Folgen des geplanten subventionierten Industriestrompreises für Wirtschaft und Mittelstand (Antwort zu Drs. 21/4704)
Text
Folgen des geplanten subventionierten Industriestrompreises für Wirtschaft und Mittelstand (Antwort zu Drs. 21/4704)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6226
21. Wahlperiode 29.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Enrico Komning, Dr. Malte Kaufmann,
Marc Bernhard, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4704 –
Folgen des geplanten subventionierten Industriestrompreises für Wirtschaft und
Mittelstand
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit vielen Jahren ist es der Bundesregierung bewusst, dass die im
internationalen Vergleich sehr hohen deutschen Strompreise ein großes Problem für die
deutsche Wirtschaft und insbesondere die deutsche Industrie darstellen. Für
Unternehmen, die globaler Konkurrenz ausgeliefert sind, sind die hohen
deutschen Energiekosten ein bedeutender Wettbewerbsnachteil. Aus diesem Grund
wurde im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) die sogenannte
Besondere Ausgleichsregelung geschaffen, die es stromkostenintensiven
Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, ermöglicht, ihre EEG-
Umlagen auf die Netzentnahme von Strom zu begrenzen. Damit sollten die
Energiekosten dieser Unternehmen gesenkt und ihre Wettbewerbsfähigkeit
erhöht werden. Seit dem Wegfall der EEG-Umlage ist auch die Bedeutung der
Besonderen Ausgleichsregelung nur noch begrenzt (www.bafa.de/DE/Energi
e/Besondere_Ausgleichsregelung/Ueberblick/ueberblick_node.html).
Ein Problem dieser Ausgleichsregelung war nach Ansicht der Fragesteller,
dass es nicht so einfach möglich ist, Unternehmen, die im internationalen
Wettbewerb stehen, scharf von solchen zu unterscheiden, die das nicht tun.
Selbst wenn dies möglich wäre, stünden sich diese beiden Unternehmenstypen
immer noch auf dem deutschen Markt als Konkurrenten gegenüber, wobei
dann eben nur die auch international tätigen von niedrigeren Energiekosten
profitieren. Die damalige Bundesregierung bestätigte in ihrer Antwort vom
1. März 2019 auf die Kleine Anfrage der Fragesteller auf
Bundestagsdrucksache 19/8097 (S. 2), dass es „durchaus zu Überschneidungen im Angebot der
Unternehmen kommen kann“. Die Ausgleichsregelung konnte also zu
Wettbewerbsverzerrungen zu Ungunsten von kleineren und tendenziell nicht
international tätigen Unternehmen führen.
Die Fragesteller haben die Befürchtung, dass es durch die Einführung des
subventionierten Industriestrompreises ebenfalls zu Wettbewerbsverzerrungen
kommen wird, unter denen vor allem kleine und mittlere Unternehmen zu
leiden haben werden. Beim Industriestrompreis handelt es sich um eine
staatliche Beihilfe zugunsten von Unternehmen aus stromintensiven Sektoren, bei
denen ein Risiko der Verlagerung an Standorte außerhalb der Europäischen
Union angenommen wird. Die Art der Auswahl der Unternehmen, die beihil-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
28. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
feberechtigt sind, birgt laut dem Präsidenten des Bundeskartellamts die
Gefahr, dass in der Folge kleinere Unternehmen benachteiligt werden, die nicht
minder unter den hohen Energiepreisen leiden. Er sagte wörtlich:
„Entlastungen dürfen nicht einseitig großen Unternehmen zugutekommen, während
kleinere Unternehmen auf der Strecke bleiben […]. Hier besteht schlicht die
Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen“ (www.welt.de/politik/deutschland/arti
cle696658fd587b0b1176afa839/massnahme-der-bundesregierung-gefahr-
vonwettbewerbsverzerrungen-kartellamtschef-kritisiert-industriestrompreis.html).
