Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr - Drucksache 21/1846 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr - Drucksache 21/1846 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2580
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1846)
05.11.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der
Bundeswehr
– Drucksache 21/1846 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 33 Absatz 2, 3 Satz 1 MADG)
Artikel 1 § 33 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 2 ist nach der Angabe „eine Straftat, die“ die Angabe „im Höchstmaß“ einzufügen.
b) In Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „Straftat nach“ durch die Angabe „in“ zu ersetzen und nach der
Angabe „Strafprozessordnung“ die Angabe „bezeichneten Straftat“ einzufügen.
Begründung:
Mit dem Gesetzentwurf sollten unter anderem die Vorgaben der Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2022 – 2 BvR 1619/17 – und vom 17. Juli 2024 – 1 BvR 2133/22 – für die Zulässigkeit
der Übermittlung personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden umgesetzt werden. Nach dieser
Rechtsprechung genügt die Übermittlung personenbezogener Daten an Strafverfolgungsbehörden nur dann
verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn diese zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten erfolgt
(BVerfG vom 26. April 2022 – 2 BvR 1619/17 –, Rn. 230 ff., 251; BVerfG vom 17. Juli 2024 – 1 BvR
2133/22 –, Rn. 193 ff., 200).
Zu Buchstabe a:
§ 33 Absatz 2 MADG-E definiert, welche Straftaten besonders schwere Straftaten im Sinne von § 33
Absatz 1 MADG sind und nennt solche, die mit Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bedroht sind. Dass der
Entwurf damit das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe meint, erschließt sich zum einen aus § 21
Absatz 2 Nummer 1 BVerfSchG, auf den die Vorgängernorm von § 33 MADG-E (§ 11 MADG in der
geltenden Fassung) Bezug nimmt. Dort wird auf das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe abgestellt. Zum
anderen führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass jedenfalls dann eine besonders schwere Straftat
vorliege, wenn diese im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren bedroht sei (BVerfG vom 17. Juli
2024 – 1 BvR 2133/22 –, Rn. 203). Denn nach der gesetzlichen Systematik werde in Tatbeständen mit einem
fünf Jahre übersteigenden oberen Strafrahmen sogleich eine Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsentzug
oder mehr normiert (BVerfG vom 17. Juli 2024 – 1 BvR 2133/22 –, Rn. 203). In der vorgesehenen
Formulierung von § 33 Absatz 2 MADG-E kommt jedoch nicht zum Ausdruck, dass sich die Angabe zum Strafmaß
auf das angedrohte Höchstmaß bezieht. Der Gesetzestext ist daher um die Angabe „im Höchstmaß“ zu
ergänzen.
Zu Buchstabe b:
Die Änderung dient der Klarstellung, dass in § 100b Absatz 2 Strafprozessordnung selbst keine
Straftatbestände geregelt sind, sondern dass dieser lediglich einen Katalog besonders schwerer Straftaten enthält.
2. Zu Artikel 1 (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 MADG)
Artikel 1 § 55 Absatz 1 Nummer 1 ist zu streichen.
Begründung:
Mit § 55 MADG-E sollen Verstöße gegen die Pflicht zur Auskunftserteilung bußgeldbewehrt sanktioniert
werden. Soweit § 55 Absatz 1 Nummer 1 MADG-E das „Zuwiderhandeln“ gegen eine „vollziehbare
Anordnung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 21 Absatz 1 Satz 1 MADG-E“
(gemeint sind Auskunftsverlangen) sanktioniert, wird der Bußgeldtatbestand stets erfüllt sein, wenn der
Anordnung nicht Folge geleistet, also keine, keine richtige, keine vollständige oder keine rechtzeitige Auskunft
erteilt wird. Das identische Handeln sanktioniert auch § 55 Absatz 1 Nummer 2 MADG-E, soweit er
bestimmt, dass ordnungswidrig handelt, wer Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt. Übermittelt der Verpflichtete also zum Beispiel gar keine Daten auf ein vollziehbares
Auskunftsverlangen, verwirklicht er immer zugleich Nummer 1 und Nummer 2 des Bußgeldtatbestands. Nummer 1
kommt deshalb kein über Nummer 2 hinausgehender Anwendungsbereich zu.
Im Interesse der Normenklarheit und im Sinne der Entbürokratisierung sollte daher Nummer 1 des § 55
Absatz 1 MADG-E gestrichen werden.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1 Buchstabe a und b (Artikel 1 – § 33 Absatz 2, 3 Satz 1 MADG)
Die Bundesregierung stimmt den Vorschlägen des Bundesrates zu.
Zu Nummer 2 (Artikel 1 – § 55 Absatz 1 Nummer 1 MADG)
Die Bundesregierung teilt das Anliegen des Bundesrates und wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen,
wie dieser Vorschlag sachgerecht umgesetzt werden kann.
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ISSN 0722-8333]
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