Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026
Text
Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026
[Bundesrat Drucksache 471/25
10.09.25
AIS - Fz
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das
Jahr 2026
A. Problem und Ziel
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben sind die Regelbedarfsstufen im
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) zum 1. Januar 2026 sowie der
Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für das Kalenderjahr 2026
fortzuschreiben.
B. Lösung
Zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2026 sowie der Bedarfe für die
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für das Kalenderjahr 2026 und Ergänzung der
Anlagen zu den §§ 28 und 34 SGB XII sind die Veränderungsraten für die
Basisfortschreibung und die ergänzende Fortschreibung nach den vom Statistischen Bundesamt
nach § 28a Absatz 3 und 4 SGB XII ermittelten Daten zu bestimmen. Aus der
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen mit diesen Veränderungsraten ergeben sich Eurobeträge,
die unterhalb derer des Jahres 2025 liegen. Deshalb ist § 28a Absatz 5 SGB XII
(Besitzschutzregelung) anzuwenden, wonach die Eurobeträge des Jahres 2025 auch im
Jahr 2026 unverändert weitergelten.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Fortgeltung der im Jahr 2025 geltenden Beträge der Regelbedarfsstufen
und der prozentualen Ankopplung der Höhe von Mehrbedarfen an die Regelbedarfsstufen
sowie der Fortgeltung der Teilbeträge der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem
Schulbedarf in unveränderter Höhe für das Kalenderjahr 2026 entstehen in 2026 keine
Mehrausgaben im Bereich des Zweiten, Zwölften und Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch. Dies gilt ebenso für die nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
entsprechend dem SGB XII zu gewährenden Leistungen (sogenannte Analogleistungen). Im
Unterschied dazu findet die Besitzschutzregelung des § 28a Absatz 5 SGB XII keine
Anwendung für die Fortschreibung der Bedarfssätze für Grundleistungen nach § 3a AsylbLG
(Geldleistungssätze) während der ersten 36 Monate des Aufenthalts in Deutschland.
Nachdem die Geldleistungssätze zum 1. Januar 2025 gesunken sind, erhöhen sich diese
in 2026 entsprechend den Veränderungsraten für die Basisfortschreibung und die
ergänzende Fortschreibung.
Hierdurch entstehen in 2026 für Länder und Kommunen Mehrausgaben von
51,2 Millionen Euro.
Wegen der Fortgeltung der im Jahr 2025 geltenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen
ergeben sich ferner keine Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigung beim
Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder auf Wohngeld nach dem
Wohngeldgesetz.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ist kein Erfüllungsaufwand zu erwarten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für Unternehmen ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ist keine Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwandes zu
erwarten.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 471/25
10.09.25
AIS - Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das
Jahr 2026
Bundeskanzleramt Berlin, 10. September 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu
erlassende
Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026
Vom ...
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 40 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) geändert worden ist, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Verordnung zur Bestimmung der für die Fortschreibung der
Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des
Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsätze sowie zur
Ergänzung der Anlage zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026
(Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 – RBSFV
2026)
§ 1
Fortschreibung für das Jahr 2026
(1) Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach
§ 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2026 beträgt
2,25 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der
Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum
1. Januar 2026 beträgt 1,8 Prozent.
(2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes
werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2026
fortgeschrieben. Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind
niedriger als die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge. Nach § 28a Absatz 5 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2025 geltenden
Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum 1. Januar 2026.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fortschreibung des Teilbetrags
für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch. Die für das Jahr 2025 geltenden Beträge gelten daher für das
Kalenderjahr 2026 weiter.
§ 2
Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Gültig
ab
Regelbeda
rfsstufe 1
Regelbeda
rfsstufe 2
Regelbeda
rfsstufe 3
Regelbeda
rfsstufe 4
Regelbeda
rfsstufe 5
Regelbeda
rfsstufe 6
1. Januar
563 506 451 471 390 357
§ 3
Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro
gültig im Kalenderjahr
Teilbetrag für das im
jeweiligen Kalenderjahr
beginnende erste
Schulhalbjahr
Teilbetrag für das im
jeweiligen Kalenderjahr
beginnende zweite
Schulhalbjahr
2026 130 65
Artikel 2
Änderung der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung
Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 vom 18. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 312) wird wie folgt geändert:
§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
§ 4„
Außerkrafttreten der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. Artikel 2
tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nach § 28a Absatz 1 SGB XII ist in den Jahren, für die keine Neuermittlung von
Regelbedarfen nach § 28 SGB XII erfolgt, eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
vorzunehmen. Die letzte Neuermittlung der Regelbedarfsstufen ist durch das
Regelbedarfsermittlungsgesetz zum 1. Januar 2021 auf der Grundlage von
Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 erfolgt (Artikel 1
des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9. Dezember 2020, BGBl. I S. 2855). Die
nächste Neuermittlung der Regelbedarfe erfolgt, wenn die Ergebnisse der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe 2023 vorliegen.
