Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Text
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
[Bundesrat Drucksache 438/25
05.09.25
R - U - Wi
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
A. Problem und Ziel
Nachhaltigkeitsaspekte spielen in der Verbraucherkommunikation von Unternehmen eine
wichtige Rolle. Kaufentscheidungen, die Verbraucherinnen und Verbraucher auf
Grundlage der von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen treffen, tragen dazu
bei, dass sich nachhaltige Produkte am Markt durchsetzen. Informierte und sachgerechte
Kaufentscheidungen können nur getroffen werden, wenn Umweltaussagen,
Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben von Unternehmen über ihre Produkte und über ihre
Unternehmenstätigkeit verlässlich sind. Dafür müssen die relevanten Informationen klar
und verständlich bereitgestellt werden und irreführende Geschäftspraktiken müssen
unterbleiben.
Dementsprechend ist es Ziel der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und
2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch
besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L,
2024/825, 6.3.2024), zu einem nachhaltigen Konsumverhalten beizutragen. Die Richtlinie
ist bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen
müssen ab dem 27. September 2026 angewendet werden.
Mit diesem Entwurf wird Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt, der
Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG enthält. Darüber hinaus werden auch zum zusätzlichen
Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor sogenannten Dark Patterns auf
Online-Schnittstellen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in
Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung
der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023) umgesetzt.
Dieser Entwurf dient der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung
der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des
Ziels 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“, aber auch zur
Erreichung von Ziel 16 bei, das in den Vorgaben 16.3 und 16.10 verlangt, die
Rechtsstaatlichkeit zu fördern und den öffentlichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
B. Lösung
Die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/825 werden im Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die bestehende Generalklausel des § 5 Absatz 1 UWG
zum Verbot irreführender Praktiken wird hierbei in § 5 Absatz 2 und 3 UWG, in § 5b
Absatz 3a UWG sowie im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG konkretisiert. Umweltaussagen
müssen entweder klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium erläutert
werden oder auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch
ein Nachhaltigkeitssiegel unterlegt werden. Aussagen über zukünftige Umweltleistungen
dürfen nur auf Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans mit
messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie mit klaren, objektiven und öffentlich
einsehbaren Verpflichtungen getroffen werden. Nachhaltigkeitssiegel dürfen, soweit nicht von
staatlicher Stelle anerkannt, nur angebracht werden, wenn sie auf einem
Zertifizierungssystem beruhen.
Der durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 in die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der
Verbraucher eingefügte Artikel 16e wird im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG umgesetzt. Um
die unlautere Beeinflussung von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Abschluss von
Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz in Zukunft noch besser zu verhindern, wird
eine in Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2011/83/EU ausdrücklich genannte
unlautere Praktik von Unternehmen im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG ergänzt.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verringert sich der jährliche Zeitaufwand um rund 25 000
Stunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 52,2 Millionen
Euro. Zudem entsteht einmaliger Aufwand von rund 355,84 Millionen Euro. Davon sind
355,1 Millionen Euro der Kategorie Anpassung von Produkten, Fertigungsprozessen und
Beschaffungswegen und 688 000 Euro der Kategorie Einführung oder Anpassung
digitaler Prozessabläufe zuzuordnen.
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft fällt nicht unter die One in, one out-Regelung der
Bundesregierung, da er vollständig auf einer 1:1-Umsetzung von EU-Richtlinien beruht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Davon entfallen 52,2 Millionen Euro auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 438/25
05.09.25
R - U - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil das Rechtssetzungsvorhaben
Regelungen zweier europäischer Richtlinien umsetzt, die zur Vermeidung eines
Vertragsverletzungsverfahrens bis zum 27. März 2026 (EmpCo-RL) bzw. bei der
RL 2023/2673 in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene
Finanzdienstleistungsverträge (DMFSD) bis zum 19. Dezember 2025 in nationales Recht umgesetzt
werden müssen.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Mai
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. „allgemeine Umweltaussage“ eine schriftlich oder mündlich, einschließlich über
audiovisuelle Medien, getätigte Umweltaussage, die nicht auf einem
Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Umweltaussage nicht klar
und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist;
2. „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ die Umweltleistung im Einklang mit
a) der Verordnung (EG) Nr. 66/2010,
b) nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO
14024 Typ I, Ausgabe Juni 20182, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union offiziell anerkannt sind, oder
c) Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht;
3. „Betriebsstoff“ jeder Bestandteil einer Ware, der wiederholt verbraucht wird und
ersetzt oder aufgefüllt werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß
funktioniert;
4. „Nachhaltigkeitssiegel“ ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel,
Gütezeichen oder Ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine
Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder
1 Artikel 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 7 Buchstabe a bis e dieses Gesetzes dient der Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur
Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den
ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere
Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024). Artikel 1 Nummer 4, 5 und Nummer 7 Buchstabe f und g dieses
Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz
geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L,
2023/2673, 28.11.2023).
2 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der DIN Media GmbH, Berlin, und in der Deutschen
Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen
alle verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß dem Recht der Europäischen Union
oder dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union;
5. „Umweltaussage“ jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer kommerziellen
Kommunikation, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische
Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen
oder Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht verpflichtend ist und in der
ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass
a) ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine
positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für
die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken oder
Unternehmer oder
b) die Auswirkung eines Produkts, einer Produktkategorie, einer Marke oder
eines Unternehmers auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde;
6. „Zertifizierungssystem“ ein System der Überprüfung durch Dritte, durch das
bestätigt wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte
Anforderungen erfüllt, das die Verwendung eines entsprechenden
Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht und dessen Bedingungen, einschließlich seiner Anforderungen,
öffentlich einsehbar sind und folgende Kriterien erfüllen:
a) das System steht allen Unternehmern unter transparenten, lauteren und
diskriminierungsfreien Bedingungen offen,
b) die Anforderungen des Systems werden vom Systeminhaber in Absprache mit
geeigneten Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet,
c) in dem System sind Verfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die
Anforderungen des Systems festgelegt und es ist der Entzug oder die
Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels durch den Unternehmer im
Fall von Verstößen gegen die Anforderungen des Systems vorgesehen und
d) die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems durch einen
Unternehmer unterliegt einem objektiven Verfahren und wird von einem
Dritten durchgeführt, dessen Kompetenz und dessen Unabhängigkeit sowohl vom
Systeminhaber als auch vom Unternehmer auf internationalen oder
unionsweiten Normen und Verfahren oder auf Normen und Verfahren eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union beruht.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist „Funktionalität“ die Fähigkeit der Waren, ihre Funktionen ihrem Zweck
entsprechend zu erfüllen;
2. ist „Haltbarkeit“ die Fähigkeit der Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre
Leistung bei normaler Verwendung zu behalten;
3. ist eine „Online-Schnittstelle“ eine solche im Sinne von Artikel 3 Buchstabe m der
Verordnung (EU) 2022/2065;
4. ist „Softwareaktualisierung“ eine Aktualisierung, einschließlich einer
Sicherheitsaktualisierung, die für den Erhalt der Vertragsgemäßheit von Waren mit digitalen
Elementen im Sinne des § 327a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
digitalen Inhalten im Sinne des § 327 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und digitalen Dienstleistungen im Sinne des § 327 Absatz 2 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist, oder eine Funktionsaktualisierung;
5. sind „Verbraucher“ Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit,
Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, ökologische oder
soziale Merkmale, Zubehör, Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit,
Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung,
Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge,
Beschaffenheit, Kundendienst oder Beschwerdeverfahren, geographische
oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse
oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder
Dienstleistungen;“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „hervorruft oder“ durch die Angabe „hervorruft;“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „gerechtfertigt ist.“ durch die Angabe
„gerechtfertigt ist;“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
3. „ mit Vorteilen für Verbraucher geworben wird, die irrelevant sind und sich
nicht aus einem Merkmal der Ware, der Dienstleistung oder der
Geschäftstätigkeit ergeben, oder
4. mit ihr gegenüber Verbrauchern eine Umweltaussage über die künftige
Umweltleistung getroffen wird, ohne klare, objektive, öffentlich
einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und
realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der
a) messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante
Elemente umfasst, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich
sind, wie die Zuweisung von Ressourcen, und
b) regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen
überprüft wird, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung
gestellt werden.“
3. Nach § 5b Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Bietet ein Unternehmer einen Dienst an, der Produkte vergleicht und dem
Verbraucher Informationen über ökologische oder soziale Merkmale oder über
Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte oder
der Lieferanten dieser Produkte bereitstellt, so werden Informationen über die
Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser Produkte sowie
über die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu
halten, als wesentliche Informationen angesehen.“
4. § 5c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche
Handlungen ist verboten, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß
Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19.
Dezember 2024 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension gemäß
Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19.
Dezember 2024 handelt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 3 in Verbindung
mit den Nummern 1 bis 31 oder 33 des Anhangs vorgenommen wird,“.
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 1 fortgesetzt
vorgenommen wird, die durch eine vollziehbare Anordnung der zuständigen
Behörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU)
2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 oder durch eine
vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts untersagt worden ist, sofern die
Handlung nicht bereits von den Nummern 1 bis 3 erfasst ist.“
5. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie
nach den Nummern 32 und 33 des Anhangs.“
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
(2) „ Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als
1,25 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2, auch in Verbindung mit § 30
Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes geahndet
werden. Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die der
Unternehmer in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzielt hat, die von dem Verstoß
betroffen sind. Der Jahresumsatz kann geschätzt werden. Liegen keine
Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, beträgt das Höchstmaß der
Geldbuße zwei Millionen Euro.
(4) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf die
Festsetzung der Geldbuße gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5 und nach der Angabe „Verordnung (EU)
2017/2394“ wird die Angabe „in der Fassung vom 19. Dezember 2024“ eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6.
7. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. unzulässiges Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels
das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem
Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde;“.
b) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a bis 4c eingefügt:
„4a. nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage
das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine
ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung
nachweisen kann;
4b. unwahre Angabe zur Reichweite einer Umweltaussage
das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zu der
gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers, wenn sich die Umweltaussage
nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder nur auf eine bestimmte
Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht;
4c. Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von
Treibhausgasemissionen
das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von
Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der
Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die
Umwelt hat;“.
c) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 10a eingefügt:
„10a. Darstellung gesetzlicher Produktanforderungen als Besonderheit eines
Angebots
die Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in
der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als
Besonderheit des Angebots des Unternehmers;“
d) Nach Nummer 23c wird die folgende Nummer 23d eingefügt:
„23d. irreführende Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und
Reparierbarkeit
Irreführung über Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und
Reparierbarkeit bei Waren im Sinne im Sinne des § 241a Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und bei Waren mit digitalen Elementen im Sinne des §
327a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
a) die Zurückhaltung von Informationen über den Umstand, dass sich eine
Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit
digitalen Elementen oder auf die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler
Dienstleistungen auswirken wird;
b) die Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie
lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient;
c) jedwede kommerzielle Kommunikation über eine Ware, die ein zur
Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem
Unternehmer Informationen über dieses Merkmal und seine
Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen;
d) die falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Bedingungen
für eine bestimmte Zeit oder mit einer bestimmten Intensität ohne
Beeinträchtigung ihrer Funktion genutzt werden kann;
e) die Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist;
f) das Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu
ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig
ist;
g) die Zurückhaltung von Informationen darüber, dass die Funktionalität von
Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör
verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller der Ware
bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche
Beeinträchtigung eintreten wird;“.
e) In Nummer 31 Buchstabe b wird die Angabe „gemacht wird.“ durch die Angabe
„gemacht wird;“ ersetzt.
f) In Nummer 32 wird die Angabe „schuldet.“ durch die Angabe „schuldet;“ ersetzt.
g) Nach Nummer 32 wird die folgende Nummer 33 eingefügt:
33. „ Beeinflussung und Behinderung auf Online-Schnittstellen beim Abschluss
von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz
die stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn ein
Verbraucher, der Empfänger von Dienstleistungen ist, aufgefordert wird, eine
Entscheidung zu treffen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 27. September 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4, 5, 6 und 7 Buchstabe e bis g tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über
das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1941
vom 24. Oktober 2017 (ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 9) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über
die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen
nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3228 vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2024/3228,
30.12.2024) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über
einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale
Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Durch den Regelungsentwurf wird der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor
irreführenden Praktiken im Zusammenhang mit Umweltaussagen von Unternehmen sowie
Nachhaltigkeitssiegeln verbessert. Zudem wird die Rechtssicherheit erhöht und
irreführende Praktiken im Zusammenhang mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln
werden unterbunden. Dies dient der Stärkung nachhaltiger Konsummuster sowie der
Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs im Bereich umweltfreundlicher und nachhaltiger
Produkte.
Der Entwurf dient der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der
Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 12, „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“, aber
auch zur Erreichung von Ziel 16 bei, das mit seinen Zielvorgaben 16.3 und 16.10 verlangt,
die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und den
öffentlichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Entwurf setzt die Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im
binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der
Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)
(ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22) um, die durch die Richtlinie (EU) 2024/825 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien
2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den
ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere
Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024) veranlasst werden. Darüber hinaus wird auch zum
zusätzlichen Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor sogenannten Dark
Patterns auf Online-Schnittstellen Artikel 16e der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur
Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des
Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304
vom 22.11.2011, S. 64) umgesetzt, der durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie
2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und
zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023) ergänzt wurde.
Umweltschutz- und Nachhaltigkeitsaspekte werden von Verbraucherinnern und
Verbrauchern als ein maßgebliches Kriterium herangezogen, wenn es um die Frage geht, ob ein
Produkt erworben wird oder welches Produkt aus einer Produktgruppe einem
vergleichbaren Produkt eines Wettbewerbers vorzuziehen ist. Umso wichtiger wird es für Unternehmen,
die Umwelt- und Nachhaltigkeitseigenschaften der eigenen Produkte oder der eigenen
Unternehmenstätigkeit in der geschäftlichen Kommunikation möglichst positiv darzustellen
und mit ihnen zu werben. Nicht belastbare, nicht nachvollziehbare oder gar
wahrheitswidrige Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen führen dabei nicht nur zur Irreführung von
Verbraucherinnen und Verbrauchern und damit zum Kauf von weniger umweltfreundlichen
Produkten, sondern untergraben darüber hinaus auch das Vertrauen in die Richtigkeit
wahrheitsgemäßer Werbeaussagen anderer Unternehmen.
Um Unternehmen vor dem Hintergrund der vielfältigen Rechtsprechung zur
Umweltwerbung eine klare Handlungsanleitung an die Hand zu geben und die Irreführung von
Verbraucherinnen und Verbrauchern zu vermeiden, wird die bestehende Generalklausel in § 5
Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) konkretisiert. Die
Richtlinie (EU) 2024/825 soll die gesetzlichen Vorgaben für Nachhaltigkeits- und Umweltwerbung
europaweit vereinheitlichen; ihre Umsetzung führt zu mehr Rechtssicherheit in der
Bundesrepublik Deutschland und reduziert Wettbewerbsnachteile für exportorientierte deutsche
Unternehmen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Umsetzung der lauterkeitsrechtlichen Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/825
erfordert die Änderung mehrerer Bestimmungen des UWG sowie die Ergänzung des Anhangs
zu § 3 Absatz 3 UWG um stets unzulässige Geschäftspraktiken. Hervorzuheben ist dabei
der Regelungskomplex zum Verwenden von Umweltaussagen, der zu Änderungen in § 2
UWG („Begriffsbestimmungen“) und in § 5 UWG („Irreführende geschäftliche Handlungen“)
sowie zur Erweiterung der Liste im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG führt.
Es wird klargestellt, dass die Verwendung einer allgemeinen Umweltaussage wie
„umweltfreundlich“, die oftmals besonders plakativ und eingängig ist, stets unzulässig ist, wenn die
mit ihr herausgestellte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann.
Ebenso unzulässig ist es, eine auf das gesamte Produkt bezogene Umweltaussage zu
treffen, obwohl die Umweltaussage tatsächlich nur für einen Teilaspekt des beworbenen
Produkts zutrifft. Für den Fall, dass eine Umweltaussage eine noch nicht erbrachte, zukünftige
Umweltleistung anpreist, muss hinter ihr ein belastbarer, öffentlich einsehbarer
Umsetzungsplan stehen. Darüber hinaus gelten für die Werbung mit Aussagen über die
Kompensation von Treibhausgasen besondere Anforderungen, da diese Aussagen besonders
geeignet sind, Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre zu führen. Nachhaltigkeitssiegel
müssen zukünftig auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich festgesetzt sein.
