Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Text
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
[Bundesrat Drucksache 683/25
21.11.25
Wi
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Verordnung
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung
A. Problem und Ziel
Mit der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
(22. AWV-ÄndVO) werden europarechtliche und völkerrechtliche Vorgaben in nationales
Recht umgesetzt.
Dazu gehören die im Jahr 2024 vereinbarten Änderungen in der Liste der Rüstungsgüter
des internationalen Wassenaar-Abkommens, die bereits Eingang in die am 6. März 2025
veröffentlichte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union gefunden haben.
Der Rat der Europäischen Union hat angesichts der völkerrechtswidrigen Aggression
Russlands gegen die Ukraine am 24. Juni 2024, am 24. Februar 2025 und am 18. Juli
2025 weitere restriktive Maßnahmen gegen Russland beschlossen. Diese beinhalten u.a.
neue Sanktionen im Zusammenhang mit der russischen Schattenflotte, gegen in
Russland niedergelassene Transportunternehmen und den russischen Finanzsektor.
Außerdem hat der Rat der Europäischen Union angesichts der Unterstützung der
völkerrechtswidrigen Aggression Russlands gegen die Ukraine am 29. Juni 2024, am 24. Februar
2025 und am 18. Juli 2025 weitere Sanktionen gegen den belarussischen Finanzsektor
beschlossen. Am 20. Juli 2023 hat der Rat der Europäischen Union zudem weitere
restriktive Maßnahmen gegen Iran beschlossen. Diese beinhalten u.a. ein Erfüllungsverbot im
Hinblick auf Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren
Erfüllung bzw. Durchführung von den verhängten Maßnahmen berührt wird, das bislang
noch nicht als Ordnungswidrigkeit bewehrt ist. Die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sind verpflichtet, Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen die Verbote zu erlassen.
B. Lösung
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
Fristablauf: 19.12.25
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Etwaiger durch neue Bußgeldverfahren entstehender Mehraufwand an Sach- und
Personalkosten soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Durch
neue Bußgeldverfahren könnten Mehreinnahmen generiert werden, die jedoch nicht näher
beziffert werden können.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Bürgerinnen und Bürger sind von der Verordnung nicht betroffen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit den neuen Regelungen ist kein neuer Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verbunden.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die neuen Regelungen über die Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen
Sanktionsvorschriften könnten zu einem Anstieg der Bußgeldverfahren führen. Belastbare Aussagen
zur Anzahl der Ahndungsfälle und zur Höhe des Personalaufwands sind jedoch nicht
möglich.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme,
auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 683/25
21.11.25
Wi
Verordnung
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 21. November 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß § 12 Absatz 4 des Außenwirtschaftsgesetzes die von
der Bundesregierung beschlossene
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 31. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt I verkündet. Sie
wird gleichzeitig der Präsidentin des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 19.12.25
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung
Vom […]
Die Bundesregierung verordnet aufgrund
– des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, des § 5 Absatz 1 und 5 und des § 12 Absatz
1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 71) geändert
worden ist,
und
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund
– des § 19 Absatz 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes und
– des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3, sowie § 12 Absatz 1 Satz 2 des
Außenwirtschaftsgesetzes im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem
Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4b wird durch die folgende Nummer 4b ersetzt:
„4b. Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung
vom 18. Juli 2025,“.
bb) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
„10. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung
vom 18. Juli 2025,“.
cc) In Nummer 15 wird die Angabe „(ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77) oder“ durch
die Angabe „(ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77),“ ersetzt.
dd) In Nummer 16 wird nach der Angabe „(ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17)“ die
Angabe „oder“ eingefügt.
ee) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 17 eingefügt:
„17. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung vom
25. Juli 2025“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 765/2006“ die Angabe „in der Fassung vom 18. Juli 2025“ eingefügt.
bb) Vor Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 bis 3 eingefügt:
„1. entgegen Artikel 1gb Absatz 1 Buchstabe a eine bestehende Beteiligung
ausweitet,
2. entgegen Artikel 1gb Absatz 1 Buchstabe b sich an einem Darlehen,
einem Kredit oder einem sonstigen Finanzmittel beteiligt,
3. entgegen Artikel 1gb Absatz 1 Buchstabe c ein dort genanntes neues
Gemeinschaftsunternehmen gründet,“.
cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden zu den Nummern 4 bis 6.
dd) Nummer 4 wird zu Nummer 7 und die Angabe „trifft oder“ wird durch die
Angabe „trifft,“ ersetzt.
ee) Nummer 5 wird zu Nummer 8 und die Angabe „entgegennimmt.“ wird durch
die Angabe „entgegennimmt,“ ersetzt.
ff) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 13 eingefügt:
„9. entgegen Artikel 1u Absatz 3 nach dem [einsetzen: Datum der
Verkündung dieser Änderungsverordnung] ein dort genanntes Eigentum, eine
dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten
Postens gestattet oder
10. entgegen Artikel 1zb Absatz 1 eine dort genannte Transaktion tätigt,
11. entgegen Artikel 1zc Absatz 1 Güter befördert,
12. entgegen Artikel 1zc Absatz 1c nach dem [einsetzen: Datum der
Verkündung dieser Änderungsverordnung] Güter befördert,
13. entgegen Artikel 1zc Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte
Änderung vornimmt.“
c) Absatz 5 wird gestrichen.
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „erwirbt oder“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „gründet oder“ durch die Angabe „gründet,“
ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „erbringt.“ durch die Angabe „erbringt oder“
ersetzt.
dd) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. entgegen Artikel 2d Absatz 2 mit einem dort genannten Schiff einen dort
genannten Hafen anläuft oder in einem dort genannten Hafen einen
Zwischenstopp einlegt.“
e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 833/2014“ die Angabe „in der Fassung vom 18. Juli 2025“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 5a bis 5g eingefügt:
„5a. entgegen Artikel 3ea Absatz 1 mit einem dort genannten Schiff in einen
Hafen oder in eine Schleuse einläuft,
5b. entgegen Artikel 3g Absatz 1 Buchstabe c ein Eisen- oder Stahlerzeugnis
befördert,
5c. entgegen Artikel 3l Absatz 1 Güter befördert,
5d. entgegen Artikel 3l Absatz 1c nach dem [einsetzen: Datum der
Verkündung dieser Änderungsverordnung] Güter befördert
5e. entgegen Artikel 3l Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte
Änderung vornimmt,
5f. entgegen Artikel 3s Absatz 1 Buchstabe a mit einem dort genannten
Schiff einen dort genannten Hafen, eine dort genannte Ankerzone oder
eine dort genannte Schleuse anläuft,
5g. entgegen Artikel 3s Absatz 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schiff
betreibt oder mit einer Besatzung ausstattet,“.
cc) Nach Nummer 13 werden die folgenden Nummern 13a und 13b eingefügt:
„13a. entgegen Artikel 5ab Absatz 1 Artikel 5ac Absatz 2 Unterabsatz 1,
Artikel 5ae Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, Artikel 5af Absatz 1
oder Artikel 5ag Absatz 1 eine dort genannte Transaktion tätigt,
13b. entgegen Artikel 5ac Absatz 1 sich nach dem [einsetzen: Datum der
Verkündung dieser Änderungsverordnung] mit einem dort genannten
System oder Nachrichtenübermittlungsdienst verbindet,“.
dd) Nach Nummer 15 wird die folgende Nummer 15a eingefügt:
„15a. entgegen Artikel 5h Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nach dem
[einsetzen: Datum der Verkündung dieser Änderungsverordnung] eine
dort genannte Transaktion tätigt,“.
ee) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt:
„16a. entgegen Artikel 5k Absatz 1 einen dort genannten Vertrag erfüllt,“.
ff) In Nummer 18 wird die Angabe „registriert oder“ durch die Angabe „registriert,“
ersetzt.
gg) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:
„18a. entgegen Artikel 5m Absatz 2 nach dem [einsetzen: Datum der
Verkündung dieser Änderungsverordnung] für einen dort genannten Trust oder eine
dort genannte ähnliche Rechtsgestaltung handelt oder dies einer anderen
Person ermöglicht,“.
hh) In Nummer 19 wird die Angabe „bekleiden.“ durch die Angabe „bekleiden oder“
ersetzt.
ii) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 20 eingefügt:
„20. entgegen Artikel 5t Absatz 1 eine Zuwendung, einen wirtschaftlichen
Vorteil oder eine wirtschaftliche Unterstützung entgegennimmt.“
f) Absatz 12 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird gestrichen.
bb) Nummer 24 wird durch die folgende Nummer 24 ersetzt:
„24. entgegen Artikel 31 Buchstabe b einen dort genannten Vermittlungsdienst
erbringt.“
g) Nach Absatz 14 wird der folgende Absatz 15 eingefügt:
„(15) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1a
Absatz 1 oder Artikel 1b Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2642 in der Fassung
vom 15. Juli 2025 eine dort genannte Transaktion tätigt.“
2. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L
134 vom 20.5.2006, S. 1; L 036 vom 6.2.2014, S. 22; L 299 vom 17.10.2014, S. 32; L 328 vom 13.11.2014,
S. 60; L 176 vom 7.7.2015, S. 40; L 057 vom 18.2.2021, S. 94; L 158 vom 6.5.2021, S. 24; L 355 vom
7.10.2021, S. 142; L 420 vom 25.11.2021, S. 133; L 079 vom 9.3.2022, S. 38; L 083I vom 10.3.2022, S.
2; L 103 vom 31.3.2022, S. 26; L 189 vom 18.7.2022, S. 24; L 323 vom 19.12.2022, S. 107; L 071 vom
9.3.2023, S. 42; L 090 vom 28.3.2023, S. 65; L 2024/90642, 24.10.2024; L 2025/90175, 20.2.2025; L
2025/90465, 26.5.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1472 vom 18. Juli 2025 (ABl. L 1472
vom 19.7.2025, S. 1) geändert worden ist.
2. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1; L 246
vom 21.8.2014, S. 59; L 355 vom 7.10.2021, S. 142; L 078 vom 8.3.2022, S. 45; L 107 vom 6.4.2022, S.
93; L 114 vom 12.4.2022, S. 214; L 114 vom 12.4.2022, S. 212; L 119 vom 21.4.2022, S. 114; L 131 vom
5.5.2022, S. 11; L 133 vom 10.5.2022, S. 46; L 181 vom 7.7.2022, S. 36; L 190 vom 19.7.2022, S. 191; L
202 vom 2.8.2022, S. 59; L 202 vom 2.8.2022, S. 58; L 202 vom 2.8.2022, S. 60; L 207 vom 9.8.2022, S.
148; L 056 vom 23.2.2023, S. 31; L 142 vom 1.6.2023, S. 44; L 209 vom 24.8.2023, S. 10; L 239 vom
28.9.2023, S. 45; L 2023/90011, 6.10.2023; L 2023/90156, 1.12.2023; L 2023/90158, 4.12.2023; L
2023/90186, 18.12.2023; L 2023/90198, 20.12.2023; L 2024/90005, 5.1.2024; L 2024/90023, 18.1.2024;
L 2024/90100, 14.2.2024; L 2024/90156, 11.3.2024; L 2024/90327, 31.5.2024; L 2024/90351, 13.6.2024;
L 2024/90393, 5.7.2024; L 2024/90435, 22.7.2024; L 2024/90606, 4.10.2024; L 2024/90633, 21.10.2024;
L 2024/90638, 24.10.2024; L 2024/90647, 24.10.2024; L 2024/90825, 20.12.2024; L 2025/90057,
24.1.2025; L 2025/90213, 5.3.2025; L 2025/90254, 20.3.2025; L 2025/90460, 26.5.2025; L 2025/90511,
19.6.2025; L 2025/90523, 25.6.2025; L 2025/90526, 26.6.2025), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2025/1494 vom 18. Juli 2025 (ABl. L 1494 vom 19.7.2025, S. 1) geändert worden ist.
3. Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine
Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der
Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206
vom 11.6.2021, S. 1; L 398 vom 11.11.2021, S. 55; L 020 vom 31.1.2022, S. 282), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2024/2547 vom 5. September 2024 (ABl. L 2547 vom 7.11.2024, S. 1)
geändert worden ist.
4. Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der
militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen
und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L 186 vom
25.7.2023, S. 1; L 196 vom 4.8.2023, S. 61; L 2024/90388, 11.7.2024), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1548 vom 25. Juli 2025 (ABl. L 1548 vom 25.7.2025, S. 1) geändert worden
ist.
5. Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der
destabilisierenden Aktivitäten Russlands (ABl. L 2642 vom 9.10.2024, S. 1; L 2025/90486, 12.6.2025), die
zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1444 vom 15. Juli 2025 (ABl. L 1444 vom
15.7.2025, S. 1) geändert worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Änderungsverordnung werden die im Jahr 2024 vereinbarten Änderungen des
Wassenaar-Abkommens für konventionelle Rüstungsgüter, die bereits Eingang in die am 6.
März 2025 veröffentlichte Gemeinsame Militärgüterliste der Europäischen Union gefunden
haben, in der nationalen Ausfuhrliste berücksichtigt.
Mit der Verordnung (EU) 2024/1745, der Verordnung (EU) 2025/395 und der Verordnung
(EU) 2025/1494 wurden weitere restriktive Maßnahmen angesichts des russischen
Angriffskriegs in der Ukraine beschlossen. Diese beinhalten u.a. neue Sanktionen im
Zusammenhang mit der russischen Schattenflotte, gegen in Russland niedergelassene
Transportunternehmen und den russischen Finanzsektor. Mit der Verordnung (EU) 2024/1865 und der
Verordnung (EU) 2025/1472 wurden weitere restriktive Maßnahmen angesichts der
Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine gegen den
belarussischen Finanzsektor beschlossen. Mit der Verordnung (EU) 1351/2014 wurden restriktive
Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols
durch Annexion beschlossen. Mit der Verordnung (EU) 2024/2642 wurden restriktive
Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands beschlossen. Die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 833/2014, Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, Artikel 8 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 692/2014 und Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2642
verpflichtet, Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen die Verbote zu erlassen. In der
Änderungsverordnung werden daher neue Bußgeldbewehrungen festgelegt, da keine Straf- bzw.