Da das SGB XII für die Leistungshöhe das Referenzsystem für das SGB II darstellt, wirkt
sich die Fortschreibung nach § 20 Absatz 1a SGB II unmittelbar auch auf die Höhe der
Regelbedarfe im SGB II aus. Die Fortschreibung wird ferner für die sich in entsprechender
Anwendung des SGB XII ergebenden Leistungen (sogenannte Analogleistungen) nach § 2
AsylbLG und für die Höhe der Geldleistungen nach § 3a AsylbLG sowie für die Leistungen
zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIV übernommen.
Die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach dem SGB XII erfolgt anhand des
mit dem Bürgergeld-Gesetz seit 1. Januar 2023 eingeführten Fortschreibungsverfahrens
nach § 28a SGB XII (Artikel 5 Nummer 5 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes
(Bürgergeld-Gesetz) vom 16. Dezember 2022, BGBl. I Nr. 51).
Außerdem sind nach § 34 Absatz 3a SGB XII die Bedarfe für die Ausstattung mit
persönlichem Schulbedarf für das Kalenderjahr 2026 fortzuschreiben. Ferner sind in der
Verordnung die Eurobeträge der fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen und der Bedarfe
für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zu verkünden, um die die Anlagen zu
§ 28 und zu § 34 SGB XII zu ergänzen sind.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Verordnung werden in Umsetzung der Vorgaben des § 40 SGB XII die für die
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII und für die Fortschreibung des
Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 SGB XII maßgeblichen Prozentsätze bestimmt und
die Anlagen zu den §§ 28 und 34 SGB XII um die sich durch die Fortschreibung zum
1. Januar 2026 ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung
nach § 34 Absatz 3a Satz 1 SGB XII für den Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr und der
sich daraus ergebenden Berechnung des Teilbetrags für das zweite Schulhalbjahr nach
§ 34 Absatz 3a Satz 2 SGB XII ergänzt. Da die sich aus der Fortschreibung ergebenden
Beträge niedriger sind als die für das Jahr 2025 geltenden Beträge, gelten nach § 28a
Absatz 5 SGB XII die für das Jahr 2025 geltenden Beträge der Regelbedarfsstufen und der
beiden Teilbeträge der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf auch im
Jahr 2026 weiter.
1. Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
Seit der Fortschreibung zum 1. Januar 2023 wird diese nach § 28a SGB XII in zwei
Schritten vorgenommen (siehe BT-Drucksache 20/3873, S. 32 und 109 f.). Im ersten Schritt
erfolgt nach § 28a Absatz 3 SGB XII eine „Basisfortschreibung“ mittels Mischindex. In
einem zweiten Schritt wird nach § 28a Absatz 4 SGB XII durch eine „ergänzende
Fortschreibung“ der aktuell verfügbaren Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Güter
und Dienstleistungen Rechnung getragen.
a) Basisfortschreibung
Die der Basisfortschreibung zum 1. Januar 2026 zugrunde zu legenden Beträge sind
nach § 28a Absatz 2 Satz 2 SGB XII nicht die im Jahr 2025 geltenden Eurobeträge
der Regelbedarfsstufen, sondern die sich aus der Basisfortschreibung der
Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2025 ergebenden Beträge (siehe RBSFV 2025:
BR-Drucksache 453/24, S. 14, letzte Spalte der Tabelle). Damit wird sichergestellt,
dass Grundlage für die jährliche Fortschreibung durchgehend die mit dem Mischindex
fortgeschriebenen Beträge sind, welche für das jeweilige Kalenderjahr um die
ergänzende Fortschreibung erhöht werden.
Die Basisfortschreibung erfolgt nach § 28a Absatz 3 SGB XII anhand der
Veränderung eines sogenannten Mischindexes. Die Veränderungsrate des
Mischindexes ergibt sich aus der Berücksichtigung der Veränderungsraten zweier
Komponenten, nämlich der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise aller
regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen einerseits und der Entwicklung
der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (im Folgenden: VGR) andererseits.
Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der Veränderung der
maßgeblichen Komponenten in dem Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025
gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni
2024 ergibt. Beide Veränderungsraten werden nach § 28a Absatz 6 Nummer 1
SGB XII vom Statistischen Bundesamt ermittelt. In die Veränderungsrate des
Mischindexes geht die Veränderungsrate der Preise aller regelbedarfsrelevanten
Güter und Dienstleistungen mit einem Anteil von 70 Prozent ein, die
Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer mit
einem Anteil von 30 Prozent. Die sich ergebende Veränderungsrate des
Mischindexes wird durch eine Rundungsregelung in § 40 Satz 2 SGB XII auf zwei
Dezimalstellen berechnet.
• Bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für alle regelbedarfsrelevanten
Güter und Dienstleistungen
Der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen wird nicht die Entwicklung der
Verbraucherpreise insgesamt (allgemeiner Verbraucherpreisindex) zugrunde
gelegt, sondern es wird ein spezieller Preisindex gebildet. Dieser berücksichtigt
ausschließlich die bundesdurchschnittliche Preisentwicklung aller
regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. Damit wird sichergestellt,
dass der stark vom Wägungsschema des allgemeinen Preisindexes
abweichenden Struktur des regelbedarfsrelevanten Verbrauchs bei der
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen Rechnung getragen wird.
Wegen der Bedeutung der Realwerterhaltung der Regelbedarfe als Leistungen
zur Existenzsicherung geht die Preisentwicklung mit einem Anteil von 70 Prozent
in die Veränderungsrate des Mischindexes ein.
• Bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je
beschäftigten Arbeitnehmer nach den VGR
Weil es keine Statistik gibt, die zeitnah und ausschließlich niedrige
Nettoeinkommen erfasst, wird auf die durchschnittlichen Nettolöhne und -
gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den VGR abgestellt. Damit wird eine
Beteiligung der Leistungsberechtigten nach dem SGB XII und SGB II an der
gesellschaftlichen Wohlstandsentwicklung ermöglicht.
Die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter geht mit einem Anteil von
30 Prozent in den Mischindex ein und hat damit für die Fortschreibung der
Regelbedarfsstufen ein deutlich geringeres Gewicht als die Preisentwicklung. Da
es sich bei den Leistungen nach dem SGB XII und SGB II um Leistungen zur
Existenzsicherung handelt, deren realer Wert gesichert werden muss, ist eine
höhere Gewichtung der Preisentwicklung gegenüber der Lohnentwicklung
sachgerecht.
• Berechnung der Veränderungsrate des Mischindexes
Die Berechnung der Preisentwicklung beruht auf Indexwerten (Durchschnittswert
für 12 Monate), während für die Berechnung der Lohnentwicklung Eurobeträge
(Summe für 12 Monate) herangezogen werden. Folglich können beide
Bestandteile des Mischindexes nicht unmittelbar zu einem Index
zusammengefasst werden. Dies ist auch nicht erforderlich, da nach § 28a
Absatz 3 Satz 3 SGB XII die jeweiligen Entwicklungen von
regelbedarfsrelevanten Preisen sowie Nettolöhnen und -gehältern getrennt
berechnet und anschließend die sich ergebenden beiden Veränderungsraten -
gewichtet mit den Anteilen von 70 Prozent beziehungsweise 30 Prozent - addiert
werden.
b) Ergänzende Fortschreibung
Die Ergebnisse aus der Basisfortschreibung nach § 28a Absatz 3 SGB XII werden
nach § 28a Absatz 4 SGB XII mittels einer ergänzenden Fortschreibung anhand der
Veränderungsrate der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise aller
regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom
1. April bis zum 30. Juni des Jahres 2025 gegenüber dem gleich abgegrenzten
Dreimonatszeitraum des Jahres 2024 fortgeschrieben. Die Veränderungsrate wird
nach § 28a Absatz 6 Nummer 2 SGB XII vom Statistischen Bundesamt ermittelt und
durch eine Rundungsregelung in § 40 Satz 3 SGB XII auf eine Dezimalstelle
berechnet. Der sich hieraus ergebende Betrag wird nach § 28 Absatz 5 Satz 3
SGB XII auf volle Euro gerundet. Sind die sich aus der Fortschreibung ergebenden
Beträge niedriger als die für das Jahr 2025 geltenden Beträge, gelten nach § 28a
Absatz 5 SGB XII die für das Jahr 2025 geltenden Beträge der Regelbedarfsstufen
und der beiden Teilbeträge der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem
Schulbedarf auch im Jahr 2026 weiter.