Flankiert werden die Regelungen zu Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln durch die
Erweiterung der für eine Irreführung im Sinne von § 5 UWG wesentlichen Merkmale einer
Ware oder einer Dienstleistung, neue Vorgaben für die Darstellung von Produktvergleichen
und die Klarstellung, dass die Werbung mit für Verbraucherinnen und Verbraucher
irrelevanten Vorteilen irreführend ist.
Auch verschiedene geschäftliche Praktiken, die im Zusammenhang mit der frühzeitigen
Obsoleszenz von Produkten stehen, werden adressiert: Dies betrifft irreführende
Informationen hinsichtlich Softwareaktualisierungen, hinsichtlich der Haltbarkeit eines Produkts und
hinsichtlich des Austauschs und der Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen und
Zubehör.
Zur Umsetzung von Artikel 16e der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie),
der durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 eingefügt wurde, wird der Anhang zu § 3 Absatz 3
UWG um ein ausdrücklich in Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2011/83/EU
aufgeführtes Verbot der Beeinflussung und Behinderung von Verbraucherinnen und
Verbrauchern auf Online-Schnittstellen beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im
Fernabsatz ergänzt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Aufgrund der ersten gemeinsamen Stellungnahme mehrerer Wirtschaftsverbände
(Bundesverband der Deutschen Industrie e. V., Bundesverband der Deutschen Spirituosen-
Industrie und -Importeure e. V., Bundesverband Druck und Medien e. V., Deutscher
Dialogmarketing Verband e. V., Deutsche Industrie- und Handelskammer, Handelsverband
Deutschland e. V., Markenverband e. V., VAUNET – Verband Privater Medien e. V., Zentralverband
der deutschen Werbewirtschaft ZAW e. V.) zum Diskussionsentwurf wurde der
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft überarbeitet. Nach der Überarbeitung gingen folgende weitere
Stellungnahmen ein, aufgrund derer der Erfüllungsaufwand erneut überarbeitet wurde:
zweite gemeinsame Stellungnahme mehrerer Wirtschaftsverbände (Bundesverband der
Deutschen Industrie e. V., Bundesverband der Deutschen Spirituosen-Industrie und -
Importeure e. V., BDZV - Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V.,
Bundesverband Druck und Medien e. V., Bundesverband E-Commerce und Versandhandel
Deutschland e. V. (bevh), Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen
(BGA) e. V., Deutscher Dialogmarketing Verband e. V., Deutsche Industrie- und
Handelskammer, Handelsverband Deutschland - HDE - e. V., Markenverband e. V., MVFP
Medienverband der freien Presse e. V., VAUNET – Verband Privater Medien e. V., Zentralverband
der deutschen Werbewirtschaft ZAW e. V.), Stellungnahme des Bundesverband der
Deutschen Luftverkehrswirtschaft e. V. - BDL., des bft: Bundesverband freier und unabhängiger
Tankstellen e. V., des DEHOGA - Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V.. Ebenfalls
wegen der ersten gemeinsamen Stellungnahme der Wirtschaftsverbände und wegen der
Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und
Urheberrecht e. V. (GRUR) wurde eine Klarstellung aufgenommen, dass die Regelung des § 5
Absatz 3 Nummer 3 UWG-E nur im Verhältnis von Unternehmern zu Verbrauchern gilt.
Aufgrund der Stellungnahme des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V. wurde in der Begründung zu § 5 Absatz 3 Nummer 3 UWG-E klargestellt, welche
Qualifikation unabhängige externe Sachverständige aufweisen müssen. Wegen der
Stellungnahme der GRUR wurde im gesamten Entwurf der Begriff „Gewerbetreibender“ durch
„Unternehmer“ ersetzt und es wurden die Definitionen von „Funktionalität“ und „Haltbarkeit“ in
§ 2 Absatz 3 Nummer 1 und 2 UWG-E ausformuliert. Aufgrund der Stellungnahmen der
GRUR, der Deutschen Umwelthilfe e. V., des Der Mittelstand BVMW e. V., des
Verbraucherzentrale Bundesverbands - vzbv e. V., des Bundesverbands der Deutschen
Luftverkehrswirtschaft e. V – BDL, des Deutscher Reiseverband e. V. - DRV und des ZVEI e. V. -
Verband der Elektro- und Digitalindustrie wurde der Begriff „Werbung“ in § 2 Absatz 2
Nummer 5 UWG n.F. und in Nummer 23d Buchstabe c) des Anhangs in „kommerzielle
Kommunikation“ geändert. Wegen der Stellungnahme des vzbv e. V. wurde das Regelungskonzept
des Warenbegriffes überarbeitet und in die neue Nummer 23d des Anhangs überführt.
Aufgrund der Stellungnahmen der GRUR, des Bundesverbands deutscher Banken e. V., des
DER MITTELSTAND – ZGV e. V., des Gesamtverbands der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V., des Bitkom e. V. und der zweiten gemeinsamen Wirtschaftsstellungnahme
wurde nur ein Dark Pattern gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern beim
Fernabsatz von Finanzdienstleistungen verboten.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des UWG
ergibt sich aus Artikel 73 Nummer 9 des Grundgesetzes (gewerblicher Rechtsschutz). Das
Recht des lauteren Wettbewerbs wird in der Bundesrepublik Deutschland traditionell zum
gewerblichen Rechtsschutz gezählt, sodass der Kompetenztitel des Artikels 73 Nummer 9
Alternative 1 GG weit auszulegen ist und das UWG in Gänze umfasst.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat. Er setzt die
lauterkeitsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/825 und der Richtlinie (EU) 2023/2673 und
damit Recht der Europäischen Union in nationales Recht um.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Nationale Verwaltungsverfahren werden durch die Regelungen in Artikel 1 des Entwurfs
nicht berührt, da die Durchsetzung des Rechts gegen den unlauteren Wettbewerb
überwiegend zivilrechtlich ausgestaltet ist.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung
der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf den lauterkeitsrechtlichen Teil von Richtlinien der Europäischen Union
umsetzt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16, das in seinen
Zielvorgaben 16.3 und 16.10 verlangt, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und
internationaler Ebene zu fördern und den öffentlichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten.
Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, indem er zu einem kohärenten
Rechtsrahmen für Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel beiträgt und irreführenden
geschäftlichen Handlungen entgegenwirkt.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf
damit gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 12 „Nachhaltige Konsum- und
Produktionsmuster sicherstellen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe
12.8, bis 2030 sicherzustellen, dass die Menschen überall über einschlägige Informationen
und das Bewusstsein für nachhaltige Entwicklung und eine Lebensweise in Harmonie mit
der Natur verfügen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er durch
das Unterbinden irreführender umweltbezogener Werbung nachhaltige
Kaufentscheidungen ermöglicht, sodass umweltfreundliche Produkte und Unternehmen sich besser am
Markt durchsetzen können. Dies wiederum schafft Anreize für eine Verbesserung bereits
entwickelter Produkte und fördert zugleich auch das nachhaltige Design noch zu
entwickelnder Produkte und Dienstleistungen.
Indem der Entwurf irreführende produktbezogene Aussagen über die Kompensation von
Treibhausgasen reguliert, trägt er jedenfalls mittelbar auch zum Erreichen des Ziels 13
„Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen
ergreifen“ bei.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für
nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und
Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen
erhalten“ und „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Gesetzesänderungen und ihr Vollzug führen weder bei Bund und Ländern noch bei den
Gemeinden zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden bzw.
Tsd. Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.1
§ 3 Absatz 3 und
Nummer 33;
Abschluss von
Finanzdienstleistungsverträgen
im Fernabsatz
5 000 000
Abfragen
Zeitaufwand:
-0,3
Minuten
Sachaufwand:
0 Euro
Zeitaufwand: -
25 000
Stunden
Sachaufwand:
0,0 Tsd. Euro
Summe Zeitaufwand (in Stunden) -25 000
Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 0 0
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.1
§ 5 Absatz 2
Nummer 1,
Absatz 3
Nummer 3 und § 3
Absatz 3 und
die Nummern
2a, 4a, 4b, 4c,
10a, 23d
Buchstabe d, 23d
Buchstabe e),
23d Buchstabe
f) und 23d
Buchstabe g) des
Anhangs UWG-E;
Unzulässige
Angaben zu
Produkten und
Dienstleistungen
(Freiberufler)
661 429
Unternehmen
62,4 Euro
= (60 / 60 *
62,40 Euro/h
(WZ: A-S
ohne O)
0 Euro)
41 273
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.1
§ 5 Absatz 2
Nummer 1,
Absatz 3
Nummer 3 und § 3
Absatz 3 und
die Nummern
2a, 4a, 4b, 4c,
10a, 23d
Buchstabe d), 23d
Buchstabe e),
23d Buchstabe
f) und 23d
Buchstabe g) des
Anhangs UWG-E;
Unzulässige
Angaben zu
Produkten und
Dienstleistungen
(Freiberufler
betroffen)
70 000
Unternehmen
520 Euro
= (500 / 60 *
62,40 Euro/h
(WZ: A-S
ohne O)
0 Euro)
36 400
4.2.1
§ 5 Absatz 2
Nummer 1,
Absatz 3
Nummer 3 und § 3
Absatz 3 und
die Nummern
2a, 4a, 4b, 4c,
10a, 23d
Buchstabe d), 23d
Buchstabe e),
23d Buchstabe
f) und 23d
Buchstabe g)
des Anhangs
UWG-E;
Unzulässige Angaben
zu Produkten
und
Dienstleistungen
(Kleinstunternehmen)
190 918
Unternehmen
62,4 Euro
= (60 / 60 *
62,40 Euro/h
(WZ: A-S
ohne O)
0 Euro)
11 913
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.1
§ 5 Absatz 2
Nummer 1,
Absatz 3
Nummer 3 und § 3
Absatz 3 und
die Nummern
2a, 4a, 4b, 4c,
10a, 23d
Buchstabe d), 23d
Buchstabe e),
23d Buchstabe
f) und 23d
Buchstabe g) des
Anhangs UWG-E;
Unzulässige
Angaben zu
Produkten und
Dienstleistungen
(Kleinstunternehmen
betroffen)
20 000
Unternehmen
2 004,4 Euro
= (10 / 60 *
26,10 Euro/h
(WZ: A-S
ohne O)
+2 000 Euro)
40 087
4.2.1
§ 5 Absatz 2
Nummer 1,
Absatz 3
Nummer 3 und § 3
Absatz 3 und
die Nummern
2a, 4a, 4b, 4c,
10a, 23d
Buchstabe d), 23d
Buchstabe e),
23d Buchstabe
f) und 23d
Buchstabe g) des
Anhangs UWG-E;
Unzulässige
Angaben zu
Produkten und
Dienstleistungen
(Klein-, Groß-
und
mittelständische
Unternehmen)
96 938
Unternehmen
499,2 Euro
= (480 / 60 *
62,40 Euro/h
(WZ: A-S
ohne O)
0 Euro)
48 391
4.2.2
§ 5 Absatz 3
Nummer 4 und
Nummer 4a des
Anhangs UWG-
E;
Umweltaussagen müssen
objektive
Verpflichtungen
enthalten
Ja
8 750
Umset
zungspläne
3.310,4 Euro
= (1.260 / 60
* 62,40
Euro/h (WZ: A-
S ohne O)
+2.000 Euro)
28.966
52 500
Umsetzungspläne
3.372,8 Euro
= (1.320 / 60 *
62,40 Euro/h
(WZ: A-S
ohne O)
+2.000 Euro)
177.072
lfd.
Nr.
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.3
§ 5b Absatz 3a
UWG-E;
Auskunftspflichten
eines
Unternehmers, welcher
Produkte
vergleicht und
darüber informiert
Ja
Vergleich
sportale
63,7 Euro
= (60 / 60 *
63,70 Euro/h
(WZ: J)
0 Euro)
600
Vergleichsportale
127,4 Euro
= (120 / 60 *
63,70 Euro/h
(WZ: J)
0 Euro)
4.2.4
§ 3 Absatz 3
und Nummer 2a
des Anhangs
UWG-E;
Nachhaltigkeitssiegel
müssen auf
einem
Zertifizierungssystem
oder staatlichen
Stellen beruhen
Ja
4 500
Nachhaltig
keitssiegel
4 999,2 Euro
= (480 / 60 *
62,40 Euro/h
(WZ: A-S
ohne O)
+4 500 Euro)
22 496
4.2.5
§ 3 Absatz 3
und
Nummer 23d
Buchstabe a) des
Anhangs UWG-E;
Verpflichtende
Informationen
über negative
Auswirkungen
von
Softwareaktualisierungen
auf das
Funktionieren von
digitalen Waren und
Dienstleistungen
Ja
7 125
Software
aktualisie
rungen
95,6 Euro
= (90 / 60 *
63,70 Euro/h
(WZ: J)
0 Euro)
- 15 -
4.2.7
§ 3 Absatz 3
und Nummer 33
des Anhangs
UWG-E; Verbot
unzulässiger
Angaben bei
Finanzdienstleistungsverträgen
im Fernabsatz
(a*)
1 200
unzulässige
Angaben
löschen
509,6 Euro
= (480 / 60 *
63,70 Euro/h
(WZ: J) 0
Euro)
Summe (in Tsd. Euro) 52.181 355.825
...davon aus Informationspflichten (IP) 52.181
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro Fall
(in Minuten)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Zeitaufwand
insgesamt (in Stunden)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
5 000 000 -0,3 0 -25 000 0
Der Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz vereinfacht sich für
Bürgerinnen und Bürger. Zukünftig soll bei einer Auswahl von mehreren Optionen die stärkere
Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten ausbleiben. (§ 3 Absatz 3 und
Nummer 33 des Anhangs UWG-E).
Unter den verschiedenen Kreditformen ist der Ratenkredit in der Bundesrepublik
Deutschland am beliebtesten: Im Jahr 2022 wurden laut Schufa rund 9,1 Millionen Ratenkredite
abgeschlossen. Für andere Kredite (Autofinanzierungen, Immobilienkredite etc.) wird eine
Zahl von rund 5 Millionen angesetzt. Dieser Wert fällt nicht höher aus, weil rund zwei Drittel
der Bürgerinnen und Bürger überhaupt keine Finanzierung nutzen (nach einer Umfrage auf
Statista). Des Weiteren werden laut dem Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. rund 4,7 Millionen Lebensversicherungen pro Jahr neu abgeschlossen. Für
weitere Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes (KWG) wie
zum Beispiel eine Anlageberatung oder die Anschaffung und die Veräußerung von
Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung werden weitere rund 20 Millionen
Abschlüsse angesetzt, unter anderem vor dem Hintergrund, dass es laut dem Deutschen
Aktieninstitut e. V. (DAI) in der Bundesrepublik Deutschland über 12 Millionen Aktionäre
gibt. Zusammengenommen ergibt dies etwa 40 Millionen Abschlüsse im Jahr. Da nur der
Fernabsatz betroffen ist, werden mangels weiterer Informationen 50 Prozent der
Abschlüsse angesetzt. Nach freier Annahme wird erwartet, dass die Hälfte der Dienstleister
bei der Hälfte ihrer Produkte eine Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten bei
einer Auswahl von mehreren Optionen nutzt. Das ergibt eine grob geschätzte Fallzahl von
rund 5 Millionen Abschlüssen.
Der Verzicht auf die stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten bei einer
Auswahl von mehreren Optionen führt zu einer zeitlichen Entlastung. Insgesamt wird für
Bürgerinnen und Bürger eine Entlastung von 0,3 Minuten pro Fall als reine Vermutung
angesetzt. Dies mit der Fallzahl multipliziert ergibt eine jährliche Entlastung der Bürgerinnen
und Bürger um 25 000 Stunden.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Das Konzept zur Erhöhung der Transparenz des Umstellungsaufwands für die Wirtschaft
sowie zu dessen wirksamer und verhältnismäßiger Begrenzung wurde durch die
Bestimmung der Erfüllungsaufwandskategorien angewandt.
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen
Vorgaben dargestellt. Dabei wurden Modelle entwickelt, um eine sehr grobe Schätzung
vornehmen zu können. Dies gilt sowohl für die Fallzahlen und Sachkosten als auch für die
Zeitangaben und Löhne, die zumeist nach eigenen Einschätzungen aus dem Leitfaden zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung (fortan nur „Leitfaden“) genutzt worden sind.
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft fällt insgesamt nicht unter die One in, one out-
Regelung der Bundesregierung, da er vollständig auf einer 1:1-Umsetzung von EU-
Richtlinien beruht.