Bußgeldbewehrung nach dem Außenwirtschaftsgesetz einschlägig ist.
Mit der Verordnung (EU) 2023/1529 wurden restriktive Maßnahmen angesichts der
militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran
beschlossen. Letztere beinhalten u.a. ein Erfüllungsverbot im Hinblick auf Ansprüche im
Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den
verhängten Maßnahmen berührt wird. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 verpflichtet, für das mit den neu
erlassenen restriktiven Maßnahmen einhergehende Verbot der Erfüllung von Ansprüchen
Sanktionsvorschriften zu erlassen. Dies erfolgt in Form einer Ergänzung der bestehenden
Bußgeldbewehrung in § 82 Absatz 1 Außenwirtschaftsverordnung.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Ergänzung der Bußgeldvorschriften in § 82. Außerdem Anpassungen und Korrekturen in
Teil I Abschnitt A und Abschnitt B der Ausfuhrliste.
III. Alternativen
Keine.
IV. Regelungskompetenz
Die Kompetenz der Bundesregierung und des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie zum Erlass der Verordnung beruht auf den in der Eingangsformel angegebenen
Ermächtigungsnormen des Außenwirtschaftsgesetzes. Hierbei bezieht sich die Ermächtigung
der Bundesregierung (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, § 5 Absatz 1 und 5 und § 12
Absatz 1 Satz 1 AWG) auf Artikel 1 Nummer 2, soweit durch die Änderung der Anlage 1 die
§§ 8, 11, 46, 52b AWV betroffen sind. Die Ermächtigung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie bezieht sich zum einen auf Artikel 1 Nummer 1 (§ 19 Absatz 4 Satz 2
des AWG) und zum anderen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3, § 12 Absatz 1 Satz 2
AWG) im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der
Finanzen auf Artikel 1 Nummer 2 des Entwurfs, soweit durch die Änderung der Anlage 1 die §§
74, 75, 77 und 79 AWV betroffen sind. Belange der Länder sind nicht betroffen. Die
Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Regelungen stehen mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen
Verträgen im Einklang. Die Änderungsverordnung dient auch der Umsetzung von aus dem
Recht der Europäischen Union resultierenden Verpflichtungen.
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dieser Verordnung werden Beschränkungen im nationalen Recht aufgehoben, die
mittlerweile in unmittelbar geltenden EU-Verordnungen geregelt sind. Dadurch wird das aktuell
bestehende Nebeneinander von europarechtlichen und nationalen Normen beseitigt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Regelungsvorhaben enthält folgende Einzelregelungen mit Bedeutung für die
Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie:
Mit der Anpassung der Liste der Rüstungsgüter in der nationalen Ausfuhrliste an die
Vereinbarungen des internationalen Wassenaar-Abkommens unterstreicht die
Bundesregierung ihren Einsatz für eine effektive Rüstungskontrolle im Sinne der SDG 16 der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie. Dies entspricht außerdem einem rechtsstaatlichen
Regierungshandeln und steht im Einklang mit dem Prinzip 2 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
Die Bundesregierung hat gemeinsam mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union als Reaktion auf die völkerrechtswidrige Aggression Russlands gegen die Ukraine
weitere restriktive Maßnahmen erlassen. Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
verpflichtet sind, Sanktionsvorschriften für Verstöße gegen diese Maßnahmen zu erlassen,
werden durch die Änderungsverordnung Bußgeldbewehrungen festgelegt. Diese
Regelungen stehen in Einklang mit SDG 16 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, da die
Bundesregierung bestrebt ist, darauf hinzuwirken, die Kampfhandlungen zu beenden und eine
friedliche Gesellschaft zu fördern. Zudem übernimmt die Bundesregierung im Rahmen ihres
rechtsstaatlichen und verantwortungsvollen Regierungshandelns mit diesen Regelungen
global Verantwortung zum Schutz und zur Gewährleistung der Menschenrechte. Dies
entspricht dem Prinzip 2 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Etwaiger durch neue Bußgeldverfahren entstehender Mehraufwand an Sach- und
Personalkosten soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
Durch neue Bußgeldverfahren könnten Mehreinnahmen generiert werden, die jedoch nicht
näher beziffert werden können.
4. Erfüllungsaufwand
Die neuen Regelungen über die Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen
Sanktionsvorschriften könnten zu einem Anstieg der Bußgeldverfahren führen. Belastbare Aussagen zur
Anzahl der Ahndungsfälle und zur Höhe des Personalaufwands sind jedoch nicht möglich.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen durch die
Verordnung keine sonstigen direkten Kostenbelastungen oder -entlastungen.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Verordnung hat keine Relevanz für Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen
von gleichstellungspolitischer oder demografischer Bedeutung sind nicht ersichtlich.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung der Regelungen ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Außenwirtschaftsverordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Die Änderung ist notwendig, um die unter Artikel 1, Nummer 1, Buchstabe b beschriebenen
Änderungen durchführen zu können.
Zu Buchstabe abb
Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1494
vom 18. Juli 2025 geändert. Die Änderung aktualisiert den Verweis.
Zu Buchstabe acc
Wegen der Ergänzung von Nummer 17 wird das Wort „oder“ in Nummer 15 durch ein
Komma ersetzt.
Zu Buchstabe add
Wegen der Ergänzung von Nummer 17 wird in Nummer 16 am Ende das Wort „oder“
eingefügt.
Zu Buchstabe aee
Mit der Ergänzung von § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 wird das mit den vom Rat der
Europäischen Union beschlossenen restriktiven Maßnahmen betreffend Iran
einhergehende Verbot der Erfüllung von Ansprüchen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2023/1529 bußgeldbewehrt.
Zu Buchstabe ab
Mit der Änderung der in Bezug auf Belarus bestehenden Bußgeldbewehrungen werden die
mit Verordnung (EU) 2024/1865, Verordnung (EU) 2025/392 und Verordnung (EU)
2025/1472 neu beschlossenen Verbote, die den Finanzsektor betreffen, bußgeldbewehrt
und bestehende Bußgeldbewehrungen neu nummeriert.
Zu Buchstabe ac
Der Rat der Europäischen Union hat die in der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 in Bezug auf
Syrien bestehenden restriktiven Maßnahmen weitgehend aufgehoben. Mit der Änderung
werden die korrespondierenden Bußgeldbewehrungen aufgehoben.
Zu Buchstabe ad
Zu Buchstabe aaa
Der Verstoß gegen ein Erwerbsverbot, das aus einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union folgt, ist in § 18
Außenwirtschaftsgesetz unter Strafe gestellt. Die Bußgeldbewehrung dieses Verstoßes in § 82 Absatz
8 Nummer 1 ist daher zu streichen.
Zu Buchstabe b
Wegen der Ergänzung von Nummer 5 wird das Wort „oder“ in Nummer 3 durch ein Komma
ersetzt.
Zu Buchstabe c
Wegen der Ergänzung von Nummer 5 wird der Punkt in Nummer 4 durch „oder“ ersetzt.
Zu Buchstabe d
Mit der Änderung der wegen der rechtswidrigen Eingliederung der Krim und Sewastopols
durch Annexion bestehenden Bußgeldbewehrungen wird eine neue Bußgeldbewehrung
eingeführt, da keine Straf- bzw. Bußgeldbewehrung nach dem Außenwirtschaftsgesetz
einschlägig ist.
Zu Buchstabe de
Mit der Änderung der in Bezug auf Russland bestehenden Bußgeldbewehrungen werden
die mit Verordnung (EU) 2024/1745, Verordnung (EU) 2025/395 und Verordnung (EU)
2025/1494 neu beschlossenen Verbote, gegen die russische Schattenflotte, gegen in
Russland niedergelassene Transportunternehmen, gegen den russischen Finanzsektor sowie
den russischen Energiesektor bußgeldbewehrt und bestehende Bußgeldbewehrungen neu
nummeriert.
Zu Buchstabe df
Zu Buchstabe a
Der Verstoß gegen das Verbot der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, das
aus einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der
Europäischen Union folgt, ist in § 18 Außenwirtschaftsgesetz unter Strafe gestellt. Die
Bußgeldbewehrung dieses Verstoßes in § 82 Absatz 12 Nummer 3 ist daher zu streichen.
Zu Buchstabe b
Der Verstoß gegen ein Erwerbsverbot, das aus einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union folgt, ist in § 18
Außenwirtschaftsgesetz unter Strafe gestellt. Der Kauf einer Anleihe stellt einen Erwerb dar. Die
Bußgeldbewehrung dieses Verstoßes in § 82 Absatz 12 Nummer 24 ist daher zu streichen.
Zu Buchstabe b
Der Rat der Europäischen Union hat mit der Verordnung (EU) 2024/2642 restriktive
Maßnahmen wegen der destabilisierenden Aktivitäten Russlands erlassen. Die neu
beschlossenen Verbote werden mit der Einfügung des neuen § 82 Absatz 15 bußgeldbewehrt.
Zu Nummer 82
Die Güterliste für konventionelle Rüstungsgüter des internationalen Wassenaar-
Abkommens wird jährlich unter Berücksichtigung von technologischen und sicherheitsrelevanten
Entwicklungen auf Aktualisierungsbedarf überprüft. Die im Jahr 2024 aufgrund dieser
Prüfung vereinbarten Änderungen der Güterliste wurden in der vom Rat der Europäischen
Union angenommenen und am 6. März 2024 veröffentlichten Gemeinsamen
Militärgüterliste der Europäischen Union (ML) berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sind nach Artikel 12 des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944/GASP verpflichtet,
die in der ML genannten Güter einer Ausfuhrkontrolle zu unterziehen. Mit der Änderung von
Teil I Abschnitt A der nationalen Ausfuhrliste (im Zusammenwirken mit dem in Bezug auf
die dort erfassten Güter in § 8 Absatz 1 statuierten Genehmigungserfordernis) ist die
Bundesregierung dieser Verpflichtung nachgekommen.
Außerdem werden in der Ausfuhrliste Korrekturen vorgenommen und spezifische
Kontrolltatbestände in Bezug auf das Bestimmungsland Syrien gestrichen. Schließlich wurde das
Tatbestandsmerkmal „Nordkorea“ durch das Tatbestandsmerkmal „Demokratische
Volksrepublik Korea“ ersetzt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage 1
Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
Inhaltsübersicht
Nummer der Liste
Anwendung der Ausfuhrliste
Teil I: Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74,
75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
angeordneten Beschränkungen beziehen
Abschnitt A: Liste für Waffen, 0001 - 0022
Munition und Rüstungsmaterial
Abschnitt B: Liste national erfasster Güter 1A901 - 9E1999
Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
Begriffsbestimmungen zu den in Teil I
durch doppelte Anführungszeichen gekennzeichneten Begriffen
Teil II: Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten
Beschränkungen beziehen
Abschnitt II: Waren pflanzlichen Ursprungs
Ausfuhrliste
Anwendung der Ausfuhrliste
Teil I
1. Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§
8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.
Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Abschnitt B enthält zusätzliche national erfasste Güter.
Abschnitt B ist nach einem fünf- bzw. sechsstelligen Nummerierungssystem untergliedert,
das sich an dem Nummerierungssystem der Gemeinsamen Liste der Europäischen Union
für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821)
anlehnt und die Differenzierung in Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/821
widerspiegelt.
Im Einzelnen ist die Unterteilung wie folgt, wobei nicht alle Kategorien und Gattungen belegt
sind:
a) Kategorien
0 = Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
1 = Besondere Werkstoffe, Materialien und Ausrüstung
2 = Werkstoffbearbeitung
3 = Allgemeine Elektronik
4 = Rechner
5 = Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)
6 = Sensoren und Laser
7 = Luftfahrtelektronik und Navigation
8 = Meeres- und Schiffstechnik
9 = Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
b) Gattungen
A = Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
B = Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
C = Werkstoffe und Materialien
D = Datenverarbeitungsprogramme (Software)
E = Technologie
c) Kennungen: 901-1999
Die in Teil I aufgeführten Nummern und Benennungen entsprechen nicht dem
Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik.
2. Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen
werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren
erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein
Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke
verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein
Hauptelement bildet (bilden), müssen insbesondere Menge, Wert und
eingesetztes technologisches Know-how berücksichtigt werden.
3. Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
4. Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical
Abstracts Service) aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln,
einschließlich Hydrate, unabhängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden
angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer
Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium
verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-
Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls
verschiedene CAS-Nummern haben können.
5. Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B.
a) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
Zur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0022.
b) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 1E901, 3E1901, 3E1902, 3E1905, 4E1901b3,
5E902, 9E904, 9E991 oder 9E992 des Teils I Abschnitt B)
Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“
oder „Verwendung“ der von Teil I Abschnitt B erfassten Güter „unverzichtbar“ ist,
erfolgt entsprechend den Vorgaben des Teils I Abschnitt B.
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von
erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste
Güter einsetzbar ist.
Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau,
Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder
für die eine nationale Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für
„allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für
die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.
6. Software-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B
a) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
Zur Erfassung von Software im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0021. Daneben gilt
die Allgemeine Software-Anmerkung Nr. 6 Buchstabe b.
b) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 3D1902, 3D1907, 4D1901b3, 5D902, 5D911,
6D908 oder 9D904 des Teils I Abschnitt B)
Teil I Abschnitt B erfasst keine „Software“, die entweder
a) frei erhältlich ist und
1. im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden
Geschäftspraktiken verkauft wird:
a) Barverkauf,
b) Versandverkauf,
c) Verkauf über elektronische Medien oder
d) Telefonverkauf
und
2. dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung
durch den Anbieter installiert zu werden, oder
b) „allgemein zugänglich“ ist.