2. Fortschreibung der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
Der nach § 34 Absatz 3 SGB XII anzuerkennende Teilbetrag für den Schulbedarf für das
im Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr wird nach § 34 Absatz 3a Satz 1 SGB XII
kalenderjährlich nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 SGB XII entsprechend der Methodik
bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen (siehe Ziffer 1) fortgeschrieben. Dies
umfasst auch den Besitzschutz nach § 28a Absatz 5 SGB XII. Der Teilbetrag für das zweite
Schulhalbjahr eines Schuljahres beträgt 50 Prozent des sich für das jeweilige Kalenderjahr
ergebenden Teilbetrages für das erste Schulhalbjahr eines Schuljahres.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter und keine vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragte Dritte zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Nach § 40 SGB XII ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII und für die
Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 SGB XII maßgeblichen
Prozentsätze zu bestimmen und
2. die Anlagen zu den §§ 28 und 34 SGB XII um die sich durch die Fortschreibung
nach Nummer 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie
um die sich aus der Fortschreibung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 und 2 SGB XII
ergebenden Teilbeträge zu ergänzen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland beschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
Mit der Verordnung werden die Regelbedarfsstufen im SGB XII und die Regelbedarfe im
SGB II zum 1. Januar 2026 sowie die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem
Schulbedarf für das Kalenderjahr 2026 fortgeschrieben.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist mit den Regelungen nicht verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung berücksichtigt in ihren Folgen die Ziele der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit und sozialen Verantwortung im Sinne der nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie. Dass sich durch die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
Eurobeträge ergeben, die unter den geltenden Beträgen liegen, ist Ergebnis der in § 28a
Absatz 3 und 4 SGB XII festgelegten Fortschreibungsregeln. Weil die Besitzschutzregelung
nach § 28a Absatz 5 SGB XII eine Senkung der Eurobeträge ausschließt, bleibt das
Regelbedarfsniveau erhalten und damit ein menschenwürdiges Existenzminimum im Sinne
sozialer Verantwortung auch im Jahr 2026 gewährleistet.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Fortgeltung der im Jahr 2025 geltenden Beträge der Regelbedarfsstufen und
der prozentualen Ankopplung der Höhe von Mehrbedarfen an die Regelbedarfsstufen
sowie der Fortgeltung der Teilbeträge der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem
Schulbedarf in unveränderter Höhe für das Kalenderjahr 2026 entstehen in 2026 keine
Mehrausgaben im Bereich des Zweiten, Zwölften und Vierzehntes Buches
Sozialgesetzbuches. Dies gilt ebenso für die nach § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII zu
gewährenden Leistungen (sogenannte Analogleistungen). Im Unterschied dazu findet die
Besitzschutzregelung des § 28a Absatz 5 SGB XII keine Anwendung für die Fortschreibung
der Bedarfssätze für Grundleistungen nach § 3a AsylbLG (Geldleistungssätze) während
der ersten 36 Monate des Aufenthalts in Deutschland. Nachdem die Geldleistungssätze
zum 1. Januar 2025 gesunken sind, erhöhen sich diese in 2026 entsprechend den
Veränderungsraten für die Basisfortschreibung und die ergänzende Fortschreibung.
Hierdurch entstehen in 2026 für Länder und Kommunen Mehrausgaben von 51,2 Millionen
Euro.
Die Fortgeltung der im Jahr 2025 geltenden Beträge hat ferner keine Auswirkungen auf die
Anspruchsberechtigung beim Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
oder auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ist keine Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands zu
erwarten.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für Unternehmen ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.
c) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Für die Verwaltung ist keine Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands zu erwarten.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a SGB XII wird seit dem Jahr 2023 in
zwei Schritten vorgenommen (siehe BT-Drucksache 20/3873, S. 32 und 109 f.). Im ersten
Schritt erfolgt nach § 28a Absatz 3 SGB XII eine „Basisfortschreibung“ mittels Mischindex.
In einem zweiten Schritt wird nach § 28a Absatz 4 SGB XII durch eine „ergänzende
Fortschreibung“ der aktuell verfügbaren Preisentwicklung Rechnung getragen.
Zu § 1 Absatz 1 Satz 1 (Veränderungsrate für die Basisfortschreibung nach § 28a
Absatz 3 SGB XII)
Die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt nach § 28a Absatz 3 SGB XII
anhand der Veränderungsrate aus der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für
regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen
Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den VGR.
Diese beiden Entwicklungen werden in einem Mischindex zusammengefasst, an dem die
regelbedarfsrelevante Preisentwicklung einen Anteil von 70 Prozent und die Entwicklung
der Nettolöhne und -gehälter einen Anteil von 30 Prozent hat.
