbund
(Land)
-4
lfd.
Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Recht
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.13 Artikel 8; § 3 Satz 1
VwDVG;
Übermittlung der
Verwaltungsdaten von
Betrieben, die für
Beschäftigte
Meldungen nach § 28a des
Vierten Buches
Sozialgesetzbuch
erstatten
(Bundesagentur für Arbeit)
(Änderung)
BA 1
Bundesagentur für
Arbeit
35 Der Aufwand entsteht
durch laufende
technische und fachliche
Arbeiten.
3.14 Artikel 8; § 3b
VwDVG;
Übermittlung der
Verwaltungsdaten für die
Strukturstatistik im
Finanz- und
Versicherungsdienstleistungsbereich
(Deutsche Bundesbank)
(Änderung: id-ip
2018091015075501)
Bund 1 Deutsche
Bundesbank
geringfügig geringe Fallzahl
Summe
in Tsd. Euro
-1.485
davon Bund 35
darunter
Bundesagentur für
Arbeit
35
davon Land
(inkl. Kommunen)
-1.521
aus nationalem
Recht
-1.485
aus
EU-Vorgaben
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Rech
t
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.3
Artikel 2; § 2 Satz 2
Buchstabe A Nr. I
ProdGewStatG;
Monatsbericht
einschl.
Auftragseingangserhebung für
Betriebe im Bereich
Verarbeitendes
Gewerbe, Bergbau und
Gewinnung von
Steinen und Erden
(hier: Jährlicher
Mehraufwand zur
Meldung des neuen
Merkmals
Auftragsbestand; StLÄ)
(Änderung: id-ip
2012090311041410)
Land
1 Statistischer
Verbund
(Land)
2.614,92 Euro
= (2.264 /
60) h × 69,30
Euro/h
(100 % hD)
3
3.5
Artikel 2; § 4
Buchstabe C Nr. I und II
und § 7 Abs. 1 Nr. 1
ProdGewStatG;
Jährliche Erhebung
im Ausbaugewerbe
und bei Bauträgern
(Abschaffung: id-ip
2021052607215901)
Land
1 Statistischer
Verbund
(Land)
31.040,40
Euro
= (42.677 /
60) h × 43,64
Euro/h (27 %
mD; 59 % gD;
15 % hD)
31
Die Erhebung wird
abgeschafft. Dennoch
entsteht den
statistischen Ämtern der
Länder einmaliger
Erfüllungsaufwand
aufgrund von
Anpassungen im statistischen
Produktionsprozess.
3.6
Artikel 2; § 6
Buchstabe B Nr. I Nr. 1
und 2, § 6a
Buchstabe B Nr. I Nr. 1
und 2, § 7 Abs. 1
ProdGewStatG;
Investitionserhebung
bei Unternehmen
der
Energieversorgung,
Wasserversorgung, Abwasser-
und
Abfallentsorgung, Beseitigung
von
Umweltverschmutzungen
(Änderung: id-ip
2021052607215901)
Land
1 Statistischer
Verbund
(Land)
26.619,44
Euro
= (29.430 /
60) h × 54,27
Euro/h (8 %
mD; 46 % gD;
46 % hD)
27
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Rech
t
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.7
Artikel 3; § 2 und 3
ProdGewStatG;
Investitionserhebung
im Bereich
Verarbeitendes Gewerbe,
Bergbau und
Gewinnung von
Steinen und Erden
(StLÄ) (Änderung)
Land
1 Statistischer
Verbund
(Land)
26.585,98
Euro
= (31.694 /
60) h × 50,33
Euro/h (39 %
mD; 14 % gD;
46 % hD)
27
3.8
Artikel 3; § 2
Buchstabe B Nr. II Prod-
GewStatG;
Jahresbericht für Betriebe
im Bereich
Verarbeitendes Gewerbe,
Bergbau und
Gewinnung von
Steinen und Erden
(StLÄ)
(Abschaffung)
Land
1 Statistischer
Verbund
(Land)
23.816,98
Euro
= (29.660 /
60) h × 48,18
Euro/h (81 %
gD; 19 % hD)
24
Die Erhebung wird
abgeschafft. Dennoch
entsteht den
statistischen Ämtern der
Länder einmaliger
Erfüllungsaufwand
aufgrund von
Anpassungen im statistischen
Produktionsprozess.
3.9
Artikel 3; § 2 und 3
ProdGewStatG;
Jahresbericht für
Unternehmen im Bereich
Verarbeitendes
Gewerbe, Bergbau und
Gewinnung von
Steinen und Erden
(StLÄ) (Änderung)
Land
1 Statistischer
Verbund
(Land)
37.398,45
Euro
= (39.617 /
60) h × 56,64
Euro/h (6 %
mD; 40 % gD;
54 % hD)
37
3.10
Artikel 3; § 4
Buchstabe A Nr. I und III
und Buchstabe B
sowie § 7 Abs. 1 Nr. 1
ProdGewStatG;
Ergänzungserhebung
im
Bauhauptgewerbe
(Abschaffung: id-ip
2021052607215901)
Land
1 Statistischer
Verbund
(Land)
53.733,26
Euro
= (67.013 /
60) h × 48,11
Euro/h (17 %
mD; 56 % gD;
27 % hD)
54
Die Erhebung wird
abgeschafft. Dennoch
entsteht den
statistischen Ämtern der
Länder einmaliger
Erfüllungsaufwand
aufgrund von
Anpassungen im statistischen
Produktionsprozess.
3.11
Artikel 3; § 4
Buchstabe A Nr. II Prod-
GewStatG; Statistik
über den
Auftragsbestand im
Bauhauptgewerbe
(einschl. Indizes)
(StLÄ) (Änderung)
Land
1 Statistischer
Verbund
(Land)
2.937,54 Euro
= (3.396 /
60) h × 51,90
Euro/h (67 %
gD; 33 % hD)
3
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Rech
t
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.12
Artikel 4; § 3 Abs. 2
Nr. 2 HdlDlStatG;
Strukturstatistik im
Handels- und
Dienstleistungsbereich (Änderung:
idip
2021052606501801)
Land
1 Statistischer
Verbund
(Land)
287,60 Euro
= (249 / 60) h
× 69,30
Euro/h
(100 % hD)
0
3.13
Artikel 8; § 3 Satz 1
VwDVG;
Übermittlung der
Verwaltungsdaten von
Betrieben, die für
Beschäftigte
Meldungen nach § 28a des
Vierten Buches
Sozialgesetzbuch
erstatten
(Bundesagentur für Arbeit)
(Änderung)
BA
1
Bundesagentur für
Arbeit
250
Der Aufwand entsteht
durch die einmalige
Anpassung der
Datenübermittlung nach
VwDVG.
3.14
Artikel 8; § 3b
VwDVG;
Übermittlung der
Verwaltungsdaten für die
Strukturstatistik im
Finanz- und
Versicherungsdienstleistungsbereich
(Deutsche Bundesbank)
(Änderung: id-ip
2018091015075501)
Bund 1 Deutsche
Bundesbank geringfügig geringe Fallzahl
3.15
Artikel 9; § 1
SysdUVorbG;
Erprobung eines neuen
Systems der
Unternehmensstatistiken
(Neu)
Bund 1 Statistisches
Bundesamt
3.122.186
Euro
= (2.796.000 /
60) h × 64,21
Euro/h (12 %
gD; 88 % hD)
+ 130.000
Euro
3.122
Aufwand ensteht
insbesondere durch das
Profiling für die
Testerhebungen, das
Ertüchtigen des
Unternehmensregisters
für die
Testerhebungen, die Entwicklung
der
Stichprobenmethodik, sowie das
Erheben und
Analysieren der Testdaten. Die
Sachkosten fallen
aufgrund von
Dienstreisen an.
