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Folgen des geplanten subventionierten Industriestrompreises für Wirtschaft und Mittelstand (Antwort zu Drs. 21/4704)

dip / drucksache 29.05.2026 · WP 21 · 21/6226 · Antwort · Original ↗

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Folgen des geplanten subventionierten Industriestrompreises für Wirtschaft und Mittelstand (Antwort zu Drs. 21/4704) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6226 21. Wahlperiode 29.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Enrico Komning, Dr. Malte Kaufmann, Marc Bernhard, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4704 – Folgen des geplanten subventionierten Industriestrompreises für Wirtschaft und Mittelstand V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit vielen Jahren ist es der Bundesregierung bewusst, dass die im internationalen Vergleich sehr hohen deutschen Strompreise ein großes Problem für die deutsche Wirtschaft und insbesondere die deutsche Industrie darstellen. Für Unternehmen, die globaler Konkurrenz ausgeliefert sind, sind die hohen deutschen Energiekosten ein bedeutender Wettbewerbsnachteil. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) die sogenannte Besondere Ausgleichsregelung geschaffen, die es stromkostenintensiven Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, ermöglicht, ihre EEG- Umlagen auf die Netzentnahme von Strom zu begrenzen. Damit sollten die Energiekosten dieser Unternehmen gesenkt und ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöht werden. Seit dem Wegfall der EEG-Umlage ist auch die Bedeutung der Besonderen Ausgleichsregelung nur noch begrenzt (www.bafa.de/DE/Energi e/Besondere_Ausgleichsregelung/Ueberblick/ueberblick_node.html). Ein Problem dieser Ausgleichsregelung war nach Ansicht der Fragesteller, dass es nicht so einfach möglich ist, Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, scharf von solchen zu unterscheiden, die das nicht tun. Selbst wenn dies möglich wäre, stünden sich diese beiden Unternehmenstypen immer noch auf dem deutschen Markt als Konkurrenten gegenüber, wobei dann eben nur die auch international tätigen von niedrigeren Energiekosten profitieren. Die damalige Bundesregierung bestätigte in ihrer Antwort vom 1. März 2019 auf die Kleine Anfrage der Fragesteller auf Bundestagsdrucksache 19/8097 (S. 2), dass es „durchaus zu Überschneidungen im Angebot der Unternehmen kommen kann“. Die Ausgleichsregelung konnte also zu Wettbewerbsverzerrungen zu Ungunsten von kleineren und tendenziell nicht international tätigen Unternehmen führen. Die Fragesteller haben die Befürchtung, dass es durch die Einführung des subventionierten Industriestrompreises ebenfalls zu Wettbewerbsverzerrungen kommen wird, unter denen vor allem kleine und mittlere Unternehmen zu leiden haben werden. Beim Industriestrompreis handelt es sich um eine staatliche Beihilfe zugunsten von Unternehmen aus stromintensiven Sektoren, bei denen ein Risiko der Verlagerung an Standorte außerhalb der Europäischen Union angenommen wird. Die Art der Auswahl der Unternehmen, die beihil- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 28. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. feberechtigt sind, birgt laut dem Präsidenten des Bundeskartellamts die Gefahr, dass in der Folge kleinere Unternehmen benachteiligt werden, die nicht minder unter den hohen Energiepreisen leiden. Er sagte wörtlich: „Entlastungen dürfen nicht einseitig großen Unternehmen zugutekommen, während kleinere Unternehmen auf der Strecke bleiben […]. Hier besteht schlicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen“ (www.welt.de/politik/deutschland/arti cle696658fd587b0b1176afa839/massnahme-der-bundesregierung-gefahr- vonwettbewerbsverzerrungen-kartellamtschef-kritisiert-industriestrompreis.html). Die Fragesteller möchten der Bundesregierung mit dieser Kleinen Anfrage außerdem die Gelegenheit bieten, sich auch zu den anderen, in der öffentlichen Diskussion aufgekommenen Kritikpunkten am subventionierten Industriestrompreis zu äußern. Am schwerwiegendsten ist wohl der Vorwurf, die geplante Maßnahme sei nur ein Bürokratiemonster und bringe effektiv keine nennenswerte Entlastung für Unternehmen (www.br.de/nachrichten/wirtschaf