Strategische Ausrichtung der staatlichen Strompreisstützung (Antwort zu Drs. 21/3932)
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Strategische Ausrichtung der staatlichen Strompreisstützung (Antwort zu Drs. 21/3932)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4156
21. Wahlperiode 16.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Leif-Erik Holm,
Dr. Malte Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3932 –
Strategische Ausrichtung der staatlichen Strompreisstützung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung greift seit mehreren Jahren mit einer Vielzahl von
Maßnahmen in die Strompreisbildung ein. Dazu zählen unter anderem die Senkung
von Abgaben und Steuern, die Zuschüsse zu den Netzentgelten sowie die
Einführung beziehungsweise Vorbereitung besonderer Entlastungsinstrumente für
Unternehmen (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/senkung-energiepr
eise-haushalt-2358526). Nach Darstellung der Bundesregierung dienen diese
Maßnahmen insbesondere der Entlastung privater Haushalte, der Sicherung
der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft sowie der Stabilisierung
des Strommarktes (vgl. unter anderem die Antworten der Bundesregierung auf
die Kleinen Anfragen auf den Bundestagsdrucksachen 20/10502 und 21/626).
In den genannten Antworten hat die Bundesregierung einzelne Instrumente,
deren rechtliche Grundlagen sowie deren jeweilige Zielsetzungen dargestellt.
Die Ausführungen beziehen sich dabei überwiegend auf die Beschreibung
einzelner Maßnahmen und deren beabsichtigte Wirkungen. Ob und in welcher
Form diese Instrumente Teil einer übergeordneten, langfristig angelegten
Strompreisstrategie sind oder ob es sich um eine fortlaufende Abfolge
situativer Einzelentscheidungen handelt, wird in den bisherigen Antworten jedoch
nicht ausdrücklich dargelegt.
Vor diesem Hintergrund berichteten Medien jüngst, dass die Bundesregierung
für das Jahr 2026 Strompreissubventionen in einer Größenordnung von rund
29,5 Mrd. Euro einplane (www.nius.de/politik/news/rekordwert-bundesregier
ung-subventioniert-strompreise-2026-mit-29-5-milliarden-euro). Dieses
Volumen verleiht den staatlichen Eingriffen in die Strompreisbildung eine
erhebliche finanzielle sowie ordnungspolitische Bedeutung. Es wirft bei den
Fragestellern insbesondere die Frage auf, ob es sich hierbei noch um zeitlich
begrenzte, außergewöhnliche Stabilisierungsmaßnahmen handelt oder ob sich
faktisch ein dauerhaft angelegtes Subventionsmodell mit planwirtschaftlicher
Wirkung auf die Strompreisbildung etabliert.
Gerade vor diesem Hintergrund bleibt offen, ob die Strompreisstützung der
Bundesregierung Teil einer langfristig angelegten energie- und
ordnungspolitischen Gesamtstrategie ist oder ob staatliche Subventionen zunehmend an die
Stelle struktureller Reformen treten. Die hierfür erforderlichen strategischen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
13. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
und ordnungspolitischen Klarstellungen sind bislang nicht erfolgt und sollen
mit der vorliegenden Kleinen Anfrage beigebracht werden.
Die nachfolgenden Fragen zielen daher ausdrücklich nicht auf eine erneute
Detailabfrage einzelner Haushaltsansätze oder Verwaltungsentscheidungen ab,
sondern auf die strategische Einordnung, die langfristige Zielsetzung sowie
die politischen und ordnungspolitischen Annahmen, die den umfangreichen
staatlichen Eingriffen in die Strompreisbildung zugrunde liegen.
1. Verfolgt die Bundesregierung mit der staatlichen Subventionierung der
Strompreise über einzelne Maßnahmen hinaus eine klar benannte,
langfristig angelegte Strompreisstrategie, wenn ja, worin besteht diese
Strategie konkret, welche übergeordneten Ziele werden mit ihr verfolgt, und
wenn nein, aus welchen Gründen setzt die Bundesregierung
Strompreissubventionen in erheblichem Umfang ein, ohne diese ausdrücklich in
einen strategischen Gesamtrahmen einzuordnen?
2. Woran macht die Bundesregierung ggf. fest, dass es sich bei der
Strompreisstützung um ein strategisches Vorgehen handelt und nicht um eine
fortlaufende Abfolge situativer Einzelentscheidungen?
a) Welche Kriterien zieht sie hierfür heran?
b) Wenn eine solche Abgrenzung nicht vorgenommen wird, wie wird
verhindert, dass Einzelmaßnahmen ohne strategischen
Zusammenhang verstetigt werden?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, die Strompreise für Unternehmen sowie
Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland dauerhaft um mindestens
fünf Cent pro kWh mit einem Maßnahmenpaket zu entlasten. Dafür wurde die
Stromsteuer für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und
Forstwirtschaft auf das europäische Mindestmaß gesenkt und die Netzentgelte
durch einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten gesenkt. Auch die
Maßnahmen im Rahmen der Strompreiskompensation sind im Koalitionsvertrag
angelegt, ebenso der sogenannte Industriestrompreis, für den der
beihilferechtliche Spielraum zunächst geschaffen wurde und nun genutzt werden soll.
