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Entschließung des Bundesrates - Nationale Minderheiten und Volksgruppen in das Grundgesetz aufnehmen

dip / drucksache 26.09.2025 · WP 21 · 519/25 · Beschluss · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates - Nationale Minderheiten und Volksgruppen in das Grundgesetz aufnehmen [Bundesrat Drucksache 519/25 (Grunddrucksache 447/19) 26.09.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates - Nationale Minderheiten und Volksgruppen in das Grundgesetz aufnehmen Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Drucksache 519/25 Anlage Entschließung des Bundesrates - Nationale Minderheiten und Volksgruppen in das Grundgesetz aufnehmen 1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der Ratifizierung der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen und des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten als zentrale völkerrechtliche Vereinbarungen zum Minderheitenschutz eine gesamtstaatliche Verantwortung für den Schutz der in Deutschland anerkannten nationalen Minderheiten und Volksgruppen übernommen hat. 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, eine Grundgesetzänderung vorzubereiten, um die folgende Achtensklausel in Artikel 3 des Grundgesetzes als neuen Absatz 4 einzufügen: „Der Staat achtet die Identität der autochthonen Minderheiten und Volksgruppen, die nach dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarats in Deutschland anerkannt sind.“ Begründung: Die Verfassungen mehrerer Länder enthalten Bestimmungen zugunsten der hier beheimateten nationalen Minderheiten und Volksgruppen. Sie dokumentieren damit, dass diese Minderheiten und Volksgruppen integrierter Bestandteil der Gesellschaft sind und deshalb Anspruch auf Schutz und Förderung haben. Das Grundgesetz enthält eine solche Bestimmung jedoch bislang nicht. Die Aufnahme einer solchen Formulierung unterstreicht die gesamtstaatliche Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland für den Schutz nationaler Minderheiten, die in der föderalen Struktur Deutschlands gemeinsam vom Bund und den Ländern wahrgenommen wird. Darüber hinaus sendet Deutschland mit der Aufnahme einer verfassungsrechtlichen Bestimmung zum Minderheitenschutz auch ein starkes Signal der Unterstützung für deutschsprachige Minderheiten in Osteuropa, deren Förderung sich die Bundesrepublik Deutschland zu einem wesentlichen außenpolitischen Anliegen gemacht hat. Gerade gegenüber den Ländern, in denen heute deutsche Minderheiten leben, wäre eine Norm im Grundgesetz ein deutliches Zeichen für die Glaubwürdigkeit deutscher Minderheitenpolitik. Mit der vorgeschlagenen Formulierung werden keine Individualrechte für die Angehörigen der anerkannten autochthonen Minderheiten und Volksgruppen geschaffen. Es handelt sich vielmehr um den kollektivrechtlichen Schutz der sprachlichen und kulturellen Identität der traditionell hier beheimateten nationalen Minderheiten und Volksgruppen. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass ausdrücklich nur der Schutz für die in der Ratifizierungserklärung zum Rahmenübereinkommen genannten nationalen Minderheiten und Volksgruppen in das Grundgesetz aufgenommen wird.]

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