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Ergebnisbericht zur Evaluation des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes und zur Entwicklung einer Stufenfunktion für Nichtwohngebäude

dip / drucksache 14.04.2026 · WP 21 · 21/5350 · Unterrichtung · Original ↗

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Ergebnisbericht zur Evaluation des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes und zur Entwicklung einer Stufenfunktion für Nichtwohngebäude Deutscher Bundestag Drucksache 21/5350 21. Wahlperiode 14.04.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Ergebnisbericht zur Evaluation des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes und zur Entwicklung einer Stufenfunktion für Nichtwohngebäude I. Gesamtergebnis Das Ziel der vorliegenden Evaluierung ist es, die in § 10 des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (CO2KostAufG) genannten Prüfpunkte zu bewerten. Danach sollen Effizienz und Anwendungssicherheit der CO₂-Kosten-aufteilung einschließlich möglicher Stufenanpassungen geprüft, die tatsächliche Kostenverteilung und ihre Lenkungswirkung statistisch ausgewertet, die Zweckmäßigkeit eines alternativen Modells auf Basis von Energieeffizienzklassen untersucht sowie der Mieterschutz beim Brennstoffwechsel anhand des Wirtschaftlichkeitsgebots bewertet werden. Daneben dient diese Evaluation der Prüfung und gegebenenfalls Entwicklung eines Stufenmodells für Nichtwohngebäude (NWG) nach § 8 Absatz 4 CO2KostAufG. Danach soll die hälftige Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Nichtwohngebäuden im Jahr 2025 von einem Stufenmodell für Nichtwohngebäude abgelöst werden. Die Evaluierung haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) durchgeführt. BMWE und BMWSB wurden bei der Evaluierung von einem Forschungskonsortium unterstützt. Die Evaluierung zeigt insgesamt, dass die Aufteilung der Kosten auf Basis der tatsächlich gemessenen Verbräuche in der überwiegenden Mehrheit der Mietverhältnisse mit hoher Effizienz und Anwendungssicherheit verbunden ist. Darüber hinaus lässt sie eine Anpassung des Stufenmodells für WG, im Sinne einer Verschiebung der Stufen, sinnvoll erscheinen. Zudem zeigt die Evaluierung, dass die CO2-Kostenaufteilung weiterhin auf Grundlage des Verbrauchs und nicht auf Grundlage der Energieausweise erfolgen soll. Im Hinblick auf die Untersuchung des mietrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots äußern die Forschungsnehmer Zweifel, dass der jetzige Rechtsrahmen in Form des mietrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots Mieter bei einem Brennstoffwechsel ausreichend vor Mehrkosten schütze, und regen zusätzliche rechtliche Regelungen an. Im Hinblick auf die Entwicklung einer Stufenfunktion für NWG erscheint eine Änderung des Status quo erst sinnvoll, wenn Klarheit besteht, wie die Europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) im Einzelnen umgesetzt wird. Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 1. April 2026 gemäß § 10 des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes. BMWE und BMWSB werden im Rahmen der nächsten Novellierung1 des CO2KostAufG, — eine Anpassung der Stufenfunktion für WG, — eine Verbesserung des Rechtsrahmens für Mieter bei einem Brennstoffwechsel und — die Entwicklung einer Stufenfunktion für NWG nach Umsetzung der EPBD in nationales Recht prüfen. II. Gesetzlicher Evaluationsauftrag nach § 10 CO2KostAufG Die zu evaluierenden Regelungen nach § 10 CO2KostAufG umfassten insbesondere die folgenden Prüfpunkte: 1. eine Prüfung der Effizienz und der Anwendungssicherheit des Verfahrens der Aufteilung der Kohlendioxidkosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung, sowie die Prüfung einer Anpassung der Stufen zur Bestimmung des Aufteilungsverhältnisses der Kohlendioxidkosten zwischen Mieter und Vermieter, 2. eine statistische Erfassung der Kostenaufteilung über alle betroffenen Mietverhältnisse hinweg, eine Prüfung der Stufenaufteilung auf ihre Lenkungswirkung, 3. eine Prüfung der Frage, ob die Regelung eines Stufenmodells anhand der Energieeffizienzklassen und eine Aufteilung auf der Grundlage von Energieausweisen zweckmäßig und praktikabel ist, sowie 4. die Prüfung, ob der Mieter bei einem Brennstoffwechsel durch das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 556 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausreichend geschützt ist oder ob darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen geboten sind. Zugleich soll die Evaluation klären, ob und in welcher Form ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude (§ 8 Absatz 4 CO₂KostAufG) entwickelt werden sollte. III. Ausgangslage Ziel des am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen CO2KostAufG ist es, einen wirksamen Beitrag zur Reduktion der Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich zu leisten. Es knüpft an das durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eingeführte nationale Emissionshandelssystem an, das seit 2021 das Inverkehrbringen fossiler Brennstoffe im Wärme- und Verkehrssektor einer CO₂-Bepreisung unterwirft. Durch dieses Preissignal sollten Anreize für eine Verringerung des Verbrauchs fossiler Energieträger sowie für den Umstieg auf emissionsärmere Technologien geschaffen werden. Der im Rahmen des BEHG erhobene CO₂-Preis wurde über höhere Brennstoffkosten auf die Endverbraucher übertragen. Dies führte auch im Bereich der vermieteten Wohn- und Gewerberäume zu steigenden Heiz- und Warmwasserkosten. Nach vorher geltender Rechtslage konnten Vermieter diese Kosten — einschließlich des CO₂-Kostenanteils — vollständig auf die Mieter umlegen, sofern eine entsprechende Vereinbarung bestand bzw. die Heizkostenverordnung Anwendung fand. Diese vollständige Kostenüberwälzung lässt jedoch wesentliche Anreizpotenziale ungenutzt. Während Mieter durch ihr Verbrauchsverhalten Einfluss auf den Energieeinsatz nehmen, haben sie keinen Einfluss auf die Art der Energieerzeugung oder den energetischen Zustand des Gebäudes. Diese Faktoren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Gebäudeeigentümers. Ohne eigene wirtschaftliche Betroffenheit vom CO₂-Preis besteht für Vermieter jedoch nur ein eingeschränkter Anreiz, in klimaschonende Heizsysteme oder energetische Sanierungen zu investieren. Kern des CO2KostAufG ist daher nach § 5 CO2KostAufG eine Aufteilung der CO₂-Kosten bei Wohngebäuden durch ein Stufenmodell, das auf dem jährlichen CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter basiert. Je höher der spezifische Ausstoß, desto größer ist der Kostenanteil der Vermieter; energetisch modernisierte Gebäude werden geringer belastet. Die Einstufung erfolgt anhand der Brennstoffabrechnung und der Wohnfläche. Das Modell soll eine Anreizwirkung für beide Seiten erzeugen: Mieter beeinflussen den Verbrauch, Vermieter die energetische Qualität des Gebäudes. Für Nichtwohngebäude gilt nach § 8 CO2KostAufG, dass Mieter höchstens die Hälfte der CO₂-Kosten tragen. 1 Aufgrund der im Februar 2025 vorgenommenen Novellierung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes besteht Anpassungsbedarf beim CO₂KostAufG. IV. Methodisches Vorgehen Die Evaluation wurde von einem Forschungskonsortium unter der Leitung des Öko-Instituts gemeinsam mit der Ernst & Young Law GmbH, dem Forschungsinstitut für Wärmeschutz e. V. München, ITG Institut für Technische Gebäudeausrüstung Dresden Forschung und Anwendung GmbH, Becker Büttner Held PartGmbB und der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) auf Grundlage der Arbeitshilfe zur Evaluierung von Regelungen der Bundesregierung durchgeführt.2 Der Evaluationsbericht des Forschungskonsortiums (im Folgenden Evaluationsbericht) ist dieser Bewertung als Anlage beigefügt. Im Rahmen der Untersuchung wurden zunächst die von den Regelungen betroffenen Akteure identifiziert. Darauf aufbauend wurde ein Wirkmodell entwickelt, das die angenommenen Zusammenhänge zwischen der rechtlichen Regelung, deren Umsetzung und den daraus resultierenden Wirkungen beschreibt. Als Untersuchungsdesign wurde ein Vorher-Nachher-Vergleich gewählt, um Veränderungen durch praktische Umsetzung zu erfassen. Die Datenerhebung folgte einem mehrstufigen Verfahren, das qualitative und quantitative Elemente kombiniert. Zunächst wurden bekannte Herausforderungen mit einer umfassenden Desktop-Recherche ermittelt. Im nächsten Schritt wurden leitfadengestützte Interviews mit neun Verbänden und acht Unternehmen geführt. Die Auswahl der Interviewpartner erfolgte mit dem Ziel, zentrale Akteure möglichst breit abzudecken. Im letzten Schritt wurde eine standardisierte Online-Befragung unter Mitgliedern der beteiligten Verbände durchgeführt. Die Online-Befragung beruht auf einer freiwilligen Teilnahme durch Verbandsmitglieder, wodurch Ungleichheiten in der Zusammensetzung der Stichprobe nicht ausgeschlossen werden können. Zudem wurden private Kleinvermieter und sonstige Akteure nur in sehr geringem Umfang erreicht, was die Aussagekraft für diese Gruppen vermindert.3 V. Bewertung der Ergebnisse der Forschungsnehmer Im Folgenden sollen die Ergebnisse der Forschungsnehmer zur Evaluierung im Einzelnen bewertet werden. 1. Prüfung von Effizienz und Anwendungssicherheit a) Ergebnisse der Forschungsnehmer Die Untersuchung kombiniert Auswertungen vorhandener Sekundärdaten aus 2023 sowie Primärdaten aus Interviews relevanter Akteure und einer Online-Befragung. Insgesamt zeigt sich, dass die CO₂-Kostenaufteilung auf Basis der tatsächlich gemessenen Verbräuche in den meisten Mietverhältnissen effizient und sicher angewendet werden kann. Besonders bei Mehrfamilienhäusern (MFH) funktioniert die Umsetzung gut, weil die Aufteilung dort direkt in die ohnehin vorhandene Heizkostenabrechnung integriert wird. Aus Sicht der Forschungsnehmer bestehen besondere Herausforderungen im Hinblick auf die Umsetzung der Kostenaufteilung, lediglich wenn keine Heizkostenabrechnung erfolgt, weil Mieter sich selbst mit Wärme versorgen – so etwa in Ein- und Zweifamilienhäusern und im Falle von Gasetagenheizungen, sowie bei der Fernwärme. In diesen Fällen müssten Mieter den Vermieteranteil an den CO2-Kosten berechnen und fordern. Im Bereich der Fernwärme gab es laut Evaluierungsbericht im ersten Jahr Anlaufschwierigkeiten. Viele Fernwärmenetzbetreiber konnten die notwendigen Emissionsfaktoren zunächst nicht rechtzeitig oder nur lückenhaft liefern. Mehrere Interviewpartner haben kritisiert, dass das CO₂KostAufG die finnische Berechnungsmethode mit technologiebezogenen Durchschnittswerten vorschreibe, was zu unterschiedlichen und teils widersprüchlichen Emissionsangaben führe. Trotz dieser Umsetzungslücken werde die CO2-Kostenaufteilung insgesamt in der großen Mehrheit der vermieteten Wohneinheiten angewendet, da der größte Teil des Mietwohnungsbestands aus Mehrfamilienhäusern bestehe und die problematischeren Segmente (EFH, ZFH, Gasetagenheizungen) zahlenmäßig deutlich kleiner seien. b) Bewertung 2 Bundesregierung (2024): Arbeitshilfe zur Evaluierung von Regelungen der Bundesregierung. Online verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Methoden/Downloads/Evaluierung.pdf? blob=publicationFile 3 Zum methodischen Vorgehen vergleiche Kapitel 4 und 5.1 des Evaluationsberichts. Die verbreitete Anwendung der CO2-Kostenaufteilung in der Praxis ist positiv zu bewerten. Im Hinblick auf die Problematik in der Fernwärme und den nur bedingten Einfluss des Vermieters auf den Anteil Erneuerbarer Energien in der Fernwärmelieferung werden BMWE und BMWSB eine Anpassung der Stufenfunktion auf eine pauschal hälftige Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter prüfen. Darüber hinaus prüft das BMWE derzeit, wie bei KWK-Anlagen die unterschiedlichen Berechnungsmethoden (u. a. finnische Methode, Carnot Methode, Stromgutschriftmethode), die u. a. zu divergierenden Emissionswerten in der Fernwärme führen, mittelfristig vereinheitlicht werden können. 2. Statistische Auswertung der Verteilung und Lenkungswirkung a) Ergebnisse der Forschungsnehmer Die Auswertungen zeigen, dass der Anteil der von den Vermietern zu tragenden Kosten deutlich kleiner ist, als der Kostenanteil der Mieter und die hälftige Verteilung über alle Mietverhältnisse hinweg somit nicht gegeben ist.4 Die Untersuchung kommt zu der Erkenntnis, dass dies u.a. dadurch der Fall ist, da die derzeitige Ausgestaltung der Stufenfunktion auf Basis der Energieverbrauchsausweise entwickelt wurde, was aufgrund der Methodik der Witterungsbereinigung zu einer Überschätzung der Energieverbräuche und somit zu einer Überschätzung der Vermieteranteile führt. Um in Zukunft über alle Mietverhältnisse hinweg eine hälftige Verteilung der Kosten zwischen Vermietern und Mietern zu erreichen, empfehlen die Forschungsnehmer eine Anpassung der Stufenfunktion. Diese sollte aus Sicht der Forschungsnehmer die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigen: 1. Bei Definition der Stufenfunktion auf Basis der Energieausweise sollten die Werte ohne Witterungsbereinigung zu Grunde gelegt werden. 2. Die bereits erfolgten und noch anhaltenden Verbrauchsminderungen im Zuge der Energiekrise müssen Berücksichtigung finden. 3. Zudem wird angeregt, zukünftige Verbrauchsminderungen bereits in der Neuausrichtung der Stufenfunktion zu berücksichtigen. Jenseits der hier im Vordergrund stehenden Betrachtung der CO2-Kostenaufteilung wird zudem eine Anpassung der Methodik bei der Witterungsbereinigung der Energieausweise empfohlen, da der derzeitige Ansatz zu deutlichen Abweichungen führe und die Verbräuche systematisch überschätzt würden. b) Bewertung BMWE und BMWSB nehmen die Ergebnisse der Forschungsnehmer zur Kenntnis und werden im Rahmen der Novellierung des CO2KostAufG eine Anpassung der Stufenfunktion für Wohngebäude (WG) prüfen. 3. Prüfung der Regelung eines Stufenmodells anhand der Energieeffizienzklassen a) Ergebnisse der Forschungsnehmer Die Forschungsnehmer kommen zu dem Ergebnis, dass ein Stufenmodell auf Grundlage von Energieeffizienzklassen und Energieausweisen zwar einzelne Vorteile bietet – insbesondere eine stabile Einstufung über die zehnjährige Gültigkeitsdauer der Ausweise sowie den Wegfall der fehleranfälligen Umrechnung zwischen Nutz- und Wohnfläche. Dennoch überwiegen aus ihrer Sicht die Nachteile deutlich. Sie verweisen insbesondere auf den zusätzlichen administrativen Aufwand, die ungeklärte rechtliche Verlässlichkeit von Energieausweisen, unterschiedliche Bilanzierungsrahmen, deutliche Abweichungen zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweisen sowie die fehlende Übereinstimmung der in Energieausweisen verwendeten Emissionsfaktoren mit den für die CO₂-Kostenaufteilung maßgeblichen Faktoren. Zudem weisen die Forschungsnehmer darauf hin, dass die im Energieausweis verwendeten Emissionsfaktoren statisch sind und dadurch die dynamischen Entwicklungen – etwa durch die Wärmewende – nicht zeitnah abbilden können. Akzeptanzprobleme werden aufgrund unterschiedlicher Flächenbegriffe sowie der weiterhin nicht flächendeckenden Verfügbarkeit von Energieausweisen ebenfalls als relevant eingeschätzt. 4 Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung sollten die Kohlendioxidkosten über den gesamten Gebäudebestand gleichmäßig zwischen Vermietern und Mietern verteilt sein. Vergleiche Bundestagsdrucksache 20/3172, S. 42, abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/20/031/2003172.pdf. In der Gesamtbewertung halten die Forschungsnehmer daher fest, dass die Argumente gegen eine Einstufung auf Basis von Energieausweisen weiterhin schwer wiegen und die ursprünglichen Gründe für die Ablehnung eines solchen Modells unverändert bestehen. Aus ihrer Sicht spricht zudem die klare Präferenz der befragten Akteure für die Beibehaltung der Einstufung anhand real gemessener Verbräuche für die Fortführung des bestehenden Systems. b) Bewertung BMWE und BMWSB teilen die Bewertung der Forschungsnehmer. Eine Umstellung der CO2-Kostenaufteilung auf Grundlage der Energieausweise ist derzeit nicht angezeigt. 4. Schutz der Mieter bei Brennstoffwechsel a) Ergebnisse der Forschungsnehmer Die Forschungsnehmer untersuchen, ob das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Absatz 3 Satz 1 BGB Mieter im Falle eines Brennstoffwechsels ausreichend vor Mehrkosten schützt und ob zusätzliche gesetzliche Regelungen erforderlich sind. Sie kommen zu der Einschätzung, dass der bestehende Schutz verbessert werden könnte, weil Mieter aktuell bei einem Verstoß gegen das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot i. S. d. § 556 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB zwar einen Schadensersatzanspruch gegenüber den Vermietern nach § 280 Absatz 1 und § 249 BGB haben, der sie von wirtschaftlich unangemessenen Kosten freihalten soll, Mieter aber die Tatsachen, aus denen sich der Verstoß gegen das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt, darlegen und beweisen müssten. Außerdem sei unklar, ob und inwieweit Belange des Umweltschutzes bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen sind. Vier mögliche Optionen werden aufgezeigt: Option 1: Null-Variante Eine Überarbeitung des Mieterschutzes bei Brennstoffwechsel könnte nach der nächsten Evaluierung erfolgen, da die Wirkungen des CO2KostAufG erst mit gewisser Verzögerung eintreten und bislang nach Analyse der relevanten juristischen Datenbanken keine Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf einen Brennstoffwechsel und § 556 Absatz 3 BGB publik sind. Gegen ein Abwarten könnte nach Einschätzung der Forschungsnehmer sprechen, dass eine Stärkung des Mieterschutzes nicht vor dem Jahr 2028 verspätet sein könnte. Denn durch die Erweiterung des europäischen Emissionshandels würden die Rahmenbedingungen, nach denen sich der für das CO2KostAufG relevante Emissionspreis bildet, maßgeblich verändert. Diese Preissteigerungen könnten dann einen erhöhten Anreiz für Vermieter darstellen, sich durch Wechsel hin zu einem CO2-neutralen teuren Ersatzbrennstoff von CO2-Kosten freizuhalten. Ein Abwarten könnte daher zur Folge haben, dass den eventuellen Kostensteigerungen durch den EU- ETS 2 ein nur unzureichender Schutz gegenübersteht und Mieter sich unverhältnismäßig hohen Kosten ausgesetzt sehen. Option 2: Beweiserleichterungen Diese Option verfolgt den Ansatz, Mieter beim Brennstoffwechsel durch eine gesetzliche Vermutungsregel in eine bessere Position zu bringen. Würde ein Brennstoffwechsel zu einer Kostensteigerung über einer bestimmten Höhe führen – orientiert an der 20-Prozent-Wesentlichkeitsschwelle des § 5 Absatz 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStG) –, gälte dies in der Regel als Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Absatz 3 Satz 1 BGB. Die Vermutung wäre widerleglich: Vermieter könnten im Streitfall darlegen, dass der gewählte Ersatzbrennstoff, dem wirtschaftlich günstigsten oder verhältnismäßigsten Angebot entsprach und die Kostensteigerung unvermeidbar war. Zu berücksichtigen wären dabei auch eingesparte CO₂-Kosten. Ziel wäre es, die Beweislast zu erleichtern und Rechtsklarheit über die Angemessenheitsgrenzen eines Brennstoffwechsels zu schaffen. Option 3: Wiedereinführung des ursprünglichen § 10 CO2KostAufG-E Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, den ursprünglich vorgesehenen § 10 CO2KostAufG-E wieder aufzugreifen.5 Dieser würde Mieter grundsätzlich von Mehrkosten entlasten, die durch einen Brennstoffwechsel entstehen – selbst in Fällen, in denen Vermieter aufgrund des aktuellen § 71 GEG verpflichtet sind, ihre Heizanlage umzustellen. Option 4: Anwendung der Wesentlichkeitsschwelle Diese Option verbindet Elemente des ursprünglichen § 10 CO2KostAufG-E mit einer Anlehnung an § 5 Absatz 2 WiStG. Vermieter müssten die Kosten eines Brennstoffwechsels selbst tragen, soweit diese den Grundversorgungstarif für Erdgas oder den Durchschnittspreis des bisherigen Brennstoffs um mindestens 20 Prozent überschreiten. Damit würde eine feste, pauschalierte Grenze eingezogen, ab der Mehrkosten als wirtschaftlich nicht zumutbar gelten. Gleichzeitig könnten Fälle ausgeschlossen werden, in denen Vermieter nach dem aktuellen § 71 GEG verpflichtet sind, einen bestimmten Anteil erneuerbarer Energien einzusetzen – jedoch nur im Umfang des vom GEG vorgeschriebenen Pflichtanteils. Damit solle verhindert werden, dass gesetzlich erzwungene Umstellungen zu unangemessenen wirtschaftlichen Nachteilen für Mieter führen. Diese Variante böte sowohl Mietern als auch Vermietern ein hohes Maß an Planbarkeit und vereint Schutzmechanismen mit regulatorischer Flexibilität. b) Bewertung Die dargestellten Optionen werden zur Kenntnis genommen. Anlässlich der Novellierung des CO2KostAufG wird ein Regelungsbedarf zur Sicherstellung einer angemessenen Kostenbelastung der Mieter geprüft werden. 