Die Fragesteller möchten der Bundesregierung mit dieser Kleinen Anfrage
außerdem die Gelegenheit bieten, sich auch zu den anderen, in der
öffentlichen Diskussion aufgekommenen Kritikpunkten am subventionierten
Industriestrompreis zu äußern. Am schwerwiegendsten ist wohl der Vorwurf, die
geplante Maßnahme sei nur ein Bürokratiemonster und bringe effektiv keine
nennenswerte Entlastung für Unternehmen (www.br.de/nachrichten/wirtschaf
t/industriestrompreis-massive-kritik-schon-vor-dem-start,V8j9xKK).
In einem frühen Papier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
war von einem subventionierten Industriestrompreis in Höhe von fünf Cent
pro Kilowattstunde die Rede (www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/rei
che-industriestrompreis-2026-100.html). Der Bundesverband der Deutschen
Gießerei-Industrie e. V. hat jedoch eine Beispielrechnung vorgelegt, aus der
hervorgeht, dass der Industriestrompreis durch die von der Bundesregierung
geplante Maßnahme keineswegs von derzeit ca. 18 Cent pro Kilowattstunde
auf 5 Cent fallen würde. Vielmehr würde er von 18 Cent auf 17,625 Cent, also
nur minimal fallen (www.mdr.de/nachrichten/deutschland/wirtschaft/strompre
is-industriestrom-entlastung-100.html). Grund dafür seien hauptsächlich die
zahlreichen beihilferechtlichen Regelungen. Die Bundesregierung fördert nur
50 Prozent der Abnahmemenge und maximal 50 Prozent des
durchschnittlichen Börsenpreises eines Jahres. Außerdem müssen 50 Prozent des
Beihilfebeitrages in ökologische Gegenleistungen investiert werden.
Weiterhin wird an der geplanten Regelung zum Industriestrompreis kritisiert,
dass er keine Planungssicherheit für Unternehmen schaffe. Aufgrund von EU-
Regularien ist die Beihilfe nämlich auf drei Jahre begrenzt und somit
bestenfalls kurzfristiger Natur. Die Wirtschaft kritisiert, dass ihre Planungszeiträume
mit zehn bis 15 Jahren weit darüber hinausgehen. Auch Investitionen werden
mit diesen Fristen geplant. Eine Stromvergünstigung für drei Jahre erleichtere
die langfristige Planung kaum (www.zdfheute.de/wirtschaft/industriestrompre
is-wettbewerbsfaehigkeit-symbolpolitik-100.html). Die Fragesteller haben die
Befürchtung, dass der Industriestrompreis aus diesem Grund keine
nennenswerten Auswirkungen auf die Investitionen haben wird, und somit eine
gänzlich sinnlose Belastung des Steuerzahlers darstellt.
1. Wie hoch werden nach Schätzung der Bundesregierung die jährlichen
Ausgaben des Bundes für den subventionierten Industriestrompreis sein,
die sich laut Förderrichtlinie, die der Presse vorliegt, auf 3,4 Mrd. Euro
summieren, deren Finanzierung aber noch unsicher zu sein scheint
(www.handelsblatt.com/politik/deutschland/bundesregierung-finanzierun
g-fuer-industriestrompreis-ist-noch-nicht-gesichert/100188837.html)?
Die Auszahlung von Beihilfen für den Industriestrompreis erfolgt erstmalig im
Haushaltsjahr 2027. Der konkrete Mittelbedarf ist Gegenstand des aktuellen
regierungsinternen Haushaltsaufstellungsverfahrens und wird in diesem Rahmen
festgelegt.
2. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, den
Industriestrompreis wie geplant aus den Mitteln des Klima- und Transformationsfonds
zu finanzieren, und wenn nein, wie sehen die aktuellen Pläne der
Bundesregierung zur Finanzierung der Maßnahme aus?