7. In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe siehe Begriffsbestimmungen am Ende von
Teil I.
8. Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu
beachten, dass die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den
§§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können.
Teil II
1. Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten
Beschränkungen beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2
mit den Warenbenennungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik
bezeichnet.
2. Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist,
wenn sie den vorgeschriebenen Vermarktungsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G
gekennzeichnet.
TEIL I
A Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
0001 Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere
Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und
Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Nummer 0001 erfasst nicht:
a) Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine
Projektile verschießen können,
b) Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die
keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen,
über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen,
c) Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten
sind,
d) ‚deaktivierte Feuerwaffen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1,
Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 WaffG’.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer 0001 Anmerkung d ist eine ‚Feuerwaffe
deaktiviert’, wenn sie dauerhaft unbrauchbar gemacht wurde. Dies ist
dann der Fall, wenn die Änderungen so vorgenommen werden,
dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden
können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische
Munition verschossen werden können. Der Nachweis für die
Deaktivierung ist nach § 8a des Beschussgesetzes zu erbringen; die
Beschussämter sind überprüfende Behörde und erteilen eine
Deaktivierungsbescheinigung.
a) Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen,
Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;
Anmerkung: Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
a) Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt
wurden,
b) Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen,
deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c) Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor
1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d) Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein
inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu
verschießen,
e) Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der
folgenden Zwecke:
1. Schlachtung von Haustieren oder
2. Betäubung von Tieren.
b) Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
1. Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2. andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
a) Vollautomaten,
b) Halbautomaten oder Repetierer;
Anmerkung: Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders
konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder
Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.
Anmerkung: Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
a) Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b) Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren
Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor
dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben
können,
d) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder
geändert für einen der folgenden Zwecke:
1. Schlachtung von Haustieren,
2. Betäubung von Tieren,
3. Seismische Tests,
4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und
Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006
des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
geltenden Fassung.
c) Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
d) Zubehör, konstruiert für die von Unternummern 0001a, 0001b oder 0001c
erfassten Waffen, wie folgt:
1. Wechselmagazine,
2. Schallunterdrücker oder -dämpfer,
3. ‚Rohrwaffen-Lafette’,
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0001d3. bezeichnet der Begriff ‚Rohrwaffen-
Lafette’ eine Vorrichtung, die dazu konstruiert ist, eine Feuerwaffe auf
einem Landfahrzeug, einem „Luftfahrzeug“, einem Schiff oder einer
Struktur zu befestigen.
4. Mündungsfeuerdämpfer,
5. Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung,
6. Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0002 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere
Bewaffnung oder Waffen mit einem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer, besonders
konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und Zubehör wie folgt sowie besonders
konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige
Feuerwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen,
militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen und Waffen mit glattem
Lauf;
Anmerkung 1: Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte,
Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den
Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von
Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
Anmerkung 2: Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:
a) Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen,
die vor 1938 hergestellt wurden,
b) Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und
kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt
wurden,
c) Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890
hergestellt wurden,
d) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor
dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben
können,
e) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder
geändert für einen der folgenden Zwecke:
1. Schlachtung von Haustieren,
2. Betäubung von Tieren,
3. Seismische Tests,
4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und
Brandvorrichtungen (USBV),
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer
1A006 des Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in
der jeweils geltenden Fassung.
f) Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um
gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und
keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung
von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
b) Werfer besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
1. Nebelwerfer;
2. Gaswerfer;
3. Pyrotechnische Werfer;
Anmerkung: Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen.
c) Zubehör, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten
Waffen, wie folgt:
1. Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte besonders
konstruiert für militärische Zwecke,
2. Tarnvorrichtungen,
3. Lafetten,
4. Wechselmagazine;
d) nicht belegt.
0003 Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte
Bestandteile hierfür:
a) Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen;
b) Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer
0003a erfasste Munition.
Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer 0003 schließen ein:
a) Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in
Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und
andere Munitionsbestandteile aus Metall,
b) Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und
Anzündvorrichtungen,
c) Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,
d) Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für
Treibladungen,
e) Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und
endphasengelenkter Geschosse.
Anmerkung 2: Unternummer 0003a erfasst nicht:
a) Munition ohne Geschoss (Manövermunition),
b) Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer,
c) andere Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen, die
keine für Gefechtsmunition konstruierten Bestandteile enthalten,
oder
d) Bestandteile, besonders konstruiert für die unter Buchstaben a, b
und c dieser Anmerkung angeführte Munition ohne Geschoss oder
Munitionsattrappen.
Anmerkung 3: Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für
einen der folgenden Zwecke:
a) Signalmunition,
b) Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder
c) Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.
Anmerkung 4: Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des
Kalibers .22.
0004 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen
sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung 1:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
Ergänzende Anmerkung 2:
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection System -
AMPS) siehe Unternummer 0004c.
a) Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen,
Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-
Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen,
Submunition hierfür und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften
einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert), besonders
konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung: Unternummer 0004a schließt ein:
a) Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben
und Sprengkörper,
b) Antriebsdüsen von Flugkörpern oder Raketen und
Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern.
Ergänzende Anmerkung:
Granat- oder Kanistermunition für in Nummer 0001 oder 0002
erfasste Waffen oder Werfer und Submunition, besonders
konstruiert für Munition: Siehe Nummer 0003.
b) Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2. besonders konstruiert für ‚Tätigkeiten’ im Zusammenhang mit
a) von Unternummer 0004a erfasste Waren oder
b) unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV);
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0004b2 bezeichnet der Begriff ‚Tätigkeiten’
das Handhaben, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden,
Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen
Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen.
Anmerkung 1: Unternummer 0004b schließt ein:
a) fahrbare Gasverflüssigungsanlagen,
b) schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen
magnetischer Minen.
Anmerkung 2: Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch
ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von
metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung
zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen
ungeeignet sind.
c) Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection
Systems - AMPS).
Anmerkung: Unternummer 0004c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für
Luftfahrzeuge mit allen folgenden Merkmalen:
a) mit folgenden Flugkörperwarnsensoren:
1. passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit
zwischen 100-400 nm oder
2. aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-
Radar;
b) Auswurfsysteme für Täuschkörper;
c) Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch
eine infrarote Signatur aussenden, um Boden-Luft-
Flugkörper auf sich zu lenken, und
d) eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen
folgenden Eigenschaften:
1. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist
ausschließlich in dem bestimmten „zivilen Luftfahrzeug“
funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für
das eines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde:
a) eine von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder
mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten
des Wassenaar-Arrangements ausgestellte zivile
Musterzulassung oder
b) ein gleichwertiges, von der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument;
2. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge
beinhaltet einen Schutz, um unbefugten Zugang zur „Software“
zu verhindern, und
3. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge
beinhaltet einen aktiven Mechanismus, der das System in
einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus
dem „zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird, in das es
eingebaut war.
0005 Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte
Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie
folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte
Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst
werden, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
b) andere Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung
sowie verwandte Systeme wie folgt:
1. Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-,
Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme;
2. Ortungs-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen:
3. Datenverknüpfungs-Ausrüstung (data fusion equipment) oder Ausrüstung
zur Sensorintegration (sensor integration equipment);
c) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder
0005b erfasste Ausrüstung;
Anmerkung: Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne von Unternummer
0005c schließt Detektionsausrüstung ein.
d) Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder
Wartung der von Unternummer 0005a, 0005b oder 0005c erfassten
Ausrüstung.
0006 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a) Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert
für militärische Zwecke;
Anmerkung 1: Unternummer 0006a schließt ein:
a) Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und
militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder
Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer
0004 erfassten Waffen,
b) gepanzerte Fahrzeuge,
c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und
Schleppen von Munition oder Waffensystemen und
zugehörige Ladesysteme,
e) Anhänger.
Anmerkung 2: Die Änderung eines Landfahrzeuges für militärische Zwecke,
erfasst von Unternummer 0006a, bedeutet eine bauliche,
elektrische oder mechanische Änderung, die ein oder mehrere
besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche
Bestandteile schließen ein:
a) Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart,
b) Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks
oder Fahrzeugkabinen),
c) besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme
von Waffen,
d) Tarnbeleuchtung,
e) Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeuges.
b) andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
1. Fahrzeuge, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, mit allen
folgenden Eigenschaften:
a) Fahrzeuge, die mit metallischen oder nicht-metallischen
Werkstoffen oder Bestandteilen hergestellt oder ausgerüstet wurden, um
einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB
6 / BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige
Standards“ zu bewirken;
b) Allradantrieb;
c) zulässiges Gesamtgewicht mehr als 4 500 kg; und
d) Geländegängigkeit.
2. Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften:
a) besonders konstruiert für von Unternummer 0006b1 erfasste
Fahrzeuge und
b) einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB
6 / BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige
Standards“ bewirken.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 0013a und Teil I B, Nummer 9A991.
Anmerkung 1: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden Fahrzeuge mit
Schutzpanzerung:
a) zivile Sonderschutzlimousinen,
b) Werttransporter,
c) zivile Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 4 500 kg,
d) Sport Utility Vehicles (SUV) mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 4 500 kg.
Anmerkung 2: Nummer 0006 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden
Eigenschaften:
a) vor 1946 hergestellt,
b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition
und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind und nach 1945
hergestellt wurden, mit Ausnahme von Reproduktionen von
Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, und
c) nicht ausgerüstet mit unter den Nummern 0001, 0002 oder 0004
erfassten Waffen, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und
nicht in der Lage, ein Projektil abzufeuern.
Anmerkung 3: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden militärischen Bestandteile:
a) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
b) Tarnnetzhalterungen,
c) NATO-Kupplungen,
d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel.
0007 Chemische Agenzien, „biologische Agenzien“, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe,
zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:
a) „biologische Agenzien“ oder radioaktive Stoffe ausgewählt oder geändert zur
Steigerung der Wirksamkeit für die Außergefechtsetzung von Menschen oder
Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von
Ernten oder die Schädigung der Umwelt;
b) chemische Kampfstoffe einschließlich:
1. Nervenkampfstoffe:
a) Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-,
n-Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis
C10), wie:
Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-
44-8) und
Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-
64-0),
b) Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 =
Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-
, Cn = C1 bis C10), wie:
Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr.
77-81-6),
c) Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2)
ester (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) (R1, R3, R4 =
Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte
bzw. protonierte Salze, wie:
VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester
(CAS-Nr. 50782-69-9);
2. Hautkampfstoffe:
a) Schwefelloste, wie:
1. 2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),
2. Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),
3. Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),
4. 1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),
5. 1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),
6. 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan,
7. 1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan,
8. Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,
9. Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8),
b) Lewisite, wie:
1. 2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),
2. Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8),
3. Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),
c) Stickstoffloste, wie:
1. HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-
8),
2. HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-
2),
3. HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1),
3. Psychokampfstoffe, wie:
a) BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),
4. Entlaubungsmittel, wie:
a) Butyl-(2-chlor-4-fluor-phenoxy-)acetat (LNF),
b) 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit
2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange
(CAS-Nr. 39277-47-9));
c) Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
1. Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride
wie:
DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),
2. Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester
(R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H-, Alkyl- oder
Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte
Salze wie:
QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester
(CAS-Nr. 57856-11-8),
3. Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-
76-7),
4. Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr.
7040-57-5);
d) „Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon
einschließlich:
1. α-Bromphenylacetonitril (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8);
2. [(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril (o-Chlorbenzyliden-
malonsäuredinitril) (CS) (CAS-Nr. 2698-41-1);
3. 2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω-Chloracetophenon) (CN)
(CAS-Nr. 532-27-4);
4. Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8);
5. 10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM)
(CAS-Nr. 578-94-9);
6. N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9);
Anmerkung: Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch wirksame
Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und
abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für
medizinische Zwecke.
e) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke,
konstruiert oder geändert zum Ausbringen einer der folgenden Materialien oder
Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür:
1. Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a, 0007b oder
0007d erfasst werden, oder
2. chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für Binärkampfstoffe
oder Schlüsselvorprodukten, die von Unternummer 0007c erfasst
werden;
f) Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert
für militärische Zwecke, Bestandteile, und besonders formulierte Mischungen
von Chemikalien, wie folgt:
1. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer
0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür,
2. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten
oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b
erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
3. Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur
Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von
Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien;
Anmerkung: Unternummer 0007f1 schließt ein:
a) Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder
hergerichtet zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder
chemischen Stoffen;
b) Schutzkleidung.
Ergänzende Anmerkung:
Zivilschutzmasken, Schutzausrüstung und Dekontaminationsausrüstung siehe
Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
geltenden Fassung.
g) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke,
konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von
Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlendosimeter für den
persönlichen Gebrauch.
h) ‚Biopolymere’, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder
Identifizierung der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe
und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;
Technische Anmerkungen:
Im Sinne von Unternummer 0007h gilt:
1. ‚Biopolymere’ sind biologische Makromoleküle wie folgt:
a) Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen,
b) ‚antiidiotypische Antikörper’, ‚monoklonale Antikörper’ oder ‚polyklonale
Antikörper’,
c) besonders entwickelte oder besonders verarbeitete ‚Rezeptoren‘;
2. ‚Antiidiotypische Antikörper’ sind Antikörper, die sich an die spezifische
Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden.
3. ‚Monoklonale Antikörper’ sind Proteine, die sich an eine Antigen-
Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.
4. ‚Polyklonale Antikörper’ sind eine Mischung von Proteinen, die sich an ein
bestimmtes Antigen binden und durch mehr als einen Klon von Zellen
erzeugt werden.