Für die Fortschreibung zum 1. Januar 2026 wird die Entwicklung des Mischindex auf Basis
des regelbedarfsrelevanten Preisindex und der Nettolöhne und -gehälter für den Zeitraum
Juli 2024 bis Juni 2025 im Vergleich zu den entsprechenden Werten für den Zeitraum Juli
2023 bis Juni 2024 vom Statistischen Bundesamt berechnet.
Die Veränderungsrate des Mischindex für die Basisfortschreibung berechnet sich
folgendermaßen:
VRBF/2026 = (0,7 * VRPIBF/2026) + (0,3 * VNLGBF/2026)
Dabei sind:
VRBF/2026 = Veränderungsrate für die Basisfortschreibung nach
§ 28a Absatz 3 SGB XII (Mischindex)
VRPIBF/2026 = Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindex (RPI) für
die Basisfortschreibung
VNLGBF/2026 = Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter (NLG) je
beschäftigte Arbeitnehmer für die Basisfortschreibung
Die letzte Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung endete bei einem
Preisindex für den Zwölfmonatszeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 von 119,50 (siehe BR-
Drucksache 453/24, S. 9).
Im Rahmen der RBSFV 2025 (BR-Drucksache 453/24) musste der Ausgangswert für die
Fortschreibung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer aufgrund der
Generalrevision der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung 2024 durch das Statistische
Bundesamt neu berechnet werden, um eine einheitliche Datengrundlage zu gewährleisten.
Eine solche Umstellung des Ausgangswerts war auch bei der RBSFV 2020 (BR-
Drucksache 449/19 erforderlich. Um solche Umstellungen künftig zu vermeiden berechnet
das Statistische Bundesamt die Veränderung der Nettolöhne und -gehälter nun
grundsätzlich unabhängig von Revisionen nicht mehr gegenüber dem Ausgangswert aus
der vorangegangenen Fortschreibung, sondern auf dem konsistenten Datenstand der
aktuellsten Veröffentlichung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Dies
gewährleistet stets vergleichbare Werte und vermeidet künftig explizite Neuberechnungen
aufgrund von Revisionen.
1. Berechnung der Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindex
Die Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindex für die Basisfortschreibung
berechnet sich gemäß folgender Formel:
VRPIBF/2026 = (
RPI2024/2025
RPI2023/2024
-1)
Dabei sind:
RPI2024/25 = Zwölfmonatsdurchschnitt von Juli 2024 bis Juni 2025 des
regelbedarfsrelevanten Preisindex (aktueller Zwölfmonatszeitraum,
Basisjahr 2020)
RPI2023/24 = Zwölfmonatsdurchschnitt von Juli 2023 bis Juni 2024 des
regelbedarfsrelevanten Preisindex (vorangegangener
Zwölfmonatszeitraum, Basisjahr 2020)
Der Ausgangswert des Preisindex für den Zwölfmonatszeitraum Juli 2023 bis Juni 2024
liegt bei 119,50. Der Durchschnitt innerhalb des Zeitraums Juli 2024 bis Juni 2025 beträgt
nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 121,30.
VRPIBF/2026 = (
121,30
119,50
-1) = (1,01506 - 1) = 0,01506 = 1,506 %
Es ergibt sich ein Anstieg um (auf eine Nachkommastelle gerundet) 1,5 Prozent. Die
Begrenzung der Rundung auf eine Nachkommastelle entspricht der üblichen Rundung des
Statistischen Bundesamtes bei veröffentlichten Daten zur Preisstatistik. Diese Rundung
beruht auf der Bewertung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Verbraucherpreisstatistik,
die durch erforderliche Wechsel bei den bei der Preisfeststellung berücksichtigten
Produkten und den daraus resultierenden Unsicherheiten bei der Qualitätsbereinigung
beeinträchtigt werden kann.
2. Berechnung der Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je
beschäftigten Arbeitnehmer
Die Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer für die
Basisfortschreibung berechnet sich nach der folgenden Formel:
VNLGBF/2026 = (
NLG2024/2025
NLG2023/2024
-1)
Dabei sind:
NLG2024/2025 = durchschnittliche Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten
Arbeitnehmer im Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 (aktueller
Zwölfmonatszeitraum)
NLG2023/2024 = durchschnittliche Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten
Arbeitnehmer im Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 (vorangegangener
Zwölfmonatszeitraum)
Der vom Statistischen Bundesamt berechnete Ausgangswert für den Durchschnitt der
Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den VGR beträgt im Zwölfmonatszeitraum
Juli 2023 bis Juni 2024 31 259 Euro. Für den Zeitraum Juli 2024 bis Juni 2025 ergibt sich
nach den Berechnungen des Statischen Bundesamtes ein Wert von 32 508 Euro.