5. Stufenfunktion für Nichtwohngebäude a) Ergebnisse der Forschungsnehmer Für Nichtwohngebäude (NWG) gilt derzeit eine pauschale hälftige Aufteilung der CO₂-Kosten, da keine Stufenkurve existiert. Diese Regelung weist nur geringe Lenkungswirkung für Vermieter emissionsintensiver NWG auf. Vier Optionen werden von den Forschungsnehmer geprüft: — Option 1: Beibehaltung des Status quo — Option 2: Übertragung der Wohngebäude-Stufenkurve auf einzelne NWG-Kategorien mit vergleichbarer Emissionsintensität / Beibehaltung der hälftigen Teilung für die übrigen NWG-Kategorien — Option 3: Einführung eigener Stufenkurven für alle 52 NWG-Kategorien — Option 4: Stufenkurven für aggregierte NWG-Gruppen Im Ergebnis empfehlen die Forschungsnehmer eine Stufenfunktion für NWG erst im Rahmen der geplanten Umsetzung der Europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD)6 zu prüfen und in der Zwischenzeit die pauschale hälftige Aufteilung beizubehalten, um Doppelstrukturen und administrativen Mehraufwand zu vermeiden. b) Bewertung BMWE und BMWSB teilen die Einschätzung der Forschungsnehmer. Eine Änderung des Status quo erscheint erst sinnvoll, wenn Klarheit besteht, wie die EPBD im Einzelnen umgesetzt wird. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Energieeffizienzklassen im künftigen Energieausweis für NWG anhand von Kategorien oder mittels Referenzgebäudeverfahren ermittelt werden. 5 Vergleiche § 10 Bundestagsdrucksache 20/3172, S. 12; abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/20/031/2003172.pdf. 6 RICHTLINIE (EU) 2024/1275 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden; abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401275. Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 1 Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Freiburg, Berlin, 2025 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 7 – Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 2 Impressum Autoren Hauptbearbeiterin: Dr. Sibylle Braungardt, Öko-Institut s.braungardt@oeko.de Bearbeiter: Dr. Sibylle Braungardt, Öko-Institut (Kapitel 1-7, 9) Dr. Tilman Hesse, Öko-Institut (Kapitel 5-7) Franka Sunder, Öko-Institut (Kapitel 5-7) Friedhelm Keimeyer, Öko-Institut (Review diverser Kapitel) Malte Bei der Wieden, Öko-Institut (Kapitel 9) Manuel Lindauer, FIW (Kapitel 7,9) Prof. Dr. Bert Oschatz, Dr. Bernadetta Winiewska, ITG (Kapitel 9) Christoph Fabritius, Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (Kapitel 8) Christine Hohenstein-Bartholl, Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (Kapitel 8) Philip Debray, Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (Kapitel 8) Reviewerinnen: Tina Bayer, dena Juliane Kaspers, Becker Büttner Held Rechtsanwälte Steuerberater Unternehmensberater PartGmbB (rechtlich) Ina Benedix, Becker Büttner Held Rechtsanwälte Steuerberater Unternehmensberater PartGmbB (rechtlich) Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 – Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 3 1 Ergebniszusammenfassung .......................................................................................... 6 1.1 Hintergrund und Ziel ............................................................................................ 6 1.2 Prüfung von Effizienz und Anwendungssicherheit............................................... 6 1.3 Statistische Auswertung der Verteilung und Lenkungswirkung ........................... 8 1.4 Prüfung der Regelung eines Stufenmodells anhand der Energieeffizienzklassen ............................................................................................................................. 9 1.5 Schutz der Mietenden bei Brennstoffwechsel .................................................... 10 1.6 Stufenmodell für Nichtwohngebäude ................................................................. 12 2 Hintergrund ................................................................................................................... 14 3 Zielsetzung .................................................................................................................... 16 4 Methodisches Vorgehen .............................................................................................. 17 5 Prüfung von Effizienz und Anwendungssicherheit ................................................... 19 5.1 Methodisches Vorgehen .................................................................................... 19 5.2 Übergreifende Einschätzungen .......................................................................... 24 5.3 Fallkonstellationen mit Herausforderungen in der Effizienz und Anwendungssicherheit ....................................................................................... 26 5.3.1 Ein- und Zweifamilienhäuser und Gasetagenheizungen ................................... 29 5.3.2 Fernwärme ......................................................................................................... 31 5.4 Empfehlungen .................................................................................................... 32 6 Statistische Auswertung der Verteilung und Lenkungswirkung ............................. 33 6.1 Methodik zur Auswertung Energieausweisstichproben ..................................... 33 6.1.1 Datensatzbeschreibung ..................................................................................... 33 6.1.2 Auswertungsmethodik ........................................................................................ 34 6.2 Verteilung auf Basis der DIBt-Datenbank .......................................................... 35 6.2.1 Auswertung der Verbrauchsklassen .................................................................. 35 Inhalt Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 9 – Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 4 6.2.2 Hochrechnung auf vermieteten Bestand ........................................................... 35 6.3 Verteilung auf Basis der Daten von Abrechnungsdienstleistern ........................ 37 6.4 Verteilung der Kosten auf Basis der Befragung ................................................. 38 6.5 Vergleichender Überblick ................................................................................... 38 6.5.1 Geringerer Energieverbrauch im Jahr 2023 aufgrund der Energiekrise ............ 39 6.5.2 Methodisches Vorgehen zur Witterungsbereinigung in den Energieausweisen 39 6.6 Lenkungswirkung der CO₂-Kostenaufteilung ..................................................... 41 6.7 Fazit und Empfehlungen .................................................................................... 42 7 Prüfung einer alternativen Regelung eines Stufenmodells anhand von Energieausweisen......................................................................................................... 43 7.1 Vorteile der Einstufung von Wohngebäuden in Kostenaufteilungsklassen anhand von Energieausweisen .......................................................................... 44 7.2 Nachteile der Einstufung von Wohngebäuden in Kostenaufteilungsklassen anhand von Energieausweisen .......................................................................... 44 7.3 Fazit ................................................................................................................... 45 8 Schutz der Mietenden bei Brennstoffwechsel ........................................................... 46 8.1 Vorbemerkung.................................................................................................... 46 8.2 Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermietenden und Mietenden nach dem CO₂KostAufG ............................................................................................. 46 8.3 Schutz der Mietenden durch das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot ......... 48 8.3.1 Vorbemerkung .................................................................................................... 48 8.3.2 Anwendbarkeit des mietrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots .......................... 49 8.3.3 Inhalt des mietrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots ......................................... 51 8.3.4 Mögliche Verstöße gegen das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot bei einem Brennstoffwechsel .............................................................................................. 54 8.3.5 Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot und Prozessuales ....................................................... 60 8.3.6 Kein ausreichender Schutz der Mietenden durch das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot ..................................................................................... 61 Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 – Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 5 8.4 Regelungsmöglichkeiten für einen stärkeren Schutz der Mietenden ................ 63 8.4.1 „Null-Variante“ .................................................................................................... 64 8.4.2 Beweiserleichterungen ....................................................................................... 65 8.4.3 § 10 CO₂KostAufG-E ......................................................................................... 68 8.4.4 Modifizierung des § 10 CO₂KostAufG-E ............................................................ 69 8.5 Ergebnis ............................................................................................................. 72 9 Stufenmodell für Nichtwohngebäude ......................................................................... 73 9.1 Grundannahmen für die Auswertung ................................................................. 73 9.2 Auswertungen des Datensatzes ........................................................................ 74 9.3 Ableitung eines Stufenmodells ........................................................................... 79 9.4 Ausgestaltungsoptionen ..................................................................................... 82 9.5 Handlungsempfehlung ....................................................................................... 83 10 Abbildungsverzeichnis ................................................................................................ 84 11 Tabellenverzeichnis ...................................................................................................... 87 12 Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................... 88 13 Anhang I: Interviewleitfaden ........................................................................................ 90 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 11 – 1 Ergebniszusammenfassung Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 6 1 Ergebniszusammenfassung 1.1 Hintergrund und Ziel Am 1. Januar 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG)1 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, die verursachungsgerechte Verteilung der CO₂-Kosten im Gebäudesektor zu fördern. Dafür sollen Mietende und Vermietende entsprechend ihrer jeweiligen Einflussmöglichkeiten auf den CO₂-Ausstoß des Gebäudes an den Kosten beteiligt werden. Damit soll erreicht werden, dass einerseits die Nutzenden eines Gebäudes zu energieeffizientem Verhalten und andererseits die Gebäudeeigentümer*innen zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen angereizt werden. Für Wohngebäude (WG) wurde ein differenziertes Stufenmodell eingeführt, bei dem sich die Kostenverteilung nach den spezifischen Emissionen des Gebäudes richtet: Je höher der CO₂- Ausstoß, desto größer der Kostenanteil des Vermietenden. So sollen gezielte Anreize für energetische Verbesserungen und CO₂-Reduktion im Gebäudebestand geschaffen werden. Nichtwohngebäude (NWG) hingegen unterliegen derzeit einer Übergangsregelung mit einer pauschalen hälftigen Aufteilung zwischen Vermietenden und Mietenden. Hintergrund ist das Fehlen einer tragfähigen Daten- und Bewertungsgrundlage für ein differenziertes Modell. Die Evaluierung des CO₂KostAufG gemäß § 10 sieht bis zum 31. Dezember 2025 u. a. eine Analyse der Effizienz und der Anwendungssicherheit des Verfahrens der Aufteilung der Kohlendioxidkosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung, sowie die Prüfung einer Anpassung der Stufen zur Bestimmung des Aufteilungsverhältnisses der Kohlendioxidkosten vor. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der statistischen Erfassung der Kostenverteilung über alle betroffenen Mietverhältnisse hinweg sowie auf der Frage, ob die Stufenregelung tatsächlich die gewünschte Lenkungswirkung auf Investitionsentscheidungen der Vermietendenseite entfaltet. Darüber hinaus wird untersucht, ob eine alternative Bemessungsgrundlage – etwa über die Energieeffizienzklassen oder Energieausweise – für die Kostenaufteilung zweckmäßig und praktikabel wäre. Schließlich beinhaltet die Evaluierung auch die Prüfung des Mieterschutzes bei einem Brennstoffwechsel oder ob weitere gesetzliche Regelungen geboten sind. Ergänzend zu den genannten Aspekten der Evaluierung beinhaltet das vorliegende Vorhaben die Ausarbeitung eines Vorschlags für ein Stufenmodell für NWG. 1.2 Prüfung von Effizienz und Anwendungssicherheit Die Prüfung der Effizienz und Anwendungssicherheit umfasst eine Auswertung von Sekundärdaten aus dem Jahr 2023 sowie die Erhebung von Primärdaten im Zuge von Interviews sowie einer Online- Befragung. Dabei werden die für die Umsetzung der Regelung relevanten Akteur*innen einbezogen: Die Ergebnisse zeigen, dass der Ansatz zur Aufteilung der Kosten auf Basis der tatsächlich gemessenen Verbräuche in der Mehrheit der Mietverhältnisse mit einer hohen Effizienz und Anwendungssicherheit verbunden ist. Für den Bereich der Mehrfamilienhäuser (MFH), in denen die 1 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2154). Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 – 1 Ergebniszusammenfassung Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 7 Heizkosten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)2 abgerechnet werden, wird die Aufteilung in der Regel als weiteres Element der Heizkostenabrechnung direkt auf Basis der vorhandenen Daten umgesetzt. Allerdings zeigen sich auch Lücken in der Umsetzung: • Für den Bereich der Einfamilienhäuser (EFH) und Zweifamilienhäuser (ZFH) sowie für Wohnungen mit Gasetagenheizungen zeigt die Evaluierung größere Herausforderungen auf. Einerseits zeigen die Ergebnisse, dass die CO₂-Kostenaufteilung nur in Einzelfällen überhaupt durchgeführt wird und andererseits fällt in diesen Fällen ein großer Verwaltungsaufwand an. Dies begründet sich durch die Tatsache, dass die Mietenden selbst einen Antrag an die Vermietenden stellen müssen, der wiederum im Einzelfall geprüft und ggf. angepasst werden muss. Ohne Mitwirkung der Mietenden verfügen die Vermietenden im Regelfall nicht über die für eine CO₂-Kostenaufteilung erforderlichen Daten. • Für den Bereich der Fernwärme zeigten sich insbesondere im ersten Jahr größere Herausforderungen in der Anwendung, da die Emissionsfaktoren der Fernwärmenetze häufig verspätet und teilweise fehlerhaft vorlagen. Weiterhin wird im CO₂KostAufG im Unterschied zu anderen Regelwerken die Finnische Methode zur Berechnung der CO₂-Emissionen zu Grunde gelegt, bei der durchschnittliche, technologiebezogene Referenzwerte angesetzt werden. Dies führt zu Unsicherheiten, da unterschiedliche Emissionswerte in der Rechnung ausgewiesen werden. Insgesamt lässt sich die Größenordnung der Defizite in der Anwendung der CO₂-Kostenaufteilung abschätzen (Abbildung 2). Dazu wurden die Erkenntnisse der Primärdatenerhebung sowie die Verteilung des Gebäudebestands auf verschiedene Segmente auf Basis der Zensus-Daten verwendet. Die Abbildung zeigt, dass die Regelung trotz der erheblichen Defizite im Bereich der EFH und ZFH sowie Gasetagenheizung in der deutlichen Mehrheit der vermieteten Wohneinheiten (WE) zum Einsatz kommt, da insgesamt die Anzahl an vermieteten WE in EFH und ZFH deutlich geringer ist als in MFH. Abbildung 1: Überblick zu Defiziten in der Anwendung (Quelle: Eigene Abschätzung). 