Im Wirtschaftsplan 2026 des Klima- und Transformationsfonds (Kapitel 6092)
ist bereits ein Haushaltstitel (683 06 „Industriestrompreis zur Entlastung des
Strompreises energieintensiver Unternehmen“) mit einem geringen Ansatz und
einem Deckungsvermerk für eventuell notwendige vorbereitende oder
begleitende Maßnahmen veranschlagt. Die Finanzierung des Instruments wird
aufgrund der nachschüssigen Auszahlung erst ab 2027 wirksam, siehe Antwort zu
Frage 19. Die Finanzierung ist somit Gegenstand des regierungsinternen
Aufstellungsverfahrens für den Haushalt 2027 und der Finanzplanung für die
Folgejahre.
3. Liegen der Entscheidung für einen subventionierten Industriestrompreis
bestimmte Annahmen zur langfristigen Entwicklung der Strompreise
zugrunde, und wenn ja, welche?
Im Zuge des Angriffs Russlands auf die Ukraine sind Großhandelsstrompreise
deutlich gestiegen. Sie sind weiterhin etwa doppelt so hoch wie vor der
Energiepreiskrise. Betroffen von dieser Preissteigerung sind insbesondere
energieintensive Unternehmen. Deshalb sieht der Koalitionsvertrag vor, „für die
anderweitig nicht weiter zu entlastenden energieintensiven Unternehmen […] im
Rahmen der beihilferechtlichen Möglichkeiten eine besondere Entlastung
(Industriestrompreis)“ einzuführen.
Es ist ein Erfolg der Bundesregierung, dass die Europäische Kommission mit
dem Beihilferahmen des Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF)
erstmalig rechtlich die Einführung eines Industriestrompreises ermöglicht hat.
4. Wie viele Unternehmen haben nach den aktuellen Plänen der
Bundesregierung und nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung
Anspruch auf einen subventionierten Industriestrompreis bzw. wie viele
Unternehmen sind insgesamt antragsberechtigt?
5. Wie viele Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen haben nach den
aktuellen Plänen der Bundesregierung und nach Kenntnis oder
Schätzung der Bundesregierung jeweils Anspruch auf einen subventionierten
Industriestrompreis bzw. wie viele solcher Unternehmen sind
antragsberechtigt?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.
Durch den Industriestrompreis sollen – entsprechend der beihilferechtlichen
Möglichkeiten des CISAF – die strom- und handelsintensiven Unternehmen,
die zur Teilliste 1 des Anhangs I der Klima-, Umweltschutz- und
Energiebeihilfeleitlinien (KUEBLL) gehören, entlastet werden. Alle beihilfeberechtigten
Unternehmen – unabhängig ihrer Größe – sollen durch den Industriestrompreis
entlastet werden.
Die 91 (Teil-)Sektoren umfassen wesentliche Teile der klassischen
energieintensiven Industrien in Deutschland, beispielsweise aus dem Bereich Chemie,
Gummi- und Kunststoffwaren, Glas aber auch Branchen wie die
Halbleiterfertigung. Weitere (Teil-)Sektoren sollen in das Instrument einbezogen werden,
sofern diese – nach einer Entscheidung durch die Europäische Kommission – die
erforderlichen Strom- und Handelsintensitäten nachweisen können.
Der Bundesregierung liegt keine vollständige Übersicht aller
beihilfeberechtigten Unternehmen vor. Auf Basis aktueller Stromverbrauchsdaten des
Statistischen Bundesamts sind für den Industriestrompreis potenziell mehrere Tausend
Unternehmen (potenziell bis zu rund 9.500) anspruchsberechtigt. Die
tatsächliche Zahl wird voraussichtlich niedriger liegen, etwa weil die Datenbasis
Doppelzählungen ermöglicht. Die Anzahl der anspruchsberechtigten Unternehmen
lässt sich erst im Antragsverfahren konkretisieren.
6. In welchem Stadium befindet sich nach Kenntnis der Bundesregierung
die beihilferechtliche Prüfung des Industriestrompreises durch die EU-
Kommission?
a) Hat die EU-Kommission die Pläne der Bundesregierung vollständig
bewilligt, und wenn nein, was hat sie nicht bewilligt?
b) Hat die EU-Kommission Auflagen formuliert, und wenn ja, welche?
