Heizkostendeckel sofort einführen und Gasausstieg ermöglichen
Text
Heizkostendeckel sofort einführen und Gasausstieg ermöglichen
Antrag
der Abgeordneten Violetta Bock, Luigi Pantisano, Marcel Bauer, Lorenz Gösta
Beutin, Jorrit Bosch, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Dr. Fabian Fahl, Katalin
Gennburg, Mareike Hermeier, Cem Ince, Ina Latendorf, Caren Lay, Sahra
Mirow, David Schliesing, Lisa Schubert, Isabelle Vandre, Sarah Vollath,
Sascha Wagner, Janine Wissler, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Heizkostendeckel sofort einführen und Gasausstieg ermöglichen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Millionen Mietende in Deutschland sind strukturell schutzlos gegenüber steigenden
Heizkosten. Sie können weder die Art ihrer Heizung bestimmen noch wirksam auf
fossile Preissteigerungen reagieren. Diese strukturelle Benachteiligung wird durch die
aktuelle Energiepolitik der Bundesregierung weiter verschärft, anstatt ihr
entgegenzuwirken.
Während der völkerrechtswidrige Angriff auf den Iran die Energiepreise treibt und die
Abhängigkeit von fossilen Importen schmerzhaft sichtbar macht, zieht die
Bundesregierung nicht die notwendigen Konsequenzen, sondern verfolgt weiterhin einen
gescheiterten Kurs: Sie befördert durch die Einführung des
Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) weiterhin fossile Energien, anstatt entschlossen gegenzusteuern. Die
Preise für Öl und Gas sind an den Börsen stark gestiegen (https://de.statista.com/sta-
tistik/daten/studie/810/umfrage/rohoelpreisentwicklung-opec-seit-1960/#google_
vignette) was Verbrauchende enorm belastet.
Die geopolitischen Entwicklungen sollten ein klares Signal für den schnellstmöglichen
Ausstieg aus Öl und Gas sein. Sie bestätigen, was Klima- und Verbraucherschützende
seit Jahren fordern. Der wirksamste Schutz für Mietende, um sie den steigenden
Preisen nicht auszusetzen, sind massive Investitionen in konsequenten Klimaschutz, ein
Umstieg auf erneuerbare Energien und Energieeffizienzsteigerung im
Gebäudebestand. Auf Grund dessen muss die Bundesregierung sofortige und langfristige
Maßnahmen auf den Weg bringen, um die Menschen (insbesondere Mietende) vor
Preissteigerungen zu schützen und den Ausstieg aus fossiler Infrastruktur zu ermöglichen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf vorzulegen, der
1. nach dem Vorbild des §71o (nach Kabinettsbeschluss des
Gebäudeenergiegesetzes aus dem Jahr 2023) eine Mieterschutzklausel einführt,
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6019
21. Wahlperiode 20.05.2026
a) die einen Preisdeckel für den Betrieb einer neuen Heizung im Neubau
definiert und dabei die Wärmepumpe mit einer Jahresarbeitszahl von mindestens
3 als Benchmark festlegt,
b) die vorgibt, dass alle Heizkosten, die über diesen Heizkostendeckel
hinausgehen, von der vermietenden Person getragen werden;
2. vorgibt, dass der CO2-Preis zukünftig vollständig von der Eigentümerseite
übernommen wird und jegliche Weitergabe an Mietende (weder direkt noch über die
Betriebskostenabrechnung) für unwirksam erklärt;
3. alle verbleibenden Heizkosten nach dem Stufenmodell des CO2-
Kostenaufteilungsgesetzes aufteilt, sodass für Vermietende Anreize für die Umstellung auf
erneuerbare Heizungsoptionen und energetische Gebäudesanierung entstehen
und das wie folgt ausgestaltet ist:
a) der Anteil der Heizkosten, den die vermietende Person zu tragen hat, richtet
sich nach dem Umfang der Treibhausgasemissionen des Gebäudes;
b) für natürliche Personen, die eine Immobilie selbst bewohnen und dabei
höchstens eine weitere Wohneinheit vermieten und für natürliche Personen,
die insgesamt weniger als sechs Wohneinheiten vermieten, gelten
verlängerte Umsetzungsfristen;
c) Vermietende unterhalb eines durch Rechtsverordnung festzusetzenden
Einkommensschwellenwerts haben einen Rechtsanspruch auf einen zinsfreien
KfW-Kredit zur Finanzierung energetischer Sanierungsmaßnahmen;
d) die Aufteilung gilt nur für Bestandsgebäude;
4. die Modernisierungsumlage nach § 559 ff. BGB zunächst aussetzt und
mittelfristig durch ein warmmietenneutrales Sanierungsmodell ersetzt, das Mietende vor
Kostenumlagen schützt und gleichzeitig Investitionen in die energetische
Gebäudemodernisierung ermöglicht;
5. einen verbindlichen, stufenweisen Ausstiegsplan für Öl- und Gasheizungen
festlegt.