2 Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 13 – 1 Ergebniszusammenfassung Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 8 1.3 Statistische Auswertung der Verteilung und Lenkungswirkung Die statistische Auswertung der Kostenverteilung zwischen Mietenden und Vermietenden in dem aktuellen Stufenmodell erfolgt anhand von drei komplementären Ansätzen: • Datenanalyse der im Rahmen des Projekts vom Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) bereitgestellten Stichprobendaten der Energieausweise. • Auswertung der gemessenen Verbrauchsdaten aus dem Jahr 2023, die im Rahmen des Projektes durch insgesamt drei der marktführenden Abrechnungsdienstleister zur Verfügung gestellt wurden. • Erhebung der anteiligen Aufteilung in der im Rahmen des Projektes durchgeführten Befragung. Eine Gegenüberstellung der Ergebnisse der Auswertung zeigt, dass die Auswertung auf Basis der Energieausweise einen deutlich niedrigeren Mietenden-Anteil ergibt als die beiden anderen herangezogenen Datenquellen und dass sowohl die Daten der Messdienstleister als auch die Befragung darauf hindeuten, dass der von den Mietenden getragene Anteil deutlich über den angestrebten 50 % liegt (Tabelle 1). Tabelle 1: Überblick der Kostenaufteilung zwischen Mietenden und Vermietenden (Quelle: Befragung, Abrechnungsdienstleister, DIBt). Als Ursache für die Abweichungen in den Energieverbräuchen nach Energieausweisen, und damit in der CO₂-Kostenaufteilung, wurden die folgenden zwei Haupttreiber identifiziert: • Effekte der Energiekrise auf den Energieverbrauch im Jahr: Im Jahr 2023 sank der Energieverbrauch in WG im Zuge der Energiekrise. Der gesunkene Energieverbrauch trägt dazu bei, dass die von den Mietenden getragenen Anteile höher ausfallen. • Methodik zur Witterungsbereinigung in den Energieverbrauchsausweisen: Der Entwicklung des Stufenmodells liegt u.a. ein Datensatz zur Verteilung des Gebäudebestandes auf Energieeffizienzklassen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) auf der Grundlage von Verbrauchsausweisen zu Grunde3. Aufgrund der Vorgehensweise zur Witterungsbereinigung anhand eines langjährigen Mittels werden die Gebäude in den Verbrauchsausweisen systematisch zu einem höheren Verbrauch witterungsbereinigt, da die Temperaturen aufgrund des Klimawandels kontinuierlich ansteigen. Für die Jahre 2022-2024 liegt die Abweichung 3 BT-Drs. 20/3172, S. 42, abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/20/031/2003172.pdf Kostenanteile Energieausweise Messdienstleister Befragung Anteil Vermietende 52 % (nur EFH), 60 % (MFH und EFH) 26 %, 27 %, 36 % (nur MFH) 33 % Anteil Mietende 48 % (nur MFH), 40 % (MFH und EFH) 74 %, 73 %, 64 % (nur MFH) 67 % Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 – 1 Ergebniszusammenfassung Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 9 durchgehend bei mehr als 15 % und stellt damit einen wichtigen Grund für die Überschätzung der Verbräuche – und damit auch der Vermietenden-Anteile bei der CO₂-Kostenaufteilung – dar. Die Auswertung zeigt somit, dass die Aufteilung zwischen Mietenden und Vermietenden im Jahr 2023 nicht hälftig war, sondern dass die Mietenden für einen deutlich größeren Anteil aufgekommen sind. Bezüglich der Lenkungswirkung des Stufenmodells zeigt die Untersuchung, dass die Lenkungswirkung derzeit – insbesondere aufgrund der insgesamt niedrigen CO₂-Preise – als gering eingeschätzt wird. Im Betrachtungszeitraum 2023 lag der CO₂-Preis bei 30 Euro pro Tonne CO₂. Allerdings wird die perspektivische Lenkungswirkung bei höheren CO2-Preisen in der Zukunft als höher eingeschätzt. 1.4 Prüfung der Regelung eines Stufenmodells anhand der Energieeffizienzklassen Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Regelung eines Stufenmodells anhand der Energieeffizienzklassen und eine Aufteilung auf der Grundlage von Energieausweisen zweckmäßig und praktikabel ist, werden die folgenden Vor- und Nachteile herausgearbeitet: ◼ Vorteile: – Keine jährlichen Schwankungen bei der Einstufung durch Witterung und Nutzungsverhalten. Denn durch die Gültigkeitsdauer der Energieausweise von 10 Jahren würde sich die Einstufung nur ändern, wenn ein neuer Energieausweis erstellt wird. Hierdurch ist eine längerfristige Sicherheit hinsichtlich der Einstufung eines Gebäudes in die jeweilige Kostenaufteilungsstufe gegeben und damit eine finanzielle Planbarkeit. – Wegfall Konvertierung der Nutz- zu Wohnfläche: Im Falle eines Systems basierend auf Energieausweisen würde die dort verwendete Energiebezugsfläche, die nicht mit der Wohnfläche übereinstimmt, als Grundlage dienen. Dadurch würden Fehler bei der Konvertierung von Nutz- zu Wohnfläche ausgeschlossen werden bzw. diese Problematik nur bei der Erstellung der Ausweise eine Rolle spielen. ◼ Nachteile: – Zusätzlicher administrativer Aufwand, da Energieausweis zusätzlich zu den bereits vorliegenden Daten für die Heizkostenabrechnung hinzugezogen werden müssen. – Die Frage nach der Rechtssicherheit der Energieausweise als Grundlage für die Aufteilung ist ungeklärt. – Unterschiedliche Bilanzrahmen für Energieausweis und Verbrauchserfassung: Für Gebäude, bei denen Zähler und Gebäudebilanzrahmen für die Energieausweiserstellung nicht übereinstimmen, z.B. ein Zähler für mehrere Gebäude(-teile), für die ein jeweils einzelner Energieausweis vorliegt, ergeben sich Herausforderungen in der korrekten Zuordnung. – Es gibt große Unterschiede zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis, so dass die Einstufung maßgeblich von der Art des Ausweises abhängen würde. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 15 – 1 Ergebniszusammenfassung Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 10 – Unterschiedliche Emissionsfaktoren: In Energieausweisen sind verpflichtend die Emissionsfaktoren gem. Gebäudeenergiegesetz (GEG) Anlage 9 zu verwenden. Diese weichen von den für die CO₂-Kostenaufteilung anzusetzenden Faktoren gem. Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)4 ab. Hier müsste daher einer Angleichung entweder im GEG oder im CO₂KostAufG vorgenommen werden, sofern die im Energieausweis ausgewiesenen Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) zur Einstufung verwendet werden sollen. – Dynamik der Emissionsfaktoren: Emissionsfaktoren von Wärmenetzen unterliegen durch die geplante und im Gange befindliche Wärmewende einer Dynamik, die durch statische Emissionsfaktoren, die im Energieausweis verwendet werden, nicht abgebildet wird. Dadurch würden Verbesserungen der Emissionsfaktoren bei Wärmelieferungen ggf. erst mit einem Verzug von 10 Jahren in die Einstufung der CO₂-Kostenaufteilung einfließen. – Nutzfläche vs. Wohnfläche: Die unterschiedlichen Flächenbezüge im Energieverbrauchsausweis und dem CO₂KostAufG können zu Akzeptanzproblemen führen. Hier sollte, sofern Energieausweise für die CO₂-Kostenaufteilung herangezogen werden, eine Angleichung in einer der gesetzlichen Regelungen vorgenommen werden. – Keine flächendeckende Verfügbarkeit von Energieausweisen Im Fazit zeigt sich, dass gewichtige Gründe gegen eine Regelung des Stufenmodells anhand der Energieausweise sprechen. Seit Einführung der CO₂-Kostenaufteilung im Rahmen des CO₂KostAufG können bezüglich der aufgeführten Herausforderungen mit den Energieausweisen keine grundlegenden Änderungen festgestellt werden, so dass die damals zu Grunde liegenden Beweggründe weiterhin Gültigkeit haben. Für den Beibehalt der Einstufung anhand der realen Verbräuche spricht weiterhin, dass dies von der großen Mehrheit der an der Befragung teilnehmenden Akteur*innen als die einfachere Variante angesehen wird. 1.5 Schutz der Mietenden bei Brennstoffwechsel Die Evaluierung des CO₂KostAufG gemäß § 10 CO₂KostAufG umfasst insbesondere die Prüfung, ob Mietende bei einem Brennstoffwechsel durch das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 556 Absatz 3 Satz 1 2. Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)5 ausreichend geschützt sind oder ob darüberhinausgehende gesetzliche Regelungen geboten sind. Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass Mietende bei einem Brennstoffwechsel durch das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 556 Absatz 3 Satz 1 2. Halbsatz BGB grundsätzlich einen Schutz vor zusätzlicher finanzieller Belastung haben, der Schutz aber verbessert werden könnte, was darüberhinausgehende gesetzliche Regelungen erforderlich machen würde. Es werden drei Änderungsvorschläge beschrieben: 1. Beweiserleichterungen: Durch eine widerlegliche Vermutung könnte geregelt werden, dass ein Verstoß gegen das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 556 Absatz 3 Satz 1 2. Halbsatz BGB bei einem Brennstoffwechsel gegeben ist, wenn dieser zu einer Steigerung der Brennstoffkosten in einer zu bestimmenden Höhe führt. Um die Höhe der 4 Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2868). 5 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7.1.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist. Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 – 1 Ergebniszusammenfassung Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 11 Angemessenheitsgrenze einer durch einen Brennstoffwechsel indizierten Kostensteigerung zu bestimmen, könnte auf die Wesentlichkeitsschwelle des § 5 Absatz 2 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 (WiStG)6 zurückgegriffen werden. In diesem Fall würde widerleglich vermutet, dass eine durch einen Brennstoffwechsel indizierte Kostensteigerung von 20 % oder mehr unangemessen wäre, wobei etwaig ersparte CO₂-Kosten zu berücksichtigen wären. Dadurch hätten Vermietende im Streitfall nachzuweisen, dass der Bezug eines bestimmten Ersatzbrennstoffs, dem wirtschaftlich günstigsten bzw. verhältnismäßigsten Angebot entsprach und dass die Kostensteigerung um 20 % oder mehr unvermeidbar war. 2. Eine zweite Regelungsmöglichkeit für einen stärkeren Mieterschutz bei einem Brennstoffwechsel wäre, eine Regelung in das CO₂KostAufG einzuführen, die dem ursprünglichen § 10 CO₂KostAufG des Regierungsentwurfs (§ 10 CO₂KostAufG-E) entspricht.7 Mit dieser Regelung hätte der Gesetzgeber den intendierten Schutz der Mietenden umsetzen können und verhindert, dass Mietende, die durch einen Brennstoffwechsel verursachten Mehrkosten allein zu tragen haben. Nach dem Wortlaut des ursprünglichen § 10 CO₂ KostAufG-E wären Mietende sogar in dem Fall vor den erhöhten Brennstoffkosten geschützt, wenn Vermietende aufgrund der Regelungen in § 71 GEG zu einem Brennstoffwechsel verpflichtet wären. Der Schutz würde in diesem Fall also bedeutend weiter gehen als der allgemeine Schutz über das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot. Um hier zu einem angemessenen Interessensausgleich zwischen Mietenden und Vermietenden zu gelangen, könnte diese Regelung allerdings auch modifiziert werden. Dies wäre insofern sinnvoll, da der ursprüngliche Vorschlag § 10 CO₂KostAufG-E vor der Ausarbeitung der Novellierung des GEG vorlag und somit die Wechselwirkungen nicht berücksichtigen konnte. 3. Um zudem gegenüber der ursprünglichen Regelung des § 10 CO₂KostAufG-E auch auf Seiten der Vermietenden eine gewisse Flexibilität zu erhalten, könnte neben der – ursprünglichen bereits vorgesehenen – Heranziehung des Grundversorgungstarifs für Erdgas bzw. des jährlichen Durchschnittspreises des ersetzten fossilen Brennstoffs die Wesentlichkeitsschwelle aus § 5 Absatz 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG) angewendet werden. Übertragen auf eine modifizierte Regelung des § 10 CO₂KostAufG-E hätten Vermietende bei einem Brennstoffwechsel mithin solche Mehrkosten zu tragen, die den Grundversorgungstarif für Erdgas bzw. den jährlichen Durchschnittspreis des ersetzten fossilen Brennstoffs um mindestens 20 % übersteigen. Darüber hinaus sollte bei einer Modifizierung des § 10 CO₂KostAufG-E beachtet werden, dass Vermietende aus § 71 GEG bei neuen Heizungsanlagen zukünftig dazu verpflichtet sein können, einen anteiligen Brennstoffwechsel vorzunehmen. Um dies angemessen zu berücksichtigen, könnte ein entsprechender Ausschlusstatbestand geschaffen werden, der die Anwendung des modifizierten § 10 CO₂KostAufG-E auf die Fälle ausschließt, in denen Vermietende nach § 71 GEG zu einem Brennstoffwechsel verpflichtet sind. Eine solche Regelung sollte sich nach hiesiger Auffassung allerdings auch nur auf den Anteil beziehen, zu dem die Heizungsanlage nach § 71 GEG zwingend mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Denn nur in 6 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3..6.1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 76 des Gesetzes vom 10.8.2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist. 7 Der Regierungsentwurf ist als BT-Drs. 20/3172 abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/20/031/2003172.pdf. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 17 – 1 Ergebniszusammenfassung Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 12 dieser Höhe kann dem Einwand der Unwirtschaftlichkeit der entstehenden Mehrkosten der Wille des Gesetzgebers entgegengehalten werden. 1.6 Stufenmodell für Nichtwohngebäude Für NWG gibt es bisher kein Stufenmodell. Stattdessen werden in jeder Immobilie die CO₂-Kosten hälftig zwischen Vermietenden und Mietenden aufgeteilt. Diese pauschale Aufteilung mindert die preisliche Lenkungswirkung des CO₂-Preises auf für Vermietende von NWG mit hohen Emissionen. Vor diesem Hintergrund werden vier Optionen für die Aufteilung der CO₂-Kosten für NWG herausgearbeitet: ◼ Option 1: Die derzeitige Reglung, dass in jedem Gebäude die CO₂-Kosten pauschal hälftig zwischen Vermietenden und Mietenden aufgeteilt werden, kann beibehalten werden. Dies hat den Vorteil, dass sich die etablierte Rechtslage und Abrechnungssystematik nicht ändert und der Gesetzestext seine ursprüngliche Länge beibehält. Ein Festhalten am Status-Quo hat den Nachteil, dass die Lenkungswirkung für Vermietende von emissionsintensiven NWG weiterhin gering bleibt. ◼ Option 2: Das existierende Stufenmodell für WG kann auf NWG mit vergleichbarer Emissionsintensität angewandt werden, während die restlichen NWG-Kategorien bei einer pauschalen hälftigen Aufteilung verbleiben. Diese Idee scheint auf den ersten Blick ein vereinfachtes System zu ergeben. Auf dem zweiten Blick werden jedoch einige Nachteile gewahr: Nur für Gebäude der Kategorien „Groß- und Einzelhandel“ und „Gesundheitswesen“ wird mit dem Stufenmodell der WG eine hälftige Verteilung erreicht. Das bedeutet, dass sich das bestehende Stufenmodell nur in diesen Fällen eignet, da es sonst über alle Mietverhältnisse hinweg zu einer ungleichen Verteilung kommt und somit entweder Mietende oder Vermietende systematisch schlechter gestellt sind im Vergleich zur pauschalen hälftigen Aufteilung. Für alle anderen Gebäudetypen, die insgesamt den Großteil der NWG ausmachen, würde es daher bei der bestehenden pauschalen hälftigen Verteilung bleiben. Für Anwender*innen dürfte es schwer verständlich sein, warum nur bei bestimmten NWG ein Stufenmodell anzuwenden ist und es entstünde eher Verwirrung als Vereinfachung. ◼ Option 3: Die Option, Stufenmodelle für alle 52 Gebäudekategorien des Energieverbrauchsausweises abzuleiten orientiert sich an der bestehenden Systematik. Allerdings ist auf der einen Seite die Fallzahl für viele Kategorien zu gering, um sinnvoll ein Stufenmodell abzuleiten. Und auf der anderen Seite ähneln sich viele der Kategorien stark. Außerdem würde dies bedeuten, dass das CO₂KostAufG um 52 Tabellen erweitert werden müsste, was nicht sehr praktikabel erscheint. Von Option 3 ist daher abzuraten. ◼ Option 4: Stufenmodelle für aggregierte Gebäudekategorien z.B. wird ein Vorschlag mit 10 bzw. fünf Stufenmodellen abgeleitet. Die Unterscheidung der Kategorien berücksichtigt die Heterogenität der NWG und stellt einen Kompromiss zwischen Einfachheit und Einzelfallgerechtigkeit dar. Durch ein Stufenmodell kann eine verbesserte Lenkungswirkung des CO₂-Preises in vermieteten NWG erreicht werden. Insgesamt empfehlen wir, die Möglichkeiten zur Einführung eines Stufenmodells erneut zu prüfen im Nachgang zur Novelle des GEG zur Umsetzung der Europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD), da auch in diesem Kontext eine Kategorisierung von NWG erfolgt. Das Stufenmodell für Nichtwohngebäude kann an die dort einzuführende Kategorisierung anknüpfen. Die Einführung von zwei Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 – 1 Ergebniszusammenfassung Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 13 unterschiedlichen Systematiken in kurz aufeinanderfolgenden Zeiträumen erscheint nicht sinnvoll, da dieser zu einem erhöhten administrativen Aufwand führt. Um dies zu vermeiden, empfehlen wir bei der bestehenden hälftigen Aufteilung der CO₂-Kosten bei NWG zu bleiben. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 19 – 2 Hintergrund Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 14 2 Hintergrund Das CO₂KostAufG regelt die Aufteilung von Kohlendioxidkosten zwischen Vermietenden und Mietenden, welche durch den (nationalen) Brennstoffemissionshandel (nEHS) entstehen. Nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) müssen Unternehmen, die Brennstoffe wie beispielsweise Heizöl, Erdgas, Benzin oder Diesel in Verkehr bringen, seit dem 1. Januar 2021 einen Kohlendioxidpreis bezahlen, soweit hierfür nicht bereits ein Kohlendioxidpreis nach dem Europäischen Emissionshandel gemäß dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) zu leisten ist. Dieser Kohlendioxidpreis ist für die Einführungsphase des BEHG bis einschließlich 2025 als Festpreis und bis einschließlich 2026 als Preiskorridor gestaltet, und hat sich seit dem Jahr 2021 kontinuierlich erhöht. Die in Verkehr bringenden Unternehmen stellen den Kohlendioxidpreis im Rahmen des vertraglichen Lieferverhältnisses den jeweiligen Letztverbrauchenden des Brennstoffs in Rechnung. Da unter anderem für die Raumwärme- und Warmwasserversorgung noch immer fossile, mit einem Kohlendioxidpreis belegte Brennstoffe eingesetzt werden, führt der Kohlendioxidpreis im hier zu betrachtenden Gebäudesektor zu steigenden Kosten für die Beheizung und die Warmwasserversorgung.8 Vor Inkrafttreten des CO₂KostAufG am 1. Januar 2023 konnten Vermietende, abhängig von der individuellen vertraglichen Gestaltung, nicht nur die Kosten für die Beheizung und Warmwasserversorgung, sondern auch die darin enthaltenen Kohlendioxidkosten vollumfänglich auf die Mietenden umlegen. Im Anwendungsbereich der HeizkostenVHeizkostenV sind Gebäudeeigentümer*innen nach § 6 Absatz 1 HeizkostenV im Übrigen dazu verpflichtet, die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 HeizkostenV auf die einzelnen Nutzenden zu verteilen. Vor dem Inkrafttreten des CO₂KostAufG am 1. Januar 2023 mussten Mietende also neben den Brennstoffkosten auch die Kohlendioxidkosten vollumfänglich tragen. Ziel des Gesetzes ist es, die verursachungsgerechte Verteilung der CO₂-Kosten im Gebäudesektor zu fördern, indem Mietende und Vermietende entsprechend ihrer jeweiligen Einflussmöglichkeiten auf den CO₂-Ausstoß eines Gebäudes an den Kosten beteiligt werden. Damit soll erreicht werden, dass einerseits die Nutzenden eines Gebäudes zu energieeffizientem Verhalten und andererseits die Gebäudeeigentümer*innen zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen angereizt werden. Für Wohngebäude (WG) wurde ein differenziertes Stufenmodell eingeführt, bei dem sich die Kostenverteilung nach den spezifischen Emissionen des Gebäudes richtet: Je höher der CO₂- Ausstoß, desto größer der Kostenanteil des Vermietenden. So sollen gezielte Anreize für energetische Verbesserungen und CO₂-Reduktion im Gebäudebestand geschaffen werden. Das Stufenmodell für 8 BT-Drs. 20/3172, S. 1. Hinweis zu aktuellen Entwicklungen: Laut Gesetzesbegründung regelt das TEHG „die Überführung des bisherigen nationalen Brennstoffemissionshandels nach dem BEHG in das europäische System des EU-ETS 2. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten tritt die Abgabepflicht im EU-ETS 2 ab dem Jahr 2027 an die Stelle der Abgabepflicht nach § 8 BEHG.“ Vgl. BT-Drs. 20/13585, S. 56. Darüber hinaus wurden das TEHG und das BEHG am 27.2.2025 novelliert. Dabei wurde allerdings eine notwendige Anpassung des CO₂KostAufG nicht vorgenommen. Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 – 2 Hintergrund Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 15 WG ist austariert mit dem Ziel, dass die in Deutschland insgesamt anfallenden CO₂-Kosten ungefähr hälftig zwischen Mietenden und Vermietenden aufgeteilt werden. Nichtwohngebäude (NWG) hingegen unterliegen derzeit einer Übergangsregelung mit einer pauschalen hälftigen Aufteilung zwischen Vermietenden und Mietenden. Hintergrund ist das Fehlen einer tragfähigen Daten- und Bewertungsgrundlage für ein differenziertes Modell. Um hier eine wissenschaftlich fundierte Weiterentwicklung zu ermöglichen, sieht § 10 CO₂KostAufG eine erstmalige Evaluierung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2025 vor. Die Evaluierung des CO₂KostAufG gemäß § 10 sieht eine Analyse der Effizienz und der Anwendungssicherheit des Verfahrens der Aufteilung der Kohlendioxidkosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung, sowie die Prüfung einer Anpassung der Stufen zur Bestimmung des Aufteilungsverhältnisses der Kohlendioxidkosten vor. Zunächst wird geprüft, wie effizient und anwenderfreundlich das Verfahren zur Aufteilung der CO₂-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung in der Praxis umgesetzt wird (Kapitel 5). Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der statistischen Erfassung der realen Kostenverteilung über alle betroffenen Mietverhältnisse hinweg sowie auf der Frage, ob die aktuelle Stufenregelung tatsächlich die gewünschte Lenkungswirkung auf Investitionsentscheidungen der Vermietenden entfaltet (Kapitel 6). Darüber hinaus wird untersucht, ob eine alternative Bemessungsgrundlage – etwa über die Energieeffizienzklassen oder Energieausweise – für die Kostenaufteilung sachgerecht und praktikabel wäre (Kapitel 7) Schließlich beinhaltet die Evaluierung auch die Prüfung des Mieterschutzes bei einem Brennstoffwechsel (Kapitel 8): Es soll bewertet werden, ob das bestehende Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 556 Absatz 3 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ausreichend ist oder ob ergänzende gesetzliche Regelungen erforderlich sind, um eine finanzielle Benachteiligung der Mietenden zu vermeiden. Ergänzend zu den genannten Aspekten der Evaluierung beinhaltet das vorliegende Vorhaben die Ausarbeitung eines Vorschlags für ein Stufenmodell für NWG (Kapitel 9). Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 21 – 3 Zielsetzung Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 16 3 Zielsetzung Das vorliegende Vorhaben dient der wissenschaftlichen Aufbereitung und Analyse zentraler Fragestellungen im Kontext des CO₂KostAufG und legt damit die fachliche Grundlage für die gesetzlich vorgesehene Evaluierung nach § 10 CO₂KostAufG. Zudem entwickelt das Gutachten einen Vorschlag für die Einführung eines Stufenmodells für Nichtwohngebäude (NWG). Die Analyse umfasst die folgenden Elemente: 1. Effizienz und Anwendungssicherheit: Es wird untersucht, wie praktikabel, rechtssicher und wirksam die bestehende Regelung der Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung ist. Zudem wird geprüft, ob die derzeitigen Stufen zur Bestimmung des Aufteilungsverhältnisses gegebenenfalls angepasst werden sollten. 2. Statistische Erfassung und Lenkungswirkung: Eine breite Erhebung über die tatsächliche Kostenverteilung in der Praxis wird durchgeführt, um die Lenkungswirkung des Stufenmodells zu analysieren und zu bewerten. 3. Energieeffizienzklassen und Energieausweise: Es wird geprüft, ob sich ein Stufenmodell für NWG sinnvoll an Energieeffizienzklassen orientieren und ob Energieausweise als Grundlage praktikabel genutzt werden können. 4. Schutz der Mietenden beim Brennstoffwechsel: Im Fokus steht auch die Frage, ob das bestehende Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 556 Absatz 3 Satz 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ausreicht, um Mietende vor nachteiligen Brennstoffwechseln zu schützen, oder ob ergänzende gesetzliche Regelungen erforderlich sind. 5. Stufenmodell für NWG: Es wird ein Vorschlag für ein Stufenmodell für NWG entwickelt. Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 22 – 4 Methodisches Vorgehen Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 17 4 Methodisches Vorgehen Die Arbeiten gliedern sich in fünf Arbeitspakete (APs), die in Abbildung 2 skizziert sind. Abbildung 2: Überblick der Arbeitspakete (Eigene Darstellung). Für jeden der nachfolgend beschriebenen Evaluationsschritte wird eine jeweils passende Methodik angewendet, die im entsprechenden Kapitel dieses Berichts detailliert erläutert wird. Ziel ist es, die unterschiedlichen Untersuchungsgegenstände jeweils mit angemessenen, wissenschaftlich fundierten Verfahren zu analysieren und die Ergebnisse belastbar und nachvollziehbar aufzubereiten. 1. Effizienz und Anwendungssicherheit: Zur Bewertung der Praktikabilität und Wirksamkeit der bestehenden Regelung zur CO₂-Kostenaufteilung in Heizkostenabrechnungen werden semi-strukturierte Interviews mit einer breiteren Online-Befragung kombiniert. Dabei wird insbesondere analysiert, inwieweit die aktuelle Ausgestaltung in der Praxis verständlich, fehlerfrei und durchsetzbar ist und ob die bestehenden Stufen zur Bestimmung des Aufteilungsverhältnisses ggf. justiert werden sollten. 2. Statistische Erfassung und Lenkungswirkung: Um Aussagen zur tatsächlichen Kostenverteilung und zur Lenkungswirkung des Stufenmodells treffen zu können, werden Daten zur Verteilung von Effizienzklassen auf Basis von Energieausweisen mit Daten des Zensus 2022 zum Gebäudebestand in Deutschland kombiniert. Zusätzlich werden Daten der marktführenden Abrechnungsunternehmen für das Jahr 2023 ausgewertet. Zur Untersuchung der Lenkungswirkung kommen semi-strukturierte Interviews sowie eine Online-Befragung zum Einsatz. 3. Energieeffizienzklassen und Energieausweise: In Arbeitspaket 3 wird geprüft, ob ein Stufenmodell zur CO₂-Kostenaufteilung auch auf Basis von Energieeffizienzklassen zweckmäßig und praktikabel ausgestaltet werden kann. Dazu wird das derzeit geltende Modell mit einem möglichen Alternativansatz verglichen, der sich auf Angaben aus Energieausweisen stützt. Untersucht wird insbesondere, inwiefern Energieeffizienzklassen als Bemessungsgrundlage geeignet sind – etwa im Hinblick auf Verfügbarkeit, Verständlichkeit und rechtliche Belastbarkeit. Die Erkenntnisse aus Arbeitspaket 1 zur Effizienz und Anwendungssicherheit des aktuellen Stufenmodells fließen in diese Bewertung mit ein. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 23 – 4 Methodisches Vorgehen Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 18 4. Schutz der Mietenden beim Brennstoffwechsel: Zur Einschätzung, ob das bestehende Wirtschaftlichkeitsgebot ausreicht oder ergänzt werden sollte, werden rechtliche Rahmenbedingungen geprüft und bewertet, inwieweit derzeit ein wirksamer Mieterschutz gewährleistet ist. 5. Stufenmodell für Nichtwohngebäude (NWG): Auf Basis einer umfassenden Auswertung der Datenbank des Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) für Energieausweise wird ein Stufenmodell zur CO₂-Kostenaufteilung bei NWG erarbeitet. Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 24 – 5 Prüfung von Effizienz und Anwendungssicherheit Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 19 5 Prüfung von Effizienz und Anwendungssicherheit Das vorliegende Kapitel beschreibt die Untersuchung gemäß §10 Satz 2 Nr. 1 des CO₂KostAufG, nach dem eine Prüfung der Effizienz und der Anwendungssicherheit des Verfahrens der Aufteilung der CO₂-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung, sowie die Prüfung einer Anpassung der Stufen zur Bestimmung des Aufteilungsverhältnisses der Kohlendioxidkosten zwischen Vermietenden und Mietenden vorsieht. 5.1 Methodisches Vorgehen Die Umsetzung des Evaluationsauftrags gemäß § 10 Satz 1 Nr. 1 CO₂KostAufG folgt der in der Arbeitshilfe zur Evaluierung von Regelungen der Bundesregierung9 dargestellten Vorgehensweise. Für die Konzeption dieses Berichts werden die dort aufgeführten Arbeitsschritte wie folgt berücksichtigt: Ermittlung der Betroffenen Im ersten Schritt werden die von den Regelungen betroffenen Akteur*innen ermittelt, indem vorhandene rechtliche, technische und wissenschaftliche Grundlagen sowie der relevanten Stellungnahmen aus Politik, Wirtschaft und Zivilgesellschaft gesichtet werden. Als zentrale betroffene Akteur*innen wurden die folgenden Zielgruppen identifiziert: ◼ Abrechnungsdienstleister, da sie ihre Systeme und Prozesse an die neuen Anforderungen anpassen müssen. – Vermietende, da sie sich im Zuge der Regelung an den CO₂-Kosten beteiligen und sicherstellen müssen, dass die CO₂-Kosten entsprechend des Stufenmodells verteilt werden bzw. den Vorgang mit den Abrechnungsdienstleistern koordinieren. ◼ Hausverwaltungen, da sie entweder direkt im Zuge der Heizkostenabrechnung die operative Umsetzung der Vorgaben übernehmen oder die Kommunikation mit Abrechnungsdienstleistern koordinieren. – Mietende, da sie im Zuge des CO₂KostAufG einen Anteil der CO₂-Kosten tragen. Zudem werden die Kosten für die Durchführung der Aufteilung im Rahmen der Heizkostenabrechnung an Mietende durchgereicht. Entwicklung des Wirkmodells Das Wirkmodell (Abbildung 3) bildet das analytische Gerüst der Evaluierung, indem es darlegt, auf welchem hypothetischen Wirkpfad die Anforderungen zur angestrebten Zielerreichung führen soll. 9 Bundesregierung (2024): Arbeitshilfe zur Evaluierung von Regelungen der Bundesregierung. Online verfügbar unter: https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Methoden/Downloads/Evaluierung.pdf?__blob=publicationFile Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 25 – 5 Prüfung von Effizienz und Anwendungssicherheit Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 20 Abbildung 3: Wirkmodell für die Untersuchung (Eigene Darstellung). Wahl des Untersuchungsdesigns und Erhebungsverfahrens Als Untersuchungsdesign kommt ein Vorher-Nachher-Vergleich zum Einsatz. Dabei wird analysiert, inwieweit sich im Zuge der Einführung der entsprechenden Vorgaben messbare Wirkungen eingestellt haben. Als Erhebungsverfahren wird ein mehrstufiges methodisches Vorgehen gewählt, das die Auswertung von statistischen Daten sowie die Erhebung von Primärdaten im Rahmen einer Interviewphase sowie einer Befragungsphase beinhaltet (Abbildung 4). Ziel ist es, sowohl qualitative Einschätzungen relevanter Akteur*innengruppen als auch quantitative Rückmeldungen zur praktischen Umsetzung und zu den Auswirkungen der Regelungen zu erfassen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Umsetzung der Vorgaben zwischen verschiedenen Fallgruppen unterscheidet. Im ersten Schritt werden daher im Rahmen einer Desktopanalyse verschiedene Fallkonstellationen – z. B. Gebäudetyp und Energieversorgung – betrachtet. Dafür werden relevante Fallkonstellationen identifiziert und anhand der Daten des Zensus 2022 ihre Häufigkeit abgeschätzt. Abbildung 4: Überblick zum Erhebungsverfahren (Eigene Darstellung). Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 26 – 5 Prüfung von Effizienz und Anwendungssicherheit Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 21 Die Interviews wurden leitfadengestützt10 geführt und umfassen folgende Zielgruppen: ◼ Verbände von Messdienstleistern, inkl. einzelner ausgewählter Unternehmen ◼ Verbände der Immobilienwirtschaft, ebenfalls ergänzt um ausgewählte Unternehmen der Wohnungswirtschaft ◼ Verbände von Haus- und Immobilienverwaltungen ◼ Vertreterinnen und Vertreter von Kleinvermietenden ◼ Verbände des Mieterschutzes sowie Verbraucherschutzorganisationen Die Auswahl der Interviewpartner*innen erfolgt mit dem Ziel, eine möglichst breite fachliche und praktische Perspektive auf die Umsetzung und Wirkung der Regelungen abzubilden – sowohl aus Anbietenden- als auch aus Nutzenden- bzw. Mietendensicht. Der dritte Baustein beinhaltet eine vom 27. März bis 25. April 2025 durchgeführte standardisierte Online-Befragung, um eine breitere empirische Basis zur Einschätzung der Auswirkungen des CO₂ KostAufG zu schaffen. Die Befragung richtet sich an Mitglieder der oben genannten Verbände. Der Link zum Fragebogen wird über die jeweiligen Verbände an deren Mitglieder weitergeleitet. Tabelle 2 listet die neun Verbände auf, mit denen im Rahmen der Evaluierung Interviews geführt werden konnten. Die Verbände verteilen sich auf verschiedene Tätigkeitsbereiche bzw. Zielgruppen: Abrechnungs- bzw. Messdienstleistungen, Haus- bzw. Immobilienverwaltungen, die Wohnungswirtschaft, Private Kleinvermietende und Mietende. Tabelle 2: Verbände, mit denen Interviews geführt wurden (Eigene Darstellung). 10 Der Interviewleitfaden ist im Anhang (Kap.13) dargestellt. Verband Zuordnung Tätigkeitsbereich Bundesverband für Energie- und Wasserdatenmanagement e.V. (BVED) Abrechnungs- bzw. Messdienstleistungen DEUMESS e.V. Abrechnungs- bzw. Messdienstleistungen Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. (VDIV) Haus- bzw. Immobilienverwaltungen Immobilienverband Deutschland (IVD) Haus- bzw. Immobilienverwaltungen Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. (GdW) Wohnungswirtschaft Zentraler Immobilien Ausschuss (ZIA) Wohnungswirtschaft Haus & Grund Private Kleinvermietende Deutscher Mieterbund Mietende Verbrauchzentrale Bundesverband (vzbv) Mietende Verbrauchzentrale Nordrhein-Westfalen Mietende Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 27 – 5 Prüfung von Effizienz und Anwendungssicherheit Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 22 Zusätzlich wurden mit acht einzelnen Unternehmen der betroffenen Branchen Interviews geführt (vgl. Tabelle 3). Diese beschränkten sich auf große Marktteilnehmende im Bereich der Abrechnungs- bzw. Messdienstleister sowie der Wohnungswirtschaft, da diese signifikante Anteile des Mietwohnungsbestandes abdecken. Eine breite Einbindung weiterer Unternehmen erfolgte im Anschluss über die Befragung. Tabelle 3: Einzelunternehmen, mit denen Interviews geführt wurden (Eigene Darstellung). Im Rahmend der Befragung haben insgesamt 394 Teilnehmende die Befragung vollständig ausgefüllt, davon 266 aus der Wohnungswirtschaft, 92 von Abrechnungs- bzw. Messdienstleistern und 32 von Haus- bzw. Immobilienverwaltungen (Abbildung 5). Private Kleinvermietende sowie Sonstige haben kaum teilgenommen (jeweils n = 2). Insgesamt liefert die Befragung somit ein solides Meinungsbild zentraler Akteur*innengruppen der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, Abrechnungs- und Messdienstleistern sowie Immobilienverwaltungen, sodass sich belastbare Aussagen für diesen Bereich ableiten lassen. Allerdings ist die Teilnahme privater Kleinvermietender mit nur zwei Rückmeldungen äußerst gering. Angesichts ihres erheblichen Anteils am Mietwohnungsmarkt stellt dies eine Einschränkung der Repräsentativität dar, insbesondere wenn es um die Bewertung von Umsetzbarkeit, Informationslage oder Herausforderungen für diese spezifische Gruppe geht. Ihre Perspektive konnte somit im Rahmen dieser Erhebung nur indirekt über die Haus- und Immobilienverwaltungen abgebildet werden. Unternehmen Zuordnung Tätigkeitsbereich Techem GmbH Abrechnungs- bzw. Messdienstleistungen ista SE Abrechnungs- bzw. Messdienstleistungen BRUNATA-METRONA GmbH Abrechnungs- bzw. Messdienstleistungen KALORIMETA GmbH Abrechnungs- bzw. Messdienstleistungen Catella Wohnungswirtschaft Wohnungsbaugesellschaft mbH Weißwasser (WBG) Wohnungswirtschaft Berliner Baugenossenschaft (BBG) Wohnungswirtschaft degewo AG Wohnungswirtschaft Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 28 – 5 Prüfung von Effizienz und Anwendungssicherheit Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 23 Abbildung 5: Teilnehmende der Befragung nach Tätigkeitsbereich (Quelle: Befragung). Der Großteil der Befragten (n=216) bewirtschaftet zwischen 1.001 und 10.000 WE, 251 bis 1.000 bzw. 10.001 bis 100.000 Wohneinheiten (WE) sind gleichermaßen vertreten, mit n=69 bzw. n=70 (Abbildung 6). Noch kleinere bzw. noch größere Anzahlen an WE werden nur von ca. 40 Befragten bewirtschaftet. Abbildung 6: Teilnehmende der Befragung nach Größe (in WE) und Tätigkeitsbereich (Quelle: Befragung). In knapp zwei Dritteln der Fälle waren externe Dienstleistende für die CO₂-Kostenverteilung verantwortlich (Abbildung 7). Am höchsten war dieser Anteil mit fast 85 % bei den Grundstücks- bzw. Immobilienverwaltungen. Bei den Unternehmen der Wohnungswirtschaft haben rund 36 % die Berechnungen selbst oder über eine Tochtergesellschaft durchgeführt. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 29 – 5 Prüfung von Effizienz und Anwendungssicherheit Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 24 Abbildung 7: Ergebnisse der Befragung zu Zuständigkeiten bei der Abrechnung (Quelle: Befragung). 