Die Fragen 6 bis 6b werden zusammen beantwortet.
Die Europäische Kommission hat die von der Bundesregierung notifizierte
nationale Richtlinie des Industriestrompreises am 16. April 2026
beihilferechtlich genehmigt. Die Beihilfeentscheidung ist unter der Nummer SA.120495 auf
der Webseite der GD-Wettbewerb der Europäischen Kommission öffentlich
zugänglich.
7. Entstehen aus dem subventionierten Industriestrompreis nach Kenntnis
oder Schätzung der Bundesregierung indirekte Mehrkosten für Haushalte
oder nicht geförderte Unternehmen, und wenn ja, welche?
Es ist keine umlagefinanzierte Ausgestaltung des Industriestrompreises
vorgesehen, so dass keine Mehrkosten für Haushalte oder nicht geförderte
Unternehmen entstehen.
8. Stimmt die Bundesregierung dem Präsidenten des Bundeskartellamts
darin zu, dass durch die Subventionierung des Industriestrompreises die
Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen besteht, dass die Entlastungen
insbesondere einseitig großen Unternehmen zugutekommen könnten,
während kleinere Unternehmen auf der Strecke bleiben (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller)?
a) Wenn ja, welche Folgen werden diese Wettbewerbsverzerrungen
nach Ansicht der Bundesregierung für nicht geförderte Unternehmen,
insbesondere den Mittelstand und kleine und mittlere Unternehmen
haben?
b) Wenn ja, wie berücksichtigt die Bundesregierung diese
Befürchtungen in ihren Plänen zur Ausgestaltung des Industriestrompreises bzw.
der entsprechenden Förderrichtlinie?
c) Wenn nein, inwiefern sind die Befürchtungen des Chefs des
Bundeskartellamts nach Ansicht der Bundesregierung unberechtigt?
d) Steht die Bundesregierung mit dem Bundeskartellamt oder anderen
Behörden, Institutionen oder Forschungsinstituten im Austausch, um
sich über die wettbewerbsverzerrenden Wirkungen eines
subventionierten Industriestrompreises zu informieren oder auszutauschen, und
was sind ggf. die Erkenntnisse aus diesem Austausch?
Die Fragen 8 bis 8d werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung bewertet die Äußerung des Präsidenten des
Bundeskartellamts nicht. Alle beihilfeberechtigten Unternehmen – unabhängig ihrer
Größe oder ihres Stromverbrauchs – sollen durch den Industriestrompreis entlastet
werden können.
9. Ist es das Ziel der Bundesregierung, dass Unternehmen, die von der
Maßnahme des subventionierten Industriestrompreises profitieren, exakt
und effektiv 5 Cent für jede Kilowattstunde bezahlen, die sie
verbrauchen, und wenn nein, welchen durchschnittlichen Industriestrompreis
hätten diese Unternehmen nach den aktuellen Plänen Bundesregierung
zu zahlen?
10. Wenn die Bundesregierung davon spricht, dass der Industriestrompreis
für geförderte Unternehmen 5 Cent pro Kilowattstunde betragen soll,
meint sie damit den effektiven Brutto-Preis, den Unternehmen zu zahlen
haben, inklusive aller Steuern und Abgaben, und wenn nein, welchen
Bruttopreis strebt sie für den subventionierten Anteil des Stroms, den
nicht subventionierten Anteil des Stroms und im Durchschnitt für den
gesamten verbrauchten Strom eines Unternehmens an?
13. Hat die Bundesregierung alternative Maßnahmen zur Senkung der
Stromkosten für Industrieunternehmen vor der Einführung eines
subventionierten Industriestrompreises geprüft und verworfen, wenn ja, welche,
und aus welchen Gründen wurden sie verworfen?
Fragen 9, 10 und 13 werden zusammen beantwortet.
