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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

dip / drucksache 07.10.2025 · WP 21 · 438/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [Bundesrat Drucksache 438/1/25 07.10.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - U - Wi zu Punkt 28 der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb A. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 2 Absatz 1 (Inkrafttreten) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die zeitliche Vorgabe zur Umsetzung der Richtlinie für die Unternehmen praxisnäher ausgestaltet werden kann und längere Abverkaufsmöglichkeiten gewährt werden können. Begründung: Da eine rechtssichere Neugestaltung der Verpackungen von Konsumgütern erst nach Verkündung des Gesetzes möglich sein wird, ist die durch Artikel 2 Absatz 1 konkludent gewährte Abverkaufsfrist bis zum geplanten Inkrafttreten des Gesetzes am 27. September 2026 unter dem Gesichtspunkt von Produktionszyklen zu kurz bemessen. Denn dadurch besteht das Risiko, dass Verpackungen und bereits verpackte Produkte in großem Umfang vernichtet werden müssen, weil diese bereits vorproduziert sein werden, ab dem 27. September 2026 aber nicht mehr angeboten werden dürfen. Der Hinweis in der Entwurfsbegründung auf eine mögliche Gewährung von längeren Fristen durch die Gerichte bei unbilligen Härten im Einzelfall gibt den Unternehmen keine ausreichende Rechtssicherheit. Angesichts der ohnehin schwierigen gesamtwirtschaftlichen Lage in Deutschland und aus Gründen der Nachhaltigkeit sollten ... sowohl wirtschaftlicher Schaden als auch unnötiger Abfall vermieden und daher geprüft werden, ob längere Abverkaufsmöglichkeiten gewährt werden können. 2. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Praktiken im Zusammenhang mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen von Unternehmen sowie Nachhaltigkeitssiegeln zu schützen. Dadurch können nachhaltige Kaufentscheidungen erleichtert und ein fairer Wettbewerb bei umweltfreundlichen und nachhaltigen Produkten sichergestellt werden, indem zum Beispiel allgemein gehaltene Umweltaussagen auf Produkten konkreter dargestellt werden. b) Der Bundesrat begrüßt außerdem, dass Kundinnen und Kunden beim Abschluss eines Onlinevertrages über eine Finanzdienstleistung besser vor Manipulationen geschützt werden sollen. So sollen Online-Designmuster (sogenannte Dark Pattern) verboten werden, die Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen beeinflussen oder behindern. c) Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem Gesetzentwurf zwei EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Für die Wirtschaft soll durch die Umsetzung ein einmaliger Aufwand von rund 355 Millionen Euro entstehen, insbesondere durch Anpassungen von Produkten, Fertigungsprozessen sowie Beschaffungswesen, aber auch Anpassung digitaler Prozessabläufe, und ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 52 Millionen Euro, der auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten entfällt. d) Der Bundesrat bittet vor dem Hintergrund des hohen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft und angesichts großer struktureller sowie konjunktureller Herausforderungen der Unternehmen eindringlich darum, im Sinne des Bürokratieabbaus im weiteren Gesetzgebungsverfahren die jährlichen Erfüllungskosten durch bürokratische Lasten besonders für kleine und mittlere Unternehmen deutlich zu reduzieren. B. 3. Der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]

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