5.2 Übergreifende Einschätzungen Zur Untersuchung der Effizienz und Anwendungssicherheit wurde zunächst gefragt, ob die Befragten eine Berechnung der CO₂-Kostenaufteilung auf Basis der Verbrauchsdaten aus der Heizkostenabrechnung für einfacher in der Umsetzung halten als eine Berechnung über Energieausweise. Eine deutliche Mehrheit der Befragten bejahte dies und bewertete den Ansatz als klar vorteilhaft gegenüber einer Lösung auf Basis von Energieausweisen (Abbildung 8). Diese Einschätzung deckt sich mit den Ergebnissen der Interviews, in denen sich die große Mehrheit der Gesprächspartner*innen ebenfalls für den verbrauchsbasierten Ansatz aussprach und ihn insbesondere als nachvollziehbarer und weniger fehleranfällig einstufte. Abbildung 8: Einschätzungen aus der Befragung ob Verbrauchsdaten, Energieausweise oder beide Datengrundlagen einfach in der Umsetzung seien (Quelle: Befragung). Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 30 – 5 Prüfung von Effizienz und Anwendungssicherheit Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 25 Während die große Mehrheit der Befragten angab, bei der Umsetzung der CO₂-Kostenaufteilung keinen rechtlichen Streitigkeiten begegnet zu sein, wurde von einer kleineren Gruppe eine Reihe spezifischer Anwendungsprobleme und Unsicherheiten benannt. Diese beziehen sich auf verschiedene Aspekte der Berechnung, rechtlichen Auslegung und technischen Umsetzung des Gesetzes. Ein häufiger Punkt bei den genannten Herausforderungen waren technische und methodische Unklarheiten bei der Berechnung der CO₂-Kosten. So wurde mehrfach auf widersprüchliche oder fehlerhafte Ergebnisse von CO₂-Rechnern im Internet hingewiesen – einschließlich des offiziellen Bundesrechners. Auch die Definition gesetzlich vorgesehener Ausnahmen, etwa zum Denkmalschutz oder zu Erhaltungssatzungen, wurde von einigen als nicht eindeutig beschrieben. Weitere Herausforderungen betrafen hochgerechnete Verbräuche (z. B. nach Kalendertagen), eine unklare Aufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden sowie Unsicherheiten bezüglich der Einordnung von Gebäuden als Wohngebäude (WG). In Einzelfällen wurde die fehlende Berücksichtigung des energetischen Gesamtzustands eines Hauses bei der prozentualen Aufteilung bei Gas-Etagenheizungen kritisiert. Zudem kam es vereinzelt zu kommunikativen und administrativen Herausforderungen, etwa bei der Flächenermittlung oder der Klärung von Aufteilungsschlüsseln. Hier wurden langwierige E-Mail- Wechsel berichtet, in denen sowohl Vermietenden- als auch Mietendenorganisationen detaillierte Nachfragen diskutierten. Einige Rückmeldungen betonten, dass selbst formell korrekte Aufstellungen von Mietendenseite angezweifelt oder rechtlich hinterfragt wurden, was zu Unsicherheit bei der Umsetzung führen kann. Insgesamt wurde in einer Mehrheit der Interviews Herausforderungen im ersten Jahr der CO₂- Kostenaufteilung genannt, was auch in der Befragung bestätigt wurde. Abbildung 9 zeigt, dass insgesamt mehr als die Hälfte der Befragten der Aussage zustimmen, dass die Umsetzung im ersten Jahr Schwierigkeiten bereitete. Dies ist besonders ausgeprägt im Bereich der Abrechnungs- und Messdienstleister. Abbildung 9: Ergebnisse der Befragung zu Schwierigkeiten im ersten Jahr („Im ersten Jahr bereitete die Umsetzung Schwierigkeiten.“) (Quelle: Befragung). Die Befragung zeigt ebenfalls, dass sich nach den Anfangsschwierigkeiten bei etwa der Hälfte der Befragten die Prozesse inzwischen gut eingespielt haben, bei etwa 20 % ist dies nicht der Fall und die verbleibenden 30 % ordnen sich bei der Frage neutral ein (Abbildung 10). Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 31 – 5 Prüfung von Effizienz und Anwendungssicherheit Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 26 Abbildung 10: Ergebnisse der Befragung zu Entwicklung der Prozesse nach dem ersten Jahr („Unsere Prozesse haben sich inzwischen gut eingespielt.”) (Quelle: Befragung). Zu den Mehrkosten für die CO₂-Kostenverteilung machten etwa drei Viertel der Teilnehmenden Angaben (Abbildung 11). Die meisten gaben an, dass die Kosten unter 2 € pro WE betragen (22,6 %), gefolgt von 2-4 € (18,8 %), 4-6 € (13,5 %) und kostenneutral (13,2 %). Nur eine Minderheit gab Kosten von über 6 € pro WE an. Abbildung 11: Ergebnisse der Befragung zu den Mehrkosten für die Durchführung der Abrechnung (Quelle: Befragung). 5.3 Fallkonstellationen mit Herausforderungen in der Effizienz und Anwendungssicherheit Aus den Interviews sowie der Befragung lassen sich mehrere Fallkonstellationen identifizieren, in denen besondere Herausforderungen bei der Anwendung der Regelungen zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten auftreten. Dies umfasst Einfamilienhäuser (EFH), Zweifamilienhäuser (ZFH), Gebäude mit Gasetagenheizungen sowie mit Fernwärme beheizte Gebäude. In der nachfolgenden Abbildung 12 ist dargestellt, welcher Anteil der gemieteten WE in die jeweiligen Kategorien fällt, um die Relevanz dieser Fallgruppen zu veranschaulichen. Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 32 – 5 Prüfung von Effizienz und Anwendungssicherheit Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 27 Abbildung 12: Übersicht der Fallkonstellationen mit besonderen Herausforderungen bei der Aufteilung der CO₂-Kosten (Quelle: Befragung). Die Daten des Zensus 2022 liefern detaillierte Einblicke in die Verteilung von Wohn- und Mietverhältnissen in Deutschland (Abbildung 13) und liefern damit weitere Erkenntnisse zur Größe und Zusammensetzung der Fallkonstellationen. Der Großteil der Mietverhältnisse entfällt auf Mehrfamilienhäuser (MFH) mit einem Anteil von 82,8 %, gefolgt von ZFH mit 9,5 % und EFH mit 7,7 %. Mit Blick auf die unter das CO₂KostAufG fallenden Heizungsarten zeigt sich ein deutliches Übergewicht gasbetriebener Heizungen (59,5 %), unterteilt in zentrale Gasheizung (47 %) und Etagenheizung (12,5 %), wobei der Anteil in MFH am höchsten ist. Fernwärme kommt auf 21,5 % der betrachteten Heiztechnologien, vorwiegend in MFH. Heizöl spielt mit 13,2 % eine untergeordnete Rolle, ist jedoch in ZFH (30,1 %) und EFH (23,4 %) stärker vertreten. Private Einzelpersonen stellen in allen Gebäudetypen die mit Abstand größte Vermietendengruppe dar, insbesondere in EFH und ZFH mit Anteilen von fast 90 %. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 33 – 5 Prüfung von Effizienz und Anwendungssicherheit Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 28 Abbildung 13: Anzahl der vermieteten Wohnungen nach Eigentumsform und Energieträger (Quelle: Befragung). Die meisten Anbieter*innen von Abrechnungs- oder Messdienstleistungen gaben an, dass die CO₂- Kosten in ihrem Abrechnungsportfolio geteilt werden. Abbildung 14 zeigt, dass mehr als 60 % der Befragten angaben, dass sie in 90-100 % der Fälle geteilt wurden, gefolgt von etwa 30 % für 50-90 % und nur einer Minderheit von etwa 5 % für weniger als 50 %. Abbildung 14: Ergebnisse der Befragung zu „Wurde die CO₂-Kostenumlage auf alle von Ihrem Unternehmen verwalteten Wohneinheiten im Jahr 2023 angewendet?“ (Abrechnungs- bzw. Messdienstleister) (Quelle: Befragung). Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 34 – 5 Prüfung von Effizienz und Anwendungssicherheit Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 29 Dagegen machten nur etwa 40 % der Haus- und Immobilienverwaltungsunternehmen Angaben zur Verteilung der CO₂-Kosten in Gemeinschaften von Wohnungseigentümer*innen. Die Wahrnehmung der Verteilung war gemischt, wobei 2 bis 3 Befragte einen der fünf Schätzbereiche auswählten (Abbildung 15). Abbildung 15: Ergebnisse der Befragung zu „Bitte schätzen Sie, wie hoch der Anteil der Vermietenden in Wohneigentümergemeinschaften ist, die die CO₂-Kostenumlage in der Praxis durchführen.“ (Haus- bzw. Immobilienverwaltungen) (Quelle: Befragung). Insgesamt lässt sich auf Basis der in Abbildung 13 dargestellten Verteilung der Mietwohnungen sowie der Bereiche mit Herausforderungen bei der Umsetzung die Größenordnung der Defizite in der Anwendung abschätzen (Abbildung 17). Die Abbildung zeigt, dass die Regelung trotz der erheblichen Defizite im Bereich der EFH und ZFH in der deutlichen Mehrheit der vermieteten WE zum Einsatz kommt, da insgesamt die Anzahl an vermieteten WE in EFH und ZFH deutlich geringer ist als in MFH. Abbildung 16: Überblick zu Defiziten in der Anwendung (Quelle: Eigene Abschätzung). 5.3.1 Ein- und Zweifamilienhäuser und Gasetagenheizungen Für den Bereich der EFH und ZFH sowie für Wohnungen mit Gasetagenheizungen zeigt die Evaluierung größere Herausforderungen auf: Einerseits zeigen die Ergebnisse, dass die CO₂- Kostenaufteilung nur in Einzelfällen überhaupt durchgeführt wird und andererseits fällt in diesen Fällen ein großer Verwaltungsaufwand an. Dies begründet sich durch die Tatsache, dass in diesem Segment Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 35 – 5 Prüfung von Effizienz und Anwendungssicherheit Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 30 in der Regel keine Heizkostenabrechnung durch den Vermieter durchgeführt wird und die Daten zur Berechnung der Kostenverteilung somit nicht standardmäßig vorliegen. Für den Bereich der EFH und ZFH ist das Defizit in der Anwendung der CO₂-Kostenaufteilung besonders groß: Abbildung 17 zeigt, dass die große Mehrheit der Befragten angibt, dass seitens der Mietenden im Jahr 2023 keine bzw. nur durch eine Minderheit Anträge zur Kostenaufteilung gestellt wurden. Abbildung 17: Ergebnisse der Befragung zur Anwendung der CO₂-Kostenaufteilung im Bereich der EFH und ZFH (Quelle: Befragung). Für den Bereich der Gasetagenheizungen ist das Defizit in der Anwendung der CO₂-Kostenaufteilung etwas geringer als für EFH und ZFH, allerdings zeigt Abbildung 18 auch für diesen Bereich, dass die große Mehrheit der Befragten angibt, dass seitens der Mietenden im Jahr 2023 keine bzw. nur durch eine Minderheit Anträge zur Kostenaufteilung gestellt wurden. Abbildung 18: Ergebnisse der Befragung zur Anwendung der CO₂-Kostenaufteilung im Bereich der Gasetagenheizungen (Quelle: Befragung). Der Verwaltungsaufwand für die CO₂-Kostenaufteilung in EFH und ZFH wird von den Interviewpartner*innen sowie den Teilnehmenden an der Befragung als hoch eingeschätzt (Abbildung 19). Insgesamt geben etwa die Hälfte der Befragten an, dass Schwierigkeiten bezüglich des hohen Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 36 – 5 Prüfung von Effizienz und Anwendungssicherheit Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 31 Verwaltungsaufwandes vorlagen. In Anbetracht der insgesamt geringen Anwendungsdichte ist jedoch davon auszugehen, dass der Anteil höher als hälftig ist. Abbildung 19: Ergebnisse der Befragung zum Verwaltungsaufwand bei Gasetagenheizungen und/oder EFH/ZFH (Quelle: Befragung). 5.3.2 Fernwärme Einige der Rückmeldungen bezogen sich auf die Fernwärme, diese gliedern sich in drei Gesichtspunkte (Abbildung 20). Abbildung 20: Übersicht der Herausforderungen im Zuge des CO₂KostAufG bei mit Fernwärme beheizten Gebäuden (Quelle: Befragung). Mehrere Befragte berichteten von Problemen mit den vom Versorger gelieferten Emissionsfaktoren, die nicht der Zuteilungsverordnung entsprechen oder nur schwer überprüfbar seien. In einem Fall dauerte die Klärung eines Emissionsfaktors mehrere Monate, ohne dass die Berechnung transparent gemacht wurde. Zudem wurde auf Fälle hingewiesen, in denen Verträge fälschlicherweise als Fernwärme klassifiziert wurden, obwohl tatsächlich eine Gasversorgung vorlag. Ebenso wurden hohe CO₂-Preise bei älteren Fernwärmeanlagen kritisiert, insbesondere in Verbindung mit fehlender Nachvollziehbarkeit der Preiszusammensetzung. Ein weiterer Schwerpunkt der Rückmeldungen lag auf unterschiedlichen Berechnungsansätzen. Die Anwendung der finnischen Methode führte zu Unklarheiten, da für die Fernwärmenetze jeweils Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 37 – 5 Prüfung von Effizienz und Anwendungssicherheit Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 32 unterschiedliche Emissionsfaktoren ausgewiesen werden müssen, was zu Rückfragen und Unverständnis auf Seiten der Mietenden und Vermietenden führen kann. In einigen Fällen führt die Anwendung der finnischen Methode dazu, dass selbst in energetisch guten Gebäuden eine vergleichsweise schlechte Einstufung in das Stufenmodell erfolgt, da der Fernwärme ein hoher Emissionsfaktor zugewiesen wird. Abbildung 21 zeigt, dass die Berechnungsmethodik bei der Fernwärme über alle Akteur*innengruppen hinweg als Herausforderung angesehen wird, wobei dies bei den Haus- und Immobilienverwaltungen besonders ausgeprägt ist. Abbildung 21: Ergebnisse der Befragung zu Herausforderungen im Kontext der Emissionsfaktoren für Fernwärme (Quelle: Befragung). Die Ausnahmeregelung für Neuanschlüsse an Fernwärmenetze ab dem 1.1.2023 wird einerseits als Anreiz für Neuanschlüsse gesehen. Andererseits warf die Regelung bei Vermietenden und Mietenden die Frage auf, ob die ungleiche Behandlung von Anschlüssen (auch an das gleiche Fernwärmenetz) als fair angesehen werden kann. 5.4 Empfehlungen Aufgrund der beobachteten Unsicherheiten bezüglich der Berechnungsmethodik für die Emissionsfaktoren der Fernwärme wird empfohlen, eine Harmonisierung der Berechnungsmethoden über die verschiedenen Regularien hinweg zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass die ermittelten Werte für die Anwendung im Rahmen des CO₂KostAuftG möglichst dem tatsächlichen für die Wärme anfallenden CO₂-Kostenbestandteil entsprechen sollte. Weiterhin kann in Erwägung gezogen werden, die Regelungen dahingehend anzupassen, dass die Aufteilung der CO₂-Kosten in mit Fernwärme versorgten Gebieten nicht anhand des Stufenmodells sondern durchgehend hälftig erfolgt. Dies würde der Tatsache Rechnung tragen, dass Vermietende in mit Fernwärme versorgten Gebieten weniger Handlungsmöglichkeiten bezüglich der Reduktion von Treibhausgasemissionen haben als bei der Gebäudeversorgung mit Öl- bzw. Gasheizungen. Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 38 – 6 Statistische Auswertung der Verteilung und Lenkungswirkung Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 33 6 Statistische Auswertung der Verteilung und Lenkungswirkung Zur Abschätzung der Kostenverteilung zwischen Vermietenden und Mietenden in dem aktuellen Stufenmodell wurden verschiedene im folgenden Abschnitt detailliert dargestellte Datenquellen analysiert, darunter die Datenbank des Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt) sowie Abrechnungsdaten von Abrechnungsdienstleistern aus dem Jahr 2023. Zudem wurde im Rahmen der Befragung nach der Einschätzung zur Verteilung der Kosten im Jahr 2023 gefragt. Die Lenkungswirkung wird zudem im Rahmen der Interviews und der Befragung thematisiert, das methodische Vorgehen hierzu ist in Abschnitt 5.1 aufgeführt. 6.1 Methodik zur Auswertung Energieausweisstichproben 6.1.1 Datensatzbeschreibung Die für die Analysen im Rahmen des Projekts vom DIBt am 06.02.2025 bereitgestellten Stichprobendaten der Energieausweise beinhalten Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweise für Wohngebäude (WG) und Nichtwohngebäude (NWG). Die Anzahl der vorhandenen Stichprobendaten ist in Tabelle 4 aufgeführt. Tabelle 4: Anzahl Datensätze der DIBt-Energieausweisstichproben für NWG und WG (Quelle: DIBt). Dabei liegen den Datensätzen unterschiedliche Schemaversionen aus den Jahren 2016, 2020, 2023 und 2024 zugrunde. Die Schemaversionen wurden durch das DIBt eingeführt, um die Ausstellungsjahr Energiebedarfsausweise NWG Energiebedarfsausweise WG Energieverbrauchsausweise NWG Energieverbrauchsausweise WG 2014 19 28 2 3 2015 33 74 1 5 2016 94 282 13 206 2017 2.676 11.069 412 10.933 2018 5.718 29.865 2.015 50.397 2019 6.656 30.154 2.991 30.256 2020 4.332 27.487 2.475 22.491 2021 4.699 35.488 2.591 26.253 2022 5.466 27.622 3.177 18.396 2023 4.806 25.969 2.731 16.302 2024 8.062 34.444 4.996 30.896 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 39 – 6 Statistische Auswertung der Verteilung und Lenkungswirkung Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 34 Energieausweisdatensätze nach den verschiedenen Rechtsgrundlagen (EnEV 2014/2016, GEG 2020, GEG 2023, GEG 2024) zu unterscheiden, da es im zeitlichen Verlauf Änderungen an den zu übertragenden Daten gab. In den Schemaversionen 2020, 2023 und 2024 wurde für NWG die Hauptnutzungskategorie mit aufgenommen, diese ist in der Schemaversion 2016 nicht vorhanden. Daher können für Auswertungen zu NWG, die auf eine Unterteilung in die Nutzungskategorien hinarbeiten, nur Datensätze mit Schemaversionen 2020, 2023 und 2024 herangezogen werden. Die Gesamtheit der seit 2014 registrierten Energieausweise ist in Tabelle 5 dargestellt. Tabelle 5: Registrierte Energieausweise seit 2014 (Quelle: DIBt). Die Stichprobendatensätze enthalten teilweise unplausible Daten. Einige Einträge gleichen sich von den Zahlenwerten her, stellen aber unterschiedliche Gebäude dar. Bei anderen Einträgen ist eine Gebäudenutzfläche von 0 m² oder 1 m² hinterlegt. Diese Probleme können teilweise damit zusammenhängen, dass die Stichprobendaten für die Kontrolle herangezogen werden und entsprechend solche Datensätze später korrigiert wurden. Dies ist allerdings nicht aus den Stichprobendatensätzen ersichtlich. Daher mussten einige Datensätze aus den Stichproben für die weiteren Untersuchungen ausgeschlossen werden. 6.1.2 Auswertungsmethodik Für die Auswertung wurden die gemäß den Schemaversionen 2016 bzw. 2020/2023/2024 definierten Datensätze in eine SQL-Datenbank importiert und die unterschiedlichen Tabellen über Primär- und Fremdschlüssel verbunden. Die eigentlichen Daten wurden als JSON-Werte hinterlegt. Für die Auswertungen wurden die jeweils relevanten Daten dann ausgelesen und für die statistischen und grafischen Darstellungen in die jeweils notwendige Form gebracht. Ausstellungsjahr Energiebedarfsausweise NWG Energiebedarfsausweise WG Energieverbrauchsausweise NWG Energieverbrauchsausweise WG 2014 9.238 163.840 13.871 135.046 2015 13.720 239.893 19.070 165.722 2016 10.765 229.190 11.244 127.237 2017 10.064 241.633 9.280 195.479 2018 11.010 303.853 14.044 490.419 2019 12.036 284.779 16.917 255.897 2020 11.002 265291 14.504 164.416 2021 9.837 252.452 12.764 145.343 2022 10.476 297.066 10.300 134.104 2023 13.453 333.729 10.837 150.944 2024 15.872 348.215 15.102 236.823 Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 40 – 6 Statistische Auswertung der Verteilung und Lenkungswirkung Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 35 6.2 Verteilung auf Basis der DIBt-Datenbank 6.2.1 Auswertung der Verbrauchsklassen Für WG werden die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bestimmt, ausgehend von der Endenergie pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche. Im zugrundeliegenden Endenergiekennwert werden alle im Gebäude eingesetzten Endenergien summiert, es erfolgt keine Unterscheidung nach für die CO₂-Kostenaufteilungen relevanten und nichtrelevanten Energieträgern. Die Bestimmung der Gebäudenutzfläche erfolgt allgemein gemäß DIN V 18599: 2018-09 als die Nutzfläche eines WG, die beheizt oder gekühlt wird. Für die Berechnung der Gebäudenutzfläche in Energieverbrauchsausweisen kann gem. §82 Absatz 2 GEG vereinfachend für WG mit bis zu 2 Wohneinheiten (WE) der 1,35-fache Wert der Wohnfläche, bei sonstigen WG der 1,2-fache Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Aus den vom DIBt zur Verfügung gestellten Energieausweisstichprobendaten wurde die Verteilung der Effizienzklassen analysiert (Abbildung 22). Auffällig ist der Unterschied der Verteilungen zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweisen. Die zu beobachtende Tatsache, dass in schlechteren Gebäuden der berechnete Bedarf häufig höher ist als der Verbrauch, während dies in energetisch besseren Gebäuden umgekehrt ist, wurde in der Literatur bereits umfassend diskutiert11. Abbildung 22: Anteile der Effizienzklassen, unterteilt nach Bedarfs-/Verbrauchsausweis und EFH+ZFH/MFH (Quelle: DIBt). 