Fehlende Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung beim Asylbewerberleistungsgesetz
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Fehlende Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung beim Asylbewerberleistungsgesetz
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5999
21. Wahlperiode 20.05.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Timon Dzienus, Filiz Polat, Sylvia Rietenberg, Lisa Paus,
Dr. Armin Grau, Ricarda Lang, Corinna Rüffer, Andreas Audretsch und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Fehlende Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung beim
Asylbewerberleistungsgesetz
Seit September 2019 erhalten alleinstehende erwachsene Leistungsberechtigte
in Gemeinschaftsunterkünften Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) auf Grundlage der Regelbedarfsstufe 2, die im System der
Grundsicherung eigentlich für in Partnerschaft lebende Personen vorgesehen
ist. Dies führt zu einer Absenkung der Leistungen gegenüber der
Regelbedarfsstufe 1.
Zur Begründung wurde im Gesetzgebungsverfahren angeführt, dass
Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften gemeinsam wirtschaften
und hierdurch Einsparungen erzielen könnten.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jedoch mit Beschluss vom
19. Oktober 2022 (1 BvL 3/21) entschieden, dass diese pauschale Absenkung
der Leistungen für alleinstehende Personen in Gemeinschaftsunterkünften mit
dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es stellte klar, dass eine Gleichstellung mit
Paarhaushalten mangels gemeinsamer Wirtschaftsführung verfassungswidrig ist
und alleinstehenden Leistungsberechtigten daher die Regelbedarfsstufe 1
zusteht.
Gleichwohl bestehen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen fort und
werden in der Praxis teilweise weiterhin angewendet. Eine gesetzliche
Anpassung an die verfassungsgerichtlichen Vorgaben ist bislang nicht erfolgt, obwohl
seitdem mehrmals das Asylbewerberleistungsgesetz durch den Gesetzgeber,
auch auf Initiative der Bundesregierung hin, geändert wurde.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
1. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung trotz der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichtes vom 19. Oktober 2022 (1 BvL 3/21) an den
verfassungswidrig abgesenkten Regelbedarfsstufen für alleinstehende und
alleinerziehende Leistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften nach
§ 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 sowie § 3a Absatz 1 und 2 Nummer 2b des
Asylbewerberleistungsgesetzes fest?
2. Bis wann beabsichtigt die Bundesregierung, die entsprechenden
Regelbedarfe des Asylbewerberleistungsgesetzes an die verfassungsrechtlichen
Vorgaben anzupassen (siehe Frage 1)?
3. Welche methodischen Verfahren legt die Bundesregierung zugrunde, um
einen vom allgemeinen Existenzminimum abweichenden Bedarf von
Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu begründen?
4. Auf welcher Grundlage rechtfertigt die Bundesregierung, dass für
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bislang keine
eigenständige, bedarfsbezogene Regelsatzermittlung erfolgt ist, obwohl das
Bundesverfassungsgericht eine Differenzierung nach Aufenthaltsstatus nur
dann für zulässig erachtet, wenn ein abweichender existenznotwendiger
Bedarf dieser Personengruppe in einem transparenten und nachvollziehbaren
Verfahren belegt wird (siehe Presseerklärung des BVerfG vom 18. Juli
2012)?
5. Plant die Bundesregierung in diesem Jahr, die Leistungen nach dem
AsylbLG entsprechend diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben
eigenständig und bedarfsgerecht zu bemessen, und wenn nein, warum nicht?
6. Plant die Bundesregierung, die Kosten für Sprachkurse wieder in den
Regelbedarf des AsylbLG einfließen zu lassen, nachdem für Asylsuchende
und Geduldete nunmehr nur noch eine Zulassung zum Integrationskurs auf
Selbstzahlerinnen- und Selbstzahlerbasis erfolgen kann, sofern keine
Verpflichtung durch das Sozialamt erfolgt (die Bedarfe für Kursgebühren sind
im Jahr 2016 mit Verweis auf die damalige Möglichkeit einer kostenfreien
Teilnahme am Integrationskurs aus dem Regelbedarf gestrichen worden;
vgl. Bundestagsdrucksache 18/7538, S. 23), und wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 5. Mai 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
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ISSN 0722-8333
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