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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung

dip / drucksache 17.10.2025 · WP 21 · 422/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung [Bundesrat Drucksache 422/25 (Beschluss) 17.10.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt die Aussetzung der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), sieht aber zugleich weitere Entlastungsmöglichkeiten, die vollständig ausgeschöpft werden müssen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Deutschland zu stärken. b) Der Bundesrat fordert, sicherzustellen, dass EU-Regelungen eins zu eins umgesetzt werden. Der in Artikel 2 der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) geregelte Geltungsbereich soll deshalb für das LkSG übernommen und § 1 LkSG entsprechend angepasst werden. c) In der CSDDD wird ein stärkerer Fokus auf eine risikobasierte Priorisierung gesetzt. Der Bundesrat hält es für sinnvoll, den risikobasierten Ansatz im LkSG auszubauen. Dadurch könnten künftig Risikoanalysen für Zulieferer mit Sitz in einem Land mit hohen Standards, einem wirksam garantierten Grundrechtsschutzsystem und einem Rechtsdurchsetzungssystem spürbar erleichtert und unnötige Bürokratie verhindert werden. Begründung: Die Aussetzung der Berichtspflicht ist ein wichtiger Schritt zur Entlastung der Unternehmen, weitere Maßnahmen sind jedoch erforderlich, um die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu sichern und unnötige Bürokratie abzubauen. Die vollständige und passgenaue Umsetzung europäischer Vorgaben erhöht die Rechtsklarheit und verhindert nationale Alleingänge, die insbesondere kleinere Unternehmen überfordern würden. Ein Ausbau des risikobasierten Ansatzes im LkSG verbessert die Praxisnähe, erleichtert die Umsetzung für Unternehmen mit geringem Risiko und stärkt die Zielgenauigkeit der Regelungen.]

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