t/industriestrompreis-massive-kritik-schon-vor-dem-start,V8j9xKK). In einem frühen Papier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie war von einem subventionierten Industriestrompreis in Höhe von fünf Cent pro Kilowattstunde die Rede (www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/rei che-industriestrompreis-2026-100.html). Der Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e. V. hat jedoch eine Beispielrechnung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Industriestrompreis durch die von der Bundesregierung geplante Maßnahme keineswegs von derzeit ca. 18 Cent pro Kilowattstunde auf 5 Cent fallen würde. Vielmehr würde er von 18 Cent auf 17,625 Cent, also nur minimal fallen (www.mdr.de/nachrichten/deutschland/wirtschaft/strompre is-industriestrom-entlastung-100.html). Grund dafür seien hauptsächlich die zahlreichen beihilferechtlichen Regelungen. Die Bundesregierung fördert nur 50 Prozent der Abnahmemenge und maximal 50 Prozent des durchschnittlichen Börsenpreises eines Jahres. Außerdem müssen 50 Prozent des Beihilfebeitrages in ökologische Gegenleistungen investiert werden. Weiterhin wird an der geplanten Regelung zum Industriestrompreis kritisiert, dass er keine Planungssicherheit für Unternehmen schaffe. Aufgrund von EU- Regularien ist die Beihilfe nämlich auf drei Jahre begrenzt und somit bestenfalls kurzfristiger Natur. Die Wirtschaft kritisiert, dass ihre Planungszeiträume mit zehn bis 15 Jahren weit darüber hinausgehen. Auch Investitionen werden mit diesen Fristen geplant. Eine Stromvergünstigung für drei Jahre erleichtere die langfristige Planung kaum (www.zdfheute.de/wirtschaft/industriestrompre is-wettbewerbsfaehigkeit-symbolpolitik-100.html). Die Fragesteller haben die Befürchtung, dass der Industriestrompreis aus diesem Grund keine nennenswerten Auswirkungen auf die Investitionen haben wird, und somit eine gänzlich sinnlose Belastung des Steuerzahlers darstellt.  1. Wie hoch werden nach Schätzung der Bundesregierung die jährlichen Ausgaben des Bundes für den subventionierten Industriestrompreis sein, die sich laut Förderrichtlinie, die der Presse vorliegt, auf 3,4 Mrd. Euro summieren, deren Finanzierung aber noch unsicher zu sein scheint (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/bundesregierung-finanzierun g-fuer-industriestrompreis-ist-noch-nicht-gesichert/100188837.html)? Die Auszahlung von Beihilfen für den Industriestrompreis erfolgt erstmalig im Haushaltsjahr 2027. Der konkrete Mittelbedarf ist Gegenstand des aktuellen regierungsinternen Haushaltsaufstellungsverfahrens und wird in diesem Rahmen festgelegt.  2. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, den Industriestrompreis wie geplant aus den Mitteln des Klima- und Transformationsfonds zu finanzieren, und wenn nein, wie sehen die aktuellen Pläne der Bundesregierung zur Finanzierung der Maßnahme aus? Im Wirtschaftsplan 2026 des Klima- und Transformationsfonds (Kapitel 6092) ist bereits ein Haushaltstitel (683 06 „Industriestrompreis zur Entlastung des Strompreises energieintensiver Unternehmen“) mit einem geringen Ansatz und einem Deckungsvermerk für eventuell notwendige vorbereitende oder begleitende Maßnahmen veranschlagt. Die Finanzierung des Instruments wird aufgrund der nachschüssigen Auszahlung erst ab 2027 wirksam, siehe Antwort zu Frage 19. Die Finanzierung ist somit Gegenstand des regierungsinternen Aufstellungsverfahrens für den Haushalt 2027 und der Finanzplanung für die Folgejahre.  3. Liegen der Entscheidung für einen subventionierten Industriestrompreis bestimmte Annahmen zur langfristigen Entwicklung der Strompreise zugrunde, und wenn ja, welche? Im Zuge des Angriffs Russlands auf die Ukraine sind Großhandelsstrompreise deutlich gestiegen. Sie sind weiterhin etwa doppelt so hoch wie vor der Energiepreiskrise. Betroffen von dieser Preissteigerung sind insbesondere energieintensive Unternehmen. Deshalb sieht der Koalitionsvertrag vor, „für die anderweitig nicht weiter zu entlastenden energieintensiven Unternehmen […] im Rahmen der beihilferechtlichen Möglichkeiten eine besondere Entlastung (Industriestrompreis)“ einzuführen. Es ist ein Erfolg der Bundesregierung, dass die Europäische Kommission mit dem Beihilferahmen des Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) erstmalig rechtlich die Einführung eines Industriestrompreises ermöglicht hat.  4. Wie viele Unternehmen haben nach den aktuellen Plänen der Bundesregierung und nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung Anspruch auf einen subventionierten Industriestrompreis bzw. wie viele Unternehmen sind insgesamt antragsberechtigt?  