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Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026

dip / drucksache 10.09.2025 · WP 21 · 471/25 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026 [Bundesrat Drucksache 471/25 10.09.25 AIS - Fz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026 A. Problem und Ziel Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben sind die Regelbedarfsstufen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) zum 1. Januar 2026 sowie der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für das Kalenderjahr 2026 fortzuschreiben. B. Lösung Zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2026 sowie der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für das Kalenderjahr 2026 und Ergänzung der Anlagen zu den §§ 28 und 34 SGB XII sind die Veränderungsraten für die Basisfortschreibung und die ergänzende Fortschreibung nach den vom Statistischen Bundesamt nach § 28a Absatz 3 und 4 SGB XII ermittelten Daten zu bestimmen. Aus der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen mit diesen Veränderungsraten ergeben sich Eurobeträge, die unterhalb derer des Jahres 2025 liegen. Deshalb ist § 28a Absatz 5 SGB XII (Besitzschutzregelung) anzuwenden, wonach die Eurobeträge des Jahres 2025 auch im Jahr 2026 unverändert weitergelten. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aufgrund der Fortgeltung der im Jahr 2025 geltenden Beträge der Regelbedarfsstufen und der prozentualen Ankopplung der Höhe von Mehrbedarfen an die Regelbedarfsstufen sowie der Fortgeltung der Teilbeträge der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in unveränderter Höhe für das Kalenderjahr 2026 entstehen in 2026 keine Mehrausgaben im Bereich des Zweiten, Zwölften und Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt ebenso für die nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) entsprechend dem SGB XII zu gewährenden Leistungen (sogenannte Analogleistungen). Im Unterschied dazu findet die Besitzschutzregelung des § 28a Absatz 5 SGB XII keine Anwendung für die Fortschreibung der Bedarfssätze für Grundleistungen nach § 3a AsylbLG (Geldleistungssätze) während der ersten 36 Monate des Aufenthalts in Deutschland. Nachdem die Geldleistungssätze zum 1. Januar 2025 gesunken sind, erhöhen sich diese in 2026 entsprechend den Veränderungsraten für die Basisfortschreibung und die ergänzende Fortschreibung. Hierdurch entstehen in 2026 für Länder und Kommunen Mehrausgaben von 51,2 Millionen Euro. Wegen der Fortgeltung der im Jahr 2025 geltenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen ergeben sich ferner keine Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung beim Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ist kein Erfüllungsaufwand zu erwarten. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für Unternehmen ergibt sich kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung ist keine Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwandes zu erwarten. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 471/25 10.09.25 AIS - Fz Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026 Bundeskanzleramt Berlin, 10. September 2025 Staatsminister beim Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026 mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026 Vom ... Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 – RBSFV 2026) § 1 Fortschreibung für das Jahr 2026 (1) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 2,25 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt 1,8 Prozent. (2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben. Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge. Nach § 28a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum 1. Januar 2026. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fortschreibung des Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die für das Jahr 2025 geltenden Beträge gelten daher für das Kalenderjahr 2026 weiter. § 2 Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Gültig ab Regelbeda rfsstufe 1 Regelbeda rfsstufe 2 Regelbeda rfsstufe 3 Regelbeda rfsstufe 4 Regelbeda rfsstufe 5 Regelbeda rfsstufe 6 1. Januar 563 506 451 471 390 357 § 3 Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro gültig im Kalenderjahr Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr 2026 130 65 Artikel 2 Änderung der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 vom 18. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 312) wird wie folgt geändert: § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: § 4„ Außerkrafttreten der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“ Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Nach § 28a Absatz 1 SGB XII ist in den Jahren, für die keine Neuermittlung von Regelbedarfen nach § 28 SGB XII erfolgt, eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorzunehmen. Die letzte Neuermittlung der Regelbedarfsstufen ist durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz zum 1. Januar 2021 auf der Grundlage von Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 erfolgt (Artikel 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9. Dezember 2020, BGBl. I S. 2855). Die nächste Neuermittlung der Regelbedarfe erfolgt, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 vorliegen. Da das SGB XII für die Leistungshöhe das Referenzsystem für das SGB II darstellt, wirkt sich die Fortschreibung nach § 20 Absatz 1a SGB II unmittelbar auch auf die Höhe der Regelbedarfe im SGB II aus. Die Fortschreibung wird ferner für die sich in entsprechender Anwendung des SGB XII ergebenden Leistungen (sogenannte Analogleistungen) nach § 2 AsylbLG und für die Höhe der Geldleistungen nach § 3a AsylbLG sowie für die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIV übernommen. Die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII erfolgt anhand des mit dem Bürgergeld-Gesetz seit 1. Januar 2023 eingeführten Fortschreibungsverfahrens nach § 28a SGB XII (Artikel 5 Nummer 5 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16. Dezember 2022, BGBl. I Nr. 51). Außerdem sind nach § 34 Absatz 3a SGB XII die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für das Kalenderjahr 2026 fortzuschreiben. Ferner sind in der Verordnung die Eurobeträge der fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen und der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zu verkünden, um die die Anlagen zu § 28 und zu § 34 SGB XII zu ergänzen sind. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit der Verordnung werden in Umsetzung der Vorgaben des § 40 SGB XII die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 SGB XII maßgeblichen Prozentsätze bestimmt und die Anlagen zu den §§ 28 und 34 SGB XII um die sich durch die Fortschreibung zum 1. Januar 2026 ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 SGB XII für den Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr und der sich daraus ergebenden Berechnung des Teilbetrags für das zweite Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 2 SGB XII ergänzt. Da die sich aus der Fortschreibung ergebenden Beträge niedriger sind als die für das Jahr 2025 geltenden Beträge, gelten nach § 28a Absatz 5 SGB XII die für das Jahr 2025 geltenden Beträge der Regelbedarfsstufen und der beiden Teilbeträge der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf auch im Jahr 2026 weiter. 1. Fortschreibung der Regelbedarfsstufen Seit der Fortschreibung zum 1. Januar 2023 wird diese nach § 28a SGB XII in zwei Schritten vorgenommen (siehe BT-Drucksache 20/3873, S. 32 und 109 f.). Im ersten Schritt erfolgt nach § 28a Absatz 3 SGB XII eine „Basisfortschreibung“ mittels Mischindex. In einem zweiten Schritt wird nach § 28a Absatz 4 SGB XII durch eine „ergänzende Fortschreibung“ der aktuell verfügbaren Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen Rechnung getragen. a) Basisfortschreibung Die der Basisfortschreibung zum 1. Januar 2026 zugrunde zu legenden Beträge sind nach § 28a Absatz 2 Satz 2 SGB XII nicht die im Jahr 2025 geltenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen, sondern die sich aus der Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2025 ergebenden Beträge (siehe RBSFV 2025: BR-Drucksache 453/24, S. 14, letzte Spalte der Tabelle). Damit wird sichergestellt, dass Grundlage für die jährliche Fortschreibung durchgehend die mit dem Mischindex fortgeschriebenen Beträge sind, welche für das jeweilige Kalenderjahr um die ergänzende Fortschreibung erhöht werden. Die Basisfortschreibung erfolgt nach § 28a Absatz 3 SGB XII anhand der Veränderung eines sogenannten Mischindexes. Die Veränderungsrate des Mischindexes ergibt sich aus der Berücksichtigung der Veränderungsraten zweier Komponenten, nämlich der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen einerseits und der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (im Folgenden: VGR) andererseits. Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung der maßgeblichen Komponenten in dem Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 ergibt. Beide Veränderungsraten werden nach § 28a Absatz 6 Nummer 1 SGB XII vom Statistischen Bundesamt ermittelt. In die Veränderungsrate des Mischindexes geht die Veränderungsrate der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen mit einem Anteil von 70 Prozent ein, die Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer mit einem Anteil von 30 Prozent. Die sich ergebende Veränderungsrate des Mischindexes wird durch eine Rundungsregelung in § 40 Satz 2 SGB XII auf zwei Dezimalstellen berechnet. • Bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für alle regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen Der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen wird nicht die Entwicklung der Verbraucherpreise insgesamt (allgemeiner Verbraucherpreisindex) zugrunde gelegt, sondern es wird ein spezieller Preisindex gebildet. Dieser berücksichtigt ausschließlich die bundesdurchschnittliche Preisentwicklung aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. Damit wird sichergestellt, dass der stark vom Wägungsschema des allgemeinen Preisindexes abweichenden Struktur des regelbedarfsrelevanten Verbrauchs bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen Rechnung getragen wird. Wegen der Bedeutung der Realwerterhaltung der Regelbedarfe als Leistungen zur Existenzsicherung geht die Preisentwicklung mit einem Anteil von 70 Prozent in die Veränderungsrate des Mischindexes ein. • Bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den VGR Weil es keine Statistik gibt, die zeitnah und ausschließlich niedrige Nettoeinkommen erfasst, wird auf die durchschnittlichen Nettolöhne und - gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den VGR abgestellt. Damit wird eine Beteiligung der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII und SGB II an der gesellschaftlichen Wohlstandsentwicklung ermöglicht. Die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter geht mit einem Anteil von 30 Prozent in den Mischindex ein und hat damit für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen ein deutlich geringeres Gewicht als die Preisentwicklung. Da es sich bei den Leistungen nach dem SGB XII und SGB II um Leistungen zur Existenzsicherung handelt, deren realer Wert gesichert werden muss, ist eine höhere Gewichtung der Preisentwicklung gegenüber der Lohnentwicklung sachgerecht. • Berechnung der Veränderungsrate des Mischindexes Die Berechnung der Preisentwicklung beruht auf Indexwerten (Durchschnittswert für 12 Monate), während für die Berechnung der Lohnentwicklung Eurobeträge (Summe für 12 Monate) herangezogen werden. Folglich können beide Bestandteile des Mischindexes nicht unmittelbar zu einem Index zusammengefasst werden. Dies ist auch nicht erforderlich, da nach § 28a Absatz 3 Satz 3 SGB XII die jeweiligen Entwicklungen von regelbedarfsrelevanten Preisen sowie Nettolöhnen und -gehältern getrennt berechnet und anschließend die sich ergebenden beiden Veränderungsraten - gewichtet mit den Anteilen von 70 Prozent beziehungsweise 30 Prozent - addiert werden. b) Ergänzende Fortschreibung Die Ergebnisse aus der Basisfortschreibung nach § 28a Absatz 3 SGB XII werden nach § 28a Absatz 4 SGB XII mittels einer ergänzenden Fortschreibung anhand der Veränderungsrate der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Jahres 2025 gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Jahres 2024 fortgeschrieben. Die Veränderungsrate wird nach § 28a Absatz 6 Nummer 2 SGB XII vom Statistischen Bundesamt ermittelt und durch eine Rundungsregelung in § 40 Satz 3 SGB XII auf eine Dezimalstelle berechnet. Der sich hieraus ergebende Betrag wird nach § 28 Absatz 5 Satz 3 SGB XII auf volle Euro gerundet. Sind die sich aus der Fortschreibung ergebenden Beträge niedriger als die für das Jahr 2025 geltenden Beträge, gelten nach § 28a Absatz 5 SGB XII die für das Jahr 2025 geltenden Beträge der Regelbedarfsstufen und der beiden Teilbeträge der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf auch im Jahr 2026 weiter. 