5. ‚Rezeptoren’ sind biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden
binden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen.
i) „Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer
Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür, wie folgt:
1. „Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und
den Abbau der von Unternummer 0007b erfassten chemischen
Kampfstoffe und erzeugt durch gezielte Laborauslese oder genetische
Manipulation biologischer Systeme,
2. biologische Systeme die eine spezifische genetische Information zur
Herstellung der von Unternummer 0007i1 erfassten „Biokatalysatoren“
enthalten, wie folgt:
a) ‚Expressions-Vektoren’,
b) Viren,
c) Zellkulturen.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0007i2a sind ‚Expressions-Vektoren’
Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen
genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.
Anmerkung 1: Unternummern 0007b und 0007d erfassen nicht:
a) Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
b) Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
c) Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
d) Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5),
e) Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-
8),
f) nicht belegt,
g) Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3),
para: (CAS-Nr. 104-81-4),
h) Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),
i) Benzyliodid (CAS-Nr. 620-05-3),
j) Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),
k) Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),
l) Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),
m) Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),
n) Iodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),
o) Iodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),
p) Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2).
Anmerkung 2: Unternummern 0007h und 0007i2 erfassen nur spezifische
Zellkulturen und biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme
für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin,
Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie,
werden nicht erfasst.
Anmerkung 3: Nummer 0007d erfasst nicht „Reizstoffe“, einzeln abgepackt für
persönliche Selbstverteidigungszwecke.
Anmerkung 4: Siehe auch Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 5: Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe siehe Nummer
1C350 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
geltenden Fassung.
Anmerkung 6: Biologische Wirkstoffe siehe auch Nummern 1C351 bis 1C354 des
Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden
Fassung.
Biologische Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a
erfasst, wenn sie ausgewählt oder geändert wurden (z. B. Änderung der
Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder
Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), zur Außergefechtsetzung
von Menschen und Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von
Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder zur Schädigung der Umwelt.
Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach
§ 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
verboten.
0008 „Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1C011 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der
jeweils geltenden Fassung.
Ergänzende Anmerkung 2:
Ladungen und Vorrichtungen siehe Nummer 0004 und Nummer 1A008 des Anhangs I
der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung: Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008 erfasst
wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in
der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet
wird (z. B. wird TAGN überwiegend als „Explosivstoff“ eingesetzt,
kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet
werden).
Technische Anmerkungen:
1. ‚Mischung’ im Sinne von Nummer 0008 – mit Ausnahme der Unternummern
0008c11 oder 0008c12 – bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder
mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer
0008 genannt sein muss.
2. Partikelgröße im Sinne von Nummer 0008 bedeutet der mittlere
Partikeldurchmesser bezogen auf Gewicht oder Volumen. Bei Probenahmen und Bestimmung der
Partikelgröße werden internationale oder vergleichbare nationale Standards
angewandt.
a) „Explosivstoffe“ wie folgt und ‚Mischungen’ daraus:
1. ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1),
Amino-dinitrobenzofuroxan),
2. BNCP (cis-Bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr.
117412-28-9),
3. CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-
1) oder Diaminodinitrobenzofuroxan),
4. CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-
4), Clathrate von CL-20 (siehe auch Unternummern 0008g3 und 0008g4
für dessen „Vorprodukte“),
5. CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr.
70247-32-4),
6. DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX-7) (CAS-Nr. 145250-81-3),
7. DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),
8. DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),
9. DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-
77-6),
10. DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),
11. DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),
12. Furazane wie folgt:
a) DAAOF (DAAF, DAAFox oder Diaminoazoxyfurazan),
b) DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),
13. HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5 für deren
„Vorprodukte“) wie folgt:
a) HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr.
2691-41-0),
b) Difluoramin-Analoge des HMX,
c) K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraazabicyclo[3,3,0]octanon-3
(CAS-Nr. 130256-72-3), Tetranitrosemiglycouril oder keto-
bicyclisches HMX),
14. HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),
15. HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),
16. Imidazole wie folgt:
a) BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),
b) DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),
c) FDIA (1-Fluor-2,4-dinitroimidazol),
d) NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),
e) PTIA (1-Pikryl-2,4,5-trinitroimidazol),
17. NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),
18. NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),
19. Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,
20. PYX (Pikrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),
21. RDX und RDX-Derivate wie folgt:
a) RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),
b) Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triazacyclohexanon oder K-6)
(CAS-Nr. 115029-35-1),
22. TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),
23. TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch
Unternummer 0008g7 für dessen „Vorprodukte“),
24. TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),
25. Tetrazole wie folgt:
a) NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),
b) NTNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),
26. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),
27. TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6)
(siehe auch Unternummer 0008g6 für dessen „Vorprodukte“),
28. TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch
Unternummer 0008g2 für dessen „Vorprodukte“),
29. TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),
30. TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-
9),
31. Triazine wie folgt:
a) DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),
b) NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr.
130400-13-4),
32. Triazole wie folgt:
a) 5-Azido-2-nitrotriazol,
b) ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid)
(CAS-Nr. 1614-08-0),
c) ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
d) BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),
e) DBT (3,3‘-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),
f) DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
g) nicht belegt,
h) NTDNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
i) PDNT (1-Pikryl-3,5-dinitrotriazol),
j) TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-
1),
33. andere als die von Unternummer 0008a erfassten „Explosivstoffe“ und
mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler
Dichte, oder
b) Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
34. nicht belegt,
35. DNAN (2,4-Dinitroanisol) (CAS-Nr. 119-27-7),
36. TEX (4,10-Dinitro-2,6,8,12-tetraoxa-4,10-diazaisowurtzitan),
37. GUDN (Guanylharnstoff-Dinitramid) FOX-12 (CAS-Nr. 217464-38-5)),
38. Tetrazine wie folgt:
a) BTAT (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-3,6-diaminotetrazin),
b) LAX-112 (3,6-Diamino-1,2,4,5-tetrazine-1,4-dioxid),
39. ionische energetische Materialien mit einem Schmelzpunkt zwischen
343 K (70 oC) und 373 K (100 oC) und einer Detonationsgeschwindigkeit
größer als 6 800 m/s oder einem Detonationsdruck größer als 18 GPa
(180 kbar),
40. BTNEN (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-nitramin) (CAS-Nr. 19836-28-3),
41. FTDO (5,6-(3',4'-Furazano)-1,2,3,4-tetrazin-1,3-dioxid),
42. EDNA (Ethylendinitramin) (CAS-Nr. 505-71-5);
43. TKX-50 (Dihydroxylammonium-5,5'-Bistetrazol-1,1'-diolat).
Anmerkung: Unternummer 0008a schließt ‚Explosivstoff-Co-Kristalle
(explosive co-crystals)’ ein.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0008a Anmerkung ist ‚Explosivstoff-Co-Kristall
(explosive co-crystal)’ ist ein Feststoff, der aus einer geordneten dreidimensionalen
Anordnung von zwei oder mehr Explosivstoffmolekülen besteht, von denen
mindestens eines in Unternummer 0008a angegeben ist.
b) „Treibstoffe“ wie folgt:
1. alle Feststoff-„Treibstoffe“ mit einem theoretisch erreichbaren
spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als
a) 240 Sekunden bei nichtmetallischen, nichthalogenierten
„Treibstoffen“,
b) 250 Sekunden bei nichtmetallischen, halogenierten „Treibstoffen“
oder
c) 260 Sekunden bei metallischen „Treibstoffen“,
2. nicht belegt,
3. „Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,
4. „Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von
mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar)
und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang)
aufweisen,
5. elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die
bei 233 K (-40 °C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter
Beanspruchung aufweisen,
6. andere „Treibstoffe“, die von Unternummer 0008a erfasste Substanzen
enthalten,
7. „Treibstoffe“, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition
und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für
militärische Zwecke;
c) „Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und ‚Mischungen’
daraus:
1. „Luftfahrzeug“-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,
Anmerkung 1: Unternummer 0008c1 erfasst nicht folgende
„Luftfahrzeug“-Brennstoffe: JP-4, JP-5 und JP-8.
Anmerkung 2: „Luftfahrzeug“-Brennstoffe, die von Unternummer 0008c1
erfasst werden, sind Fertigprodukte und nicht deren
Einzelkomponenten.
2. Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
3. Borane wie folgt und Derivate daraus:
a) Carborane;
b) Boranhomologe wie folgt:
1. Decaboran (14) (CAS-Nr. 17702-41-9),
2. Pentaboran (9) (CAS-Nr. 19624-22-7),
3. Pentaboran (11) (CAS-Nr. 18433-84-6),
4. Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern
0008d8 und 0008d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate):
a) Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von
70 %,
b) Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
c) symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
d) unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
Anmerkung: Unternummer 0008c4a erfasst nicht ‚Mischungen’ mit
Hydrazin, die für den Korrosionsschutz besonders
formuliert sind.
5. metallische Brennstoffe, Brennstoff‚mischungen’ oder „pyrotechnische“
‚Mischungen’ in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig
oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus
einem der folgenden Materialien besteht:
a) Metalle und ‚Mischungen’ daraus wie folgt:
1. Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße
kleiner als 60 µm,
2. Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße
kleiner/gleich 3 µm, hergestellt durch Reduktion von
Eisenoxid mit Wasserstoff,
b) ‚Mischungen’, die einen der folgenden Stoffe enthalten:
1. Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-
95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen
kleiner als 60 µm oder
2. Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-
32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer
Partikelgröße kleiner als 60 µm,
Anmerkung 1: Unternummer 0008c5 erfasst „Explosivstoffe“ und
Brennstoffe auch dann, wenn die Metalle und Legierungen in
Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium
eingekapselt sind.
Anmerkung 2: Unternummer 0008c5b erfasst metallische Brennstoffe in
Partikelform nur, wenn sie mit anderen Stoffen gemischt
werden, um eine für militärische Zwecke formulierte ‚
Mischung’ zu bilden, wie Flüssig„treibstoff“suspensionen
(liquid propellant slurries), Fest„treibstoffe“ oder
„pyrotechnische“ ‚Mischungen’.
Anmerkung 3: Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid,
das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als
20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts).
6. militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder
Brandbomben besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-
Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate (z. B. Oktal (CAS-Nr. 637-12-
7)) oder -palmitate,
7. Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen
energiereichen Brennstoffen gemischt sind,
8. kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5)
mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm und hergestellt aus Material
mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,
9. Titansubhydrid (TiHn) mit einer stöchiometrischen Zusammensetzung n =
0,65-1,68,
10. flüssige Brennstoffe hoher Energiedichte, nicht von Unternummer 0008c1
erfasst, wie folgt:
a) Brennstoffgemische mit sowohl festen wie flüssigen Bestandteilen
(z. B. Borschlamm), mit einer massespezifischen Energiedichte
größer/gleich 40 MJ/kg,
b) andere Brennstoffe hoher Energiedichte und Brennstoffadditive (z.
B. Cuban, ionische Lösungen, JP-7, JP-10), mit einer
volumenspezifischen Energiedichte größer/gleich 37,5 GJ/m3, gemessen bei
293 K (20 °C) und Atmosphärendruck (101,325 kPa),
Anmerkung: Unternummer 0008c10b erfasst nicht raffinierte
fossile Brennstoffe, Biobrennstoffe oder
Brennstoffe für Triebwerke, zugelassen für die zivile
Luftfahrt.
11. „Pyrotechnische“ und selbstentzündliche Materialien wie folgt:
a) „Pyrotechnische“ oder selbstentzündliche Materialien besonders
formuliert, um die Produktion von Strahlungsenergie in jedem
Bereich des Infrarot(IR)-Spektrums zu erhöhen oder zu steuern,
b) Mischungen von Magnesium, Polyetrafluorethylen (PTFE) und
einem Vinylidendifluorid-Hexafluorpropylen-Copolymer (z. B. MTV),
12. Brennstoffgemische, „pyrotechnische“ Mischungen oder „energetische
Materialien“, soweit nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst, mit allen
folgenden Eigenschaften:
a) enthalten mehr als 0,5 % Partikel aus folgenden Materialien:
1. Aluminium,
2. Beryllium,
3. Bor,
4. Zirkonium,
5. Magnesium oder
6. Titan,
b) von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einer Größe
kleiner als 200 nm in jeder Richtung und
c) von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einem
metallischen Anteil größer/gleich 60 %;
Anmerkung: Unternummer 0008c12 schließt Thermite ein.
d) Oxidationsmittel wie folgt und ‚Mischungen’ daraus:
1. ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr.140456-78-6),
2. AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),
3. Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden
Elemente zusammengesetzt sind:
a) sonstige Halogene,
b) Sauerstoff oder
c) Stickstoff,
Anmerkung 1: Zur Erfassung von Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2)
siehe Nummer 1C238 des Anhang I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 2: Unternummer 0008d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid
(CAS-Nr. 7783-54-2) in gasförmigem Zustand.
Anmerkung 3: Unternummer 0008d3 erfasst nicht Iodpentafluorid (CAS-
Nr. 7783-66-6).
4. DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),
5. HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),
6. HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),
7. HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),
8. Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),
9. Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),
10. flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure
(IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7) bestehen oder diesen Stoff enthalten;
Anmerkung: Unternummer 0008d10 erfasst nicht nicht-inhibierte
rauchende Salpetersäure.
e) Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
1. AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine
Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
2. BAMO (3,3-Bis(azidomethyl)oxetan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine
Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
3. BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),
4. BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),
5. BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer
0008g8 für dessen „Vorprodukte“),
6. energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel
oder energetisch wirksame Polymere, besonders formuliert für
militärische Zwecke, und die eine der folgenden Gruppen enthalten:
a) Nitrogruppen,
b) Azidogruppen,
c) Nitratgruppen,
d) Nitrazagruppen oder
e) Difluoraminogruppen,
7. FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine
Polymere,
8. FEFO (Bis(2-fluor-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),
9. FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluorpentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-
90-9),
10. FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluor-2-trifluormethyl-3-oxaheptan-1,7-
diol-formal),
11. GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,
12. HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität
größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als
0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30 °C) kleiner als 47 Poise
(CAS-Nr. 69102-90-5),
13. Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen und mit einem
Molekulargewicht kleiner als 10 000, wie folgt:
a) Polyepichlorhydrindiol,
b) Polyepichlorhydrintriol,
14. NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8,
85068-73-1, 82486-83-7, 82486-82-6 und 85954-06-9),
15. PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(nitratomethyloxiran))
(CAS-Nr. 27814-48-8),
16. Poly-NIMMO (Poly(nitratomethylmethyloxetan), Poly-NMMO oder Poly(3-
nitratomethyl-3-methyloxetan) (CAS-Nr. 84051-81-0),
17. Polynitroorthocarbonate,
18. TVOPA (1,2,3-Tris[(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-
39-0),
19. 4,5-Diazidomethyl-2-methyl-1,2,3-triazol (iso-DAMTR),
20. PNO (Poly(3-nitrato oxetan)),
21. TMETN (Trimethylolethantrinitrat) (CAS-Nr. 3032-55-1);
f) ‚Additive‘ wie folgt:
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0008f sind ‚Additive‘ Stoffe, die bei der Zubereitung
von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.
1. basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),
2. BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),
3. BNO (Butadiennitriloxid),
4. Ferrocen-Derivate wie folgt:
a) Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),
b) Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferrocenylpropan),
c) Ferrocencarbonsäuren und Ferrocencarbonsäureester,
d) n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),
e) andere verwandte polymere Ferrocenderivate, nicht anderweitig
von Unternummer 0008f4 erfasst,
f) Ethylferrocen (CAS-Nr. 1273-89-8),
g) Propylferrocen,
h) Pentylferrocen (CAS-Nr. 1274-00-6),
i) Dicyclopentylferrocen,
j) Dicyclohexylferrocen,
k) Diethylferrocen (CAS-Nr. 1273-97-8),
l) Dipropylferrocen,
m) Dibutylferrocen (CAS-Nr. 1274-08-4),
n) Dihexylferrocen (CAS-Nr. 93894-59-8),
o) Acetylferrocen (CAS-Nr. 1271-55-2)/1,1'-Diacetylferrocen (CAS-Nr.
1273-94-5),
5. Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7) oder Kupfer-ß-resorcylat (CAS-
Nr. 70983-44-7),
6. Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
7. Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr.
68411-07-4),
8. Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),
9. Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),
10. Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),
11. MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6),
BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-
propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate,
12. Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-
Nr. 85068-72-0),
13. N-Methyl-p-nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),
14. 3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr.7046-61-9),
15. metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt:
a) Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl)
phosphato] (LICA 12) (CAS-Nr. 103850-22-2),
b) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-
tris(dioctyl)-pyrophosphat (KR3538),
c) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-
tris(dioctyl)phosphat,
16. Polycyanodifluoraminoethylenoxid,
17. Bindemittel wie folgt:
a) 1,1R,1S-Trimesoyl-tris(2-ethylaziridin) (HX-868, BITA) (CAS-Nr.
7722-73-8)
b) polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-,
Isocyanuroder Trimethyladipin-Grundstrukturen, auch mit einer 2-
Methyloder 2-Ethyl-Aziridingruppe,
Anmerkung: Unternummer 0008f17b umfasst:
a) 1,1H-Isophthaloyl bis(2-methylaziridin) (HX-
752) (CAS-Nr. 7652-64-4),
b) 2,4,6-Tris(2-ethylaziridin-1-yl)-1,3,5-triazin (HX-
874) (CAS-Nr. 18924-91-9),
c) 1,1'-Trimethyladipoyl-bis(2-ethylaziridin) (HX-
877) (CAS-Nr. 71463-62-2);
18. Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),
19. superfeines Eisenoxid (Fe2O3) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer
spezifischen Oberfläche größer als 250 m2/g und einer durchschnittlichen
Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm (CAS-Nr. 1309-37-1),
20. TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3),
cyanethylierte Polyamine und ihre Salze,
21. TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-
4), cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und ihre Salze,
22. TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8),
23. TEPB (Tris(ethoxyphenyl)wismut (CAS-Nr. 90591-48-3);
g) „Vorprodukte“ wie folgt:
Anmerkung: Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen sich auf erfasste
„energetische Materialien“, die aus diesen Substanzen
hergestellt werden.
1. BCMO (3,3-Bis(chlormethyl)oxetan) (CAS-Nr. 78-71-7) (siehe auch
Unternummern 0008e1 und 0008e2),
2. Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch
Unternummer 0008a28),
3. Hexabenzylhexaazaisowurtzitan-Derivate, einschließlich HBIW
(Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch
Unternummer 0008a4) und TAIW
(Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternummer 0008a4),
4. nicht belegt,
5. TAT (1,3,5,7-Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-
7) (siehe auch Unternummer 0008a13),
6. 1,4,5,8-Tetraazadecalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer
0008a27),
7. 1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer
0008a23),
8. 1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch
Unternummer 0008e5),
9. DADN (1,5-Diacetyl-3,7-dinitro-1,3,5,7-tetraazacyclooctan) (siehe auch
Unternummer 0008a13).
h) Pulver und Formteile aus ‚reaktiven Materialien’ wie folgt:
1. Pulver aus einem der folgenden Materialien mit einer Partikelgröße
kleiner als 250 μm in jeder Richtung und nicht anderweitig von Nummer
0008 erfasst:
a) Aluminium,
b) Niob,
c) Bor,
d) Zirkonium,
e) Magnesium,
f) Titan,
g) Tantal,
h) Wolfram,
i) Molybdän oder
j) Hafnium,
2. Formteile, nicht erfasst von Nummern 0003, 0004, 0012 oder 0016,
hergestellt aus von Unternummer 0008h1 erfassten Pulvern.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0008h gilt:
1. ‚Reaktive Materialien’ sind für die Erzeugung einer exothermen Reaktion nur
bei hohen Schergeschwindigkeiten und für die Verwendung als Auskleidung
oder Gehäuse in Gefechtsköpfen entwickelt.
2. Pulver aus ‚reaktiven Materialien’ werden beispielsweise durch Mahlen in
einer Hochenergie-Kugelmühle erzeugt.
3. Formteile aus ‚reaktiven Materialien’ werden beispielsweise durch selektives
„Laser“sintern erzeugt.
Anmerkung 1: Nummer 0008 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann,
wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit in Unternummer
0008a genannten „energetischen Materialien“ oder den in
Unternummer 0008c genannten Metallpulvern vorliegen, d.h., sie werden nicht
erfasst, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen untereinander
vorliegen:
a) Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),
b) Schwarzpulver,
c) Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),
d) Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3),
e) Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),
f) Kaliumnitrat (CAS-Nr.7757-79-1),
g) Tetranitronaphthalin,
h) Trinitroanisol,
i) Trinitronaphthalin,
j) Trinitroxylol,
k) 1-Methyl-2-pyrrolidinon (N-Methyl-2-pyrrolidon) (CAS-Nr. 872-50-
4),
l) Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),
m) Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),
n) Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium
(TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der
Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie
Metallaryle derselben Elemente,
o) Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),
p) Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (CAS-Nr. 55-63-0),
q) 2,4,6-Trinitrotoluol (CAS-Nr. 118-96-7),
r) Ethylendiamindinitrat (CAS-Nr. 20829-66-7),
s) Pentaerythrittetranitrat (CAS-Nr. 78-11-5),
t) Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr.
15245-44-0), basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und
sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder
komplexe Azide enthalten,
u) Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8),
v) 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3),
w) Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3),
Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),
x) N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff)
(CAS-Nr. 603-54-3),
y) Methyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer
Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2),
z) Ethyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer
Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4),
aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5),
bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),
cc) 2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),
dd) zur Erfassung von Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7) siehe
Unternummer 1C011d des Anhang I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 2: Nummer 0008 erfasst nicht Ammoniumperchlorat (Unternummer
0008d2), NTO (Unternummer 0008a18) oder Catocen (Unternummer
0008f4b) mit allen folgenden Eigenschaften:
a) besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile
Verwendung,
b) liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven
warmaushärtenden Bindemitteln oder Weichmachern vor und weist eine Masse
von weniger als 250 g auf,
c) der Wirkstoff enthält höchstens 80 Masse-% Ammoniumperchlorat
(Unternummer 0008d2),
d) enthält nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer 0008a18) und
e) enthält nicht mehr als 1 g Catocen (Unternummer 0008f4b).
Anmerkung 3: Zur Erfassung von Treibladungspulver als Bestandteil von Munition
siehe Nummer 0003.
0009 Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör,
Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a) Schiffe und Bestandteile, wie folgt:
1. Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert
für militärische Zwecke, ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands
oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder
Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für
solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für
militärische Zwecke;
Anmerkung: Unternummer 0009a1 schließt Fahrzeuge, besonders
konstruiert oder geändert für das Absetzen von
Tauchern, ein.
2. Überwasserschiffe, nicht von Unternummer 0009a1 erfasst, mit einer der
folgenden fest am Schiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten
Ausrüstungen:
a) automatische Waffen, erfasst von Nummer 0001, oder Waffen, die
von Nummer 0002, 0004, 0012 oder 0019 erfasst werden, oder
‚Montagen’ oder Befestigungspunkte (hard points) für Waffen mit
einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm;
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0009a2a bezieht sich der Begriff ‚
Montagen’ auf Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den
Zweck der Installation von Waffen.
b) Feuerleitsysteme, die von Nummer 0005 erfasst werden;
c) mit allen folgenden Ausrüstungen:
1. ‚ABC-Schutz’ und
2. ‚Pre-wet oder Wash-Down-System’ konstruiert für
Dekontaminationszwecke; oder
Technische Anmerkung:
‚Pre-wet oder Wash-Down System’ im Sinne von Unternummer
0009a2c2 ist ein Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen
Besprühen der äußeren Aufbauten und Decks eines Schiffes fähig
ist.
d) Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermeasure
systems), die von Unternummern 0004b, 0005c oder 0011a erfasst
werden, wenn das Schiff eines der folgenden Merkmale besitzt:
1. ‚ABC-Schutz’,
2. Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den
Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren,
3. Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z.
B. ein Abgaskühlsystem), ausgenommen solche, die für die
Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die
Verringerung der Umweltbelastung besonders konstruiert sind, oder
4. eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die
magnetische Signatur des gesamten Schiffes zu reduzieren;
Technische Anmerkung:
‚ABC-Schutz’ im Sinne von Unternummer 0009a2 ist ein
abgeschlossener Innenraum, der Merkmale aufweist wie eine Überdruckbelüftung, die
Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von
Lüftungsöffnungen mit ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit
Luftschleusen.
b) Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie
folgt:
1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote,
2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden
Eigenschaften:
a) Leistung größer als 0,75 MW,
b) schnell umsteuerbar,
c) flüssigkeitsgekühlt und
d) vollständig gekapselt,
3. Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und
b) ‚nichtmagnetischer’ Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts;
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0009b3 bedeutet ‚nichtmagnetisch’ eine
Permeabilitätszahl kleiner als 2.
4. ‚außenluftunabhängige Antriebssysteme’ (‚AIP’), besonders konstruiert
für U-Boote;
Anmerkung: Unternummer 0009b4 gilt nicht für Nuklearenergie.
Technische Anmerkung:
Ein ‚außenluftunabhängiger Antrieb’ (‚AIP’) im Sinne von Unternummer
0009b4 gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne
Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu
betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre.
Ergänzende Anmerkung:
Nukleare Antriebsausrüstung siehe Unternummer 0009h.
c) Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für
militärische Zwecke;
d) U-Boot- und Torpedonetze;
e) nicht belegt;
f) Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für
militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines
Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für
militärische Zwecke;
Anmerkung 1: Unternummer 0009f schließt Steckverbinder für Schiffe in
Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung
sowie Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst
bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die
geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m
beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische
Schiffskörperdurchführungen, besonders konstruiert für den
Durchgang von „Laser“strahlen, unabhängig von der
Wassertiefe.
Anmerkung 2: Unternummer 0009f umfasst nicht übliche
Schiffskörperdurchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte.
g) geräuscharme Lager, mit einem der folgenden Merkmale, Bestandteile hierfür
und Ausrüstung, die solche Lager enthalten, besonders konstruiert für
militärische Zwecke:
1. aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische
Aufhängung,
2. aktiv kontrollierte Signaturunterdrückung oder
3. Schwingungsunterdrückung;
h) nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, besonders konstruiert
für in Unternummer 0009a genannte Schiffe, sowie besonders für militärische
Zwecke konstruierte oder ‚geänderte’ Bestandteile.
Technische Anmerkung:
‚Geändert’ im Sinne von Unternummer 0009h bedeutet eine bauliche,
elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische
Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, sodass die Ausrüstung
gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
Anmerkung: Unternummer 0009h schließt „Kernreaktoren“ ein.
0010 „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, „unbemannte
Luftfahrzeuge“ („UAV“), Triebwerke, „suborbitale Fahrzeuge“, „Luftfahrzeug“-
Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder
geändert für militärische Zwecke:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a) bemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-
Luft“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b) nicht belegt;
c) unbemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-
Luft“ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür:
1. „UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles - RPVs),
autonome programmierbare Fahrzeuge und „Luftfahrtgeräte nach dem
Prinzip leichter-als-Luft“,
2. Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
3. Ausrüstung für die Steuerung;
d) Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
e) Einrichtungen für die Luftbetankung besonders konstruiert oder geändert für
eines der Folgenden und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010a oder
2. unbemannte „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010c;
f) Bodengeräte besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a erfassten
„Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke;
Anmerkung 1: Unternummer 0010f erfasst Ausrüstung zum Druckbetanken
und Ausrüstung konstruiert zur Erleichterung von Operationen
in begrenzten Abschnitten, einschließlich der an Bord eines
Schiffes befindlichen Ausrüstungen.