Vorgabe 4.2.1 (Informationspflicht): Unzulässige Angaben zu Produkten und
Dienstleistungen; § 5 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 3 und § 3 Absatz 3 und die
Nummern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a, 23d Buchstabe d), 23d Buchstabe e), 23d Buchstabe f)
und 23d Buchstabe g des Anhangs UWG-E
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
661 429 60 62,40 0 41 273 0
70 000 500 62,40 0 36 400 0
190 918 60 62,40 0 11 913 0
20 000 10 26,10 2 000 87 40 000
96 938 480 62,40 0 48 391 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 178 065
Viele Informationen dürfen auf Produkten und Dienstleistungen nicht mehr abgebildet
werden, sodass die entsprechenden Beschriftungen abgeändert werden müssen. Diese
Vorgabe betrachtet also die Änderung im Hinblick auf die künftig verbotenen Informationen,
vornehmlich durch Löschung eben dieser. Aufwände für Belege und Zertifizierungen, um
beispielsweise Aussagen bestehen lassen zu können, werden in anderen Vorgaben
betrachtet. Folgende Aspekte sind künftig zu beachten:
Zu den wesentlichen Merkmalen gehören künftig auch ökologische und soziale Merkmale
und Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit (§ 5
Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 und den Nummern 4b, 23d Buchstabe d)
und 23d Buchstabe e) des Anhangs). Umweltaussagen müssen zudem überprüfbar oder
zertifiziert sein (§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit den Nummern 2a und 4a des Anhangs). Es
darf nicht mit Vorteilen für Verbraucherinnen und Verbraucher geworben werden, die
irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit
ergeben (§ 5 Absatz 3 Nummer 3). Aussagen zur Kompensation von
Treibhausgasemissionen werden ebenso untersagt (§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit Nummer 4c des Anhangs)
wie die Anpreisung von Produktbesonderheiten, welche in Wirklichkeit gesetzlichen
Anforderungen entsprechen (§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit Nummer 10a des Anhangs). Auch
darf ein früherer Ersatzbedarf von Betriebsstoffen als technisch notwendig nicht angegeben
werden (§ 3 Absatz 3 in Verbindung mit Nummer 23d Buchstabe f) des Anhangs). Angaben
zur technischen Unvereinbarkeit mit Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör von
anderen Herstellern müssen gegeben werden und wahr sein (Sowieso- bzw. indirekte Kosten,
die nicht berücksichtigt werden; § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Nummer 23d Buchstabe g)
des Anhangs). Indirekte Effekte, wie Kostenersparnisse für Verbraucherinnen und
Verbraucher sowie Gewinneinbußen von Unternehmen, werden vom Erfüllungsaufwand nicht
erfasst.
Die Vorgabe über unzulässige Angaben zu Produkten und Dienstleistungen richtet sich an
Unternehmen aller Branchen, die mit Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge
abschließen. Insgesamt gibt es öffentlich zugänglichen Quellen im Internet zufolge 1 019 285
B2C-Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland (siehe Listflix, 2025,
Branchenstatistik B2C-Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland, unter: https://listflix.de/statis-
tik/b2c-unternehmen/). Wie viele Unternehmen tatsächlich von einer Änderung ihrer
Produktangaben nach der neuen Rechtslage betroffen sind, kann lediglich geschätzt werden.
Ob und wie Unternehmen von der Rechtsänderung betroffen sind, wird maßgeblich davon
abhängen, wie groß die Produktpalette sowie die zur Verfügung stehenden Ressourcen
eines Unternehmens sind. Entsprechend der oben genannten Quelle sind 731 429 erfasste
Einheiten Kleingewerbe/Freiberufler, 190 918 Kleinstunternehmen und 96 938
Kleinunternehmen, mittelständische Unternehmen oder Großunternehmen. Es wird davon
ausgegangen, dass alle Unternehmen mindestens eine Prüfung der Angaben in ihrer Produktpalette
vornehmen müssen, um möglichen Handlungsbedarf zu identifizieren. So entsteht bei rund
90 Prozent der Freiberufler ( 661 429 Unternehmen) ein Prüfaufwand in Höhe von 60
Minuten (siehe Leitfaden, Anhang 4, Standardaktivität 5). Die restlichen rund 10 Prozent
(70 000 Unternehmen) der Freiberufler werden einen Handlungsbedarf identifizieren und
zur Umsetzung des identifizierten Bedarfs 500 Minuten (siehe Leitfaden, Anhang 4,
Standardaktivität 14) aufwenden. Kleinstunternehmen (190 918 Unternehmen) werden
ebenfalls eine 60-minütige Prüfung der Produktangaben vornehmen müssen. Rund 10 Prozent
der Kleinstunternehmen (20 000 Unternehmen) werden Änderungsbedarf erkennen und
dementsprechend einen externen Dienstleister beauftragen. Hierfür entstehen den
Unternehmen ein Zeitaufwand von 10 Minuten für die Beauftragung des Dienstleisters sowie rund
2 000 Euro infolge der Kosten einer vierstündigen Rechtsberatung. Schließlich wird davon
ausgegangen, dass Klein-, Groß- sowie mittelständische Unternehmen (96 938
Unternehmen) über eine interne Fachkraft mit rechtswissenschaftlicher Expertise verfügen. In
solchen Fällen entsteht den betroffenen Unternehmen Zeitaufwand von 8 Stunden infolge der
notwendigen Prüfungen und der Umsetzung des identifizierten Handlungsbedarfs.
Insgesamt entsteht der Wirtschaft einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 178 065 000
Euro, welcher der Kategorie „Anpassung von Produkten, Fertigungsprozessen und
Beschaffungswegen“ zuzuordnen ist.
Vorgabe 4.2.2 (Informationspflicht): Umweltaussagen müssen objektive
Verpflichtungen enthalten, deren Umsetzung regelmäßig extern zu prüfen ist; § 5 Absatz 3
Nummer 4 und Nummer 4a des Anhangs UWG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
8 750 21 62,40 2 000 11 466 17 500
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 28 966
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
52 500 22 62,40 2 000 72 072 105 000
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 177 072
Umweltaussagen über die künftige Umweltleistung müssen klare, objektive, öffentlich
einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen enthalten, die in einem detaillierten und
realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind. Dieser Plan muss messbare Ziele umfassen und
regelmäßig von unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden. Es entsteht
für diejenigen Unternehmen Erfüllungsaufwand, welche Umweltaussagen formgerecht
weiterhin abbilden möchten.
Nach einer Studie des Umweltbundesamtes hatten umweltfreundliche Produkte im Jahr
2022 einen Marktanteil von rund 14 Prozent bei staatlich regulierten Umweltzeichen wie der
Energieverbrauchskennzeichnung (Pkw, Haushaltsgroßgeräte, Leuchtmittel und
Fernseher), Bio-Siegeln (Lebensmitteln) und dem Blauen Engel (Hygienepapieren, Wasch- und
Reinigungsmittel; Internetauftritt des Bundesumweltamtes). Dieser Anteil bezieht sich auf
die wenigen oben genannten Branchen aus dem produzierenden Gewerbe. Auf Basis
dieses Anteils wird angenommen, dass der gleiche Anteil Umweltaussagen trifft, die nicht
begründet werden. Da die Zahl der Produkte unbekannt ist, wird ersatzweise die Zahl der
660 000 Unternehmen im produzierenden Gewerbe in der Bundesrepublik Deutschland
(Statistisches Unternehmensregister des Statistischen Bundesamtes) herangezogen.
Diese Regelung wird im Bereich Business-to-Consumer (B2C) angewendet. Daher muss
der entsprechende Anteil der Unternehmen berücksichtigt werden. In der Bundesrepublik
Deutschland sind laut Listflix rund 28,5 Prozent aller Unternehmen dem Bereich B2C
zuzuordnen. Da keine gesonderten Informationen darüber vorliegen, wie hoch der Anteil der
B2C-Unternehmen im produzierenden Gewerbe ist, wird hier der Wert mit 28,5 Prozent
angenommen. Für den Dienstleistungssektor spielt Nachhaltigkeit öfter keine Rolle,
weshalb nur 1 Prozent der 2,6 Millionen Dienstleistungsunternehmen in der Bundesrepublik
Deutschland herangezogen wird (also 26 000). Außerdem wird erwartet, dass jedes
Unternehmen etwa fünf Produkte oder Dienstleistungen anbietet und 20 Prozent der
Unternehmen ihre Umweltaussagen begründen (der Rest löscht sie, siehe Vorgabe 4.2.1). Das ergibt
zusammen rund 52 500 Produkte und Dienstleistungen
(((660 000*0,14*0,285)+26 000)*5*0,2).
Vor dem Hintergrund, dass laut Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung der Anteil
umweltfreundlicher Produkte bis 2030 auf 34 Prozent steigen soll, wird angenommen, dass
innerhalb von sechs Jahren pro Jahr 8 750 neue Produkte mit nachvollziehbaren
Umweltaussagen versehen werden. Darüber hinaus wird dieser Betrag auch als Fluktuation der
neuen Produkte gesehen.
Für das Aufstellen und die Abbildung von Umweltaussagen mit klaren, objektiven und
überprüfbaren Verpflichtungen in einem Umsetzungsplan wird anhand des Leitfadens
(Anhang 4) ein gemittelter Zeitaufwand von insgesamt rund 22 Stunden pro Produkt und
Dienstleistung für den einmaligen Erfüllungsaufwand angenommen (in hoher Komplexität
bei den Standardaktivitäten 1, 2, 4, 7, 8 und 9, in einfacher Komplexität bei den
Standardaktivitäten 11 und 12).
Beim laufenden Erfüllungsaufwand entfällt die einmalige Einarbeitung, da sich neue
Unternehmen bei Zertifizierungen sowieso an geltende Regeln halten müssen. Daher wird hier
der Wert von 21 Stunden angesetzt.
Bei einem Lohnsatz von 62,40 Euro pro Stunde für ein hohes Qualifikationsniveau der
Gesamtwirtschaft (vergleiche Leitfaden Anhang 6) betragen die Personalkosten jährlich rund
11,5 Millionen Euro und einmalig rund 72 Millionen Euro.
Es wird davon ausgegangen, dass insbesondere kleinere Unternehmen aufgrund der
Komplexität eine externe Beratung für die Einhaltung dieser Vorgabe in Anspruch nehmen
werden. Daher wird ein rechnerischer Wert über alle Unternehmensgrößen hinweg von
durchschnittlich 1 000 Euro für eine zweistündige Beratung angenommen. Zudem kommen
Sachkosten für die externe Prüfung in Höhe von rund 1 000 Euro pro Fall dazu. Es wird
angenommen, dass ein externer Sachverständiger einen Arbeitstag benötigt (8 Stunden nach
Standardaktivität 13 bei hoher Komplexität des Anhangs 4 des Leitfadens) bei einem
gemittelten Lohnsatz von 100 Euro (https://svv.ihk.de/hauptnavigation/fragen/wie-viel-kostet-
ein-sachverstaendiger-und-wer-muss-ihn-bezahlen--5183748)). Laut EMAS beginnen die
Tagessätze für Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter bei 1 000 Euro (https://www.e-
mas.de/umweltgutachter-in). Für die Schätzung wird daher ein Wert von durchschnittlich
1 000 Euro angenommen. Somit belaufen sich die Sachkosten auf insgesamt 2 000 Euro
pro Fall.
Das ergibt insgesamt laufende Sachkosten in Höhe von 17,5 Millionen Euro und 105
Millionen einmalige Sachkosten.
Zusammengenommen beläuft sich damit der laufende Erfüllungsaufwand aus
Informationspflichten auf rund 29 Millionen Euro und der einmalige Erfüllungsaufwand auf 177 Millionen
Euro der Kategorie „Anpassung von Produkten, Fertigungsprozessen und
Beschaffungswegen“.
Vorgabe 4.2.3 (Informationspflicht): Auskunftspflichten eines Unternehmers, welcher
Produkte vergleicht und darüber informiert; § 5b Absatz 3a UWG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
600 1 63,70 0 38 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 38
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
600 2 63,70 0 76 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 76
Vergleichsportale, die Verbraucherinnen und Verbraucher Informationen über ökologische
oder soziale Merkmale oder über Aspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder
Recyclingfähigkeit der Produkte oder der Lieferanten dieser Produkte bereitstellen, müssen den
Verbraucherinnen und Verbrauchern folgende Informationen zur Verfügung stellen: die
Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser Produkte sowie die
bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten.
Nach einer Studie der WIK-Consult GmbH zum Thema „Vergleichsportale in der
Bundesrepublik Deutschland“ aus dem Jahr 2018 gab es 114 Vergleichsportale in der
Bundesrepublik Deutschland. Es liegen keine gesicherten Informationen darüber vor, wie viele der
Vergleichsportale die geforderten Informationen ohnehin zur Verfügung stellen. Nach freier
Annahme wird davon ausgegangen, dass die Hälfte dieser Vorgabe bereits nachkommt
(rund 60 Portale). Ferner wird angenommen, dass jedes Portal 10 Produkttypen und/oder
Dienstleistungsarten im Jahr vergleicht (mehrere Vergleiche desselben Typs würden
mehrfach hier hineinspielen, außer es ist ein dauerhafter Vergleich). Das ergibt 600 Fälle.
Für das erstmalige Bereitstellen der geforderten Informationen für Verbraucherinnen und
Verbraucher durch Anpassungen der Homepage wird der Zeitaufwand gemäß Leitfaden
Anhang 4 auf rund 2 Stunden pro Fall geschätzt (Standardaktivitäten mit hoher Komplexität
1 und 8 sowie Standardaktivitäten mit mittlerer Komplexität 2, 7 und 12 – die nötigen
Informationen müssen identifiziert, zusammengetragen, besprochen, aufbereitet und
veröffentlicht werden). Da die Informationen auf dem neusten Stand gehalten werden müssen und
immer wieder neue Produkte verglichen werden, entsteht auch laufender Aufwand mit der
gleichen Fallzahl. Allerdings ist eine Einarbeitung nicht mehr erforderlich, weshalb ein
laufender Zeitaufwand von rund 1 Stunde pro Fall geschätzt wird.
Als Lohnsatz werden 63,70 Euro gemäß Anhang 6 des Leitfadens für ein hohes
Qualifikationsniveau für den Wirtschaftszweig Information und Kommunikation angesetzt.
Zusammengenommen ergibt das einen laufenden Erfüllungsaufwand von rund 38 000 Euro
und einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 76 000 Euro der Kategorie
„Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe“.
Vorgabe 4.2.4 (Informationspflicht): Nachhaltigkeitssiegel müssen auf einem
Zertifizierungssystem oder staatlichen Stellen beruhen; § 3 Absatz 3 und Nummer 2a des
Anhangs UWG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
4 500 8 62,40 4 500 2 246 20 250
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 22 496
Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur dann benutzt werden, wenn sie auf einem
Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Für jene Unternehmen,
welche weiterhin ein Siegel nutzen wollen, entsteht so Erfüllungsaufwand.
Die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln, die auf einem Zertifizierungssystem beruhen
oder von staatlichen Stellen vergeben werden, betrifft nach einer Recherche vor allem die
Branchen zur Herstellung von chemischen Mitteln (Drogerieerzeugnisse), Lebensmitteln,
Kleidung und Papier. Im Statistischen Unternehmensregister des Statistischen
Bundesamtes sind in diesen Branchen rund 40 000 Unternehmen registriert. Diese Vorgabe wird im
Bereich B2C angewendet. Daher wird analog zu vorherigen Vorgaben der entsprechende
Wert mit 28,5 Prozent angenommen. Pro Unternehmen wird nach freier Annahme mit zwei
betroffenen Produkten gerechnet. Es wird geschätzt, dass aufgrund der Aufwände nur etwa
20 Prozent der Unternehmen die Kriterien zur Abbildung eines Nachhaltigkeitssiegels
erfüllen wollen und werden. Das ergibt eine Fallzahl von rund 4 500 Produkten. Da die
Zertifizierung jährlich erneuert werden muss, fallen für diese Produkte laufende Kosten an.
Der Zeitaufwand pro Fall wird gemäß Anhang 4 des Leitfadens auf rund 8 Stunden
geschätzt (Standardaktivitäten mit hoher Komplexität 1, 2, 3, 7). Bei einem Lohnsatz von
62,40 Euro pro Stunde für ein hohes Qualifikationsniveau der Gesamtwirtschaft nach
Anhang 6 des Leitfadens betragen die jährlichen Personalkosten insgesamt rund 2,2 Millionen
Euro.
Für die jährlichen Zertifizierungen entstehen Sachkosten. Aufgrund einer Recherche bei
mehreren Anbietern wird hier ein gemittelter Wert von jährlich 1 500 Euro angenommen.
