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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1

dip / drucksache 05.09.2025 · WP 21 · 446/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 [Bundesrat Drucksache 446/25 05.09.25 Wi - Fz - In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 A. Problem und Ziel Aufgabe der amtlichen Statistik ist es, Informationen in übersichtlicher, d. h. im Allgemeinen in zusammengefasster Form darzustellen. Zuverlässige und vergleichbare Statistiken können nur dann erstellt und den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung gestellt werden, wenn es gemeinsame statistische Normen gibt. Die NACE1) ist die „Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft“ und Gegenstand einer Rechtsvorschrift auf Ebene der Europäischen Union, die die allgemeine Anwendung der Systematik in allen Mitgliedstaaten zur Pflicht macht. Die zuvor geltende Version NACE Revision 2 wurde zuletzt 2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 189 vom 25.17.2019, S. 241) geändert worden ist, revidiert und wurde seit dem 1. Januar 2008 von den Mitgliedstaaten angewendet. Um neusten strukturellen, wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, fasste der Ausschuss für das Europäische Statistische System im Mai 2019 den Beschluss, die aktuell geltende NACE zu überarbeiten. Die neue NACE, die sogenannte NACE Revision 2.1, wurde in Form eines Delegierten Rechtsaktes am 10. Oktober 2022 durch die Europäische Kommission angenommen und am 20. Januar 2023 als Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5; L 2024/90539, 6.9.2024), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/471 (ABl. L 2025/471 vom 11.3.2025) geändert wurde, offiziell im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die neue NACE-Systematik wird für alle Datenübermittlungen an die Europäische Kommission (Eurostat) zu Statisti- 1) NACE ist das Akronym aus „Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne“. Fristablauf: 17.10.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG ken, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert sind, Geltung erlangen, wobei ihr Inkrafttreten nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 nach Statistikbereich gestaffelt ab dem 1. Januar 2025 bis zum 1. Januar 2030 erfolgt. Die Wirtschaftsstatistiken in Deutschland basieren nicht unmittelbar auf der NACE, sondern auf der daraus abgeleiteten, tiefer gegliederten nationalen „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ (WZ). Die Revision der NACE erfordert dementsprechend eine Anpassung der aktuell geltenden WZ 2008. Die neu erarbeitete WZ 2025 wurde am 19. September 2024 offiziell von der Europäischen Kommission (Eurostat) genehmigt und gilt ebenfalls ab dem 1. Januar 2025. Sowohl die neue NACE Revision 2.1 als auch die neue WZ 2025 haben unmittelbare Auswirkungen auf die Bundesstatistik und erfordern eine entsprechende Anpassung nationaler Statistikgesetze. Das Ziel der Artikel 1 bis 10 des vorliegenden Gesetzes ist die Anpassung der betroffenen nationalen Rechtsvorschriften an die sich aus der NACE Revision 2.1 und der WZ 2025 ergebenden wirtschaftssystematischen Vorgaben und an die sich aus den Änderungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union auf dem Gebiet der Unionsstatistik ergebenden geänderten Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Union. Dabei sind für struktur- und konjunkturstatistische Erhebungen unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens der neuen NACE Revision 2.1 zu berücksichtigen. Mit der Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes wird darüber hinaus eine rechtliche Klarstellung zur Lieferung von Daten vorgenommen. Im Hinblick auf eine möglichst effiziente sowie belastungsarme Statistikproduktion werden Möglichkeiten für weitere Entlastungen für die Auskunftspflichtigen mitgedacht. So ist die amtliche Statistik gesetzlich zur möglichst umfassenden Nutzung von Verwaltungsdaten bei der Erstellung von Statistiken verpflichtet (§ 5a BStatG). Die Änderungen des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes (Artikel 9) umfassen neben den erforderlichen Anpassungen aufgrund der revidierten Wirtschaftszweigklassifikationen daher auch die Ermächtigung sowohl der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als auch der Deutschen Bundesbank, dem Statistischen Bundesamt weitere Verwaltungsdaten zur Verfügung zu stellen, sofern diese Daten vorliegen. Die vorgesehenen Änderungen des UBRegG dienen zum einen dazu, die weitergehende Nutzung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer (beWiNr.) nach dem Gesetz zur Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen (Unternehmensbasisdatenregistergesetz - UBRegG) zu ermöglichen. Dazu soll die Nutzbarkeit dieser spezifischen Identifikationsnummer durch die an das Register über Unternehmensbasisdaten angeschlossenen Register breiter gefasst und perspektivisch die Umsetzung des Once- Only-Prinzips unterstützt werden. Darüber hinaus werden die Identifikatoren erweitert, die im Register über Unternehmensbasisdaten gespeichert werden dürfen sowie eine Klarstellung vorgenommen, dass öffentliche Stellen mittels Rechtsverordnung für die Datenübermittlung an die und von der Registerbehörde benannt werden können. B. Lösung Änderung der die Wirtschaftsstatistiken betreffenden nationalen statistischen Rechtsvorschriften, auf die sich die NACE Revision 2.1 und die Änderungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union auf dem Gebiet der Unionsstatistik auswirken. Die Änderungen umfassen sowohl redaktionelle Anpassungen als auch in Bezug auf das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz eine Ermächtigung zur erweiterten Datenweitergabe durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie die Deutsche Bundesbank an das Statistische Bundesamt, sofern die Daten vorliegen. Die Staffelung der Zeitpunkte, ab denen die neue NACE-Systematik in den Erhebungen anzuwenden ist, wird durch gesonderte Artikel umgesetzt. Das betrifft jeweils die konjunktur- und strukturstatistischen Erhebungen im Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz und im Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe. Im Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz und im Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe wurden Möglichkeiten zur Entlastung geprüft. So wurden Meldeschwellen an die Inflation angepasst und angehoben, insoweit es im Hinblick auf die Qualität der Ergebnisse vertretbar war. Für die Nutzbarkeit der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer regelt die Änderung des UBRegG nach Artikel 11 dieses Gesetzes, dass die öffentlichen Stellen i. S. v. § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 UBRegG die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer an weitere öffentliche Stellen weitergeben können, sofern dies für die Aufgabenerfüllung beider Seiten erforderlich ist. Darüber hinaus wird die Liste der Identifikatoren erweitert, die im Register über Unternehmensbasisdaten gespeichert werden dürfen. Zudem wird klargestellt, dass öffentliche Stellen per Rechtsverordnung für die Datenübermittlung an die und von der Registerbehörde benannt werden können. C. Alternativen Keine. Die neue NACE-Systematik wird für alle Datenübermittlungen an die Europäische Kommission (Eurostat) zu Statistiken, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert sind, Geltung erlangen, wobei ihr Inkrafttreten nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 nach Statistikbereich gestaffelt ab dem 1. Januar 2025 bis zum 1. Januar 2030 erfolgt. Liegt die entsprechende