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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - Drucksache 21/1855 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 29.10.2025 · WP 21 · 21/2464 · Unterrichtung · Original ↗

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Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - Drucksache 21/1855 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2464 21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1855) 29.10.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – Drucksache 21/1855 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 2 Absatz 1 (Inkrafttreten) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die zeitliche Vorgabe zur Umsetzung der Richtlinie für die Unternehmen praxisnäher ausgestaltet werden kann und längere Abverkaufsmöglichkeiten gewährt werden können. Begründung: Da eine rechtssichere Neugestaltung der Verpackungen von Konsumgütern erst nach Verkündung des Gesetzes möglich sein wird, ist die durch Artikel 2 Absatz 1 konkludent gewährte Abverkaufsfrist bis zum geplanten Inkrafttreten des Gesetzes am 27. September 2026 unter dem Gesichtspunkt von Produktionszyklen zu kurz bemessen. Denn dadurch besteht das Risiko, dass Verpackungen und bereits verpackte Produkte in großem Umfang vernichtet werden müssen, weil diese bereits vorproduziert sein werden, ab dem 27. September 2026 aber nicht mehr angeboten werden dürfen. Der Hinweis in der Entwurfsbegründung auf eine mögliche Gewährung von längeren Fristen durch die Gerichte bei unbilligen Härten im Einzelfall gibt den Unternehmen keine ausreichende Rechtssicherheit. Angesichts der ohnehin schwierigen gesamtwirtschaftlichen Lage in Deutschland und aus Gründen der Nachhaltigkeit sollten sowohl wirtschaftlicher Schaden als auch unnötiger Abfall vermieden und daher geprüft werden, ob längere Abverkaufsmöglichkeiten gewährt werden können. 2. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat begrüßt das Ziel des Gesetzentwurfs, Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Praktiken im Zusammenhang mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen von Unternehmen sowie Nachhaltigkeitssiegeln zu schützen. Dadurch können nachhaltige Kaufentscheidungen erleichtert und ein fairer Wettbewerb bei umweltfreundlichen und nachhaltigen Produkten sichergestellt werden, indem zum Beispiel allgemein gehaltene Umweltaussagen auf Produkten konkreter dargestellt werden. b) Der Bundesrat begrüßt außerdem, dass Kundinnen und Kunden beim Abschluss eines Onlinevertrages über eine Finanzdienstleistung besser vor Manipulationen geschützt werden sollen. So sollen Online- Designmuster (sogenannte Dark Pattern) verboten werden, die Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen beeinflussen oder behindern. c) Der Bundesrat stellt fest, dass mit dem Gesetzentwurf zwei EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Für die Wirtschaft soll durch die Umsetzung ein einmaliger Aufwand von rund 355 Millionen Euro entstehen, insbesondere durch Anpassungen von Produkten, Fertigungsprozessen sowie Beschaffungswesen, aber auch Anpassung digitaler Prozessabläufe, und ein jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 52 Millionen Euro, der auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten entfällt. d) Der Bundesrat bittet vor dem Hintergrund des hohen Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft und angesichts großer struktureller sowie konjunktureller Herausforderungen der Unternehmen eindringlich darum, im Sinne des Bürokratieabbaus im weiteren Gesetzgebungsverfahren die jährlichen Erfüllungskosten durch bürokratische Lasten besonders für kleine und mittlere Unternehmen deutlich zu reduzieren. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 (Artikel 2 Absatz 1 – Inkrafttreten) Die Bundesregierung unterstützt das Anliegen des Bundesrates einer praxisnahen Ausgestaltung der zeitlichen Vorgaben für die Umsetzung der Richtlinie. Sie hat daher bereits mit Blick auf inhaltsgleiche Stellungnahmen von Wirtschaftsverbänden bei der Erarbeitung des Regierungsentwurfs geprüft, ob die zeitlichen Vorgaben zur Umsetzung der Richtlinie für die Unternehmen praxisnäher ausgestaltet werden können und längere Abverkaufsfristen möglich sind. Im Ergebnis hat sich jedoch gezeigt, dass eine Verlängerung der Abverkaufsfristen über den 27. September 2026 hinaus im Rahmen der Umsetzungsgesetzgebung europarechtlich nicht zulässig ist. Die Bundesregierung wird das Thema aber gegenüber der Europäischen Kommission aufgreifen mit dem Ziel, dass diese die Problematik in den Auslegungsleitlinien zur Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken adressiert. Gleichzeitig setzt sich die Bundesregierung dafür ein, das Gesetzgebungsverfahren bis zum Jahresende 2025 abzuschließen. Sofern dies erreicht würde, hätten Unternehmen circa neun Monate Zeit zwischen Verkündung des Gesetzes und Inkrafttreten der relevanten Normen, um ihre Produkte entsprechend umzustellen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die inhaltlichen Vorgaben der EmpCo-RL bereits seit geraumer Zeit feststehen (die Veröffentlichung der EmpCo-RL im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgte bereits am 6. März 2024). Der deutsche Gesetzgeber hat im Sinne der 1:1 Umsetzung die Regelungen auch nicht verschärft. Daher haben Unternehmen faktisch eine wesentlich längere Umstellungszeit als den Zeitraum nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis zu der Anwendung der Regelungen am 27. September 2026. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es nach der geltenden Rechtslage für nationale Gerichte bereits möglich ist, jeweils angemessene Aufbrauch-, Beseitigungs- und Umstellungsfristen zu gewähren, wenn durch die Abverkaufsfristen einzelnen Unternehmen im Hinblick auf bereits in den Vertrieb gebrachte Produkte unbillige Härten entstehen sollten. Zu Nummer 2 (Zum Gesetzentwurf allgemein) Ebenso wie der Bundesrat nimmt die Bundesregierung das Problem der Bürokratiekosten sehr ernst. Bereits bei der Vorbereitung des Regierungsentwurfs wurden die Belastungen für die Wirtschaft im Dialog mit den Wirtschaftsverbänden so weit wie möglich reduziert. Zudem handelt es sich bei dem Gesetzentwurf um eine strikte 1:1-Umsetzung der Richtlinienvorgaben. Insbesondere wurde auch an der bewährten und bürokratiearmen zivilrechtlichen Rechtsdurchsetzung festgehalten und gerade keine neue Behördenzuständigkeit geschaffen. Die verbliebenen Belastungen von rund 52,2 Millionen Euro jährlich für alle Wirtschaftsbereiche sind durch die europäischen Vorgaben bedingt und können durch Vorgaben des innerstaatlichen Rechts nicht weiter reduziert werden. Dabei ist zu beachten, dass die Kosten abhängig vom jeweiligen in Frage stehenden Umweltengagement stark variieren können. Es ist nicht ausgeschlossen, dass gerade kleinere Unternehmen weniger stark von hohen Einzelfallkosten betroffen sein werden. Die Bundesregierung wird sich unabhängig davon gegenüber der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Auslegungsleitlinien zur Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken so gestaltet werden, dass die neu geschaffenen Regelungen in der Praxis mit möglichst wenig Aufwand angewendet werden können. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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