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Rech
t
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.16
Artikel 9; § 1
SysdUVorbG;
Erprobung eines neuen
Systems der
Unternehmensstatistiken
(StLÄ) (Neu)
Land
1 Statistischer
Verbund
(Land)
4.538.871,38
Euro
= (5.449.282 /
60) h × 49,30
Euro/h (33 %
mD; 27 % gD;
40 % hD) +
61.378 Euro
4.539
Analog zum
Statistischen Bundesamt sind
auch die statistischen
Ämter der Länder bei
der Erprobung und
somit bei der
methodischen Entwicklung
eines neuen Systems der
Unternehmensstatistiken beteiligt.
Einmalige Sachkosten
entstehen aufgrund
von Schulungen,
Dienstreisen, sowie
durch Portokosten für
den Versand von
Informationen und
Bescheiden
3.17
Artikel 9; § 2
SysdUVorbG;
Einmalige Übermittlung
der im
Bundesanzeiger vorliegenden
Jahres- und
Konzernabschlüsse
(Bundesanzeiger)
(Neu)
Bund
1
Registerführende Stelle
des
Unternehmensregisters
geringfügig geringe Fallzahl
3.18
Artikel 9; § 3
SysdUVorbG;
Einmalige Übermittlung
von Daten zu
Entgelten von
sozialversicherungspflichtig und
geringfügig entlohnt
beschäftigter
Arbeitnehmer
(Bundesagentur für Arbeit)
(Neu)
BA
1
Bundesagentur für
Arbeit
30
Der Aufwand entsteht
durch den technischen
und fachlichen
Aufwand für die
einmalige
Datenübermittlung.
lfd. Nr.
Artikel; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
EU-
Rech
t
Bund/
Land
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Aufwand pro
Fall in Euro
(Zeit ×
Lohnsatz +
Sachaufwand)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
oder
„geringfügig“
Erläuterungen zu
Fallzahl und
Aufwand pro Fall
inklusive Quellen
(optional),
Begründung bei
Geringfügigkeit
3.19
Artikel 9; § 4
SysdUVorbG;
Einmalige Übermittlung
von Daten des
Transparenzregisters
(Bundesanzeiger) (Neu)
Bund
1
Registerführende Stelle
des
Transparenzregisters
noch nicht
abschätzbar
Summe
in Tsd. Euro 8.147
davon Bund 3.402
darunter
Bundesagentur für
Arbeit
280
davon Land
(inkl. Kommunen) 4.744
aus nationalem
Recht 8.147
aus EU-Vorgaben 0
Soweit der unter 4.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter „3.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ fällt, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben
Lfd. Nr. 2.1 (Informationspflicht): Statistik über den Material- und Wareneingang im Bereich Verarbeitendes
Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; § 3 Buchstabe B ProdGewStatG (EVAS 42241)
Derzeit sind für die Erhebung 12 000 Unternehmen auskunftspflichtig. Da die Erhebung momentan im
Vierjahresrhythmus erfolgt, liegt die jährliche Fallzahl bei 3 000 Unternehmen (siehe Online-Datenbank des
Erfüllungsaufwands (OnDEA), id: 200610200935386). Durch die Anhebung der Periodizität auf fünf Jahre sinkt die
jährliche Anzahl der Unternehmen um 600. Alle weiteren Berechnungsparameter werden aus OnDEA übernommen.
Daraus ergibt sich eine jährliche Erfüllungsaufwandsänderung von rund -139 000 Euro.
Lfd. Nr. 2.4 (Informationspflicht): Monatsbericht einschl. Auftragseingangserhebung für Betriebe im Bereich
Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; § 2 Buchstabe A ProdGewStatG
(EVAS 42111)
Das Merkmal „Auftragsbestand“, das nun gestrichen wird, wurde ursprünglich mit dem Regelungsvorhaben 1945
(Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe) eingeführt. Im Rahmen der
Validierungsmessung dieses Regelungsvorhabens im Jahr 2020 wurde nach der Befragung von Unternehmen
festgestellt, dass sich durch die Einführung des Merkmals der Zeitaufwand pro Fall im Median um 7,8 Minuten
erhöht hatte (siehe www.ondea.de/SiteGlobals/Functions/Datenbank/Vorgaben/Einzelansicht/Vorgabe_Einzel-
ansicht.html?idVorgabe=8461). Für die nun zu schätzende Zeitaufwandsreduzierung wird dieser Wert erneut
angesetzt.
Alle sonstigen Parameter (Fallzahl und Lohnkostensatz) ergeben sich aus der in OnDEA erfassten Vorgabe (siehe
id: 200610201045312).
Insgesamt errechnet sich demnach eine Entlastung in Höhe von rund 1,7 Millionen Euro.
Lfd. Nr. 2.5 (Informationspflicht): Produktionserhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und
Gewinnung von Steinen und Erden – vierteljährlich; § 2 Buchstabe A und B ProdGewStatG (EVAS 42131)
Die Anpassung in § 2 Buchstabe A und B des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe führt zu
keiner Erfüllungsaufwandsänderung. Die gesetzliche Änderung entspricht der bereits seit einigen Jahren
geltenden Praxis bei der Erhebung zur Entlastung von Kleinunternehmen.
Lfd. Nr. 2.6 (Informationspflicht): Kostenstrukturerhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und
Gewinnung von Steinen und Erden; § 3 Buchstabe A Nummer III ProdGewStatG (EVAS: 42251)
Lfd. Nr. 2.8 (Informationspflicht): Kostenstrukturerhebung im Bauhaupt- und Ausbaugewerbe; § 5 Nummer II
ProdGewStatG (EVAS: 44253)
Lfd. Nr. 2.18-2.20 (Informationspflicht): Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich (EVAS:
47410)
Es wird angenommen, dass durch die Streichung des Merkmals „Umsatzsteuer“ in den Kostenstrukturerhebungen
und die Streichung der Aufteilung in gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen in den Erhebungen der
Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich jeweils ein Zeitaufwand von 3 Minuten eingespart wird. Alle
weiteren Parameter werden aus OnDEA (siehe, id: 200610200935387, 200610200935381, 200610060903382B,
200610170944191B, 200707111035013B) übernommen.
Dadurch reduziert sich der Aufwand für die Kostenstrukturerhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe,
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden der Erfüllungsaufwand um rund 52 000 Euro, für die
Kostenstrukturerhebung im Bauhaupt- und Ausbaugewerbe um rund 15 000 Euro und für die Strukturstatistik im Handels-
und Dienstleistungsbereich um insgesamt rund 348 000 Euro.
Lfd. Nr. 2.9 (Informationspflicht): Investitionserhebung bei Unternehmen der Energieversorgung,
Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen; §§ 6, 6a Buchstabe B
Nummer II, § 7 Absatz 1 ProdGewStatG (EVAS: 43211)
Lfd. Nr. 2.10 (Informationspflicht): Kostenstrukturerhebung für Unternehmen der Energieversorgung,
Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen; §§ 6, 6a Buchstabe B
Nummer II, § 7 Absatz 1 ProdGewStatG (EVAS: 43221)
Folgende Merkmale werden gestrichen: Bei der Investitionserhebung das Merkmal „Rechtsform“ und bei der
Kostenstrukturerhebung die Merkmale „Arbeitsstunden“, „Wirtschaftszweig für fachliche Teile“ und
„Umsatzsteuer“. Je Merkmal wird eine Zeiteinsparung von 3 Minuten erwartet.
