Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung
[Bundesrat Drucksache 422/1/25
06.10.25
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AIS - Wi
zu Punkt … der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der
Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche
Umsetzung
A
1. Der Wirtschaftsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt die Aussetzung der Berichtspflicht nach dem
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), sieht aber zugleich weitere
Entlastungsmöglichkeiten, die vollständig ausgeschöpft werden müssen, um die
Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Deutschland zu stärken.
b) Der Bundesrat fordert, sicherzustellen, dass EU-Regelungen eins zu eins
umgesetzt werden. Der in Artikel 2 der Europäischen Lieferkettenrichtlinie
(CSDDD) geregelte Geltungsbereich soll deshalb für das LkSG
übernommen und § 1 LkSG entsprechend angepasst werden.
c) In der CSDDD wird ein stärkerer Fokus auf eine risikobasierte
Priorisierung gesetzt. Der Bundesrat hält es für sinnvoll, den risikobasierten Ansatz
im LkSG auszubauen. Dadurch könnten künftig Risikoanalysen für
Zulieferer mit Sitz in einem Land mit hohen Standards, einem wirksam
garantierten Grundrechtsschutzsystem und einem Rechtsdurchsetzungssystem
spürbar erleichtert und unnötige Bürokratie verhindert werden.
Begründung:
Die Aussetzung der Berichtspflicht ist ein wichtiger Schritt zur Entlastung der
Unternehmen, weitere Maßnahmen sind jedoch erforderlich, um die
Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu sichern und unnötige Bürokratie
abzubauen. Die vollständige und passgenaue Umsetzung europäischer
Vorgaben erhöht die Rechtsklarheit und verhindert nationale Alleingänge, die
insbesondere kleinere Unternehmen überfordern würden. Ein Ausbau des
risikobasierten Ansatzes im LkSG verbessert die Praxisnähe, erleichtert die
Umsetzung für Unternehmen mit geringem Risiko und stärkt die Zielgenauigkeit der
Regelungen.
B
2. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik
empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetz (Empfehlungen der Ausschüsse)