Des Weiteren wird angenommen, dass für das Erstellen von Nachweisen, unter anderem
durch Laboruntersuchungen, noch vergleichsweise höhere Kosten entstehen, weshalb
zusätzliche 3 000 Euro pro Jahr anfallen. Somit entstehen insgesamt Sachkosten pro Fall in
Höhe von 4 500 Euro für die Verwendung eines Nachhaltigkeitssiegels und 20 Millionen
Euro über alle Unternehmen hinweg.
Somit entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 22,5 Millionen Euro.
Vorgabe 4.2.5 (Informationspflicht): Verpflichtende Informationen über negative
Auswirkungen von Softwareaktualisierungen auf das Funktionieren von digitalen Waren
und Dienstleistungen; § 3 Absatz 3 und Nummer 23d Buchstabe a) des Anhangs
UWG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
7.125 1,5 63,70 0 680 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 680
Bei Softwareaktualisierungen dürfen Informationen über negative Auswirkungen dieser
Updates auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder auf die Nutzung
digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen nicht vorenthalten werden. Entsprechend
müssen die Anbieter neue Informationen bereitstellen und eventuell auch ermitteln.
Diese Vorgabe betrifft Unternehmen, die Datenverarbeitungsgeräte herstellen sowie
Dienstleistungen der Informationstechnologie erbringen. Das sind nach dem Statistischen
Unternehmensregister des Statistischen Bundesamtes rund 100 000 Unternehmen. Es
liegen keine Informationen darüber vor, wie viele der betroffenen Unternehmen dieser
Vorgabe ohnehin nachkommen und wie viele von ihnen auch Systeme mit Updates verkaufen,
weshalb 25 Prozent der Unternehmen herangezogen werden (25 000). Diese Vorgabe wird
im Bereich B2C angewendet. Daher wird der entsprechende Wert mit 28,5 Prozent
angenommen (siehe auch vorherige Vorgaben). Es wird hier nicht auf einzelne Updates
abgestellt, sondern auf Unternehmen, da angenommen wird, dass die Software-
Aktualisierungen eher nicht für jedes Produkt in Interaktion mit vielen anderen Produkten untersucht
werden. Es wird erwartet, dass die Unternehmen für ihre verpflichtenden Informationen
über negative Auswirkungen von Softwareaktualisierungen mehrere
Standardformulierungen entwickeln und verwenden dürften.
Für fortlaufende Software-Updates und für neue Software mit deren Aktualisierungen wird
regelmäßiger Erfüllungsaufwand für die Überprüfung der Informationen anfallen, um
technischen Weiterentwicklungen auf dem Markt sowie Produktbesonderheiten gerecht werden
zu können. Dafür werden rund 1,5 Stunden pro Unternehmen und Jahr geschätzt
(Standardaktivitäten mit mittlerer Komplexität 2, 7, 8 und 9 sowie Standardaktivitäten mit
einfacher Komplexität 4, 5 und 12). Die erstmalige Entwicklung der allgemeinen Sätze wird
vermutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Allerdings werden beim Erfüllungsaufwand die
laufenden Aufwände zu dem Zeitpunkt betrachtet, bei dem sich eine Vorgabe etabliert hat.
Als Lohnsatz werden 63,70 Euro gemäß Anhang 6 des Leitfadens für ein hohes
Qualifikationsniveau für den Wirtschaftszweig Information und Kommunikation angesetzt.
Zusammengenommen ergibt das einen laufenden Erfüllungsaufwand aus
Informationspflichten von rund 680 000 Euro.
Vorgabe 4.2.6 (Weitere Vorgabe): Verbot der Werbung für Produkte, wenn absichtlich
Teile mit reduzierter Haltbarkeit verwendet werden; § 3 Absatz 3 und Nummer 23d
Buchstabe c) des Anhangs UWG-E
Jedwede Werbung für Produkte, bei denen bewusst Teile mit reduzierter Haltbarkeit
verwendet werden, wird verboten. Insbesondere neue Produkte, welche noch nicht breit am
Markt vertreten sind und von den Verkaufsstellen wiederbestellt werden könnten, sind so
kaum mehr zu verkaufen. Denn Hersteller dürfen sich nicht mehr proaktiv an die
Verkaufsstellen wenden. Insofern haben Unternehmen bei diesen Produkten die Möglichkeit, diese
entweder nicht mehr zu produzieren oder sie mit Teilen mit angemessener Haltbarkeit zu
versehen. Während der erste Fall keinen Einfluss auf den Aufwand hat, entstehen im
zweiten Fall Umrüstungskosten, um die Produkte weiter vermarkten zu können.
Dennoch wird hier kein einmaliger Erfüllungsaufwand angenommen. Zunächst tritt die
Vorgabe erst im Herbst 2026 in Kraft und – unabhängig von der Vorgabe – müssen die
Unternehmen ohnehin ihre Produkte permanent den Anforderungen des Marktes anpassen. Bei
vielen Produkten dürfte das bis Herbst 2026 erfolgt sein. Alternativ könnten sich neue
Produkte bis dahin schon am Markt festgesetzt haben. Des Weiteren können die Unternehmen
in andere regionale Märkte ausweichen und ihre Produkte dort vertreiben, sofern das
Verbot in diesen Märkten nicht greift (entgangene Gewinne werden im Erfüllungsaufwand nicht
berücksichtigt). Laufender Erfüllungsaufwand entsteht deshalb nicht, weil das
gesetzmäßige Unterlassen eines Handelns/Verkaufs, keinen Aufwand erzeugt.
Vorgabe 4.2.7 (Weitere Vorgabe): Verbot unzulässiger Angaben bei
Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz; § 3 Absatz 3 und Nummer 33 des Anhangs UWG-E
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1 200 8 63,70 0 612 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 612
Dies ist die Spiegelvorgabe zur Bürgervorgabe (Vorgabe 4.1. „Unzulässige Angaben zu
Produkten und Dienstleistungen“). Einmalig müssen hier die Finanzdienstleister im
Fernabsatzgeschäft die stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten bei einer
Auswahl von mehreren Optionen löschen.
Es gibt laut dem Statistischen Unternehmensregister des Statistischen Bundesamtes 8 553
Finanzdienstleistungsunternehmen. Es wird angenommen, dass die Hälfte von ihnen eine
Erschwerung des Verfahrens zur Beendigung des Dienstes nutzt. Da ferner erwartet wird,
dass dieser Aspekt über alle Produkte des Fernabsatzes hinweg abgeschaltet werden kann
und diese Vorgabe im Bereich B2C angewendet wird, wird die Fallzahl von rund 1 200
(8 553*0,5*0,285) genutzt. Nach einer freien Schätzung dauert das Abstellen von
Hervorhebungen bestimmter Auswahlmöglichkeiten insgesamt etwa 8 Stunden. Als Lohnsatz
werden 63,70 Euro verwendet (hohes Qualifikationsniveau des Bereichs Information und
Kommunikation des Anhangs 6 des Leitfadens).
Zusammengenommen ergibt dies einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
612 000 Euro der Kategorie „Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe“.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft, die über die bereits erläuterten Kosten hinausgehen,
Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Insbesondere
ist nicht mit einer allgemeinen Verteuerung von Produkten und Dienstleitungen zu rechnen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Jedenfalls mittelfristig ist zu erwarten, dass sich die Anzahl der in der geschäftlichen
Kommunikation verwendeten Umweltaussagen und Nachhaltigkeitslabel reduziert und nur
solche Aussagen und Label verbleiben beziehungsweise sich neu am Markt durchsetzen, die
den lauterkeitsrechtlichen Anforderungen genügen. Die Abnahme der Anzahl der
verwendeten Werbeaussagen kann zu einer Verbesserung der Qualität der am Markt
verbleibenden Aussagen und Siegel führen, die es Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtert,
zielgerichtet die Produkte oder Unternehmen auszuwählen, die ihren umwelt- und
nachhaltigkeitsbezogenen Ansprüchen genügen. Weitere Gesetzesfolgen, insbesondere
gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen, sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Der Entwurf sieht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 und des Artikels 16e der
Verbraucherrechte-RL Änderungen bestehender Gesetze vor. Diese sind aufgrund der
unbefristeten Geltung der umzusetzenden Richtlinien für eine unbestimmte Zeit erforderlich.
Daher ist eine Befristung nicht vorgesehen.
Der Entwurf setzt die die Richtlinie 2005/29/EG betreffenden Regelungen der Richtlinie
(EU) 2024/825 1:1 um. Spätestens zum 27. September 2031 wird die Richtlinie (EU)
2024/825 einschließlich der hierzu in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
getroffenen Regelungen auf europäischer Ebene überprüft. Hierzu wird die Europäische
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der
Richtlinie vorlegen. Gegenstand des Berichts wird insbesondere auch eine Bewertung des
Beitrags der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucherrechte, insbesondere
der Wirksamkeit der harmonisierten Kennzeichnung und der harmonisierten Mitteilung zur
Verbesserung der Verfügbarkeit von gewerblichen Haltbarkeitsgarantien, sein. Darüber
hinaus werden in dem Bericht der Gesamtbeitrag der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Beteiligung
von Verbraucherinnen und Verbrauchern am ökologischen Wandel und ihre Auswirkungen
auf die Unternehmer bewertet.
Aufgrund dieser Umstände ist auf eine Evaluierung zu verzichten, zumal durch eine
zusätzliche nationale Evaluierung der Richtlinienumsetzung keine über die Evaluierung auf EU-
Ebene hinausgehende Erkenntnisse zu erwarten sind, die den damit verbundenen Aufwand
rechtfertigen würden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb)
Zu Nummer 1
Mit der Einfügung des § 2 Absatz 2 UWG n. F. werden Teile der Änderungen in Artikel 1
Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/825, nämlich die in Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe o, p, q, r, s, und v der Richtlinie 2005/29/EG neu eingeführten Definitionen, in
nationales Recht umgesetzt.
Die neuen Definitionen in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe ca, t, u und w der Richtlinie
2005/29/EG werden wegen ihres Bezugs zu Definitionen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) gesondert im neu eingefügten § 2 Absatz 3 UWG n. F. umgesetzt. Darüber hinaus
enthält § 2 Absatz 3 UWG n. F. auch die Definition des Begriffes „Online-Schnittstelle“, die
im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen Artikels 16e Absatz 1 Satz 2 der
Verbraucherrechte-RL steht.
Die Ersetzung von § 2 Absatz 2 UWG durch § 2 Absatz 2 und 3 UWG n. F. dient dem Erhalt
der Übersichtlichkeit von § 2 UWG, der im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des
Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 17.08.2021 (BGBl. I S. 3504)
alphabetisch sortiert wurde. Die durch die Richtlinie (EU) 2024/825 neu in die Richtlinie
2005/29/EG eingefügten nachhaltigkeitsbezogenen Definitionen werden in dem neu
eingefügten § 2 Absatz 2 UWG n. F. zusammengefasst. Auch mit Blick auf die besondere
Bedeutung der Rechtsprechung zur Konkretisierung der zahlreichen Generalklauseln und
unbestimmten Rechtsbegriffe im UWG wurde zur Gewährleistung der Verständlichkeit
gerichtlicher Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind, auf eine
Einpflegung der Definitionen in § 2 Absatz 1 verzichtet, da diese – jedenfalls teilweise – zu
einer Änderung der Nummerierung und damit zu einer schlechteren Verständlichkeit
früherer Gerichtsentscheidungen geführt hätte.
Die Definitionen der neu eingefügten Absätze 2 und 3, welche ebenfalls alphabethisch
angeordnet wurden, ergänzen die des Absatzes 1 und stehen mit ihnen auf gleicher Stufe.
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Die Begriffsbestimmung der „allgemeinen Umweltaussage“ gibt die neu eingefügte
Definition in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p der Richtlinie 2005/29/EG wieder und setzt sie in
nationales Recht um. Nach dieser neuen Definition der Richtlinie 2005/29/EG ist eine
allgemeine Umweltaussage „eine schriftlich oder mündlich getätigte Umweltaussage,
einschließlich über audiovisuelle Medien, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten
ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in
hervorgehobener Weise angegeben ist“.
Die allgemeine Umweltaussage stellt eine Unterform der Umweltaussage im Sinne des
Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2005/29/EG dar, der mit § 2 Absatz 2
Nummer 5 UWG n. F. umgesetzt wird.
Erwägungsgrund 9 der Richtlinie (EU) 2024/825 nennt als Beispiele für allgemeine
Umweltaussagen „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“,
„umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“,
„biologisch abbaubar“ und „biobasiert“. Erfasst sind nach Erwägungsgrund 9 aber auch
ähnliche Aussagen, soweit mit ihnen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird
oder sie einen entsprechenden Eindruck entstehen lassen. Allgemeine Umweltaussagen
sind damit kurze, plakative Aussagen, die für sich genommen keinen anhand objektiver
Kriterien überprüfbaren Aussagegehalt haben. Durch ihre Kürze und Schlagwortartigkeit
sind sie für Verbraucherinnen und Verbraucher besonders einprägsam. Aus ihnen geht
nicht unmittelbar hervor, welcher Umweltaspekt betroffen ist, auf welchen Abschnitt des
Lebenszyklus eines Produkts sie sich beziehen oder wie die behauptete Wirkung konkret
erreicht werden soll. Damit ist die Gefahr einer Irreführung bei allgemeinen
Umweltaussagen besonders hoch, sofern diese nicht durch ein Umweltsiegel oder die gesetzlich
definierten Anforderungen unterlegt sind.
Maßgebliches Abgrenzungskriterium zur näher spezifizierten ausdrücklichen
Umweltaussage ist, dass die allgemeine Umweltaussage entweder gar nicht oder nicht klar und in
hervorgehobener Weise auf demselben Medium erläutert wird. Erwägungsgrund 9 nennt
insoweit die Spezifizierung der Aussage „im selben Fernseh- oder Radiowerbespot, auf der
Produktverpackung oder auf der Online-Verkaufsoberfläche“ und illustriert die Abgrenzung
mit folgendem Beispiel: „[Die] Aussage „klimafreundliche Verpackungen“ [wäre] eine
allgemeine Aussage, während die Aussage „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen
verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ eine spezifische Aussage ist.
Dabei hängen die Anforderungen, die an den Grad der Spezifizierung der Aussage auf
demselben Medium gestellt werden, auch von den Eigenschaften des Mediums ab, wie
beispielsweise dem auf der Produktverpackung zur Verfügung stehenden Platz oder der für
einen Werbespot zur Verfügung stehenden Zeit.
Zu Nummer 2
Mit § 2 Absatz 2 Nummer 2 UWG n. F. wird die Begriffsbestimmung des neu eingefügten
Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe s der Richtlinie 2005/29/EG umgesetzt. Die
Begriffsbestimmung definiert, dass unter einer „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“
Umweltleistungen zu verstehen sind, die „[entweder] im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates2), [oder im Einklang] mit nationalen oder
regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I, die in den
Mitgliedstaaten offiziell anerkannt sind, oder [im Einklang] mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem
2) Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009
über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).
geltenden Unionsrecht [stehen]“. Die betreffende anerkannte hervorragende
Umweltleistung sollte sich dabei auf die gesamte Aussage beziehen.
Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung liegt damit zum einen vor, wenn die
Anforderungen an europäische, nationale oder regionale Umweltkennzeichen erfüllt sind.
Hierdurch wird sichergestellt, dass die im europäischen Recht vorgesehenen
Mindestanforderungen an die Vergabe von Umweltkennzeichen nicht durch ungeprüfte Aussagen
unterlaufen werden. Die an eine anerkannte hervorragende Umweltleistung zu stellenden
Anforderungen sind zudem auch dann erfüllt, wenn die Voraussetzungen einer besonderen
Umweltfreundlichkeit im europäischen Recht selbst definiert sind.
Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung kann insbesondere dann vorliegen, wenn
die Produkte mit dem EU-Umweltzeichen oder einem nationalen oder regionalen
Umweltkennzeichen nach EN ISO 14024 Typ I, das in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannt ist,
zertifiziert sind. Die anerkannten hervorragenden Umweltleistungen sind somit jedenfalls
bei staatlich betriebenen oder beauftragten Umweltkennzeichen, wie beispielsweise dem
Umweltzeichen der Bundesregierung „Blauer Engel“ oder dem skandinavischen
Umweltzeichen „Nordischer Schwan“ anzunehmen.
EN ISO 14024 Typ I Umweltzeichen zeichnen sich dadurch aus, dass sie – soweit möglich
– alle relevanten Umweltwirkungen im gesamten Lebenszyklus eines Produkts adressieren.
Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 regelt insoweit das Verhältnis des
europäischen Umweltzeichens, das ebenfalls ein Umweltzeichen nach EN ISO 14024 Typ I ist, zu
den nationalen und regionalen Umweltzeichen, die in den Mitgliedstaaten offiziell anerkannt
sind. Diese müssen für die gleichen Produktgruppen mindestens so strenge Kriterien
definieren wie das EU-Umweltzeichen.
Erwägungsgrund 10 der Richtlinie (EU) 2024/825 nennt die höchste „Klasse A“ (hohe
Effizienz) der Verordnung (EU) 2017/13693) als ein Beispiel für Umwelthöchstleistungen im
Hinblick auf ein bestimmtes ökologisches Merkmal nach „anderem gültigen Unionsrecht“.
In Betracht kommen aber auch weitere europäische Rechtsakte wie die Verordnung (EU)
2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von
ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie solche nationale, regionale und privaten
Standards, die die Verordnung vollständig einhalten, auf dieser gründen und aufbauen oder
diese gar qualitativ übertreffen. Beispielsweise ist davon auszugehen, dass die in der
Verordnung (EU) 2018/848 enthaltenen spezifischen Vorgaben an eine nachhaltige
Bodenbewirtschaftung und Düngung als hinreichende Begründung für eine anerkannte
hervorragende Umweltleistung anzusehen sind, sodass die Verwendung einer allgemeinen
Umweltaussage wie „bodenschonend“ zulässig ist, auch wenn der Begriff in der Verordnung nicht
ausdrücklich verwendet wird. Ein weiteres Beispiel sind nachhaltige Praktiken, die sich auf
der Grundlage des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 über geografische
Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert
traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche
Erzeugnisse in einer durch Kommissionsrecht festgelegten Produktspezifikation befinden, soweit
sich die Praktiken auf ökologische Aspekte, wie sie in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a) bis
c) der Verordnung (EU) 2024/1143 beispielhaft genannt werden, beziehen. Auch die
Richtlinie (EU) 2018/2001 (Erneuerbare-Energien-Richtlinie) könnte in Betracht kommen.
Relevant wird die Definition bei der von Artikel 1 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2024/825
vorgesehenen Ergänzung des Anhangs der Richtlinie 2005/29/EG – konkret beim Verbot
des Treffens einer allgemeinen Umweltaussage bei Nichtnachweisbarkeit der anerkannten
hervorragenden Umweltleistung, welches in der neuen Nummer 4a des Anhangs (zu § 3
Absatz 3) UWG n. F. umgesetzt wird.
3) Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur
Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie
2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
Zu Nummer 3
Die Begriffsbestimmung „Betriebsstoff“ setzt die neu eingefügte Definition in Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe v der Richtlinie 2005/29/EG um, die einen Betriebsstoff als jeden
Bestandteil einer Ware definiert, der wiederholt verbraucht wird und ersetzt oder aufgefüllt
werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert. Relevant wird diese
Begriffsbestimmung bei den ebenfalls neu eingefügten Per-se-Verboten in Nummer 23d
Buchstabe f) (Irreführung über die Notwendigkeit der Ersetzung von Betriebsstoffen) und
Nummer 23d Buchstabe g) (Vorenthalten von Informationen oder Irreführung über
Unverträglichkeiten von Betriebsstoffen) des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG, die mit den neuen
Nummern 23d Buchstabe f) und 23d Buchstabe g) des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG
n. F. in nationales Recht umgesetzt werden.
Zu Nummer 4
Die Definition des Nachhaltigkeitssiegels setzt die in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der
Richtlinie (EU) 2024/825 enthaltene Änderung um, die vorgibt, dass Artikel 2 Absatz 1 der
Richtlinie 2005/29/EG um folgenden Buchstaben q ergänzt wird: Das Nachhaltigkeitssiegel
wird dort definiert als „ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel,
Gütezeichen oder Ähnliches, mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit
in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder
zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß Unionsrecht oder
nationalem Recht“. In der Umsetzung im nationalen Recht wurde durch die Ergänzung der
Begriffe „gegenüber Verbrauchern“ klargestellt, dass die Bestimmung im Sinne der
Richtlinien (EU) 2024/825 nur im Verhältnis von Unternehmern zu Verbrauchern gilt.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen darauf vertrauen können, dass ein durch das
Nachhaltigkeitssiegel beworbenes konkretes Merkmal tatsächlich vorliegt. Im Vergleich zur
Umweltaussage nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 UWG n. F. ist der Anwendungsbereich eines
Nachhaltigkeitssiegels nicht auf Umweltaspekte beschränkt, sondern kann sich etwa auch
auf soziale Merkmale eines Produkts, eines (Herstellungs-)Verfahrens oder der
Geschäftstätigkeit beziehen.
Nach der Definition in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/825 ist ein
freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches nur
dann als Nachhaltigkeitssiegel einzuordnen, wenn es das Ziel verfolgt, ökologische und/
oder soziale Merkmale hervorzuheben oder zu fördern. Insbesondere wenn ökologische
und/oder soziale Merkmale nur eine untergeordnete Rolle spielen, kann im Einzelfall das
Siegel oder Zeichen nach dem Verständnis des betroffenen Verkehrskreises auch kein
Nachhaltigkeitssiegel darstellen.
Nach Erwägungsgrund 7 der Richtlinie (EU) 2024/825 können auch
Gewährleistungsmarken im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments
und des Rates als Nachhaltigkeitssiegel dienen, wenn sie ein Produkt, ein Verfahren oder
eine Geschäftstätigkeit etwa in Bezug auf die ökologischen und/oder sozialen Merkmale
bewerben. In diesem Zusammenhang stellt Erwägungsgrund 7 zudem klar, dass
Unternehmer solche Gewährleistungsmarken nur dann anbringen können sollen, wenn sie von
staatlichen Stellen festgesetzt wurden oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen.
Darüber hinaus stellt Erwägungsgrund 7 der Richtlinie (EU) 2024/825 fest, dass freiwillige
marktbasierte Standards und freiwillige öffentliche Standards für grüne und nachhaltige
Anleihen, da sie sich in erster Linie an Kleinanleger richten und speziellem Recht unterliegen,
nicht als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der Richtlinie (EU) 2024/825 gelten.
Zu Nummer 5
Der Begriff der Umweltaussage ist im neu eingefügten Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o der
Richtlinie 2005/29/EG verankert. Es handelt sich um den weit gefassten Oberbegriff zu
„allgemeinen“ und „ausdrücklichen“ Umweltaussagen, dessen Voraussetzungen für die
Anwendbarkeit der Tatbestände der § 5 Absatz 3 Nummer 4 und des Anhangs Nummer 4b zu
§ 3 Absatz 3 vorliegen müssen. Erforderlich ist, dass eine Aussage oder Darstellung
vorliegt, in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt, eine
Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive Auswirkung oder keine
Auswirkung auf die Umwelt hat oder im Vergleich weniger schädlich für die Umwelt ist oder
seine bzw. ihre Auswirkung (auf die Umwelt) im Laufe der Zeit verbessert. Hierbei ist für
das Vorliegen einer Umweltaussage die verwendete Form einer Aussage oder einer
Darstellung nicht maßgeblich. Beispielhaft werden im neuen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o
der Richtlinie 2005/29/EG Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder
Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder
Produktbezeichnungen genannt. Durch die nicht abschließende Aufzählung soll neben einer Illustration
möglicher Anwendungsfälle auch eine gewisse Entwicklungsoffenheit der Legaldefinition erreicht
werden.
Erfasst werden nur Aussagen, die im Kontext einer kommerziellen Kommunikation
getroffen werden, nicht aber Aussagen, die anderen Zwecken dienen, zum Beispiel solche im
Rahmen gesetzlich vorgeschriebener Berichte. Zur Gewährleistung eines angemessenen
Schutzumfangs sind an dieses Merkmal nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen.
Zu Nummer 6
Die Ausgestaltung und die Kriterien eines „Zertifizierungssystems“ werden durch Artikel 1
Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/825 vorgegeben und sind im neuen
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe r der Richtlinie 2005/29/EG verankert. Relevant wird die
Definition bei dem neu eingefügten Per-se-Verbot in Nummer 2a des Anhangs zu § 3 Absatz 3
UWG, das die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln nur noch dann zulässt, wenn sie auf
einem Zertifizierungssystem beruhen oder durch eine staatliche Stelle reguliert sind.
Besonders hervorzuheben ist das Erfordernis, dass die Überwachung der Einhaltung der
Anforderungen des Zertifizierungssystems durch einen Unternehmer einem objektiven
Verfahren unterliegt und dass die Überwachung von einem vom Systeminhaber und vom
Unternehmer unabhängigen Dritten angemessen durchgeführt wird. Erwägungsgrund 7 der
Richtlinie (EU) 2024/825 führt insoweit aus, dass die Kompetenz und die Unabhängigkeit
des Dritten sowohl vom Systeminhaber als auch von den Unternehmern auf der Grundlage
internationaler, unionsweiter oder nationaler Normen und Verfahren sichergestellt sein soll.
Als Beispiel nennt der Erwägungsgrund 7 hier den Nachweis der Einhaltung einschlägiger
internationaler Normen wie der Norm ISO 17065 „Konformitätsbewertung – Anforderungen
an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ oder vorgesehener
Mechanismen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Dies entspricht der schon bisher
etablierten Praxis, nach welcher der unabhängige Dritte keiner Kontrolle oder
Weisungsbefugnis einer anderen Person oder Organisation unterliegt (DIN EN ISO/IEC 17000, 5.4 (S. 13)).
Der unabhängige Dritte darf daher weder Einfluss auf den durch die einschlägigen Normen
vorgegebenen Prüfungsmaßstab haben noch an Weisungen – sowohl des Inhabers des
Zertifizierungssystems als auch seines Arbeitgebers– gebunden sein.
Nach Erwägungsgrund 7 der Richtlinie (EU) 2024/825 ist es Aufgabe des Unternehmers,
vor Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels sicherzustellen, dass das Siegel bzw. das dem
Siegel zugrundeliegende Zertifizierungssystem den Mindestanforderungen an Transparenz
und Glaubwürdigkeit entspricht. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Unternehmer
nicht verpflichtet ist, im Detail zu überprüfen, ob der (Zertifizierungs-)Systeminhaber
tatsächlich diese Voraussetzungen im Einzelnen einhält.
Zu Absatz 3
Der neu eingefügte § 2 Absatz 3 UWG n. F. enthält fortan eine alphabetische Aufzählung
aller Begriffsbestimmungen, die sich teilweise oder vollständig auf Definitionen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf Definitionen aus einem Rechtsakt der Europäischen Union
beziehen.
Zu Nummer 1
§ 2 Absatz 3 Nummer 1 UWG n. F. enthält die Begriffsbestimmung der „Funktionalität“ und
setzt die neu eingefügte Definition des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe w der Richtlinie
2005/29/EG in nationales Recht um. Diese bestimmt, dass „Funktionalität“ im Sinne der
Richtlinie 2005/29/EG derjenigen Definition von „Funktionalität“ in Artikel 2 Nummer 9 der
Richtlinie (EU) 2019/7714) entspricht.
Zu Nummer 2
§ 2 Absatz 3 Nummer 2 UWG n. F. enthält die Begriffsbestimmung der „Haltbarkeit“ und
setzt die neu eingefügte Definition des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe t der Richtlinie
2005/29/EG in nationales Recht um. Diese bestimmt, dass „Haltbarkeit“ im Sinne der
Richtlinie 2005/29/EG derjenigen Definition von „Haltbarkeit“ in Artikel 2 Nummer 13 der
Richtlinie (EU) 2019/771 entspricht.
Zu Nummer 3
Die neue Nummer 33 des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. wird zur Umsetzung von
Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2023/2673 aufgenommen, mit dem ein neuer
Artikel 16e in die Verbraucherrechte-RL eingefügt wird. Die deutsche Sprachfassung der
Richtlinie (EU) 2023/2673 verwendet zwar den Begriff „Online-Benutzeroberfläche“. Zugleich
wird in diesem Zusammenhang allerdings auf Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung (EU)
2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) verwiesen. Dort wird der englische Begriff „online
interface“ in der deutschen Sprachfassung mit „Online-Schnittstelle“ übersetzt. Wegen der
Sachnähe des UWG zum Gesetz über digitale Dienste soll dieser Begriff daher auch hier
verwendet werden.
Zu Nummer 4
§ 2 Absatz 3 Nummer 4 UWG n. F. enthält die Begriffsbestimmung der
„Softwareaktualisierung“ und setzt die neu eingefügte Definition des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe u der
Richtlinie 2005/29/EG in nationales Recht um. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe u der Richtlinie
2005/29/EG verweist seinerseits auf die Begriffe „Waren mit digitalen Elementen“ und
„digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen“ nach der Richtlinie (EU) 2019/770 und der
Richtlinie (EU) 2019/771, die mit § 327a Absatz 3 Satz 1 und § 327 Absatz 2 Satz 1 und
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in nationales Recht umgesetzt worden sind. Darüber
hinaus umfasst der Begriff der Softwareaktualisierung nach dieser Vorschrift auch
Funktionsaktualisierungen; dabei kann es sich um Aktualisierungen, insbesondere Updates und
Upgrades handeln, die – anders als Aktualisierungen nach den Richtlinien (EU) 2019/770
und 2019/771 – nicht vertraglich geschuldet sind, sondern Verbraucherinnen und
Verbrauchern vom Unternehmer, gegebenenfalls gegen Zahlung eines Preises, außerhalb dieser
vertraglichen Verpflichtung angeboten werden.
4) Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über
bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394
und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom
22.5.2019, S. 28).
Zu Nummer 5
§ 2 Absatz 3 Nummer 5 UWG n. F. enthält die vormals in § 2 Absatz 2 UWG a. F.
enthaltene Bestimmung, dass für den Verbraucherbegriff § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
entsprechend anwendbar ist. Inhaltliche Änderungen ergeben sich durch die Überführung in
§ 2 Absatz 3 Nummer 5 UWG n. F. nicht.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung der in § 5 Absatz 2 Nummer 1 UWG enthaltenen Aufzählung der
wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleistung um „ökologische oder soziale Merkmale“
und „Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit“ setzt die
Änderung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/29/EG in nationales
Recht um. Die Ergänzung hat lediglich klarstellenden Charakter. Denn die zu ergänzenden
Aspekte „ökologische und soziale Merkmale, Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit,
Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit“ können bereits jetzt unter die aktuelle Aufzählung des
sowohl für das Verhältnis Unternehmer-zu-Unternehmer also auch für das Verhältnis
Unternehmer-zu-Verbraucher geltenden § 5 Absatz 2 Nummer 1 UWG gefasst werden (siehe
z. B. Bornkamm/Feddersen in Köhler, UWG, 43. Aufl. 2025, § 5 Rn. 2.180 ff).
Die Klarstellung trägt dem gestiegenen Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern
an Nachhaltigkeitsaspekten Rechnung, welche regelmäßig eine besondere Bedeutung bei
der Kaufentscheidung einnehmen.
Aussagen über die „sozialen Merkmale“ eines Produkts können sich nach
Erwägungsgrund 3 der Richtlinie (EU) 2024/825 auf die gesamte Wertschöpfungskette des Produkts
beziehen. Umfasst sind beispielsweise auch Aussagen über Arbeitsbedingungen. Aber
auch Beiträge zu sozialen Initiativen und ethische Verpflichtungen wie der Tierschutz sind
umfasst.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung, die wegen der Einfügung der
Nummern 3 und 4 in § 5 Absatz 3 UWG notwendig geworden ist.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung, die wegen der Anfügung der
Nummern 3 und 4 in § 5 Absatz 3 UWG notwendig geworden ist.
Zu Doppelbuchstabe cc
Mit der Einfügung des neuen § 5 Absatz 3 Nummer 3 UWG n. F. wird der neu eingefügte
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2005/29/EG in nationales Recht umgesetzt.
Demnach kann es im Einzelfall eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen, wenn
mit Vorteilen für Verbraucherinnen und Verbraucher geworben wird, die irrelevant sind und
sich nicht aus einem Merkmal der Ware, der Dienstleistung oder der Geschäftstätigkeit
ergeben.
Wann eine Werbebotschaft einen „Vorteil“ im Sinne von § 5 Absatz 3 Nummer 3 UWG
darstellt, ist aus Sicht der die Produkte nachfragenden Verbraucherinnen und Verbraucher zu
beurteilen. Da diese zunehmend Wert auf den Erwerb nachhaltiger Waren und
Dienstleistungen legen, können neben unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteilen für Verbraucherinnen
und Verbraucher auch behauptete positive Auswirkungen auf die Umwelt als relevanter
Vorteil in Betracht kommen.