6.2.2 Hochrechnung auf vermieteten Bestand Zur Abschätzung der Kostenverteilung wird eine Hochrechnung der Wohnflächen nach Gebäudetyp und Heizungsart vorgenommen, wofür folgende Datenquellen genutzt wurden: 11 BBSR (2025): Energetische Bewertung von Gebäuden: Bedarfs-Verbrauchs-Abgleich. Online verfügbar unter: https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/veroeffentlichungen/bbsr-online/2025/bbsr-online-005-2025-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 41 – 6 Statistische Auswertung der Verteilung und Lenkungswirkung Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 36 • Auf Basis der Daten des Zensus 2022 (siehe Abschnitt 5.3) sowie des Mikrozensus 2022 (Zusatzerhebung Wohnung) werden die Gesamtflächen des vermieteten Bestands nach Gebäudetyp und Energieträger abgeschätzt. • Anhand der Verteilung der Energieausweise (siehe 6.2.1) wird die Verteilung der Energieverbräuche in den jeweiligen Segmenten abgeschätzt. Dabei werden für den Bereich der Mehrfamilienhäuser (MFH) die Verbrauchsausweise zu Grunde gelegt. Für den Bereich der Einfamilienhäuser (EFH) werden die Bedarfsausweise verwendet, wobei ein Korrekturfaktor angewendet wird. Hierfür werden die Bedarfswerte aus den Energieausweisen mit den aus Loga & Stein (2020)12 stammenden Korrekturfaktoren multipliziert. • Für die Berechnung der CO₂-Klassen werden die folgenden Emissionsfaktoren verwendet: Gas: 180 g/kWh (Heizwert), 201 g/kWh (Brennwert). Heizöl: 266 g/kWh. Fernwärme: 280 g/kWh. Für Erdgas und Heizöl entspricht dies den Emissionsfaktoren, die im Zuge der Berechnungen nach CO₂KostAuftG verwendet werden. Für die Fernwärme ist zu beachten, dass die CO₂-Kosten anhand des Emissionsfaktors des jeweiligen Fernwärmenetzes verteilt werden. Für die Hochrechnung wurde ein Durchschnittswert verwendet, der sich aus den Daten der Abrechnungsdienstleistungen aus dem Jahr 2023 für die Fernwärme ergibt. • Für die CO₂-Kosten wurde für die mit Erdgas und Heizöl beheizten Gebäude mit einem Preis von 30 €/t CO₂ gerechnet, was dem Preis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) im Jahr 2023 entspricht. Im Bereich der Fernwärme wurde berücksichtigt, dass diese zu großen Teilen unter das bestehende EU- Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) fällt, bei dem der Preis im Betrachtungszeitraum höher lag. Über alle Mietverhältnisse hinweg ergibt sich für die MFH, dass Vermietende einen Anteil von etwa 52 % der Kosten tragen, während Mietende für etwa 48 % der Kosten aufkommen. Die Verteilung der Kosten in MFH ist aufgeschlüsselt nach den Emissionsstufen in Abbildung 23 zu sehen. Abbildung 23: Abschätzung der Verteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden für MFH im Jahr 2023 auf Basis der Energieverbrauchsausweise (Quelle: DIBt). 12 Loga und Stein (2020): Prognose des Heizenergieverbrauchs von Wohngebäuden auf Basis des EnEV-Nachweises, Online verfügbar unter: https://www.iwu.de/fileadmin/publikationen/vortrag/2020-11- 13_EffizienzTagung_LogaEtStein_Prognose-Heizenergieverbrauch-auf-Basis-EnEV-Nachweis.pdf Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 42 – 6 Statistische Auswertung der Verteilung und Lenkungswirkung Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 37 6.3 Verteilung auf Basis der Daten von Abrechnungsdienstleistern Die Verteilung der CO₂-Kosten im Bereich der MFH wurde abgeschätzt auf Basis von Verbrauchsdaten, die durch drei große Abrechnungsunternehmen für Abrechnungsjahr 2023 zur Verfügung gestellt bzw. ausgewertet wurden. Abbildung 24 zeigt die Verteilung der Gebäude nach Emissionsklassen für die die drei verschiedenen Abrechnungsdienstleister. Dabei wird deutlich, dass insbesondere bei Erdgas und Fernwärme ein großer Anteil der Gebäude in die ersten Klassen fallen. Insgesamt ergeben sich aus der Auswertung CO₂-Kostenanteile von Vermietenden von 26 %, 27 % und 26 %. Abbildung 24: Aufteilung der WE nach Emissionsstufen für den Bestand drei verschiedener Abrechnungsdienstleister (Quelle: Abrechnungsdienstleisterdaten). Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 43 – 6 Statistische Auswertung der Verteilung und Lenkungswirkung Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 38 6.4 Verteilung der Kosten auf Basis der Befragung In der Befragung machten die Teilnehmenden Unternehmen Angaben zur geschätzten Kostenverteilung im bewirtschafteten Gebäudeportfolio. Die Verteilung nach Teilnehmendengruppen ist in Abbildung 25 dargestellt. Die am häufigsten gewählte Antwortkategorie war ein Vermietendenanteil von 20–30 %. Über 83 % gaben an, dass ihr Portfolio in eine der ersten vier Emissionsklassen des CO₂KostAufG fällt. Weniger als 5 % berichteten von Vermietendenanteilen über 60 %. Insgesamt ergibt sich damit ein Vermietendenanteil von 33 %. Abbildung 25: Abschätzung der Verteilung der CO₂-Kosten für MFH im Jahr 2023 auf Basis der Befragung (Quelle: Befragung). 6.5 Vergleichender Überblick Eine Gegenüberstellung der Ergebnisse der in den vorhergehenden Abschnitten berechneten Anteile zeigt, dass die Auswertung auf Basis der Energieausweise einen deutlich höheren Mietenden-Anteil ergibt als die beiden anderen herangezogenen Datenquellen (Tabelle 6). Dies deutet darauf hin, dass in den Energieausweisen im Durchschnitt ein höherer Energieverbrauch erfasst wird als in den angegebenen Verbrauchsdaten aus dem Jahr 2023. Tabelle 6: Überblick der Kostenaufteilung zwischen Mietenden und Vermietenden Als Ursache für die Abweichungen in den Energieverbräuchen, und damit in der CO₂- Kostenaufteilung, wurden die folgenden zwei Haupttreiber identifiziert: • Effekte der Energiekrise auf den Energieverbrauch im Jahr 2023 (weitere Ausführungen siehe Abschnitt 6.5.1) Kostenanteile Energieausweise Messdienstleister Befragung Anteil Vermietende 52 % (nur MFH), 60 % (MFH und EFH) 26 %, 27 %, 36 % (nur MFH) 33 % Anteil Mietende 48 % (nur MFH), 40 % (MFH und EFH) 74 %, 73 %, 64 % (nur MFH) 67 % Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 44 – 6 Statistische Auswertung der Verteilung und Lenkungswirkung Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 39 • Methodik zur Witterungsbereinigung in den Energieverbrauchsausweisen (weitere Ausführungen siehe Abschnitt 6.5.2) 6.5.1 Geringerer Energieverbrauch im Jahr 2023 aufgrund der Energiekrise Im Jahr 2023 wurde im Bereich der privaten Haushalte im Vergleich zu den Vorjahren Energie eingespart, da einerseits die Preise für Erdgas, Heizöl und Fernwärme deutlich gestiegen waren und andererseits das Thema Energiesparen im Zuge der Energiekriese eine sehr präsente Rolle spielte. Die Auswirkungen der Energiekrise auf den Energieverbrauch wurden u.a. in der Studie „Ex-Post Evaluation der Energieverbrauchsminderung 2022-2023“ 13 im Auftrag des Umweltbundesamtes untersucht. Über den Betrachtungszeitraum (Januar 2018 bis einschließlich Februar 2024) hinweg beträgt die dort abgeschätzte krisenbedingte Verbrauchsminderung der Kleinverbraucher*innen etwa einer relativen Minderung von 9,6 %. Größere Verbrauchsrückgänge werden im März 2022 beobachtet als direkte Reaktion auf den Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine. Der Erdgasverbrauch kehrt bis zum Ende des Betrachtungszeitraums nicht auf sein Vorkrisenniveau zurück, stattdessen zeigt sich ein andauernder Verbrauchsrückgang. Daher ist davon auszugehen, dass sich der Anteil der von den Mietenden getragenen CO₂-Kosten im Vergleich zur Ausgangssituation vor Eintritt der Energiekrise erhöhen wird. 6.5.2 Methodisches Vorgehen zur Witterungsbereinigung in den Energieausweisen Die Unterschiede zwischen der Aufteilung der CO₂-Kosten auf Basis der Energieausweise und der gemessenen Daten im Jahr 2023 lassen sich zudem anteilig durch die Vorgehensweise zur Witterungsbereinigung in den Energieausweiten erklären. Diese führt dazu, dass in den Energieverbrauchsausweisen durchgehend Energieverbräuche ausgewiesen werden, die den Energieverbrauch überschätzen. Dies wird im folgenden Text näher erläutert. Laut § 82 Absatz 5 GEG sind für die Witterungsbereinigung die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden und es wird auf die Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im WG- Bestand verwiesen14. In der Bekanntmachung wird unter Abschnitt 3.2 wiederum auf die Webseite des Deutschen Wetterdienstes (DWD)15 verwiesen. Dort sind die zu nutzenden Klimafaktoren aufgelistet. Tabelle 7 zeigt eine Auswertung der Faktoren in 12-Monatsscheiben, die einem echten Kalenderjahr entsprechen und gemittelt über alle Postleitzahlen. Die Auswertung verdeutlicht, dass in allen der betrachteten Jahre der Klimafaktor größer als 1 ist, was bedeutet, dass die Energieverbräuche unter Verwendung der Faktoren durchgehend nach oben korrigiert werden. 13 Umweltbundesamt (2025): S. Braungardt, K. Hünecke, C. Loschke, F. Arnold, M. Dressler, O. Ruhnau, P. Schnaars, N. Walikewitz, L. Heym: Ex-Post Evaluation der Energieverbrauchsminderung 2022-2023. Veröffentlichung bevorstehend auf Webseite des Umweltbundesamtes (Stand Juni 2025). 14 BAnz (2021) Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand. Online verfügbar unter:: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/MRYM4nI84Sdlr0EIvvW?0 15 http://www.dwd.de/klimafaktoren Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 45 – 6 Statistische Auswertung der Verteilung und Lenkungswirkung Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 40 Tabelle 7: Mittelwerte der Klimafaktoren für die Jahre 2014-2024 (Quelle: DWD). Die Ursache für die Tatsache, dass die Verbräuche durchgehend nach oben korrigiert werden, liegt darin, dass als Basisperiode für die Ermittlung der Klimafaktoren seitens des DWD ein langjähriges Mittel verwendet wird, das weit in die Vergangenheit zurückreicht. Die Webseite des DWD16 verweist darauf, dass für die Klimafaktoren als Basisperiode die Jahre 1995-2012 genutzt werden (3. Absatz, letzter Satz). Auf der nachfolgenden Abbildung 26 zur Temperaturanomalie wird allerdings deutlich, dass ab 2014 ein Wärme-Rekordjahr auf das nächste folgt (mit Ausnahmen, z.B. 2021). Abbildung 26: Temperaturanomalie in Deutschland (1881-2023) (Quelle: DWD17). Je nach Ausstellungsjahr des Energieausweises (es muss bei Ausstellung immer der letztverfügbare 12-Monatswert als Klimafaktor angesetzt werden) werden die Gebäude also systematisch zu einem höheren Verbrauch witterungsbereinigt (ab 2018 durchgängig mit über 10 % für den Energieverbrauch zum Heizen, mit Ausnahme von 2021). Für die Jahre 2022-2024 liegt die Abweichung durchgehend bei mehr als 15 % und stellt damit einen wichtigen Grund für die Überschätzung der Verbräuche – und damit auch der Vermietenden-Anteile bei der CO₂-Kostenaufteilung – dar. 16 https://www.dwd.de/DE/leistungen/testreferenzjahre/testreferenzjahre.html?nn=16102&lsbId=499948 17 https://www.dwd.de/DE/klimaumwelt/klimawandel/ueberblick/ueberblick_node.html Mittelwert je Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Mittelwert Klimafaktor 1,14 1,06 1,04 1,04 1,13 1,10 1,13 1,00 1,14 1,17 1,19 Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 46 – 6 Statistische Auswertung der Verteilung und Lenkungswirkung Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 41 6.6 Lenkungswirkung der CO₂-Kostenaufteilung In den geführten Interviews sowie in der durchgeführten Befragung wurde thematisiert, inwiefern eine Lenkungswirkung der Regelung wahrgenommen wird. Konkret wurde erhoben, ob und in welchem Ausmaß die betroffenen Akteur*innen davon ausgehen, dass durch die Regelung energetische Sanierungen und/oder der Austausch von Heizungsanlagen angereizt werden. Vor dem Hintergrund der bislang vergleichsweise niedrigen CO₂-Preise wurde zudem erfragt, wie die Lenkungswirkung mit Blick auf zukünftige Entwicklungen eingeschätzt wird und ob perspektivisch stärkere Impulse erwartet werden. Die Ergebnisse der Befragung zur Lenkungswirkung mit derzeitigen CO₂-Preisen zeigen, dass die Mehrheit der Befragten davon ausgeht, dass das CO₂KostAufG bisher wenig Anreiz zu energetischen Sanierungen oder Heizungstausch bietet (Abbildung 27). Dies deckt sich im Wesentlichen mit den Erkenntnissen aus den Interviews, wobei nach Einschätzung der Interviewpartner*innen insbesondere in Bezug auf den Heizungstausch mehrheitlich eine höhere Lenkungswirkung erwartet wird. Abbildung 27: Einschätzungen zur Lenkungswirkung des CO₂KostAufG zum Zeitpunkt der Befragung im März/April 2025 mit derzeitigen CO₂-Preisen (Quelle: Befragung). Bezüglich der perspektivischen Lenkungswirkung bei künftig höheren CO₂-Preisen äußerte sich ein deutlich größerer Teil der Befragten zustimmend (Abbildung 28). Es zeigt sich, dass unter der Annahme steigender CO₂-Preise die Erwartung einer tatsächlichen Lenkungswirkung deutlich ausgeprägter ist. In den Interviews wurde zudem betont, dass sich die Lenkungswirkung nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel mit anderen Politikinstrumenten entfaltet. Besonders hervorgehoben wurde dabei das GEG als zentraler Referenzrahmen für Investitionsentscheidungen im Gebäudesektor. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 47 – 6 Statistische Auswertung der Verteilung und Lenkungswirkung Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 42 Abbildung 28: Einschätzungen zur perspektivischen Lenkungswirkung des CO₂KostAufG mit höheren CO₂-Preisen (Quelle: Befragung). 6.7 Fazit und Empfehlungen Die Auswertungen zeigen, dass der Anteil der von den Vermietenden zu tragenden Kosten deutlich kleiner ist, als der Kostenanteil der Mietenden und die hälftige Verteilung über alle Mietverhältnisse hinweg somit nicht gegeben ist. Die Untersuchung kommt zu der Erkenntnis, dass dies u.a. dadurch der Fall ist, da die derzeitige Ausgestaltung des Stufenmodells auf Basis der Energieverbrauchsausweise entwickelt wurde, was aufgrund der Methodik der Witterungsbereinigung zu einer Überschätzung der Energieverbräuche und somit eine Überschätzung der Vermietendenanteile führt. Ein weiterer Faktor ist der geringere Verbrauch im Jahr 2023 aufgrund der Einsparbemühungen in der Energiekrise, deren Fortbestand in den zukünftigen Jahren aber nicht gesichert ist. Um in Zukunft über alle Mietverhältnisse hinweg eine hälftige Verteilung der Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden zu erreichen, empfehlen wir eine Anpassung desStufenmodells. Diese sollte die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigen: 1) Bei Definition des Stufenmodells auf Basis der Energieausweise sollten die Werte ohne Witterungsbereinigung zu Grunde gelegt werden. 2) Die bereits erfolgten und noch anhaltenden Verbrauchsminderungen im Zuge der Energiekrise müssen Berücksichtigung finden. 3) Zudem wird angeregt, zukünftige Verbrauchsminderungen bereits in der Neuausrichtung des Stufenmodells zu berücksichtigen. Jenseits der hier im Vordergrund stehenden Betrachtung der CO₂-Kostenaufteilung empfehlen wir zudem eine Anpassung der Methodik bei der Witterungsbereinigung der Energieausweise, da der derzeitige Ansatz zu deutlichen Abweichungen führt und die Verbräuche systematisch überschätzt. Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 48 – 7 Prüfung einer alternativen Regelung eines Stufenmodells anhand von Energieausweisen Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 43 7 Prüfung einer alternativen Regelung eines Stufenmodells anhand von Energieausweisen In diesem Abschnitt wird untersucht, inwiefern für Wohngebäude (WG) Kenndaten aus den Energieausweisen zur Einstufung der CO₂-Kostenaufteilung herangezogen werden könnten. Es werden hierfür die Einstufungen in die Energieeffizienzklassen und die im Energieausweis berechneten Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) detailliert analysiert. Wie in Abbildung 22 gezeigt, verteilen sich die Effizienzklassen der WG sehr unterschiedlich, je nachdem, ob Bedarfs- oder Verbrauchsausweise analysiert werden. Dies ist neben der Problematik des Bedarfs-/Verbrauchsabgleich auch auf die unterschiedlichen Ausstellungsanlässe der Energieausweise zurückzuführen. So besagt § 80 Absatz 3 Satz 2 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), dass „für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen“ ist , dementsprechend sind diese alten und tendenziell energetisch schlechteren Gebäude bei Verbrauchsausweisen unterrepräsentiert. Gleichzeitig ist für neue Gebäude gemäß § 80 Absatz 1 GEG ein Bedarfsausweis auszustellen, so dass auch diese bei Verbrauchsausweisen unterrepräsentiert sind. Gegen die Verwendung von den im Energieausweis angegebenen THG-Emissionen sprechen diverse Gründe: • Die für die Ermittlung der THG-Emissionen zu verwendenden THG-Faktoren im GEG unterscheiden sich von den Werten, die gemäß dem CO₂KostAufG anzuwenden sind. • Die Analyse der in der Energieausweisstichprobe hinterlegten THG-Faktoren hat ergeben, dass diese in vielen Fällen von den lt. GEG vorgegebenen Werten abweichen. Zum Teil sind die Gründe berechtigt, z.B. dass bei Fernwärme die realen Faktoren angesetzt werden oder über den THG-Faktor ein Energieträgermix aus Erd- und Biogas abgebildet wird. • Die im Energieausweis enthaltenen THG-Emissionen können neben den für das CO₂KostAufG relevanten Energieträgern auch die Emissionen der Energieträger, die nicht für die Kostenaufteilung herangezogen werden, wie Strom oder biogene Energieträger, enthalten. • Die im Energieausweis enthaltenen THG-Emissionen können neben den aus der Heiznutzenergie entstehenden Emissionen auch Emissionen zu Lüftung oder Kühlung enthalten. Weiterhin wurde analysiert, ob sich die Bedarfs- bzw. Verbrauchskennwerte aus dem Energieausweis für die Kostenaufteilung heranziehen lassen. Auch hier besteht die Problematik, dass unterschiedliche Nutzenergien und ggf. Energieträger in diesen Kennwerten berücksichtigt werden, die für die Kostenaufteilung gemäß aktueller CO₂-Kostenaufteilungsgesetzgebung nicht relevant sind. Im Folgenden werden die Argumente für und gegen ein System zur Einstufung von WG in die Kostenaufteilungsklassen anhand von Energieausweisdaten im Vergleich zum bisherigen System der Einstufung mittels der Verbrauchsabrechnungen aufgeführt. