Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Text
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
[Bundesrat Drucksache 438/25 (Beschluss)
17.10.25
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ISSN 0720-2946
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Absatz 1 (Inkrafttreten)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu
prüfen, ob die zeitliche Vorgabe zur Umsetzung der Richtlinie für die
Unternehmen praxisnäher ausgestaltet werden kann und längere
Abverkaufsmöglichkeiten gewährt werden können.
Begründung:
Da eine rechtssichere Neugestaltung der Verpackungen von Konsumgütern erst
nach Verkündung des Gesetzes möglich sein wird, ist die durch Artikel 2
Absatz 1 konkludent gewährte Abverkaufsfrist bis zum geplanten Inkrafttreten des
Gesetzes am 27. September 2026 unter dem Gesichtspunkt von
Produktionszyklen zu kurz bemessen. Denn dadurch besteht das Risiko, dass
Verpackungen und bereits verpackte Produkte in großem Umfang vernichtet werden
müssen, weil diese bereits vorproduziert sein werden, ab dem 27. September 2026
aber nicht mehr angeboten werden dürfen. Der Hinweis in der
Entwurfsbegründung auf eine mögliche Gewährung von längeren Fristen durch die
Gerichte bei unbilligen Härten im Einzelfall gibt den Unternehmen keine
ausreichende Rechtssicherheit. Angesichts der ohnehin schwierigen
gesamtwirtschaftlichen Lage in Deutschland und aus Gründen der Nachhaltigkeit sollten
sowohl wirtschaftlicher Schaden als auch unnötiger Abfall vermieden und
daher geprüft werden, ob längere Abverkaufsmöglichkeiten gewährt werden
können.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, Verbraucherinnen und
Verbraucher besser vor irreführenden Praktiken im Zusammenhang mit
Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen von Unternehmen sowie
Nachhaltigkeitssiegeln zu schützen. Dadurch können nachhaltige
Kaufentscheidungen erleichtert und ein fairer Wettbewerb bei umweltfreundlichen und
nachhaltigen Produkten sichergestellt werden, indem zum Beispiel
allgemein gehaltene Umweltaussagen auf Produkten konkreter dargestellt
werden.
b) Der Bundesrat begrüßt außerdem, dass Kundinnen und Kunden beim
Abschluss eines Onlinevertrages über eine Finanzdienstleistung besser vor
Manipulationen geschützt werden sollen. So sollen Online-Designmuster
(sogenannte Dark Pattern) verboten werden, die Verbraucherinnen und
Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen
beeinflussen oder behindern.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem Gesetzentwurf zwei EU-Richtlinien
in nationales Recht umgesetzt werden. Für die Wirtschaft soll durch die
Umsetzung ein einmaliger Aufwand von rund 355 Millionen Euro
entstehen, insbesondere durch Anpassungen von Produkten, Fertigungsprozessen
sowie Beschaffungswesen, aber auch Anpassung digitaler Prozessabläufe,
und ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 52 Millionen Euro, der auf
Bürokratiekosten aus Informationspflichten entfällt.
d) Der Bundesrat bittet vor dem Hintergrund des hohen Erfüllungsaufwands
für die Wirtschaft und angesichts großer struktureller sowie konjunktureller
Herausforderungen der Unternehmen eindringlich darum, im Sinne des
Bürokratieabbaus im weiteren Gesetzgebungsverfahren die jährlichen
Erfüllungskosten durch bürokratische Lasten besonders für kleine und mittlere
Unternehmen deutlich zu reduzieren.]
Relationen
- part_of_vorgang → Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Beschlussdrucksache)