zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1855, 21/2464, 21/2669 Nr. 21 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Text
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - 21/1855, 21/2464, 21/2669 Nr. 21 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3327
21. Wahlperiode 17.12.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1855, 21/2464, 21/2669 Nr. 21 –
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
A. Problem
Die Bundesregierung stellt in ihrem Entwurf darauf ab, dass
Nachhaltigkeitsaspekte in der Verbraucherkommunikation von Unternehmen eine wichtige Rolle
spielten. Kaufentscheidungen, die Verbraucherinnen und Verbraucher auf
Grundlage der von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen träfen,
trügen dazu bei, dass sich nachhaltige Produkte am Markt durchsetzten.
Informierte und sachgerechte Kaufentscheidungen könnten freilich nur getroffen
werden, wenn Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben von
Unternehmen über ihre Produkte und über ihre Unternehmenstätigkeit verlässlich
seien. Dafür müssten die relevanten Informationen klar und verständlich
bereitgestellt werden und irreführende Geschäftspraktiken müssten unterbleiben.
Dementsprechend sei es Ziel der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der
Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für
den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und
durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024), zu einem nachhaltigen
Konsumverhalten beizutragen. Die Richtlinie sei bis zum 27. März 2026 in
nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen müssten ab dem 27.
September 2026 angewendet werden.
Mit dem Entwurf solle Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt werden,
der Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG enthalte. Darüber hinaus würden auch
zum zusätzlichen Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor
sogenannten Dark Patterns auf Online-Schnittstellen Bestimmungen der
Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz
geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie
2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023) umgesetzt.
Der Entwurf diene zugleich der Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation
unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trage
insbesondere zur Erreichung des Ziels 12 „Nachhaltige Konsum- und
Produktionsmuster sicherstellen“, aber auch zur Erreichung von Ziel 16 bei, das in den
Vorgaben 16.3 und 16.10 verlange, die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und den
öffentlichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten.
Zur Erfüllung dieser Vorgaben sieht der Entwurf unter anderem folgende
Lösungen vor:
Die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/825 würden im Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die bestehende Generalklausel des § 5
Absatz 1 UWG zum Verbot irreführender Praktiken werde hierbei in § 5 Absatz 2
und 3 UWG, in § 5b Absatz 3a UWG sowie im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG
konkretisiert. Umweltaussagen müssten entweder klar und in hervorgehobener
Weise auf demselben Medium erläutert werden oder auf einer anerkannten
hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch ein Nachhaltigkeitssiegel
unterlegt werden. Aussagen über zukünftige Umweltleistungen dürften nur auf
Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans mit messbaren und
zeitgebundenen Zielen sowie mit klaren, objektiven und öffentlich einsehbaren
Verpflichtungen getroffen werden. Nachhaltigkeitssiegel dürften, soweit nicht
von staatlicher Stelle anerkannt, nur angebracht werden, wenn sie auf einem
Zertifizierungssystem beruhten.
Der durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 in die Richtlinie 2011/83/EU über die
Rechte der Verbraucher eingefügte Artikel 16e werde im Anhang zu § 3
Absatz 3 UWG umgesetzt. Um die unlautere Beeinflussung von Verbraucherinnen
und Verbrauchern beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im
Fernabsatz in Zukunft noch besser zu verhindern, werde eine in Artikel 16e Absatz 1
Satz 2 der Richtlinie (EU) 2011/83/EU ausdrücklich genannte unlautere Praktik
von Unternehmen im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG ergänzt.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke.
Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht insbesondere eine
Konkretisierung des Begriffs des „Nachhaltigkeitssiegels“ vor.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei
Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1855, 21/2464 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Im Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb wird – entsprechend den Vorgaben der
umzusetzenden EmpCo-RL (Richtlinie (EU) 2024/825 hinsichtlich der
Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren
Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen) –
eine Übergangsfrist bis zum 27. September 2026 eingeräumt, nach
deren Ablauf die neuen Regelungen auf alle Waren und Dienstleistungen
anzuwenden sind. Damit möglichst wenig Verpackungen und Produkte
mit alten Beschriftungen vernichtet werden müssen, ist es notwendig,
Waren, die bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am
27. März 2026 produziert wurden, noch für ein Jahr, also bis zum
27. März 2027 abverkaufen zu können. Vor allem geht es hierbei um
bereits produzierte Waren mit langer oder unbegrenzter Haltbarkeit, die
entweder bereits in den Verkehr gebracht wurden oder nicht ohne
erheblichen Aufwand umetikettiert werden können. Betroffen sind
insbesondere sogenannte „Slow-Mover-Produkte“, die lange in den
Verkaufsregalen verweilen, sowie Waren, die aus anderen Gründen lange
im Voraus vorproduziert werden.
Da die Vorgaben der EmpCo-RL zur Übergangsfrist eindeutig sind, ist
es nicht möglich, eine längere Abverkaufsfrist im deutschen Recht
vorzusehen. Deshalb ist es notwendig, dass sich die Bundesregierung auf
europäischer Ebene für eine angemessene Abverkaufsfrist einsetzt.
Dies entspricht auch der Bitte, die der Bundesrat am 17. Oktober 2025
an die Bundesregierung gerichtet hat.
2. Die EmpCo-RL enthält eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe, die
auslegungsbedürftig sind und der Klarstellung bedürfen. Dies gilt
insbesondere für die durch die EmpCo-RL vorgegebenen Definitionen,
wie z. B. „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ oder
„Nachhaltigkeitssiegel“. Hierbei ist auch sicherzustellen, dass die Verwendung
eingetragener Marken sowie der etablierten Zeichen von Umwelt- und
Verbraucherschutzvereinen nicht beeinträchtigt wird.
Insbesondere die Definition des „Nachhaltigkeitssiegels“ ist sehr offen
gefasst. Erwägungsgrund 1 der EmpCo-RL definiert das Ziel der
Richtlinie, die Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern über
Umwelteigenschaften – sogenanntes Greenwashing – zu verhindern.