Der Industriestrompreis soll entsprechend der beihilferechtlichen
Möglichkeiten des CISAF auf Basis des Großhandelsstrompreises und nicht auf Basis von
individuellen Strompreisen gewährt werden. Das Instrument muss in
Kombination mit der Ausweitung der Strompreiskompensation bereits ab 2025 („Paket
für wettbewerbsfähige Industriestrompreise“) betrachtet werden. Die
Strompreiskompensation entlastet die besonders handels- und stromintensiven
Unternehmen.
Zusätzlich zu diesem Paket für wettbewerbsfähige Industriestrompreise wirken
bereits weitere Maßnahmen zur Energiepreiseentlastung wie die Verstetigung
der Stromsteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und
der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz, der Zuschuss
zu den Übertragungsnetzkosten und die Abschaffung der Gasspeicherumlage
zum Jahreswechsel 2025/2026. Darüber hinaus führt die Bundesregierung die
Abschaffung der EEG-Umlage fort.
Die Bundesregierung hat keine Einsicht in die privatwirtschaftlichen Verträge
und Beschaffungsklauseln der einzelnen Unternehmen, deshalb ist es nicht
möglich, einen Durchschnittspreis für Industrieunternehmen zu bilden. Die
Strompreise einzelner Unternehmen unterscheiden sich aufgrund der jeweiligen
Beschaffungsstrategie stark (Verbrauchsstruktur, Eigenstromerzeugung,
Einkauf im Großhandel, Vertragskonditionen, Power Purchase Agreements, etc.).
11. Hat sich die Bundesregierung mit der Beispielrechnung des
Bundesverbandes der Deutschen Gießerei-Industrie e. V. auseinandergesetzt und
ggf. diese nachgerechnet, und wenn ja, ist nach Auffassung der
Bundesregierung die Berechnung korrekt, nach der der Industriestrompreis
durch die geplante Beihilfe nicht von ca. 18 Cent (ohne Mehrwertsteuer)
auf 5 Cent, sondern nur von 18 Cent auf 17,625 Cent (ohne
Mehrwertsteuer) fallen würde (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Wenn sich die Bundesregierung mit dieser Frage beschäftigte und
ihrer Auffassung nach die Berechnung inkorrekt sein sollte, worin
liegt nach Auffassung der Bundesregierung der Fehler in dieser
Beispielrechnung?
b) Wenn sich die Bundesregierung mit dieser Frage beschäftigte und
ihrer Auffassung nach die Berechnung inkorrekt sein sollte, wie hoch
läge der subventionierte Industriestrompreis, wenn der nicht
subventionierte Industriestrompreis bei den derzeit üblichen 18 Cent liegt?
Die Fragen 11 bis 11b werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung sind die Äußerungen des Deutschen Gießerei-Industrie
e. V. bekannt. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich des
Gesamtstromkosten der energieintensiven Industrie vor, siehe Antwort zu
Frage 9. Die Entlastung soll entsprechend der beihilferechtlichen
Möglichkeiten des CISAF nicht auf Grundlage von individuellen Strompreisen eines
Unternehmens, sondern auf Basis eines für alle beihilfeberechtigten Unternehmen
gleichen Referenzpreises gewährt werden. Daher können keine Angaben
gemacht werden, welcher Anteil der Gesamtstromkosten der Unternehmen durch
das Instrument abgedeckt wird. Ziel der Bundesregierung ist es, die
beihilferechtlichen Möglichkeiten bestmöglich zu nutzen, um die Industrie effektiv,
unbürokratisch und rechtssicher zu unterstützen.
12. Hat sich die Bundesregierung zum in der Vorbemerkung der Fragesteller
genannten Problem der Planungsunsicherheit eine eigene Auffassung
gebildet, das dadurch entsteht, dass der subventionierte Industriestrompreis
nur für drei Jahre gelten soll, wohingegen Unternehmen meist einen viel
längeren Planungshorizont haben, wenn ja, wie lautet diese Auffassung,
und stimmt die Bundesregierung der Erwartung der Fragesteller zu, dass
der Industriestrompreis aus diesem Grund kaum die Investitionstätigkeit
ankurbeln dürfte?