VNLGBF/2026 = (
32 508
31 259
-1) = (1,03996 - 1) = 0,03996 = 3,996 %
Die Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer beträgt
damit 4,00 Prozent.
3. Berechnung der Veränderungsrate des Mischindex für die
Basisfortschreibung
Aus den beiden Veränderungsraten (siehe Ziffern 1 und 2) ergibt sich die Veränderungsrate
nach § 28a Absatz 3 SGB XII (Mischindex):
VRBF/2026 = (0,7 * 1,5 %) + (0,3 * 4,00 %) = 1,05 % + 1,2 % = 2,250 %
Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung beträgt damit 2,25 Prozent.
Zu § 1 Absatz 1 Satz 2 (Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung nach
§ 28a Absatz 4 SGB XII)
Die Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung ergibt sich aus der
bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und
Dienstleistungen in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni des Jahres 2025
gegenüber dem gleich abgegrenzten Dreimonatszeitraum des Jahres 2024.
Die Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindex für die ergänzende
Fortschreibung berechnet sich gemäß folgender Formel:
VREF/2026 = (
RPIQ2/2025
RPIQ2/2024
-1)
Dabei sind:
VREF/2026 = Veränderungsrate der regelbedarfsrelevanten Preise nach
§ 28a Absatz 4 SGB XII
RPIQ2/2025 = Dreimonatsdurchschnitt von April 2025 bis Juni 2025 des
regelbedarfsrelevanten Preisindex (aktueller Dreimonatszeitraum,
Basisjahr 2020)
RPIQ2/2024 = Dreimonatsdurchschnitt von April 2024 bis Juni 2024 des
regelbedarfsrelevanten Preisindex (entsprechender
Dreimonatszeitraum des vorangegangenen Jahres, Basisjahr 2020)
Der Wert des durchschnittlichen Preisindex für den Dreimonatszeitraum April 2024 bis Juni
2024 beträgt nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 120,24 (siehe BR-Drucksache
453/24, S. 10). Der Wert des durchschnittlichen Preisindex für den Dreimonatszeitraum
April 2025 bis Juni 2025 beträgt nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 122,42.
VREF/2026 = (
122,42
120,24
-1) = (1,01813 - 1) = 0,01813 = 1,813 %
Es ergibt sich ein Anstieg um (auf eine Nachkommastelle gerundet) 1,8 Prozent. Die
Begrenzung der Rundung auf eine Nachkommastelle entspricht der üblichen Rundung des
Statistischen Bundesamtes bei veröffentlichten Daten zur Preisstatistik. Diese Rundung
beruht auf der Bewertung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse der Verbraucherpreisstatistik,
die durch erforderliche Wechsel bei den bei der Preisfeststellung berücksichtigten
Produkten und den daraus resultierenden Unsicherheiten bei der Qualitätsbereinigung
beeinträchtigt werden kann.
Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung beträgt 1,8 Prozent.
Zu § 1Absatz 2 (Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 2 SGB XII)
Die Regelbedarfsstufen werden nach § 28a Absatz 2 Satz 1 SGB XII zuerst im Rahmen der
Basisfortschreibung mit der Veränderungsrate des Mischindex fortgeschrieben, wobei nach
§ 28a Absatz 2 Satz 2 SGB XII die ungerundeten Ergebnisse der Basisfortschreibung im
Rahmen der RBSFV 2024 als Ausgangsbasis zugrunde zu legen sind (BR-Drucksache
454/23, S. 12, letzte Spalte der Tabelle). Anschließend wird das ungerundete Ergebnis mit
der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung fortgeschrieben und auf volle Euro
gerundet. Ergeben sich aus der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen Beträge, die
niedriger als die geltenden Beträge sind, gelten nach § 28a Absatz 5 SGB XII die für das
Vorjahr bestimmten Beträge solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden
Fortschreibung höhere Beträge ergeben.
