Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - Drucksache 21/1855 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - Drucksache 21/1855 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2464
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1855)
29.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb
– Drucksache 21/1855 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 2 Absatz 1 (Inkrafttreten)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die zeitliche Vorgabe
zur Umsetzung der Richtlinie für die Unternehmen praxisnäher ausgestaltet werden kann und längere
Abverkaufsmöglichkeiten gewährt werden können.
Begründung:
Da eine rechtssichere Neugestaltung der Verpackungen von Konsumgütern erst nach Verkündung des
Gesetzes möglich sein wird, ist die durch Artikel 2 Absatz 1 konkludent gewährte Abverkaufsfrist bis zum
geplanten Inkrafttreten des Gesetzes am 27. September 2026 unter dem Gesichtspunkt von
Produktionszyklen zu kurz bemessen. Denn dadurch besteht das Risiko, dass Verpackungen und bereits verpackte Produkte
in großem Umfang vernichtet werden müssen, weil diese bereits vorproduziert sein werden, ab dem 27.
September 2026 aber nicht mehr angeboten werden dürfen. Der Hinweis in der Entwurfsbegründung auf eine
mögliche Gewährung von längeren Fristen durch die Gerichte bei unbilligen Härten im Einzelfall gibt den
Unternehmen keine ausreichende Rechtssicherheit. Angesichts der ohnehin schwierigen
gesamtwirtschaftlichen Lage in Deutschland und aus Gründen der Nachhaltigkeit sollten sowohl wirtschaftlicher Schaden als
auch unnötiger Abfall vermieden und daher geprüft werden, ob längere Abverkaufsmöglichkeiten gewährt
werden können.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor
irreführenden Praktiken im Zusammenhang mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen von Unternehmen
sowie Nachhaltigkeitssiegeln zu schützen. Dadurch können nachhaltige Kaufentscheidungen erleichtert
und ein fairer Wettbewerb bei umweltfreundlichen und nachhaltigen Produkten sichergestellt werden,
indem zum Beispiel allgemein gehaltene Umweltaussagen auf Produkten konkreter dargestellt werden.
b) Der Bundesrat begrüßt außerdem, dass Kundinnen und Kunden beim Abschluss eines Onlinevertrages
über eine Finanzdienstleistung besser vor Manipulationen geschützt werden sollen. So sollen Online-
Designmuster (sogenannte Dark Pattern) verboten werden, die Verbraucherinnen und Verbraucher
beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen beeinflussen oder behindern.
c) Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem Gesetzentwurf zwei EU-Richtlinien in nationales Recht
umgesetzt werden. Für die Wirtschaft soll durch die Umsetzung ein einmaliger Aufwand von rund 355
Millionen Euro entstehen, insbesondere durch Anpassungen von Produkten, Fertigungsprozessen sowie
Beschaffungswesen, aber auch Anpassung digitaler Prozessabläufe, und ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von rund 52 Millionen Euro, der auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten entfällt.
d) Der Bundesrat bittet vor dem Hintergrund des hohen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft und
angesichts großer struktureller sowie konjunktureller Herausforderungen der Unternehmen eindringlich
darum, im Sinne des Bürokratieabbaus im weiteren Gesetzgebungsverfahren die jährlichen
Erfüllungskosten durch bürokratische Lasten besonders für kleine und mittlere Unternehmen deutlich zu
reduzieren.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1 (Artikel 2 Absatz 1 – Inkrafttreten)
Die Bundesregierung unterstützt das Anliegen des Bundesrates einer praxisnahen Ausgestaltung der zeitlichen
Vorgaben für die Umsetzung der Richtlinie. Sie hat daher bereits mit Blick auf inhaltsgleiche Stellungnahmen
von Wirtschaftsverbänden bei der Erarbeitung des Regierungsentwurfs geprüft, ob die zeitlichen Vorgaben zur
Umsetzung der Richtlinie für die Unternehmen praxisnäher ausgestaltet werden können und längere
Abverkaufsfristen möglich sind. Im Ergebnis hat sich jedoch gezeigt, dass eine Verlängerung der Abverkaufsfristen
über den 27. September 2026 hinaus im Rahmen der Umsetzungsgesetzgebung europarechtlich nicht zulässig ist.
Die Bundesregierung wird das Thema aber gegenüber der Europäischen Kommission aufgreifen mit dem Ziel,
dass diese die Problematik in den Auslegungsleitlinien zur Richtlinie 2005/29/EG über unlautere
Geschäftspraktiken adressiert. Gleichzeitig setzt sich die Bundesregierung dafür ein, das Gesetzgebungsverfahren bis zum
Jahresende 2025 abzuschließen. Sofern dies erreicht würde, hätten Unternehmen circa neun Monate Zeit zwischen
Verkündung des Gesetzes und Inkrafttreten der relevanten Normen, um ihre Produkte entsprechend umzustellen.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die inhaltlichen Vorgaben der EmpCo-RL bereits seit geraumer Zeit
feststehen (die Veröffentlichung der EmpCo-RL im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte bereits am
6. März 2024). Der deutsche Gesetzgeber hat im Sinne der 1:1 Umsetzung die Regelungen auch nicht verschärft.
Daher haben Unternehmen faktisch eine wesentlich längere Umstellungszeit als den Zeitraum nach Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens bis zu der Anwendung der Regelungen am 27. September 2026. Im Übrigen sei darauf
hingewiesen, dass es nach der geltenden Rechtslage für nationale Gerichte bereits möglich ist, jeweils
angemessene Aufbrauch-, Beseitigungs- und Umstellungsfristen zu gewähren, wenn durch die Abverkaufsfristen
einzelnen Unternehmen im Hinblick auf bereits in den Vertrieb gebrachte Produkte unbillige Härten entstehen sollten.
Zu Nummer 2 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Ebenso wie der Bundesrat nimmt die Bundesregierung das Problem der Bürokratiekosten sehr ernst. Bereits bei
der Vorbereitung des Regierungsentwurfs wurden die Belastungen für die Wirtschaft im Dialog mit den
Wirtschaftsverbänden so weit wie möglich reduziert. Zudem handelt es sich bei dem Gesetzentwurf um eine strikte
1:1-Umsetzung der Richtlinienvorgaben. Insbesondere wurde auch an der bewährten und bürokratiearmen
zivilrechtlichen Rechtsdurchsetzung festgehalten und gerade keine neue Behördenzuständigkeit geschaffen. Die
verbliebenen Belastungen von rund 52,2 Millionen Euro jährlich für alle Wirtschaftsbereiche sind durch die
europäischen Vorgaben bedingt und können durch Vorgaben des innerstaatlichen Rechts nicht weiter reduziert werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Kosten abhängig vom jeweiligen in Frage stehenden Umweltengagement stark
variieren können. Es ist nicht ausgeschlossen, dass gerade kleinere Unternehmen weniger stark von hohen
Einzelfallkosten betroffen sein werden. Die Bundesregierung wird sich unabhängig davon gegenüber der
Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Auslegungsleitlinien zur Richtlinie 2005/29/EG über unlautere
Geschäftspraktiken so gestaltet werden, dass die neu geschaffenen Regelungen in der Praxis mit möglichst wenig
Aufwand angewendet werden können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg)