polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr - Drucksache 21/1846 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2580 · Unterrichtung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr - Drucksache 21/1846 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2580 21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1846) 05.11.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr – Drucksache 21/1846 – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 33 Absatz 2, 3 Satz 1 MADG) Artikel 1 § 33 ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 2 ist nach der Angabe „eine Straftat, die“ die Angabe „im Höchstmaß“ einzufügen. b) In Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „Straftat nach“ durch die Angabe „in“ zu ersetzen und nach der Angabe „Strafprozessordnung“ die Angabe „bezeichneten Straftat“ einzufügen. Begründung: Mit dem Gesetzentwurf sollten unter anderem die Vorgaben der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2022 – 2 BvR 1619/17 – und vom 17. Juli 2024 – 1 BvR 2133/22 – für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden umgesetzt werden. Nach dieser Rechtsprechung genügt die Übermittlung personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden nur dann verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn diese zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten erfolgt (BVerfG vom 26. April 2022 – 2 BvR 1619/17 –, Rn. 230 ff., 251; BVerfG vom 17. Juli 2024 – 1 BvR 2133/22 –, Rn. 193 ff., 200). Zu Buchstabe a: § 33 Absatz 2 MADG-E definiert, welche Straftaten besonders schwere Straftaten im Sinne von § 33 Absatz 1 MADG sind und nennt solche, die mit Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bedroht sind. Dass der Entwurf damit das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe meint, erschließt sich zum einen aus § 21 Absatz 2 Nummer 1 BVerfSchG, auf den die Vorgängernorm von § 33 MADG-E (§ 11 MADG in der geltenden Fassung) Bezug nimmt. Dort wird auf das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe abgestellt. Zum anderen führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass jedenfalls dann eine besonders schwere Straftat vorliege, wenn diese im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bedroht sei (BVerfG vom 17. Juli 2024 – 1 BvR 2133/22 –, Rn. 203). Denn nach der gesetzlichen Systematik werde in Tatbeständen mit einem fünf Jahre übersteigenden oberen Strafrahmen sogleich eine Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsentzug oder mehr normiert (BVerfG vom 17. Juli 2024 – 1 BvR 2133/22 –, Rn. 203). In der vorgesehenen Formulierung von § 33 Absatz 2 MADG-E kommt jedoch nicht zum Ausdruck, dass sich die Angabe zum Strafmaß auf das angedrohte Höchstmaß bezieht. Der Gesetzestext ist daher um die Angabe „im Höchstmaß“ zu ergänzen. Zu Buchstabe b: Die Änderung dient der Klarstellung, dass in § 100b Absatz 2 Strafprozessordnung selbst keine Straftatbestände geregelt sind, sondern dass dieser lediglich einen Katalog besonders schwerer Straftaten enthält. 2. Zu Artikel 1 (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 MADG) Artikel 1 § 55 Absatz 1 Nummer 1 ist zu streichen. Begründung: Mit § 55 MADG-E sollen Verstöße gegen die Pflicht zur Auskunftserteilung bußgeldbewehrt sanktioniert werden. Soweit § 55 Absatz 1 Nummer 1 MADG-E das „Zuwiderhandeln“ gegen eine „vollziehbare Anordnung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 21 Absatz 1 Satz 1 MADG-E“ (gemeint sind Auskunftsverlangen) sanktioniert, wird der Bußgeldtatbestand stets erfüllt sein, wenn der Anordnung nicht Folge geleistet, also keine, keine richtige, keine vollständige oder keine rechtzeitige Auskunft erteilt wird. Das identische Handeln sanktioniert auch § 55 Absatz 1 Nummer 2 MADG-E, soweit er bestimmt, dass ordnungswidrig handelt, wer Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. Übermittelt der Verpflichtete also zum Beispiel gar keine Daten auf ein vollziehbares Auskunftsverlangen, verwirklicht er immer zugleich Nummer 1 und Nummer 2 des Bußgeldtatbestands. Nummer 1 kommt deshalb kein über Nummer 2 hinausgehender Anwendungsbereich zu. Im Interesse der Normenklarheit und im Sinne der Entbürokratisierung sollte daher Nummer 1 des § 55 Absatz 1 MADG-E gestrichen werden. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 Buchstabe a und b (Artikel 1 – § 33 Absatz 2, 3 Satz 1 MADG) Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen des Bundesrates zu. Zu Nummer 2 (Artikel 1 – § 55 Absatz 1 Nummer 1 MADG) Die Bundesregierung teilt das Anliegen des Bundesrates und wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen, wie dieser Vorschlag sachgerecht umgesetzt werden kann. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

Relationen