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 49 – 7 Prüfung einer alternativen Regelung eines Stufenmodells anhand von Energieausweisen Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 44 7.1 Vorteile der Einstufung von Wohngebäuden in Kostenaufteilungsklassen anhand von Energieausweisen ◼ Keine jährlichen Schwankungen bei der Einstufung durch Witterung und Nutzungsverhalten. Denn durch die Gültigkeitsdauer der Energieausweise von 10 Jahren würde sich die Einstufung nur ändern, wenn ein neuer Energieausweis erstellt wird. Hierdurch ist eine längerfristige Sicherheit hinsichtlich der Einstufung eines Gebäudes in die jeweilige Kostenaufteilungsstufe gegeben und damit eine finanzielle Planbarkeit. ◼ Wegfall Konvertierung der Nutz- zu Wohnfläche: Im Falle eines Systems basierend auf Energieausweisen würde die dort verwendete Energiebezugsfläche, die nicht mit der Wohnfläche übereinstimmt, als Grundlage dienen. Dadurch würden Fehler bei der Konvertierung von Nutz- zu Wohnfläche ausgeschlossen werden bzw. diese Problematik nur bei der Erstellung der Ausweise eine Rolle spielen. 7.2 Nachteile der Einstufung von Wohngebäuden in Kostenaufteilungsklassen anhand von Energieausweisen ◼ Zusätzlicher administrativer Aufwand für Vermietende und Abrechnungsdienstleister, da Energieausweise zusätzlich zu den bereits vorliegenden Daten für die Heizkostenabrechnung hinzugezogen werden müssen. ◼ Die Frage nach der Rechtssicherheit der Energieausweise als Grundlage für die Aufteilung ist ungeklärt. Bei Verbrauchsausweisen findet bisher keine Berücksichtigung des konkreten Nutzendenverhaltens zur Bereinigung der Verbrauchswerte statt, so dass aufgrund der langen Gültigkeitsdauer der Energieausweise von 10 Jahren die Mietenden argumentieren könnten, dass ihr Nutzendenverhalten anders ist als zu dem Zeitpunkt, als die Verbrauchsdaten für die Erstellung eines Verbrauchsausweises aufgenommen wurden. ◼ Unterschiedliche Bilanzrahmen für Energieausweis und Verbrauchserfassung: Für Gebäude, bei denen Zähler und Gebäudebilanzrahmen für die Energieausweiserstellung nicht übereinstimmen, z.B. ein Zähler für mehrere Gebäude(-teile), für die ein jeweils einzelner Energieausweis vorliegt, ergeben sich Herausforderungen in der korrekten Zuordnung. ◼ Es gibt große Unterschiede zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Aus den Erkenntnissen der Verteilung der Effizienzklasse in den unterschiedlichen Ausweisarten in Abbildung 22 zeigt sich, dass die Art des Ausweises Einfluss auf die Effizienzklasse hat und damit auch ein effizienzklassenbasiertes Kostenverteilungssystem hierdurch beeinflusst würde. – Lange Gültigkeitsdauer des Verbrauchsausweises: Durch die Gültigkeitsdauer von 10 Jahren würde bei Gebäuden, die einen Verbrauchsausweis haben, eine Verhaltensveränderung der Nutzenden keine Veränderung der CO₂-Kosteneinstufung auslösen und damit den Nutzenden auch keine finanziellen Vorteile gewähren. – Unterschiedliche Emissionsfaktoren: In Energieausweisen sind verpflichtend die Emissionsfaktoren gem. GEG Anlage 9 zu verwenden. Diese weichen von den für die CO₂- Kostenaufteilung anzusetzenden Faktoren gem. der Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV) für die Jahre 2023 bis 2030 ab. Hier müsste daher einer Angleichung entweder im GEG oder im CO₂KostAufG vorgenommen werden, sofern die im Energieausweis ausgewiesenen THG-Emissionen zur Einstufung verwendet werden sollen. Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 50 – 7 Prüfung einer alternativen Regelung eines Stufenmodells anhand von Energieausweisen Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 45 – Dynamik der Emissionsfaktoren: Emissionsfaktoren von Wärmenetzen unterliegen durch die geplante und im Gange befindliche Wärmewende einer Dynamik, die durch statische Emissionsfaktoren, die im Energieausweis verwendet werden, nicht abgebildet wird. Dadurch würden Verbesserungen der Emissionsfaktoren bei Wärmelieferungen ggf. erst mit einem Verzug von 10 Jahren in die Einstufung der CO₂-Kostenaufteilung einfließen. – Nutzfläche vs. Wohnfläche: Die unterschiedlichen Flächenbezüge im Energieverbrauchsausweis und dem CO₂KostAufG können zu Akzeptanzproblemen führen. Hier sollte, sofern Energieausweise für die CO₂-Kostenaufteilung herangezogen werden, eine Angleichung in einer der gesetzlichen Regelungen vorgenommen werden. Im Energieverbrauchsausweis sind spezifische Werte, die sich auf Flächen beziehen (wie der THG-Emissionswert) mit Bezug auf die Energiebezugsfläche angegeben. Diese kann gemäß § 82 Absatz 2 GEG mittels Faktoren aus der Wohnfläche bestimmt werden, sofern sie nicht gemäß DIN V 18599 als die Nutzfläche eines WG, die beheizt oder gekühlt wird, berechnet wird. Im Gegensatz dazu beziehen sich die spezifischen Emissionen, die für das CO₂KostAufG herangezogen werden, auf die reine Wohnfläche. ◼ Keine flächendeckende Verfügbarkeit von Energieausweisen: Mit Stand Februar 2025 wurden ca. 5,16 Mio. Energieausweise für WG seit 2014 erstellt und beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) registriert. Bei einem Gesamtbestand von ca. 19,96 Mio. WG (dena (2025), Seite 7) liegt der Anteil der WG, die bereits einen Energieausweis haben, bei ca. 25,9 %. Hierbei wird vernachlässigt, dass für einen unbekannten Anteil der WG im Zeitraum 2014-2025 mehr als ein Energieausweis ausgestellt wurde, z.B. auf Grund von Modernisierungen. Bei gleichbleibender Ausstellungszahl von Energieausweisen in den nächsten Jahren würde sich diese Zahl nicht wesentlich erhöhen, da ja auch alte Energieausweise nach 10 Jahren erneuert werden müssen. Eine Vollabdeckung aller WG wird nicht erreicht, sofern nicht zusätzliche Anlässe zur Erstellung von Energieausweisen gesetzlich verankert werden. 7.3 Fazit Wie oben aufgeführt sprechen gewichtige Gründe gegen eine Regelung des Stufenmodells anhand der Energieausweise. Seit Einführung der CO₂-Kostenaufteilung im Rahmen des CO₂KostAufG können bezüglich der in Abschnitt 7.3 aufgeführten Herausforderungen mit den Energieausweisen keine grundlegenden Änderungen festgestellt werden, so dass die damals zu Grunde liegenden Beweggründe weiterhin Gültigkeit haben. Für den Beibehalt der Einstufung anhand der realen Verbräuche spricht weiterhin, dass dies von der großen Mehrheit der an der Befragung teilnehmenden Akteur*innen als die einfachere Variante angesehen wird (siehe Abschnitt 5.1). Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 51 – 8 Schutz der Mietenden bei Brennstoffwechsel Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 46 8 Schutz der Mietenden bei Brennstoffwechsel 8.1 Vorbemerkung Die Evaluierung des CO₂KostAufG wird gemäß § 10 Satz 2 CO₂KostAufG regelmäßig alle zwei Jahre durchgeführt und umfasst nach dessen Nr. 4 insbesondere die Prüfung, ob Mietende bei einem Brennstoffwechsel durch das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 556 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)18 ausreichend geschützt sind oder ob darüberhinausgehende gesetzliche Regelungen geboten sind. Diese Prüfung ist Gegenstand dieses Kapitels. 8.2 Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Vermietenden und Mietenden nach dem CO₂KostAufG Mit dem CO₂KostAufG soll der aus der Kostenbelastung herrührende Anreiz zu klimaschonendem Brennstoffverbrauch entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf beide Parteien des Mietverhältnisses verteilt werden. Die anhand der energetischen Qualität des vermieteten Wohngebäudes gestufte Belastung der Mietvertragsparteien durch einen ansteigenden Kohlendioxidpreis soll für Mietende zu energieeffizientem Verhalten und für Vermietende zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen führen.19 Beim CO2KostAufG ist zunächst zwischen den verschiedenen Wärmeerzeugungssystemen und deren Installationsort sowie dem eingesetzten Energieträger bzw. Brennstoff zu unterscheiden. Danach gilt das CO2KostAufG für (ganz oder teilweise) in Vermietung befindliche Gebäude, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, die dem BEHG unterfallen, § 2 Absatz 1 Satz 1 CO2KostAufG.20 Darüber hinaus gilt das CO2KostAufG auch für Wärmelieferungen hinsichtlich der für die Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe, § 2 Absatz 1 Satz 2 CO2KostAufG.21 Die Aufteilung der Kohlendioxidkosten zwischen Mietenden und Vermietenden ist in den §§ 5 bis 8 CO2KostAufG geregelt. Das CO2KostAufG ist in seiner Anwendung beschränkt auf die Kohlendioxidkosten, die in den Kosten der zur Versorgung mit Wärme oder Warmwasser verbrauchten Brennstoffe (§ 2 Absatz 2 Nr. 1 CO2KostAufG) oder in den Kosten für die Wärmelieferung oder Warmwasserlieferung (§ 2 Absatz 2 Nr. 2 CO2KostAufG) enthalten sind. Der Begriff der Kohlendioxidkosten i.S.d. CO2KostAufG bezeichnet den gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 2 CO2KostAufG auf der Brennstoff- oder Wärmelieferrechnung als Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten ausgewiesenen Betrag, der für Treibhausgasemissionen anfällt, die durch die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Menge an Brennstoff verursacht werden.22 Von dem 18 Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7.1.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist. 19 BT-Drs. 20/3172, S. 2. 20 BeckOGK/Börstinghaus CO2KostAufG, 1.10.2025, § 2, Rn. 3. 21 BeckOGK/Börstinghaus CO2KostAufG, 1.10.2025 § 2, Rn. 4. 22 BeckOGK/Börstinghaus CO2KostAufG, 1.10.2025, § 2, Rn.10. Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 52 – 8 Schutz der Mietenden bei Brennstoffwechsel Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 47 Begriff nicht umfasst sind alle weiteren Aufwendungen oder sonstige Begleitkosten, die im Zusammenhang mit der Lieferung oder Rechnungsstellung anfallen können.23 Die Aufteilung der Kohlendioxidkosten nach dem CO2KostAufG zwischen Vermietenden und Mietenden soll Mietende zu Energieeinsparungen sowie Vermietende zu energetischen Sanierungen anreizen. Um die gewünschte Anreizwirkung zu erreichen, sollen die Kosten entsprechend den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten von Vermietenden- und Mietendenseite abgestuft getragen werden.24 Wie bereits in Kapitel 2 umfangreich dargestellt, sieht das CO2KostAufG daher ein Stufenmodell vor, das anhand des Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes festlegt, in welchem Verhältnis Kohlendioxidkosten auf Vermietende und Mietende in WG aufgeteilt werden. Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst eine hälftige Teilung der CO2-Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden.25 Das in § 5 CO2KostAufG in Verbindung mit dessen Anlage geregelte und bereits in Kapitel 6 umfangreich dargestellte Stufenmodell für WG ist das Kernstück des CO2KostAufG. Zentrale Kenngröße ist dabei der Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes in Kilogramm CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche in einem (Abrechnungs-) Jahr (spezifischer Kohlendioxidausstoß). Je höher der spezifische CO2-Ausstoß eines Gebäudes ist, desto größer ist der Anteil der CO2-Kosten, den die Vermietenden zu tragen haben. Die anhand der energetischen Qualität des vermieteten WG gestufte Belastung der Mietvertragsparteien durch einen ansteigenden Kohlendioxidpreis soll, wie in Kapitel 6 umfangreich dargestellt, nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer doppelten Anreizwirkung führen: für Mietende zu energieeffizientem Verhalten und für Vermietende zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen.26 Ein wesentliches Ziel des Gesetzgebers ist also, für Vermietende einen Anreiz zu energetischen Sanierungen zu setzen. Sofern Vermietende die Heizungs- oder Warmwasserversorgungsanlage selbst betreiben und die Kosten auf die Mietenden umlegen, stehen ihnen im Wesentlichen zwei Alternativen zur Verfügung, um den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes zu reduzieren und somit (bei WG nach dem Stufenmodell) weniger Kohlendioxidkosten tragen zu müssen: Eine energetische Sanierung des Gebäudes – worunter regelmäßig auch ein Heizungstausch fällt – oder ein Brennstoffwechsel auf einen Ersatzbrennstoff, der nicht mit einem Kohlendioxidpreis belegt ist.27 Wird die Heizungs- oder Warmwasserversorgungsanlage mit einem Ersatzbrennstoff betrieben, können Vermietende also eine eigene Belastung mit einem Kohlendioxidpreis vermeiden. Zwar gilt das Gleiche auch für Mietende. Auch diese müssen in diesem Fall denklogisch keinen Kohlendioxidpreis bezahlen – ein Kohlendioxidpreis entsteht schlicht nicht. Da biogene Ersatzbrennstoffe sowie Wasserstoff bisher lediglich begrenzt verfügbar sind, wird mit einem 23 BeckOGK/Börstinghaus CO2KostAufG, 1.10.2025, § 2, Rn.11. 24 BT-Drs. 20/3172, S. 1. 25 BT-Drs. 20/3172, S. 2. 26 BT-Drs. 20/3172, S. 2. 27 Wird die Heizungsanlage bspw. durch die Mietenden selbst betrieben und der Energieträger durch die Mietenden selbst beschafft, so kann das Wirtschaftlichkeitsgebot für diese Konstellation nicht greifen. Diese Fallgestaltungen werden daher vorliegend nicht untersucht. . Als Ersatzbrennstoff kommen dabei zum Beispiel Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Bioheizöl in Betracht. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 53 – 8 Schutz der Mietenden bei Brennstoffwechsel Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 48 Brennstoffwechsel allerdings oftmals eine erhebliche Kostensteigerung für die Brennstoffbeschaffung einhergehen.28 Etwaige aus dem Brennstoffwechsel resultierenden höheren Brennstoffkosten haben dabei jedoch die Mietenden zu tragen.29 Die Möglichkeit der Vermietenden, durch einen Brennstoffwechsel Kohlendioxidkosten zu vermeiden, birgt insbesondere zwei Gefahren: ◼ Einseitige finanzielle Belastung der Mietenden durch hohe Brennstoffkosten ◼ Fehlender Anreiz für Vermietende zur energetischen Sanierung Angesichts der identifizierten ersten Gefahr einer einseitigen finanziellen Belastung der Mietenden durch hohe Brennstoffkosten erhält der hier zu bearbeitende Evaluierungsauftrag des Gesetzgebers in § 10 Satz 2 Nr. 4 CO2KostAufG seine besondere Relevanz. Denn die Evaluierung umfasst, wie ausgeführt, insbesondere die Prüfung, ob die Mietenden bei einem Brennstoffwechsel durch das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 556 Absatz 3 Satz 1Halbsatz 2 BGB ausreichend geschützt sind oder ob hierfür darüberhinausgehende gesetzliche Regelungen geboten sind. Nachfolgend wird zunächst der Schutz der Mietenden durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Absatz 3 Satz 1Halbsatz 2 BGB - im Folgenden auch als mietrechtliches Wirtschaftlichkeitsgebot bezeichnet - dargestellt (vgl. sogleich unter 8.3). Sodann werden Regelungsmöglichkeiten für einen stärkeren Mieterschutz erörtert (vgl. hierzu unter 8.4). 8.3 Schutz der Mietenden durch das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot 8.3.1 Vorbemerkung Wie dargestellt, werden durch das CO2KostAufG die Vermietenden einerseits verpflichtet, einen Anteil der CO2-Kosten zu tragen. Andererseits können sie ihren Anteil an den Kohlendioxidkosten wiederum einsparen, indem sie die Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage in dem vermieteten Gebäude mit einem Ersatzbrennstoff betreiben, der nicht mit einem Kohlendioxidpreis belegt ist. Etwaige infolge eines Brennstoffwechsels erhöhten Brennstoffkosten tragen weiterhin die Mietenden, und die mit einem Wechsel zu einem Ersatzbrennstoff einhergehenden Preissteigerungen dürften nicht unerheblich sein. Dies vorausgeschickt, ist nunmehr auf das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 556 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB einzugehen. Konkret ist entsprechend des Evaluierungsauftrags des Gesetzgebers in § 10 Satz 2 Nr. 4 CO2KostAufG zu klären, inwiefern das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot Mietende ausreichend bei einem Brennstoffwechsel schützt. 28 Pahle, Die CO2-Bepreisung im Umbruch, April 2024; Energiewirtschaftliches Institut an der Universität zu Köln, Auswirkungen und Preispfade des EU-ETS 2, 31.03.2025, abrufbar unter: https://library.fes.de/pdf-files/a-p-b/21122.pdf 29 BT-Drs. 20/3172, S. 39. Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 54 – 8 Schutz der Mietenden bei Brennstoffwechsel Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 49 8.3.2 Anwendbarkeit des mietrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots Die Regelung des § 556 Absatz 3 Satz 1 BGB bestimmt, dass über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen ist (Halbsatz 1) und dass dabei der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten ist (Halbsatz 2). Diese Regelung wird auch als mietrechtliches Wirtschaftlichkeitsgebot bezeichnet und kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden.30 Anzumerken ist zunächst, dass die Formulierung in § 556 Absatz 3 Satz 1 BGB missverständlich ist, da Vermietende das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot nicht bei der Erstellung der Abrechnung zu beachten haben, sondern bereits bei den Maßnahmen, die zur Entstehung der Betriebskosten führen.31 Das von den Vermietenden zu beachtende mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot des § 556 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB findet bei jedem Verhalten von Vermietenden Anwendung, das umlagefähige Betriebskosten verursacht und dem sogenannten „vermietendenrelevanten Bereich“ zuzuordnen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH bezeichnet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der - nach entsprechender Vereinbarung - vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen.32 Darunter fallen alle Entscheidungen und Handlungen, die ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Vermietenden fallen. Maßgeblich ist dabei insbesondere deren Verhalten beim Abschluss von Verträgen – etwa bei der Auswahl überteuerter Brennstoffe oder sonstiger Leistungen, beim Bezug unnötiger oder überdimensionierter Leistungen oder bei der Unterlassung notwendiger Wartungsmaßnahmen, wie etwa an der Heizungsanlage.33 Vermietende sind regelmäßig für die Beheizung im allgemein zugänglichen Teil des Gebäudes – also außerhalb der vermieteten Wohnungen – und jedenfalls für die Beheizbarkeit der vermieten Räume verantwortlich. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage regelmäßig auf ihre Gefahrlosigkeit und Gebrauchstauglichkeit überprüft wird. Verfügen sie nicht über die erforderliche Sachkunde, hat die Überprüfung durch eine fachkundige Person zu erfolgen.34 Das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 556 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB ist bei durch einen Brennstoffwechsel verursachten erhöhten Betriebskosten anwendbar, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. Gemäß der Legaldefinition in § 556 Absatz 1 Satz 2 BGB versteht man unter Betriebskosten im Sinne des mietrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots „die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.“ 30 MüKoBGB/Zehelein, 9. Auflage 2023, BGB § 556, Rn. 125. 31 MüKoBGB/Zehelein, 9. Auflage 2023, BGB § 556, Rn. 114. 32 BGH, Urt. vom 6.7.2011 - VIII ZR 340/10, Rn. 13. 33 Milger, Praktische Probleme bei der Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots, NZM 2012, 657 (660). 34 Bub/Treier MietR-HdB/Paschke, 5. Auflage 2019, Kapitel III, Rn. 3071. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 55 – 8 Schutz der Mietenden bei Brennstoffwechsel Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 50 Diese Definition entspricht dem Wortlaut des § 1 Absatz 1 Satz 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV).35 Die Kosten der zur Versorgung mit Wärme oder Warmwasser verbrauchten Brennstoffe zählen gemäß § 2 Satz 1 Nr. 4a, 4b, 4c, 5a, 5b sowie 6a und 6b BetrKV zu den umlagefähigen Betriebskosten. Auch die Kosten für die Wärmelieferung oder Warmwasserlieferung fallen unter die Betriebskosten im Sinne dieser Vorschriften. Erfasst werden daher insbesondere die Kosten für den Betrieb einer zentralen Heizungsanlage einschließlich der verbrauchten Brennstoffe, einer zentralen Brennstoffversorgungsanlage, die Kosten für eine gewerbliche Wärmelieferung– etwa bei Fernwärmebezug – sowie die Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen.36 Sofern also den Vermietenden der Betrieb der Heizungsanlage und die Beschaffung der notwendigen Brennstoffe obliegt, handelt es sich bei den insoweit entstehenden Kosten um Betriebskosten, und das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot ist auf diese Betriebskosten anwendbar. Dies gilt auch für erhöhte Brennstoffkosten bei einem Wechsel auf Ersatzbrennstoffe. Dabei ist es für die Anwendbarkeit des mietrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots unerheblich, ob die diesbezügliche Kostenverteilung auf den Vorgaben der insoweit spezielleren HeizkostenV beruht, oder ob es sich um eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen den Parteien des Mietvertrages handelt. Für die Informationen der Abrechnung verweist § 6a Absatz 4 HeizkostenV sogar ausdrücklich auf die Vorgaben des § 556 Absatz 3 BGB, dessen Pflichten unberührt bleiben. Laut der Verordnungsbegründung bezieht sich dieser Verweis allerdings ausschließlich darauf, dass unabhängig von der in § 6a HeizkostenV geregelten Pflicht zur Übermittlung von unterjährigen Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen nach § 556 Absatz 3 BGB jährlich über die Betriebskosten abzurechnen ist.37 Die HeizkostenV gilt gemäß § 1 HeizkostenV grundsätzlich für die Wärmeversorgung und Warmwasserversorgung in allen Gebäuden mit einer Mehrzahl von Nutzenden.38 § 2 HeizkostenV regelt insoweit den Vorrang der Vorschriften der HeizkostenV vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen. Eine Ausnahme gilt nur für Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen Vermietende eine Wohnung selbst bewohnen sowie in den in § 11 HeizkostenV geregelten Fällen. Die HeizkostenV regelt in ihrem Anwendungsbereich allgemein die Pflicht zur Verbrauchserfassung, notwendige technische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung sowie die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung im Rahmen der Heizkostenabrechnung. Vermietende sind grundsätzlich verpflichtet, Wohn- und – sofern mietvertraglich erfasst – auch Geschäftsräume in einem Zustand zu überlassen und zu erhalten, der deren Gebrauch zum vertragsgemäßen Zweck ermöglicht, § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB. Dazu gehört insbesondere die Pflicht, eine ausreichende Versorgung mit Wärme und Warmwasser sicherzustellen. Diese Verpflichtung besteht jedenfalls dann, wenn bei Vertragsschluss eine entsprechende 35 Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2346, 2347), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist. 36 BeckOK BGB/Wiederhold, 73. Ed. 1.11.2024, BGB, § 556, Rn. 23 ff. 37 BT-Drs. 643/21, S. 21 f. 38 BeckOGK/Drager, Stand 1.10.2025, HeizkostenV, § 1 Rn. 3. Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 56 – 8 Schutz der Mietenden bei Brennstoffwechsel Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 51 Versorgungseinrichtung – etwa eine zentrale Heizungsanlage – bereits vorhanden und durch die Vermietenden betrieben wird.39 8.3.3 Inhalt des mietrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots Wie ausgeführt, ist das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot in § 556 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB geregelt. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der abgerechneten Betriebskosten i. S. d. § 556 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB ist vom Standpunkt vernünftiger Vermietenden auszugehen, welche ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge behalten.40 Bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Höhe der vom Mietenden zu tragenden Betriebskosten haben, hat der Vermietende daher ein angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu wahren. Ziel ist es, Mietende nur mit solchen Betriebskosten zu belasten, die erforderlich und angemessen sind.41 Allgemein ergibt sich daraus, dass das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot eine auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhende vertragliche Nebenpflicht der Vermietenden im Sinne des § 241 Absatz 2 BGB darstellt. Demnach dürfen nur solche Betriebskosten abgerechnet werden, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind.42 Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Mietrechtsreform im Jahr 2001 wurde durch den Rechtsausschuss bemängelt, dass die Aspekte des Umweltschutzes in dem Gesetzentwurf noch stärker zum Ausdruck kommen müssen.43 Insbesondere mit Blick auf den hier in Rede stehenden § 556 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB führte der Rechtsausschuss aus: „In Absatz 3 Satz 1 wird ein zweiter Halbsatz angefügt, wonach der Vermieter bei der Bewirtschaftung des Eigentums den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten hat. Dies hält der Ausschuss gerade vor dem Hintergrund der in letzter Zeit immer stärker steigenden Betriebskosten („Zweite Miete“) aus Gründen der Klarstellung für besonders wichtig. Zudem gebietet der Umweltschutz einen sparsamen Umgang mit Energieressourcen. Auch diesem Aspekt soll durch die Umformulierung Ausdruck verliehen werden. Der Vermieter ist angehalten, im Rahmen eines gewissen Ermessensspielraumes möglichst wirtschaftlich, d. h. mit Blick auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis vorzugehen.“44 In der Literatur wird daher teilweise angenommen, dass das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot in zweierlei Richtung wirkt. Einerseits solle es die Mietenden vor einer erhöhten Kostenbelastung schützen. Andererseits solle es dem Schutz der Allgemeinheit i. S. des Umweltschutzes dienen.45 39 So auch: MüKoBGB/Häublein, 9. Auflage 2023, BGB § 535, Rn. 92. 40 BGH, Urt. vom 28.11.2007 - VIII ZR 243/06, NJW 2008, 440; OLG Karlsruhe (9. ZS in Freiburg), Rechtsentscheid vom 20.9.1984 - 9 ReMiet 6/83, OLGZ 1985, 252 (254); OLG Brandenburg, Urt. vom 4.7.2007 - 3 U 38/07. 41 BGH, Urt. vom 9.12. 2009 - XII ZR 109/08, NJW 2010, 671; BGH, Urt. vom 13.10.2010 - XII ZR 129/09, BGH, Urt. vom 13.10. 2010 - XII ZR 129/09, NZM 2010, 864, Rn. 16; BGH, Urt. vom 28. 11. 2007 - VIII ZR 243/06, BGH, Urt. vom 28. 11. 2007 - VIII ZR 243/06, NZM 2008, 78, Rn. 14. 42 BeckOK Mietrecht/Pfeifer, 40. Ed. 1.5.2025, BGB § 556, Rn. 201, unter Bezugnahme auf § 24 Absatz 2 II. BV. 43 BT-Drs. 14/5663, S. 75. 44 BT-Drs. 14/5663, S. 79. 45 LSK 2010, 380729, vollständiger Aufsatz: Lange/Börstinghaus, Das Gebot der Wirtschaftlichkeit, WuM 2010, 538. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 57 – 8 Schutz der Mietenden bei Brennstoffwechsel Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 52 Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass das Mietverhältnis ein privatrechtliches Rechtsverhältnis ist, das den Austausch von Leistung und Gegenleistung zum Gegenstand hat. Deswegen dürfte der Umweltschutz als Belang der Allgemeinheit nicht als Richtschnur für ein Handeln der Vermietenden und die Umlegung von entsprechenden Kosten auf die Mietenden herangezogen werden können. Maßstab ist grundsätzlich ein durchschnittliches Versorgungsniveau. Nur dort, wo der Gesetzgeber im Interesse des Umweltschutzes verbindliche Vorgaben macht, kann ein Verstoß gegen das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot bereits mit dem Hinweis entkräftet werden, dass der Gesetzgeber die kostenintensivere Lösung ausdrücklich zugunsten des Umweltschutzes vorgeschrieben hat.46 Wesentlicher Inhalt des mietrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots ist also der Schutz der Mietenden vor übermäßiger Kostenbelastung. In Literatur und Rechtsprechung haben sich zum Inhalt des mietrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots verschiedene Grundsätze entwickelt, die zum besseren Verständnis nachfolgend zunächst abstrakt dargestellt werden: 8.3.3.1 Keine Belastung mit nicht erforderlichen Kosten Vermietende haben zu vermeiden, Kosten für die Mietenden zu verursachen, die nicht erforderlich sind. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt wesentlich vom Charakter des Mietobjekts und den individuellen Umständen ab.47 Die Erforderlichkeit der Kosten beurteilt sich – bei Fehlen vertraglicher Vereinbarungen zum Nutzungszweck – anhand objektiver Maßstäbe. Subjektive Vorstellungen der Vermietenden sind dabei nicht entscheidend.48 Die Pflicht zur Vermeidung unnötiger Kosten ist unter Berücksichtigung des Erforderlichkeitsmaßstabs von Vermietenden insbesondere im Zusammenhang mit Verträgen, die diese im Rahmen des Betriebs der Immobilie abschließen, zu beachten. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht bleiben Kosten zwar umlagefähig, begründen jedoch in dieser Höhe einen Schadensersatzanspruch, der auf Freistellung von diesen unnötigen Kosten gerichtet ist.49 Ein Beispiel hierfür können Wartungsverträge über Einrichtungen und Anlagen sein, die regelmäßig keinem Verschleiß unterliegen und denen kein Gefahrenpotential innewohnt.50 Mit Blick auf die hier zu betrachtenden Mehrkosten, die durch einen Brennstoffwechsel verursacht werden, dürfte diese Konstellation allerdings – wenn überhaupt – eine untergeordnete Bedeutung zukommen. 46 MüKoBGB/Zehelein, 9. Auflage 2023, BGB § 556, Rn. 123. Keimeyer/Bei der Wieden/Braungardt/Hoesch/Justen/Mersini/Klinski: Erneuerbare Wärmeversorgung im vermieteten Gebäudebestand - Analyse und Weiterentwicklung der Rechtslage nach der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, Abrufbar unter: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/erneuerbare-waermeversorgung-im-vermieteten, S. 57 mwN. 47 BGH, Urt. vom 7.4.2004 - VIII ZR 167/03. 48 MüKoBGB/Zehelein, 9. Auflage 2023, BGB § 556 Rn. 117. 49 BeckOGK/Drager, Stand 1.10.2025, BGB § 556, Rn. 175. 50 MüKoBGB/Zehelein, 9. Auflage 2023, BGB § 556, Rn. 116. Drucksache 21/5350 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 58 – 8 Schutz der Mietenden bei Brennstoffwechsel Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 53 8.3.3.2 Keine Belastung mit der Höhe nach unangemessenen Kosten Von hoher Relevanz für die Betrachtung von Kosten, die durch einen Brennstoffwechsel verursacht werden, ist hingegen die Frage, ob es sich bei den entstehenden Mehrkosten um der Höhe nach unangemessenen Kosten handelt. Das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet Vermietende auch dazu, keine Kosten zu verursachen, die zwar dem Grunde nach erforderlich, aber in ihrer Höhe unangemessen sind.51 Dies kann der Fall sein, wenn sich Vermietende auf unangemessene, marktunübliche oder überhöhte Entgeltvereinbarungen mit Dritten einlassen (z.B. zu hohe Grundpreise im Wärmelieferungsvertrag). Der Preis muss in das Verhältnis zum Leistungsinhalt gesetzt werden. Dabei kommt es lediglich darauf an, dass der Preis insgesamt nicht marktunüblich ist. Auf Preisbestandteile der zugrunde liegenden Kalkulation kommt es hingegen nicht an.52 Vermietende sind nicht dazu verpflichtet die preisgünstigsten Anbietenden auszuwählen, dürfen aber auch nicht ohne sachlichen Grund ein preisgünstigeres Angebot ausschlagen. Sie können die Rechtmäßigkeit ihres Auswahlprozesses daher beispielweise durch Vergleichsangebote belegen. Bei der Auswahl der Angebote ist auch der Verwaltungsaufwand der Vermietenden zu berücksichtigen. Das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet die Vermietenden dazu, sich einen Marktüberblick zu verschaffen, nicht jedoch dazu alle denkbaren Anbietenden zu betrachten. Diese Pflicht trifft Vermietende nur innerhalb der gewählten Versorgungsart und verpflichtet sie nicht dazu, schon bei der Auswahl die wirtschaftlich vorteilhafteste Versorgungsvariante zu wählen.53 In Anbetracht der bestehenden Schwierigkeiten bei der abstrakten Ermittlung eines angemessenen Preises wird in der Rechtsprechung vereinzelt unter Heranziehung der Wesentlichkeitsgrenze des § 5 Absatz 2 des Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) zugelassen, dass die aufgewendeten Kosten die üblichen Kosten um 20 % übersteigen können.54 Eine solche Bewertung sollte jedoch nicht als starre Obergrenze einer möglichen Kostensteigerung angesehen werden. Vielmehr verpflichtet das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot Vermietende zu kostengünstiger Beschaffung. Dabei haben Vermietende auch besonders günstige Beschaffungsmöglichkeiten zu nutzen, soweit dies zumutbar ist. Hierbei kann zusätzlich zur Wesentlichkeitsgrenze von 20 % die Kontrollüberlegung angestellt werden, ob verständige Vermietende die Kosten auch veranlasst hätten, wenn die Vermietenden diese selbst tragen müssten.55 Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass hohe Kosten, die auf eine bloße Unwirtschaftlichkeit von Anlagen zurückzuführen ist, in der Regel nur dann vom Wirtschaftlichkeitsgebot erfasst werden, wenn die Anlagen wegen unzutreffender Geeignetheit unwirtschaftlich arbeiten und damit bereits nach objektiven Maßstäben als unwirtschaftlich zu betrachten sind (wie z.B. bei überdimensionierten Anlagen).56 8.3.3.4 Entscheidungsspielraum der Vermietenden Sofern sich anhand der vorstehenden Kriterien feststellen lässt, dass mit dem Einholen mehrerer Vergleichsangebote nicht gegen das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen wird, weil es 51 BeckOK BGB/Wiederhold, 73. Ed. 1.11.2024, § 556 BGB, Rn. 107. 52 BGH, Urt. v. 27.10.2021 – VIII ZR 102/21, BeckRS 2021, 36663, Rn. 44. 53 BGH, Urt, vom 13.6. 2007 - VIII ZR 78/06, BGH NZM 2007, 563. 54 AG Köln, Urt. vom 5.1.1999 - 217 C 57/98. 55 MüKoBGB/Zehelein, 9. Auflage 2023, BGB § 556, Rn. 118. 56 MüKoBGB/Zehelein, 9. Auflage 2023,BGB § 556, Rn. 120. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/5350– 59 – 8 Schutz der Mietenden bei Brennstoffwechsel Gutachten zur Evaluierung nach § 10 CO₂-Kostenaufteilungsgesetz 54 sich bei den entstehenden Kosten weder um nicht erforderliche Kosten noch um unangemessene Kosten handelt, kommt Vermietenden ein Entscheidungsspielraum zu. Dabei haben Vermietende zwar weiterhin das Interesse der Mietenden insbesondere an geringen Kosten und einer ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich geschuldeten (Neben)Leistungen zu berücksichtigen. Sie sind allerdings nicht stets zur Wahl des preislich günstigsten Angebots verpflichtet. In ihrer Entscheidungsfindung können Vermietende auch Kriterien wie das Interesse an Schutz und Erhaltung des Gebäudes und einen geringen Verwaltungsaufwand sowie die Kompetenz und Zuverlässigkeit der Vertragspartner*in, die Betriebsgröße der Vertragspartner*in und die örtlichen Verhältnisse berücksichtigen.57 Zwar kann im Rahmen der Entscheidungsfindung auch auf das Interesse von Vermietenden abgestellt werden, nach Möglichkeit einen bewährten Anbietenden weiter zu beschäftigen („bekannt und bewährt“). Allerdings verpflichtet das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot Vermietende zu einer regelmäßigen Kostenkontrolle. Zwar werden Vermietende durch die Kostenkontrollpflicht nicht gleichzeitig verpflichtet, laufende Verträge neu zu verhandeln. Allerdings dürfte ein zwischenzeitlich als unwirtschaftlich zu betrachtender Vertrag nicht verlängert werden.58 Mit Blick auf Preiserhöhungen im Rahmen von Versorgungsverträgen wird in der Literatur unter Verweis auf ein Urteil des AG Pinneberg, teilweise angenommen, dass Vermietende die Wirksamkeit der Preiserhöhung zu prüfen haben und ihr andernfalls widersprechen müssten.59 Eine entsprechende obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung zum Bestehen einer solchen Pflicht liegt allerdings nicht vor. 8.3.4 Mögliche Verstöße gegen das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot bei einem Brennstoffwechsel Nach den Ausführungen zum Inhalt des mietrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots aus § 556 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB ist nunmehr gemäß des Evaluierungsauftrags des Gesetzgebers in § 10 Satz 2 Nr. 4 CO2KostAufG zu klären, ob bzw. inwiefern bei einem Brennstoffwechsel Verstöße gegen das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot in Betracht kommen. Denn das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 556 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB schützt Mietende bei einem Brennstoffwechsel dann nicht ausreichend, wenn die durch einen Brennstoffwechsel verursachten erhöhten u

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