Anmerkung 2: Unternummer 0010f erfasst nicht:
1. Schleppstangen,
2. Schutzmatten und Abdeckungen,
3. Leitern, Treppen und Plattformen,
4. Unterlegkeile, Verankerungen und Verzurrungsausrüstung;
g) Lebenserhaltungsgeräte für die Flugbesatzung, Sicherheitsausrüstung für die
Flugbesatzung und andere Einrichtungen für den Notausstieg, die nicht von
Unternummer 0010a erfasst werden, besonders konstruiert für die von
Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer 0010j
erfassten „suborbitalen Fahrzeuge“;
Anmerkung: Unternummer 0010g erfasst keine Helme für Flugbesatzungen,
die nicht mit von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasster Ausrüstung ausgestattet sind und
keine Montagen oder Halterungen hierfür aufweisen.
Ergänzende Anmerkung:
Für Helme siehe auch Nummer 0013c.
h) Fallschirme, Para-Gleiter und zugehörige Ausrüstung, wie folgt und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür:
1. Fallschirme soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition
und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst,
2. Para-Gleiter,
3. Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer
Höhe abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte,
Navigationsausrüstung);
i) Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme konstruiert
für Fallschirmlasten.
j) „suborbitale Fahrzeuge“ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders
konstruierte oder geänderte Bestandteile hierfür:
1. „suborbitale Fahrzeuge“,
2. Startausrüstung, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
3. Ausrüstung für die Steuerung.
Anmerkung 1: Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte
nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, oder Varianten dieser
„Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische Zwecke und mit allen
folgenden Eigenschaften:
a) kein Kampfflugzeug oder -hubschrauber,
b) nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit
technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für
militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und
c) von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-
Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für
zivile Verwendung zugelassen.
Anmerkung 2: Unternummer 0010d erfasst nicht:
a) Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die
von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-
Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für
die Verwendung in „zivilen Luftfahrzeugen“ zugelassen sind, sowie
deren besonders konstruierte Bestandteile,
b) Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte
Bestandteile, mit Ausnahme solcher, die für „UAV“ besonders konstruiert
sind.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe jedoch Teil I B Nummer 9A994.
Anmerkung 3: Im Sinne von Unternummern 0010a, 0010d und 0010j erstreckt sich
die Erfassung von besonders konstruierten Bestandteilen und
zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“, Triebwerke
oder „suborbitale Fahrzeuge“, die für militärische Zwecke geändert
sind, nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige
militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig
sind.
Anmerkung 4: Im Sinne von Unternummern 0010a und 0010j schließen militärische
Zwecke Folgendes ein: Kampfhandlungen, militärische Aufklärung,
militärischer Angriff, militärische Ausbildung, logistische Unterstützung
sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer
Ausrüstung.
Anmerkung 5: Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ oder
„Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, mit allen folgenden
Eigenschaften:
a) erstmalig vor 1946 hergestellt,
b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die
Güter sind erforderlich, um die Sicherheits- oder
Lufttüchtigkeitsstandards der Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-
Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-
Arrangements zu erfüllen, und
c) nicht ausgerüstet mit Waffen, die von der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die
Waffen sind unbrauchbar und können nicht wieder in einen
gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden.
Anmerkung 6: Unternummer 0010d erfasst nicht Triebwerke, die erstmalig vor 1946
hergestellt wurden.
0011 Elektronische Ausrüstung, „Raumfahrzeuge“ und deren Bestandteile, soweit nicht
anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst,
wie folgt:
a) Elektronische Ausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke und
besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Unternummer 0011a schließt folgende Ausrüstung ein:
a) Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und
elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich
elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören,
d.h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten
Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder
auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die
Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte
für Gegenmaßnahmen zu stören,
b) schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),
c) elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert
entweder für die Überwachung und Beobachtung des
elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen
Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um
derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen
entgegenzuwirken,
d) Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen
einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung,
die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende
Signale erzeugen,
e) Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung,
Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der
Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsfunktionen
verwenden,
f) Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte
(keyloader) sowie Schlüsselmanagement-,
Schlüsselgenerierungs- und Schlüsselverteilungsausrüstung,
g) Lenk- und Navigationsausrüstung,
h) digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung,
i) digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die
Fernmelde- oder elektronische Aufklärung,
j) ‚automatisierte Führungs- und Leitsysteme‘.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0011a Anmerkung j bezeichnet
‚automatisierte Führungs- und Leitsysteme‘ elektronische
Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von
Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der
unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen
Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des
Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von
Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert
zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen
Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines ‚
automatisierten Führungs- und Leitsystems‘ sind: die effiziente
automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und
Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der
Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von
Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische
Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen
den Kampfgruppen oder Elementen für die operative
Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission
oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von
Daten für die Einschätzung der Situation und für die
Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation
oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen.
Ergänzende Anmerkung:
„Software“ für militärische „Software“ Defined Radio (SDR) siehe Nummer 0021.
b) Störausrüstung, konstruiert oder geändert, um den Empfang, den Betrieb oder
die Wirksamkeit der von „Satelliten-Navigationssystemen“ bereitgestellten
Ortungs-, Navigations- oder Zeitdienste zu behindern, und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür;
c) „Raumfahrzeuge“ besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke
und „Raumfahrzeug“-Bestandteile besonders konstruiert für militärische
Zwecke.
0012 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon
systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte
Bestandteile hierfür:
a) Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie besonders konstruiert für die
Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen
Objekts;
b) besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie
Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für
die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer
Energie.
Anmerkung 1: Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders
konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
a) Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf
Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder
Schnellfeuer beschleunigen können,
b) Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz
(electric armour), Energiespeicherung (z. B. Hochenergie-
Speicherkondensatoren), Kontrolle des Wärmehaushalts und
Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung
von „Treibstoffen“, elektrische Schnittstellen zwischen
Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des
Turms,
Ergänzende Anmerkung:
Hochenergie-Speicherkondensatoren siehe auch Unternummer
3A001e2 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der
jeweils geltenden Fassung.
c) Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme
zur Wirkungsermittlung,
d) Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung
des Vortriebs (seitliche Beschleunigung) für Geschosse.
Anmerkung 2: Nummer 0012 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten
verwenden:
a) elektromagnetisch,
b) elektrothermisch,
c) Plasmaantrieb,
d) Leichtgasantrieb oder
e) chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten
Antriebsarten verwendet).
Ergänzende Anmerkung:
Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem
Antrieb arbeiten, und Munition hierfür siehe Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004.
0013 Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen, Bestandteile und Zubehör wie
folgt:
a) Metallische oder nichtmetallische Panzerplatten mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1. hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische
Spezifikation zu erfüllen, oder
2. geeignet für militärische Zwecke;
Ergänzende Anmerkung:
Körperpanzer-Schutzplatten siehe Unternummer 0013d2.
b) Konstruktionen aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder
Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme
beschussfest zu machen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
c) Helme und besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes
Zubehör hierfür, wie folgt:
1. Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen
Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Normen;
2. Außenschalen, Innenschalen oder Polsterungen, besonders konstruiert
für in Unternummer 0013c1 erfasste Helme;
3. zusätzliche ballistische Schutzkomponenten, besonders konstruiert für in
Unternummer 0013c1 erfasste Helme.
Ergänzende Anmerkung:
Für andere Bestandteile oder Ausrüstung für militärische Helme siehe
entsprechenden Eintrag in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A).
d) Körperpanzer und Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür, wie folgt:
1. weichballistische Körperpanzer oder Schutzkleidung, hergestellt nach
militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen
Anforderungen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Für die Zwecke der Unternummer 0013d1 schließen
militärische Standards bzw. Spezifikationen mindestens
Spezifikationen für den Splitterschutz ein.
2. hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen
Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06, Juli 2008 oder entsprechend
„gleichwertige Standards“) bewirken.
Anmerkung 1: Unternummer 0013a umfasst auch Panzerplatten in besonders
hergestellter Verbundbauweise oder einzelne Panzerplatten aus nur einem
Werkstoff, die
a) einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB1 / BR1 nach
DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder vergleichbare Norm oder
besser oder
b) eine Sprengwirkungshemmung der Widerstandsklasse ER1 /
EPR1 nach DIN EN 13541 bzw. DIN EN 13123-1 oder
vergleichbare Norm oder besser bewirken können.
Anmerkung 2: Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, die besonders
konstruiert sind zur Bildung einer explosions-reaktiven Panzerung oder zum
Bau militärischer Unterstände (shelters).
Anmerkung 3: Unternummer 0013c erfasst nicht Helme mit allen folgenden
Eigenschaften:
a) sie wurden erstmalig vor 1970 hergestellt und
b) sind weder mit in der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern ausgerüstet noch für die
Ausrüstung mit derartigen Gütern geändert oder konstruiert.
Anmerkung 4: Unternummern 0013c und 0013d erfassen nicht einzelne Helme,
Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu
deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Anmerkung 5: Unternummer 0013c erfasst nur solche besonders für
Bombenräumpersonal konstruierte Helme, die besonders für militärische Zwecke
konstruiert sind.
Anmerkung 6: Unternummer 0013d1 erfasst nicht Schutzbrillen.
Ergänzende Anmerkung:
Für „Laser“schutzbrillen siehe Unternummer 0017o.
Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1A005 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der
jeweils geltenden Fassung.
Ergänzende Anmerkung 2:
„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern
verwendet werden, siehe Nummer 1C010 des Anhangs I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0014 ‚Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung’ oder für die Simulation
militärischer Szenare, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung an den unter
Nummer 0001 oder 0002 erfassten Waffen, sowie besonders konstruierte
Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
Anmerkung 1: Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image
generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern
sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind.
Anmerkung 2: Nummer 0014 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das
Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.
Anmerkung 3: ‚Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung’ schließt
militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein:
a) Angriffssimulatoren,
b) Einsatzflug-Übungsgeräte,
c) Radar-Zielübungsgeräte,
d) Radar-Zielgeneratoren,
e) Feuerleit-Übungsgeräte,
f) Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung,
g) Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten
oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen,
h) Radartrainer,
i) Instrumentenflug-Übungsgeräte,
j) Navigations-Übungsgeräte,
k) Übungsgeräte für den Flugkörperstart,
l) Zieldarstellungsgeräte,
m) Drohnen,
n) Waffen-Übungsgeräte,
o) Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“,
p) bewegliche Übungsgeräte,
q) Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.
0015 Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für
militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders
konstruiertes Zubehör hierfür:
a) Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
b) Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
c) Bildverstärkerausrüstung;
d) Infrarot- oder Wärmebildausrüstung;
e) Kartenbildradar-Sensorausrüstung;
f) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor
Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste
Ausrüstung.
Anmerkung: Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein, die konstruiert ist
zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit
militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher
Beeinträchtigungen auf ein Minimum.
Anmerkung: Nummer 0015 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten
Generation“ oder Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für den Einsatz
von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“.
Ergänzende Anmerkung:
Für Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten
Generation“ siehe Unternummern 0001d, 0002c und 0005a.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummern 6A002a2, 6A002b und 6A003b des Anhangs I der
Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0016 Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, die besonders
konstruiert sind für eine der von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010,
0012 oder 0019 erfassten Waren.
Anmerkung 1: Nummer 0016 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von
Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt
werden können.
Anmerkung 2: Nummer 0016 schließt Mischungen von „energetischen Materialien“
ein, die formuliert sind für die Herstellung von Treibladungspulver.
Andere Mischungen von „energetischen Materialien“ siehe Nummer
0008.
0017 Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und „Bibliotheken“ wie folgt
sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert oder geändert
für militärische Zwecke, wie folgt:
1. unabhängige Kreislauftauchgeräte mit geschlossener und
halbgeschlossener Atemlufterneuerung,
2. Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung
mit den von Unternummer 0017a1 erfassten Tauchgeräten;
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 8A002q des Anhangs I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
b) Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c) Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die
Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d) Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in
einer Kampfzone;
e) „Roboter“, „Roboter“steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der
folgenden Eigenschaften:
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2. ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen
Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B.
selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von
Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566 °C) oder
3. besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer ‚EMP’-
Umgebung (‚EMP’ = elektromagnetischer Impuls);
Technische Anmerkung:
‚EMP’ im Sinne von Unternummer 0017e3 bezieht sich nicht auf eine
unbeabsichtigte Störbeeinflussung, die durch elektromagnetische
Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung (z. B. Maschinenanlagen, Vorrichtungen
oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird.
f) „Bibliotheken“, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke in
Verbindung mit Systemen, Ausrüstung oder Bestandteilen, die von der Liste für
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden bzw. wird;
g) Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, nicht anderweitig von
der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst,
besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische
Zwecke konstruierte oder ‚geänderte’ Bestandteile;
Anmerkung: Unternummer 0017g schließt „Kernreaktoren“ ein.
h) Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von
Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, nicht anderweitig von
der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst;
Anmerkung: Unternummer 0017h erfasst nicht einzelne Erzeugnisse aus
vorgenanntem Material einschließlich Bekleidung, wenn diese
von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch
mitgeführt werden.
i) Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“;
j) mobile Werkstätten, besonders konstruiert oder ‚geändert’ zur Instandhaltung
militärischer Ausrüstung;
k) mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ‚geändert’ für
militärische Zwecke;
l) intermodale ISO-Container oder abnehmbare Fahrzeugkörper (d. h.
Wechselaufbauten), besonders konstruiert oder ‚geändert’ für militärische Zwecke;
Technische Anmerkung:
´Besonders konstruiert für militärische Zwecke´ im Sinne von Unternummer
0017l ist die Ausstattung mit einer der folgenden militärspezifischen
Eigenschaften:
a) Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Impuls),
b) ABC-Schutz,
c) Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder
d) ballistischer Schutz.
m) Fähren, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für
militärische Zwecke;
n) Testmodelle, die besonders konstruiert sind für die „Entwicklung“ der von
Nummer 0004, 0006, 0009 oder 0010 erfassten Waren;
o) „Laser“schutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen oder
Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
p) „Brennstoffzellen“, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert oder ‚geändert’ für
militärische Zwecke.
