Entschließung des Bundesrates "Notfall- und Rettungsdienstreform zügig voranbringen - Rettungsdienst als Schlüssel zur umfassenden Notfallversorgung"
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Entschließung des Bundesrates "Notfall- und Rettungsdienstreform zügig voranbringen - Rettungsdienst als Schlüssel zur umfassenden Notfallversorgung"
[Bundesrat Drucksache 484/25
17.09.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates „Notfall- und
Rettungsdienstreform zügig voranbringen - Rettungsdienst als Schlüssel zur
umfassenden Notfallversorgung“
Land Brandenburg Potsdam, 16. September 2025
Der Ministerpräsident
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die brandenburgische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat die als
Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Notfall- und Rettungsdienstreform zügig
voranbringen - Rettungsdienst als Schlüssel zur umfassenden
Notfallversorgung"
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der 1057. Sitzung des Bundesrates am
26. September 2025 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung
zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dietmar Woidke
Entschließung des Bundesrates „Notfall- und Rettungsdienstreform zügig
voranbringen – Rettungsdienst als Schlüssel zur umfassenden
Notfallversorgung“
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat hält eine zügige Verabschiedung des Gesetzes zur Reform der
Notfallversorgung für zwingend geboten, um eine effizientere
Patientensteuerung in der Akut- und Notfallversorgung zu gewährleisten. Die
Bundesregierung wird daher aufgefordert, den Gesetzesentwurf zur Reform der
Notfallversorgung vorzulegen, damit das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft
treten kann.
2. Im Rahmen der Rettungsdienstreform ist für die sogenannten Fehlfahrten eine
bundesgesetzliche abschließende Regelung zu treffen.
3. Ebenso ist dabei die Versorgung vor Ort, der Transport in ambulante
Versorgungsstrukturen sowie die telemedizinische Versorgung als Leistung des
Rettungsdienstes anzuerkennen und zu finanzieren.
Begründung:
Der Rettungsdienst dient der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr. Er umfasst
im Land Brandenburg neben der bedarfsgerechten und flächendeckenden
Notfallrettung von Personen auch den qualifizierten Krankentransport sowie die
Durchführung von Maßnahmen bei Schadensereignissen mit einem Massenanfall von
verletzten oder erkrankten Personen. Der Rettungsdienst ist ein wesentlicher
Bestandteil der Daseinsvorsorge. Er sichert die notfallmedizinische Versorgung der
Bevölkerung. Das System steht jedoch vor erheblichen Problemen. Insbesondere die
Versorgung von Patientinnen und Patienten, die keine dringende Behandlung
benötigen, hatte in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Entsprechend der
Neunten Stellungnahme und Empfehlung der Regierungskommission für eine
moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung führten die gestiegenen
Einsatzzahlen laut einer Statistik der zentralen Interessenvertretungen der
gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland zu einem Anstieg der
Fahrkosten im Zeitraum von 2018 bis 2022 um 41 %.
Bislang werden Kosten für die medizinische Notfallrettung im Rahmen des
Rettungsdienstes bundesgesetzlich im Sinne von Fahrkosten von der Durchführung
eines Transportes ins Krankenhaus abhängig gemacht. Daher lehnen die
Krankenkassen die Erstattung von sogenannten Fehlfahrten und Fehleinsätzen ab.
Dadurch ergeben sich finanzielle Risiken für die Träger des Rettungsdienstes, die die
Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe erfüllen.
Um diesen Herausforderungen zu begegnen, muss die Bundesregierung den Entwurf
eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung zeitnah beschließen. Im Interesse
der Versorgungssicherheit der Bürgerinnen und Bürger und der gezielten
Patientensteuerung sind die drei Versorgungsbereiche des vertragsärztlichen
Notdienstes, den Notaufnahmen der Krankenhäuser und des Rettungsdienstes besser
zu vernetzen. Zudem muss der Bund gewährleisten, dass durch die Definition der
medizinischen Notfallrettung als Leistung im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches
(SGB V) eine klare bundesgesetzliche Finanzierungsregelung für die Behandlung vor
Ort und den Transport in ambulante Versorgungsstrukturen geschaffen wird.
Drucksache 484/25]
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