Dieses Risiko besteht jedoch nicht bei anerkannten, belastbaren
Verbrauchertests, die ohne Einflussnahme der Anbieterseite durchgeführt
werden und bereits ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit genießen. Die
Information der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie ihre Stellung
am Markt wird hierdurch nicht beeinträchtigt, sondern im Gegenteil
wesentlich verbessert. Es würde daher dem mit der Richtlinie
verfolgten Ziel, Greenwashing zu verhindern, zuwiderlaufen, wenn derartige
Organisationen ihren Betrieb wesentlich verändern oder gar einstellen
müssten. Der Begriff des Nachhaltigkeitssiegels sollte daher
dahingehend klargestellt werden, dass anerkannte, auf Grundlage vorab
festgelegter Kriterien unabhängig durchgeführte und belastbare
Verbrauchertests wie „Öko-Test“ oder „Stiftung Warentest“ auch dann nicht erfasst
sind, wenn beim Vertrieb des Produktes auf das Testergebnis
hingewiesen wird.
Des Weiteren ist die Definition des Nachhaltigkeitssiegels auch
hinsichtlich der Abgrenzung seines Anwendungsbereichs
klarstellungsbedürftig: Siegel oder Zeichen mit einem Bezug zu
Nachhaltigkeitseigenschaften, die lediglich für den Bereich Business-to-Business bestimmt
sind, sollten auch dann nicht unter den Begriff des
Nachhaltigkeitssiegels fallen, wenn sie von Verbrauchern wahrgenommen werden
können, beispielsweise wenn sie auf einem Versandkarton abgedruckt sind.
Solche Zeichen sind nicht dazu bestimmt, Orientierung für
Verbraucherinnen und Verbraucher zu bieten und werden daher von diese auch
nicht als Entscheidungshilfe wahrgenommen.
3. In der Sachverständigenanhörung wurde aus juristischer, ökonomischer
und verhaltenswissenschaftlicher Perspektive auf die erheblichen
Gefahren für Verbraucherinnen und Verbraucher hingewiesen, die mit
dem Einsatz von Dark Patterns verbunden sind. Diese Gefahren treten
nicht nur sektorspezifisch im Bereich des Fernabsatzes von
Finanzdienstleistungen auf, sondern sind ebenso bei anderen Angeboten für
den Kauf von Waren und Dienstleistungen auf Vertriebsplattformen
und in Online-Shops sowie auch auf Social-Media-Plattformen und in
Spiele-Apps weit verbreitet. Das in Artikel 16e der Richtlinie (EU)
2023/2673 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen sowie in
Artikel 25 der Verordnung (EU) 2022/2065 über digitale Dienste
geregelte Verbot von Dark Patterns sollte daher gleichermaßen für alle
digitalen Anwendungen und Dienstleistungen gelten. Auf Grund
unionsrechtlicher Vorgaben war ein derartiges horizontales gesetzliches
Verbot von Dark Patterns im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens
jedoch nicht möglich. Der Deutsche Bundestag begrüßt daher die
Ankündigung auf Seite 39 des Gesetzentwurfs, dass die Bundesregierung das
Verbot unlauterer Geschäftspraktiken wie Dark Patterns und süchtig
machender Designs im Rahmen der Verhandlungen zum europäischen
Digital Fairness Act weiterverfolgen und sich konstruktiv beteiligen
wird.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. ein Schreiben der Bundesministerin der Justiz und für
Verbraucherschutz an die Europäische Kommission zu richten, in dem eine
Abverkaufsfrist von einem Jahr für bis zum 27. März 2026 produzierte
Produkte gefordert wird;
2. ein Schreiben der Bundesministerin der Justiz und für
Verbraucherschutz an die Europäische Kommission zu richten, in dem
a) die Europäische Kommission aufgefordert wird, klarzustellen,
dass der Begriff des Nachhaltigkeitssiegels so zu verstehen ist,
dass anerkannte, auf Grundlage vorab festgelegter Kriterien
unabhängig durchgeführte und belastbare Verbrauchertests wie „Öko-
Test“ oder „Stiftung Warentest“ auch dann nicht erfasst sind, wenn
beim Vertrieb von Produkten auf das Testergebnis hingewiesen
wird, und
b) die Europäische Kommission aufgefordert wird, klarzustellen,
dass Siegel oder Zeichen mit einem Bezug zu
Nachhaltigkeitseigenschaften, die nur für den Bereich Business-to-Business
bestimmt sind, keine Nachhaltigkeitssiegel darstellen, auch wenn sie
im Einzelfall von Verbrauchern wahrgenommen werden können;
3. sich im Rahmen der anstehenden Verhandlungen über den von der
Europäischen Kommission angekündigten Digital Fairness Act für ein
horizontales Verbot von Dark Patterns einzusetzen.“
Berlin, den 17. Dezember 2025
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Carsten Müller (Braunschweig)
Amtierender Vorsitzender
Sebastian Steineke
Berichterstatter
Ulrich von Zons
Berichterstatter
Nadine Heselhaus
Berichterstatterin
Dr. Till Steffen
Berichterstatter
Christin Willnat
Berichterstatterin
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
– Drucksachen 21/1855, 21/2464 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb1
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb1
Vom … Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
1. § 2 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt:
„(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist „(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. „allgemeine Umweltaussage“ eine
schriftlich oder mündlich, einschließlich über
audiovisuelle Medien, getätigte Umweltaussage,
die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel
enthalten ist und bei der die Spezifizierung
der Umweltaussage nicht klar und in
hervorgehobener Weise auf demselben Medium
angegeben ist;
1. u n v e r ä n d e r t
1 Artikel 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 7 Buchstabe a bis e dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der
Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825,
6.3.2024). Artikel 1 Nummer 4, 5 und Nummer 7 Buchstabe f und g dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz
geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023).
1 Artikel 1 Nummer 1 bis 3 und Nummer 7 Buchstabe a bis e dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der
Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825,
6.3.2024). Artikel 1 Nummer 4 und 5 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge
und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023).