Ebenso ist auch die Abschaffung der Gasspeicherumlage Teil des Koalitionsvertrags.
Um die Strompreise langfristig zu senken, legt die Bundesregierung einen
Fokus auf die Reduzierung der Erzeugungs- und Systemkosten. Aufbauend auf
dem Monitoringbericht zur Energiewende und den zehn Schlüsselmaßnahmen
soll die Energiepolitik marktwirtschaftlicher ausgerichtet werden.
3. Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der Strompreisstützung
ggf. gleichzeitig, insbesondere im Hinblick auf die Entlastung privater
Haushalte, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und die
Stabilisierung des Strommarktes?
Mit dem Strompreisentlastungspaket verfolgt die Bundesregierung die Ziele,
Energiekosten zu senken, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts
Deutschland zu stärken und Arbeitsplätze zu sichern. Bürgerinnen und Bürger
sowie Unternehmen werden spürbar bei hohen Energiekosten entlastet.
4. Sieht die Bundesregierung zwischen diesen Zielen (Frage 3)
Zielkonflikte, wenn ja, wie werden diese Zielkonflikte politisch gewichtet und
priorisiert, und wenn nein, auf welcher Grundlage geht die Bundesregierung
davon aus, dass diese Ziele dauerhaft widerspruchsfrei zugleich erreicht
werden können?
5. Welchem dieser Ziele (Frage 3) misst die Bundesregierung im Zweifel
Vorrang bei, sofern mehrere Zielsetzungen nicht gleichzeitig vollständig
erreicht werden können?
a) Nach welchen Kriterien erfolgt diese Priorisierung?
b) Wenn keine Priorisierung vorgenommen wird, wie wird politisch
verantwortet, dass Zielkonflikte ungeklärt bleiben?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verfolgt in diesem Zusammenhang mehrere gleichrangige
Ziele, die dem energiepolitischen Zieldreieck aus Wirtschaftlichkeit,
Versorgungssicherheit und Umweltverträglichkeit entsprechen: die spürbare
Entlastung von Haushalten und Unternehmen, die Sicherung der
Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland sowie die Stabilität und
Bezahlbarkeit der Energieversorgung. Alle Maßnahmen sind darauf ausgerichtet, diese
Ziele gleichzeitig zu erreichen, also kurzfristige Belastungen zu mindern sowie
langfristig eine verlässliche und klimafreundliche Energieversorgung zu
gewährleisten.
6. Versteht die Bundesregierung die derzeit vorgesehenen
Strompreissubventionen als zeitlich begrenzte Ausnahmemaßnahmen oder als
dauerhaft angelegte Instrumente der Strommarktpolitik?
a) Wenn sie als zeitlich begrenzt verstanden werden, welche konkreten
Kriterien müssen erfüllt sein, damit diese Maßnahmen beendet
werden?
b) Wenn sie als zeitlich begrenzt verstanden werden, wie stellt die
Bundesregierung langfristig wettbewerbsfähige Strompreise sicher,
sowohl für die Industrie als auch für private Haushalte?
c) Wenn sie als dauerhaft angelegte Instrumente angelegt sind, aus
welchen Gründen wird dies politisch nicht ausdrücklich benannt?
Es wird auf die Antwort zu Fragen 1 und 2 verwiesen.
7. Ab welchem Zeitpunkt oder unter welchen Bedingungen hält die
Bundesregierung eine Rückkehr zu einer überwiegend marktbasierten
Strompreisbildung für möglich?
a) Welche überprüfbaren Kriterien legt sie hierfür zugrunde?
b) Wenn keine solchen Kriterien definiert wurden, warum verzichtet die
Bundesregierung auf eine Festlegung von Beendigungs- oder
Übergangsbedingungen?
Die Strompreisbildung erfolgt bereits marktbasiert.
8. Wie stellt die Bundesregierung ggf. sicher, dass als temporär bezeichnete
Strompreissubventionen nicht faktisch zu einem dauerhaften Bestandteil
der Strompreisbildung werden?
a) Welche politischen oder strategischen Leitplanken setzt sie hierfür?
b) Wenn keine solchen Leitplanken bestehen, wie bewertet die
Bundesregierung das Risiko einer schleichenden Verstetigung staatlicher
Preisstützung?
Strompreisentlastungen haben keinen direkten Einfluss auf die
Strompreisbildung (Marktgeschehen).
9. Anhand welcher Kriterien bewertet die Bundesregierung den Erfolg der
Strompreissubventionen insgesamt?
a) Welche Zielerreichung gilt aus Sicht der Bundesregierung als
Voraussetzung für eine Beendigung oder Anpassung der Maßnahmen?
b) Wenn unterschiedliche Maßnahmen unterschiedlichen
Bewertungsmaßstäben unterliegen, wie werden diese zu einer Gesamtbewertung
zusammengeführt?