Wann der beworbene Vorteil als „irrelevant“ im Sinne von § 5 Absatz 3 Nummer 3 UWG
anzusehen ist, ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Es bedarf einer Gesamtabwägung
aller Umstände aus Sicht eines objektiven Durchschnittsverbrauchers. Naheliegend
erscheint, dass der durch die EmpCo-RL neu geschaffene Tatbestand für die Werbung mit
irrelevanten Vorteilen eine wesentliche Schnittmenge mit der durch die Rechtsprechung zu
§ 5 Absatz 1 UWG bereits anerkannten irreführenden Werbung mit
Selbstverständlichkeiten aufweist. Diesbezüglich kann für die Auslegung der Vorschrift daher auf die bestehende
Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann eine Werbung mit objektiv
richtigen Angaben gemäß § 5 Absatz 1 UWG unzulässig sein, wenn sie bei einem
erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise einen unrichtigen Eindruck erweckt. Ein solcher
unrichtiger Eindruck kann etwa entstehen, wenn Werbebehauptungen etwas
Selbstverständliches in einer Weise hervorheben, dass der Adressat der Werbung hierin einen
besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet (vgl. BGH, Urteil vom 28.
11.2013 – I ZR 34/13 – Kostenlose Schätzung, Rn. 12.). Die Annahme der wesentlichen
Schnittmenge wird auch durch das in Erwägungsgrund 5 der Richtlinie (EU) 2024/825
gennannte Beispiel der Bewerbung abgefüllten Trinkwassers als „glutenfrei“ gestützt: In diesem
Fall scheint es vertretbar, den von der Richtlinie (EU) 2024/825 als für Verbraucherinnen
und Verbraucher irrelevant eingeschätzten Vorteil auch als Selbstverständlichkeit des
Produktes im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anzusehen. Ob dem in § 5
Absatz 3 Nummer 3 UWG neu eigeführten Tatbestand in der Praxis überhaupt ein
nennenswerter Anwendungsbereich verbleibt, ist letztendlich von der Rechtsprechung zu
beurteilen.
Mit der Einfügung des neuen § 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG n. F. wird der neu geschaffene
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2005/29/EG in nationales Recht umgesetzt.
Ziel des neuen Tatbestandes ist, eine höhere Belastbarkeit von zukunftsbezogenen
Werbeaussagen zu erreichen. Denn insbesondere, wenn mit zukünftigen Engagements und
langfristig angelegten Transformationsprozessen geworben wird, profitieren die werbenden
Unternehmen bereits ab Verwendung der Umweltaussage und nicht erst ab Abschluss des
Engagements oder ab Erreichung eines selbstgesteckten (umweltbezogenen) Ziels.
Umfasst sind beispielsweise Werbeaussagen hinsichtlich des Übergangs zur CO2- oder
Klimaneutralität innerhalb eines bestimmten Zeitraums.
In Sinne der 1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 wurde in § 5 Absatz 3 Nummer 4
UWG n. F. mit der Ergänzung „gegenüber Verbrauchern“ klargestellt, dass die Regelung
für Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen nur im B2C-Bereich Anwendung
findet.
Zum Nachweis der Belastbarkeit von Aussagen über zukünftige Umweltleistungen ist die
Erstellung eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans erforderlich. Aus diesem
Umsetzungsplan müssen die selbstgesteckten, zeitgebundenen Ziele und Verpflichtungen
zum Erreichen der künftigen Umweltleistung unter anderem mess- und nachvollziehbar
hervorgehen. Der Umsetzungsplan sollte entweder durch das werbende Unternehmen selbst
oder im Auftrag des Unternehmens durch einen Dritten erstellt werden. Nach
Erwägungsgrund 4 der Richtlinie (EU) 2024/825 sollte eine Überprüfung der Aussagen durch einen
externen Sachverständigen erfolgen, der die Fortschritte des Unternehmers regelmäßig
überprüft; Unternehmer sollen hiernach die Ergebnisse der Überprüfungen den
Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung stellen. Der Sachverständige muss über die zur
Beurteilung der Richtigkeit des Umsetzungsplans erforderliche Sachkunde verfügen.
Hiervon dürfte insbesondere bei nach dem Umweltauditgesetz zugelassenen
Umweltgutachtern auszugehen sein. Bei Aussagen mit Bezug zu ihrem jeweiligen Kompetenzbereich
können im Einzelfall auch Wirtschafts- und Abschlussprüfer über die erforderliche Sachkunde
verfügen, insbesondere, wenn eine Zulassung zur Nachhaltigkeitsberichtsprüfung vorliegt.
Die selbstgesetzten Verpflichtungen müssen öffentlich einsehbar und im Zusammenhang
mit der Umweltaussage über künftige Umweltleistungen dargestellt werden. Dies kann etwa
durch die Verwendung eines QR-Codes auf dem Produkt, das die Werbeaussage über
künftige Umweltleistungen enthält, erreicht werden. Dies verbessert die digitale
Umsetzbarkeit und trägt zur Einsparung von Verpackungsmaterial bei.
Zu Nummer 3
Zu Absatz 3a
Der neu eingefügte § 5b Absatz 3a UWG n. F. setzt Artikel 7 Absatz 7 der Richtlinie
2005/29/EG in nationales Recht um und soll Belastbarkeit und Transparenz von
Produktvergleichen über ökologische oder soziale Merkmale und über Zirkularitätsaspekte
verbessern. Hierdurch wird die Änderung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 UWG für den Bereich der
Produktvergleiche nachvollzogen und auch hier dem gestiegenen Verbraucherinteresse an
Nachhaltigkeitsaspekten Rechnung getragen. Denn insbesondere kostenlosen
Produktvergleichen, die für Verbraucherinnen und Verbraucher einfach und schnell zugänglich sind,
kommt bei zunehmender Produktvielfalt eine entscheidende Rolle zu. Verbraucherinnen
und Verbraucher können so ohne eigene Kenntnisse und mit geringem Zeitaufwand eine
Fülle von Produkten auf bestimmte Merkmale filtern lassen, um darauf aufbauend die
vermeintlich nachhaltigste Kaufentscheidung zu treffen.
Vor dem Hintergrund der gestiegenen Verbrauchererwartungen an Detailtiefe und Qualität
des Vergleichs wird klargestellt, dass Informationen über die Vergleichsmethode, die
betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser Produkte sowie die bestehenden
Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, als wesentliche
Informationen anzusehen sind.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Bei der Änderung des § 5c Absatz 1 UWG n. F. handelt es sich um eine rein rechtsförmliche
Anpassung.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Verweis in § 5c Absatz 2 Nummer 1 UWG auf die Nummern 1 bis 31 des Anhangs ist
um einen Verweis auf die neue Nummer 33 zu erweitern.
Hintergrund dieser Anpassung ist Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2023/2673. Der
mit dieser Regelung neu in die Verbraucherrechte-RL eingefügte Artikel 24 Absatz 6
verpflichtet die Mitgliedstaaten unter anderem vorzusehen, dass bei einer Verletzung des neu
eingefügten Artikels 16e der Verbraucherrechte-RL im Rahmen von CPC-Verfahren
Bußgelder verhängt werden können.
Zu Doppelbuchstabe bb
Bei der Änderung des § 5c Absatz 2 Nummer 4 UWG n. F. handelt es sich um eine rein
rechtsförmliche Anpassung.
Zu Nummer 5
Bei der Anpassung des § 9 Absatz 2 Satz 2 UWG, handelt es sich um eine Folgeänderung,
die sicherstellt, dass der durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im
Wettbewerbs- und Gewerberecht (BGBl. I 2021, Nr. 53 vom 16.08.2021, S. 3504) neu
eigenführte Anspruch auf Verbraucherschadensersatz auch weiterhin lediglich für Verstöße
gegen solche Vorschriften Anwendung findet, die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG
umsetzen.
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der rechtstechnischen Anpassung. Inhaltliche Änderungen gehen damit
nicht einher.
Zu Absatz 2
Absatz 2 übernimmt den Regelungsinhalt des bisherigen Absatzes 2 Satz 1. Die Vorschrift
sieht als Höchstmaß der Geldbuße für natürliche Personen und in Verbindung mit § 30
Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) auch für juristische
Personen und Personenvereinigungen einen Festbetrag von 50 000 Euro vor.
Zu Absatz 3
Abweichend hiervon legt Absatz 3 Satz 1 im Einklang mit den insoweit bestehenden EU-
Vorgaben bei einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen
Euro die Bußgeldobergrenze umsatzbezogen fest, namentlich bei vier Prozent des
Jahresumsatzes. Dabei wird eine Formulierung vermieden, die im aktuellen Nebenstrafrecht der
Kennzeichnung von Kappungsgrenzen vorbehalten ist. Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 8
UWG ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person, die geschäftliche
Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt,
und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt. Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen die Vertreter und Beauftragten selbst
Unternehmer sein (siehe EuGH WRP 2013, 1575 Rn. 38 – RLvS Verlagsgesellschaft).
Entsprechend dem bisherigen Verständnis sind damit unselbständig beruflich Tätige, also etwa
die Leitungspersonen einer juristischen Person als solche, nicht Unternehmer. Für diese
verbleibt es daher bei der Regelung des Absatzes 2. Auch aus § 9 OWiG ergibt sich
insoweit nichts Gegenteiliges: Denn diese Vorschrift bewirkt nur eine Tatbestandserweiterung
auf die für die juristische Person (den Unternehmer) handelnde Leitungsperson, nicht
jedoch eine Ausdehnung auch der die juristische Person als Unternehmer treffenden
Rechtsfolgen auf die für sie handelnde Leitungsperson. Absatz 3 Satz 2 bis 4 regelt schließlich die
Einzelheiten der Bestimmung des Jahresumsatzes (bislang Absatz 2 Satz 2 bis 4).
Zu Absatz 4
Absatz 4 enthält die Klarstellung, dass § 17 Absatz 2 OWiG, der bei fahrlässigem Handeln
eine Reduzierung des Höchstmaßes auf die Hälfte vorsieht, bei der Festsetzung der
Geldbuße gegenüber einem Unternehmer nicht zur Anwendung kommt. Denn die EU-Vorgaben
sehen für fahrlässiges Handeln keine Abweichung beim Höchstmaß vor. Die
Begehungsform wird aber bei der Zumessung der Geldbuße angemessen zu würdigen sein.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der rechtstechnischen Anpassung. Inhaltliche Änderungen gehen damit
nicht einher.
Zu Buchstabe c
Die Änderung dient der rechtstechnischen Anpassung. Inhaltliche Änderungen gehen damit
nicht einher.
Zu Nummer 7
Die neu eingefügten Nummern 2a, 4a bis 4c, 10a und 23d des Anhangs (zu § 3 Absatz 3)
UWG n. F. setzen Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2024/825 um, der bestimmt, dass
der Anhang der Richtlinie 2005/29/EG um 11 weitere Verhaltensweisen ergänzt werden
soll, die stets – ohne Wertungsmöglichkeit – verboten sein sollen. Die Nummern 2a und 4a
bis 4c betreffen dabei die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegel und (Umwelt-) Aussagen,
wohingegen Nummer 10a die Darstellung gesetzlicher Produktanforderungen als
Besonderheit eines Angebots reguliert und die Nummer 23d den Bereich der (frühzeitigen)
Obsoleszenz von Produkten betreffen.
Die neu eingefügte Nummer 33 (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. setzt demgegenüber den Teil
des Artikels 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2023/2673 in nationales Recht um, der in die
Verbraucherrechte-RL den neuen Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 „Zusätzlicher Schutz in
Bezug auf Online-Schnittstellen“ einfügt.
Zu Buchstabe a
Die neu eigefügte Nummer 2a des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. setzt die
Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG – hier die Einfügung einer Nummer 2a – in
nationales Recht um. Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels ist damit in Zukunft nur
noch zulässig, wenn dieses auf einem Zertifizierungssystem beruht, das den
Anforderungen des § 2 Absatz 2 Nummer 6 UWG entspricht, oder staatlich anerkannt ist.
Die Änderung dient dazu, die Belastbarkeit, Glaubwürdigkeit und Transparenz von
Nachhaltigkeitssiegeln, die sich beispielsweise auf Produktmerkmale, Produktionsverfahren oder
die Geschäftstätigkeit eines Unternehmers beziehen, sicherzustellen. Denn in die durch ein
Nachhaltigkeitssiegel nachgewiesenen Eigenschaften setzen Verbraucherinnen und
Verbraucher regelmäßig ein gesteigertes Maß an Vertrauen, was die Kaufentscheidung
zwischen zwei grundsätzlich vergleichbaren Produkten maßgeblich beeinflussen kann.
Nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers soll der Gefahr der Irreführung von
Verbraucherinnen und Verbrauchern durch nicht belastbare Nachhaltigkeitssiegel durch ein
Verbot des Anbringens von Nachhaltigkeitssiegeln, die weder auf einem
Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlicher Stelle festgesetzt wurden, begegnet werden.
Was unter einen Zertifizierungssystem im Sinne der Nummer 2a des Anhangs (zu § 3
Absatz 3) UWG n. F. zu verstehen ist, definiert § 2 Absatz 2 Nummer 6 UWG n. F. Von
besonderer Wichtigkeit ist dabei, dass die Nachhaltigkeitseigenschaft, die durch das jeweilige
Nachhaltigkeitssiegel herausgestellt wird, von einem vom Unternehmer zu
unterscheidenden Dritten unabhängig und unvoreingenommen überprüft wird.
Beispiele für von staatlichen Stellen festgesetzte Nachhaltigkeitssiegel sind Logos, die
vergeben werden, wenn die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/20095) oder der
5) Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November
2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für
Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001,
sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009,
S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 66/20106) erfüllt werden. Auch können bestimmte
Gewährleistungsmarken im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2015/24367) Nachhaltigkeitssiegel
darstellen, wenn sie ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit etwa in Bezug auf
die ökologischen oder sozialen Merkmale bewerben.
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4a
Nummer 4a des Anhangs zu § 3 Absatz 3 UWG setzt die durch Artikel 2 Buchstabe b der
Richtlinie (EU) 2024/825 neu in den Anhang zur Richtline 2005/29/EG eingefügte
Nummer 4a um. Die hinter allgemeinen Umweltaussagen stehenden Begriffe wie
„umweltfreundlich“, „grün“ oder „biologisch abbaubar“ sind von ihrem Aussagegehalt her unklar,
rufen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern aber oftmals den Eindruck inhaltlich
geprüfter besonderer Umwelteigenschaften hervor. Das allgemein gestiegene
Umweltbewusstsein hat zudem zu einer verstärkten Beachtung umweltbezogener Werbung geführt. Um
den berechtigten Verbrauchererwartungen im Hinblick auf derartige allgemeine
Umweltaussagen zu entsprechen und eine Irreführung des Verkehrs zu vermeiden, stuft Nummer 4a
allgemeine Umweltaussagen als unlauter ein, bei denen der Unternehmer das mit der
Aussage konkludent erklärte Vorliegen einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung
nicht nachweisen kann.
Auch Marken, Firmennamen oder Firmenlogos können umweltbezogene Begriffe enthalten.
Ob in der Gesamtschau aber von einer allgemeinen Umweltaussage auszugehen ist, die
nur unter Berücksichtigung der Vorgaben der neuen Nummer 4a des Anhangs zu § 3
Absatz 3 UWG getroffen werden kann, ist anhand des jeweiligen Einzelfalles unter
Berücksichtigung des Verständnisses der betroffenen Verkehrskreise zu beurteilen.
Zu Nummer 4b
Die neue Nummer 4b des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. erklärt es für stets
unzulässig, Umweltaussagen in der Art und Weise zu treffen, dass sie sich ausdrücklich oder
konkludent auf das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit des
Unternehmers beziehen, wenn sie tatsächlich nur auf einen Teil des Produkts oder einen (nicht
repräsentativen) Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmers zutreffen. Als
Anwendungsbeispiel nennt Erwägungsgrund 11 der Richtlinie (EU) 2024/825 den Fall, dass ein Produkt
als „mit Recyclingmaterial hergestellt“ vermarktet wird, um den Eindruck zu erwecken, dass
das gesamte Produkt aus Recyclingmaterial besteht, obwohl tatsächlich nur die
Verpackung aus Recyclingmaterial besteht. Bezogen auf die Geschäftstätigkeit eines
Unternehmers wäre beispielsweise eine Aussage umfasst, die den Eindruck erwecken soll, dass der
Unternehmer ausschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt, obwohl für zahlreiche
seiner Anlagen fossile Brennstoffe genutzt werden. In beiden Fällen sind die Aussagen
irreführend.
