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Entschließung des Bundesrates "Notfall- und Rettungsdienstreform zügig voranbringen - Rettungsdienst als Schlüssel zur umfassenden Notfallversorgung"

dip / drucksache 17.09.2025 · WP 21 · 484/25 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Notfall- und Rettungsdienstreform zügig voranbringen - Rettungsdienst als Schlüssel zur umfassenden Notfallversorgung" [Bundesrat Drucksache 484/25 17.09.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Landes Brandenburg Entschließung des Bundesrates „Notfall- und Rettungsdienstreform zügig voranbringen - Rettungsdienst als Schlüssel zur umfassenden Notfallversorgung“ Land Brandenburg Potsdam, 16. September 2025 Der Ministerpräsident An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, die brandenburgische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates „Notfall- und Rettungsdienstreform zügig voranbringen - Rettungsdienst als Schlüssel zur umfassenden Notfallversorgung" zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Dietmar Woidke Entschließung des Bundesrates „Notfall- und Rettungsdienstreform zügig voranbringen – Rettungsdienst als Schlüssel zur umfassenden Notfallversorgung“ Der Bundesrat möge beschließen: 1. Der Bundesrat hält eine zügige Verabschiedung des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung für zwingend geboten, um eine effizientere Patientensteuerung in der Akut- und Notfallversorgung zu gewährleisten. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, den Gesetzesentwurf zur Reform der Notfallversorgung vorzulegen, damit das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft treten kann. 2. Im Rahmen der Rettungsdienstreform ist für die sogenannten Fehlfahrten eine bundesgesetzliche abschließende Regelung zu treffen. 3. Ebenso ist dabei die Versorgung vor Ort, der Transport in ambulante Versorgungsstrukturen sowie die telemedizinische Versorgung als Leistung des Rettungsdienstes anzuerkennen und zu finanzieren. Begründung: Der Rettungsdienst dient der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr. Er umfasst im Land Brandenburg neben der bedarfsgerechten und flächendeckenden Notfallrettung von Personen auch den qualifizierten Krankentransport sowie die Durchführung von Maßnahmen bei Schadensereignissen mit einem Massenanfall von verletzten oder erkrankten Personen. Der Rettungsdienst ist ein wesentlicher Bestandteil der Daseinsvorsorge. Er sichert die notfallmedizinische Versorgung der Bevölkerung. Das System steht jedoch vor erheblichen Problemen. Insbesondere die Versorgung von Patientinnen und Patienten, die keine dringende Behandlung benötigen, hatte in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Entsprechend der Neunten Stellungnahme und Empfehlung der Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung führten die gestiegenen Einsatzzahlen laut einer Statistik der zentralen Interessenvertretungen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland zu einem Anstieg der Fahrkosten im Zeitraum von 2018 bis 2022 um 41 %. Bislang werden Kosten für die medizinische Notfallrettung im Rahmen des Rettungsdienstes bundesgesetzlich im Sinne von Fahrkosten von der Durchführung eines Transportes ins Krankenhaus abhängig gemacht. Daher lehnen die Krankenkassen die Erstattung von sogenannten Fehlfahrten und Fehleinsätzen ab. Dadurch ergeben sich finanzielle Risiken für die Träger des Rettungsdienstes, die die Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe erfüllen. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, muss die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung zeitnah beschließen. Im Interesse der Versorgungssicherheit der Bürgerinnen und Bürger und der gezielten Patientensteuerung sind die drei Versorgungsbereiche des vertragsärztlichen Notdienstes, den Notaufnahmen der Krankenhäuser und des Rettungsdienstes besser zu vernetzen. Zudem muss der Bund gewährleisten, dass durch die Definition der medizinischen Notfallrettung als Leistung im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) eine klare bundesgesetzliche Finanzierungsregelung für die Behandlung vor Ort und den Transport in ambulante Versorgungsstrukturen geschaffen wird. Drucksache 484/25]

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