10. In welcher Form und in welchen Abständen überprüft die
Bundesregierung ggf. die tatsächlichen Wirkungen der Strompreissubventionen?
a) Welche politischen Konsequenzen sind vorgesehen, wenn die
angestrebten Wirkungen nicht oder nur teilweise eintreten?
b) Wenn keine konkreten Konsequenzen vorgesehen sind, wie wird
politisch verantwortet, dass Maßnahmen unabhängig von ihrem Erfolg
fortgeführt werden?
11. Wie stellt die Bundesregierung ggf. die politische Steuerungsfähigkeit
der Strompreisstützung sicher, solange sie selbst von einer
abschließenden Bewertung einzelner Maßnahmen aufgrund dynamischer
Entwicklungen absieht?
a) Welche vorläufigen Bewertungsmaßstäbe werden in diesem Fall
angewandt?
b) Wenn keine solchen Maßstäben existieren, wie wird verhindert, dass
die Strompreisstützung ohne klare Erfolgskriterien fortgeführt wird?
Die Fragen 9, 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die ergriffenen Maßnahmen wirken. Die Strompreise sind bereits gesunken.
Dieser Trend spiegelt sich in den Statistiken zu Strom- und Gaspreisen, siehe
etwa die Strom- und Gaspreisanalysen des Bundesverband der Energie- und
Wasserwirtschaft (BDEW).
Bei der Bewertung ist das stark dynamische Umfeld der letzten Jahre,
insbesondere die internationalen Entwicklungen, von entscheidender Bedeutung. Die
Bundesregierung beobachtet diese Entwicklungen kontinuierlich und passt ihre
Zielsetzungen entsprechend an. Wie in allen politischen Bereichen, wägt die
Bundesregierung letztlich zwischen verschiedenen Maßnahmen im Rahmen der
finanziellen Spielräume ab. Die Maßnahmen sind in den mittelfristigen
Haushaltsplanungen hinterlegt.
12. Um wie viel Prozent senken sämtliche Maßnahmen der Bundesregierung
zur Senkung des Strompreises (Finanzierung der EEG-Umlage [EEG =
Erneuerbare-Energien-Gesetz] aus dem Haushalt,
Strompreiskompensation, partielle Senkung der Stromsteuer etc.) den durchschnittlichen
Industriestrompreis in Deutschland?
13. Um wie viel Prozent erhöhen sämtliche gesetzlichen
Industriestrompreisbestandteile (Steuern, Abgaben, Umlagen, CO2-Bepreisung etc.) den
durchschnittlichen Industriestrompreis in Deutschland?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Strompreise für die Industrie weisen aufgrund unterschiedlicher
Beschaffungsstrategien der einzelnen Verbraucher sowie diverser Regelungen zu
Netzentgelten und Steuern, Abgaben und Umlagen eine sehr starke Spreizung auf.
Damit hängen die tatsächlichen Betroffenheiten stark von den jeweiligen
Rahmenbedingungen jedes Unternehmens ab. Ein „Durchschnittspreis“ existiert
nicht. In den verfügbaren Statistiken werden zwar Strompreise für verschiedene
Verbrauchsgruppen ausgewiesen, jedoch fehlen Hinweise auf die eine
Gewichtung dieser Preise auf Basis von absoluten Stromverbräuchen. Entsprechend
lässt sich keine sinnvolle prozentuale Senkung eines durchschnittlichen
Industriepreises ableiten, weil die individuellen Betroffenheiten unterschiedlich sind.
14. Ist eine Kumulierung der verpflichtenden Investitionen mit Mitteln aus
anderen CO2-Vermeidungs-Förderprogrammen zulässig, und wenn ja,
wird bei der Anrechnung auf die 50-Prozent-Vorgabe der
Gesamtinvestitionsbetrag oder lediglich der Eigenanteil des Unternehmens
berücksichtigt (gemäß Förderrichtlinien des Industriestrompreises sind
Unternehmen, die den Industriestrompreis in Anspruch nehmen, verpflichtet,
50 Prozent der erzielten Kostenersparnis in CO2-mindernde Maßnahmen
zu reinvestieren; vgl. www.handelsblatt.com/politik/deutschland/bundesr
egierung-finanzierung-fuer-industriestrompreis-ist-noch-nicht-gesichert/
100188837.html)?
15. Wie viele Unternehmen qualifizieren sich in Deutschland bezüglich
Energieintensität, Stromverbrauch und Branche für den
Industriestrompreis?
16. Mit welchem Verwaltungsaufwand rechnet die Bundesregierung
bezüglich der Kontrolle der Einhaltung der Förderrichtlinien, insbesondere der
Umsetzung der Investitionsverpflichtungen innerhalb des vorgegebenen
Zeitrahmens?
Die Fragen 14, 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Die zur Umsetzung des Industriestrompreises notwendige Förderrichtlinie, die
anschließend von der Europäischen Kommission genehmigt werden muss, wird
derzeit erarbeitet. Ziel ist es, die beihilferechtlichen Möglichkeiten zu nutzen,
um die betroffene Industrie effektiv, unbürokratisch und rechtssicher zu
unterstützen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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