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
2. „anerkannte hervorragende Umweltleistung“
die Umweltleistung im Einklang mit
2. u n v e r ä n d e r t
a) der Verordnung (EG) Nr. 66/2010,
b) nationalen oder regionalen
Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN
ISO 14024 Typ I, Ausgabe Juni 20182,
die in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union offiziell anerkannt sind,
oder
c) Umwelthöchstleistungen nach
sonstigem geltenden Unionsrecht;
3. „Betriebsstoff“ jeder Bestandteil einer Ware,
der wiederholt verbraucht wird und ersetzt
oder aufgefüllt werden muss, damit die Ware
bestimmungsgemäß funktioniert;
3. u n v e r ä n d e r t
4. „Nachhaltigkeitssiegel“ ein freiwilliges
öffentliches oder privates Vertrauenssiegel,
Gütezeichen oder Ähnliches mit dem Ziel,
ein Produkt, ein Verfahren oder eine
Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in
Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen
Merkmale oder beides hervorzuheben oder
zu fördern, ausgenommen alle
verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß dem Recht der
Europäischen Union oder dem Recht eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union;
4. u n v e r ä n d e r t
5. „Umweltaussage“ jede Aussage oder
Darstellung im Kontext einer kommerziellen
Kommunikation, einschließlich
Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente
oder Symbole wie beispielsweise Etiketten,
Markennamen, Firmennamen oder
Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht
verpflichtend ist und in der ausdrücklich oder
stillschweigend angegeben wird, dass
5. „Umweltaussage“ jede Aussage oder
Darstellung im Kontext einer geschäftlichen
Handlung, einschließlich Darstellungen
durch Text, Bilder, grafische Elemente oder
Symbole wie beispielsweise Etiketten,
Markennamen, Firmennamen oder
Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht
verpflichtend ist und in der ausdrücklich oder
stillschweigend angegeben wird, dass
a) ein Produkt, eine Produktkategorie,
eine Marke oder ein Unternehmer eine
positive oder keine Auswirkung auf die
Umwelt hat oder weniger schädlich für
die Umwelt ist als andere Produkte,
Produktkategorien, Marken oder
Unternehmer oder
a) u n v e r ä n d e r t
2 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der DIN Media GmbH, Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
b) die Auswirkung eines Produkts, einer
Produktkategorie, einer Marke oder
eines Unternehmers auf die Umwelt im
Laufe der Zeit verbessert wurde;
b) u n v e r ä n d e r t
6. „Zertifizierungssystem“ ein System der
Überprüfung durch Dritte, durch das
bestätigt wird, dass ein Produkt, ein Verfahren
oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte
Anforderungen erfüllt, das die Verwendung
eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels
ermöglicht und dessen Bedingungen,
einschließlich seiner Anforderungen, öffentlich
einsehbar sind und folgende Kriterien
erfüllen:
6. u n v e r ä n d e r t
a) das System steht allen Unternehmern
unter transparenten, lauteren und
diskriminierungsfreien Bedingungen offen,
b) die Anforderungen des Systems werden
vom Systeminhaber in Absprache mit
geeigneten Sachverständigen und
Interessenträgern ausgearbeitet,
c) in dem System sind Verfahren für den
Umgang mit Verstößen gegen die
Anforderungen des Systems festgelegt und
es ist der Entzug oder die Aussetzung
der Verwendung des
Nachhaltigkeitssiegels durch den Unternehmer im Fall
von Verstößen gegen die
Anforderungen des Systems vorgesehen und
d) die Überwachung der Einhaltung der
Anforderungen des Systems durch
einen Unternehmer unterliegt einem
objektiven Verfahren und wird von einem
Dritten durchgeführt, dessen
Kompetenz und dessen Unabhängigkeit
sowohl vom Systeminhaber als auch vom
Unternehmer auf internationalen oder
unionsweiten Normen und Verfahren
oder auf Normen und Verfahren eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union
beruht.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes (3) Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist „Funktionalität“ die Fähigkeit der Waren,
ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend
zu erfüllen;
1. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
2. ist „Haltbarkeit“ die Fähigkeit der Waren,
ihre erforderlichen Funktionen und ihre
Leistung bei normaler Verwendung zu behalten;
2. u n v e r ä n d e r t
3. ist eine „Online-Schnittstelle“ eine solche im
Sinne von Artikel 3 Buchstabe m der
Verordnung (EU) 2022/2065;
3. u n v e r ä n d e r t
4. ist „Softwareaktualisierung“ eine
Aktualisierung, einschließlich einer
Sicherheitsaktualisierung, die für den Erhalt der
Vertragsgemäßheit von Waren mit digitalen Elementen
im Sinne des § 327a Absatz 3 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, digitalen
Inhalten im Sinne des § 327 Absatz 2 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und digitalen
Dienstleistungen im Sinne des § 327
Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erforderlich ist, oder eine
Funktionsaktualisierung;
4. u n v e r ä n d e r t
5. sind „Verbraucher“ Verbraucher im Sinne
des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
5. sind „Verbraucher“ Verbraucher
entsprechend § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
2. § 5 wird wie folgt geändert: 2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„1. die wesentlichen Merkmale der Ware
oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit,
Art, Ausführung, Vorteile, Risiken,
Zusammensetzung, ökologische oder
soziale Merkmale, Zubehör,
Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit,
Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit,
Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung,
Lieferung oder Erbringung,
Zwecktauglichkeit,
Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit,
Kundendienst oder Beschwerdeverfahren,
geographische oder betriebliche
Herkunft, von der Verwendung zu
erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse
oder wesentlichen Bestandteile von
Tests der Waren oder
Dienstleistungen;“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t
aa) In Nummer 1 wird die Angabe
„hervorruft oder“ durch die Angabe
„hervorruft;“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
bb) In Nummer 2 wird die Angabe
„gerechtfertigt ist.“ durch die Angabe
„gerechtfertigt ist;“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 werden die folgenden
Nummern 3 und 4 eingefügt:
„3. mit Vorteilen für Verbraucher
geworben wird, die irrelevant sind
und sich nicht aus einem
Merkmal der Ware, der Dienstleistung
oder der Geschäftstätigkeit
ergeben, oder
4. mit ihr gegenüber Verbrauchern
eine Umweltaussage über die
künftige Umweltleistung
getroffen wird, ohne klare, objektive,
öffentlich einsehbare und
überprüfbare Verpflichtungen, die in
einem detaillierten und
realistischen Umsetzungsplan festgelegt
sind, der
a) messbare und zeitgebundene
Ziele sowie weitere
relevante Elemente umfasst, die
zur Unterstützung seiner
Umsetzung erforderlich
sind, wie die Zuweisung von
Ressourcen, und
b) regelmäßig von einem
unabhängigen externen
Sachverständigen überprüft wird,
dessen Erkenntnisse
Verbrauchern zur Verfügung
gestellt werden.“
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6
eingefügt:
„(6) Eine geschäftliche Handlung,
die gegen §312d Absatz 2 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verstößt, ist
irreführend.“
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
3. Nach § 5b Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a
eingefügt:
3. u n v e r ä n d e r t
„(3a) Bietet ein Unternehmer einen Dienst an,
der Produkte vergleicht und dem Verbraucher
Informationen über ökologische oder soziale
Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte wie
Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit der
Produkte oder der Lieferanten dieser Produkte
bereitstellt, so werden Informationen über die
Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und
die Lieferanten dieser Produkte sowie über die
bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf
dem neuesten Stand zu halten, als wesentliche
Informationen angesehen.“
4. § 5c wird wie folgt geändert: 4. § 5c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„(1) Die Verletzung von
Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche
Handlungen ist verboten, wenn es sich um
einen weitverbreiteten Verstoß gemäß
Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU)
2017/2394 in der Fassung vom 19.
