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Wettbewerbsfähiger Strom für die energieintensive Industrie (Antwort zu Drs. 21/420)

dip / drucksache 23.06.2025 · WP 21 · 21/626 · Antwort · Original ↗

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Wettbewerbsfähiger Strom für die energieintensive Industrie (Antwort zu Drs. 21/420) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/626 21. Wahlperiode 23.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Michael Kellner, Andreas Audretsch, Julian Joswig, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/420 – Wettbewerbsfähiger Strom für die energieintensive Industrie V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Unsere energieintensive Industrie braucht Rückenwind. Dazu gehören auch wettbewerbsfähige Strompreise. Die Fraktion der CDU/CSU setzt in ihrer Energiepolitik jedoch stark auf Gaskraftwerke, die dauerhaft fossil bleiben sollen – ein teurer Irrweg, der ohne konsequenten „Fuel Switch“ zu grünem Wasserstoff unsere Abhängigkeit von fossilem Gas verlängert und unsere Technologieführerschaft in zukunftsfähigen Industrien (u. a. Markthochlauf von Wasserstoff) gefährdet. Dauerhaft günstige Strompreise können nur durch den Ausbau der erneuerbaren Energien erreicht werden – flankiert von ausreichenden Speichern, flexiblem Verbrauch und von Kraftwerken, die zunächst mit Gas und nach einem notwendigen „Fuel Switch“ mit Wasserstoff oder grünen Molekülen betrieben werden. Als schnelle, zusätzliche Maßnahme ist es zwar begrüßenswert, dass die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche die Initiativen des ehemaligen Bundesministers für Wirtschaft und Klimaschutz Dr. Robert Habeck zur Senkung der Stromsteuer und der Netzentgelte fortführen möchte. Grundsätzlich zu begrüßen ist auch die Einführung eines Industriestrompreises für die energieintensive Industrie. Es besteht jedoch erhebliche Unsicherheit, welche konkrete Ausgestaltung, welchen Empfängerkreis und welche Kosten die Bundesregierung für diesen Industriestrompreis vorsieht. Während der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD lediglich eine Absenkung der Stromkosten für alle Unternehmen um 5 Cent pro Kilowattstunde (ct/ kWh) vorsieht und einen Industriestrompreis in unbestimmter Höhe erwähnt, gehen mehrere aktuelle Presseberichte unter Verweis auf BMWE-interne (BMWE = Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) Papiere von einer geplanten Absenkung der Stromkosten der energieintensiven Industrie auf 5 ct/kWh aus. Laut Presseberichten (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/industriestro mpreis-wirtschaftsministerium-fuerchtet-scheitern-an-der-eu/100129190.html) trifft der geplante subventionierte Industriestrompreis zudem auf erhebliche beihilferechtliche Vorbehalte der Europäischen Kommission. Ohne eine schnelle Klärung in Brüssel drohen deshalb gleich zwei Risiken: Erstens ein Scheitern des Industriestrompreises – mit dauerhaft hohen Stromkosten für die Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 20. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Industrie – und zweitens eine fossile Pfadabhängigkeit, die die Energiewende weiter verteuert. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, „für die anderweitig nicht weiter zu entlastenden energieintensiven Unternehmen […] im Rahmen der beihilferechtlichen Möglichkeiten eine besondere Entlastung (Industriestrompreis)“ einzuführen. Detailfragen zu der Ausgestaltung können zu diesem Zeitpunkt nicht beantwortet werden. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinett- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht (BVerfGE 137, 185 [Ls. 2; 236 ff.]). Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen (BVerfGE 124, 78 [120 f.]; 137, 185 [234]). Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, 78 [121]; 137, 185 [234 f.]).*  1. Welche Höhe sieht die Bundesregierung für einen möglichen staatlich gestützten Industriestrompreis vor?  4. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass, wie im Koalitionsvertrag angekündigt, alle Unternehmen um mindestens 5 ct/kWh entlastet werden?  6. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Rahmen der beihilferechtlichen Ausgestaltung des Industriestrompreises im Sinne des Green Deals von begünstigten Industrieunternehmen eine klare Verpflichtung einzufordern mit Blick auf die a) Erreichung der Klimaneutralität bis 2045, b) Standort- und Beschäftigungssicherung, c) Tariftreue, d) Energieeffizienz, e) Flexibilisierung des Verbrauchs, und wenn nein, warum nicht?  9. Wer trägt innerhalb der Bundesregierung die Federführung für die Verhandlungen zum Industriestrompreis in Brüssel, und wie erfolgt die Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen, insbesondere zur Deckung der veranschlagten Haushaltswirkungen? * Hierzu vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Transparenz in der demokratischen Willensbildung“ auf Bundestagsdrucksache 18/13360 mit Hinweisen zum Umgang mit thematisch nicht eingegrenzten Fragen sowie Kalenderanfragen (Fragen nach allen Terminen der Hausleitung in einem bestimmten Zeitraum). 10. Bis wann ist die Übermittlung eines vollständigen Notifizierungsdossiers an die Europäische Kommission vorgesehen, und mit welcher realistischen Verfahrensdauer rechnet die Bundesregierung, damit der Industriestrompreis ab 1. Januar 2026 greifen kann? 11. Wird seitens der Bundesregierung mit der Europäischen Kommission darüber beraten, ein befristetes Sonderprogramm „Europäischer Brückenstrompreis“ einzurichten, um Wettbewerbsverzerrungen im EU- Binnenmarkt zu vermeiden – etwa durch die Bereitstellung günstiger Kredite nach dem Vorbild des SURE-Programms für Mitgliedstaaten, die einen national finanzierten Industriestrompreis nicht aus eigener Kraft umsetzen können, damit diese zeitlich befristete Unterstützungsmaßnahmen für energieintensive Unternehmen ermöglichen können? 