Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
[Bundesrat Drucksache 446/25
05.09.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler
Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
A. Problem und Ziel
Aufgabe der amtlichen Statistik ist es, Informationen in übersichtlicher, d. h. im
Allgemeinen in zusammengefasster Form darzustellen. Zuverlässige und vergleichbare Statistiken
können nur dann erstellt und den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung gestellt werden,
wenn es gemeinsame statistische Normen gibt.
Die NACE1) ist die „Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen
Gemeinschaft“ und Gegenstand einer Rechtsvorschrift auf Ebene der Europäischen
Union, die die allgemeine Anwendung der Systematik in allen Mitgliedstaaten zur Pflicht
macht. Die zuvor geltende Version NACE Revision 2 wurde zuletzt 2006 durch die
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE
Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger
Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 189 vom 25.17.2019, S.
241) geändert worden ist, revidiert und wurde seit dem 1. Januar 2008 von den
Mitgliedstaaten angewendet.
Um neusten strukturellen, wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung
zu tragen, fasste der Ausschuss für das Europäische Statistische System im Mai 2019
den Beschluss, die aktuell geltende NACE zu überarbeiten. Die neue NACE, die
sogenannte NACE Revision 2.1, wurde in Form eines Delegierten Rechtsaktes am 10. Oktober
2022 durch die Europäische Kommission angenommen und am 20. Januar 2023 als
Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
NACE Revision 2 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5; L 2024/90539, 6.9.2024), die durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2025/471 (ABl. L 2025/471 vom 11.3.2025) geändert wurde,
offiziell im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die neue NACE-Systematik
wird für alle Datenübermittlungen an die Europäische Kommission (Eurostat) zu Statisti-
1) NACE ist das Akronym aus „Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté
européenne“.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
ken, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert sind, Geltung erlangen, wobei ihr
Inkrafttreten nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 nach Statistikbereich
gestaffelt ab dem 1. Januar 2025 bis zum 1. Januar 2030 erfolgt.
Die Wirtschaftsstatistiken in Deutschland basieren nicht unmittelbar auf der NACE,
sondern auf der daraus abgeleiteten, tiefer gegliederten nationalen „Klassifikation der
Wirtschaftszweige“ (WZ). Die Revision der NACE erfordert dementsprechend eine Anpassung
der aktuell geltenden WZ 2008. Die neu erarbeitete WZ 2025 wurde am 19. September
2024 offiziell von der Europäischen Kommission (Eurostat) genehmigt und gilt ebenfalls
ab dem 1. Januar 2025.
Sowohl die neue NACE Revision 2.1 als auch die neue WZ 2025 haben unmittelbare
Auswirkungen auf die Bundesstatistik und erfordern eine entsprechende Anpassung
nationaler Statistikgesetze. Das Ziel der Artikel 1 bis 10 des vorliegenden Gesetzes ist die
Anpassung der betroffenen nationalen Rechtsvorschriften an die sich aus der NACE
Revision 2.1 und der WZ 2025 ergebenden wirtschaftssystematischen Vorgaben und an die
sich aus den Änderungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union auf dem Gebiet
der Unionsstatistik ergebenden geänderten Berichtspflichten gegenüber der Europäischen
Union. Dabei sind für struktur- und konjunkturstatistische Erhebungen unterschiedliche
Zeitpunkte des Inkrafttretens der neuen NACE Revision 2.1 zu berücksichtigen.
Mit der Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes wird darüber hinaus
eine rechtliche Klarstellung zur Lieferung von Daten vorgenommen.
Im Hinblick auf eine möglichst effiziente sowie belastungsarme Statistikproduktion werden
Möglichkeiten für weitere Entlastungen für die Auskunftspflichtigen mitgedacht. So ist die
amtliche Statistik gesetzlich zur möglichst umfassenden Nutzung von Verwaltungsdaten
bei der Erstellung von Statistiken verpflichtet (§ 5a BStatG). Die Änderungen des
Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes (Artikel 9) umfassen neben den erforderlichen
Anpassungen aufgrund der revidierten Wirtschaftszweigklassifikationen daher auch die
Ermächtigung sowohl der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als auch der
Deutschen Bundesbank, dem Statistischen Bundesamt weitere Verwaltungsdaten zur
Verfügung zu stellen, sofern diese Daten vorliegen.
Die vorgesehenen Änderungen des UBRegG dienen zum einen dazu, die weitergehende
Nutzung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer (beWiNr.) nach dem Gesetz zur
Errichtung und Führung eines Registers über Unternehmensbasisdaten und zur
Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen
(Unternehmensbasisdatenregistergesetz - UBRegG) zu ermöglichen. Dazu soll die Nutzbarkeit dieser
spezifischen Identifikationsnummer durch die an das Register über Unternehmensbasisdaten
angeschlossenen Register breiter gefasst und perspektivisch die Umsetzung des Once-
Only-Prinzips unterstützt werden. Darüber hinaus werden die Identifikatoren erweitert, die
im Register über Unternehmensbasisdaten gespeichert werden dürfen sowie eine
Klarstellung vorgenommen, dass öffentliche Stellen mittels Rechtsverordnung für die
Datenübermittlung an die und von der Registerbehörde benannt werden können.
B. Lösung
Änderung der die Wirtschaftsstatistiken betreffenden nationalen statistischen
Rechtsvorschriften, auf die sich die NACE Revision 2.1 und die Änderungen der Rechtsvorschriften
der Europäischen Union auf dem Gebiet der Unionsstatistik auswirken. Die Änderungen
umfassen sowohl redaktionelle Anpassungen als auch in Bezug auf das
Verwaltungsdatenverwendungsgesetz eine Ermächtigung zur erweiterten Datenweitergabe durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie die Deutsche Bundesbank an das
Statistische Bundesamt, sofern die Daten vorliegen.
Die Staffelung der Zeitpunkte, ab denen die neue NACE-Systematik in den Erhebungen
anzuwenden ist, wird durch gesonderte Artikel umgesetzt. Das betrifft jeweils die
konjunktur- und strukturstatistischen Erhebungen im Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz
und im Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe. Im Handels- und
Dienstleistungsstatistikgesetz und im Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
wurden Möglichkeiten zur Entlastung geprüft. So wurden Meldeschwellen an die Inflation
angepasst und angehoben, insoweit es im Hinblick auf die Qualität der Ergebnisse
vertretbar war.
Für die Nutzbarkeit der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer regelt die Änderung des
UBRegG nach Artikel 11 dieses Gesetzes, dass die öffentlichen Stellen i. S. v. § 4 Absatz
1 und § 5 Absatz 1 UBRegG die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer an weitere
öffentliche Stellen weitergeben können, sofern dies für die Aufgabenerfüllung beider Seiten
erforderlich ist. Darüber hinaus wird die Liste der Identifikatoren erweitert, die im Register
über Unternehmensbasisdaten gespeichert werden dürfen. Zudem wird klargestellt, dass
öffentliche Stellen per Rechtsverordnung für die Datenübermittlung an die und von der
Registerbehörde benannt werden können.
C. Alternativen
Keine. Die neue NACE-Systematik wird für alle Datenübermittlungen an die Europäische
Kommission (Eurostat) zu Statistiken, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert sind,
Geltung erlangen, wobei ihr Inkrafttreten nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU)
2023/137 nach Statistikbereich gestaffelt ab dem 1. Januar 2025 bis zum 1. Januar 2030
erfolgt. Liegt die entsprechende Anpassung nationaler Statistikgesetze nicht rechtzeitig
vor, könnte die Datenlieferung nicht nach der neuen Klassifikation erfolgen und
Deutschland würde gegen EU-Vorgaben verstoßen.
