Wettbewerbsfähiger Strom für die energieintensive Industrie (Antwort zu Drs. 21/420)
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Wettbewerbsfähiger Strom für die energieintensive Industrie (Antwort zu Drs. 21/420)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/626
21. Wahlperiode 23.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kellner, Andreas Audretsch,
Julian Joswig, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/420 –
Wettbewerbsfähiger Strom für die energieintensive Industrie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Unsere energieintensive Industrie braucht Rückenwind. Dazu gehören auch
wettbewerbsfähige Strompreise. Die Fraktion der CDU/CSU setzt in ihrer
Energiepolitik jedoch stark auf Gaskraftwerke, die dauerhaft fossil bleiben
sollen – ein teurer Irrweg, der ohne konsequenten „Fuel Switch“ zu grünem
Wasserstoff unsere Abhängigkeit von fossilem Gas verlängert und unsere
Technologieführerschaft in zukunftsfähigen Industrien (u. a. Markthochlauf
von Wasserstoff) gefährdet. Dauerhaft günstige Strompreise können nur durch
den Ausbau der erneuerbaren Energien erreicht werden – flankiert von
ausreichenden Speichern, flexiblem Verbrauch und von Kraftwerken, die zunächst
mit Gas und nach einem notwendigen „Fuel Switch“ mit Wasserstoff oder
grünen Molekülen betrieben werden.
Als schnelle, zusätzliche Maßnahme ist es zwar begrüßenswert, dass die
Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche die Initiativen des
ehemaligen Bundesministers für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert
Habeck zur Senkung der Stromsteuer und der Netzentgelte fortführen möchte.
Grundsätzlich zu begrüßen ist auch die Einführung eines
Industriestrompreises für die energieintensive Industrie. Es besteht jedoch erhebliche
Unsicherheit, welche konkrete Ausgestaltung, welchen Empfängerkreis und welche
Kosten die Bundesregierung für diesen Industriestrompreis vorsieht. Während
der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD lediglich eine Absenkung
der Stromkosten für alle Unternehmen um 5 Cent pro Kilowattstunde (ct/
kWh) vorsieht und einen Industriestrompreis in unbestimmter Höhe erwähnt,
gehen mehrere aktuelle Presseberichte unter Verweis auf BMWE-interne
(BMWE = Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) Papiere von einer
geplanten Absenkung der Stromkosten der energieintensiven Industrie auf
5 ct/kWh aus.
Laut Presseberichten (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/industriestro
mpreis-wirtschaftsministerium-fuerchtet-scheitern-an-der-eu/100129190.html)
trifft der geplante subventionierte Industriestrompreis zudem auf erhebliche
beihilferechtliche Vorbehalte der Europäischen Kommission. Ohne eine
schnelle Klärung in Brüssel drohen deshalb gleich zwei Risiken: Erstens ein
Scheitern des Industriestrompreises – mit dauerhaft hohen Stromkosten für die
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom 20. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Industrie – und zweitens eine fossile Pfadabhängigkeit, die die Energiewende
weiter verteuert.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, „für die
anderweitig nicht weiter zu entlastenden energieintensiven Unternehmen […] im
Rahmen der beihilferechtlichen Möglichkeiten eine besondere Entlastung
(Industriestrompreis)“ einzuführen. Detailfragen zu der Ausgestaltung können zu
diesem Zeitpunkt nicht beantwortet werden.
Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht
ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu
gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der
Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinett- und
Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen
Abstimmungsprozessen vollzieht (BVerfGE 137, 185 [Ls. 2; 236 ff.]). Eine
Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu
entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem
Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz
der Regierung liegen (BVerfGE 124, 78 [120 f.]; 137, 185 [234]). Die
Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits
abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende
Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, 78
[121]; 137, 185 [234 f.]).*
1. Welche Höhe sieht die Bundesregierung für einen möglichen staatlich
gestützten Industriestrompreis vor?
4. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass, wie im
Koalitionsvertrag angekündigt, alle Unternehmen um mindestens 5 ct/kWh entlastet
werden?
6. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Rahmen der beihilferechtlichen
Ausgestaltung des Industriestrompreises im Sinne des Green Deals von
begünstigten Industrieunternehmen eine klare Verpflichtung einzufordern
mit Blick auf die
a) Erreichung der Klimaneutralität bis 2045,
b) Standort- und Beschäftigungssicherung,
c) Tariftreue,
d) Energieeffizienz,
e) Flexibilisierung des Verbrauchs,
und wenn nein, warum nicht?
9. Wer trägt innerhalb der Bundesregierung die Federführung für die
Verhandlungen zum Industriestrompreis in Brüssel, und wie erfolgt die
Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen, insbesondere zur
Deckung der veranschlagten Haushaltswirkungen?
* Hierzu vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Transparenz in der demokratischen Willensbildung“ auf Bundestagsdrucksache 18/13360 mit
Hinweisen zum Umgang mit thematisch nicht eingegrenzten Fragen sowie Kalenderanfragen (Fragen nach allen Terminen der Hausleitung in einem bestimmten
Zeitraum).
10. Bis wann ist die Übermittlung eines vollständigen Notifizierungsdossiers
an die Europäische Kommission vorgesehen, und mit welcher
realistischen Verfahrensdauer rechnet die Bundesregierung, damit der
Industriestrompreis ab 1. Januar 2026 greifen kann?
11. Wird seitens der Bundesregierung mit der Europäischen Kommission
darüber beraten, ein befristetes Sonderprogramm „Europäischer
Brückenstrompreis“ einzurichten, um Wettbewerbsverzerrungen im EU-
Binnenmarkt zu vermeiden – etwa durch die Bereitstellung günstiger Kredite
nach dem Vorbild des SURE-Programms für Mitgliedstaaten, die einen
national finanzierten Industriestrompreis nicht aus eigener Kraft
umsetzen können, damit diese zeitlich befristete Unterstützungsmaßnahmen
für energieintensive Unternehmen ermöglichen können?
12. Wird mit der Europäischen Kommission darüber verhandelt, einen
solchen Brückenstrompreis im Rahmen von REPowerEU für die
Mitgliedstaaten förderfähig zu machen?
13. Welche alternativen Ausgleichs- oder Unterstützungsinstrumente prüft
die Bundesregierung für den Fall, dass die Genehmigung des
Industriestrompreises nicht erteilt wird?
14. Welche jährlichen Haushaltswirkungen (Ausgaben, Mindereinnahmen,
Deckungsvorschläge) erwartet die Bundesregierung für den Zeitraum
von 2025 bis 2035 in Bezug auf den Industriestrompreis, und auf
welcher Grundlage sollen diese finanziert werden?
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über mögliche
Klagerisiken anderer EU-Mitgliedstaaten oder von Wettbewerbern vor, wenn der
Industriestrompreis genehmigt würde?
Die Fragen 1, 4, 6, 9 bis 14 und 17 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
2. Wie viele Unternehmen in Deutschland wären nach Auffassung der
Bundesregierung aufgrund der sogenannten KUEBLL-Liste (KUEBLL =
Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien) potenziell
anspruchsberechtigt für den Industriestrompreis, und wie verteilen sie sich auf die
Branchen und Bundesländer (bitte tabellarisch auflisten)?
Der Bundesregierung liegt keine vollständige Übersicht aller Unternehmen der
Branchen auf der KUEBLL-Liste vor. Die Liste umfasst 116 Sektoren. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
a) Was hat die Bundesregierung unternommen, um die Liste der
antragsberechtigten Unternehmen über die KUEBLL-Liste auszuweiten?
b) Auf welche Branchen plant sie, die KUEBLL-Liste auszuweiten?
c) Wie begründet die Bundesregierung die Ausweitung auf die jeweiligen
Branchen?
