Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen
[Bundesrat Drucksache 425/25 (Beschluss)
17.10.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des
Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich durch die Aktualisierung der
Verweisungen unter § 21 des Pflanzenschutzgesetzes auf die Verordnung
(EU) 2022/2379 (SAIO-Verordnung) das bisherige Verfahren zur
statistischen Erhebung über die Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln
grundlegend ändert und somit ein erheblicher Mehraufwand für die
Pflanzenschutzdienste der Länder entsteht, der nicht in ihren originären
Zuständigkeitsbereich fällt. Im Sinne des Bürokratieabbaus gilt es vielmehr den
Aufbau von aufwendigen und personalintensiven Doppelstrukturen zu
vermeiden und bestehende Systeme zu nutzen.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die hohen Anforderungen der SAIO-
Verordnung für die Erhebungen über die Anwendungen von
Pflanzenschutzmitteln auf dem mittlerweile von der EU-Kommission
zurückgezogenen Vorschlag für eine „Sustainable Use Regulation“ (SUR) mit den
Zielen einer Vollerhebung der Anwendungsdaten und rechtsverbindlichen
Reduktion der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beruhen. Durch den
Wegfall dieser EU-Rechtsgrundlage besteht keine Notwendigkeit mehr für
diese unverhältnismäßigen und umfangreichen sowie komplexen
Erhebungen.
c) Der Bundesrat bedauert, dass die im Vorfeld geäußerten Bedenken der
Länder hinsichtlich der Vermeidung paralleler Vollzugsstrukturen und der
Wahrung methodischer Konsistenz im Zusammenhang mit den statistischen
Erhebungen über die Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln im
vorliegenden Gesetzesentwurf nicht berücksichtigt wurden.
d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Durchführung der
statistischen Erhebungen über die Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln
im Rahmen bestehender statistischer Verfahren sowie eine dahingehende
Weiterentwicklung des Rechtsrahmens vorzunehmen.
e) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung im Sinne eines effizienten
Bürokratieabbaus zudem auf, sich auf EU-Ebene für die Aufhebung der
entsprechenden Vorgaben der SAIO-Verordnung beziehungsweise für eine
deutliche Reduzierung der Datenanforderungen einzusetzen. Mit den
Erhebungen über die erfassten Absatzmengen von Pflanzenschutzmitteln liegen
bereits umfangreiche Daten in den Mitgliedstaaten vor.
f) Der Bundesrat fordert, dass die Bundesregierung im Rahmen des aktuellen
Kommentierungsverfahrens den Änderungsentwurf der Kommission zur
DVO (EU) 2023/564 hinsichtlich der Möglichkeit einer Verschiebung der
elektronischen Aufzeichnungspflicht auf den 1. Januar 2027 unterstützt und
bei einem Inkrafttreten der Änderung von dieser Möglichkeit Gebrauch
macht.
Begründung:
Durch die Aktualisierung der Verweisungen unter § 21 des
Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) auf die Verordnung (EU) 2022/2379 (SAIO-Verordnung)
ändert sich das bisherige Verfahren zu statistischen Erhebungen über die
Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln grundlegend. Da die Datenanforderungen,
-mengen und Erhebungshäufigkeiten spätestens ab dem Jahr 2028 deutlich
zunehmen werden, kann das bewährte Erhebungsverfahren, welches in
Zusammenarbeit von JKI, Ländern und Verbänden erfolgte, nicht mehr in seiner
jetzigen Form fortgesetzt werden. Die Pflanzenschutzdienste der Länder erwarten
durch die in § 21 PflSchG festgelegte Mitwirkungspflicht einen erheblichen
Mehraufwand, der mit den aktuellen Personalressourcen nicht leistbar ist und
nicht in ihren originären Zuständigkeitsbereich fällt.
§ 21 PflSchG wird als eine sachfremde Regelung im Fachrecht gesehen. Zur
Vermeidung paralleler Vollzugsstrukturen sowie zur Wahrung methodischer
Konsistenz wird eine Durchführung der Erhebungen im Rahmen bestehender
statistischer Verfahren empfohlen.
Da die hohen Anforderungen der SAIO-Verordnung für die Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit dem mittlerweile
zurückgezogenen Vorschlag der Kommission für die „Sustainable Use Regulation“ (SUR)
und dem damit verbundenen Ansinnen einer Vollerhebung der
Anwendungsdaten sowie der Schaffung rechtsverbindlicher Reduktionsziele entstanden sind,
sollte im Sinne eines effizienten Bürokratieabbaus die Notwendigkeit dieser
umfangreichen Erhebungen seitens der EU generell nochmal überprüft und in
Frage gestellt werden.
Dem zuständigen SCoPAFF der Kommission (Sektion Phytopharmaceuticals –
Legislation) liegt ein Änderungsentwurf der Kommission zur DVO (EU)
2023/564 vor. Der Änderungsvorschlag sieht vor, dass die Mitgliedsstaaten den
Beginn der elektronischen Aufzeichnungspflicht der beruflichen Verwender
von Pflanzenschutzmitteln auf den 1. Januar 2027 verschieben können. Dieses
Anliegen sollte von der Bundesregierung unterstützt und von der etwaigen
Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, um den Pflanzenschutzdiensten der
Länder und den beruflichen Verwendern von Pflanzenschutzmitteln eine
längere Zeit für den notwendigen Wissenstransfer und die praktische Umsetzung zur
Verfügung zu stellen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4a – neu – (§74 Absatz 14 – neu – PflSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen:
,4a. Nach § 74 Absatz 13 wird der folgende Absatz 14 eingefügt:
„(14) § 21 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft." '
Begründung:
Wesentlicher Inhalt der neuen Verordnung (EU) 2022/2379 sind die Statistiken
zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln u.a. zur Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung.
Aktuell werden die Daten vom Julius-Kühn-Institut (JKI) zur Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln im Rahmen einer Vereinbarung mit den
Berufsverbänden erhoben. Dieses Verfahren soll laut JKI noch bis Ende des Jahres 2027
aufrechterhalten werden. Ab dem 1. Januar 2028 bedarf es einer erhöhten Anzahl
an Datensätzen, diese müssten gemäß der aktuellen Fassung des § 21 des
Pflanzenschutzgesetzes u. a. über die Pflanzenschutzdienste der Länder
bereitgestellt werden. Bisher gibt es keine Möglichkeit, die Daten der Anwender
automatisiert abzurufen. Die zuständige Behörde müsste bei jedem
Anwender/Betrieb die entsprechenden Aufzeichnungen einholen. Dies wäre mit einem
unverhältnismäßigen Bürokratie- und Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten
verbunden.
Zum Vollzug dieser statistischen Erhebung fehlen folglich den
Pflanzenschutzdiensten der Länder sowohl die methodische Expertise als auch die rechtlichen
und technischen Systeme, um auf die entsprechenden Daten zugreifen zu
können. Im Sinne des Bürokratieabbaus gilt es vielmehr den Aufbau von
aufwendigen und personalintensiven Doppelstrukturen zu vermeiden und bestehende
Systeme zu nutzen. Die Aufgabe der statistischen Erhebungen zur Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln ist daher an die zuständigen statistischen
Landesämter (StaLÄ) und Destatis zu übertragen und damit § 21 aus dem
Pflanzenschutzgesetz zu streichen. Der Übergangszeitraum bis 31. Dezember 2027 gibt
hierbei Spielraum, die Voraussetzungen im Agrarstatistikrecht zu schaffen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen (Beschlussdrucksache)