Technische Anmerkungen:
1. nicht belegt.
2. ‚geändert‘ im Sinne von Nummer 0017 bedeutet eine bauliche, elektrische,
mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit
militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für
militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
0018 ‚Herstellung‘sausrüstung, Umweltprüfeinrichtungen und Bestandteile wie folgt:
a) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für die ‚Herstellung’ der von
der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter
und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b) Umweltprüfeinrichtungen, besonders konstruiert für die Zulassungs- und
Eignungsprüfung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfassten Güter und nicht anderweitig erfasste besonders konstruierte
Ausrüstung hierfür.
Technische Anmerkung:
‚Herstellung’ im Sinne von Nummer 0018 schließt die Konstruktion, den Test, die
Fertigung, die Erprobung und die Prüfung ein.
0019 Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen
oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) „Laser“-‚Waffensysteme‘, nicht erfasst von Unternummer 0019f;
b) Teilchenstrahl-‚Waffensysteme‘;
c) energiereiche Hochfrequenz-‚Waffensysteme‘;
d) Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder
Abwehr der von Unternummer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme;
e) physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von
Nummer 0019 erfassten Systeme, Ausrüstung und Bestandteile;
f) „Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei
einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d.h. bei einer
Beobachtung mit bloßem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.
Anmerkung 1: Von Nummer 0019 erfasste Strahlenwaffensysteme schließen
Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den
kontrollierten Einsatz von
a) „Lasern“ mit einer Energie, die eine mit herkömmlicher Munition
vergleichbare Vernichtungswirkung erreichen,
b) Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen
Strahl mit Vernichtungswirkung aussenden, oder
c) Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher
Durchschnittsenergie, die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um
elektronische Schaltungen in einem entfernt liegenden Ziel außer
Betrieb zu setzen.
Anmerkung 2: Nummer 0019 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders
konstruiert ist für Strahlenwaffensysteme:
a) Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher,
Schaltvorrichtungen, Geräte für die Energiekonditionierung und
Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,
b) Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,
c) Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung
oder Einsatzunterbrechung,
d) Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,
e) Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen
Bekämpfung von Mehrfachzielen,
f) anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase
conjugators),
g) Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,
h) „weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile (accelerator
components),
i) Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ
geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment),
j) Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen
Ionenstrahls,
k) „weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen
Wasserstoffisotopenstrahlen.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer 0019 sind ‚Waffensysteme‘ konstruiert für die Beschädigung,
Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts.
0020 Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie
besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein
militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine
Temperatur kleiner als 103 K (-170 °C) zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten;
Anmerkung: Unternummer 0020a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör
und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus
nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z. B. aus
Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen,
hergestellt sind.
b) „supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen oder
Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein
militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während
der Fahrt.
Anmerkung: Unternummer 0020b erfasst nicht hybride, homopolare
Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten
Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe
„supraleitender“ Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese
Wicklungen die einzige „supraleitende“ Baugruppe im
Generator sind.
0021 „Software“ wie folgt:
a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für:
1. „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Instandhaltung von
Ausrüstung, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfasst wird,
2. „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Werkstoffen und Materialien, die
von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst
werden, oder
3. „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Wartung von „Software“, die
von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst
wird;
b) spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a, wie folgt:
1. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders
entwickelt für die Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer
Waffensysteme,
2. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders
entwickelt für die Modellierung oder Simulation militärischer
Operationsszenarien,
3. „Software“ für die Ermittlung der Wirkung konventioneller, atomarer,
chemischer oder biologischer Kampfmittel,
4. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders
entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-,
Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I);
5. „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Durchführung
militärischer offensiver Cyberoperationen;
Anmerkung 1: Unternummer 0021b5 schließt „Software“ ein, die für die
Zerstörung, Beschädigung, Beeinträchtigung oder
Störung von in der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Systemen, Ausrüstung oder
„Software“ entwickelt wurde, sowie entsprechende
„Software“ für Cyberaufklärung (cyber reconnaissance) und
für Cyber-Führungs- und -Leitsysteme (cyber command
and control) hierfür.
Anmerkung 2: Unternummer 0021b5 findet keine Anwendung auf
„Offenlegung von Sicherheitslücken“ oder auf „Reaktion auf
Cybervorfälle“, die auf nichtmilitärische defensive
Cybersicherheitsbereitschaft oder -reaktionsfähigkeit (non-
military defensive cybersecurity readiness or response)
beschränkt sind.
c) „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a oder 0021b, besonders
entwickelt oder geändert, um nicht von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen
Funktionen der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
Ergänzende Anmerkung:
„Digitalrechner“ für allgemeine Zwecke, auf denen von Unternummer 0021c
erfasste „Software“ installiert ist, siehe Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile,
die in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst
sind.
0022 „Technologie“ wie folgt:
a) „Technologie“, soweit nicht von Unternummer 0022b erfasst, die für die
„Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur,
Überholung oder Wiederaufarbeitung der von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter „unverzichtbar“ ist;
b) „Technologie“ wie folgt:
1. „Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage,
Betrieb, Wartung und Reparatur vollständiger „Herstellungs„anlagen für von
der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten
Waren, auch wenn die Bestandteile dieser „Herstellungs„anlagen nicht
erfasst werden;
2. „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von
Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur „Herstellung“ von Reproduktionen
antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird,
3. nicht belegt,
4. nicht belegt,
5. „Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von
„Biokatalysatoren“, die von der Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu
militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material.
Anmerkung 1: „Technologie“, „unverzichtbar“ für „Entwicklung“, „Herstellung“,
Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder
Wiederaufarbeitung von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für
Güter einsetzbar ist, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden.
Anmerkung 2: Nummer 0022 erfasst nicht „Technologie“, wie folgt:
a) „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau,
Betrieb, Wartung (Test) und Reparatur derjenigen Güter darstellt,
die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung
erteilt wurde;
b) „Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“
Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für
Patentanmeldungen erforderliche Informationen handelt;
c) „Technologie“ für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb
ziviler Transporteinrichtungen.
B National erfasste Güter
1E901 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von
den der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“ oder
„Herstellung“ von Polymethacrylimid-Hartschäumen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb
des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A
Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
2B952 Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer
2B352 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden
Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsland Iran oder die Demokratische
Volksrepublik Korea ist:
a) Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren
oder geeignet zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer
Gesamtkapazität größer/gleich 10 l;
b) Rührwerke für von Unternummer 2B952a erfasste Fermenter.
Technische Anmerkung:
Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche
Fermentationssysteme ein.
2B993 Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für
nichtelektronische Anwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile
und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist:
a) Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase
(CVD = chemical vapour deposition);
b) Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der
Dampfphase (PVD = physical vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB - PVD);
c) Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher
Aufheizung.
3A1901a15 Integrierte Tieftemperatur-CMOS (Complementary Metal Oxide Semiconductor)
Schaltkreise, die nicht von Nummer 3A001a2 des Anhangs I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, konstruiert für einen
Betrieb bei Umgebungstemperaturen kleiner/gleich 4,5 K (-268,65 °C), wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in
Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete
liegt.
Technische Anmerkung:
Integrierte Tieftemperatur-CMOS Schaltkreise werden auch als Cryo-CMOS
bezeichnet.
3A1901b13 Parametrische Signalverstärker mit allen folgenden Eigenschaften, wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in
Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete
liegt:
a) konstruiert für eine Betriebstemperatur unter 1 K (-272,15 °C);
b) konstruiert für eine Betriebsfrequenz größer als 2 GHz bis einschließlich 15
GHz; und
c) mit einer Rauschzahl kleiner (besser) als 0,015 dB bei jeder Frequenz größer
als 2 GHz bis einschließlich 15 GHz bei einer Temperatur von 1 K (-272,15 °C).
Anmerkung: Nummer 3A1901b13 schließt Parametrische Wanderfeld-Verstärker
(Travelling Wave Parametric Amplifiers (TWPAs)) ein.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Nummer 3A1901b13 werden Parametrische Signalverstärker auch als
quantenlimitierte Verstärker (Quantum Limited Amplifiers (QLAs)) bezeichnet.
3A1904 Kryogene Kühlsysteme und Bestandteile wie folgt, wenn das Bestimmungsziel
außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II
Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a) Systeme ausgelegt, eine Kühlleistung größer/gleich 600 µW bei einer Temperatur
kleiner/gleich 0,1 K (-273,05 °C) für einen Zeitraum größer als 48 h zu erreichen;
b) zweistufige kryogene Pulsrohrkühler (Two-Stage Pulse Tube Cryocooler)
ausgelegt, um eine Temperatur von kleiner/gleich 4 K (-269,15 °C) zu gewährleisten
und eine Kühlleistung größer/gleich 1,5 W bei einer Temperatur kleiner gleich 4,2
K (-268,95 °C) zu erreichen.
3B1901k Ausrüstung, konstruiert für das Trockenätzen (Dry Etching), mit einer der folgenden
Eigenschaften, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der
Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU)
2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a) Ausrüstung konstruiert oder geändert für das isotropische Trockenätzen mit einer
maximalen ‚Siliziumgermanium-zu-Silizium-Selektivität (SiGe:Si)’ beim
Ätzprozess größer/gleich 100:1; oder
b) Ausrüstung konstruiert oder geändert für das anisotropische Trockenätzen mit
allen folgenden Eigenschaften:
1. Hochfrequenzstromquelle(n) mit mindestens einem gepulsten
Hochfrequenzausgang;
2. Ein oder mehrere schnellschaltende Gasventile mit Schaltzeiten kleiner
300 ms; und
3. Elektrostatische Aufnahmevorrichtung (electrostatic chuck) mit 20 oder
mehr einzeln regelbaren Temperaturelementen.
Anmerkung 1: Nummer 3B1901k schließt Ätzen durch ‚Radikale’, Ionen, sequenzielle
oder nicht-sequenzielle Reaktionen ein.
Anmerkung 2: Nummer 3B1901k schließt folgende Plasmaätzverfahren ein:
a) Verwendung von Plasma, das durch Hochfrequenzpulse angeregt
wird (RF Pulse Excited Plasma),
b) Verwendung von pulsangeregtem Plasma mit Austastlücke
(Pulsed Duty Cycle Excited Plasma),
c) Verwendung von pulsangeregtem Plasma, das durch
Spannungsanlegen an die Elektroden modifiziert wird (Pulsed Voltage on
Electrodes Modified Plasma),
d) Plasmaätzverfahren mit zyklischem Einleiten und Ausspülen von
Gasen (Cyclic Injection and Purging of Gases Combinded with a
Plasma),
e) Atomic-Layer-Plasmaätzen (Plasma Atomic Layer Etching) oder
f) Quasi-Atomic-Layer-Plasmaätzen (Plasma Quasi-Atomic Layer
etcing).
Technische Anmerkung:
1. Im Sinne der Nummer 3B1901k wird die ‚Silizumgermanium-zu-Silizium-Selektivität
(SiGe:Si)’ bei einer Germanium-Konzentration größer/gleich 30% (Si 0,70 Ge 0,30)
gemessen.
2. Im Sinne der Nummer 3B1901k wird ein ‚Radikal’ als ein Atom, Molekül oder Ion
mit einem ungepaarten Elektron in einer offenen Elektronenschale definiert.
3B1903 Rasterelektronenmikroskope (Scanning Electron Microscopes), konstruiert für die
bildgebende Untersuchung von Halbleiterbauelementen oder Integrierten Schaltkreisen,
mit allen folgenden Eigenschaften, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des
Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der
Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a) Ausrichtung des Probentischs mit einer Genauigkeit kleiner (besser) als 30 nm,
b) Probentischpositionierung mittels Laserinterferometrie,
c) Positionskalibrierung im Sichtfeld (Field-of-View, FOV) mittels
interferometrischer Längenmessung;
d) Bildaufnahme und -speicherung mit mehr als 200 000 000 Pixel;
e) Sichtfeld (FOV) Überlappung weniger als 5% in vertikaler und horizontaler
Richtung,
f) Überlappung des Sichtfeldes beim Stitching (Stitching Overlap of FOV) kleiner
als 50 nm, und
g) Beschleunigungsspannung größer als 21 kV.
Anmerkung: Nummer 3B1903 schließt Rasterelektronenmikroskope ein, konstruiert
für das Redesign von Integrierten Schaltungen (Chip Design
Recovery).
3B1904 Kryogene Wafer-Prüfausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften, wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in
Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete
liegt:
a) konstruiert zum Testen von Bauelementen bei einer Temperatur kleiner/gleich
4,5 K (-268,65 °C); und
b) konstruiert für die Aufnahme von Wafer mit einem Durchmesser größer/gleich
100 mm.
3D1902 „Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von
Nummer 3B1901k erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der
Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der
Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
3D1907 „Software“, entwickelt um „GDSII“ oder vergleichbare standardisierte Layoutdaten zu
gewinnen und eine Justierung der einzelnen Schichten aufeinander (Layer-to-Layer
Alignment) von Rasterelektronenmikroskop-Aufnahmen vorzunehmen und „GDSII“-
Daten für mehrere Ebenen oder die Netzliste des Schaltkreises (Circuit Netlist) zu
gewinnen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen
Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU)
2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
3E1901 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die
„Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 3A1901b13, 3A1904,
3B1901k, 3B1903 oder 3B1904 erfasst werden, wenn das Bestimmungsziel außerhalb
des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A
Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
3E1902 „Technologie“, die nicht von Nummer 3E001 des Anhangs I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils gültigen Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen
Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, die
von Nummer 3A1901a15 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des
Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der
Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Anmerkung 1: Nummer 3E1902 beinhaltet ‚Prozessbeschreibungen’ (‚Process
Recipes’).