Dezember 2024 oder einen weitverbreiteten Verstoß
mit Unions-Dimension gemäß Artikel 3
Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394
in der Fassung vom 19. Dezember 2024
handelt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
„1. eine unlautere geschäftliche
Handlung nach § 3 Absatz 3 in
Verbindung mit den Nummern 1
bis 31 oder 33 des Anhangs
vorgenommen wird,“.
„1. eine unlautere geschäftliche
Handlung nach § 3 Absatz 3 in
Verbindung mit den Nummern 1 bis 31
des Anhangs vorgenommen
wird,“.
bb) Nummer 4 wird durch die folgende
Nummer 4 ersetzt:
bb) u n v e r ä n d e r t
„4. eine unlautere geschäftliche
Handlung nach § 3 Absatz 1
fortgesetzt vorgenommen wird, die
durch eine vollziehbare
Anordnung der zuständigen Behörde im
Sinne des Artikels 3 Nummer 6
der Verordnung (EU) 2017/2394
in der Fassung vom 19. Dezember
2024 oder durch eine vollstreck-
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
bare Entscheidung eines Gerichts
untersagt worden ist, sofern die
Handlung nicht bereits von den
Nummern 1 bis 3 erfasst ist.“
5. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
5. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche
Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach den
Nummern 32 und 33 des Anhangs.“
„Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche
Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach
Nummer 32 des Anhangs.“
6. § 19 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
bis 4 ersetzt:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Gegenüber einem Unternehmer
mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25
Millionen Euro kann abweichend von
Absatz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2
Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent
des Jahresumsatzes geahndet werden.
Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe aller
Umsatzerlöse, die der Unternehmer in dem
der Behördenentscheidung
vorausgegangenen Geschäftsjahr in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union erzielt hat, die von dem
Verstoß betroffen sind. Der Jahresumsatz
kann geschätzt werden. Liegen keine
Anhaltspunkte für eine Schätzung des
Jahresumsatzes vor, beträgt das Höchstmaß der
Geldbuße zwei Millionen Euro.
(4) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist auf die
Festsetzung der Geldbuße gegen einen
Unternehmer nicht anzuwenden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 5 und
nach der Angabe „Verordnung (EU)
2017/2394“ wird die Angabe „in der Fassung
vom 19. Dezember 2024“ eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
7. Der Anhang wird wie folgt geändert: 7. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird die folgende
Nummer 2a eingefügt:
a) u n v e r ä n d e r t
„2a. unzulässiges Anbringen eines
Nachhaltigkeitssiegels
das Anbringen eines
Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem
Zertifizierungssystem beruht noch von
staatlichen Stellen festgesetzt wurde;“.
b) Nach Nummer 4 werden die folgenden
Nummern 4a bis 4c eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„4a. nicht nachweisbare allgemeine
Umweltaussage
das Treffen einer allgemeinen
Umweltaussage, wenn der Unternehmer
keine ihr zugrunde liegende
anerkannte hervorragende Umweltleistung
nachweisen kann;
4b. unwahre Angabe zur Reichweite einer
Umweltaussage
das Treffen einer Umweltaussage zum
gesamten Produkt oder zu der
gesamten Geschäftstätigkeit des
Unternehmers, wenn sich die Umweltaussage
nur auf einen bestimmten Aspekt des
Produkts oder nur auf eine bestimmte
Aktivität der Geschäftstätigkeit des
Unternehmers bezieht;
4c. Aussagen zu Umweltauswirkungen
bei Kompensation von
Treibhausgasemissionen
das Treffen einer Aussage, die sich auf
die Kompensation von
Treibhausgasemissionen gründet und nach der
ein Produkt hinsichtlich der
Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte
oder positive Auswirkungen auf die
Umwelt hat;“.