Anpassung nationaler Statistikgesetze nicht rechtzeitig vor, könnte die Datenlieferung nicht nach der neuen Klassifikation erfolgen und Deutschland würde gegen EU-Vorgaben verstoßen. Ohne die Regelung zum UBRegG entfällt die Möglichkeit der Weitergabe der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer zur Aufgabenerledigung durch angebundene öffentliche Stellen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes in Bezug auf eine Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die neue europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 entstehen – sofern ersichtlich – keine jährlichen Mehraufwände. Es entsteht jedoch ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 459 541 Euro für befristetes Personal (Zeitverträge). Dieser einmalige Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung geht auf eine Eins-zu-Eins-Umsetzung von EU-Recht zurück. Der einmalige Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes ist finanziell innerhalb der geltenden Haushalts- und Finanzplanansätze des Einzelplans 06 Kapitel 0614 auszugleichen. Die einmaligen Kosten der Statistischen Ämter der Länder belaufen sich auf 6 199 119 Euro Personalkosten sowie 55 082 Euro Materialkosten. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft reduziert sich um rund 2 185 000 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Davon entfallen -2 185 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der One-in- oneout-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out" in Höhe von 2 185 000 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Verwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 5,2 Millionen Euro. Der Bundesverwaltung entsteht dabei ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 463 000 Euro. Den Ländern entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 4,7 Millionen Euro. Soweit der unter Abschnitt E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter Abschnitt „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 446/25 05.09.25 Wi - Fz - In Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da zur Erfüllung der EU-Datenlieferverpflichtungen an Eurostat nach neuer Wirtschaftszweigklassifikation und zur Verhinderung von erheblichem Mehraufwand durch eine separate Integration der Daten ein Inkrafttreten des Gesetzes zum Ende des Jahres 2025 erforderlich ist. Fristablauf: 17.10.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes Das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ „Wirtschaftszweige” solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige; dabei gilt für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025, abweichend davon gilt für konjunkturstatistische Erhebungen nach Abschnitt 2 für Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008;“. 2. § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ für strukturstatistische Erhebungen: a) Abschnitt G – Handel b) Abschnitt H − Verkehr und Lagerei, c) Abschnitt I – Gastgewerbe, d) Abschnitt J – Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten, e) Abschnitt K – Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur, f) Abschnitt L, Gruppe 66.2 – Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten, g) Abschnitt M – Grundstücks- und Wohnungswesen, h) Abschnitt N – Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, i) Abschnitt O – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen, j) Abschnitt Q – Erziehung und Unterricht, k) Abschnitt R – Gesundheits- und Sozialwesen mit Ausnahme der Gruppe 86.2 – Arzt- und Zahnarztpraxen – und der Unterklasse 86.93.0 Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien, l) Abschnitt S – Kunst, Sport und Erholung, m) Abschnitt T, Abteilung 95 – Reparatur und Instandhaltung von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie von Kraftwagen und Krafträdern sowie n) Abschnitt T, Abteilung 96 – Erbringung von überwiegend persönlichen Dienstleistungen.“ 3. § 4 Absatz 3 wird gestrichen. 4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ Zahl der in der Erhebungseinheit tätigen Personen insgesamt sowie Zahl der in der Erhebungseinheit im Handels- und Dienstleistungsbereich tätigen Personen gegliedert nach Ländern, jeweils zum Ende des Berichtsmonats,“. b) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen und mehr als ein Geschäftsfeld haben, wird die Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit insgesamt nach Art der Tätigkeit erhoben.“ 5. § 7 Absatz 3 wird gestrichen. 6. § 9 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst: 1. jährlich für die Wirtschaftszweige a) des Abschnitts J, Gruppe 58.2 – Verlegen von Software, b) des Abschnitts K, Abteilung 62 – Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, c) des Abschnitts K, Abteilung 63 – Datenverarbeitung, Hosting und Erbringung sonstiger Informationsdienstleistungen, d) des Abschnitts N, Gruppe 73.1 – Werbung, e) des Abschnitts O, Abteilung 78 – Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften; 2. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2025 für die Wirtschaftszweige a) des Abschnitts N, Gruppe 71.1 – Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros, b) des Abschnitts N, Gruppe 71.2 – Technische, physikalische und chemische Untersuchung, c) des Abschnitts N, Gruppe 73.2 – Markt- und Meinungsforschung; 3. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2026 für die Wirtschaftszweige a) des Abschnitts N, Gruppe 69.1 – Rechtsberatung, b) des Abschnitts N, Gruppe 69.2 – Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung, c) des Abschnitts N, Gruppe 70.2 –Unternehmensberatung.“ 7. Abschnitt 5 wird gestrichen. Artikel 2 Weitere Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes zum 1. Januar 2028 Das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ „Wirtschaftszweige” solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige;“. 2. § 3 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ für konjunkturstatistische Erhebungen für die Berichtszeiträume ab dem Berichtsmonat Januar 2028: a) Abschnitt G – Handel aa) Abteilung 46 mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 tätigen Personen, bb) Abteilung 47, mit mindestens 550 000 Euro Jahresumsatz, b) Abschnitt H − Verkehr und Lagerei mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen, c) Abschnitt I – Gastgewerbe mit mindestens 200 000 Euro Jahresumsatz, d) Abschnitt J – Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen, e) Abschnitt K – Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der Computerinfrastruktur mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen, f) Abschnitt M – Grundstücks- und Wohnungswesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen, g) Abschnitt N – Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen mit Ausnahme der Gruppe 70.1 – Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben – und der Abteilungen 72 – Forschung und Entwicklung und 75 – Veterinärwesen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen sowie h) Abschnitt O – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen;“. Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt: „§ 1a Auswahl der Berichtseinheiten Die Auswahl der Berichtseinheiten für die Erhebungen nach diesem Gesetz erfolgt auf Grundlage der Klassifizierungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige. Für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025 gilt die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025. Abweichend von Satz 2 gilt für die Erhebungen nach § 4 Buchstabe A Ziffer III, Buchstabe B, Buchstabe C Ziffer I Nummer 2 und Ziffer II für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 und für die Erhebungen nach § 2, § 3 Buchstabe A Ziffer I und II, § 4 Buchstabe A Ziffer I und II, Buchstabe C Ziffer I Nummer 1, § 6 Buchstabe A und § 6a Buchstabe A für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008.