Da künftig auf die Angaben zu fachlichen Unternehmensteilen verzichtet wird, verringert sich der Aufwand für
einen Teil der auskunftspflichtigen Unternehmen bei der Investitionserhebung um weitere 8 Minuten,
beziehungsweise um 18 Minuten bei der Kostenstrukturerhebung.
Diese Werte basieren auf einer gewichteten Schätzung des derzeitigen Zeitaufwands. Dabei wurde berücksichtigt,
dass bislang etwa 20 Prozent der insgesamt 8 980 Unternehmen Angaben zu fachlichen Unternehmensteilen
machen müssen. Außerdem wurde das Verhältnis der insgesamt von den Unternehmen zu meldenden Merkmalen zu
denjenigen der fachlichen Unternehmensteilen einbezogen. Dieses liegt bei der Investitionserhebung bei etwa
65 Prozent und bei der Kostenstrukturerhebung bei rund 60 Prozent.
– (rund) 8 Minuten = 60 Minuten (aktueller Zeitaufwand) * 0,65 (Zeitaufwandseinsparung) * 0,2 (Anteil der
betroffenen Unternehmen)
– (rund) 18 Minuten = 147 Minuten (aktueller Zeitaufwand) * 0,60 (Zeitaufwandseinsparung) * 0,2 (Anteil
der betroffenen Unternehmen)
Die aktuellen Zeitaufwandsangaben, sowie alle weiteren Berechnungsparameter (Fallzahl und Lohnkostensatz)
ergeben sich aus den in OnDEA erfassten Vorgaben zu den genannten Erhebungen (siehe id: 2006102009353812
und 2006102009353813).
Insgesamt errechnet sich eine Entlastung von rund 82 000 Euro (Investitionserhebung) und rund 196 000 Euro
(Kostenstrukturerhebung).
Lfd. Nr. 2.13 (Informationspflicht): Investitionserhebung bei Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie
der Gewinnung von Steinen und Erden; § 3 Buchstabe A Nummer II ProdGewStatG (EVAS: 42231)
Lfd. Nr. 2.14 (Informationspflicht): Jahresbericht für Unternehmen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau
und Gewinnung von Steinen und Erden; § 3 Buchstabe A ProdGewStatG (EVAS: 42221)
Die Informationen zu den Investitionen, die gemäß § 2 Buchstabe A Nummer II und die Informationen zu den
tätigen Personen, den Lohn- und Gehaltssummen, dem Umsatz und den Investitionen, die gemäß § 2 Buchstabe B
Nummer II des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe bisher jährlich bei Betrieben erhoben
werden, sollen ab dem 1. Januar 2031 stattdessen von den Unternehmen für ihre Betriebe gemeldet werden.
Der bisherige dezentrale Erfüllungsaufwand in mehreren Betrieben entfällt (siehe Vorgaben 2.13 und 2.14). Durch
die Verlagerung der Meldepflicht von der Betriebs- auf die Unternehmensebene steigt der Zeitaufwand bei den
Unternehmen. Zeitgleich dürften aber auch Effizienzgewinne durch Bündelung und Zentralisierung der
Meldepflicht entstehen.
Der Anstieg des Zeitaufwands wird deshalb wie folgt bestimmt: Zeitaufwand insgesamt der bisher
meldepflichtigen Unternehmen / Anzahl der künftig meldepflichtigen Unternehmen * 0,7 (geschätzter Faktor des Bündelungs-
und Zentralisierungseffekts).
Demnach verändern sich die Zeitaufwände wie folgt:
– Vorgabe „Investitionserhebung bei Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes sowie der Gewinnung von
Steinen und Erden“: rund 12 Minuten = 658 305 Minuten (siehe id: 200610200935385) / 37 879
Unternehmen (siehe id: 200610200935384) * 0,7
– Vorgabe „Jahresbericht für Unternehmen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von
Steinen und Erden“: rund 144 Minuten = 1 454 220 Minuten (siehe id: 2009031909435401) / 7 050
Unternehmen (siehe id: 200610201045313) *0,7
Nach Berücksichtigung aller sonstigen Parameter (siehe OnDEA, id: 200610200935384 und 200610201045313)
erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 577 000 Euro bei der Investitionserhebung und rund 928 000
Euro beim Jahresbericht.
Lfd. Nr. 2.21 (Informationspflicht): Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten; Artikel 1 GWStatG (EVAS:
52931)
Es wird angenommen, dass durch die Streichung des Merkmals „Beschäftigung“ (Merkmal 1 laut EU-DVO
2022/918) in der Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten ein Zeitaufwand von 2 Minuten eingespart wird.
Alle weiteren Parameter werden aus OnDEA übernommen (siehe id: 2023111610101501). Dadurch errechnet
sich eine Entlastung von rund 18 000 Euro.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung nach Vorgaben
Die in der tabellarischen Darstellung des Erfüllungsaufwands ausgewiesenen Zeit- und Sachaufwände des
Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder wurden von den jeweils zuständigen Fachbereichen
des Bundesamtes beziehungsweise der Landesämter ermittelt. Sie orientieren sich an den Angaben zu den
Haushaltsausgaben. Etwaige Abweichungen beruhen auf den unterschiedlichen methodischen Ansätzen, die den
beiden Gesetzesfolgenabschätzungen zugrunde liegen.
Die Landesämter meldeten für die Vorbereitung und Erprobung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken
jährliche Kosten. Da die im Zusammenhang mit Artikel 11 entstehenden Aufwände jedoch voraussichtlich
innerhalb eines Zeitraums von drei bis fünf Jahren anfallen, wurden die entsprechenden jährlich gemeldeten Parameter
nach der Methodik des Erfüllungsaufwands umgerechnet und dem einmaligen Erfüllungsaufwand zugeordnet.
1. Weitere Kosten
Keine. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
2. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen:
Im Zuge der nach § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden
Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern
keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Kleine und Mittlere Unternehmen:
Der Gesetzentwurf bewirkt, dass Unternehmen von statistischen Berichtspflichten entlastet werden. Insbesondere
Kleinbetriebe im Baugewerbe werden durch die Streichung der jährlichen Erhebung im Ausbaugewerbe und bei
Bauträgern entlastet.
VIII. Befristung; Evaluierung
Für die vorgesehenen Anpassungen des ProdGewStatG, HdlDlStatG, GWStatG, VerdStatG, VwDVG und SGB
III sind weder eine Befristung noch eine Evaluierung vorgesehen. Diese Änderungen sind auf Dauer erforderlich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe)
Zu Nummer 1
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im ProdGewStatG im
Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Durch die
vorgenommene Anpassung soll die Material- und Wareneingangserhebung im Verarbeitenden Gewerbe künftig
nicht mehr alle vier Jahre, sondern alle fünf Jahre durchgeführt werden.
Zu Nummer 2
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im ProdGewStatG im
Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die
Streichung der Investitionserhebungen der Gasversorgung ist möglich, da weder direkte noch indirekte EU-
Lieferverpflichtungen zugrunde liegen.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe zum
1. Januar 2027)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im ProdGewStatG im
Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die
Streichung des Merkmals Auftragsbestand im „Monatsbericht einschließlich Auftragseingangserhebung für Betriebe
im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ erfolgt, da es sich um kein
EU-Liefermerkmal gemäß EBS-Verordnung handelt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Anpassung entspricht weitgehend der bereits seit einigen Jahren geltenden Erhebungspraxis zur Entlastung
von Kleinunternehmen und setzt die Maßnahme im Kapitel 1, I. Nr. 3 der föderalen Modernisierungsagenda um.
