Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
[Bundesrat Drucksache 440/1/25
06.10.25
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
V - In - R
zu Punkt ... der 1058. Sitzung des Bundesrates am 17. Oktober 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit
in der Bundeswehr
A
Der Rechtsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 33 Absatz 2, 3 Satz 1 MADG)
Artikel 1 § 33 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 2 ist nach der Angabe „eine Straftat, die“ die Angabe „im
Höchstmaß“ einzufügen.
b) In Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „Straftat nach“ durch die Angabe „in“ zu
ersetzen und nach der Angabe „Strafprozessordnung“ die Angabe
„bezeichneten Straftat“ einzufügen.
Begründung:
Mit dem Gesetzentwurf sollten unter anderem die Vorgaben der
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2022 – 2 BvR 1619/17 –
und vom 17. Juli 2024 – 1 BvR 2133/22 – für die Zulässigkeit der
Übermittlung personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden umgesetzt
werden. Nach dieser Rechtsprechung genügt die Übermittlung personenbezogener
Daten an Strafverfolgungsbehörden nur dann verfassungsrechtlichen
Anforderungen, wenn diese zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten erfolgt
(BVerfG vom 26. April 2022 – 2 BvR 1619/17 –, Rn. 230 ff., 251; BVerfG
vom 17. Juli 2024 – 1 BvR 2133/22 –, Rn. 193 ff., 200).
...
Zu Buchstabe a:
§ 33 Absatz 2 MADG-E definiert, welche Straftaten besonders schwere
Straftaten im Sinne von § 33 Absatz 1 MADG sind und nennt solche, die mit
Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bedroht sind. Dass der Entwurf damit das
Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe meint, erschließt sich zum einen
aus § 21 Absatz 2 Nummer 1 BVerfSchG, auf den die Vorgängernorm von
§ 33 MADG-E (§ 11 MADG in der geltenden Fassung) Bezug nimmt. Dort
wird auf das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe abgestellt. Zum
anderen führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass jedenfalls dann eine
besonders schwere Straftat vorliege, wenn diese im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe
von mehr als 5 Jahren bedroht sei (BVerfG vom 17. Juli 2024 – 1 BvR
2133/22 –, Rn. 203). Denn nach der gesetzlichen Systematik werde in
Tatbeständen mit einem fünf Jahre übersteigenden oberen Strafrahmen sogleich eine
Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsentzug oder mehr normiert (BVerfG
vom 17. Juli 2024 – 1 BvR 2133/22 –, Rn. 203). In der vorgesehenen
Formulierung von § 33 Absatz 2 MADG-E kommt jedoch nicht zum Ausdruck, dass
sich die Angabe zum Strafmaß auf das angedrohte Höchstmaß bezieht. Der
Gesetzestext ist daher um die Angabe „im Höchstmaß“ zu ergänzen.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung dient der Klarstellung, dass in § 100b Absatz 2
Strafprozessordnung selbst keine Straftatbestände geregelt sind, sondern dass dieser lediglich
einen Katalog besonders schwerer Straftaten enthält.
2. Zu Artikel 1 (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 MADG)
Artikel 1 § 55 Absatz 1 Nummer 1 ist zu streichen.
Begründung:
Mit § 55 MADG-E sollen Verstöße gegen die Pflicht zur Auskunftserteilung
bußgeldbewehrt sanktioniert werden. Soweit § 55 Absatz 1 Nummer 1 MADG-
E das „Zuwiderhandeln“ gegen eine „vollziehbare Anordnung nach § 19
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 21 Absatz 1 Satz 1
MADG-E“ (gemeint sind Auskunftsverlangen) sanktioniert, wird der
Bußgeldtatbestand stets erfüllt sein, wenn der Anordnung nicht Folge geleistet, also
keine, keine richtige, keine vollständige oder keine rechtzeitige Auskunft
erteilt wird. Das identische Handeln sanktioniert auch § 55 Absatz 1 Nummer 2
MADG-E, soweit er bestimmt, dass ordnungswidrig handelt, wer Daten nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. Übermittelt
der Verpflichtete also zum Beispiel gar keine Daten auf ein vollziehbares
Auskunftsverlangen, verwirklicht er immer zugleich Nummer 1 und Nummer 2 des
Bußgeldtatbestands. Nummer 1 kommt deshalb kein über Nummer 2
hinausgehender Anwendungsbereich zu.
Im Interesse der Normenklarheit und im Sinne der Entbürokratisierung sollte
daher Nummer 1 des § 55 Absatz 1 MADG-E gestrichen werden.
B
3. Der federführende Ausschuss für Verteidigung und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr (Empfehlungen der Ausschüsse)