Die Fragen 2a bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
3. Welche Verteilungswirkung erwartet die Bundesregierung bei
Einführung eines Industriestrompreises auf kleine, mittlere und große
Unternehmen, und wie verteilt sich die Entlastung nach Abschätzung der
Bundesregierung auf diese drei Gruppen?
Allgemein sind Entlastungsmaßnahmen im Energiesektor unabhängig von der
Größe der Unternehmen, sondern abhängig von Sektorenzugehörigkeit und
Verbrauchsverhalten der Unternehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung
der Bundesregierung verwiesen.
5. Welcher durchschnittliche Strompreis wird nach Informationen der
Bundesregierung von jenen Unternehmen gezahlt, die gemäß der
sogenannten KUEBLL-Liste potenziell anspruchsberechtigt für den
Industriestrompreis wären, und zwar
a) 2025,
b) jeweils in den Jahren von 2013 bis 2023?
15. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den durchschnittlichen Strompreis
(in ct/kWh) für die nach der „KUEBLL-Liste“ anspruchsberechtigten
Unternehmen,
a) wenn der Industriestrompreis von 5 ct/kWh bzw. eine Absenkung des
Strompreises auch für energieintensive Unternehmen um 5 ct/kWh
wie geplant genehmigt würde, und
b) welches durchschnittliche Preisniveau ergäbe sich ohne diese
Maßnahme bei Fortführung der derzeitigen Stromsteuer- und
Netzentgeltregelungen
(bitte zugrunde liegende Annahmen – Spot- und Terminmarktniveau,
EEG-Umlagen-Befreiungen [EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz]
u. Ä. –] transparent darlegen)?
Die Fragen 5 und 15 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegt keine vollständige Übersicht aller Unternehmen der
Branchen auf der KUEBLL-Liste vor. Zudem unterscheiden sich die
Strompreise einzelner Unternehmen aufgrund der jeweiligen Beschaffungsstrategie
stark (Eigenverbrauch, Einkauf im Großhandel, Vertragskonditionen, Power
Purchase Agreements etc.). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWE) hat keine Einsicht in die privatwirtschaftlichen Verträge und
Beschaffungsklauseln der einzelnen Unternehmen, deshalb ist es nicht möglich, einen
Durchschnittspreis zu bilden.
7. Welche Rückmeldungen der Generaldirektion Wettbewerb (DG COMP)
liegen der Bundesregierung zum deutschen Konzept eines
Industriestrompreises seit Amtsübernahme von Bundeswirtschaftsministerin
Katherina Reiche vor (bitte nach Datum und Inhalt aufschlüsseln)?
8. Welche formellen und informellen Kontakte hat die Bundesregierung seit
dem 1. Mai 2025 mit Vertretenden der Europäischen Kommission,
anderer Mitgliedstaaten oder des Rates aufgenommen, um über das Vorhaben
zu beraten (bitte jeweils Datum, Gesprächspartnerin bzw.
Gesprächspartner, Ebene, Anlass und Kernaussagen benennen)?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung steht im stetigen Austausch mit der Europäischen
Kommission zum Thema bezahlbarer Energie. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
16. Welche Abwanderungs- bzw. Produktionsverlagerungsszenarien hat die
Bundesregierung ohne einen vergünstigten Industriestrompreis
modelliert, und mit welchen Beschäftigungs-, Wertschöpfungs- und
Emissionswirkungen rechnet sie (bitte tabellarisch auflisten)?
Die Bundesregierung hat solche Modellierungen im Rahmen eines möglichen
Industriestrompreises nicht vorgenommen.
Die Bundesregierung nimmt demoskopische und wissenschaftliche
Veröffentlichungen zu möglichen Produktionsverlagerungen der Industrie u. a. aufgrund
der hohen Energiekosten aufmerksam zur Kenntnis. Darunter einschlägige
Publikationen der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), des
Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI), der Boston Consulting Group
(BCG), des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) und von Pricewaterhouse-
Coopers (PwC).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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