c) Nach Nummer 10 wird die folgende
Nummer 10a eingefügt:
c) u n v e r ä n d e r t
„10a. Darstellung gesetzlicher
Produktanforderungen als Besonderheit eines
Angebots
die Präsentation von Anforderungen,
die kraft Gesetzes für alle Produkte in
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
der betreffenden Produktkategorie auf
dem Unionsmarkt gelten, als
Besonderheit des Angebots des
Unternehmers;“
d) Nach Nummer 23c wird die folgende
Nummer 23d eingefügt:
d) Nach Nummer 23c wird die folgende
Nummer 23d eingefügt:
„23d. irreführende Angaben zur
Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und
Reparierbarkeit
„23d. irreführende Angaben zur
Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und
Reparierbarkeit
Irreführung über Angaben zur
Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und
Reparierbarkeit bei Waren im Sinne im
Sinne des § 241a Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und bei Waren mit
digitalen Elementen im Sinne des
§ 327a Absatz 3 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs:
Irreführung über Angaben zur
Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und
Reparierbarkeit bei Waren im Sinne
im Sinne des § 241a Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und bei Waren
mit digitalen Elementen im Sinne des
§ 327a Absatz 3 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs:
a) die Zurückhaltung von
Informationen über den Umstand, dass sich
eine Softwareaktualisierung
negativ auf das Funktionieren von
Waren mit digitalen Elementen
oder auf die Nutzung digitaler
Inhalte oder digitaler
Dienstleistungen auswirken wird;
a) u n v e r ä n d e r t
b) die Darstellung einer
Softwareaktualisierung als notwendig, wenn
sie lediglich der Verbesserung der
Funktionalitätsmerkmale dient;
b) u n v e r ä n d e r t
c) jedwede kommerzielle
Kommunikation über eine Ware, die ein zur
Begrenzung ihrer Haltbarkeit
eingeführtes Merkmal enthält,
obwohl dem Unternehmer
Informationen über dieses Merkmal und
seine Auswirkungen auf die
Haltbarkeit der Ware zur Verfügung
stehen;
c) jedwede geschäftliche
Handlung bezüglich einer Ware, die
ein zur Begrenzung ihrer
Haltbarkeit eingeführtes Merkmal
enthält, obwohl dem Unternehmer
Informationen über dieses
Merkmal und seine Auswirkungen auf
die Haltbarkeit der Ware zur
Verfügung stehen;
d) die falsche Behauptung, dass eine
Ware unter normalen
Bedingungen für eine bestimmte Zeit oder
mit einer bestimmten Intensität
ohne Beeinträchtigung ihrer
Funktion genutzt werden kann;
d) u n v e r ä n d e r t
e) die Präsentation einer Ware als
reparierbar, wenn sie es nicht ist;
e) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
f) das Veranlassen des
Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware
früher zu ersetzen oder
aufzufüllen, als dies aus technischen
Gründen notwendig ist;
f) u n v e r ä n d e r t
g) die Zurückhaltung von
Informationen darüber, dass die
Funktionalität von Waren beeinträchtigt
wird, wenn Betriebsstoffe,
Ersatzteile oder Zubehör verwendet
werden, die nicht vom
ursprünglichen Hersteller der Ware
bereitgestellt werden, oder die falsche
Behauptung, dass eine solche
Beeinträchtigung eintreten wird;“.
g) u n v e r ä n d e r t
e) In Nummer 31 Buchstabe b wird die Angabe
„gemacht wird.“ durch die Angabe „gemacht
wird;“ ersetzt.
e) u n v e r ä n d e r t
f) In Nummer 32 wird die Angabe „schuldet.“
durch die Angabe „schuldet;“ ersetzt.
f) entfällt
g) Nach Nummer 32 wird die folgende
Nummer 33 eingefügt:
g) entfällt
„33. Beeinflussung und Behinderung auf
Online-Schnittstellen beim Abschluss
von Finanzdienstleistungsverträgen im
Fernabsatz
die stärkere Hervorhebung bestimmter
Auswahlmöglichkeiten, wenn ein
Verbraucher, der Empfänger von
Dienstleistungen ist, aufgefordert wird, eine
Entscheidung zu treffen.“
Artikel 2 Artikel 2
Inkrafttreten Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des
Absatzes 2 am 27. September 2026 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des
Absatzes 2 am 27. September 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4, 5, 6 und 7 Buchstabe e
bis g tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c tritt am
19. Juni 2026 in Kraft.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t
1. Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das
EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1941 vom
24. Oktober 2017 (ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 9)
geändert worden ist
1. u n v e r ä n d e r t
2. Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die
Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der
Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
(ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2024/3228 vom 19. Dezember 2024
(ABl. L, 2024/3228, 30.12.2024) geändert worden ist
2. u n v e r ä n d e r t
3. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen
Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der
Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste)
(ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022,
S. 17)
3. u n v e r ä n d e r t
Bericht der Abgeordneten Sebastian Steineke, Ulrich von Zons, Nadine Heselhaus,
Dr. Till Steffen und Christin Willnat
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1855 in seiner 35. Sitzung am 17.
Oktober 2025 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an
den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Mitberatung überwiesen.
Die Unterrichtung auf Drucksache 21/2464 wurde mit Drucksache 21/2669 Nr. 21 ebenfalls an den Ausschuss
für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie
zur Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlage auf Drucksachen 21/1855 und 21/2464 in seiner
21. Sitzung am 17. Dezember 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Mit Blick auf Drucksache 21/2464 empfiehlt der Ausschuss für Wirtschaft und
Energie Kenntnisnahme. Zuvor hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei
Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke beschlossen, die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(6)43
zu empfehlen. Ferner hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN und Die Linke beschlossen, die Annahme des Entschließungsantrags auf Ausschussdrucksache
21(6)44 zu empfehlen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025 beschlossen, eine
öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1855 durchzuführen. Der Ausschuss für Recht
und Verbraucherschutz hat diese Anhörung in seiner 15. Sitzung am 10. November 2025 durchgeführt. Hieran
haben folgende Sachverständige teilgenommen:
Prof. Dr. Susanne Augenhofer
Universität Innsbruck
Institut für Unternehmens- und Steuerrecht
Prof. Dr. Christoph Busch
Universität Osnabrück
Sachverständigenrat für Verbraucherfragen
Univ.-Prof. Dr. Peter Kenning
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Marketing
Prof. Dr. Remo Klinger
Rechtsanwalt
Stefanie Lefeldt
(als Vertretung für die erkrankte Sachverständige
Hildegard Reppelmund von der Deutschen Industrie- und
Handelskammer (DIHK), die zusammen mit Frau Lefeldt und
anderen die zugehörige schriftliche Stellungnahme
abgegeben hatte)
Zentralverband der Deutschen Werbewirtschaft
Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel
Universität Bayreuth
Roland Stuhr
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 15. Sitzung vom 10.
November 2025 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der
Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen.
In seiner 18. Sitzung am 17. Dezember 2025 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1855 und 21/2464 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben (Ausschussdrucksache
21(6)43) und der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD und bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen wurde.
Die Fraktion der SPD hob hervor, dass man insbesondere nicht belegten Umweltaussagen (‚Greenwashing‘)
begegnen wolle. Darüber hinaus sollten Selbstzertifizierungen von Unternehmen in der bisherigen Form nicht
mehr möglich sein. Ferner gehe es um die Frage, was genau ein ‚Nachhaltigkeitssiegel‘ ausmache und wie man
unerwünschte Folgen für anerkannte Testinstitute und die Arbeit von Nicht-Regierungsorganisationen vermeide.