1. Basisfortschreibung
Die Veränderungsrate des Mischindex für die Basisfortschreibung beträgt 2,25 Prozent
(siehe Begründung zu § 1 Absatz 1 Satz 1) und wird anschließend für jede der sechs
Regelbedarfsstufen in folgende Formel eingesetzt:
RBSBF/2026 = RBSBF/2025 * (1 + VRBF/2026)
Dabei sind:
RBSBF/2026 = Regelbedarfsstufe nach Basisfortschreibung zum 1. Januar 2026
RBSBF/2025 = Regelbedarfsstufe nach Basisfortschreibung zum 1. Januar 2025
(siehe BR-Drucksache 453/24, S. 11f., letzte Spalte der Tabelle)
VRBF/2026 = Veränderungsrate für die Basisfortschreibung nach
§ 28a Absatz 3 SGB XII (Mischindex)
Für die Basisfortschreibung zum 1. Januar 2026 ergeben sich folgende Ergebnisse:
Regelbedarfsstufe Ausgangswerte
in Euro
RBSBF/2025
Fortgeschrieben mit
Mischindex
1 + VRBF/2026
Ergebnis der
Basisfortschreibung
in Euro ungerundet
RBSBF/2026
Regelbedarfsstufe
535,50 1,0225 547,55
Regelbedarfsstufe
481,84 1,0225 492,68
Regelbedarfsstufe
429,35 1,0225 439,01
Regelbedarfsstufe
448,44 1,0225 458,53
Regelbedarfsstufe
370,92 1,0225 379,27
Regelbedarfsstufe
339,91 1,0225 347,56
2. Ergänzende Fortschreibung
Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung beträgt 1,8 Prozent (siehe
Begründung zu § 1 Absatz 1 Satz 2) und wird für jede der sechs Regelbedarfsstufen in
folgende Formel eingesetzt:
RBS2026 = RBSBF/2026 * (1 + VREF/2026)
Dabei sind:
RBS2026 = Regelbedarfsstufe zum 1. Januar 2026
RBSBF/2026 = Regelbedarfsstufe nach Basisfortschreibung zum 1. Januar 2026
VREF/2026 = Veränderungsrate der regelbedarfsrelevanten Preise nach
§ 28a Absatz 4 SGB XII
Die sich ergebenden Beträge sind nach § 28 Absatz 5 Satz 3 SGB XII auf volle Euro zu
runden:
Regelbedarfsstufe Regelbedarfsstufen
nach
Basisfortschreibung
in Euro
RBSBF/2026
Fortgeschrieben mit
Veränderungsrate
Preise 2. Quartal
1 + VREF/2026
Ergebnis der
ergänzenden
Fortschreibung
ungerundet
Ergebnis der
ergänzenden
Fortschreibung
auf volle Euro
gerundet
Regelbedarfsstufe 1 547,55 1,018 557,41 557
Regelbedarfsstufe 2 492,68 1,018 501,55 502
Regelbedarfsstufe 3 439,01 1,018 446,91 447
Regelbedarfsstufe 4 458,53 1,018 466,78 467
Regelbedarfsstufe 5 379,27 1,018 386,10 386
Regelbedarfsstufe 6 347,56 1,018 353,82 354
Die sich aus der Basisfortschreibung und der ergänzenden Fortschreibung ergebenden
Beträge sind niedriger als die im Jahr 2025 geltenden Beträge. Nach § 28a Absatz 5
SGB XII gelten deshalb die Beträge des Jahres 2025 solange weiter, bis sich aus einer
nachfolgenden Fortschreibung höhere Beträge ergeben.
Zu § 1 Absatz 3 (Fortschreibung des Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr nach
§ 34 Absatz 3a Satz 1 SGB XII)
Der nach § 34 Absatz 3 SGB XII anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr
eines Schuljahres wird nach § 34 Absatz 3a Satz 1 SGB XII kalenderjährlich nach den
§§ 28a und 40 Nummer 1 SGB XII fortgeschrieben. Hierbei gilt dieselbe Vorgehensweise
wie bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen. Dies ergibt sich aus § 34 Absatz 3a
SGB XII, der auf die gesamte Norm des § 28a SGB XII verweist. Demzufolge gilt der
Bestandsschutz nach § 28a Absatz 5 SGB XII auch bei der Fortschreibung des Teilbetrags
für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 SGB XII.
Der Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr eines Schuljahres für das Kalenderjahr 2026 wird
ausgehend vom ungerundeten Ergebnis der Basisfortschreibung für das Kalenderjahr 2025
mit den beiden Veränderungsraten nach § 28a Absatz 3 und 4 SGB XII fortgeschrieben.
Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beträgt 50 Prozent des sich
für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr eines
Schuljahres.