Zu Nummer 4c
Nach der neuen Nummer 4c des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG, welche durch die
neue Nummer 4c des Anhang (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. in nationales Recht umgesetzt
wird, ist es zukünftig stets unzulässig, eine Aussage zu treffen, die mit der Kompensation
von Treibhausgasen begründet wird und nach der ein Produkt hinsichtlich der
Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Denn
6) Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009
über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).
7) Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 336 vom 23.12.2015,
S. 1).
die Verwendung von Begrifflichkeiten wie „klimaneutral“, „CO2-positiv“ oder
„klimaschonend“ bei der Bewerbung eines Produkts kann nach Erwägungsgrund 12 der Richtlinie (EU)
2024/825 Verbraucherinnen und Verbraucher irreführen. Die Irreführung entsteht nach
Erwägungsgrund 12 dadurch, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern „suggeriert wird,
dass sich diese Aussagen auf das Produkt selbst oder auf die Bereitstellung und
Herstellung dieses Produkts beziehen, oder indem bei Verbrauchern der falsche Eindruck erweckt
wird, dass der Verbrauch dieses Produkts keine Auswirkungen auf die Umwelt habe.“
Für Werbung mit CO2-Kompensationaussagen gelten daher zukünftig besondere
Anforderungen: Die Bewerbung eines Produkts mit einer CO2-Kompensationaussage
(beispielsweise: „dieses Produkt ist klimaneutral“) wird als irreführend eingestuft, wenn die
Klimaneutralität des Produkts beispielsweise durch den Erwerb von CO2-Zertifikaten erreicht wird.
Erwägungsgrund 12 stellt in diesem Zusammenhang klar, dass CO2-
Kompensationaussagen nur dann zulässig seien, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen auf den
Lebenszyklus des betreffenden Produkts beruhen und sich nicht auf die Kompensation von
Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beziehen. Eine
produktbezogene CO2-Kompensationsaussage wie „klimaneutral“ scheint weiter zulässig,
wenn das Produkt über den gesamten Lebenszyklus hinweg (Produktion, Gebrauch,
Entsorgung) CO2-neutral ist. Erwägungsgrund 12 der Richtlinie (EU) 2024/825 stellt außerdem
klar, dass Unternehmen, unabhängig von der in der Richtlinie (EU) 2024/825 getroffenen
Regelung zu der Verwendung von Begriffen wie „klimaneutral“, „klimaschonend“ usw. nicht
daran gehindert werden, für ihre Investitionen in Umweltinitiativen (einschließlich Erwerb
von CO2-Zertifikaten) zu werben.
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10a
Durch die neu in den Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG eingefügte Nummer 10a wird in
Konkretisierung der bestehenden Nummer 10 klargestellt, dass es stets unlauter ist, eine für
eine bestimmte Produktgruppe verpflichtend vorgeschriebene Eigenschaft als
Besonderheit eines bestimmten Angebots darzustellen. Dies betrifft beispielsweise das Werben mit
der Nichtverwendung eines chemischen Stoffes, wenn die Verwendung des Stoffes bei der
betreffenden Produktgruppe bereits nicht mehr zulässig ist.
Ob eine Eigenschaft als Besonderheit eines bestimmten Angebots beworben wird, hängt
von den Umständen des Einzelfalls ab. Jedenfalls sollte die Erläuterung, dass ein Produkt
bestimmte verpflichtend vorgegebene Standards erfüllt, weiterhin möglich sein, soweit klar
erkennbar ist, dass die Erfüllung bestimmter Vorgaben nicht als Alleinstellungsmerkmal
eines Angebots dargestellt wird.
Zu Buchstabe d
Die neu eingefügte Nummer 23d des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. bezieht sich
auf Praktiken im Zusammenhang mit frühzeitiger Obsoleszenz, also dem frühzeitigen
Verschleiß und der frühzeitigen Einschränkung oder dem Verlust der Funktionsfähigkeit von
Waren. Waren sind dabei solche, die dem durch die Richtlinie (EU) 2024/825 neu
eingefügten Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2005/29/EG entsprechen.
Nach dem neu eingefügten Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe ca der Richtlinie 2005/29/EG
richtet sich die Definition von „Waren“ nach der Definition in Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie
(EU) 2019/771. Dieser definiert „Waren“ zum einen als „bewegliche körperliche
Gegenstände“ und zählt dazu zum anderen auch „Waren mit digitalen Inhalten“, das heißt
„bewegliche körperliche Gegenstände, die in einer Weise digitale Inhalte oder digitale
Dienstleistungen enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne
diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen könnten“.
Die Definition des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/771 ist im Bürgerlichen
Gesetzbuch zweiteilig umgesetzt: Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a der Richtlinie (EU)
2019/771 wird durch § 241a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgesetzt und Artikel
2 Nummer 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/771 mit der Definition von Waren mit
digitalen Elementen in § 327a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Zu Nummer 23d
Zu Buchstabe a
Stets unzulässig ist zukünftig das Zurückhalten von Informationen über den Umstand, dass
eine Softwareaktualisierung sich negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen
Elementen oder auf die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirken
wird. Als Anwendungsbeispiel nennt Erwägungsgrund 17 der Richtlinie (EU) 2024/825,
dass Unternehmer, die Verbraucherinnen oder Verbraucher auffordern, das
Betriebssystem ihres Smartphones zu aktualisieren, die Information zurückhalten, dass sich die
Aktualisierung negativ auf die Funktionsweise oder andere Merkmale, wie die Batterienutzung
oder die allgemeine Performance auswirken wird.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Unternehmer – insbesondere nicht diejenigen,
die ein Produkt lediglich vertreiben, – Kenntnisse über die tatsächlichen Auswirkungen von
Softwareaktualisierungen haben oder haben müssen. Nach Erwägungsgrund 17 der
Richtlinie (EU) 2024/825 ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass nur Unternehmer, die für
die Entwicklung von Softwareaktualisierungen verantwortlich sind, über derartige
Informationen verfügen, während sich Unternehmer ansonsten auf zuverlässige Informationen
verlassen können, die ihnen beispielsweise von Softwareentwicklern bereitgestellt werden.
Der Begriff der Softwareaktualisierung ist im neu eingefügten § 2 Absatz 3 Nummer 4 UWG
n. F. legaldefiniert. Er umfasst neben vertraglich geschuldeten Aktualisierungen im Sinne
der §§ 327e Absatz 2 Nummer 3, 327f Absatz 1, 475b Absatz 3 Nummer 2, 475 b Absatz 4
Nummer 2 BGB auch alle sonstigen Funktionsaktualisierungen, die nicht vertraglich
geschuldet sind, sondern den Verbraucherinnen und Verbrauchern von einem Unternehmer
darüber hinaus, gegebenenfalls gegen Zahlung eines Preises, angeboten werden.
Zu Buchstabe b
Zur Vermeidung der Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern soll es nach der
neu eingefügten Nummer 23d Buchstabe b) des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F.
zukünftig stets unzulässig sein, eine Softwareaktualisierung als notwendig darzustellen, wenn
sie lediglich der Verbesserung von Funktionalitätsmerkmalen dient. Dahinter steht der
Gedanke, dass Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich frei, informiert und individuell
entscheiden sollen, welche Softwareaktualisierung sie vornehmen und welche nicht. Dafür
darf ihnen beispielsweise nicht die Information vorenthalten werden, ob es sich bei einer
Softwareaktualisierung um ein Sicherheitsupdate handelt, das zur sicheren Nutzung des
Produkts notwendig ist, oder ob die Softwareaktualisierung lediglich der Verbesserung der
Funktionalitätsmerkmale des Produkts dient.
Zu Buchstabe c
Von besonderer Bedeutung beim Komplex der stets unzulässigen Geschäftspraktiken im
Zusammenhang mit frühzeitiger Obsoleszenz ist die neu eingefügte Nummer 23d
Buchstabe c) des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F., die die kommerzielle Kommunikation
über Waren mit intendierter begrenzter Haltbarkeit wesentlich einschränkt: Sollten einem
Unternehmer Informationen darüber vorliegen, dass eine Ware ein Merkmal enthält,
welches mit der Intention eingefügt wurde, die Haltbarkeit der Ware zu begrenzen, so ist
zukünftig jedwede Werbung für diese Ware unzulässig. Die Herstellung und Bereitstellung
von Waren auf dem Markt sind jedoch laut Erwägungsgrund 19 der Richtlinie (EU)
2024/825 nicht erfasst.
Beachtenswert ist, dass die Richtlinie (EU) 2024/825 hier, wie auch bei der Definition der
Umweltaussage, den Begriff der „kommerziellen Kommunikation“ verwendet. Der Begriff
„kommerzielle Kommunikation“ wird weder von der Richtlinie (EU) 2024/825 selbst noch
von der Richtlinie 2005/29/EG legaldefiniert. Die Richtlinie (EU) 2024/825 führt jedoch in
Erwägungsgrund 19 zur neuen Nummer 23f des Anhangs aus: „Im Zusammenhang mit
diesem Verbot umfasst die kommerzielle Kommunikation Mitteilungen, die der
unmittelbaren oder mittelbaren Bewerbung der Ware dienen.“ Daraus könnte geschlossen werden,
dass der Begriff „kommerzielle Kommunikation“ inhaltlich jedenfalls enger ist als der im
UWG gebräuchliche Begriff der geschäftlichen Handlung. Den Begriff „kommerzielle
Kommunikation“ aber mit „Werbung“ gleichzusetzten scheint ebenfalls nicht überzeugend. Denn
die Richtlinie (EU) 2024/825 verwendet in Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b) (§ 5 Absatz 3
Nummer 3 UWG n.F.) selbst den Begriff „Werbung“, was den Schluss nahe legt, dass die
Richtlinie (EU) 2024/825 selbst einen Unterschied zwischen den Begriffen „Werbung“ und
„kommerzielle Kommunikation“ anerkennt.
Nummer 23d Buchstabe c) des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. richtet sich primär an
Unternehmer, die auch Hersteller der Ware sind. Andere Unternehmer – wie etwa solche,
die die Ware lediglich vertreiben, – sind nur dann erfasst, wenn ihnen belastbare
Informationen über die geplante frühzeitige Obsoleszenz tatsächlich zur Verfügung stehen.
Für die Vertragswidrigkeit einer Ware infolge der Verwendung von minderwertigen Stoffen
oder Verfahren sollten laut Erwägungsgrund 19 der Richtlinie (EU) 2024/825 weiterhin die
in der Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der
Waren gelten. Diese sind im nationalen Recht in § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
umgesetzt.
Zu Buchstabe d
Als stets unzulässige irreführende Geschäftspraxis gilt zukünftig auch die falsche
Behauptung, dass eine Ware unter normalen Nutzungsbedingungen eine bestimmte Haltbarkeit
aufweist. Als Anwendungsfall nennt Erwägungsgrund 20 der Richtlinie (EU) 2024/825, dass
ein Unternehmer Verbraucherinnen und Verbraucher darüber informiert, dass eine
Waschmaschine bei normalem Gebrauch gemäß der Gebrauchsanweisung voraussichtlich für
eine bestimmte Anzahl von Waschgängen halten wird, obwohl dies bei der tatsächlichen
Verwendung der Waschmaschine unter den vorgegebenen Bedingungen nicht der Fall ist.
Nach Erwägungsgrund 20 der Richtlinie (EU) 2024/825 werden die in Rede stehenden
Behauptungen weitgehend von den Herstellern vorgebracht, da sie die Haltbarkeit der Waren
bestimmen. Daher wird von Unternehmen, die auch die Hersteller der Waren sind, davon
ausgegangen, dass ihnen falsche Behauptungen über die Haltbarkeit der Waren bekannt
sind, während sich andere Unternehmer wie Verkäufer auf zuverlässige Informationen
verlassen sollten, die ihnen zur Verfügung stehen, zum Beispiel auf der Grundlage einer
Erklärung einer zuständigen nationalen Behörde oder von Informationen des Herstellers.
Für die Vertragswidrigkeit von Waren aufgrund gelegentlicher Fehler bei der Herstellung
der Waren sollten laut Erwägungsgrund 20 der Richtlinie (EU) 2024/825 weiterhin die in der
Richtlinie (EU) 2019/771 festgelegten Vorschriften über die Vertragsmäßigkeit der Waren
gelten. Diese sind im nationalen Recht in § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umgesetzt.
Zu Buchstabe e
Die Darstellung einer Ware als reparierbar, wenn sie es tatsächlich nicht ist, ist zukünftig
nach der neuen Nummer 23d Buchst. e) des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. – ohne
Wertungsmöglichkeit – stets unzulässig.
Zu Buchstabe f
Stets unzulässig ist es auch, Verbraucherinnen und Verbraucher dazu zu veranlassen,
einen Betriebsstoff früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als es aus technischen Gründen
notwendig gewesen wäre. Denn dies könnte Verbraucherinnen und Verbraucher zu nicht
notwendigen Produktkäufen veranlassen. Als Anwendungsbeispiel nennt Erwägungsgrund 23
der Richtlinie (EU) 2024/825, dass Verbraucherinnen und Verbraucher über die
Einstellungen des Druckers aufgefordert werden, Druckerpatronen zu ersetzen, bevor diese
tatsächlich leer sind, um sie zum Kauf zusätzlicher Druckerpatronen anzuregen, auch wenn das
noch nicht erforderlich gewesen wäre.
Zu Buchstabe g
Ebenfalls stets unzulässig sind nach der neuen Nummer 23d Buchstabe g) des Anhangs
(zu § 3 Absatz 3) UWG n. F. Äußerungen über Auswirkungen der Verwendung von
herstellerfremden Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör in zwei gegensätzlichen Varianten:
einerseits das Zurückhalten von Informationen über Funktionsbeeinträchtigungen,
andererseits die wahrheitswidrige Behauptung, es gäbe eine Funktionsbeeinträchtigung, obwohl
dies gar nicht der Fall wäre.
Die neue Regelung dient der Angebotstransparenz und soll mittelbar zur Reduzierung nicht
notwendiger Ersatzkäufe und zur Vermeidung der damit einhergehenden erhöhten
Abfallmenge beitragen. In der Regel verfügt jedoch nur der Hersteller einer Ware über
entsprechende Informationen. Andere Unternehmer – wie beispielsweise Verkäufer – sollen sich
laut Erwägungsgrund 24 der Richtlinie (EU) 2024/825 auf zuverlässige Informationen
verlassen können, die ihnen beispielsweise durch Informationen des Herstellers zur Verfügung
stehen.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe f
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Änderung wegen der Ergänzung von Nummer 33
des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG n. F.
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 33
Die neue Nummer 33 des Anhangs (zu § 3 Absatz 3) UWG enthält ein Verbot der stärkeren
Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten beim Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen an Verbraucher. Dies betrifft Fälle, in denen Verbraucherinnen oder Verbraucher,
die Empfänger der Dienstleistungen sind, aufgefordert werden, eine Entscheidung zu
treffen.
Dark Patterns sind auch nach der bestehenden Rechtslage teilweise bereits auf Grund der
Generalklauseln des UWG verboten (siehe zum Beispiel Urteil des LG Düsseldorf vom 13.
September 2023 (12 O 78/22, BKR 2024, 68). Die Europäische Kommission hat
angekündigt, bereits im Jahre 2026 den Entwurf eines Digital Fairness Act vorzulegen, der unter
anderem horizontale Regelungen zu Dark Patterns enthalten soll. Das im Koalitionsvertrag
formulierte Ziel, "sich für ein Verbot unlauterer Geschäftspraktiken wie Dark Patterns und
süchtig machender Designs einzusetzen" (Z. 2291f), wird die Bundesregierung im Rahmen
der Verhandlungen zu diesem Rechtsakt weiterverfolgen und sich konstruktiv beteiligen.
Die Vorschrift setzt Artikel 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2023/2673 um, der unter
anderem bestimmt, dass in der Verbraucherrechte-RL in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene
Finanzdienstleistungsverträge ein neuer Artikel 16e mit der Überschrift „Zusätzlicher Schutz
in Bezug auf Online-Benutzeroberflächen“ eingefügt werden soll.
Die deutsche Sprachfassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 verwendet hier den Begriff
„Online-Benutzeroberfläche“. Zugleich wird in diesem Zusammenhang allerdings auf Artikel 3
Buchstabe m der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste) verwiesen.