Zu Buchstabe b
Die Festlegung der Grenze von 25 Prozent erfolgte durch Expertenwissen. Durch diese Regelung werden nach
einer aktuellen Auswertung die Angaben nur in wenigen Wirtschaftszweigen bei Kleinbetrieben erhoben,
wodurch gleichwohl sichergestellt wird, dass die EU-Vorgaben erfüllt werden. Die Überprüfung der
Umsatzgrenze dient der Sicherstellung der Repräsentativität der Ergebnisse und erfolgt regelmäßig alle fünf Jahre vor
dem Umstieg auf ein neues Basisjahr für den Umsatzindex. Sie trägt der wirtschaftlichen Entwicklung in den
einzelnen Wirtschaftszweigen Rechnung.
Zu Nummer 2
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im ProdGewStatG im
Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die
Streichung des Merkmals Umsatzsteuer erfolgt, da es sich um kein EU-Liefermerkmal gemäß EBS-Verordnung
handelt.
Zu Nummer 3
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im ProdGewStatG im
Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die
Streichung des Merkmals „Umsatz für das vorhergehende Jahr“ der jährlichen Erhebung im Ausbaugewerbe und bei
Bauträgern erfolgt, da keine direkte Lieferverpflichtung gemäß EBS-Verordnung (EU) 2019/2152 (Europäische
Rahmenverordnung für Unternehmensstatistiken) besteht.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im ProdGewStatG im
Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten, die nicht auf EU-Vorgaben beruhen und dient somit dem Ziel
des Bürokratierückbaus. Die Streichung des Merkmals Umsatzsteuer erfolgt, da es sich um kein EU-
Liefermerkmal gemäß EBS-Verordnung handelt.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeanpassung, die sich aufgrund der Anpassung in Buchstabe a ergibt.
Zu Nummer 5
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im ProdGewStatG im
Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten, die nicht auf EU-Vorgaben beruhen und dient somit dem Ziel
des Bürokratierückbaus. Die Streichung der Unterscheidung nach Fachlichen Unternehmensteilen in der
Investitionserhebung und Kostenstrukturerhebung bei Unternehmen im Bereich Energieversorgung erfolgt, da diese
keiner europäischen Lieferverpflichtung gemäß der EBS-Verordnung zugrunde liegt. Zudem wird das Merkmal
Umsatzsteuer gestrichen, da es sich um kein EU-Liefermerkmal handelt.
Zu Nummer 6
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im ProdGewStatG im
Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten, die nicht auf EU-Vorgaben beruhen und dient somit dem Ziel
des Bürokratierückbaus. Die Streichung der Unterscheidung nach Fachlichen Unternehmensteilen in der
Investitionserhebung und Kostenstrukturerhebung bei Unternehmen im Bereich Wasserversorgung, Abwasser- und
Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen erfolgt, da diese keiner europäischen
Lieferverpflichtung gemäß der EBS-Verordnung zugrunde liegt. Zudem wird das Merkmal Umsatzsteuer gestrichen, da es sich
um kein EU-Liefermerkmal handelt.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im ProdGewStatG im
Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten, die nicht auf EU-Vorgaben beruhen und dient somit dem Ziel
des Bürokratierückbaus. Die Streichung der Merkmale „Art des Betriebs“, „Rechtsform“ und „Wirtschaftliche
Tätigkeit für fachliche Unternehmensteile“ erfolgt, da hier keine europäischen Lieferverpflichtungen gemäß EBS-
Verordnung zugrunde liegen.
Zu Buchstabe b
Die Anpassung dient der Klarstellung und erfolgt vor dem Hintergrund, dass gemäß europäischen Vorgaben nur
Einheiten (rechtliche Einheiten oder Betriebe) befragt werden sollen, bei denen es sich um Marktproduzenten
gemäß Kapitel 3 Nummer 3.24 des Anhangs A zur Verordnung (EU) Nr. 549/2013 handelt.
Zu Nummer 8
Die Änderung beinhaltet eine Anpassung der Meldeschwellen an die Inflation. Die Meldeschwelle gilt für alle
Erhebungen, die auf Basis des ProdGewStatG durchgeführt werden. Durch die Erhöhung der Meldeschwellen
erfolgt insbesondere eine Entlastung der kleineren und mittleren Unternehmen.
Zu Nummer 9
Die Anpassungen erfolgen aufgrund der vorangegangenen Streichung des ProdGewStatG und dienen der
Klarstellung im Hinblick auf den Arbeitsschnitt und den Einzeldatenaustausch zwischen den statistischen Ämtern der
Länder und dem Statistischen Bundesamt.
Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe zum
1. Januar 2031)
Zu Nummer 1
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im ProdGewStatG im
Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten, die nicht auf EU-Vorgaben beruhen und dient somit dem Ziel
des Bürokratierückbaus und der Umsetzung der föderalen Modernisierungsagenda (Kapitel 1, I. Nr. 22). Die
Streichung des Jahresberichts für Betriebe im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe und der Investitionserhebung
bei Betrieben im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe erfolgt, da hier keine unmittelbaren europäischen
Lieferverpflichtungen gemäß EBS-Verordnung zugrunde liegen. Jedoch werden die Ergebnisse der Erhebungen zur
Erfüllung der Verordnung (EU) 2023/734 und von zahlreichen weiteren Datennutzenden verwendet. Aus diesem
Grund wird geprüft, inwieweit im neuen System der Unternehmensstatistiken die Ergebnisse der neuen
bereichsübergreifenden Strukturstatistik für diese Zwecke verwendet werden können. Für die Umsetzung und Konzeption
der künftigen Strukturerhebungen werden auch die Erkenntnisse der in Artikel 9 geregelten Testerhebungen
benötigt. Die Umstellung der Strukturerhebung ist dann für das Berichtsjahr 2030 geplant, sodass in 2031 dazu
erstmals Daten vorliegen und dann eine Streichung der oben genannten Erhebungen ohne Datenverlust und ohne
die Gefahr der Nichterfüllung der EU-Verordnung möglich ist.
Zu Nummer 2
Die Integration der unter Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b gestrichenen Erhebungen in den Jahresbericht für
Unternehmen im Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe und in die Investitionserhebung bei Unternehmen im
Bergbau und Verarbeitenden Gewerbe dient dem Bürokratierückbau bei gleichzeitiger Erfüllung der EU-
Lieferverpflichtung nach der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. Für diese Integration werden Voruntersuchungen
angeordnet. Sollten die Untersuchungen zu dem Ergebnis kommen, dass die Umsetzung methodisch nicht
realisierbar ist oder zusätzliche Bürokratiekosten verursachen würden, werden diese Regelungen vor Inkrafttreten in
einem weiteren Gesetz ausgesetzt.
Zu Nummer 3
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im ProdGewStatG im
Hinblick auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten und dient somit dem Ziel des Bürokratierückbaus. Die
Streichung des Merkmals Auftragsbestand in der Statistik über den Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe und der
Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe erfolgt, da es keine direkte EU-Lieferverpflichtung gemäß EBS-
Verordnung besteht. Da der Auftragsbestand aber ein wichtiger Konjunkturindikator ist und die Streichung der
Ergänzungserhebung einen Informationsverlust insbesondere bei kleineren Unternehmen für die
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bedeutet, ist dies bei einer künftigen Neukonzeption im Rahmen des neuen Systems der
Unternehmensstatistiken zu berücksichtigen und muss vorher methodisch untersucht werden.
Außerdem ist eine Übernahme der Anpassungen aus dem Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an
die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1. notwendig, da die Bauträger gemäß neuer
Klassifikation nicht mehr zum Baugewerbe gehören. Die Änderungen in Artikel 2 und 3, die sich auf die
Streichung der Bauträger beziehen, sind der Tatsache geschuldet, dass in der Strukturstatistik ab dem Berichtsjahr
2025 die neue Klassifikation zur Anwendung kommt und in der Konjunkturstatistik erst ab dem Berichtsjahr
2028.