Die Basisfortschreibung und die ergänzende Fortschreibung des Teilbetrags für
Schulbedarf für das im Kalenderjahr 2026 beginnende erste Schulhalbjahr des Schuljahres
2026/27 berechnen sich folgendermaßen:
Basisfortschreibung
SBBF/2026 = SBBF/2025 * (1 + VRBF/2026)
Ergänzende Fortschreibung
SB2026 = SBBF/2026 * (1 + VREF/2026)
Dabei sind:
SB2026 = Teilbetrag für Schulbedarf für das im Kalenderjahr 2026
beginnende erste Schulhalbjahr des Schuljahres 2026/27
SBBF/2025 = Teilbetrag für Schulbedarf für das im Kalenderjahr 2025
beginnende erste Schulhalbjahr des Schuljahres 2025/26 nach
Basisfortschreibung für das Kalenderjahr 2025
SBBF/2026 = Teilbetrag für Schulbedarf für das im Kalenderjahr 2026
beginnende erste Schulhalbjahr des Schuljahres 2026/27 nach
Basisfortschreibung für das Kalenderjahr 2026
VRBF/2026 = Veränderungsrate für den ersten Fortschreibungsschritt für 2026
(Basisfortschreibung nach § 28a Absatz 3 SGB XII)
VREF/2026 = Veränderungsrate für den zweiten Fortschreibungsschritt für 2026
(ergänzenden Fortschreibung nach § 28a Absatz 4 SGB XII)
Die Werte für die Veränderungsraten VRBF/2026 und VREF/2026 für das Kalenderjahr 2026
entsprechen den oben berechneten Werten:
VRBF/2026 = 2,25 %
VREF/2026 = 1,8 %
Der Ausgangsteilbetrag (SBBF/2025) für Schulbedarf für das im Kalenderjahr 2025
beginnende erste Schulhalbjahr des Schuljahres 2025/26 nach Basisfortschreibung für das
Kalenderjahr 2025 beträgt 124,03 Euro (BR-Drucksache 453/24, S. 14).
SBBF/2026 = 124,03 € * (1 + 2,25 %) = 126,82 €
Für die ergänzende Fortschreibung ergibt sich:
SB2026 = 126,82 € * (1 + 1,8 %) = 129,10 €
Der fortgeschriebene Wert wird nach § 34 Absatz 3a Satz 1 SGB XII kaufmännisch auf volle
Euro gerundet und beträgt 129 Euro. Der sich ergebende Teilbetrag für das erste
Schulhalbjahr von 129 Euro ist niedriger als der für das Jahr 2025 geltende Betrag. Deshalb
gelten nach § 28a Absatz 5 SGB XII die im Jahr 2025 geltenden Teilbeträge der Bedarfe
für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf von 130 Euro für das erste Schulhalbjahr
und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr auch im Jahr 2026 weiter.
Zu § 2
In § 2 sind die sich als Ergebnis der Fortschreibung nach § 28a SGB XII ergebenden und
ab 1. Januar 2026 für die sechs Regelbedarfsstufen geltenden Eurobeträge aufgeführt. Die
Anlage zu § 28 SGB XII ist entsprechend zu ergänzen.
Regelbedarfsstufe Regelbedarfsstufen
2025 (in Euro)
Regelbedarfsstufen
2026 (in Euro)
Regelbedarfsstufe 1 563 563
Regelbedarfsstufe 2 506 506
Regelbedarfsstufe 3 451 451
Regelbedarfsstufe 4 471 471
Regelbedarfsstufe 5 390 390
Regelbedarfsstufe 6 357 357
Zu § 3
In § 3 sind die sich als Ergebnis der Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a
Satz 1 SGB XII ergebenden und für beide im Kalenderjahr 2026 beginnenden
Schulhalbjahre geltenden Eurobeträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
aufgeführt. Die Anlage zu § 34 SGB XII ist entsprechend zu ergänzen.
gültig im Kalenderjahr Teilbetrag für das im jeweiligen
Kalenderjahr beginnende erste
Schulhalbjahr (in Euro)
Teilbetrag für das im jeweiligen
Kalenderjahr beginnende zweite
Schulhalbjahr (in Euro)
2025 130 65
2026 130 65
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt mit dem neuen § 4 das Außerkrafttreten der Regelbedarfsstufen-
Fortschreibungsverordnung 2025 vom 18. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 312).
Zu Artikel 3
Artikel 3 Satz 1 regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung zum 1. Januar 2026 und damit
der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (Artikel 1). Artikel 3 Satz 2 regelt
abweichend von Satz 1 das Inkrafttreten von Artikel 2 und damit das Außerkrafttreten der
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 vom 18. Oktober 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 312) zum 31. Dezember 2025.,
Drucksache 471/25 - 14 -]
Relationen
- authored ← Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- part_of_vorgang → Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026 (Verordnung)