“ 2. § 12 wird gestrichen. Artikel 4 Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe zum 1. Januar 2027 Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 4 wird wie folgt geändert: 1. In Buchstabe A wird nach der Angabe „ausbaugewerbliche Betriebe“ die Angabe „und Bauträger“ gestrichen. 2. In Buchstabe B wird nach der Angabe „ausbaugewerbliche Betriebe“ die Angabe „und Bauträger“ gestrichen. 3. Buchstabe C wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „der anderen Unternehmen“ wird die Angabe „und bei Bauträgern“ gestrichen. b) In der römischen Nummer I Nummer 1 wird nach der Angabe „vierteljährlich“ die Angabe „für Berichtszeiträume bis zum 31. Dezember 2027 auch bei Bauträgern“ eingefügt. Artikel 5 Änderung des Verdienststatistikgesetzes Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Ausnahme von 1. Abschnitt P – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung, 2. Abschnitt U – Private Haushalte mit Hauspersonal sowie Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt, 3. Abschnitt V – Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.“ Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ In den Wirtschaftsbereichen „Arzt- und Zahnarztpraxen“ sowie „Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien“ werden jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirtschaftsklassen bzw. -unterklassen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige: 1. 86.21.0 – Arztpraxen für Allgemeinmedizin, 2. 86.22.0 – Facharztpraxen, 3. 86.23.0 – Zahnarztpraxen, 4. 86.93.0 – Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und - therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien.“ 2. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird nach der Angabe „Sachanlagen“ die Angabe „und immaterielle Vermögensgegenstände“ gestrichen. Artikel 7 Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ folgende Wirtschaftsgruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige: a) 55.1 – Hotels, Gasthöfe und Pensionen, b) 55.2 – Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten, c) 55.3 – Campingplätze, d) 55.4 – Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen;“. Artikel 8 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten der unter Bundesaufsicht stehenden Unternehmen der Wirtschaftsgruppen 64.2 – Beteiligungsgesellschaften und Finanzierungs-Conduits, 64.3 – Treuhand- und sonstige Fonds u. ä. Finanzinstitutionen, 65.1 – Versicherungen, 65.2 – Rückversicherungen und 65.3 – Pensionskassen und Pensionsfonds, 66.3 – Fondsmanagement nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige, soweit sie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegen: 1. Name und Anschrift, 2. Rechtsform, 3. Wirtschaftszweig, 4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister, 5. Legal Entity Identifier, 6. die erfassten Daten der Formblätter zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Nachweisungen zu den formgebundenen Erläuterungen der Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten, den Investitionen in selbst erstellte Anlagen sowie Anzahl der Beschäftigten und der Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen, bei Pensionsfonds einschließlich Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.“ 2. § 3b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt jährlich folgende Daten der zu den Wirtschaftsgruppen 64.1 – Zentralbanken und Kreditinstitute, 64.9 – Sonstige Finanzierungsinstitutionen, 66.1 – Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten und 66.3 – Fondsmanagement gehörenden rechtlichen Einheiten nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen: 1. Name, Anschrift, 2. Rechtsform, 3. Wirtschaftszweig, 4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister, 5. Legal Entity Identifier, 6. die Daten zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die erfassten Daten des Personalbestands.“ Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 Absatz 13 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht zugeordnet werden kann.“ Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten Das Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 13) wird wie folgt geändert: § 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ „Wirtschaftszweige“ solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige.“ Artikel 11 Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 dürfen die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen in ihren Registern oder sonstigen Datenbeständen speichern, verwenden und an öffentliche Stellen weitergeben, soweit dies für ihre eigene Aufgabenerfüllung und die Aufgabenerfüllung der empfangenden öffentlichen Stelle erforderlich ist.“ 2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12 eingefügt: 11. „ das Kennzeichen, das zur Organisation der Datenbestände einer öffentlichen Stelle verwendet wird, welche aufgrund einer nach § 10 Nummer 6 erlassenen Rechtsverordnung Daten an die Registerbehörde übermittelt, 12. die EUID gemäß Nummer 9 des Anhangs Technische Spezifikationen und Verfahren der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042.“ 3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „,für Bau und Heimat“ gestrichen. 4. § 10 Satz 1 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt: „5. die Festlegung technischer und organisatorischer Standards der Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5, 6. die Bestimmung einzelner öffentlicher Stellen, die Daten an die Registerbehörde zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters übermitteln, einschließlich der von diesen zu übermittelnden Daten und 7. die Bestimmung einzelner öffentlicher Stellen, die Daten von der Registerbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt bekommen, einschließlich der an diese zu übermittelnden Daten.“ Artikel 12 Inkrafttreten (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft. (2) Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. EU-Rechtsakte 1. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5; L 2024/90539, 06.09.2024) geändert worden ist 2. Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission vom 18. Juni 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 7) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5; L 2024/90539, 6.9.2024), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/471 (ABl. L 2025/471 vom 11.3.2025) geändert wurde, beinhaltet in ihrem Anhang die revidierte NACE-Systematik, die sogenannte NACE Revision 2.1, die in die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5; L 2024/90539, 6.9.2024) geändert worden ist, inkorporiert wird. Diese neue Systematik NACE 2.1 wird künftig für alle Datenübermittlungen an die Europäische Kommission (Eurostat) zu Statistiken zugrunde gelegt, welche nach Wirtschaftszweigen gegliedert sind. Das Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 erfolgt gemäß Artikel 2 nach Statistikbereich gestaffelt ab dem 1. Januar 2025 bis zum 1. Januar 2030. Die Revision der europäischen NACE-Systematik machte eine Überarbeitung der aus der NACE abgeleiteten, tiefer gegliederten nationalen „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ (WZ) erforderlich. Die neu erarbeitete WZ 2025 wurde am 19. September 2024 offiziell von der Kommission (Eurostat) genehmigt und gilt ebenfalls ab dem 1. Januar 2025. Mit den Artikeln 1 bis 10 dieses Gesetzes werden notwendige Anpassungen bei den betroffenen nationalen Wirtschaftsstatistikgesetzen vorgenommen. Die Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes (UBRegG) in Artikel 11 dieses Gesetzes dient perspektivisch der Umsetzung des Once-Only-Prinzips für Unternehmen im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung. Um dieses Ziel zu realisieren, ist es notwendig, dass die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer möglichst breit verwendet werden kann. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs In Artikel 1 und 2 wird das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG), in Artikel 3 und 4 das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG), in Artikel 5 das Verdienststatistikgesetz (VerdStatG), in Artikel 6 das Gesetz über die Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG), in Artikel 7 das Beherbergungsstatistikgesetz (BeherbStatG), in Artikel 8 das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG), in Artikel 9 die Gewerbeordnung (GewO) und in Artikel 10 das Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (GWStatG) im Hinblick auf die revidierten Wirtschaftszweigklassifikationen nach der europäischen NACE Revision 2.1 und der nationalen WZ 2025 angepasst, sodass EU-Lieferverpflichtungen im Kontext der europäischen Unternehmensstatistik ordnungsgemäß und fristgerecht erfüllt werden können. Die europäischen Vorgaben für die Umstellung der Datenlieferungen an die EU auf die revidierte Wirtschaftszweigklassifikation unterscheiden sich dabei nach der Art der Statistik. Im Wesentlichen gilt: Für die Umstellung der Strukturstatistiken auf die NACE Revision 2.1 gibt die EU das Berichtsjahr 2025 vor, für die Umstellung der Konjunkturstatistiken dagegen das Berichtsjahr 2028. Für die Nutzbarkeit der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer regelt die Änderung des UBRegG in Artikel 11 dieses Gesetzes, dass die öffentlichen Stellen i. S. v. § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 UBRegG die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer an weitere öffentliche Stellen weitergeben können, sofern dies für die Aufgabenerfüllung beider Seiten erforderlich ist. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. Die gesetzlichen Anpassungen sind für die Datenübermittlungen an die Europäische Kommission (Eurostat) erforderlich. Ohne die Regelung zum UBRegG entfällt die Möglichkeit der Weitergabe der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer zur Aufgabenerledigung durch angebundene öffentliche Stellen. V. Gesetzgebungskompetenz Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das HdlDlStatG, ProdGewStatG, VerdStatG, KoStrukStatG, BeherbStatG, VwDVG und GWStatG folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes. Für die GewO und das UBRegG kann sich der Bund auf seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes stützen. Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, da die Ziele der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit ohne die vorgesehene bundesgesetzliche Regelung nicht hinreichend erreichbar wären. Im Hinblick auf die Anpassung der GewO muss erforderlich, der Verweis auf die EU-Verordnung und die darauf basierende Klassifikation der Wirtschafts-zweige bundeseinheitlich erfolgen, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Bei der Änderung des UBRegG könnte ohne eine bundesrechtliche Regelung die bundesweite einheitliche Verwendung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer nicht gesichert werden. Auch könnte die Vollständigkeit und Einheitlichkeit der Daten im Basisregister nicht gewährleistet werden, wodurch es nicht den zugedachten Zweck erfüllen könnte. Ebenso ist eine Bundesregelung zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich. Länderspezifische Regelungen könnten zu uneinheitlichen Unternehmensbasisdaten und einem unterschiedlichen Umgang damit führen. Auf dieser Kompetenzgrundlage kann der Bund den Betrieb des Basisregisters umfassend regeln. Denn nur auf diese Weise kann – wie oben dargelegt – der Zweck der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen und des Basisregisters erreicht werden. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Gesetzesfolgen Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden betroffene nationale Rechtsvorschriften im Hinblick auf die revidierten Wirtschaftszweigklassifikationen (NACE Revision 2.1 und WZ 2025) angepasst, sodass Datenübermittlungen an die Europäische Kommission (Eurostat) gemäß der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, die verpflichtend von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist, erfolgen können. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Anpassungen in der nationalen Rechtsgrundlage für die Wirtschaftsstatistiken schaffen Rechtssicherheit und dienen somit insgesamt der Verwaltungsvereinfachung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Das Regelungsvorhaben steht insbesondere mit den UN-Nachhaltigkeitszielen (sustainable development goals/SDGs) SDG 7 „Bezahlbare und saubere Energie“, SDG 8 „Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ sowie SDG 17 „Partnerschaften zur Erreichung der Ziele“ im Einklang. Die Anwendung von nationalen und europäischen Wirtschaftszweigklassifikationen ermöglicht es, dass Statistiken auf nationaler und europäischer Ebene vergleichbar dargestellt und sinnvoll analysiert werden können. Die revidierten Wirtschaftszweigklassifikationen (NACE Revision 2.1 und WZ 2025) berücksichtigen veränderte wirtschaftliche Gegebenheiten. So wird beispielsweise nicht nur der Bereich der Informationstechnologie detaillierter als bisher erfasst, auch im Bereich der Elektrizitäts- und Gaserzeugung wurde eine Unterscheidung zwischen erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energieträgern vorgenommen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes in Bezug auf eine Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die neue europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 entstehen sofern ersichtlich keine jährlichen Mehraufwände. Es entsteht jedoch ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 459 541 Euro für befristetes Personal (Zeitverträge). Dieser einmalige Erfüllungsaufwand für die Bundesverwaltung geht auf eine Eins-zu-Eins-Umsetzung von EU-Recht zurück. Die einmaligen Mehraufwände werden finanziell im Einzelplan 06 Kapitel 0614 ausgeglichen. Die einmaligen Kosten der Statistischen Ämter der Länder belaufen sich auf 6 199 119 Euro Personalkosten sowie 55 082 Euro Materialkosten. 4. Erfüllungsaufwand Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft verringert sich um rund 2,2 Millionen Euro. Für die Verwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 5,2 Millionen Euro, wobei rund 463 000 auf die Bundesebene entfällt. Erfüllungsaufwand der Wirtschaft: lfd. Nr. Artikel Regelungsen twurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkoste n pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkoste n in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügi g“ (Begründu ng) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkoste n pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkoste n in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügi g“ (Begründu ng) 4.2.1 § 3 Abs. 2 Nr. HdlDlStatG; Konjunkturst atistik im Handels- und Dienstleistun gsbereich Ja -7.800 Erhebun gseinheit en 25 Euro = (30 / 60 * 50,00 Euro/h (WZ: A-S)) 4.2.1 § 3 Abs. 2 Nr. HdlDlStatG; Konjunkturst atistik im Handels- und Dienstleistun gsbereich Ja 477.600 Erhebun gseinheit en -4,2 Euro = (-5 / 60 * 50,00 Euro/h (WZ: A-S)) -1.990 Summe (in Tsd. Euro) -2 185 davon aus Informationspflichten (IP) -2 185 Erfüllungsaufwand der