Zu Artikel 4 (Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im HdlDlStatG im Hinblick
auf den Rückbau nationaler Berichtspflichten, die nicht auf EU-Vorgaben beruhen und dient somit dem Ziel des
Bürokratierückbaus. Die zwei bisher einzeln abgefragten Merkmale „Gesetzliche Sozialaufwendungen“ und
„Übrige Sozialaufwendungen“ im Rahmen der Strukturerhebung im Handels- und Dienstleistungsbereich sollen
lediglich als Summenposition erhoben werden, da für die bisherige Untergliederung keine EU-Anforderung besteht.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeanpassung, die sich aus der Anpassung in Nummer 1 zu Artikel 3 (Änderung des
Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes) ergibt.
Zu Artikel 5 (Weitere Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes zum 1. Januar 2027)
Die Änderung beinhaltet eine Anpassung der Meldeschwellen an die Inflation. Die Meldeschwelle gilt für alle
Erhebungen, die auf Basis des HdlDlStatG durchgeführt werden. Durch die Erhöhung der Meldeschwellen erfolgt
insbesondere eine Entlastung der kleineren und mittleren Unternehmen.
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten)
Die Anpassung erfolgt vor dem Hintergrund der Überprüfung der Erhebungsinhalte im GWStatG im Hinblick auf
den Rückbau nationaler Berichtspflichten, die nicht auf EU-Vorgaben beruhen und dient somit dem Ziel des
Bürokratierückbaus. Dem bisher erhobenen Merkmal „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen“
liegt zwar eine europäische Lieferverpflichtung zugrunde, es kann jedoch zukünftig durch die Methode der
Mikrodatenverknüpfung aus anderen Datenquellen und mithilfe eines Schätzmodells ermittelt werden, sodass es nicht
mehr erhoben werden muss. Zudem wird festgelegt, dass Merkmale nicht erhoben werden, die nur freiwillig an
die EU zu liefern sind.
Zu Artikel 7 (Änderung des Verdienststatistikgesetzes)
Die Erzeugung der Pseudonyme dient der Reduzierung des Risikos der Personenbeziehbarkeit bei der
Übertragung von Datensätzen zwischen den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt und bei
der weiteren Verarbeitung der Daten. Zweck der Pseudonymisierung ist es jedoch nicht, eine Eindeutigkeit
herzustellen. Zudem muss die Rückverfolgbarkeit insofern erhalten bleiben, als dass neue Meldungen mit derselben
Personalnummer weiterhin verknüpfbar bleiben müssen. Insofern war die Formulierung in § 6 Absatz 2 Verd-
StatG bisher nicht treffend und wird angepasst.
Die bestehende Löschvorgabe nach § 6 Absatz 5 Satz 1 VerdStatG verhindert, dass Verdienstverläufe analysiert
werden können, wenn diese durch Pausen von drei oder mehr Jahren unterbrochen sind, denn dann ist die für die
Verknüpfung notwendige pseudonymisierte Personalnummer bereits gelöscht. Das betrifft insbesondere
Rückkehrende aus längeren Abwesenheiten z. B. Elternzeit. Gerade bei dieser Personengruppe besteht jedoch
besonderes Interesse, die Verdienstverläufe zu beobachten und zu analysieren, um besser zu verstehen, wie sich solche
Unterbrechungen langfristig auf Verdienste auswirken.
Weiterhin verhindert diese Regelung, dass wesentliche Ergebnisse der Verdiensterhebung, insbesondere die
Verdienstindizes, nach Ablauf der drei Jahre reproduziert oder revidiert werden können. Länger rückwirkende
Korrekturen sind damit nicht möglich, was zu Diskontinuität in Zeitreihen führen kann. Stabile Zeitreihen sind jedoch
wichtig, um längerfristige, strukturelle Verdienstentwicklungen zu erkennen und Aussagen über Trends oder
Strukturwandel treffen zu können. Mit der Verlängerung der Löschfrist auf fünf Jahre bleiben alle Daten für einen
vollständigen Umbasierungszyklus von Nominal- und Reallohnindex erhalten, so dass die Stabilität von
Zeitreihen sowie die Nachvollziehbarkeit und Reproduzierbarkeit sichergestellt bleiben.
Zu Artikel 8 (Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Der Verwendungszweck nach § 1 Absatz 2 Satz 1 wird um den Zweck der Bereitstellung der Daten an die
Wissenschaft auf Grundlage von § 3 Absatz 1 Nummer 4 BStatG nach § 16 Absatz 6 BStatG erweitert. Dies
ermöglicht Statistiken, die Angaben nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz beinhalten bzw. verarbeiten, der
Wissenschaft bereitzustellen. Ohne eine entsprechende Erweiterung der Zweckbindung müssen diese Angaben
und Informationen aus bestehenden Statistiken entfernt werden, bevor Sie der Wissenschaft nach § 16 Absatz 6
BStatG bereitgestellt werden können.
Zu Nummer 2
Seit 1. Januar 2024 wird im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe die Unternehmernummer einschließlich des
Anhangs zur Unternehmernummer gemäß § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erfasst, zu dem die
Betriebsnummern der Beschäftigungsbetriebe der Bundesagentur für Arbeit zugeordnet sind. Bei Vorliegen der
Unternehmernummer einschließlich Anhang gemäß § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bei der
Bundesagentur für Arbeit soll eine Übermittlung für Statistikzwecke möglich sein. Die Nummer ermöglicht die
einheitliche Identifizierung eines Unternehmens im Statistikregister und damit die Zusammenführung mit anderen
Datenquellen des Statistikregisters, sodass eine Erhebung nach § 7 Statistikregistergesetz (StatRegG) nicht
notwendig wird und trägt damit zur Entlastung der Unternehmen von Statistischen Berichtspflichten bei.
Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen gemäß § 2 des
Unternehmensbasisdatenregistergesetzes dient dem Informationsaustausch unter den Verwaltungsregistern. Bei Vorliegen der bundeseinheitlichen
Wirtschaftsnummer in den Verwaltungen soll eine Übermittlung für Statistikzwecke möglich sein. Die Nummer
ermöglicht die einheitliche Identifizierung eines Unternehmens für alle Verwaltungsakte im Sinne des
sogenannten Once-Only-Prinzips und trägt damit zur Entlastung der Unternehmen von Statistischen Berichtspflichten bei.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt, da die Aufzählung der zu
übermittelnden Daten um das neue Merkmal „bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen gemäß
§ 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes“ weitergeführt wird.
Zu Buchstabe b
Die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen gemäß § 2 des
Unternehmensbasisdatenregistergesetzes dient dem Informationsaustausch unter den Verwaltungsregistern. Bei Vorliegen der bundeseinheitlichen
Wirtschaftsnummer in den Verwaltungen soll eine Übermittlung für Statistikzwecke möglich sein. Die Nummer
ermöglicht die einheitliche Identifizierung eines Unternehmens für alle Verwaltungsakte im Sinne des
sogenannten Once-Only-Prinzips und trägt damit zur Entlastung der Unternehmen von Statistischen Berichtspflichten bei.
Zu Artikel 9 (Gesetz zur Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken)
Zu § 1 (Aufgaben des Statistischen Bundesamtes)
Mit dem neuen System der Unternehmensstatistiken soll die Kohärenz zwischen den Konjunktur- und
Strukturstatistiken verbessert werden, indem jeweils nur noch eine Struktur- und eine Konjunkturerhebung über alle
Wirtschaftszweige hinweg nach einem neu zu konzipierenden Stichprobenmodell durchgeführt werden. Insbesondere
durch die Zusammenfassung in zwei Statistiken soll das System der Unternehmensstatistiken deutlich klarer, die
Erhebung für die Wirtschaft belastungsärmer und die Statistik resilienter werden.