Ohne die Regelung zum UBRegG entfällt die Möglichkeit der Weitergabe der
bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer zur Aufgabenerledigung durch angebundene öffentliche
Stellen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes in Bezug auf eine
Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die neue europäische Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 entstehen – sofern ersichtlich – keine jährlichen
Mehraufwände. Es entsteht jedoch ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von 459 541
Euro für befristetes Personal (Zeitverträge). Dieser einmalige Erfüllungsaufwand für die
Bundesverwaltung geht auf eine Eins-zu-Eins-Umsetzung von EU-Recht zurück.
Der einmalige Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes ist finanziell innerhalb der
geltenden Haushalts- und Finanzplanansätze des Einzelplans 06 Kapitel 0614
auszugleichen.
Die einmaligen Kosten der Statistischen Ämter der Länder belaufen sich auf 6 199 119
Euro Personalkosten sowie 55 082 Euro Materialkosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft reduziert sich um rund 2 185 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Davon entfallen -2 185 000 Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt vollständig der One-in-
oneout-Regel. Damit ergibt sich insgesamt ein „Out" in Höhe von 2 185 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 5,2 Millionen
Euro. Der Bundesverwaltung entsteht dabei ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 463 000 Euro. Den Ländern entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 4,7 Millionen Euro.
Soweit der unter Abschnitt E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes
haushaltswirksam wird und nicht unter Abschnitt „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“
aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 446/25
05.09.25
Wi - Fz - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler
Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an
die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da zur Erfüllung der
EU-Datenlieferverpflichtungen an Eurostat nach neuer
Wirtschaftszweigklassifikation und zur Verhinderung von erheblichem Mehraufwand durch eine separate
Integration der Daten ein Inkrafttreten des Gesetzes zum Ende des Jahres 2025
erforderlich ist.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften
an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE
Revision 2.1
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes
Das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S.
266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ „Wirtschaftszweige” solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen
Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige; dabei gilt für
Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025 die Klassifikation der Wirtschaftszweige
2025, abweichend davon gilt für konjunkturstatistische Erhebungen nach
Abschnitt 2 für Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die
Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008;“.
2. § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ für strukturstatistische Erhebungen:
a) Abschnitt G – Handel
b) Abschnitt H − Verkehr und Lagerei,
c) Abschnitt I – Gastgewerbe,
d) Abschnitt J – Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von
Medieninhalten,
e) Abschnitt K – Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und
Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der
Computerinfrastruktur,
f) Abschnitt L, Gruppe 66.2 – Mit Versicherungsdienstleistungen und
Pensionskassen verbundene Tätigkeiten,
g) Abschnitt M – Grundstücks- und Wohnungswesen,
h) Abschnitt N – Erbringung von wissenschaftlichen und technischen
Dienstleistungen,
i) Abschnitt O – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen,
j) Abschnitt Q – Erziehung und Unterricht,
k) Abschnitt R – Gesundheits- und Sozialwesen mit Ausnahme der Gruppe 86.2
– Arzt- und Zahnarztpraxen – und der Unterklasse 86.93.0 Erbringung von
Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen
und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche
Therapien,
l) Abschnitt S – Kunst, Sport und Erholung,
m) Abschnitt T, Abteilung 95 – Reparatur und Instandhaltung von
Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie von Kraftwagen und
Krafträdern sowie
n) Abschnitt T, Abteilung 96 – Erbringung von überwiegend persönlichen
Dienstleistungen.“
3. § 4 Absatz 3 wird gestrichen.
4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Zahl der in der Erhebungseinheit tätigen Personen insgesamt sowie Zahl der
in der Erhebungseinheit im Handels- und Dienstleistungsbereich tätigen
Personen gegliedert nach Ländern, jeweils zum Ende des Berichtsmonats,“.
b) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen
Euro erzielen und mehr als ein Geschäftsfeld haben, wird die Zahl der tätigen
Personen der Erhebungseinheit insgesamt nach Art der Tätigkeit erhoben.“
5. § 7 Absatz 3 wird gestrichen.
6. § 9 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c werden nur bei
Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:
1. jährlich für die Wirtschaftszweige
a) des Abschnitts J, Gruppe 58.2 – Verlegen von Software,
b) des Abschnitts K, Abteilung 62 – Erbringung von Dienstleistungen der
Informationstechnologie,
c) des Abschnitts K, Abteilung 63 – Datenverarbeitung, Hosting und Erbringung
sonstiger Informationsdienstleistungen,
d) des Abschnitts N, Gruppe 73.1 – Werbung,
e) des Abschnitts O, Abteilung 78 – Vermittlung und Überlassung von
Arbeitskräften;
2. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2025 für die Wirtschaftszweige
a) des Abschnitts N, Gruppe 71.1 – Tätigkeiten von Architektur- und
Ingenieurbüros,
b) des Abschnitts N, Gruppe 71.2 – Technische, physikalische und chemische
Untersuchung,
c) des Abschnitts N, Gruppe 73.2 – Markt- und Meinungsforschung;
3. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2026 für die Wirtschaftszweige
a) des Abschnitts N, Gruppe 69.1 – Rechtsberatung,
b) des Abschnitts N, Gruppe 69.2 – Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung;
Buchführung,
c) des Abschnitts N, Gruppe 70.2 –Unternehmensberatung.“
7. Abschnitt 5 wird gestrichen.
Artikel 2
Weitere Änderung des Handels- und
Dienstleistungsstatistikgesetzes zum 1. Januar 2028
Das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ „Wirtschaftszweige” solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen
Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige;“.
2. § 3 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ für konjunkturstatistische Erhebungen für die Berichtszeiträume ab dem
Berichtsmonat Januar 2028:
a) Abschnitt G – Handel
aa) Abteilung 46 mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz oder
mindestens 100 tätigen Personen,
bb) Abteilung 47, mit mindestens 550 000 Euro Jahresumsatz,
b) Abschnitt H − Verkehr und Lagerei mit mindestens 15 Millionen Euro
Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
c) Abschnitt I – Gastgewerbe mit mindestens 200 000 Euro Jahresumsatz,
d) Abschnitt J – Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von
Medieninhalten mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder
mindestens 250 tätigen Personen,
e) Abschnitt K – Telekommunikation, Softwareentwicklung, IT-Beratung und
Erbringung sonstiger Dienstleistungen der Informationstechnologie und der
Computerinfrastruktur mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder
mindestens 250 tätigen Personen,
f) Abschnitt M – Grundstücks- und Wohnungswesen mit mindestens 15
Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen,
g) Abschnitt N – Erbringung von wissenschaftlichen und technischen
Dienstleistungen mit Ausnahme der Gruppe 70.1 – Verwaltung und Führung
von Unternehmen und Betrieben – und der Abteilungen 72 – Forschung und
Entwicklung und 75 – Veterinärwesen mit mindestens 15 Millionen Euro
Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen Personen sowie
h) Abschnitt O – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen mit
mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tätigen
Personen;“.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
„§ 1a
Auswahl der Berichtseinheiten
Die Auswahl der Berichtseinheiten für die Erhebungen nach diesem Gesetz erfolgt
auf Grundlage der Klassifizierungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr.
1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten
Klassifikation der Wirtschaftszweige. Für Berichtszeiträume ab dem 1. Januar 2025 gilt
die Klassifikation der Wirtschaftszweige 2025. Abweichend von Satz 2 gilt für die
Erhebungen nach § 4 Buchstabe A Ziffer III, Buchstabe B, Buchstabe C Ziffer I Nummer
2 und Ziffer II für die Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 und für
die Erhebungen nach § 2, § 3 Buchstabe A Ziffer I und II, § 4 Buchstabe A Ziffer I und
II, Buchstabe C Ziffer I Nummer 1, § 6 Buchstabe A und § 6a Buchstabe A für die
Berichtszeiträume bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Klassifikation der
Wirtschaftszweige 2008.“
2. § 12 wird gestrichen.
Artikel 4
Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im
Produzierenden Gewerbe zum 1. Januar 2027
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe, das zuletzt durch Artikel 3
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe A wird nach der Angabe „ausbaugewerbliche Betriebe“ die Angabe „und
Bauträger“ gestrichen.