5. Wie viele Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen haben nach den aktuellen Plänen der Bundesregierung und nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung jeweils Anspruch auf einen subventionierten Industriestrompreis bzw. wie viele solcher Unternehmen sind antragsberechtigt? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Durch den Industriestrompreis sollen – entsprechend der beihilferechtlichen Möglichkeiten des CISAF – die strom- und handelsintensiven Unternehmen, die zur Teilliste 1 des Anhangs I der Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) gehören, entlastet werden. Alle beihilfeberechtigten Unternehmen – unabhängig ihrer Größe – sollen durch den Industriestrompreis entlastet werden. Die 91 (Teil-)Sektoren umfassen wesentliche Teile der klassischen energieintensiven Industrien in Deutschland, beispielsweise aus dem Bereich Chemie, Gummi- und Kunststoffwaren, Glas aber auch Branchen wie die Halbleiterfertigung. Weitere (Teil-)Sektoren sollen in das Instrument einbezogen werden, sofern diese – nach einer Entscheidung durch die Europäische Kommission – die erforderlichen Strom- und Handelsintensitäten nachweisen können. Der Bundesregierung liegt keine vollständige Übersicht aller beihilfeberechtigten Unternehmen vor. Auf Basis aktueller Stromverbrauchsdaten des Statistischen Bundesamts sind für den Industriestrompreis potenziell mehrere Tausend Unternehmen (potenziell bis zu rund 9.500) anspruchsberechtigt. Die tatsächliche Zahl wird voraussichtlich niedriger liegen, etwa weil die Datenbasis Doppelzählungen ermöglicht. Die Anzahl der anspruchsberechtigten Unternehmen lässt sich erst im Antragsverfahren konkretisieren.  6. In welchem Stadium befindet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die beihilferechtliche Prüfung des Industriestrompreises durch die EU- Kommission? a) Hat die EU-Kommission die Pläne der Bundesregierung vollständig bewilligt, und wenn nein, was hat sie nicht bewilligt? b) Hat die EU-Kommission Auflagen formuliert, und wenn ja, welche? Die Fragen 6 bis 6b werden zusammen beantwortet. Die Europäische Kommission hat die von der Bundesregierung notifizierte nationale Richtlinie des Industriestrompreises am 16. April 2026 beihilferechtlich genehmigt. Die Beihilfeentscheidung ist unter der Nummer SA.120495 auf der Webseite der GD-Wettbewerb der Europäischen Kommission öffentlich zugänglich.  7. Entstehen aus dem subventionierten Industriestrompreis nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung indirekte Mehrkosten für Haushalte oder nicht geförderte Unternehmen, und wenn ja, welche? Es ist keine umlagefinanzierte Ausgestaltung des Industriestrompreises vorgesehen, so dass keine Mehrkosten für Haushalte oder nicht geförderte Unternehmen entstehen.  8. Stimmt die Bundesregierung dem Präsidenten des Bundeskartellamts darin zu, dass durch die Subventionierung des Industriestrompreises die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen besteht, dass die Entlastungen insbesondere einseitig großen Unternehmen zugutekommen könnten, während kleinere Unternehmen auf der Strecke bleiben (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? a) Wenn ja, welche Folgen werden diese Wettbewerbsverzerrungen nach Ansicht der Bundesregierung für nicht geförderte Unternehmen, insbesondere den Mittelstand und kleine und mittlere Unternehmen haben? b) Wenn ja, wie berücksichtigt die Bundesregierung diese Befürchtungen in ihren Plänen zur Ausgestaltung des Industriestrompreises bzw. der entsprechenden Förderrichtlinie? c) Wenn nein, inwiefern sind die Befürchtungen des Chefs des Bundeskartellamts nach Ansicht der Bundesregierung unberechtigt? d) Steht die Bundesregierung mit dem Bundeskartellamt oder anderen Behörden, Institutionen oder Forschungsinstituten im Austausch, um sich über die wettbewerbsverzerrenden Wirkungen eines subventionierten Industriestrompreises zu informieren oder auszutauschen, und was sind ggf. die Erkenntnisse aus diesem Austausch? Die Fragen 8 bis 8d werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung bewertet die Äußerung des Präsidenten des Bundeskartellamts nicht. Alle beihilfeberechtigten Unternehmen – unabhängig ihrer Größe oder ihres Stromverbrauchs – sollen durch den Industriestrompreis entlastet werden können.  