Zu Absatz 1
Bei der Unternehmensstatistik als einer Statistik für Bundeszwecke obliegen dem Statistischen Bundesamt die
methodische Vorbereitung, die Koordination sowie die Vorgabe von Qualitätsstandards und die Sicherstellung
deren Einhaltung im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder. Mit dieser Regelung wird die Rolle des
Statistischen Bundesamtes entsprechend der Regelung des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesstatistikgesetzes
(BStatG) und des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr.
1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die
Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG)
Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates
zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 087
vom 31.3.2009, S. 164), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3018 (ABl. L, 2024/3028, 6.12.2024)
geändert worden ist, klargestellt. Durch die Zuordnung der Verantwortlichkeit bei der Vorgabe und Sicherung der
Einhaltung von Qualitätsstandards wird eine wesentliche Voraussetzung für die Vergleichbarkeit der Ergebnisse
geschaffen.
Zu Absatz 2
Die methodische Vorbereitung des neuen Systems der Unternehmensstatistiken umfasst die Durchführung einer
freiwilligen Testerhebung auf Grundlage des § 7 BStatG, um insbesondere die Eignung der
Unternehmensabgrenzung nach der Definition des Unternehmens in Abschnitt III Buchstabe A des Anhangs der EU-
Einheitenverordnung als neue Beobachtungseinheit (Einheit, für die Daten erhoben werden) zu untersuchen. Hierbei soll geprüft
werden, ob es möglich ist, flächendeckend für komplexe Unternehmen konsolidierte Daten zu erheben. Durch
diesen neuen Erhebungsansatz könnten die Unternehmen entlastet werden und die Datenqualität insbesondere für
die wirtschaftlich sehr bedeutenden komplexen Unternehmen verbessert werden. Die freiwillige Testerhebung
soll zudem zeigen, wie oft und in welchem Umfang vorangegangene Profiling-Ergebnisse (ein Verfahren zur
sachgerechten Abgrenzung von Unternehmen gemäß der EU-Einheitenverordnung (EWG) Nr. 696/93) angepasst
werden müssen und wie oft der Fall auftritt, dass über die zu beobachtenden Unternehmen keine Einigung auf
eine sinnvolle Abgrenzung gefunden werden kann. In der Testerhebung soll zudem beobachtet werden, welcher
zeitlicher Aufwand für die einzelnen Aufgaben benötigt wird. Die Erkenntnisse der Testerhebung sollen auch
dazu dienen, die Regelungen zur Auskunftspflicht in dem eigentlichen Umsetzungsgesetz optimal für die
Datenmelder sowie die amtliche Statistik zu gestalten. Das Statistische Bundesamt wählt die zu befragenden
Unternehmen aus und koordiniert die Erhebung. Die Überprüfung der Profiling-Ergebnisse sowie die Erhebung der
konsolidierten Merkmale bei den komplexen Unternehmen erfolgt durch das Statistische Bundesamt unter
Beteiligung der zuständigen statistischen Ämter der Länder. Die Ergebnisse geben eine qualitative Einschätzung der
Möglichkeiten der Erneuerung des Systems. Vor der Umsetzung sollen, sofern erforderlich, noch quantitative
Tests mit Auskunftspflicht erfolgen.
Zu Absatz 3
Die Zusammenführung der Daten ist erforderlich, um die Eignung zur Verwendung in der amtlichen
Unternehmensstatistik zu prüfen.
Zu § 2 (Übermittlung von Daten des Unternehmensregisters)
Zu Absatz 1
Die das Unternehmensregister führende Stelle enthält im Bereich Rechnungslegung/Finanzberichte unter
anderem Jahresabschlüsse (Einzel- und Konzernabschlüsse). Diese Daten können für die Unternehmensstatistiken von
hoher Bedeutung sein, da Merkmale, die in den amtlichen Unternehmensstatistiken bei den Unternehmen erfragt
werden (wie beispielsweise Umsatzerlöse, Tätige Personen, Bruttoanlageinvestitionen, Bestände, Aufwendungen
etc.), auch in der externen Rechnungslegung der Unternehmen und somit in den Jahres- und Konzernabschlüssen
zu finden sind. Durch die Übermittlung der Daten des Unternehmensregisters an das Statistische Bundesamt
sollen ihre Verwendungsmöglichkeiten in der amtlichen Statistik geprüft werden, insbesondere vor dem Hintergrund,
die Wirtschaftsbeobachtung zu verbessern und Unternehmen langfristig zu entlasten. Die Art der Übermittlung
erfolgt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle.
Zu Absatz 2
Die Daten müssen im Rahmen des genannten Zeitfensters übermittelt werden, damit ausreichend Zeit für deren
Überprüfung zur Verfügung steht.
Zu Absatz 3
Die Zusammenführung der Daten des Bundesanzeigers mit den in § 13a BStatG aufgezählten Daten ermöglicht
eine umfängliche Prüfung des Potentials dieser Daten für die Verwendung in der amtlichen
Unternehmensstatistik. Die Verwendung der Daten erfolgt nur zweckgebunden ausschließlich zu statistischen Zwecken, eine
Übermittlung der Daten an weitere Stellen ist ausgeschlossen und auch jede Zweckveränderung der Datenverarbeitung
durch das Statistische Bundesamt ist ausgeschlossen.
Zu Absatz 4
Der Datenbestand soll nur so lange verfügbar sein, wie er für die Vorbereitung des neuen Systems der
Unternehmensstatistiken erforderlich ist.
Zu § 3 (Übermittlung von Daten der Bundesagentur für Arbeit)
Zu Absatz 1
Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit ermittelt aus den Meldungen nach § 28a SGB IV für alle
Beschäftigungsbetriebe Daten zu Entgelten aller sozialversicherungspflichtig und geringfügig entlohnt beschäftigter
Arbeitnehmer, für die Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. In der strukturellen Unternehmensstatistik wird
jährlich ebenfalls das Merkmal Entgelte bei Betrieben erhoben. Durch die Übermittlung der Daten der Statistik
der Bundesagentur für Arbeit an das Statistische Bundesamt sollen ihre Verwendungsmöglichkeiten in der
amtlichen Statistik geprüft werden, insbesondere vor dem Hintergrund, die Wirtschaftsbeobachtung zu verbessern,
Unternehmen langfristig zu entlasten und das Once Only-Prinzip umzusetzen. So soll konkret geprüft werden, ob
durch die Entgeltdaten die Bruttowertschöpfung auf tiefer regionaler Ebene in hinreichender Qualität berechnet
werden kann.
Zu Absatz 2
Die Daten müssen im Rahmen des genannten Zeitfensters übermittelt werden, damit ausreichend Zeit für deren
Überprüfung zur Verfügung steht.
Zu Absatz 3
Die Zusammenführung der Daten der Bundesagentur für Arbeit mit den in § 13a BStatG aufgezählten Daten
ermöglicht eine umfängliche Prüfung des Potentials dieser Daten für die Verwendung in der amtlichen
Unternehmensstatistik.
Zu Absatz 4
Der Datenbestand soll nur so lange verfügbar sein, wie er für die Vorbereitung des neuen Systems der
Unternehmensstatistiken erforderlich ist.