Verwaltung: lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichn ung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkoste n pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkoste n in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügi g“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkoste n pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkoste n in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügi g“ (Begründu ng) 4.3.1 § 15 HdlDlStat G; Durchfüh rung der strukturst atistische n Erhebung en im Handels- Bund Statistisc hes Bundesa mt 315.258 Euro = (297.600 / 60 * 63,56 Euro/h (8% mD; 5% gD; 87% hD)) Drucksache 446/25- 13 - lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichn ung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkoste n pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkoste n in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügi g“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkoste n pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkoste n in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügi g“ (Begründu ng) und Dienstleis tungsber eich (StBA); id-ip: 2021052 5130902 4.3.2 § 5 Nr. II ProdGew StatG; Erhebung en im Produzier enden Gewerbe (StBA); id-ip: 2021052 5140150 Bund Statistisc hes Bundesa mt 108.587,4 Euro = (126.240 / 60 * 51,61 Euro/h (18% mD; 36% gD; 46% hD)) 4.3.3 § 4 VerdStat G; Durchfüh rung der Verdienst erhebung (StBA) Bund Statistisc hes Bundesa mt 3.232 Euro = (4.800 / 60 * 40,40 Euro/h (100% gD)) 4.3.4 § 7 KoStrukS tatG; Kostenstr ukturstati stik (StBA); id-ip: 2021052 5131810 Bund Statistisc hes Bundesa mt 4.320 Euro = (4.800 / 60 * 54,00 Euro/h (50% gD; 50% hD)) 4.3.5 § 2 BeherbSt atG; Durchfüh rung der Beherber ungsstati stik (StBA) Bund Statistisc hes Bundesa mt 4.320 Euro = (4.800 / 60 * 54,00 Euro/h (50% gD; 50% hD)) Drucksache 446/25 - 14 - lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichn ung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkoste n pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkoste n in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügi g“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkoste n pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkoste n in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügi g“ (Begründu ng) 4.3.6 § 1 Abs. 1 VwDVG; Empfang sowie Speicher ung und Prüfung der gelieferte n Verwaltu ngsdaten für die Statistik der Versicher ungen, Pensions kassen und Pensions fonds (Statistisc hes Bundesa mt); id-ip: 2018091 0150753 Bund Statistisc hes Bundesa mt 19.456 Euro = (19.200 / 60 * 60,80 Euro/h (25% gD; 75% hD)) 4.3.7 § 14 Absatz GewO; Durchfüh rung der Statistik über die Gewerbe anzeigen (StBA) Bund Statistisc hes Bundesa mt 3.232 Euro = (4.800 / 60 * 40,40 Euro/h (100% gD)) 4.3.8 § 2 GWStatG ; Statistik zu globalen Wertschö pfungsket ten; id-ip: 2023111 6101152 Bund Statistisc hes Bundesa mt 4.320 Euro = (4.800 / 60 * 54,00 Euro/h (50% gD; 50% hD)) Drucksache 446/25- 15 - lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichn ung der Vorgabe Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkoste n pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkoste n in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügi g“ (Begründung)“ Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkoste n pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkoste n in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügi g“ (Begründu ng) 4.3.9 Artikel 1- Artikel 12; Durchfüh rung dezentral er Erhebung en (Statistisc he Ämter der Länder) [vorläufig e Schätzun g] Land Statistisc her Verbund (hier: Statistisc he Ämter der Länder) 4.739.603, 1 Euro = (8.553.600 / 60 * 32,86 Euro/h (85% mD; 13% gD; 2% hD) +55.081,5 Euro) 4.740 4.3.1 Artikel 11; §3 Abs. 3 Nr. 12 UBRegG; Speicher ung von EUID Bund 0 0 Summe (in Tsd. Euro) - 5 202 davon auf Bundesebene - davon auf Landesebene (inklusive Kommun en) - 4 740 4.1. Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen Vorgaben dargestellt. Vorgabe 4.2.1 (Informationspflicht): Konjunkturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich; § 3 Absatz 2 Nummer 1 HdlDlStatG Für die konjunkturstatistische Erhebung werden die Meldeschwellenwerte im Abschnitt G – Handel Abteilung 47 von 450 000 Euro auf 550 000 Euro Jahresumsatz und im Abschnitt I – Gastgewerbe von 165 000 Euro auf 200 000 Euro Jahresumsatz angehoben. Auch dadurch reduziert sich der Kreis der Erhebungseinheiten. Durch die Schätzung der bereichsspezifischen Preisentwicklungen bis 2028 wird im Abschnitt G – Handel Abteilung 47 vermieden, dass ab 2028 zusätzlich circa 500 Einheiten befragt werden, im Abschnitt I – Gastgewerbe wären es etwa 150 Einheiten. Insgesamt werden durch die Änderung in § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes somit ab 2028 circa 650 Einheiten nicht zu den betreffenden Konjunkturerhebungen herangezogen. Die Erhebungen werden monatlich durchgeführt, so dass die jährliche Anzahl bei circa 7 800 Fällen liegen wird. Eine weitere Anhebung der bereits sehr hohen Meldeschwellen in § 3 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 2a, 2c ist nicht möglich, weil dann die Repräsentativität und insbesondere die Zuverlässigkeit der betreffenden Konjunkturstatistiken erheblich beeinträchtigt wären, die auch auf der Grundlage von Sekundärdaten erstellt werden. Laut Onlinedatenbank des Erfüllungsaufwands liegt der Zeitaufwand bei 30 Minuten pro Fall und der aktuelle Lohnsatz bei 50,00 Euro pro Stunde. Der jährliche Erfüllungsaufwand reduziert sich also um rund 195 000 Euro. Durch die Erweiterung des § 6 Absatz 1 um Satz 5 werden von den circa 40 000 auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten zusätzlich etwa 39 800 Einheiten pro Monat um etwa 5 Minuten entlastet, da sie nicht mehr zum Merkmal "Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit insgesamt nach Art der Tätigkeit" melden müssen, weil sie entweder einen Jahresumsatz von unter 250 Millionen Euro erzielen oder nur ein Geschäftsfeld haben. Bei einem Lohnsatz von 50,00 Euro pro Stunde reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um weitere 1 990 000 Euro. Insgesamt reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Konjunkturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich also um circa 2 185 000 Euro. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt. Vorgabe 4.3.1: Durchführung der strukturstatistischen Erhebungen im Handels- und Dienstleistungsbereich (StBA); § 15 HdlDlStatG; Bund Dem Statistischen Bundesamt entsteht durch die Änderung der Wirtschaftszweigsystematik aufgrund von Anpassungsarbeiten der Erhebungs-, Daten- und Auswertungsgrundlagen einmaliger Erfüllungsaufwand. In Verbindung mit dem Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz entsteht ein einmaliger Zeitaufwand von 620 Arbeitstagen. Dabei entfallen 540 Arbeitstage auf den höheren Dienst, 30 Tage auf den gehobenen Dienst und 50 Tage auf den mittleren Dienst. Nach Berücksichtigung der entsprechenden standardisierten Lohnkostensätze auf Bundesebene gemäß Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung (siehe Anhang 9) ist demnach mit einem gewichteten Lohnkostensatz von 63,56 Euro pro Stunde zu rechnen. Dadurch ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 315 000 Euro. Vorgabe 4.3.2: Erhebungen im Produzierenden Gewerbe (StBA); § 5 Nummer II ProdGewStatG; Bund Analog zu Vorgabe 4.3.1 entsteht in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe ein einmaliger Zeitaufwand von 263 Arbeitstagen. Dabei entfallen 120 Arbeitstage auf den höheren, 95 Tage auf den gehobenen und 48 Tage auf den mittleren Dienst. Demzufolge errechnet sich ein gewichteter Lohnkostensatz von 51,61 Euro pro Stunde. Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 109 000 Euro. Vorgabe 4.3.3: Durchführung der Verdiensterhebung (StBA); § 4 VerdStatG; Bund Analog zu Vorgabe 4.3.1 entsteht in Verbindung mit dem Verdienststatistikgesetz ein einmaliger Zeitaufwand von zehn Arbeitstagen. Die Arbeiten übernimmt dabei der gehobene Dienst, weshalb ein Lohnkostensatz von 40,40 Euro pro Stunde für die weitere Berechnung angesetzt werden kann. Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 3 000 Euro. Vorgabe 4.3.4: Kostenstrukturstatistik (StBA); § 7 KoStrukStatG; Bund Analog zu Vorgabe 4.3.1 entsteht in Verbindung mit der Kostenstrukturstatistik ein einmaliger Zeitaufwand von zehn Arbeitstagen. Dabei entfallen fünf Arbeitstage auf den höheren und fünf Tage auf den gehobenen Dienst. Demzufolge errechnet sich ein gewichteter Lohnkostensatz von 54,00 Euro pro Stunde. Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 4 000 Euro. Vorgabe 4.3.5: Durchführung der Beherbergungsstatistik (StBA); § 2 BeherbStatG; Bund Analog zu Vorgabe 4.3.1 entsteht in Verbindung mit dem Beherbergungsstatistikgesetz ein einmaliger Zeitaufwand von zehn Arbeitstagen. Dabei entfallen fünf Arbeitstage auf den höheren und fünf Tage auf den gehobenen Dienst. Demzufolge errechnet sich ein gewichteter Lohnkostensatz von 54,00 Euro pro Stunde. Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 4 000 Euro. Vorgabe 4.3.6: Empfang sowie Speicherung und Prüfung der gelieferten Verwaltungsdaten für die Statistik der Versicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds (Statistisches Bundesamt); § 1 Absatz 1 VwDVG; Bund Analog zu Vorgabe 4.3.1 entsteht in Verbindung mit dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz ein einmaliger Zeitaufwand von 40 Arbeitstagen. Dabei entfallen 30 Arbeitstage auf den höheren und zehn Tage auf den gehobenen Dienst. Demzufolge errechnet sich ein gewichteter Lohnkostensatz von 60,80 Euro pro Stunde. Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 19 000 Euro. Vorgabe 4.3.7: Durchführung der Statistik über die Gewerbeanzeigen (StBA); § 14 Absatz 13 GewO; Bund Analog zu Vorgabe 4.3.1 entsteht in Verbindung mit der Gewerbeordnung ein einmaliger Zeitaufwand von zehn Arbeitstagen. Die Arbeiten übernimmt dabei der gehobene Dienst, weshalb ein Lohnkostensatz von 40,40 Euro pro Stunde für die weitere Berechnung angesetzt werden kann. Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 3 000 Euro. Vorgabe 4.3.8: Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten; § 2 GWStatG; Bund Analog zu Vorgabe 4.3.1 entsteht in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten ein einmaliger Zeitaufwand von zehn Arbeitstagen. Dabei entfallen fünf Arbeitstage auf den höheren und fünf Tage auf den gehobenen Dienst. Demzufolge errechnet sich ein gewichteter Lohnkostensatz von 54,00 Euro pro Stunde. Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 4 000 Euro. Vorgabe 4.3.9: Durchführung dezentraler Erhebungen nach Artikel 1 bis Artikel 12 (Statistische Ämter der Länder) Laut Gesetzesfolgenabschätzung der Statistischen Ämter der Länder entsteht diesen ein einmaliger Zeitaufwand von insgesamt etwa 17 820 Arbeitstagen (entspricht 89,10 Mitarbeitendenkapazitäten, wobei 75,94 MAK auf den mittleren Dienst, 11,49 MAK auf den gehobenen Dienst und 1,67 MAK auf den höheren Dienst entfallen). Dieser Aufwand entsteht vorrangig durch die Anpassung von Fachverfahren und die manuelle Nachqualifizierung der Wirtschaftszweige von Einheiten im Unternehmensregister. Hinzu kommen einmalige Sachkosten in Höhe von etwa 55 000 Euro, die unter anderem aufgrund von Schulungen und Druckkosten anfallen. Insgesamt entsteht den Statistischen Ämtern der Länder ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 4,7 Millionen Euro. Vorgabe 4.3.10: Artikel 12 (Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes) Einerseits handelt es sich um inhaltliche Konkretisierungen: Es soll klargestellt werden, dass die Quellregister nicht nur die Stammdaten, sondern auch das identifizierende Merkmal übermitteln sollen. Anderseits kann die ergänzte Identifikationsnummer nach § 3 Absatz 3 Nummer 12 (EUID) über den bereits angebundenen Justizdatenstrom abgegriffen werden. Da es sich um Sekundärdaten handelt, die über bereits etablierte Kanäle übermittelt werden können, bleibt der Erfüllungsaufwand insgesamt unverändert. Soweit der unter Abschnitt 4.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter Abschnitt „3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert. 5. Weitere Kosten Außer dem unter Punkt 4 dargestellten Erfüllungsaufwand entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Gleichstellungspolitische Auswirkungen Im Zuge der nach § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituationen von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen. Mit den Revisionen der europäischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2.1) sowie der aus ihr abgeleiteten nationalen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2025) werden neuesten strukturellen, wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung getragen. Regelmäßige Aktualisierungen dieser Klassifikationen und die daraus folgende erforderliche Anpassung betroffener nationaler Rechtsgrundlagen gewährleisten, dass zuverlässige und vergleichbare Statistiken erstellt und den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung gestellt werden können. VIII. Befristung; Evaluierung Für die vorgesehenen Anpassungen sind weder eine Befristung noch eine Evaluierung vorgesehen. Die Änderungen sind auf Dauer erforderlich, um zuverlässige und vergleichbare Statistiken zur Verfügung stellen zu können. Darüber hinaus ist mit diesem Gesetz kein dauerhafter Erfüllungsaufwand verbunden. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes) Zu Nummer 1 Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die strukturstatistischen Erhebungen die jeweils gültige Fassung der NACE verwenden. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist dies ab dem Berichtsjahr 2025 die NACE Revision 2.1, die in Anhang I zur Verordnung (EU) 2023/137 beschrieben ist. Zur weiteren Klarstellung wird auf die neue nationale Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2025 verwiesen, die national verwendet wird und sich aus der europäischen NACE Revision 2.1 ableitet. Die WZ 2025 stimmt mit Ausnahme der tiefsten Gliederungsebene (fünfstellig kodierte Unterklassen, sog. Fünfsteller-Ebene) mit der europäischen NACE (deren tiefste Gliederungsebene die Viersteller-Ebene ist) vollständig überein. Analog leitet sich aus der NACE Revision 2 die Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2008 ab, die bis zum Jahresende 2027 weiterhin in den konjunkturstatistischen Erhebungen verwendet wird. Zu Nummer 2 Es wurden redaktionelle Anpassungen an die Bezeichnungen der NACE Revision 2.1 vorgenommen. Zu Nummer 3 Streichung, da der erste Berichtsmonat Januar 2021 war und es sich damit um eine laufende monatliche Erhebung handelt und der erste Berichtsmonat nicht mehr relevant ist. Zu Nummer 4 Die Anpassungen dienen der Klarstellung, welche konjunkturstatistischen Merkmale zu den tätigen Personen in der Erhebung befragt werden. Eine Aufteilung nach Länder muss für den Handel und den Dienstleistungsbereich zur Erfüllung der nationalen Anforderungen an diesen Konjunkturindikator erfolgen. Eine Ungenauigkeit in der Formulierung wurde nun klargestellt und entsprechend der Formulierung in § 6 Absatz 1 Nummer 1 vereinheitlicht. Zur Vereinfachung wird die Meldung der Art der Tätigkeit eingegrenzt. Die Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit insgesamt nach Art der Tätigkeit wird somit nur noch bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen und mehr als ein Geschäftsfeld haben, erhoben. Zu Nummer 5 Streichung, da das erste Berichtsjahr 2021 war und es sich damit um eine laufende jährliche Erhebung handelt und das erste Berichtsjahr nicht mehr relevant ist. Zu Nummer 6 Redaktionelle Anpassungen an die Bezeichnungen der NACE Revision 2.1. Zu Nummer 7 Streichung, da keine Übergangsregelung benötigt wird. Die Erhebung existiert seit Berichtsjahr 2021 und wird fortgeführt. Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes zum 1. Januar 2028) Zu Nummer 1 Nach Beendigung des Übergangszeitraums wird die Übergangsvorschrift aufgehoben. Zu Nummer 2 Die Anpassung dient der Klarstellung, dass die konjunkturstatistischen Erhebungen die jeweils gültige Fassung der NACE verwendet. Mit vollständigem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist dies für die Berichtszeiträume ab dem Berichtsmonat Januar 2028 für alle Wirtschaftszweige die NACE Revision 2.1. Eine weitergehende Anhebung der Meldeschwellen ist nicht möglich, weil dadurch zu viele kleinere Unternehmen mit ihren dynamischeren Umsatzentwicklungen ausgeschlossen wären, so dass die Repräsentativität der betreffenden Konjunkturstatistiken erheblich beeinträchtigt würde. Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe) Zu Nummer 1 Die Anpassung dient der Klarstellung, dass alle Erhebungen des konjunkturstatistischen Berichtssystems zunächst weiterhin die aus der NACE Revision 2 abgeleitete Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2008 verwenden. Für die strukturstatistischen Berichtssysteme ist für die Berichtszeiträume ab Januar 2025 die aus der NACE Revision 2.1 abgeleitete Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2025 zu verwenden. Zu Nummer 2 Die Übergangsregelung bezog sich auf einen zurückliegenden Zeitraum und kann daher entfallen. Zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe zum 1. Januar 2027) Der Zusatz Bauträger wird gestrichen, da der Wirtschaftszweig der Bauträger in der neuen NACE Revision 2.1 zukünftig nicht mehr in den Bereich des ProdGewStatG fällt. Die Anpassung unter der Nummer 3 Buchstabe b (Berichtszeitraum) ist notwendig, um die Heranziehung der Bauträger bis zum Ende des Berichtsjahres 2027 zu gewährleisten. Zu Artikel 5 (Änderung des Verdienststatistikgesetzes) Die Anpassung dient der Klarstellung, dass die Erhebung der Arbeitsverdienste die jeweils gültige Fassung der NACE verwendet. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist dies die NACE Revision 2.1, die in Anhang I zur Verordnung (EU) 2023/137 beschrieben ist. Zudem werden die Bezeichnungen der Abschnitte, in denen keine Arbeitsverdienste erhoben werden, auf diejenigen gemäß NACE Revision 2.1 angepasst. Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik) Zu Nummer 1 Redaktionelle Anpassungen an die Bezeichnungen des Abschnitts R der NACE Revision 2.1. Zu Nummer 2 In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b kann auf eine Erhebung von Daten über Investitionen in immaterielle Vermögenswerte bei ausgewählten Gruppen von Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit für Praxen von Ärzten, Zahnärzten und psychologischen Psychotherapeuten verzichtet werden, da für dieses Merkmal für den Abschnitt R der NACE Revision 2.1 keine europäische Lieferverpflichtung besteht. Zu Artikel 7 (Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes) Durch die Änderung wird die EU-Rechtsgrundlage auf die gültige Fassung aktualisiert. Die Liste der zu berücksichtigenden Wirtschaftsgruppen wird weiter differenziert und die in der NACE Revision 2.1 neu eingeführte Gruppe 55.4 „Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen“ aufgenommen. Dies soll Rechtssicherheit hinsichtlich der Auskunftspflicht von Betrieben schaffen, die sich primär als Vermittlungsdienstleister definieren und gleichzeitig als Beherbergungsbetriebe im Sinne von § 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Beherbergungsstatistikgesetzes operieren. Der Umfang und die Struktur des Berichtskreises der Beherbergungsstatistik werden dadurch gegenüber dem Status quo ante nicht verändert. Zu Artikel 8 (Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes) Zu Nummer 1 Die Ergänzung wird vorgenommen, um eine erweiterte Datenlieferung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu ermöglichen, sofern die Daten vorliegen. Zudem wird der Verweis auf die geänderte Verordnung zur NACE aktualisiert. Zu Nummer 2 Es wird eine redaktionelle Änderung vorgenommen, da die erstmalige Datenlieferung zum Berichtsjahr 2021 in der Vergangenheit liegt und seitdem eine jährliche Datenlieferung erfolgt. Außerdem wird eine Ergänzung vorgenommen, um eine erweiterte Datenlieferung der Deutschen Bundesbank zu ermöglichen, sofern die Daten vorliegen. Darüber hinaus wird mittels einer redaktionellen Änderung der Verweis auf die geänderte Verordnung zur NACE aktualisiert. Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung) Die Anpassung dient der Klarstellung, dass die angemeldeten Tätigkeiten, die an die Statistischen Ämter der Länder für die Zwecke der Erstellung einer Bundesstatistik über die Gewerbeanzeigen übermittelt werden, die jeweils gültige Fassung der NACE verwendet. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist dies die NACE Revision 2.1, die in Anhang I zur Verordnung (EU) 2023/137 beschrieben ist. Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten) Die Anpassung dient der Klarstellung, dass die Erhebung nach dem Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (GWStatG), die jeweils gültige Fassung der NACE verwendet. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist dies die NACE Revision 2.1, die in Anhang I zur Verordnung (EU) 2023/137 beschrieben ist. Zu Artikel 11 (Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes) Zu Nummer 1 Mit der Einführung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer durch das Register über Unternehmensbasisdaten wurde ein registerübergreifender Identifikator im Sinne des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes geschaffen. Dieser dient nach § 2 Absatz 2 UBRegG dazu, im Basisregister geführte Unternehmen registerübergreifend identifizieren zu können. Gemäß Zielsetzung des UBRegG dient diese Nummer perspektivisch der Umsetzung des Once-Only-Prinzips für Unternehmen im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung. Um dieses Ziel zu realisieren, ist es notwendig, dass die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer möglichst breit verwendet werden kann. Zum jetzigen Zeitpunkt regelt § 2 Absatz 3 Satz 1, dass die empfangenden Register die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer speichern und verwenden dürfen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Nach der bisherigen Formulierung darf das Statistische Bundesamt als Registerbehörde als Empfänger bzw. Übermittler der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer von bzw. an öffentliche Stellen auftreten. Die hier bewirkte Gesetzesänderung führt dazu, dass angebundene öffentliche Stellen die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer auch weitergeben dürfen, sofern dies für die Aufgabenerledigung sowohl der übermittelnden Stelle als auch der empfangenden Stelle notwendig ist. Hiermit sollen die Ausbreitung und Verwendbarkeit der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer gefördert werden. Zu Nummer 2 § 3 Absatz 3 regelt, welche Identifikatoren im Register über