Schließlich solle die Definition des „Nachhaltigkeitssiegels“ keine Symbole erfassen, die gar nicht für die
Endverbraucherinnen und -verbraucher gedacht seien. Die Bundesregierung solle sich an dieser Stelle bei der
Europäischen Kommission für eine Klarstellung einsetzen. Ferner solle sich die Bundesregierung für eine
Verlängerung der Abverkaufsfrist für bereits produzierte Produkte einsetzen, da deren Vernichtung niemandem helfe.
Die Fraktion der CDU/CSU verwies auf die europarechtlichen Vorgaben und die drängenden Umsetzungsfristen
und hob die Bedeutung des Entschließungsantrages für die Abverkaufsfrist hervor. Gleichzeitig enthalte die
Begründung einige Klarstellungen mit Blick auf ‚Siegel‘, etwa bei der Verwendung durch Sportvereine oder
Kirchen. Ferner sei die Thematik der Testunternehmen aufgegriffen worden, um auch an dieser Stelle für mehr
Klarheit zu sorgen. Insgesamt handele es sich um gute Regelungen, die einen fairen Ausgleich zwischen
Verbraucherinnen und Verbrauchern auf der einen und Unternehmen auf der anderen Seite schafften.
Die Fraktion der AfD rekapitulierte, dass der Gesetzentwurf der Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben
diene und auf den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Desinformation vor Vertragsschluss,
unlauteren Geschäftspraktiken, irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen und manipulativen Designelementen auf
Online-Schnittstellen im Finanzbereich abziele. Auch die AfD setze sich für den Schutz der Verbraucherinnen und
Verbraucher ein, denn nur informierte Verbraucherinnen und Verbraucher könnten auch eine informierte
Entscheidung treffen. Allerdings sei der Gesetzentwurf mangelhaft. Weder der Änderungs- noch der
Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen schafften entsprechende Abhilfe. Gerade der Entschließungsantrag belege – etwa
mit Blick auf die Abverkaufsfristen und die Definition der ‚Nachhaltigkeitssiegel‘ –, dass die Koalitionsfraktionen
mit den europarechtlichen Vorgaben und dem darauf aufbauenden Gesetzentwurf unzufrieden seien. Es bestehe
sogar die Gefahr, dass verbraucherschützende Organisationen in ihrer Tätigkeit behindert werden könnten. Damit
werde der Verbraucherschutz nicht gestärkt, sondern konterkariert.
Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass der Deutsche Bundestag aufgrund der
europarechtlichen Vorgaben wenig Spielraum habe. Hinzukomme, dass kodifiziert werde, was in einer ganzen Reihe
von Fragen bereits Gegenstand der Rechtsprechung gewesen sei. Deswegen sei man hinsichtlich der Problematik
eines weiteren Abverkaufs weniger besorgt. Insgesamt werde eine gute Richtlinie umgesetzt. Etwas gegen das
sogenannten ‚Greenwashing‘ zu unternehmen, sei notwendig, weil viele Verbraucherinnen und Verbraucher eine
sinnvolle und ressourcenschonende Kaufentscheidung treffen und sich umweltgerecht verhalten wollten. An die
Bundesregierung gerichtet wurde die Frage gestellt, wie man Kooperationen von Umweltorganisationen mit
Unternehmen beurteile, insbesondere ob diese zukünftig ihr Verhalten ändern müssten und auch von der Regulierung
betroffen seien.
Die Bundesregierung sah eine entsprechende Gefahr nicht; zumindest werde sie durch die flankierenden
Maßnahmen des Deutschen Bundestages ganz wesentlich reduziert: Im Grundsatz sei immer eine Auslegung anhand
der Verkehrsauffassung – wie nehme ein durchschnittlicher Verbraucher eine Aussage wahr – vorzunehmen. Bei
Kooperationen zwischen Umweltorganisationen und Unternehmen stelle sich somit die Frage, wie Verbraucher
etwa eine Spende eines Unternehmens an eine Umweltorganisation und einen entsprechenden Hinweis darauf
wahrnähmen. Dies spreche einem bestimmten Produkt grundsätzlich keine bestimmte Eigenschaft zu.
Insbesondere mit dem Entschließungsantrag gebe der Deutsche Bundestag Gerichten Argumente für die Auslegung an die
Hand. Ferner gebe er der Bundesregierung Hinweise für das weitere Verhalten auf der europäischen Ebene mit
Blick auf die Auslegungsleitlinien zur Richtlinie.
B. Besonderer Teil
A. Allgemeines
Im Folgenden werden die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen gegenüber
der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des
Gesetzentwurfs empfiehlt, wird für die jeweilige Begründung auf Drucksache 21/1855 verwiesen.
Dies gilt grundsätzlich auch für die Begründung des Artikel 1 Nummer 1 (Änderung des § 2 Absatz 2, der eine
Liste mit Definitionen enthält). Zur Begründung der Definition „Nachhaltigkeitssiegel“ legt der Ausschuss für
Recht und Verbraucherschutz ergänzend zu den Erwägungen der Bundesregierung folgendes Verständnis
zugrunde:
Die EmpCo-RL gibt eine offen gefasste Definition des Begriffs „Nachhaltigkeitssiegel“ vor. Demnach ist ein
„Nachhaltigkeitssiegel“ ein „freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder
Ähnliches, mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit in Bezug auf ihre ökologischen oder
sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden
Kennzeichnungen gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht“. Um eine praxisgerechte und verhältnismäßige Anwendung
zu ermöglichen, bedarf dieser Begriff unter den folgenden vier Gesichtspunkten der Konkretisierung:
1. Ausnahme aller Markenformen, außer der Gewährleistungsmarke
Die Begründung des Gesetzentwurfs stellt mit Verweis auf die Ausführungen in Erwägungsgrund 7 der EmpCo-
RL klar, dass Gewährleistungsmarken im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen
Parlaments und des Rates Nachhaltigkeitssiegel darstellen können, wenn sie ein Produkt, ein Verfahren oder eine
Geschäftstätigkeit etwa in Bezug auf die ökologischen und/oder sozialen Merkmale bewerben. Sinn und Zweck
der Gewährleistungsmarke, der sie in solchen Fällen zu einem Nachhaltigkeitssiegel werden lässt, ist somit ihre
Garantie einer bestimmten Umwelteigenschaft (Garantiefunktion). Anderen Marken kommt keine vergleichbare
Garantiefunktion zu. Dementsprechend ist die Verwendung einer eingetragenen Marke aus der nach dem
europäischen Recht maßgeblichen Sicht hinreichend informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger
Durchschnittsverbraucher nicht mit der Garantie des Vorhandenseins bestimmter Eigenschaften einer Ware oder
Dienstleistung verbunden. Bei Marken steht vielmehr die Herkunftsfunktion im Vordergrund. Daher sind die
Ausführungen in Erwägungsgrund 7 der EmpCo-RL so zu verstehen, dass Marken, mit Ausnahme der dort eigens
erwähnten Gewährleistungsmarken, keine Nachhaltigkeitssiegel im Sinne der EmpCo-RL darstellen und damit auch
nicht von § 2 Absatz 2 Nummer 4 UWG-E erfasst sind.