Zu § 4 (Übermittlung von Daten des Transparenzregisters)
Zu Absatz 1
Zur Erfüllung der Anforderungen der EU-Verordnung 2019/2152 (Basisrechtsakt) und der
Durchführungsverordnung 2020/1197 zur Führung von Unternehmensgruppen in den Statistischen Unternehmensregistern benötigt das
Statistische Bundesamt aktuelle und qualitativ hochwertige Daten zu Kontroll- und Eigentümerbeziehungen
zwischen rechtlichen Einheiten (juristische und natürliche Personen). Da es in Deutschland keine zentrale und
vollumfängliche administrative Quelle zu Unternehmensgruppen gibt, bezieht das Statistische Unternehmensregister
derzeit entsprechende Informationen über einen kostenpflichtigen externen Datenanbieter, der
Kontrollbeziehungen auf Grundlage öffentlich zugänglicher Register aggregiert. Der jährliche Datenbezug erfüllt formal die EU-
Vorgaben, ist jedoch inhaltlich in mehrfacher Hinsicht unzureichend. Insbesondere bei Beziehungen zu
natürlichen Personen und anderen nicht verwaltungsregisterseitig geführten Einheiten (u. a. Stiftungen) sowie
ausländischen Einheiten bestehen Datenlücken und Fehlzuordnungen.
Das Transparenzregister ist eine Datenquelle, die zur Qualitätssicherung und Vervollständigung der im
Statistischen Unternehmensregister enthaltenen Informationen geeignet sein könnte. Das Transparenzregister erfasst
wirtschaftlich Berechtigte und deren Beteiligungen u. a. ab einem Schwellenwert von mehr als 25 Prozent der
Kapital- oder Stimmrechtsanteile. Damit bietet es inhaltlich das Potenzial, wesentliche Informationslücken der
bisherigen Datenquelle zu schließen.
Anhand von einmaligen Testdatenlieferungen anonymisierter oder nicht-anonymisierter Einzeldaten soll die
Eignung des Transparenzregisters als Datenquelle für die Vervollständigung und Qualitätssicherung von
Informationen zu Unternehmensgruppen im Statistikregister geprüft werden. Diesbezüglich sind entsprechende
Abstimmungen mit der registerführenden Stelle des Transparenzregisters vorzunehmen. Sollte die Prüfung der
Geeignetheit positiv ausfallen, könnte anschließend eine Erweiterung des gesetzlichen Rahmens anschließend auf eine
dauerhafte Nutzung der Transparenzregisterdaten in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen
geprüft werden. Die Daten des Transparenzregisters unterliegen jedoch einem strengen Zugangsregime aus der EU-
Geldwäscherichtlinie und den §§ 23 ff. des Geldwäschegesetzes, das zu beachten ist.
Zu Absatz 2
Die Art der Übermittlung erfolgt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle des Transparenzregisters.
Zu Absatz 3
Die Zusammenführung der Daten der registerführenden Stelle des Transparenzregisters mit den in § 13a BStatG
aufgezählten Daten ermöglicht eine umfängliche Prüfung des Potentials dieser Daten für die Verwendung in der
amtlichen Unternehmensstatistik.
Zu Absatz 4
Der Datenbestand soll nur so lange verfügbar sein, wie er für die Vorbereitung des neuen Systems der
Unternehmensstatistiken erforderlich ist, höchstens jedoch drei Jahre.
Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische
Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1)
Die Anpassung des § 4 ProdGewStatG in diesem Gesetz macht eine Änderung des Gesetzes zur Anpassung
nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1, das
ebenfalls § 4 ProdGewStatG zum 1. Januar 2027 ändert, notwendig, da sonst eine Kollision bestehen würde.
Zu Artikel 11 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung)
Diese Änderung ist erforderlich, damit die Bundesagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt die Testdaten
gemäß Artikel 9 § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes übermitteln darf.
Mit der Ergänzung wird für die einmalige Übermittlung von Daten der Bundesagentur für Arbeit zu Entgelten der
Betriebe an das Statistische Bundesamt die sozialdatenschutzrechtliche Befugnis geschaffen. Dies dient der
Vorbereitung des neuen Systems der Unternehmensstatistiken, das zukünftig möglichst kohärente Ergebnisse zur
Beobachtung der Wirtschaft bei gleichzeitig geringer Befragtenbelastung zur Verfügung stellen soll.
Derzeit werden jährlich in der strukturellen Unternehmensstatistik Angaben zu Entgelten direkt bei den Betrieben
erhoben. Um die befragten Unternehmen zu entlasten, soll die Verwendung der bei der Bundesagentur für Arbeit
vorliegenden Daten geprüft werden, insbesondere mit dem Ziel, tief regional gegliederte Angaben zur
Bruttowertschöpfung zu ermitteln.
Zu Artikel 12 (Inkrafttreten)
Das Inkrafttreten der Regelungen in den Artikeln 2 und 5, zum 1. Januar 2027 ist damit zu begründen, dass bei
unterjährigen Erhebungen keine Einstellung/Streichung von Merkmalen stattfinden kann, wenn diese bereits
laufen und auch Jahresstatistiken befinden sich bereits in der Durchführung oder werden bis zur Verabschiedung des
Gesetzes bereits durchgeführt.
Für die Änderungen in Artikel 3 müssen noch Voruntersuchungen und Testerhebungen angestellt werden.
Gleichzeitig werden damit Beschlüsse aus der föderalen Modernisierungsagenda umgesetzt. Deshalb wurde ein
Inkrafttreten zum 1. Januar 2031 gewählt.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Ersten Unternehmensstatistikreformgesetzes (NKR-Nr. 8052, BMWE)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 21. Mai 2026 mit folgendem
Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -9,4 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund -9,4 Mio. Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: geringfügige Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 3,4 Mio. Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -1,5 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 4,7 Mio. Euro
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der erweiterten „One in, one out“-
Regel der Bundesregierung stellt der
jährliche Erfüllungsaufwand in diesem
Regelungsvorhaben ein „Out“ von rund 11 Mio.
Euro dar.
Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt kein
„In“ dar, da es sich insgesamt um ein
entlastendes Vorhaben handelt.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt
beschrieben:
• Reduzierung von statistischen
Berichtspflichten
• ein resilienteres, aufwandsärmeres
System der Unternehmensstatistiken
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen
Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck
mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Positiv hervorzuheben ist die mit dem Vorhaben beabsichtigte Reduktion von
Statistikpflichten und die damit einhergehende Verringerung der Bürokratiekosten. Insbesondere
begrüßt der NKR, dass das System der Unternehmensstatistiken grundlegend neu
konzeptioniert und, durch Umsetzung des Once-Only-Prinzips, aufwandsarm ausgestaltet
werden soll.
II Regelungsvorhaben
Mit dem Regelungsvorhaben sollen konkrete Statistikpflichten für die Wirtschaft, die über EU-
Vorgaben hinausgehen, zurückgeführt werden. Insbesondere sollen hierzu die folgenden
Änderungen im Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG)
vorgenommen werden:
• Das Erhebungsmerkmal „Auftragsbestand“ soll nicht mehr gemeldet werden müssen.
• Die Ergänzungserhebungen im Bauhauptgewerbe, im Ausbaugewerbe und bei
Bauträgern sollen entfallen.
• Die jährliche Investitionserhebung und der dazugehörige Jahresbericht für Unternehmen
im Verarbeitenden Gewerbe sowie der Gewinnung von Steinen und Erden sollen
zukünftig nicht mehr von den Betrieben, sondern von den Unternehmen gemeldet werden.
Weitere Vereinfachungen sind im Handels- und Dienstleistungsgesetz (HdlDlStatG), im
Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG) und im Gesetz über die Statistik zu globalen
Wertschöpfungsketten (GWStatG) vorgesehen.