2. In Buchstabe B wird nach der Angabe „ausbaugewerbliche Betriebe“ die Angabe „und
Bauträger“ gestrichen.
3. Buchstabe C wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „der anderen Unternehmen“ wird die Angabe „und bei
Bauträgern“ gestrichen.
b) In der römischen Nummer I Nummer 1 wird nach der Angabe „vierteljährlich“ die
Angabe „für Berichtszeiträume bis zum 31. Dezember 2027 auch bei Bauträgern“
eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Verdienststatistikgesetzes
Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1872) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt
daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Ausnahme von
1. Abschnitt P – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung,
2. Abschnitt U – Private Haushalte mit Hauspersonal sowie Herstellung von Waren und
Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne
ausgeprägten Schwerpunkt,
3. Abschnitt V – Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.“
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ In den Wirtschaftsbereichen „Arzt- und Zahnarztpraxen“ sowie „Erbringung
von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und
Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche Therapien“ werden
jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Erhebungen
erstrecken sich auf die folgenden Wirtschaftsklassen bzw. -unterklassen nach Anhang
I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen
Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige:
1. 86.21.0 – Arztpraxen für Allgemeinmedizin,
2. 86.22.0 – Facharztpraxen,
3. 86.23.0 – Zahnarztpraxen,
4. 86.93.0 – Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -
therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne
ärztliche Therapien.“
2. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird nach der Angabe „Sachanlagen“ die
Angabe „und immaterielle Vermögensgegenstände“ gestrichen.
Artikel 7
Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ folgende Wirtschaftsgruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in
Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der
Wirtschaftszweige:
a) 55.1 – Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
b) 55.2 – Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,
c) 55.3 – Campingplätze,
d) 55.4 – Vermittlungstätigkeiten für Beherbergungsdienstleistungen;“.
Artikel 8
Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt dem Statistischen
Bundesamt folgende Daten der unter Bundesaufsicht stehenden Unternehmen der
Wirtschaftsgruppen 64.2 – Beteiligungsgesellschaften und Finanzierungs-Conduits,
64.3 – Treuhand- und sonstige Fonds u. ä. Finanzinstitutionen, 65.1 – Versicherungen,
65.2 – Rückversicherungen und 65.3 – Pensionskassen und Pensionsfonds, 66.3 –
Fondsmanagement nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung
mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der
Wirtschaftszweige, soweit sie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vorliegen:
1. Name und Anschrift,
2. Rechtsform,
3. Wirtschaftszweig,
4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,
5. Legal Entity Identifier,
6. die erfassten Daten der Formblätter zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
sowie die Nachweisungen zu den formgebundenen Erläuterungen der Gliederung
der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung
ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten, den Investitionen in selbst
erstellte Anlagen sowie Anzahl der Beschäftigten und der Erträge aus den
Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen, bei Pensionsfonds
einschließlich Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und
Arbeitgebern.“
2. § 3b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt jährlich folgende
Daten der zu den Wirtschaftsgruppen 64.1 – Zentralbanken und Kreditinstitute, 64.9 –
Sonstige Finanzierungsinstitutionen, 66.1 – Mit Finanzdienstleistungen verbundene
Tätigkeiten und 66.3 – Fondsmanagement gehörenden rechtlichen Einheiten nach
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen
Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige, soweit sie der
Deutschen Bundesbank vorliegen:
1. Name, Anschrift,
2. Rechtsform,
3. Wirtschaftszweig,
4. Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,
5. Legal Entity Identifier,
6. die Daten zur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die erfassten Daten
des Personalbestands.“
Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 13 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den
Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen
nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen
Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht zugeordnet werden
kann.“
Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Statistik zu globalen
Wertschöpfungsketten
Das Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten vom 17. Januar 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 13) wird wie folgt geändert:
§ 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ „Wirtschaftszweige“ solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt
daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige.“
Artikel 11
Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
Das Unternehmensbasisdatenregistergesetz vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 71) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die öffentlichen Stellen nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 dürfen die bundeseinheitliche
Wirtschaftsnummer für Unternehmen in ihren Registern oder sonstigen Datenbeständen
speichern, verwenden und an öffentliche Stellen weitergeben, soweit dies für ihre eigene
Aufgabenerfüllung und die Aufgabenerfüllung der empfangenden öffentlichen Stelle
erforderlich ist.“
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12 eingefügt:
11. „ das Kennzeichen, das zur Organisation der Datenbestände einer öffentlichen
Stelle verwendet wird, welche aufgrund einer nach § 10 Nummer 6
erlassenen Rechtsverordnung Daten an die Registerbehörde übermittelt,
12. die EUID gemäß Nummer 9 des Anhangs Technische Spezifikationen und
Verfahren der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042.“
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird die Angabe „,für Bau und Heimat“ gestrichen.
4. § 10 Satz 1 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
„5. die Festlegung technischer und organisatorischer Standards der
Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5,
6. die Bestimmung einzelner öffentlicher Stellen, die Daten an die Registerbehörde
zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters übermitteln, einschließlich der von
diesen zu übermittelnden Daten und
7. die Bestimmung einzelner öffentlicher Stellen, die Daten von der Registerbehörde
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt bekommen, einschließlich
der an diese zu übermittelnden Daten.“
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 4 und 5 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
EU-Rechtsakte
1. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte
Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2023/137 (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5; L 2024/90539, 06.09.2024) geändert worden ist
2. Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission vom 18. Juni 2021 mit
Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates
in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung und zur
Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 der Kommission (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S.
7)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2
(ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 5; L 2024/90539, 6.9.2024), die durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2025/471 (ABl. L 2025/471 vom 11.3.2025) geändert wurde, beinhaltet in
ihrem Anhang die revidierte NACE-Systematik, die sogenannte NACE Revision 2.1, die in
die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE
Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger
Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006,
S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 (ABl. L 19 vom 20.1.2023,
S. 5; L 2024/90539, 6.9.2024) geändert worden ist, inkorporiert wird. Diese neue Systematik
NACE 2.1 wird künftig für alle Datenübermittlungen an die Europäische Kommission
(Eurostat) zu Statistiken zugrunde gelegt, welche nach Wirtschaftszweigen gegliedert sind.
Das Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 erfolgt gemäß Artikel 2 nach
Statistikbereich gestaffelt ab dem 1. Januar 2025 bis zum 1. Januar 2030. Die Revision der
europäischen NACE-Systematik machte eine Überarbeitung der aus der NACE
abgeleiteten, tiefer gegliederten nationalen „Klassifikation der Wirtschaftszweige“ (WZ)
erforderlich. Die neu erarbeitete WZ 2025 wurde am 19. September 2024 offiziell von der
Kommission (Eurostat) genehmigt und gilt ebenfalls ab dem 1. Januar 2025. Mit den
Artikeln 1 bis 10 dieses Gesetzes werden notwendige Anpassungen bei den betroffenen
nationalen Wirtschaftsstatistikgesetzen vorgenommen.
Die Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes (UBRegG) in Artikel 11
dieses Gesetzes dient perspektivisch der Umsetzung des Once-Only-Prinzips für
Unternehmen im Kontakt mit der öffentlichen Verwaltung. Um dieses Ziel zu realisieren, ist
es notwendig, dass die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer möglichst breit verwendet
werden kann.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In Artikel 1 und 2 wird das Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz (HdlDlStatG), in
Artikel 3 und 4 das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG),
in Artikel 5 das Verdienststatistikgesetz (VerdStatG), in Artikel 6 das Gesetz über die
Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG), in Artikel 7 das Beherbergungsstatistikgesetz
(BeherbStatG), in Artikel 8 das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG), in Artikel
9 die Gewerbeordnung (GewO) und in Artikel 10 das Gesetz über die Statistik zu globalen
Wertschöpfungsketten (GWStatG) im Hinblick auf die revidierten
Wirtschaftszweigklassifikationen nach der europäischen NACE Revision 2.1 und der
nationalen WZ 2025 angepasst, sodass EU-Lieferverpflichtungen im Kontext der
europäischen Unternehmensstatistik ordnungsgemäß und fristgerecht erfüllt werden
können. Die europäischen Vorgaben für die Umstellung der Datenlieferungen an die EU auf
die revidierte Wirtschaftszweigklassifikation unterscheiden sich dabei nach der Art der
Statistik. Im Wesentlichen gilt: Für die Umstellung der Strukturstatistiken auf die NACE
Revision 2.1 gibt die EU das Berichtsjahr 2025 vor, für die Umstellung der
Konjunkturstatistiken dagegen das Berichtsjahr 2028.