Anmerkung 2: Nummer 3E1902 erfasst nicht ‚Process Design Kits’ (‚PDKs’), außer
sie enthalten Bibliotheken, welche Funktionen oder Technologien für
von Nummer 3A001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in
der jeweils geltenden Fassung erfasste Güter implementieren.
Technische Anmerkung 1:
Eine ‚Prozessbeschreibung’ (‚Process Recipe’) ist eine Zusammenstellung von
Prozessbedingungen und -parametern für einen bestimmten Prozessschritt.
Technische Anmerkung 2:
Ein ‚Process Design Kit’ (‚PDK’) ist ein Software-Tool, bereitgestellt von einem
Halbleiterhersteller, um die Einhaltung der Entwurfsverfahren und -regeln sicherzustellen, die
für die erfolgreiche Herstellung eines spezifischen Entwurfs einer integrierten Schaltung
in einem spezifischen Halbleiterprozess unter technologischen und
herstellungsbezogenen Bedingungen erforderlich ist (jeder Halbleiterherstellungsprozess hat sein
eigenes ‚PDK’).
3E1905 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die
„Entwicklung“ oder „Herstellung“ integrierter Schaltungen oder Bauelementen mit „Gate-
All-Around-Feldeffekttransistor“ („GAAFET“)-Strukturen, wenn das Bestimmungsziel
außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II
Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Anmerkung 1: Nummer 3E1905 beinhaltet ‚Prozessbeschreibungen’ (‚Process
Recipes’).
Anmerkung 2: Nummer 3E1905 ist nicht anwendbar für Werkzeugqualifikationen
oder Instandhaltung
Anmerkung 3: Nummer 3E1905 erfasst nicht ‚Process Design Kits’ (‚PDKs’), außer
sie enthalten Bibliotheken, welche Funktionen oder Technologien für
von Nummer 3A001 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in
der jeweils geltenden Fassung erfasste Güter implementieren.
Technische Anmerkung 1:
Eine ‚Prozessbeschreibung’ (‚Process Recipe’) ist eine Zusammenstellung von
Prozessbedingungen und -parametern für einen bestimmten Prozessschritt.
Technische Anmerkung 2:
Ein ‚Process Design Kit’ (‚PDK’) ist ein Software-Tool, bereitgestellt von einem
Halbleiterhersteller, um die Einhaltung der Entwurfsverfahren und -regeln sicherzustellen, die
für die erfolgreiche Herstellung eines spezifischen Entwurfs einer integrierten
Schaltung in einem spezifischen Halbleiterprozess unter technologischen und
herstellungsbezogenen Bedingungen erforderlich ist (jeder Halbleiterherstellungsprozess hat sein
eigenes ‚PDK’).
4A1906 Quantencomputer und zugehörige „elektronische Baugruppen“ und Bestandteile
hierfür, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und
außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821
aufgeführten Gebiete liegt:
a) Quantencomputer wie folgt:
1. ausgelegt für den Betrieb von 34 oder mehr, jedoch weniger als 100, ‚
vollständig kontrollierten’, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚
physikalischen Qubits‘, welche einen ‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 10-4 haben;
2. ausgelegt für den Betrieb von 100 oder mehr, jedoch weniger als 200, ‚
vollständig kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚
physikalischen Qubits‘, welche einen ‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 10-3 haben;
3. ausgelegt für den Betrieb von 200 oder mehr, jedoch weniger als 350, ‚
vollständig kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚
physikalischen Qubits‘, welche einen ‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 2 x 10-3
haben;
4. ausgelegt für den Betrieb von 350 oder mehr, jedoch weniger als 500, ‚
vollständig kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚
physikalischen Qubits‘, welche einen ‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 3 x 10-3
haben;
5. ausgelegt für den Betrieb von 500 oder mehr, jedoch weniger als 700, ‚
vollständig kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚
physikalischen Qubits‘, welche einen ‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 4 x 10-3
haben;
6. ausgelegt für den Betrieb von 700 oder mehr, jedoch weniger als 1 100,
‚vollständig kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚
physikalischen Qubits‘, welche einen ‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 5 x 10-3
haben;
7. ausgelegt für den Betrieb von 1 100 oder mehr, jedoch weniger als 2 000,
‚vollständig kontrollierten‘, ‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚
physikalischen Qubits‘, welche einen ‚CNOT-Fehler‘ von kleiner/gleich 6 x 10-3
haben;
8. ausgelegt für den Betrieb von 2 000 oder mehr ‚vollständig kontrollierten‘,
‚verbundenen‘ und ‚funktionierenden‘ ‚physikalischen Qubits‘;
b) Qubit-Bauteile und Qubit-Schaltkreise, die für den Betrieb von Anordnungen
von ‚physikalischen Qubits‘ ausgelegt sind oder diese enthalten und besonders
konstruiert sind für Güter, die von Unternummer 4A1906a erfasst sind;
c) Quanten-Kontroll-Anordnungen und Quanten-Mess-Einrichtungen, besonders
konstruiert für Güter, die von Unternummer 4A1906a erfasst sind;
Anmerkung 1: Nummer 4A1906 gilt für Quantencomputer basierenden auf dem
Schaltungsmodell (gatterbasiert) sowie für one-way Quantencomputer
(messungsbasiert). 4A1906 gilt nicht für adiabatische (annealing)
Quantencomputer.
Anmerkung 2: Nummer 4A1906 erfasst auch Güter, bei denen Qubits nicht
notwendigerweise dauerhaft physikalisch vorhanden sind. Beispielsweise
enthalten Quantencomputer auf photonischer Basis nicht dauerhaft ein
physikalisches Objekt, das als Qubit definiert werden kann.
Photonische Qubits entstehen während des Betriebs des Quantencomputers
und lösen sich danach wieder auf.
Anmerkung 3: Unternummer 4A1906b erfasst halbleitende, supraleitende und
photonische Qubit-Chips oder Chip-Anordnungen; Ionenfallenanordungen;
andere Qubit-Einschlusstechnologien; oder kohärente Verbindungen
solcher Güter.
Anmerkung 4: Unternummer 4A1906c erfasst Güter, die zum Kalibrieren,
Initialisieren, Manipulieren oder Messen der Qubits eines Quantencomputers
bestimmt sind.
Technische Anmerkungen:
Im Sinne von Nummer 4A1906 gilt:
1. Ein ‚physikalisches Qubit‘ ist ein Quanten-Zweizustandsystem, mit dem die
elementare Einheit der Quantenlogik durch nicht fehlerkorrigierte Manipulationen und
Messungen dargestellt wird. ‚Physikalische Qubits’ unterscheiden sich von
logischen Qubits dadurch, dass logische Qubits fehlerkorrigierte Qubits sind, welche
aus mehreren ‚physikalischen Qubits’ bestehen.
2. ‚Vollständig kontrolliert’ bedeutet, dass das ‚physikalische Qubit’ nach Bedarf
kalibriert, initialisiert, ausgelesen und durch Gatter manipuliert werden kann.
3. ‚Verbunden’ bedeutet, dass Zwei-Qubit-Gatter-Operationen zwischen jedem
beliebigen Paar der verfügbaren ‚funktionierenden’ ‚physikalischen Qubits‘ durchgeführt
werden können. Dies bedeutet nicht unbedingt eine all-to-all-Konnektivität.
4. ‚funktionierend‘ bedeutet, dass das ‚physikalische Qubit‘ universelle
Quantencomputeroperationen gemäß den Systemspezifikationen für die Güte (fidelity) der
Qubitoperationen ausführt.
5. ausgelegt auf den Betrieb von 34 oder mehr ‚vollständig kontrollierte‘, ‚verbundene‘
und ‚funktionierende‘ ‚physikalische Qubits‘, bezieht sich auf die Fähigkeit eines
Quantencomputers, die in 34 oder mehr ‚physikalischen Qubits‘ verkörperten
Quanteninformationen einzuschließen, zu steuern, zu messen und zu verarbeiten,
auch wenn diese Anzahl ‚physikalischer Qubits‘ nicht dauerhaft im
Quantencomputer vorhanden ist.
6. ‚CNOT-Fehler‘ ist der durchschnittliche physikalische Gatter-Fehler für Controlled-
NOT-Gatter (CNOT-Gatter) zwischen zwei benachbarten ‚physikalischen Qubits‘.
4D1901b3 „Software”, die nicht von Nummer 4D001 des Anhangs I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, besonders entwickelt oder
geändert für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von den Unternummern
4A1906b oder 4A1906c erfassten Ausrüstungen, wenn das Bestimmungsziel
außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II
Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
4E1901b3 „Technologie“, die nicht von Nummer 4E001 des Anhangs I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, entsprechend der
Allgemeinen Technologie-Anmerkung, für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von den
Unternummern 4A1906b oder 4A1906c erfassten Ausrüstungen, wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in
Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete
liegt.
5A902 Überwachungssysteme, Geräte und Bestandteile für IuK (Informations- und
Kommunikationstechnik) für öffentliche Netze, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I
der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, wie
folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union
und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821
aufgeführten Gebiete liegt:
a) Überwachungszentren (Law Enforcement Monitoring Facilities) für Lawful
Interception Systeme (LI, z. B. gemäß ETSI ES 201 158, ETSI ES 201 671 oder
vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür;
b) Vorratsdatenspeicherungssysteme oder -geräte für Ereignisdaten (Intercept
Related Information IRI, z. B. gemäß ETSI TS 102 656 oder vergleichbare
Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile
hierfür.
Technische Anmerkung:
Ereignisdaten schließen Signalisierungsinformationen, Ursprung und Ziel
(Telefonnummern, IP oder MAC Adressen etc.), Datum und Dauer sowie
geographische Herkunft der Kommunikation ein.
Anmerkung: 5A902 erfasst keine Systeme oder Geräte, die besonders konstruiert
sind für einen der folgenden Zwecke:
a) Gebührenabrechnung
b) Datensammlungsfunktionen innerhalb von Netzelementen (z. B.
Vermittlungsstelle oder HLR)
c) Dienstgüte des Netzwerks (Quality of Service – QoS) oder
d) Nutzerzufriedenheit (Quality of Experience – QoE)
e) Des Betriebs bei Telekommunikationsunternehmen (Service
Provider).
5A911 Basisstationen für digitalen ‚Bündelfunk‘, wenn das Bestimmungsland Sudan oder
Südsudan ist.
Technische Anmerkung:
‚Bündelfunk‘ ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen Teilnehmern,
denen Frequenzbündel zur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler ‚Bündelfunk‘
(z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio) verwendet digitale Modulationsverfahren.
5D902 „Software“, die nicht von Nummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in
Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete
liegt:
a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“,
„Herstellung“ oder „Verwendung“ von in Nummer 5A902 erfassten Einrichtungen,
Funktionen oder Leistungsmerkmalen;
b) „Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer
5A902 erfassten Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmalen.
5D911 „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Verwendung“ von
Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A911, wenn das Bestimmungsland Sudan oder
Südsudan ist.
5E902 „Technologie“, die nicht von Nummer 5E001a des Anhangs I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, entsprechend der
Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“
von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A902
erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 5D902 erfasst wird, wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in
Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete
liegt.
6A908 Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder
Flugverkehr, die nicht von Nummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung
(EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, sowie besonders
konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
6D908 „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Entwicklung“,
„Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn das
Bestimmungsland Iran ist.
9A904 „Raumfahrzeug-“ und sonstige Ausrüstung wie folgt:
a) Antennen, konstruiert für die Verwendung im Zusammenhang mit
„Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der
Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung
(EG) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt;
b) „Laser„kommunikationsterminals (LCTs, „Laser“-Datenübertragungsstationen),
die nicht von Nummer 9A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in
der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, für die Verwendung im
Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des
Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A
Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Technische Anmerkung:
Nummer 9A904b schließt Güter ein, die in folgenden Zusammenhängen mit
„Raumfahrzeugen“ Verwendung finden, sowohl am Boden als auch auf „Raumfahrzeugen“:
1. Einsatz als Nutzlast für Up- oder Downlink,
2. Kommunikation zwischen „Raumfahrzeugen“ oder
3. Nutzung im Zusammenhang mit der Übertragung von Telemetriesignalen.
9A991 Landfahrzeuge, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfasst werden, wie folgt:
a) Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 000 kg
und kleiner als 70 000 kg oder mit einem oder mehreren militärischen
Ausstattungsmerkmalen und geeignet für den Transport der von der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) Nummer 0006 erfassten Fahrzeuge
sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren
militärischen Ausstattungsmerkmalen versehene Zugmaschinen, wenn das
Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, die Demokratische Volksrepublik Korea,
Pakistan oder Somalia ist;
Anmerkung: Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen
alle Fahrzeuge mit primärer Zugfunktion.
b) Sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder
mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen, wenn das Bestimmungsland Iran,
Libyen, Myanmar, die Demokratische Volksrepublik Korea oder Somalia ist.
Anmerkung 1: Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nummer 9A991
schließen ein:
a) Watfähigkeit 1,2 m oder mehr,
b) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
c) Tarnnetzhalterungen,
d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel,
e) militärübliche Lackierung,
f) Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer so
genannten Nato-Steckdose.
Anmerkung 2: Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren
Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt
werden.
9A992 Lastkraftwagen wie folgt:
a) Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1 000 kg, wenn
das Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist;
b) Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9A993 Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke
und Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders
konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen,
Myanmar oder die Demokratische Volksrepublik Korea ist.
9A994 Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich
100 cm3 und kleiner/gleich 600 cm3, geeignet für den Einsatz in unbemannten
„Luftfahrzeugen“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das
Bestimmungsland Iran ist.
9D904 „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“
oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb
der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten
Gebiete liegt.
9E904 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von
den Unternummern 5E001b2, 9E001 und 9E002 des Anhangs I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“,
„Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden,
oder „Software“, die von Nummer 9D904 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel
außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II
Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
9E991 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerku
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Relationen
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