2. Fortschreibung der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf Der nach § 34 Absatz 3 SGB XII anzuerkennende Teilbetrag für den Schulbedarf für das im Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr wird nach § 34 Absatz 3a Satz 1 SGB XII kalenderjährlich nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 SGB XII entsprechend der Methodik bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen (siehe Ziffer 1) fortgeschrieben. Dies umfasst auch den Besitzschutz nach § 28a Absatz 5 SGB XII. Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beträgt 50 Prozent des sich für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrages für das erste Schulhalbjahr eines Schuljahres. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter und keine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragte Dritte zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. V. Regelungskompetenz Nach § 40 SGB XII ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 SGB XII maßgeblichen Prozentsätze zu bestimmen und 2. die Anlagen zu den §§ 28 und 34 SGB XII um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 und 2 SGB XII ergebenden Teilbeträge zu ergänzen. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland beschlossen hat, vereinbar. VII. Regelungsfolgen Mit der Verordnung werden die Regelbedarfsstufen im SGB XII und die Regelbedarfe im SGB II zum 1. Januar 2026 sowie die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für das Kalenderjahr 2026 fortgeschrieben. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist mit den Regelungen nicht verbunden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Verordnung berücksichtigt in ihren Folgen die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Dass sich durch die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen Eurobeträge ergeben, die unter den geltenden Beträgen liegen, ist Ergebnis der in § 28a Absatz 3 und 4 SGB XII festgelegten Fortschreibungsregeln. Weil die Besitzschutzregelung nach § 28a Absatz 5 SGB XII eine Senkung der Eurobeträge ausschließt, bleibt das Regelbedarfsniveau erhalten und damit ein menschenwürdiges Existenzminimum im Sinne sozialer Verantwortung auch im Jahr 2026 gewährleistet. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aufgrund der Fortgeltung der im Jahr 2025 geltenden Beträge der Regelbedarfsstufen und der prozentualen Ankopplung der Höhe von Mehrbedarfen an die Regelbedarfsstufen sowie der Fortgeltung der Teilbeträge der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in unveränderter Höhe für das Kalenderjahr 2026 entstehen in 2026 keine Mehrausgaben im Bereich des Zweiten, Zwölften und Vierzehntes Buches Sozialgesetzbuches. Dies gilt ebenso für die nach § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII zu gewährenden Leistungen (sogenannte Analogleistungen). Im Unterschied dazu findet die Besitzschutzregelung des § 28a Absatz 5 SGB XII keine Anwendung für die Fortschreibung der Bedarfssätze für Grundleistungen nach § 3a AsylbLG (Geldleistungssätze) während der ersten 36 Monate des Aufenthalts in Deutschland. Nachdem die Geldleistungssätze zum 1. Januar 2025 gesunken sind, erhöhen sich diese in 2026 entsprechend den Veränderungsraten für die Basisfortschreibung und die ergänzende Fortschreibung. Hierdurch entstehen in 2026 für Länder und Kommunen Mehrausgaben von 51,2 Millionen Euro. Die Fortgeltung der im Jahr 2025 geltenden Beträge hat ferner keine Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung beim Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. 4. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ist keine Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands zu erwarten. b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für Unternehmen ergibt sich kein Erfüllungsaufwand. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Für die Verwaltung ist keine Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands zu erwarten. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Keine. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu § 1 Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII wird seit dem Jahr 2023 in zwei Schritten vorgenommen (siehe BT-Drucksache 20/3873, S. 32 und 109 f.). Im ersten Schritt erfolgt nach § 28a Absatz 3 SGB XII eine „Basisfortschreibung“ mittels Mischindex. In einem zweiten Schritt wird nach § 28a Absatz 4 SGB XII durch eine „ergänzende Fortschreibung“ der aktuell verfügbaren Preisentwicklung Rechnung getragen. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1 (Veränderungsrate für die Basisfortschreibung nach § 28a Absatz 3 SGB XII) Die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt nach § 28a Absatz 3 SGB XII anhand der Veränderungsrate aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den VGR. Diese beiden Entwicklungen werden in einem Mischindex zusammengefasst, an dem die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung einen Anteil von 70 Prozent und die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter einen Anteil von 30 Prozent hat. Für die Fortschreibung zum 1. Januar 2026 wird die Entwicklung des Mischindex auf Basis des regelbedarfsrelevanten Preisindex und der Nettolöhne und -gehälter für den Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 im Vergleich zu den entsprechenden Werten für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 vom Statistischen Bundesamt berechnet. Die Veränderungsrate des Mischindex für die Basisfortschreibung berechnet sich folgendermaßen: VRBF/2026 = (0,7 * VRPIBF/2026) + (0,3 * VNLGBF/2026) Dabei sind: VRBF/2026 = Veränderungsrate für die Basisfortschreibung nach § 28a Absatz 3 SGB XII (Mischindex) VRPIBF/2026 = Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindex (RPI) für die Basisfortschreibung VNLGBF/2026 = Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter (NLG) je beschäftigte Arbeitnehmer für die Basisfortschreibung Die letzte Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung endete bei einem Preisindex für den Zwölfmonatszeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 von 119,50 (siehe BR- Drucksache 453/24, S. 9). Im Rahmen der RBSFV 2025 (BR-Drucksache 453/24) musste der Ausgangswert für die Fortschreibung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer aufgrund der Generalrevision der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung 2024 durch das Statistische Bundesamt neu berechnet werden, um eine einheitliche Datengrundlage zu gewährleisten. Eine solche Umstellung des Ausgangswerts war auch bei der RBSFV 2020 (BR- Drucksache 449/19 erforderlich. Um solche Umstellungen künftig zu vermeiden berechnet das Statistische Bundesamt die Veränderung der Nettolöhne und -gehälter nun grundsätzlich unabhängig von Revisionen nicht mehr gegenüber dem Ausgangswert aus der vorangegangenen Fortschreibung, sondern auf dem konsistenten Datenstand der aktuellsten Veröffentlichung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Dies gewährleistet stets vergleichbare Werte und vermeidet künftig explizite Neuberechnungen aufgrund von Revisionen. 1. Berechnung der Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindex Die Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindex für die Basisfortschreibung berechnet sich gemäß folgender Formel: VRPIBF/2026 = ( RPI2024/2025 RPI2023/2024 -1) Dabei sind: RPI2024/25 = Zwölfmonatsdurchschnitt von Juli 2024 bis Juni 2025 des regelbedarfsrelevanten Preisindex (aktueller Zwölfmonatszeitraum, Basisjahr 2020) RPI2023/24 = Zwölfmonatsdurchschnitt von Juli 2023 bis Juni 2024 des regelbedarfsrelevanten Preisindex (vorangegangener Zwölfmonatszeitraum, Basisjahr 2020) Der Ausgangswert des Preisindex für den Zwölfmonatszeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 liegt bei 119,50. Der Durchschnitt innerhalb des Zeitraums Juli 2024 bis Juni 2025 beträgt nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 121,30. VRPIBF/2026 = ( 121,30 119,50 -1) = (1,01506 - 1) = 0,01506 = 1,506 % Es ergibt sich ein Anstieg um (auf eine Nachkommastelle gerundet) 1,5 Prozent. Die Begrenzung der Rundung auf eine Nachkommastelle entspricht der üblichen Rundung des Statistischen Bundesamtes bei veröffentlichten Daten zur Preisstatistik. Diese Rundung beruht auf der Bewertung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Verbraucherpreisstatistik, die durch erforderliche Wechsel bei den bei der Preisfeststellung berücksichtigten Produkten und den daraus resultierenden Unsicherheiten bei der Qualitätsbereinigung beeinträchtigt werden kann. 2. Berechnung der Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer Die Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer für die Basisfortschreibung berechnet sich nach der folgenden Formel: VNLGBF/2026 = ( NLG2024/2025 NLG2023/2024 -1) Dabei sind: NLG2024/2025 = durchschnittliche Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer im Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 (aktueller Zwölfmonatszeitraum) NLG2023/2024 = durchschnittliche Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer im Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 (vorangegangener Zwölfmonatszeitraum) Der vom Statistischen Bundesamt berechnete Ausgangswert für den Durchschnitt der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den VGR beträgt im Zwölfmonatszeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 31 259 Euro. Für den Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 ergibt sich nach den Berechnungen des Statischen Bundesamtes ein Wert von 32 508 Euro. VNLGBF/2026 = ( 32 508 31 259 -1) = (1,03996 - 1) = 0,03996 = 3,996 % Die Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer beträgt damit 4,00 Prozent. 3. Berechnung der Veränderungsrate des Mischindex für die Basisfortschreibung Aus den beiden Veränderungsraten (siehe Ziffern 1 und 2) ergibt sich die Veränderungsrate nach § 28a Absatz 3 SGB XII (Mischindex): VRBF/2026 = (0,7 * 1,5 %) + (0,3 * 4,00 %) = 1,05 % + 1,2 % = 2,250 % Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung beträgt damit 2,25 Prozent. Zu § 1 Absatz 1 Satz 2 (Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung nach § 28a Absatz 4 SGB XII) Die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung ergibt sich aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Jahres 2025 gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Jahres 2024. Die Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindex für die ergänzende Fortschreibung berechnet sich gemäß folgender Formel: VREF/2026 = ( RPIQ2/2025 RPIQ2/2024 -1) Dabei sind: VREF/2026 = Veränderungsrate der regelbedarfsrelevanten Preise nach § 28a Absatz 4 SGB XII RPIQ2/2025 = Dreimonatsdurchschnitt von April 2025 bis Juni 2025 des regelbedarfsrelevanten Preisindex (aktueller Dreimonatszeitraum, Basisjahr 2020) RPIQ2/2024 = Dreimonatsdurchschnitt von April 2024 bis Juni 2024 des regelbedarfsrelevanten Preisindex (entsprechender Dreimonatszeitraum des vorangegangenen Jahres, Basisjahr 2020) Der Wert des durchschnittlichen Preisindex für den Dreimonatszeitraum April 2024 bis Juni 2024 beträgt nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 120,24 (siehe BR-Drucksache 453/24, S. 10). Der Wert des durchschnittlichen Preisindex für den Dreimonatszeitraum April 2025 bis Juni 2025 beträgt nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 122,42. VREF/2026 = ( 122,42 120,24 -1) = (1,01813 - 1) = 0,01813 = 1,813 % Es ergibt sich ein Anstieg um (auf eine Nachkommastelle gerundet) 1,8 Prozent. Die Begrenzung der Rundung auf eine Nachkommastelle entspricht der üblichen Rundung des Statistischen Bundesamtes bei veröffentlichten Daten zur Preisstatistik. Diese Rundung beruht auf der Bewertung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Verbraucherpreisstatistik, die durch erforderliche Wechsel bei den bei der Preisfeststellung berücksichtigten Produkten und den daraus resultierenden Unsicherheiten bei der Qualitätsbereinigung beeinträchtigt werden kann. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung beträgt 1,8 Prozent. Zu § 1Absatz 2 (Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 2 SGB XII) Die Regelbedarfsstufen werden nach § 28a Absatz 2 Satz 1 SGB XII zuerst im Rahmen der Basisfortschreibung mit der Veränderungsrate des Mischindex fortgeschrieben, wobei nach § 28a Absatz 2 Satz 2 SGB XII die ungerundeten Ergebnisse der Basisfortschreibung im Rahmen der RBSFV 2024 als Ausgangsbasis zugrunde zu legen sind (BR-Drucksache 454/23, S. 12, letzte Spalte der Tabelle). Anschließend wird das ungerundete Ergebnis mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung fortgeschrieben und auf volle Euro gerundet. Ergeben sich aus der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen Beträge, die niedriger als die geltenden Beträge sind, gelten nach § 28a Absatz 5 SGB XII die für das Vorjahr bestimmten Beträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Beträge ergeben. 1. Basisfortschreibung Die Veränderungsrate des Mischindex für die Basisfortschreibung beträgt 2,25 Prozent (siehe Begründung zu § 1 Absatz 1 Satz 1) und wird anschließend für jede der sechs Regelbedarfsstufen in folgende Formel eingesetzt: RBSBF/2026 = RBSBF/2025 * (1 + VRBF/2026) Dabei sind: RBSBF/2026 = Regelbedarfsstufe nach Basisfortschreibung zum 1. Januar 2026 RBSBF/2025 = Regelbedarfsstufe nach Basisfortschreibung zum 1. Januar 2025 (siehe BR-Drucksache 453/24, S. 11f., letzte Spalte der Tabelle) VRBF/2026 = Veränderungsrate für die Basisfortschreibung nach § 28a Absatz 3 SGB XII (Mischindex) Für die Basisfortschreibung zum 1. Januar 2026 ergeben sich folgende Ergebnisse: Regelbedarfsstufe Ausgangswerte in Euro RBSBF/2025 Fortgeschrieben mit Mischindex 1 + VRBF/2026 Ergebnis der Basisfortschreibung in Euro ungerundet RBSBF/2026 Regelbedarfsstufe 535,50 1,0225 547,55 Regelbedarfsstufe 481,84 1,0225 492,68 Regelbedarfsstufe 429,35 1,0225 439,01 Regelbedarfsstufe 448,44 1,0225 458,53 Regelbedarfsstufe 370,92 1,0225 379,27 Regelbedarfsstufe 339,91 1,0225 347,56 2. Ergänzende Fortschreibung Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung beträgt 1,8 Prozent (siehe Begründung zu § 1 Absatz 1 Satz 2) und wird für jede der sechs Regelbedarfsstufen in folgende Formel eingesetzt: RBS2026 = RBSBF/2026 * (1 + VREF/2026) Dabei sind: RBS2026 = Regelbedarfsstufe zum 1. Januar 2026 RBSBF/2026 = Regelbedarfsstufe nach Basisfortschreibung zum 1. Januar 2026 VREF/2026 = Veränderungsrate der regelbedarfsrelevanten Preise nach § 28a Absatz 4 SGB XII Die sich ergebenden Beträge sind nach § 28 Absatz 5 Satz 3 SGB XII auf volle Euro zu runden: Regelbedarfsstufe Regelbedarfsstufen nach Basisfortschreibung in Euro RBSBF/2026 Fortgeschrieben mit Veränderungsrate Preise 2. Quartal 1 + VREF/2026 Ergebnis der ergänzenden Fortschreibung ungerundet Ergebnis der ergänzenden Fortschreibung auf volle Euro gerundet Regelbedarfsstufe 1 547,55 1,018 557,41 557 Regelbedarfsstufe 2 492,68 1,018 501,55 502 Regelbedarfsstufe 3 439,01 1,018 446,91 447 Regelbedarfsstufe 4 458,53 1,018 466,78 467 Regelbedarfsstufe 5 379,27 1,018 386,10 386 Regelbedarfsstufe 6 347,56 1,018 353,82 354 Die sich aus der Basisfortschreibung und der ergänzenden Fortschreibung ergebenden Beträge sind niedriger als die im Jahr 2025 geltenden Beträge. Nach § 28a Absatz 5 SGB XII gelten deshalb die Beträge des Jahres 2025 solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Beträge ergeben. Zu § 1 Absatz 3 (Fortschreibung des Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 SGB XII) Der nach § 34 Absatz 3 SGB XII anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird nach § 34 Absatz 3a Satz 1 SGB XII kalenderjährlich nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 SGB XII fortgeschrieben. Hierbei gilt dieselbe Vorgehensweise wie bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen. Dies ergibt sich aus § 34 Absatz 3a SGB XII, der auf die gesamte Norm des § 28a SGB XII verweist. Demzufolge gilt der Bestandsschutz nach § 28a Absatz 5 SGB XII auch bei der Fortschreibung des Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 SGB XII. Der Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr eines Schuljahres für das Kalenderjahr 2026 wird ausgehend vom ungerundeten Ergebnis der Basisfortschreibung für das Kalenderjahr 2025 mit den beiden Veränderungsraten nach § 28a Absatz 3 und 4 SGB XII fortgeschrieben. Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beträgt 50 Prozent des sich für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr eines Schuljahres. Die Basisfortschreibung und die ergänzende Fortschreibung des Teilbetrags für Schulbedarf für das im Kalenderjahr 2026 beginnende erste Schulhalbjahr des Schuljahres 2026/27 berechnen sich folgendermaßen: Basisfortschreibung SBBF/2026 = SBBF/2025 * (1 + VRBF/2026) Ergänzende Fortschreibung SB2026 = SBBF/2026 * (1 + VREF/2026) Dabei sind: SB2026 = Teilbetrag für Schulbedarf für das im Kalenderjahr 2026 beginnende erste Schulhalbjahr des Schuljahres 2026/27 SBBF/2025 = Teilbetrag für Schulbedarf für das im Kalenderjahr 2025 beginnende erste Schulhalbjahr des Schuljahres 2025/26 nach Basisfortschreibung für das Kalenderjahr 2025 SBBF/2026 = Teilbetrag für Schulbedarf für das im Kalenderjahr 2026 beginnende erste Schulhalbjahr des Schuljahres 2026/27 nach Basisfortschreibung für das Kalenderjahr 2026 VRBF/2026 = Veränderungsrate für den ersten Fortschreibungsschritt für 2026 (Basisfortschreibung nach § 28a Absatz 3 SGB XII) VREF/2026 = Veränderungsrate für den zweiten Fortschreibungsschritt für 2026 (ergänzenden Fortschreibung nach § 28a Absatz 4 SGB XII) Die Werte für die Veränderungsraten VRBF/2026 und VREF/2026 für das Kalenderjahr 2026 entsprechen den oben berechneten Werten: VRBF/2026 = 2,25 % VREF/2026 = 1,8 % Der Ausgangsteilbetrag (SBBF/2025) für Schulbedarf für das im Kalenderjahr 2025 beginnende erste Schulhalbjahr des Schuljahres 2025/26 nach Basisfortschreibung für das Kalenderjahr 2025 beträgt 124,03 Euro (BR-Drucksache 453/24, S. 14). SBBF/2026 = 124,03 € * (1 + 2,25 %) = 126,82 € Für die ergänzende Fortschreibung ergibt sich: SB2026 = 126,82 € * (1 + 1,8 %) = 129,10 € Der fortgeschriebene Wert wird nach § 34 Absatz 3a Satz 1 SGB XII kaufmännisch auf volle Euro gerundet und beträgt 129 Euro. Der sich ergebende Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr von 129 Euro ist niedriger als der für das Jahr 2025 geltende Betrag. Deshalb gelten nach § 28a Absatz 5 SGB XII die im Jahr 2025 geltenden Teilbeträge der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf von 130 Euro für das erste Schulhalbjahr und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr auch im Jahr 2026 weiter. Zu § 2 In § 2 sind die sich als Ergebnis der Fortschreibung nach § 28a SGB XII ergebenden und ab 1. Januar 2026 für die sechs Regelbedarfsstufen geltenden Eurobeträge aufgeführt. Die Anlage zu § 28 SGB XII ist entsprechend zu ergänzen. Regelbedarfsstufe Regelbedarfsstufen 2025 (in Euro) Regelbedarfsstufen 2026 (in Euro) Regelbedarfsstufe 1 563 563 Regelbedarfsstufe 2 506 506 Regelbedarfsstufe 3 451 451 Regelbedarfsstufe 4 471 471 Regelbedarfsstufe 5 390 390 Regelbedarfsstufe 6 357 357 Zu § 3 In § 3 sind die sich als Ergebnis der Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 SGB XII ergebenden und für beide im Kalenderjahr 2026 beginnenden Schulhalbjahre geltenden Eurobeträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf aufgeführt. Die Anlage zu § 34 SGB XII ist entsprechend zu ergänzen. gültig im Kalenderjahr Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr (in Euro) Teilbetrag für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr (in Euro) 2025 130 65 2026 130 65 Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt mit dem neuen § 4 das Außerkrafttreten der Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung 2025 vom 18. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 312). Zu Artikel 3 Artikel 3 Satz 1 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung zum 1. Januar 2026 und damit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (Artikel 1). Artikel 3 Satz 2 regelt abweichend von Satz 1 das Inkrafttreten von Artikel 2 und damit das Außerkrafttreten der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 vom 18. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 312) zum 31. Dezember 2025., Drucksache 471/25 - 14 -]

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