Für die Nutzbarkeit der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer regelt die Änderung des
UBRegG in Artikel 11 dieses Gesetzes, dass die öffentlichen Stellen i. S. v. § 4 Absatz 1
und § 5 Absatz 1 UBRegG die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer an weitere öffentliche
Stellen weitergeben können, sofern dies für die Aufgabenerfüllung beider Seiten
erforderlich ist.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter oder beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. Die gesetzlichen Anpassungen sind für die Datenübermittlungen an die Europäische
Kommission (Eurostat) erforderlich. Ohne die Regelung zum UBRegG entfällt die
Möglichkeit der Weitergabe der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer zur
Aufgabenerledigung durch angebundene öffentliche Stellen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das HdlDlStatG,
ProdGewStatG, VerdStatG, KoStrukStatG, BeherbStatG, VwDVG und GWStatG folgt aus
Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes. Für die GewO und das UBRegG kann
sich der Bund auf seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Recht der
Wirtschaft gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des
Grundgesetzes stützen. Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, da die Ziele der
Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit ohne die vorgesehene bundesgesetzliche
Regelung nicht hinreichend erreichbar wären. Im Hinblick auf die Anpassung der GewO
muss erforderlich, der Verweis auf die EU-Verordnung und die darauf basierende
Klassifikation der Wirtschafts-zweige bundeseinheitlich erfolgen, um die Vergleichbarkeit
zu gewährleisten.
Bei der Änderung des UBRegG könnte ohne eine bundesrechtliche Regelung die
bundesweite einheitliche Verwendung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer nicht gesichert
werden. Auch könnte die Vollständigkeit und Einheitlichkeit der Daten im Basisregister nicht
gewährleistet werden, wodurch es nicht den zugedachten Zweck erfüllen könnte. Ebenso
ist eine Bundesregelung zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich.
Länderspezifische Regelungen könnten zu uneinheitlichen Unternehmensbasisdaten und einem
unterschiedlichen Umgang damit führen. Auf dieser Kompetenzgrundlage kann der Bund
den Betrieb des Basisregisters umfassend regeln. Denn nur auf diese Weise kann – wie
oben dargelegt – der Zweck der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen
und des Basisregisters erreicht werden.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden betroffene nationale Rechtsvorschriften im
Hinblick auf die revidierten Wirtschaftszweigklassifikationen (NACE Revision 2.1 und WZ
2025) angepasst, sodass Datenübermittlungen an die Europäische Kommission (Eurostat)
gemäß der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, die
verpflichtend von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist, erfolgen können.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Anpassungen in der nationalen Rechtsgrundlage für die Wirtschaftsstatistiken schaffen
Rechtssicherheit und dienen somit insgesamt der Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Das
Regelungsvorhaben steht insbesondere mit den UN-Nachhaltigkeitszielen (sustainable
development goals/SDGs) SDG 7 „Bezahlbare und saubere Energie“, SDG 8
„Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“ sowie SDG 17 „Partnerschaften zur
Erreichung der Ziele“ im Einklang. Die Anwendung von nationalen und europäischen
Wirtschaftszweigklassifikationen ermöglicht es, dass Statistiken auf nationaler und
europäischer Ebene vergleichbar dargestellt und sinnvoll analysiert werden können. Die
revidierten Wirtschaftszweigklassifikationen (NACE Revision 2.1 und WZ 2025)
berücksichtigen veränderte wirtschaftliche Gegebenheiten. So wird beispielsweise nicht nur
der Bereich der Informationstechnologie detaillierter als bisher erfasst, auch im Bereich der
Elektrizitäts- und Gaserzeugung wurde eine Unterscheidung zwischen erneuerbaren und
nicht erneuerbaren Energieträgern vorgenommen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Statistischen Bundesamtes in Bezug auf eine
Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die neue europäische Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 entstehen sofern ersichtlich keine jährlichen
Mehraufwände. Es entsteht jedoch ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von
459 541 Euro für befristetes Personal (Zeitverträge). Dieser einmalige Erfüllungsaufwand
für die Bundesverwaltung geht auf eine Eins-zu-Eins-Umsetzung von EU-Recht zurück. Die
einmaligen Mehraufwände werden finanziell im Einzelplan 06 Kapitel 0614 ausgeglichen.
Die einmaligen Kosten der Statistischen Ämter der Länder belaufen sich auf 6 199 119 Euro
Personalkosten sowie 55 082 Euro Materialkosten.
4. Erfüllungsaufwand
Der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft verringert sich um rund 2,2 Millionen Euro.
Für die Verwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 5,2 Millionen Euro,
wobei rund 463 000 auf die Bundesebene entfällt.
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft:
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsen
twurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkoste
n pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkoste
n in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründu
ng)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkoste
n pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkoste
n in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründu
ng)
4.2.1
§ 3 Abs. 2 Nr.
HdlDlStatG;
Konjunkturst
atistik im
Handels- und
Dienstleistun
gsbereich
Ja
-7.800
Erhebun
gseinheit
en
25 Euro
= (30 / 60 *
50,00
Euro/h
(WZ: A-S))
4.2.1
§ 3 Abs. 2 Nr.