Berlin, den 19. Mai 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2026 droht für einen Großteil der Bevölkerung zum finanziellen Schock
zu werden. Da noch immer drei von vier Haushalten fossile Brennstoffe nutzen (Umweltbundesamt, 2025.
www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/1/dokumente/4_wie-heizt-deutschland_schulte.pdf), treffen die
von der Bundesnetzagentur prognostizierten Preissteigerungen (www.tagesschau.de/wirtschaft/bundesnetzagen-
tur-gas-preissteigerung-100.html) die breite Masse der Mietenden mit voller Härte. Die Bundesregierung kommt
ihrer Fürsorgepflicht nicht nach und lässt die Bürger mutwillig in die Heizkostenfalle tappen. Laut
Umweltbundesamt klafft im Gebäudesektor eine Klimaschutzziellücke von 110 Millionen Tonnen (www.umweltbundes-
amt.de/themen/klima-energie/klimaschutz-energiepolitik-in-deutschland/szenarien-projektionen/
treibhausgasprojektionen/aktuelle-treibhausgas-projektionen). Um diese zu schließen, braucht es zusätzliche regulatorische
Maßnahmen. Denn laut dem Expertenrat für Klimafragen reichen die bisherigen Maßnahmen mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht aus (https://expertenrat-klima.de/presse/pressemitteilung-zur-stellungnahme-zum-entwurf-
des-klimaschutzprogramms-2026).
Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-
Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
(Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG), das das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur
Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) ablösen soll, wird den Anforderungen
aus dem Klimaschutzprogramm nicht gerecht. Der vorliegende Referentenentwurf ist klima- und
verbraucherschutzpolitisch unzureichend (siehe z. B. die Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbund zum
Referentenentwurf des GModG (www.dgb.de/fileadmin/download_center/2026-05-11_DGB-SN_GModG.pdf). Fossile
Energien entwickeln sich zunehmend zum Kosten-treiber, der Mietende in eine fossile Heizkostenfalle drängt.
Insbesondere Mietende, die die Art ihrer Heizung nicht selbst bestimmen können, sind davon betroffen.
Vermietende sind nach dem vorliegenden Entwurf nicht mehr verpflichtet, eine klimafreundliche Heizung
einzubauen, die für Mietende im Verbrauch günstiger wäre. Stattdessen zahlen Mietende künftig für steigende
Anteile von Biogasen und Bioölen, deren tatsächliche Klimawirkung noch nicht nachzuweisen ist. Es besteht ein
strukturelles Ungleichgewicht: Vermietende haben keinen wirtschaftlichen Anreiz, sich für die effizienteste und
klimafreundlichste Heizungsanlage zu entscheiden, da die laufenden Energiekosten vollständig von den
Mietenden getragen werden. Der im Referentenentwurf GModG enthaltene Mieterschutz hebt dieses Ungleichgewicht
nicht auf.
Ein Heizkostendeckel – mit der Wärmepumpe als Effizienz-Benchmark – schafft die notwendigen Anreize auf
der Vermieterseite, stärkt den Verbraucher-schutz auf der Mieterseite und leistet zugleich einen Beitrag zum
Klimaschutz. Diese Regelung wurde bereits im Referentenentwurf des GEG (§ 71o) im April 2023 vorgeschlagen
(www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/20230331-referentenentwurf-2-geg-no-
velle.html). Ziel der Regelung ist es, Mietende vor der Umlage hoher Betriebskosten zu schützen, insbesondere
sollte die Heizungsart mit hohen Betriebskosten verbunden sein. Die vollständige Übertragung des CO2-Preises
auf Eigentümerinnen und Eigentümer sowie das Stufenmodell zur Heizkostenaufteilung ergänzen diesen Rahmen
konsequent. Entgegen manchen Annahmen hat individuelles Heizverhalten einen vergleichsweisen geringen
Einfluss auf die Gesamtkosten im Vergleich zur baulichen Hülle und der Heizungsanlage. Außerdem haben
Vermietende die Möglichkeit, und durch das Stufenmodell einen starken wirtschaftlichen Anreiz, durch energetische
Sanierung die Gesamtkosten zu senken. Die vollständige Übertragung des CO2-Preises auf Eigentümerinnen und
Eigentümer (Nummer 2) erfolgt unabhängig vom Stufenmodell (Nummer 3). Der CO2-Preis fließt nicht in die
nach Nummer 3 zu teilenden Heizkosten ein. Das Stufenmodell teilt alle übrigen Heizkosten (also ohne CO2-
Anteil) entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf: Sämtliche Heizkosten nach der energetischen
Gebäudetypisierung aufzuteilen, sorgt dafür, dass Gebäude im schlechten energetischen Zustand zügig saniert
werden.
Die Fraktion Die Linke spricht sich für eine sofortige Aussetzung der Modernisierungsumlage aus, verbunden
mit dem politischen Auftrag, ein warmmietenneutrales Sanierungskonzept zu entwickeln. Eine
warmmietenneutrale Sanierung bedeutet, dass die Gesamtbelastung der Mietenden durch Kaltmiete und Heizkosten infolge der
Sanierung nicht steigt. Dies ist technisch und wirtschaftlich möglich, wenn die Einsparungen bei den Heizkosten
die Mehrkosten aus einer eventuellen Mieterhöhung übersteigen. Um diese Transformation zu finanzieren, sind
öffentliche Förderprogramme in Form von zinsfreien KfW-Krediten und Sanierungszuschüsse unverzichtbar.
Für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, die eine einzige weitere Wohneinheit vermieten, sollen
verlängerte Übergangsfristen gelten. Alternativ (analog zur Regelung im GEG) können für Vermieterinnen und
Vermieter mit weniger als sechs vermieteten Wohneinheiten großzügigere Fristen vorgesehen werden, um
unbillige Härten zu vermeiden. Die Ausnahmen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass der Klimaschutzzweck der
Regelung unterlaufen wird.
Die Regelungen sorgen für sinnvolle Anreize für Vermietende, Investition in die energetische Gebäudesanierung
zu tätigen und tragen somit zu einem größeren Gleichgewicht zwischen Mietenden und Vermietenden bei.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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