2. Ausnahme anerkannter Verbrauchertests
Das in Erwägungsgrund 1 der EmpCo-RL festgesetzte Ziel der Richtlinie ist es, die Irreführung von
Verbraucherinnen und Verbrauchern über Umwelteigenschaften – sogenanntes Greenwashing – zu vermeiden, damit sie
aufgrund klarer, relevanter und zuverlässiger Informationen eine nachhaltige Konsumentscheidung treffen können.
Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, wenn anerkannte, belastbare Verbrauchertests, die ohne Einflussnahme der
Anbieterseite durchgeführt werden und bereits jetzt ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit genießen sowie
wesentlich zur Verbraucherinformation beitragen, ihren Betrieb wesentlich verändern oder gar einstellen müssten.
Der Begriff des Nachhaltigkeitssiegels ist teleologisch dahingehend auszulegen und zu konkretisieren, dass
anerkannte, auf Grundlage vorab festgelegter Kriterien unabhängig durchgeführte und belastbare Verbrauchertests,
wie die von Öko-Test oder der Stiftung Warentest, auch dann nicht erfasst sind, wenn beim Vertrieb eines
getesteten Produktes auf das Testergebnis in prägnanter Form hingewiesen wird. Ansatzpunkt für die teleologische
Auslegung ist die Richtlinienvorgabe, dass ein Nachhaltigkeitssiegel vorrangig das Ziel haben muss, ein
bestimmtes Produkt hinsichtlich seiner ökologischen oder sozialen Merkmale hervorzuheben oder zu fördern. Bei
unabhängigen Verbrauchertests besteht das Ziel regelmäßig darin, Verbraucherinnen und Verbrauchern einen
Überblick über die verschiedenen Vorzüge und Nachteile von Produkten oder Dienstleistungen am Markt zu geben.
Dies gilt umso mehr, wenn – wie auch in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt wird – neben
ökologischen und sozialen Merkmalen auch andere Aspekte der Produkt- oder Dienstleistungsqualität in den Test
einbezogen werden.
3. Umwelt- und Verbraucherorganisationen sowie anerkannte NGOs
Es wäre ebenfalls nicht mit dem Ziel der EmpCo-RL vereinbar, wenn die Firmennamen und logoartigen Zeichen
von Umweltorganisationen, sozialen oder gesellschaftspolitischen Vereinen, anerkannten NGOs und ähnlichen
Vereinigungen, die der Natur der Sache nach umwelt- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe im Namen tragen,
von den Regulierungen der EmpCo-RL erfasst wären.
Denn Umwelt- und Verbraucherorganisationen leisten einen wertvollen Beitrag zum Umweltschutz und zur
Information der Gesellschaft. Die Tätigkeit dieser Organisationen zielt regelmäßig nicht darauf ab, eine Gewähr für
die Qualität bestimmter Produkte und Dienstleistungen zu übernehmen. Vielmehr erfolgt die Verwendung der
Label dieser Organisationen im geschäftlichen Verkehr in aller Regel, um eine allgemeine, vom konkreten
Produkt unabhängige Zusammenarbeit von Unternehmen mit diesen Organisationen deutlich zu machen und gerade
nicht eine produktbezogene Umweltaussage zu treffen. Ein Nachhaltigkeitssiegel oder eine Umweltaussage wird
lediglich dann vorliegen, wenn den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck vermittelt wird, dass die in
Bezug genommene Umwelt- oder Verbraucherorganisation die Qualität des betreffenden Produkts geprüft hat und
hierfür garantieren möchte.
4. Keine Einbeziehung von Siegeln, die sich nur an Unternehmen richten
Siegel oder Zeichen, die einen Bezug zu Nachhaltigkeitseigenschaften haben, die aber nur für den Bereich
Business-to-Business bestimmt sind, fallen ebenfalls nicht unter den Begriff des Nachhaltigkeitssiegels nach § 2
Absatz 2 Nummer 4 UWG-E. Es ist zwar nicht ganz ausgeschlossen, dass solche Siegel in bestimmten Situationen
auch von Verbraucherinnen und Verbrauchern wahrgenommen werden, beispielsweise wenn sie auf einem
Versandkarton abgedruckt sind. Nach der Verkehrsauffassung zielen sie jedoch nicht darauf ab, eine
Kaufentscheidung von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu beeinflussen.
Öffentliche Einsehbarkeit des Umsetzungsplans bei Aussagen über künftige Umweltleistungen
Hinsichtlich der Begründung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (Anforderungen an
Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen) legt der Ausschuss ergänzend zu der Begründung der
Bundesregierung das folgende Verständnis zu Grunde:
Die nach § 5 Absatz 3 Nummer 4 UWG-E erforderliche öffentlichen Einsehbarkeit eines detaillierten und
realistischen Umsetzungsplans soll, möglichst vielen Verbraucherinnen und Verbraucher eine leichte und
niedrigschwellige Einsicht ermöglichen. Dabei dürfen auch solche Verbraucherinnen und Verbraucher nicht aus dem
Blick verloren werden, die zwar Zugang zum Internet, jedoch kein Smartphone besitzen. Dies kann beispielsweise
durch den Abdruck einer Internetadresse (URL) auf dem Produkt erreicht werden, die Verbraucherinnen und
Verbraucher über einen Internetbrowser eingeben können und so direkt zu dem Umsetzungsplan gelangen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG)
Zu Nummer 1 (Änderung des § 2 UWG)
Innerhalb der Definition des Begriffs „Umweltaussage“ (§ 2 Absatz 2 Nummer 5 UWG-E) wurde der Begriff
„kommerzielle Kommunikation“ durch den im UWG üblichen Begriff der „geschäftlichen Handlung“ ersetzt.