HdlDlStatG;
Konjunkturst
atistik im
Handels- und
Dienstleistun
gsbereich
Ja
477.600
Erhebun
gseinheit
en
-4,2 Euro
= (-5 / 60 *
50,00
Euro/h
(WZ: A-S))
-1.990
Summe (in
Tsd. Euro)
-2 185
davon aus
Informationspflichten (IP)
-2 185
Erfüllungsaufwand der Verwaltung:
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichn
ung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkoste
n pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkoste
n in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkoste
n pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkoste
n in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründu
ng)
4.3.1
§ 15
HdlDlStat
G;
Durchfüh
rung der
strukturst
atistische
n
Erhebung
en im
Handels-
Bund
Statistisc
hes
Bundesa
mt
315.258
Euro
= (297.600
/ 60 * 63,56
Euro/h (8%
mD; 5%
gD; 87%
hD))
Drucksache 446/25- 13 -
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichn
ung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkoste
n pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkoste
n in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkoste
n pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkoste
n in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründu
ng)
und
Dienstleis
tungsber
eich
(StBA);
id-ip:
2021052
5130902
4.3.2
§ 5 Nr. II
ProdGew
StatG;
Erhebung
en im
Produzier
enden
Gewerbe
(StBA);
id-ip:
2021052
5140150
Bund
Statistisc
hes
Bundesa
mt
108.587,4
Euro
= (126.240
/ 60 * 51,61
Euro/h
(18% mD;
36% gD;
46% hD))
4.3.3
§ 4
VerdStat
G;
Durchfüh
rung der
Verdienst
erhebung
(StBA)
Bund
Statistisc
hes
Bundesa
mt
3.232 Euro
= (4.800 /
60 * 40,40
Euro/h
(100% gD))
4.3.4
§ 7
KoStrukS
tatG;
Kostenstr
ukturstati
stik
(StBA);
id-ip:
2021052
5131810
Bund
Statistisc
hes
Bundesa
mt
4.320 Euro
= (4.800 /
60 * 54,00
Euro/h
(50% gD;
50% hD))
4.3.5
§ 2
BeherbSt
atG;
Durchfüh
rung der
Beherber
ungsstati
stik
(StBA)
Bund
Statistisc
hes
Bundesa
mt
4.320 Euro
= (4.800 /
60 * 54,00
Euro/h
(50% gD;
50% hD))
Drucksache 446/25 - 14 -
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichn
ung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkoste
n pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkoste
n in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkoste
n pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkoste
n in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründu
ng)
4.3.6
§ 1 Abs. 1
VwDVG;
Empfang
sowie
Speicher
ung und
Prüfung
der
gelieferte
n
Verwaltu
ngsdaten
für die
Statistik
der
Versicher
ungen,
Pensions
kassen
und
Pensions
fonds
(Statistisc
hes
Bundesa
mt); id-ip:
2018091
0150753
Bund
Statistisc
hes
Bundesa
mt
19.456
Euro
= (19.200 /
60 * 60,80
Euro/h
(25% gD;
75% hD))
4.3.7
§ 14
Absatz
GewO;
Durchfüh
rung der
Statistik
über die
Gewerbe
anzeigen
(StBA)
Bund
Statistisc
hes
Bundesa
mt
3.232 Euro
= (4.800 /
60 * 40,40
Euro/h
(100% gD))
4.3.8
§ 2
GWStatG
; Statistik
zu
globalen
Wertschö
pfungsket
ten; id-ip:
2023111
6101152
Bund
Statistisc
hes
Bundesa
mt
4.320 Euro
= (4.800 /
60 * 54,00
Euro/h
(50% gD;
50% hD))
Drucksache 446/25- 15 -
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichn
ung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkoste
n pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkoste
n in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkoste
n pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkoste
n in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügi
g“
(Begründu
ng)
4.3.9
Artikel 1-
Artikel 12;
Durchfüh
rung
dezentral
er
Erhebung
en
(Statistisc
he Ämter
der
Länder)
[vorläufig
e
Schätzun
g]
Land
Statistisc
her
Verbund
(hier:
Statistisc
he Ämter
der
Länder)
4.739.603,
1 Euro
=
(8.553.600
/ 60 * 32,86
Euro/h
(85% mD;
13% gD;
2% hD)
+55.081,5
Euro)
4.740
4.3.1
Artikel 11;
§3 Abs. 3
Nr. 12
UBRegG;
Speicher
ung von
EUID
Bund 0 0
Summe
(in Tsd.
Euro)
-
5 202
davon auf
Bundesebene
-
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommun
en)
- 4 740
4.1. Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.2.1 (Informationspflicht): Konjunkturstatistik im Handels- und
Dienstleistungsbereich; § 3 Absatz 2 Nummer 1 HdlDlStatG
Für die konjunkturstatistische Erhebung werden die Meldeschwellenwerte im Abschnitt G –
Handel Abteilung 47 von 450 000 Euro auf 550 000 Euro Jahresumsatz und im Abschnitt I
– Gastgewerbe von 165 000 Euro auf 200 000 Euro Jahresumsatz angehoben. Auch
dadurch reduziert sich der Kreis der Erhebungseinheiten. Durch die Schätzung der
bereichsspezifischen Preisentwicklungen bis 2028 wird im Abschnitt G – Handel Abteilung
47 vermieden, dass ab 2028 zusätzlich circa 500 Einheiten befragt werden, im Abschnitt I
– Gastgewerbe wären es etwa 150 Einheiten.
Insgesamt werden durch die Änderung in § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Handels- und
Dienstleistungsstatistikgesetzes somit ab 2028 circa 650 Einheiten nicht zu den
betreffenden Konjunkturerhebungen herangezogen. Die Erhebungen werden monatlich
durchgeführt, so dass die jährliche Anzahl bei circa 7 800 Fällen liegen wird.
Eine weitere Anhebung der bereits sehr hohen Meldeschwellen in § 3 Absatz 2 Buchstabe
b Nummer 2a, 2c ist nicht möglich, weil dann die Repräsentativität und insbesondere die
Zuverlässigkeit der betreffenden Konjunkturstatistiken erheblich beeinträchtigt wären, die
auch auf der Grundlage von Sekundärdaten erstellt werden.
Laut Onlinedatenbank des Erfüllungsaufwands liegt der Zeitaufwand bei 30 Minuten pro
Fall und der aktuelle Lohnsatz bei 50,00 Euro pro Stunde. Der jährliche Erfüllungsaufwand
reduziert sich also um rund 195 000 Euro.
Durch die Erweiterung des § 6 Absatz 1 um Satz 5 werden von den circa 40 000
auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten zusätzlich etwa 39 800 Einheiten pro Monat um
etwa 5 Minuten entlastet, da sie nicht mehr zum Merkmal "Zahl der tätigen Personen der
Erhebungseinheit insgesamt nach Art der Tätigkeit" melden müssen, weil sie entweder
einen Jahresumsatz von unter 250 Millionen Euro erzielen oder nur ein Geschäftsfeld
haben.
Bei einem Lohnsatz von 50,00 Euro pro Stunde reduziert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand um weitere 1 990 000 Euro.
Insgesamt reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Konjunkturstatistik im
Handels- und Dienstleistungsbereich also um circa 2 185 000 Euro.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.3.1: Durchführung der strukturstatistischen Erhebungen im Handels- und
Dienstleistungsbereich (StBA); § 15 HdlDlStatG; Bund
Dem Statistischen Bundesamt entsteht durch die Änderung der Wirtschaftszweigsystematik
aufgrund von Anpassungsarbeiten der Erhebungs-, Daten- und Auswertungsgrundlagen
einmaliger Erfüllungsaufwand. In Verbindung mit dem Handels- und
Dienstleistungsstatistikgesetz entsteht ein einmaliger Zeitaufwand von 620 Arbeitstagen.
Dabei entfallen 540 Arbeitstage auf den höheren Dienst, 30 Tage auf den gehobenen
Dienst und 50 Tage auf den mittleren Dienst.
Nach Berücksichtigung der entsprechenden standardisierten Lohnkostensätze auf
Bundesebene gemäß Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung (siehe Anhang 9) ist demnach mit einem
gewichteten Lohnkostensatz von 63,56 Euro pro Stunde zu rechnen.
Dadurch ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 315 000 Euro.
Vorgabe 4.3.2: Erhebungen im Produzierenden Gewerbe (StBA); § 5 Nummer II
ProdGewStatG; Bund
Analog zu Vorgabe 4.3.1 entsteht in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik im
Produzierenden Gewerbe ein einmaliger Zeitaufwand von 263 Arbeitstagen. Dabei
entfallen 120 Arbeitstage auf den höheren, 95 Tage auf den gehobenen und 48 Tage auf
den mittleren Dienst. Demzufolge errechnet sich ein gewichteter Lohnkostensatz von 51,61
Euro pro Stunde.
Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 109 000 Euro.
Vorgabe 4.3.3: Durchführung der Verdiensterhebung (StBA); § 4 VerdStatG; Bund
Analog zu Vorgabe 4.3.1 entsteht in Verbindung mit dem Verdienststatistikgesetz ein
einmaliger Zeitaufwand von zehn Arbeitstagen. Die Arbeiten übernimmt dabei der
gehobene Dienst, weshalb ein Lohnkostensatz von 40,40 Euro pro Stunde für die weitere
Berechnung angesetzt werden kann.
Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 3 000 Euro.
Vorgabe 4.3.4: Kostenstrukturstatistik (StBA); § 7 KoStrukStatG; Bund
Analog zu Vorgabe 4.3.1 entsteht in Verbindung mit der Kostenstrukturstatistik ein
einmaliger Zeitaufwand von zehn Arbeitstagen. Dabei entfallen fünf Arbeitstage auf den
höheren und fünf Tage auf den gehobenen Dienst. Demzufolge errechnet sich ein
gewichteter Lohnkostensatz von 54,00 Euro pro Stunde.
Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 4 000 Euro.
Vorgabe 4.3.5: Durchführung der Beherbergungsstatistik (StBA); § 2 BeherbStatG;
Bund
Analog zu Vorgabe 4.3.1 entsteht in Verbindung mit dem Beherbergungsstatistikgesetz ein
einmaliger Zeitaufwand von zehn Arbeitstagen. Dabei entfallen fünf Arbeitstage auf den
höheren und fünf Tage auf den gehobenen Dienst. Demzufolge errechnet sich ein
gewichteter Lohnkostensatz von 54,00 Euro pro Stunde.
Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 4 000 Euro.
Vorgabe 4.3.6: Empfang sowie Speicherung und Prüfung der gelieferten
Verwaltungsdaten für die Statistik der Versicherungen, Pensionskassen und
Pensionsfonds (Statistisches Bundesamt); § 1 Absatz 1 VwDVG; Bund
Analog zu Vorgabe 4.3.1 entsteht in Verbindung mit dem
Verwaltungsdatenverwendungsgesetz ein einmaliger Zeitaufwand von 40 Arbeitstagen.
Dabei entfallen 30 Arbeitstage auf den höheren und zehn Tage auf den gehobenen Dienst.
Demzufolge errechnet sich ein gewichteter Lohnkostensatz von 60,80 Euro pro Stunde.
Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 19 000 Euro.
Vorgabe 4.3.7: Durchführung der Statistik über die Gewerbeanzeigen (StBA); § 14
Absatz 13 GewO; Bund
Analog zu Vorgabe 4.3.1 entsteht in Verbindung mit der Gewerbeordnung ein einmaliger
Zeitaufwand von zehn Arbeitstagen. Die Arbeiten übernimmt dabei der gehobene Dienst,
weshalb ein Lohnkostensatz von 40,40 Euro pro Stunde für die weitere Berechnung
angesetzt werden kann.
Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 3 000 Euro.
Vorgabe 4.3.8: Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten; § 2 GWStatG; Bund
Analog zu Vorgabe 4.3.1 entsteht in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik zu
globalen Wertschöpfungsketten ein einmaliger Zeitaufwand von zehn Arbeitstagen. Dabei
entfallen fünf Arbeitstage auf den höheren und fünf Tage auf den gehobenen Dienst.
Demzufolge errechnet sich ein gewichteter Lohnkostensatz von 54,00 Euro pro Stunde.
Der einmalige Erfüllungsaufwand liegt somit bei rund 4 000 Euro.
Vorgabe 4.3.9: Durchführung dezentraler Erhebungen nach Artikel 1 bis Artikel 12
(Statistische Ämter der Länder)
Laut Gesetzesfolgenabschätzung der Statistischen Ämter der Länder entsteht diesen ein
einmaliger Zeitaufwand von insgesamt etwa 17 820 Arbeitstagen (entspricht 89,10
Mitarbeitendenkapazitäten, wobei 75,94 MAK auf den mittleren Dienst, 11,49 MAK auf den
gehobenen Dienst und 1,67 MAK auf den höheren Dienst entfallen).
Dieser Aufwand entsteht vorrangig durch die Anpassung von Fachverfahren und die
manuelle Nachqualifizierung der Wirtschaftszweige von Einheiten im
Unternehmensregister.
Hinzu kommen einmalige Sachkosten in Höhe von etwa 55 000 Euro, die unter anderem
aufgrund von Schulungen und Druckkosten anfallen.
Insgesamt entsteht den Statistischen Ämtern der Länder ein einmaliger Erfüllungsaufwand
in Höhe von rund 4,7 Millionen Euro.
Vorgabe 4.3.10: Artikel 12 (Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes)
Einerseits handelt es sich um inhaltliche Konkretisierungen: Es soll klargestellt werden,
dass die Quellregister nicht nur die Stammdaten, sondern auch das identifizierende
Merkmal übermitteln sollen. Anderseits kann die ergänzte Identifikationsnummer nach § 3
Absatz 3 Nummer 12 (EUID) über den bereits angebundenen Justizdatenstrom abgegriffen
werden. Da es sich um Sekundärdaten handelt, die über bereits etablierte Kanäle
übermittelt werden können, bleibt der Erfüllungsaufwand insgesamt unverändert.
Soweit der unter Abschnitt 4.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes
haushaltswirksam wird und nicht unter Abschnitt „3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“
aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.
5. Weitere Kosten
Außer dem unter Punkt 4 dargestellten Erfüllungsaufwand entstehen keine weiteren
Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Im Zuge der nach § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)
vorzunehmenden Relevanzprüfung sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen
Lebenssituationen von Frauen und Männern keine Auswirkungen erkennbar, die
gleichstellungspolitischen Zielen zuwiderlaufen.
Mit den Revisionen der europäischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision
2.1) sowie der aus ihr abgeleiteten nationalen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ
2025) werden neuesten strukturellen, wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen
Rechnung getragen. Regelmäßige Aktualisierungen dieser Klassifikationen und die daraus
folgende erforderliche Anpassung betroffener nationaler Rechtsgrundlagen gewährleisten,
dass zuverlässige und vergleichbare Statistiken erstellt und den Nutzerinnen und Nutzern
zur Verfügung gestellt werden können.
VIII. Befristung; Evaluierung
Für die vorgesehenen Anpassungen sind weder eine Befristung noch eine Evaluierung
vorgesehen. Die Änderungen sind auf Dauer erforderlich, um zuverlässige und
vergleichbare Statistiken zur Verfügung stellen zu können. Darüber hinaus ist mit diesem
Gesetz kein dauerhafter Erfüllungsaufwand verbunden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass die strukturstatistischen Erhebungen die jeweils
gültige Fassung der NACE verwenden. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist dies ab
dem Berichtsjahr 2025 die NACE Revision 2.1, die in Anhang I zur Verordnung (EU)
2023/137 beschrieben ist. Zur weiteren Klarstellung wird auf die neue nationale
Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2025 verwiesen, die national verwendet wird und
sich aus der europäischen NACE Revision 2.1 ableitet. Die WZ 2025 stimmt mit Ausnahme
der tiefsten Gliederungsebene (fünfstellig kodierte Unterklassen, sog. Fünfsteller-Ebene)
mit der europäischen NACE (deren tiefste Gliederungsebene die Viersteller-Ebene ist)
vollständig überein. Analog leitet sich aus der NACE Revision 2 die Klassifikation der
Wirtschaftszweige WZ 2008 ab, die bis zum Jahresende 2027 weiterhin in den
konjunkturstatistischen Erhebungen verwendet wird.
Zu Nummer 2
Es wurden redaktionelle Anpassungen an die Bezeichnungen der NACE Revision 2.1
vorgenommen.
Zu Nummer 3
Streichung, da der erste Berichtsmonat Januar 2021 war und es sich damit um eine
laufende monatliche Erhebung handelt und der erste Berichtsmonat nicht mehr relevant ist.
Zu Nummer 4
Die Anpassungen dienen der Klarstellung, welche konjunkturstatistischen Merkmale zu den
tätigen Personen in der Erhebung befragt werden. Eine Aufteilung nach Länder muss für
den Handel und den Dienstleistungsbereich zur Erfüllung der nationalen Anforderungen an
diesen Konjunkturindikator erfolgen. Eine Ungenauigkeit in der Formulierung wurde nun
klargestellt und entsprechend der Formulierung in § 6 Absatz 1 Nummer 1 vereinheitlicht.
Zur Vereinfachung wird die Meldung der Art der Tätigkeit eingegrenzt. Die Zahl der tätigen
Personen der Erhebungseinheit insgesamt nach Art der Tätigkeit wird somit nur noch bei
Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen Euro erzielen
und mehr als ein Geschäftsfeld haben, erhoben.