Gleichzeitig schafft der Entwurf die Grundlage dafür, das System der
Unternehmensstatistiken (SysdU) grundlegend neu zu organisieren. Ziel ist es, ein methodisch einheitliches
System der Unternehmensstatistiken über alle Wirtschaftsbereiche zu schaffen, das auf dem
Once-Only-Prinzip beruht und die Bürokratiekosten der Unternehmen erheblich reduzieren
soll. Hierzu soll insbesondere der Zugang zu bereits vorhandenen Datenquellen ermöglicht
und die rechtliche Grundlage für eine freiwillige Testerhebung sowie zeitlich begrenzte neue
Befragungen für die Übergangsphase zum neuen System der Unternehmensstatistiken
geschaffen werden.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die Vereinfachung von Statistikpflichten insgesamt eine
jährliche Entlastung von rund 9,4 Mio. Euro. Hierbei handelt es sich ausschließlich um
Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Sie entstehen im Wesentlichen durch die folgenden
Vorgaben:
Streichung der Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe
Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass durch Abschaffen der
Ergänzungserhebung im Bauhauptgewerbe rund 82 000 Betriebe entlastet werden. Bei einer Zeitersparnis pro
Betrieb von rund 40 Minuten pro Jahr und Lohnkosten von 59,50 Euro/Stunde entsteht der
Wirtschaft eine jährliche Entlastung von rund 3,3 Mio. Euro.
Abschaffen des Merkmals „Auftragsbestand“ im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau
und Gewinnung von Steinen und Erden
Bei der monatlichen Erhebung für Betriebe im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau
und Gewinnung von Steinen und Erden soll auf das Merkmal „Auftragsbestand“ verzichtet
werden. Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus, dass hierdurch jährlich rund 271 000
Betriebe entlastet werden. Bei einer angenommenen Zeitersparnis pro Fall von rund 8
Minuten und Lohnkosten von 48,77 Euro/Stunde ergibt sich eine jährliche Entlastung von rund 1,7
Mio. Euro.
Abschaffen des Merkmals „Auftragsbestand“ im Bauhauptgewerbe
Auch für Unternehmen im Bauhauptgewerbe soll bei der vierteljährlichen Erhebung auf das
Merkmal „Auftragsbestand“ verzichtet werden. Das Ressort geht nachvollziehbar davon aus,
dass hiervon rund 38 000 Unternehmen betroffen sind, denen insgesamt eine jährliche
Entlastung von rund 1,3 Mio. Euro entsteht.
Abschaffen der jährlichen Erhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern
Nach Angaben des Ressorts werden durch die Abschaffung der jährlichen Erhebung im
Ausbaugewerbe und bei Bauträgern rund 28 000 Betriebe entlastet. Bei einer Zeitersparnis pro
Betrieb von rund 60 Minuten pro Jahr und Lohnkosten von 55 Euro/Stunde entsteht der
Wirtschaft hierdurch eine jährliche Entlastung von rund 1,6 Mio. Euro.
Erhebung auf Unternehmens- statt Betriebsebene
Die jährliche Investitionserhebung und der dazugehörige Jahresbericht für Unternehmen im
Verarbeitenden Gewerbe sowie der Gewinnung von Steinen und Erden soll zukünftig nicht
mehr von den Betrieben, sondern von den Unternehmen gemeldet werden. Hierdurch werden
Betriebe entlastet, Unternehmen aber gleichzeitig belastet. Das Ressort nimmt
nachvollziehbar an, dass durch die zentrale Meldung insgesamt nur 70 Prozent des bisherigen
Zeitaufwands benötigt wird. Insgesamt schätzt das Ressort, dass Betriebe um rund 2,2 Mio. Euro
entlastet und Unternehmen um rund 1,5 Mio. Euro belastet werden. Im Saldo ergibt sich daher
für die Wirtschaft eine jährliche Entlastung von rund 700 000 Euro.
Weitere Entlastungen
Durch weitere Vereinfachungen von Statistikpflichten entsteht der Wirtschaft eine jährliche
Entlastung von rund 850 000 Euro.
Verwaltung
Der Verwaltung entsteht insgesamt eine jährliche Entlastung von rund 1,5 Mio. Euro, die sich
gänzlich bei den Statistischen Landesämtern auswirkt. Daneben entsteht der Verwaltung
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 8,1 Mio. Euro. Hiervon entfallen rund 3,4 Mio. Euro auf
die Bundesverwaltung und 4,7 Mio. Euro auf die Statistischen Landesämter.
Bund
Einmalig
Erprobung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken
Dem Statistischen Bundesamt entsteht über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren
einmaliger Erfüllungsaufwand für die Erprobung des neuen Systems der Unternehmensstatistiken.
Der Personalaufwand fällt dabei insbesondere für das Durchführen der Testerhebungen, das
Aufbereiten des Unternehmensregisters für die Testerhebungen, die Entwicklung der
Stichprobenmethodik, sowie die Analyse der Testdaten an. Das Ressort geht nachvollziehbar
davon, dass das Statistischen Bundesamt hierfür insgesamt rund 25 Stellen des höheren und
vier Stellen des gehobenen Dienstes benötigt. Bei Personalkosten pro MAK von rund 108 000
Euro für den höheren Dienst und 65 000 Euro für den gehobenen Dienst entsteht dem
Statistischen Bundesamt insgesamt einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 3,1 Mio. Euro.
Weitere Vorgaben
Weiterer Erfüllungsaufwand von einmalig rund 280 000 Euro fällt bei der Bundesagentur für
Arbeit für die Übermittlung von Verwaltungsdaten an.
Länder
Jährlich
Vereinfachung von Statistikpflichten
Durch die Vereinfachung von Statistikpflichten entfallen bei den statistischen Landesämtern
Personal- und Sachkosten für die Erhebung und Auswertung der Daten. Insgesamt geht das
Ressort nachvollziehbar davon aus, dass die Statistischen Landesämter hierdurch um jährlich
1,5 Mio. Euro entlastet werden.
Einmalig
Erprobung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken
Spiegelbildlich zu der Vorgabe für das Statistische Bundesamt entsteht auch bei den
Statistischen Landesämtern einmaliger Erfüllungsaufwand für die Erprobung des neuen Systems
der Unternehmensstatistiken. Das Ressort geht nachvollziehbar davon, dass die Statistischen
Landesämter hierfür insgesamt rund 22 Stellen des höheren, 15 Stellen des gehobenen und
19 Stellen des mittleren Dienstes benötigen. Bei Personalkosten pro MAK von rund 110 000
Euro für den höheren Dienst, 69 000 Euro für den gehobenen Dienst und 49 000 Euro für den
mittleren Dienst, entsteht den Statistischen Landesämtern insgesamt einmaliger
Erfüllungsaufwand von rund 4,5 Mio. Euro.
Weitere Vorgaben
Durch die Abschaffung verschiedener Erhebungen entsteht den Statistischen Landesämtern
darüber hinaus einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 205 000 Euro aufgrund von
Anpassungen im statistischen Produktionsprozess.
III.2 Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
• Das Gesetz zur Vorbereitung eines neuen Systems der Unternehmensstatistiken
(SysdU) sieht Testerhebungen vor, um die Datenverfügbarkeit und Erhebungsprozesse
des neuen Systems gemeinsam mit den Betroffenen zu erproben und zu optimieren.
Das Ressort stellt außerdem dar, dass das neue SysdU schon in der Erarbeitung einer
Vielzahl an Betroffenen aus Politik, Verbänden, Wissenschaft und Wirtschaft vorgestellt
wurde.
• Durch das Vorhaben werden dem Statistischen Bundesamt Daten des Bundesanzeigers
und der Bundesagentur für Arbeit zugänglich gemacht, um die Wiederverwendung
vorhandener Daten zu ermöglichen.
Lutz Goebel Garrelt Duin
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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