Unternehmensbasisdaten gespeichert werden dürfen. Durch die Regelung in § 10 Satz 1 Nummer 6 und Nummer 7 können aufgrund der Rechtsverordnungsermächtigung weitere öffentliche Stellen für Datenübermittlungen an bzw. durch die Registerbehörde mittels Rechtsverordnung bestimmt werden. Um in Zukunft auch die zugehörigen Identifikationsnummern speichern zu dürfen, wird § 3 Absatz 3 um Nummer 11 ergänzt. Die europäische Identifikationsnummer (EU ID) ist ein Identifikator, der für die zweifelsfreie Identifikation des Unternehmens im europäischen Unternehmenskontext benötigt wird. Diese Identifikationsnummer wird im Rahmen der Umsetzung der eIDAS Verordnung der europäischen Union eine zentrale Rolle im entsprechenden Ökosystem digitaler Identitäten einnehmen. Aufgrund dessen ist eine eindeutige Zuordnung von EU ID und bundeseinheitlicher Wirtschaftsnummer erforderlich; dies macht es erforderlich diese Identifikationsnummer im Basisregister zu führen. Zu Nummer 3 Die Bezeichnung des Bundesministeriums des Innern wird an die seit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 kürzere Fassung angepasst, indem ein Änderungsbefehl zur Streichung der Worte „für Bau und Heimat“ in § 5 Absatz 1 Nummer 10 UBRegG aufgenommen wird. Zu Nummer 4 Die Regelung in § 10 Satz 1 Nummer 6 muss aufgrund der nicht eindeutigen Formulierung angepasst werden. Sie machte nicht ganz zweifelsfrei deutlich, dass durch die Verordnung nach § 10 zum einen öffentliche Stellen bestimmt werden können, um Daten an die Registerbehörde zu übermitteln, und zum anderen öffentliche Stellen bestimmt werden können, um Daten von der Registerbehörde übermittelt zu bekommen (kumulativ oder alternativ). Diese uneindeutige „sowohl als auch“-Formulierung in der bisherigen Fassung des § 10 Satz 1 Nummer 6 wird nun durch die Regelung in Nummern 6 und 7 ersetzt. Hierbei handelt es sich um die Klarstellung, dass öffentliche Stellen mittels Rechtsverordnung für die Datenübermittlung an die (Nummer 6) und von der (Nummer 7) Registerbehörde benannt werden können, wobei beide Konstellationen alternativ oder kumulativ vorliegen können. Zu Artikel 12 (Inkrafttreten) Artikel 12 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 (NKR-Nr. 7739, BMWE) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 15.08.2025 mit folgendem Ergebnis geprüft: I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund – 2,2 Mio. Euro davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund – 2,2 Mio. Euro Verwaltung Bund Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 460 000 Euro Länder Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 4,7 Mio. Euro „One in, one out”-Regel Im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein „Out“ von 2,2 Mio. Euro dar. Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei den europarechtlich veranlassten Regelungen (Überarbeitung der Wirtschaftsklassifikationen) über eine 1:1- Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen wird. Über die Umsetzung von EU-Recht hinaus sieht der Entwurf nationale entlastende Maßnahmen vor. Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt. Digitalcheck Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt, dass das Vorhaben, neben der Umsetzung von EU-Recht, auch nationale Maßnahmen zur Entlastung der Wirtschaft von Statistikpflichten vorsieht. Der NKR empfiehlt der Bundesregierung zeitnah weitere Entlastungspotenziale zu heben (z. B. durch Anhebung der Meldeschwellen, Verringerung der Befragungshäufigkeit und Stichprobengrößen, Nachnutzung bestehender Daten). Dabei sieht der NKR insbesondere in folgenden Statistiken großes Entlastungspotenzial:  Außenhandelsstatistik, insbesondere bei der Erhebung zum "Extrahandel“ (Warenverkehr mit Drittländern)  Monatliche Produktionserhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden  Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich  Konjunkturstatistik für den Einzelhandel und das Gastgewerbe Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der NKR erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. II Regelungsvorhaben Zur Durchführung der Delegierte Verordnung (EU) 2023/1371 sieht der vorliegende Gesetzentwurf die Anpassung nationaler Statistikregelungen an die neue europäische Klassifikation der Wirtschaftszweige – NACE Revision 2.1 vor. Die NACE bildet den Rahmen für die Sammlung und Darstellung einer breiten Palette statistischer, nach Wirtschaftszweigen untergliederter Daten aus dem Bereich Wirtschaft (z. B. Produktion, Beschäftigung, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen) und aus anderen Bereichen. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2023:019:FULL (S. 7 ff.) Über die Umsetzung von EU-Recht hinaus (Umsetzung der neuen Wirtschaftszweigklassifikation) sieht der Entwurf folgende Maßnahmen zur Entlastung von statistischen Berichtspflichten vor:  Anhebung von Meldeschwellen an die Inflation  Vereinfachung zur Lieferung von Daten III Bewertung III.1 Erfüllungsaufwand Wirtschaft Das Regelungsvorhaben entlastet die Wirtschaft von jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von rund 2,2 Mio. Euro. Die Entlastungen resultieren aus den folgenden nationalen Vorgaben:  Wegfall der Meldung zur „Zahl der tätigen Personen nach Art der Tätigkeit“ Die Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit insgesamt nach Art der Tätigkeit wird künftig nur noch bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Mio. Euro erzielen und mehr als ein Geschäftsfeld haben, erhoben. Hieraus resultiert eine jährliche Entlastung in Höhe von rund 2 Mio. Euro. Diese stellt das Ressort unter der Annahme, dass rund 40 000 Betrieben jeweils ein monatlicher Zeitaufwand von rund 5 Minuten entfällt, nachvollziehbar dar.  Erhöhung der Meldeschwellen für Betriebe im Handel- und Gastgewerbe In der konjunkturstatistischen Erhebung werden die Meldeschwellen von 450 000 Euro auf 550 000 Euro Jahresumsatz angehoben. In der Folge werden künftig 650 Unternehmen nicht mehr zu den monatlichen Konjunkturerhebungen herangezogen und somit von insgesamt jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von knapp 200 000 Euro entlastet. Verwaltung Der Verwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 5,2 Mio. Euro. Dieser fällt zu einem Großteil bei den Statischen Landesämtern an. Länder (Statistischen Ämter der Länder): Bei den Statistischen Landesämtern werden Anpassungsarbeiten in den Fachanwendungen sowie eine manuelle Nachqualifizierung der Wirtschaftszweige im Unternehmensregister erforderlich. Hierfür werden lt. Ressort 17 800 Arbeitstage (entspricht knapp 90 Mitarbeiterkapazitäten) v. a. des mittleren Dienstes benötigt. Hinzu kommen einmalige Sachkosten von 55 000 Euro. Insgesamt ergibt sich daraus ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 4,6 Mio. Euro. Bund (Statistisches Bundesamt): Auf Bundesebene entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 460 000 Euro. Dieser resultiert aus den folgenden Vorgaben: Vorgabe Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Anpassung der Erhebungs-, Daten- und Auswertungsgrundlagen beim Statistischen Bundesamt Anpassung bei Erhebungen im Produzierenden Gewerbe beim Statistischen Bundesamt Empfang sowie Speicherung und Prüfung der gelieferten Verwaltungsdaten für die Statistik der Versicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds Verschiedene Anpassung der Erhebungs-, Daten- und Auswertungsgrundlagen in weiteren Statistikbereichen, kumuliert Summe 463 28. August 2025 Lutz Goebel Garrelt Duin Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Drucksache 446/25 - 4 -]

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