Zu Nummer 5
Streichung, da das erste Berichtsjahr 2021 war und es sich damit um eine laufende jährliche
Erhebung handelt und das erste Berichtsjahr nicht mehr relevant ist.
Zu Nummer 6
Redaktionelle Anpassungen an die Bezeichnungen der NACE Revision 2.1.
Zu Nummer 7
Streichung, da keine Übergangsregelung benötigt wird. Die Erhebung existiert seit
Berichtsjahr 2021 und wird fortgeführt.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetzes
zum 1. Januar 2028)
Zu Nummer 1
Nach Beendigung des Übergangszeitraums wird die Übergangsvorschrift aufgehoben.
Zu Nummer 2
Die Anpassung dient der Klarstellung, dass die konjunkturstatistischen Erhebungen die
jeweils gültige Fassung der NACE verwendet. Mit vollständigem Inkrafttreten der
Gesetzesänderung ist dies für die Berichtszeiträume ab dem Berichtsmonat Januar 2028
für alle Wirtschaftszweige die NACE Revision 2.1.
Eine weitergehende Anhebung der Meldeschwellen ist nicht möglich, weil dadurch zu viele
kleinere Unternehmen mit ihren dynamischeren Umsatzentwicklungen ausgeschlossen
wären, so dass die Repräsentativität der betreffenden Konjunkturstatistiken erheblich
beeinträchtigt würde.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe)
Zu Nummer 1
Die Anpassung dient der Klarstellung, dass alle Erhebungen des konjunkturstatistischen
Berichtssystems zunächst weiterhin die aus der NACE Revision 2 abgeleitete Klassifikation
der Wirtschaftszweige WZ 2008 verwenden. Für die strukturstatistischen Berichtssysteme
ist für die Berichtszeiträume ab Januar 2025 die aus der NACE Revision 2.1 abgeleitete
Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2025 zu verwenden.
Zu Nummer 2
Die Übergangsregelung bezog sich auf einen zurückliegenden Zeitraum und kann daher
entfallen.
Zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden
Gewerbe zum 1. Januar 2027)
Der Zusatz Bauträger wird gestrichen, da der Wirtschaftszweig der Bauträger in der neuen
NACE Revision 2.1 zukünftig nicht mehr in den Bereich des ProdGewStatG fällt. Die
Anpassung unter der Nummer 3 Buchstabe b (Berichtszeitraum) ist notwendig, um die
Heranziehung der Bauträger bis zum Ende des Berichtsjahres 2027 zu gewährleisten.
Zu Artikel 5 (Änderung des Verdienststatistikgesetzes)
Die Anpassung dient der Klarstellung, dass die Erhebung der Arbeitsverdienste die jeweils
gültige Fassung der NACE verwendet. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist dies die
NACE Revision 2.1, die in Anhang I zur Verordnung (EU) 2023/137 beschrieben ist.
Zudem werden die Bezeichnungen der Abschnitte, in denen keine Arbeitsverdienste
erhoben werden, auf diejenigen gemäß NACE Revision 2.1 angepasst.
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik)
Zu Nummer 1
Redaktionelle Anpassungen an die Bezeichnungen des Abschnitts R der NACE
Revision 2.1.
Zu Nummer 2
In § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b kann auf eine Erhebung von Daten über
Investitionen in immaterielle Vermögenswerte bei ausgewählten Gruppen von
Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit für Praxen
von Ärzten, Zahnärzten und psychologischen Psychotherapeuten verzichtet werden, da für
dieses Merkmal für den Abschnitt R der NACE Revision 2.1 keine europäische
Lieferverpflichtung besteht.
Zu Artikel 7 (Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes)
Durch die Änderung wird die EU-Rechtsgrundlage auf die gültige Fassung aktualisiert.
Die Liste der zu berücksichtigenden Wirtschaftsgruppen wird weiter differenziert und die in
der NACE Revision 2.1 neu eingeführte Gruppe 55.4 „Vermittlungstätigkeiten für
Beherbergungsdienstleistungen“ aufgenommen. Dies soll Rechtssicherheit hinsichtlich der
Auskunftspflicht von Betrieben schaffen, die sich primär als Vermittlungsdienstleister
definieren und gleichzeitig als Beherbergungsbetriebe im Sinne von § 1 in Verbindung mit
§ 3 Absatz 1 des Beherbergungsstatistikgesetzes operieren. Der Umfang und die Struktur
des Berichtskreises der Beherbergungsstatistik werden dadurch gegenüber dem Status
quo ante nicht verändert.
Zu Artikel 8 (Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Ergänzung wird vorgenommen, um eine erweiterte Datenlieferung der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht zu ermöglichen, sofern die Daten vorliegen. Zudem wird
der Verweis auf die geänderte Verordnung zur NACE aktualisiert.
Zu Nummer 2
Es wird eine redaktionelle Änderung vorgenommen, da die erstmalige Datenlieferung zum
Berichtsjahr 2021 in der Vergangenheit liegt und seitdem eine jährliche Datenlieferung
erfolgt. Außerdem wird eine Ergänzung vorgenommen, um eine erweiterte Datenlieferung
der Deutschen Bundesbank zu ermöglichen, sofern die Daten vorliegen. Darüber hinaus
wird mittels einer redaktionellen Änderung der Verweis auf die geänderte Verordnung zur
NACE aktualisiert.
Zu Artikel 9 (Änderung der Gewerbeordnung)
Die Anpassung dient der Klarstellung, dass die angemeldeten Tätigkeiten, die an die
Statistischen Ämter der Länder für die Zwecke der Erstellung einer Bundesstatistik über die
Gewerbeanzeigen übermittelt werden, die jeweils gültige Fassung der NACE verwendet.
Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist dies die NACE Revision 2.1, die in Anhang I zur
Verordnung (EU) 2023/137 beschrieben ist.
Zu Artikel 10 (Änderung des Gesetzes über die Statistik zu globalen
Wertschöpfungsketten)
Die Anpassung dient der Klarstellung, dass die Erhebung nach dem Gesetz über die
Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten (GWStatG), die jeweils gültige Fassung der
NACE verwendet. Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist dies die NACE Revision 2.1,
die in Anhang I zur Verordnung (EU) 2023/137 beschrieben ist.
Zu Artikel 11 (Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes)
Zu Nummer 1
Mit der Einführung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer durch das Register über
Unternehmensbasisdaten wurde ein registerübergreifender Identifikator im Sinne des
Unternehmensbasisdatenregistergesetzes geschaffen. Dieser dient nach § 2 Absatz 2
UBRegG dazu, im Basisregister geführte Unternehmen registerübergreifend identifizieren
zu können. Gemäß Zielsetzung des UBRegG dient diese Nummer perspektivisch der
Umsetzung des Once-Only-Prinzips für Unternehmen im Kontakt mit der öffentlichen
Verwaltung. Um dieses Ziel zu realisieren, ist es notwendig, dass die bundeseinheitliche
Wirtschaftsnummer möglichst breit verwendet werden kann.
Zum jetzigen Zeitpunkt regelt § 2 Absatz 3 Satz 1, dass die empfangenden Register die
bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer speichern und verwenden dürfen, soweit dies für
die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Nach der bisherigen Formulierung darf das
Statistische Bundesamt als Registerbehörde als Empfänger bzw. Übermittler der
bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer von bzw. an öffentliche Stellen auftreten. Die hier
bewirkte Gesetzesänderung führt dazu, dass angebundene öffentliche Stellen die
bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer auch weitergeben dürfen, sofern dies für die
Aufgabenerledigung sowohl der übermittelnden Stelle als auch der empfangenden Stelle
notwendig ist. Hiermit sollen die Ausbreitung und Verwendbarkeit der bundeseinheitlichen
Wirtschaftsnummer gefördert werden.