12. Wird mit der Europäischen Kommission darüber verhandelt, einen solchen Brückenstrompreis im Rahmen von REPowerEU für die Mitgliedstaaten förderfähig zu machen? 13. Welche alternativen Ausgleichs- oder Unterstützungsinstrumente prüft die Bundesregierung für den Fall, dass die Genehmigung des Industriestrompreises nicht erteilt wird? 14. Welche jährlichen Haushaltswirkungen (Ausgaben, Mindereinnahmen, Deckungsvorschläge) erwartet die Bundesregierung für den Zeitraum von 2025 bis 2035 in Bezug auf den Industriestrompreis, und auf welcher Grundlage sollen diese finanziert werden? 17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über mögliche Klagerisiken anderer EU-Mitgliedstaaten oder von Wettbewerbern vor, wenn der Industriestrompreis genehmigt würde? Die Fragen 1, 4, 6, 9 bis 14 und 17 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  2. Wie viele Unternehmen in Deutschland wären nach Auffassung der Bundesregierung aufgrund der sogenannten KUEBLL-Liste (KUEBLL = Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien) potenziell anspruchsberechtigt für den Industriestrompreis, und wie verteilen sie sich auf die Branchen und Bundesländer (bitte tabellarisch auflisten)? Der Bundesregierung liegt keine vollständige Übersicht aller Unternehmen der Branchen auf der KUEBLL-Liste vor. Die Liste umfasst 116 Sektoren. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Was hat die Bundesregierung unternommen, um die Liste der antragsberechtigten Unternehmen über die KUEBLL-Liste auszuweiten? b) Auf welche Branchen plant sie, die KUEBLL-Liste auszuweiten? c) Wie begründet die Bundesregierung die Ausweitung auf die jeweiligen Branchen? Die Fragen 2a bis 2c werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.  3. Welche Verteilungswirkung erwartet die Bundesregierung bei Einführung eines Industriestrompreises auf kleine, mittlere und große Unternehmen, und wie verteilt sich die Entlastung nach Abschätzung der Bundesregierung auf diese drei Gruppen? Allgemein sind Entlastungsmaßnahmen im Energiesektor unabhängig von der Größe der Unternehmen, sondern abhängig von Sektorenzugehörigkeit und Verbrauchsverhalten der Unternehmen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  5. Welcher durchschnittliche Strompreis wird nach Informationen der Bundesregierung von jenen Unternehmen gezahlt, die gemäß der sogenannten KUEBLL-Liste potenziell anspruchsberechtigt für den Industriestrompreis wären, und zwar a) 2025, b) jeweils in den Jahren von 2013 bis 2023? 15. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den durchschnittlichen Strompreis (in ct/kWh) für die nach der „KUEBLL-Liste“ anspruchsberechtigten Unternehmen, a) wenn der Industriestrompreis von 5 ct/kWh bzw. eine Absenkung des Strompreises auch für energieintensive Unternehmen um 5 ct/kWh wie geplant genehmigt würde, und b) welches durchschnittliche Preisniveau ergäbe sich ohne diese Maßnahme bei Fortführung der derzeitigen Stromsteuer- und Netzentgeltregelungen (bitte zugrunde liegende Annahmen – Spot- und Terminmarktniveau, EEG-Umlagen-Befreiungen [EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz] u. Ä. –] transparent darlegen)? Die Fragen 5 und 15 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegt keine vollständige Übersicht aller Unternehmen der Branchen auf der KUEBLL-Liste vor. Zudem unterscheiden sich die Strompreise einzelner Unternehmen aufgrund der jeweiligen Beschaffungsstrategie stark (Eigenverbrauch, Einkauf im Großhandel, Vertragskonditionen, Power Purchase Agreements etc.). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat keine Einsicht in die privatwirtschaftlichen Verträge und Beschaffungsklauseln der einzelnen Unternehmen, deshalb ist es nicht möglich, einen Durchschnittspreis zu bilden.  7. Welche Rückmeldungen der Generaldirektion Wettbewerb (DG COMP) liegen der Bundesregierung zum deutschen Konzept eines Industriestrompreises seit Amtsübernahme von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche vor (bitte nach Datum und Inhalt aufschlüsseln)?  8. Welche formellen und informellen Kontakte hat die Bundesregierung seit dem 1. Mai 2025 mit Vertretenden der Europäischen Kommission, anderer Mitgliedstaaten oder des Rates aufgenommen, um über das Vorhaben zu beraten (bitte jeweils Datum, Gesprächspartnerin bzw. Gesprächspartner, Ebene, Anlass und Kernaussagen benennen)? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung steht im stetigen Austausch mit der Europäischen Kommission zum Thema bezahlbarer Energie. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 16. Welche Abwanderungs- bzw. Produktionsverlagerungsszenarien hat die Bundesregierung ohne einen vergünstigten Industriestrompreis modelliert, und mit welchen Beschäftigungs-, Wertschöpfungs- und Emissionswirkungen rechnet sie (bitte tabellarisch auflisten)? Die Bundesregierung hat solche Modellierungen im Rahmen eines möglichen Industriestrompreises nicht vorgenommen. Die Bundesregierung nimmt demoskopische und wissenschaftliche Veröffentlichungen zu möglichen Produktionsverlagerungen der Industrie u. a. aufgrund der hohen Energiekosten aufmerksam zur Kenntnis. Darunter einschlägige Publikationen der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI), der Boston Consulting Group (BCG), des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) und von Pricewaterhouse- Coopers (PwC). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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