Dort wird der englische Begriff „online interface“ in der deutschen Sprachfassung mit
„Online-Schnittstelle“ übersetzt. Wegen der Sachnähe des UWG zum Gesetz über digitale
Dienste soll dieser Begriff auch hier verwendet werden.
Artikel 16e der Verbraucherrechte-RL betrifft manipulative Praktiken, die geeignet sind, die
freie und informierte Entscheidung von Verbraucherinnen und Verbrauchern in
unzulässiger Weise maßgeblich zu beeinflussen (sogenannte Dark Patterns). Online-Schnittstellen
sind dabei als solche im Sinne von Artikel 3 Buchstabe m des Digital Services Act zu
verstehen. Sie umfassen also Software, einschließlich Webseiten und Teile von diesen,
sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps. Finanzdienstleistungen sind solche im
Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Verbraucherrechte-RL.
Nach Artikel 16e Absatz 1 Satz 1 der Verbraucherrechte-RL haben die Mitgliedstaaten
sicherzustellen, dass Unternehmer beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im
Fernabsatz ihre Online-Schnittstelle nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben, dass
Verbraucher, die Empfänger ihrer Dienstleistungen sind, manipuliert oder anderweitig in
ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt
oder behindert werden.
Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der Verbraucherrechte-RL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten
in diesem Zusammenhang insbesondere Maßnahmen erlassen müssen, die mindestens
eine der drei dort genannten Praktiken von Unternehmen verbieten. Diese drei in Artikel
16e Absatz 1 Satz 2 aufgeführten unlauteren Dark-Patterns-Praktiken entsprechen den
Praktiken, die für Online-Vermittlungsdienste nach dem geltenden Artikel 25 Absatz 3 des
europäischen Gesetzes über digitale Dienste verboten sind. Nach Erwägungsgrund 41 der
Richtlinie (EU) 2023/2673 wirkt sich das Problem der sogenannten Dark Patterns in
besonderem Maße für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge aus. Daher
soll es untersagt sein, die Verbraucher, die Empfänger der Dienstleistung sind, durch den
Aufbau, die Gestaltung oder die Funktionen einer Online-Schnittstelle oder eines Teils
davon in die Irre zu führen oder zu etwas zu verleiten und ihre Autonomie, ihre
Entscheidungsfreiheit oder ihre Auswahlmöglichkeiten zu beeinflussen oder zu beeinträchtigen. Dazu
können unter anderem ausbeuterische Gestaltungsmuster zählen, mit denen der Verbraucher
zu Entscheidungen oder Handlungen verleitet wird, die vorteilhaft für den Unternehmer,
aber möglicherweise nicht im Interesse des Verbrauchers sind, indem
Auswahlmöglichkeiten in einer nicht neutralen Weise präsentiert werden, etwa durch die stärkere
Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten durch visuelle, akustische oder sonstige Elemente,
wenn der Verbraucher aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen. Daher sollen nach
Erwägungsgrund 41 die Mitgliedstaaten durch die vorliegende Richtlinie dazu verpflichtet
werden, zu verhindern, dass Unternehmer, die Finanzdienstleistungsverträge im
Fernabsatz anbieten, derartige Praktiken beim Abschluss von Verträgen über solche
Dienstleistungen einsetzen.
Die Umsetzung von Artikel 16e der Verbraucherrechte-RL erfolgt durch die neue Nummer
33 und damit durch die nationale Umsetzung nur einer der drei in Artikel 16e Absatz 1 Satz
2 der Verbraucherrechte-RL aufgeführten Praktiken. Wegen der mit der Hervorhebung
bestimmter Designelemente verbundenen besonderen Täuschungsgefahr wurde die in Artikel
16e Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Verbraucherrechte-RL genannte Praktik in die Liste
der stets unzulässigen aggressiven geschäftlichen Handlungen im Anhang (zu § 3 Absatz
3 UWG) aufgenommen. Durch die Hervorhebung auf der Online-Schnittstelle könnten
insbesondere solche Verbraucherinnen und Verbraucher, die unter Zeitdruck stehen oder für
die die Komplexität der Angebotsgestaltung bereits eine Herausforderung darstellt, verleitet
werden, eine vom Unternehmen gewünschte Auswahl zu treffen. Zur „stärkeren
Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten“ können insbesondere Gestaltungen durch Farbe,
Größe, Beschriftung oder sonstige Umstände im Web-Design zählen, die die
Auswahlmöglichkeit graphisch gestalten. Dazu gehören aber auch Fälle, in denen für Verbraucher
vorteilhafte Entscheidungen anders als durch das Design des Entscheidungsbuttons erschwert
oder behindert werden, so wenn generell die für den Verbraucher vorteilhafte Entscheidung
mehr Aufwand oder mehr Schritte im Web-Design erfordert, insbesondere durch lange
Klick-Pfade.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 4 und Nummer 7
Buchstabe e bis g treten am 27. September 2026 in Kraft. Dieses Inkrafttretensdatum stellt
den nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2024/825 spätmöglichsten Zeitpunkt
dar, in dem die in nationales Recht umgesetzten Regelungen angewendet werden müssen.
Durch die Wahl des spätmöglichsten Anwendungszeitpunkts sollen Produkte im Handel,
deren Verpackungen nicht den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/825 entsprechen, noch
so lange wie rechtlich möglich abverkauft werden können, um unnötige Müllproduktion zu
vermeiden.
Für den Fall, dass dennoch einzelnen Unternehmen im Hinblick auf bereits in den Vertrieb
gebrachte Produkte unbillige Härten entstehen sollten, ist es möglich, dass die Gerichte
jeweils angemessene Aufbrauch-, Beseitigungs- und Umstellungsfristen gewähren werden.
In der Rechtsprechung ist bereits anerkannt, dass Unternehmern im Hinblick auf
lauterkeitsrechtliche Unterlassungsgebote entsprechende Fristen gewährt werden können, wenn
das Unterlassungsgebot andernfalls als unverhältnismäßig erschiene (BGH, Urteil vom
29.3.2007 – I ZR 122/04, Rn. 40 – Bundesdruckerei; BGH, Urteil vom 24.9.2013 – I ZR
89/12, Rn. 44 – Matratzen Factory Outlet; BGH, Urteil vom 7.4.2022 – I ZR 143/19, 56 ff. –
Knuspermüsli II). Die Gewährung einer solchen Frist kommt nach der Rechtsprechung auch
im Falle von Gesetzesänderungen in Betracht (OLG Saarbrücken, Beschluss vom
30.11.2007 – 1 W 193/07 – zugelassen am OLG und LG). Im Einzelfall wird jedoch auch
eine Interessenabwägung zu leisten sein (OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.6.2008 – 4 U
187/07).
Zu Absatz 2
Artikel 1 Nummer 4, 5, 6 und 7 Buchstabe e bis g tritt am 19. Juni 2026 in Kraft. Dies
entspricht der Vorgabe in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/2673 und
hat zudem rechtsförmliche Gründe.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(NKR-Nr. 7697, BMJV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Zeitaufwand (Entlastung): rund -25 000 Stunden (-630 000 Euro)
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 52,2 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: rund 52,2 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 355,8 Mio. Euro
davon aus Bürokratiekosten: rund 178,1 Mio. Euro
Verwaltung keine Auswirkungen
„One in, one out”-Regel
Der jährliche Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben stellt
im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung kein „In“ dar, da er allein
aus der Umsetzung von EU-Recht resultiert.
KMU-Betroffenheit Kleine und mittelständische Unternehmen
werden durch das Vorhaben mit jährlichen
Bürokratiekosten und einmaligem
Erfüllungsaufwand in erheblichem Maße
belastet.
Evaluierung Das Ressort hat in Abwägung folgender
Gründe auf eine Evaluierung verzichtet:
Vorgaben aus EU-Vorgaben ohne
Umsetzungsspielraum (1:1), zu denen von der
Europäischen Kommission bis zum 27.
September 2031 ein Bericht über die
Umsetzung vorgelegt werden muss.
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1-
Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen
wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie
folgt beschrieben:
Sicherstellung von nachhaltigen Konsum-
und Produktionsmustern
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Der NKR hebt positiv hervor, dass das Ressort Angaben zum Erfüllungsaufwand in Folge
von Erkenntnissen aus der Beteiligung der Länder und Verbände abgeglichen, präzisiert
und vervollständigt hat. Außerdem wurden nach Hinweisen von Verbänden
Rechtsbegriffe – wo EU-rechtlich möglich - überarbeitet und klarer definiert.
Der NKR weist darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie gegen den unlauteren
Wettbewerb absehbar eine erhebliche zusätzliche bürokratische Belastung für die
Wirtschaft verursachen wird. Das Vorhaben verdeutlicht, wo die ‚One in, one out‘-Regel ihre
Schwäche hat. Belastungen, die auf der Umsetzung von EU-Vorgaben beruhen, sind von
der Verpflichtung zur Kompensation ausgenommen. Der NKR dringt deshalb gegenüber
der Bundesregierung auf eine Abschaffung der Ausnahme. Das Instrument ist ansonsten
keine wirksame Bürokratiebremse.
II. Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben dient der Umsetzung zweier unionsrechtlicher Reformpakete gegen den
unlauteren Wettbewerb.1 Die Regelungen sollen einer faireren Kommunikation von Unterneh-
1 Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien
2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren
Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen; Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz
geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG.
men zu Nachhaltigkeitsaspekten dienen. So dürfen auf Produkten und Dienstleistungen
bestimmte Informationen nicht mehr abgebildet werden. Beispielsweise soll u. a. nicht mehr mit
Vorteilen für Verbraucherinnen und Verbraucher geworben werden, die irrelevant sind bzw. sich
nicht aus einem Merkmal des Produkts bzw. der Geschäftstätigkeit ergeben. Weiterhin sollen
nicht mehr Produktbesonderheiten angepriesen werden, die ohnehin gesetzlichen
Anforderungen entsprechen. Außerdem sollen Umweltaussagen über die perspektivische Umweltleistung
klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen enthalten. Außerdem
sollen Verbraucherinnen und Verbraucher vor sog. „Dark Patterns“ (manipulative Praktiken, die
geeignet sind, die freie und informierte Entscheidung von Verbraucherinnen und Verbrauchern
in unzulässiger Weise maßgeblich zu beeinflussen) geschützt werden.
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Der Entwurf sieht eine Vereinfachung für Bürgerinnen und Bürger bei dem Abschluss von
Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz vor. Unter der Annahme, dass bei rund 5 Mio. Fällen
pro Jahr jeweils ein Zeitaufwand von 0,3 Minuten entfällt, geht das Ressort nachvollziehbar von
einer jährlichen Entlastung in Höhe von rund 25 000 Stunden (rund 630 000 Euro2) aus.
Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen jährliche Bürokratiekosten in Höhe von rund 52,2 Mio. Euro und
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 356 Mio. Euro. Diese Belastungen resultieren
aus den folgenden Vorgaben:
Abbildung von Umweltaussagen
Der Entwurf sieht vor, dass Umweltaussagen über die künftige Umweltleistung klare, objektive
und überprüfbare Verpflichtungen enthalten, die in einem Umsetzungsplan mit messbaren
Zielen festgelegt sind. Dieser muss regelmäßig von externen Sachverständigen geprüft werden.
Dadurch entstehen jährliche Bürokratiekosten in Höhe von rund 29 Mio. Euro sowie einmalige
Bürokratiekosten in Höhe von rund 177 Mio. Euro. Das Ressort geht bei den jährlich rund 9 000
Fällen von einem zeitlichen Einzelfallaufwand von rund 21 Stunden bei einem Lohnsatz pro
Stunde von 62,40 Euro und Sachkosten von jeweils rund 2 000 Euro aus. Bei den einmaligen
Änderungen des Erfüllungsaufwands geht das Ressort von rund 53 000 Fällen und rund 22 Stunden
aus.
2 Für den Zeitaufwand der Bürgerinnen und Bürger nimmt der NKR einen Stundensatz von 25 Euro an.
Überprüfung der Produktpalette
Zur Überprüfung der Produktpalette, ob und wie ein Unternehmen von der Rechtsänderung
betroffen ist, resultieren Bürokratiekosten für Unternehmen, die Verträge mit Verbraucherinnen
und Verbrauchern abschließen. Das Ressort schätzt, dass 90 % aller Freiberufler und
Kleinstunternehmen zunächst ihre Produktpalette prüfen werden, um erst einmal Handlungsbedarf zu
identifizieren. Dadurch entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 53,2 Mio. Euro,
wobei das Ressort von rund 850 000 Fällen mit einem zeitlichen Aufwand von jeweils rund einer
Stunde bei einem Lohnsatz von 62,40 Euro/Stunde ausgeht.
Umsetzung der identifizierten Änderungsbedarfe bei Produkten
Das Ressort geht davon aus, dass bei den Freiberuflern in rund 10 % der Fälle (entspricht rund
70 000 Fälle) Änderungen von Produktangaben erforderlich sein werden. Daraus folgen
einmalige Bürokratiekosten in Höhe von rund 36,4 Mio. Euro. Dafür nimmt das Ressort einen
Zeitaufwand von jeweils rund 500 Minuten bei einem Lohnsatz von 62,40 Euro/Stunde an.
Bei den Kleinstunternehmern geht das Ressort ebenfalls von einem Änderungsbedarf in 10 % der
Fälle aus (entspricht 20 000 Fälle). Das Ressort nimmt weiterhin an, dass die Änderungen der
Produktangaben von externen Dienstleistern vorgenommen werden und veranschlagt hierfür
Sachkosten in Höhe von rund 2 000 Euro und einen Zeitaufwand von 10 Minuten je Fall. Somit geht
das Ressort nachvollziehbar von einmaligen Bürokratiekosten von rund 40 Mio. Euro aus.
Bei Klein-, Groß- sowie mittelständischen Unternehmen erfolgt die Überprüfung der
Produktpalette und die Umsetzung des Änderungsbedarfs durch eine interne Fachkraft. Es resultieren
einmaliger Personalaufwand in Höhe von rund 48,4 Mio. Euro. Dabei wird von rund 97 000 Fällen,
einem zeitlichen Aufwand von jeweils rund 480 Minuten und einem Lohnsatz von 62,40
Euro/Stunde ausgegangen.
Nachhaltigkeitssiegel
Nachhaltigkeitssiegel dürfen durch die Neuregelung nur dann benutzt werden, wenn sie auf
einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Das Ressort
schätzt, dass etwa 20 % der Unternehmen weiterhin ein Siegel nutzen wollen. Dadurch kommt es
zu jährlichem Personalaufwand in Höhe von rund 2,2 Mio. Euro und jährlichen Sachkosten in
Höhe von rund 20,3 Mio. Euro. Das Ressort geht dabei davon aus, dass bei rund 4 500 Fällen
jeweils ein zeitlicher Aufwand von rund 480 Minuten und Sachkosten von jeweils rund 4 500 Euro
anfallen.
Informationen über negative Auswirkungen von Softwareaktualisierungen
Bei Softwareaktualisierungen sollen Informationen über negative Auswirkungen dieser Updates
auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder auf die Nutzung digitaler Inhalte
sowie digitaler Dienstleistungen künftig transparent gemacht werden. Es resultieren jährliche
Bürokratiekosten in Höhe von rund 680 000 Euro.
Verbot unzulässiger Angaben bei Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz
Spiegelbildlich zur Vorgabe für die Bürgerinnen und Bürger sollen Finanzdienstleister im
Fernabsatzgeschäft die stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten bei einer Auswahl
von mehreren Optionen löschen. Dadurch entsteht einmaliger Personalaufwand in Höhe von
rund 600 000 Euro.
Auskunftspflichten für Unternehmer
Durch Auskunftspflichten für Unternehmen, die Produkte vergleichen und darüber informieren,
entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von 38 000 Euro und einmaliger Erfüllungsaufwand
von 76 000 Euro.
III.2. Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Betroffene über entsprechende Verbände einbezogen. Erkenntnisse aus dem
Austausch spiegeln sich u. a. in der Überarbeitung der Gesetzesfolgendarstellung, der
Klarstellung der Anforderungen an die Überprüfung von Nachhaltigkeitssiegeln sowie der Klarstellung,
dass Regelungen für Aussagen über künftige Umweltleistungen nur im B2C-Bereich gelten,
wider. Mit der Ermöglichung, Aussagen über künftige Umweltleistungen für Verbraucherinnen
und Verbraucher per QR-Code aufzurufen, wird das Prinzip, digitale Angebote für alle nutzbar
zu gestalten, adressiert.
29. August 2025
Lutz Goebel Kerstin Müller
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz
Drucksache 438/25- 5 -]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Gesetzentwurf)