Dies verhindert einerseits Abgrenzungsschwierigkeiten, die dadurch ausgelöst worden wären, dass in das UWG
ein neuer Rechtsbegriff eingeführt wird, der weder von der EmpCo-RL noch von der Richtlinie gegen unlautere
Geschäftspraktiken (UGP-RL) definiert wird. Andererseits wird durch die Verwendung des Begriffs
„geschäftliche Handlung“ sichergestellt, dass Umweltaussagen im Zusammenhang mit jedweder geschäftlichen Handlung
im Sinne des UWG erfasst sind, sodass ein einheitlicher Schutzstandard erreicht wird. So können auch
Verhaltensweisen von Unternehmen beispielsweise beim Verkaufsprozess, bei der Vertragsgestaltung oder beim
Kundenkontakt nach dem Vertragsschluss, die über die werbliche Kommunikation mit Verbraucherinnen und
Verbrauchern hinausgehen, erfasst werden.
Bei der Anpassung des § 2 Absatz 3 Nummer 5 UWG-E handelt es sich um die Korrektur eines
Übertragungsfehlers, der erfolgte, weil die Definition des Verbrauchers von § 2 Absatz 2 UWG in den § 2 Absatz 3 Nummer 5
UWG-E übertragen wurde.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe c
Der neu eingefügte § 5 Absatz 6 UWG-E dient der Klarstellung, dass die aufgrund des Gesetzentwurfs zur
Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertrags-rechts sowie zur Änderung des
Behandlungsvertragsrechts (Drucksache 21/1856) eingefügten Regelungen für Dark Patterns bei Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen zugleich auch UWG-Verstöße begründen und unlauter sind. Dies entspricht der auch über den
Anwendungsbereich des Fernabsatzes von Finanzdienstleistungen hinaus geltenden Rechtsprechung des OLG Bamberg,
das in einem Urteil vom 5. Februar 2025 (Az. 3 UKL 11/24 e) den mit Artikel 16e der Richtlinie Fernabsatz von
Finanzdienstleistungen weitgehend wortlautgleichen Artikel 25 Digital Services Act hinzugezogen hat, um
Artikel 5 Absatz 2 der UGP-RL zu konkretisieren („Deshalb ist ein Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1, Abs. 3 DSA nach
Art. 5 Abs. 2 UGP-RL und hieraus folgend nach § 3 Abs. 2 UWG als nicht der unternehmerischen Sorgfalt
entsprechend und damit als unlauteres Handeln einzuordnen“).
Zu Nummer 4 (Änderung des § 5c UWG)
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe aa
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Folgeänderung, die erforderlich ist, weil die Nummer 33 des Anhangs
des UWG-E (Beeinflussung und Behinderung auf Online-Schnittstellen beim Abschluss von
Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz) wegfällt.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 9 UWG)
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Folgeänderung, die erforderlich ist, weil die Nummer 33 des Anhangs
des UWG-E (Beeinflussung und Behinderung auf Online-Schnittstellen beim Abschluss von
Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz) wegfällt.
Zu Nummer 7 (Änderung des Anhangs)
Zu Buchstabe d
Es handelt sich bei der Ersetzung des Begriffs „kommerzielle Kommunikation“ durch „geschäftliche Handlung“
in der Nummer 23d Buchstabe c des Anhangs des UWG-E um eine Folgeänderung die notwendig ist, weil in der
Definition der Umweltaussage in § 2 Absatz 2 Nummer 5 UWG-E der Begriff „kommerzielle Kommunikation“
durch „geschäftliche Handlung“ ersetzt wurde.
Zu Buchstabe f
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Folgeänderung, die erforderlich ist, weil die Nummer 33 des Anhangs
des UWG-E (Beeinflussung und Behinderung auf Online-Schnittstellen beim Abschluss von
Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz) wegfällt.
Zu Buchstabe g
Im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages haben sich die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD zum Gesetzentwurf zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des
Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (Drucksache 21/1856) übereinstimmend dafür
ausgesprochen, die Regulierung von Dark Patterns nach Artikel 16 der durch die DMFSD geänderten
Verbraucherrechterichtlinie im BGB und EGBGB umzusetzen.
In BGB und EGBGB wird ein allgemeines Verbot von Dark Patterns beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
entsprechend Artikel 16e Absatz 1 Satz 1 der Verbraucherrechterichtlinie aufgenommen und durch das Verbot
aller drei genannten Regelbeispiele nach Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der Verbraucherrechterichtlinie ergänzt.
Mit diesen Regelungen wird Artikel 16e der Verbraucherrechterichtlinie vollständig umgesetzt, sodass eine
Regelung in Nummer 33 des Anhangs zum UWG-E nicht zwingend erforderlich ist. Von einer Regelung im Anhang
zum UWG wird abgesehen, da sie zu schwer zu beantwortenden systematischen Folgefragen führen würde.
Verbraucherinnen und Verbraucher sind über die Regelung im BGB und im EGBGB und einen insoweit ggf.
bestehenden Schadensersatzanspruch für den Fall der Verletzung der entsprechenden Gestaltungspflichten der Online-
Benutzeroberfläche bereits geschützt. Der Regelungszusammenhang zwischen BGB und EGBGB einerseits und
dem UWG andererseits wird stattdessen über den neue eingefügten § 5 Absatz 6 UWG-E klargestellt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Der neu eingefügte § 5 Absatz 6 UWG-E tritt bereits am 19. Juni 2026 in Kraft, weil er sich auf § 312d Absatz 2
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezieht, der ebenfalls am 19. Juni 2026 in Kraft tritt.
Berlin, den 17. Dezember 2025
Sebastian Steineke
Berichterstatter
Ulrich von Zons
Berichterstatter
Nadine Heselhaus
Berichterstatterin
Dr. Till Steffen
Berichterstatter
Christin Willnat
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
- authored ← Christin Willnat (Berichterstattung)
- authored ← Nadine Heselhaus (Berichterstattung)
- authored ← Sebastian Steineke (Berichterstattung)
- authored ← Till Steffen (Berichterstattung)
- authored ← Ulrich von Zons (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Beschlussempfehlung und Bericht)