Zu Nummer 2
§ 3 Absatz 3 regelt, welche Identifikatoren im Register über Unternehmensbasisdaten
gespeichert werden dürfen. Durch die Regelung in § 10 Satz 1 Nummer 6 und Nummer 7
können aufgrund der Rechtsverordnungsermächtigung weitere öffentliche Stellen für
Datenübermittlungen an bzw. durch die Registerbehörde mittels Rechtsverordnung
bestimmt werden. Um in Zukunft auch die zugehörigen Identifikationsnummern speichern
zu dürfen, wird § 3 Absatz 3 um Nummer 11 ergänzt.
Die europäische Identifikationsnummer (EU ID) ist ein Identifikator, der für die zweifelsfreie
Identifikation des Unternehmens im europäischen Unternehmenskontext benötigt wird.
Diese Identifikationsnummer wird im Rahmen der Umsetzung der eIDAS Verordnung der
europäischen Union eine zentrale Rolle im entsprechenden Ökosystem digitaler Identitäten
einnehmen. Aufgrund dessen ist eine eindeutige Zuordnung von EU ID und
bundeseinheitlicher Wirtschaftsnummer erforderlich; dies macht es erforderlich diese
Identifikationsnummer im Basisregister zu führen.
Zu Nummer 3
Die Bezeichnung des Bundesministeriums des Innern wird an die seit dem
Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025 kürzere Fassung angepasst,
indem ein Änderungsbefehl zur Streichung der Worte „für Bau und Heimat“ in § 5 Absatz 1
Nummer 10 UBRegG aufgenommen wird.
Zu Nummer 4
Die Regelung in § 10 Satz 1 Nummer 6 muss aufgrund der nicht eindeutigen Formulierung
angepasst werden. Sie machte nicht ganz zweifelsfrei deutlich, dass durch die Verordnung
nach § 10 zum einen öffentliche Stellen bestimmt werden können, um Daten an die
Registerbehörde zu übermitteln, und zum anderen öffentliche Stellen bestimmt werden
können, um Daten von der Registerbehörde übermittelt zu bekommen (kumulativ oder
alternativ). Diese uneindeutige „sowohl als auch“-Formulierung in der bisherigen Fassung
des § 10 Satz 1 Nummer 6 wird nun durch die Regelung in Nummern 6 und 7 ersetzt.
Hierbei handelt es sich um die Klarstellung, dass öffentliche Stellen mittels
Rechtsverordnung für die Datenübermittlung an die (Nummer 6) und von der (Nummer 7)
Registerbehörde benannt werden können, wobei beide Konstellationen alternativ oder
kumulativ vorliegen können.
Zu Artikel 12 (Inkrafttreten)
Artikel 12 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische
Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1 (NKR-Nr. 7739, BMWE)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 15.08.2025 mit folgendem
Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund – 2,2 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund – 2,2 Mio. Euro
Verwaltung
Bund
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 460 000 Euro
Länder
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 4,7 Mio. Euro
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung stellt der jährliche
Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem
Regelungsvorhaben ein „Out“ von 2,2 Mio.
Euro dar.
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass bei den europarechtlich
veranlassten Regelungen (Überarbeitung der
Wirtschaftsklassifikationen) über eine 1:1-
Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen
wird.
Über die Umsetzung von EU-Recht hinaus
sieht der Entwurf nationale entlastende
Maßnahmen vor.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitalcheck Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt, dass das Vorhaben, neben der Umsetzung von
EU-Recht, auch nationale Maßnahmen zur Entlastung der Wirtschaft von
Statistikpflichten vorsieht. Der NKR empfiehlt der Bundesregierung zeitnah weitere
Entlastungspotenziale zu heben (z. B. durch Anhebung der Meldeschwellen, Verringerung der
Befragungshäufigkeit und Stichprobengrößen, Nachnutzung bestehender Daten). Dabei sieht der NKR
insbesondere in folgenden Statistiken großes Entlastungspotenzial:
Außenhandelsstatistik, insbesondere bei der Erhebung zum "Extrahandel“
(Warenverkehr mit Drittländern)
Monatliche Produktionserhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau
und Gewinnung von Steinen und Erden
Strukturstatistik im Handels- und Dienstleistungsbereich
Konjunkturstatistik für den Einzelhandel und das Gastgewerbe
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der NKR
erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände.
II Regelungsvorhaben
Zur Durchführung der Delegierte Verordnung (EU) 2023/1371 sieht der vorliegende
Gesetzentwurf die Anpassung nationaler Statistikregelungen an die neue europäische Klassifikation der
Wirtschaftszweige – NACE Revision 2.1 vor. Die NACE bildet den Rahmen für die Sammlung und
Darstellung einer breiten Palette statistischer, nach Wirtschaftszweigen untergliederter Daten
aus dem Bereich Wirtschaft (z. B. Produktion, Beschäftigung, Volkswirtschaftliche
Gesamtrechnungen) und aus anderen Bereichen.
1 Delegierte Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung der statistischen Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2023:019:FULL (S. 7 ff.)
Über die Umsetzung von EU-Recht hinaus (Umsetzung der neuen
Wirtschaftszweigklassifikation) sieht der Entwurf folgende Maßnahmen zur Entlastung von statistischen Berichtspflichten
vor:
Anhebung von Meldeschwellen an die Inflation
Vereinfachung zur Lieferung von Daten
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben entlastet die Wirtschaft von jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von
rund 2,2 Mio. Euro. Die Entlastungen resultieren aus den folgenden nationalen Vorgaben:
Wegfall der Meldung zur „Zahl der tätigen Personen nach Art der Tätigkeit“
Die Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit insgesamt nach Art der Tätigkeit wird
künftig nur noch bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Mio. Euro
erzielen und mehr als ein Geschäftsfeld haben, erhoben. Hieraus resultiert eine jährliche
Entlastung in Höhe von rund 2 Mio. Euro. Diese stellt das Ressort unter der Annahme, dass rund 40 000
Betrieben jeweils ein monatlicher Zeitaufwand von rund 5 Minuten entfällt, nachvollziehbar dar.
Erhöhung der Meldeschwellen für Betriebe im Handel- und Gastgewerbe
In der konjunkturstatistischen Erhebung werden die Meldeschwellen von 450 000 Euro auf
550 000 Euro Jahresumsatz angehoben. In der Folge werden künftig 650 Unternehmen nicht
mehr zu den monatlichen Konjunkturerhebungen herangezogen und somit von insgesamt
jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von knapp 200 000 Euro entlastet.
Verwaltung
Der Verwaltung entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 5,2 Mio. Euro. Dieser
fällt zu einem Großteil bei den Statischen Landesämtern an.
Länder (Statistischen Ämter der Länder):
Bei den Statistischen Landesämtern werden Anpassungsarbeiten in den Fachanwendungen
sowie eine manuelle Nachqualifizierung der Wirtschaftszweige im Unternehmensregister
erforderlich. Hierfür werden lt. Ressort 17 800 Arbeitstage (entspricht knapp 90 Mitarbeiterkapazitäten)
v. a. des mittleren Dienstes benötigt. Hinzu kommen einmalige Sachkosten von 55 000 Euro.
Insgesamt ergibt sich daraus ein einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 4,6 Mio. Euro.
Bund (Statistisches Bundesamt):
Auf Bundesebene entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 460 000 Euro.
Dieser resultiert aus den folgenden Vorgaben:
Vorgabe
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Anpassung der Erhebungs-, Daten- und Auswertungsgrundlagen beim Statistischen
Bundesamt
Anpassung bei Erhebungen im Produzierenden Gewerbe beim Statistischen
Bundesamt
Empfang sowie Speicherung und Prüfung der gelieferten Verwaltungsdaten für die
Statistik der Versicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds
Verschiedene Anpassung der Erhebungs-, Daten- und Auswertungsgrundlagen in
weiteren Statistikbereichen, kumuliert
Summe 463
28. August 2025
Lutz Goebel Garrelt Duin
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Drucksache 446/25 - 4 -]
Relationen
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