9. Ist es das Ziel der Bundesregierung, dass Unternehmen, die von der Maßnahme des subventionierten Industriestrompreises profitieren, exakt und effektiv 5 Cent für jede Kilowattstunde bezahlen, die sie verbrauchen, und wenn nein, welchen durchschnittlichen Industriestrompreis hätten diese Unternehmen nach den aktuellen Plänen Bundesregierung zu zahlen? 10. Wenn die Bundesregierung davon spricht, dass der Industriestrompreis für geförderte Unternehmen 5 Cent pro Kilowattstunde betragen soll, meint sie damit den effektiven Brutto-Preis, den Unternehmen zu zahlen haben, inklusive aller Steuern und Abgaben, und wenn nein, welchen Bruttopreis strebt sie für den subventionierten Anteil des Stroms, den nicht subventionierten Anteil des Stroms und im Durchschnitt für den gesamten verbrauchten Strom eines Unternehmens an? 13. Hat die Bundesregierung alternative Maßnahmen zur Senkung der Stromkosten für Industrieunternehmen vor der Einführung eines subventionierten Industriestrompreises geprüft und verworfen, wenn ja, welche, und aus welchen Gründen wurden sie verworfen? Fragen 9, 10 und 13 werden zusammen beantwortet. Der Industriestrompreis soll entsprechend der beihilferechtlichen Möglichkeiten des CISAF auf Basis des Großhandelsstrompreises und nicht auf Basis von individuellen Strompreisen gewährt werden. Das Instrument muss in Kombination mit der Ausweitung der Strompreiskompensation bereits ab 2025 („Paket für wettbewerbsfähige Industriestrompreise“) betrachtet werden. Die Strompreiskompensation entlastet die besonders handels- und stromintensiven Unternehmen. Zusätzlich zu diesem Paket für wettbewerbsfähige Industriestrompreise wirken bereits weitere Maßnahmen zur Energiepreiseentlastung wie die Verstetigung der Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz, der Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten und die Abschaffung der Gasspeicherumlage zum Jahreswechsel 2025/2026. Darüber hinaus führt die Bundesregierung die Abschaffung der EEG-Umlage fort. Die Bundesregierung hat keine Einsicht in die privatwirtschaftlichen Verträge und Beschaffungsklauseln der einzelnen Unternehmen, deshalb ist es nicht möglich, einen Durchschnittspreis für Industrieunternehmen zu bilden. Die Strompreise einzelner Unternehmen unterscheiden sich aufgrund der jeweiligen Beschaffungsstrategie stark (Verbrauchsstruktur, Eigenstromerzeugung, Einkauf im Großhandel, Vertragskonditionen, Power Purchase Agreements, etc.). 11. Hat sich die Bundesregierung mit der Beispielrechnung des Bundesverbandes der Deutschen Gießerei-Industrie e. V. auseinandergesetzt und ggf. diese nachgerechnet, und wenn ja, ist nach Auffassung der Bundesregierung die Berechnung korrekt, nach der der Industriestrompreis durch die geplante Beihilfe nicht von ca. 18 Cent (ohne Mehrwertsteuer) auf 5 Cent, sondern nur von 18 Cent auf 17,625 Cent (ohne Mehrwertsteuer) fallen würde (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? a) Wenn sich die Bundesregierung mit dieser Frage beschäftigte und ihrer Auffassung nach die Berechnung inkorrekt sein sollte, worin liegt nach Auffassung der Bundesregierung der Fehler in dieser Beispielrechnung? b) Wenn sich die Bundesregierung mit dieser Frage beschäftigte und ihrer Auffassung nach die Berechnung inkorrekt sein sollte, wie hoch läge der subventionierte Industriestrompreis, wenn der nicht subventionierte Industriestrompreis bei den derzeit üblichen 18 Cent liegt? Die Fragen 11 bis 11b werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung sind die Äußerungen des Deutschen Gießerei-Industrie e. V. bekannt. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich des Gesamtstromkosten der energieintensiven Industrie vor, siehe Antwort zu Frage 9. Die Entlastung soll entsprechend der beihilferechtlichen Möglichkeiten des CISAF nicht auf Grundlage von individuellen Strompreisen eines Unternehmens, sondern auf Basis eines für alle beihilfeberechtigten Unternehmen gleichen Referenzpreises gewährt werden. Daher können keine Angaben gemacht werden, welcher Anteil der Gesamtstromkosten der Unternehmen durch das Instrument abgedeckt wird. Ziel der Bundesregierung ist es, die beihilferechtlichen Möglichkeiten bestmöglich zu nutzen, um die Industrie effektiv, unbürokratisch und rechtssicher zu unterstützen. 12. Hat sich die Bundesregierung zum in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Problem der Planungsunsicherheit eine eigene Auffassung gebildet, das dadurch entsteht, dass der subventionierte Industriestrompreis nur für drei Jahre gelten soll, wohingegen Unternehmen meist einen viel längeren Planungshorizont haben, wenn ja, wie lautet diese Auffassung, und stimmt die Bundesregierung der Erwartung der Fragesteller zu, dass der Industriestrompreis aus diesem Grund kaum die Investitionstätigkeit ankurbeln dürfte? Auf Grundlage des Beihilferahmens CISAF ist die Gewährung des Industriestrompreises auf eine Dauer von drei Jahren begrenzt. Der Bundesregierung ist bewusst, dass Planungssicherheit ein wesentlicher Faktor für Investitionstätigkeiten von Unternehmen ist. Die Bundesregierung teilt die pauschale Einschätzung nicht, dass ein auf drei Jahre befristetes Instrument grundsätzlich ungeeignet sei, Investitionen anzureizen. 14. Inwiefern hat die Bundesregierung ggf. geprüft, ob eine allgemeine Senkung staatlicher Preisbestandteile (z. B. Steuern, Abgaben und Umlagen) eine breitere und wettbewerbsneutralere Entlastungswirkung entfalten könnte als ein selektiver Industriestrompreis nur für bestimmte Branchen? Die Bundesregierung prüft fortlaufend die Notwendigkeit von gezielten Entlastungsmaßnahmen, um die betroffenen Unternehmen zu entlasten und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Hierzu hat die Bundesregierung bereits Maßnahmen umgesetzt, die allen Stromverbrauchern zu Gute kommen, siehe Antwort zu Frage 9. Die beihilfeberechtigten Unternehmen des Industriestrompreises profitieren regelmäßig hinsichtlich ihrer Stromkosten von den bereits bestehenden Entlastungen bei Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten. 15. Hat die Bundesregierung externe Gutachten, Studien oder Stellungnahmen von Forschungsinstituten oder Sachverständigen bei der Entscheidung für einen subventionierten Industriestrompreis berücksichtigt, und wenn ja, welche? 16. Liegen der Bundesregierung externe Gutachten, Studien oder Stellungnahmen von Forschungsinstituten oder Sachverständigen vor, die die Einführung des subventionierten Industriestrompreises ablehnen oder kritisieren, und wenn ja, aus welchen Gründen lehnen diese ggf. die Maßnahme ab? Die Fragen 15 und 16 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung hat zur Ausgestaltung des Industriestrompreises kein Forschungsvorhaben vergeben. Der Bundesregierung liegen keine über die öffentlich zugänglichen Quellen hinausgehenden Gutachten, Studien oder Stellungnahmen vor. 17. Plant die Bundesregierung, den Erfolg des subventionierten Industriestrompreises zu überprüfen oder evaluieren, und wenn ja, wann, durch wen und nach welchen Kriterien, Zeithorizonten und Methoden soll dies geschehen? Die Bundesregierung wird gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 7 der Bundeshaushaltsordnung die erforderliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sowie Erfolgskontrolle durchführen. 18. Unter welchen Bedingungen soll die Maßnahme nach den Plänen der Bundesregierung verlängert, ausgeweitet, eingeschränkt oder beendet werden? Grundlage für den Industriestrompreis ist der Beihilferahmen CISAF, der die Gewährung des Industriestrompreises für die beihilfeberechtigten Unternehmen auf eine Dauer von drei Jahren begrenzt. 19. Wann soll die Förderrichtlinie zur Umsetzung des Industriestrompreises, die der Presse vorliegt, planmäßig in Kraft treten (www.handelsblat t.com/politik/deutschland/bundesregierung-finanzierung-fuer-industriestr ompreis-ist-noch-nicht-gesichert/100188837.html)? Die Richtlinie des Industriestrompreises wurde am 6. Mai 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Das Antrags- und Auszahlungsverfahren soll erstmalig Anfang 2027 starten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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