Auf Grundlage des Beihilferahmens CISAF ist die Gewährung des
Industriestrompreises auf eine Dauer von drei Jahren begrenzt. Der Bundesregierung ist
bewusst, dass Planungssicherheit ein wesentlicher Faktor für
Investitionstätigkeiten von Unternehmen ist. Die Bundesregierung teilt die pauschale
Einschätzung nicht, dass ein auf drei Jahre befristetes Instrument grundsätzlich
ungeeignet sei, Investitionen anzureizen.
14. Inwiefern hat die Bundesregierung ggf. geprüft, ob eine allgemeine
Senkung staatlicher Preisbestandteile (z. B. Steuern, Abgaben und Umlagen)
eine breitere und wettbewerbsneutralere Entlastungswirkung entfalten
könnte als ein selektiver Industriestrompreis nur für bestimmte
Branchen?
Die Bundesregierung prüft fortlaufend die Notwendigkeit von gezielten
Entlastungsmaßnahmen, um die betroffenen Unternehmen zu entlasten und ihre
Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Hierzu hat die Bundesregierung bereits
Maßnahmen umgesetzt, die allen Stromverbrauchern zu Gute kommen, siehe Antwort
zu Frage 9.
Die beihilfeberechtigten Unternehmen des Industriestrompreises profitieren
regelmäßig hinsichtlich ihrer Stromkosten von den bereits bestehenden
Entlastungen bei Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelten.
15. Hat die Bundesregierung externe Gutachten, Studien oder
Stellungnahmen von Forschungsinstituten oder Sachverständigen bei der
Entscheidung für einen subventionierten Industriestrompreis berücksichtigt, und
wenn ja, welche?
16. Liegen der Bundesregierung externe Gutachten, Studien oder
Stellungnahmen von Forschungsinstituten oder Sachverständigen vor, die die
Einführung des subventionierten Industriestrompreises ablehnen oder
kritisieren, und wenn ja, aus welchen Gründen lehnen diese ggf. die
Maßnahme ab?
Die Fragen 15 und 16 werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung hat zur Ausgestaltung des Industriestrompreises kein
Forschungsvorhaben vergeben. Der Bundesregierung liegen keine über die
öffentlich zugänglichen Quellen hinausgehenden Gutachten, Studien oder
Stellungnahmen vor.
17. Plant die Bundesregierung, den Erfolg des subventionierten
Industriestrompreises zu überprüfen oder evaluieren, und wenn ja, wann, durch
wen und nach welchen Kriterien, Zeithorizonten und Methoden soll dies
geschehen?
Die Bundesregierung wird gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 7 der
Bundeshaushaltsordnung die erforderliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sowie
Erfolgskontrolle durchführen.
18. Unter welchen Bedingungen soll die Maßnahme nach den Plänen der
Bundesregierung verlängert, ausgeweitet, eingeschränkt oder beendet
werden?
Grundlage für den Industriestrompreis ist der Beihilferahmen CISAF, der die
Gewährung des Industriestrompreises für die beihilfeberechtigten Unternehmen
auf eine Dauer von drei Jahren begrenzt.
19. Wann soll die Förderrichtlinie zur Umsetzung des Industriestrompreises,
die der Presse vorliegt, planmäßig in Kraft treten (www.handelsblat
t.com/politik/deutschland/bundesregierung-finanzierung-fuer-industriestr
ompreis-ist-noch-nicht-gesichert/100188837.html)?
Die Richtlinie des Industriestrompreises wurde am 6. Mai 2026 im
Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Das Antrags- und
Auszahlungsverfahren soll erstmalig Anfang 2027 starten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Folgen des geplanten subventionierten Industriestrompreises für Wirtschaft und Mittelstand (Antwort)