Entschließung des Bundesrates - Nationale Minderheiten und Volksgruppen in das Grundgesetz aufnehmen
Text
Entschließung des Bundesrates - Nationale Minderheiten und Volksgruppen in das Grundgesetz aufnehmen
[Bundesrat Drucksache 519/25
(Grunddrucksache 447/19)
26.09.25
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Nationale Minderheiten und
Volksgruppen in das Grundgesetz aufnehmen
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 die aus der
Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 519/25
Anlage
Entschließung des Bundesrates - Nationale Minderheiten und
Volksgruppen in das Grundgesetz aufnehmen
1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland mit der
Ratifizierung der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen und
des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten als zentrale
völkerrechtliche Vereinbarungen zum Minderheitenschutz eine gesamtstaatliche
Verantwortung für den Schutz der in Deutschland anerkannten nationalen
Minderheiten und Volksgruppen übernommen hat.
2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, eine Grundgesetzänderung
vorzubereiten, um die folgende Achtensklausel in Artikel 3 des Grundgesetzes
als neuen Absatz 4 einzufügen:
„Der Staat achtet die Identität der autochthonen Minderheiten und
Volksgruppen, die nach dem Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler
Minderheiten des Europarats in Deutschland anerkannt sind.“
Begründung:
Die Verfassungen mehrerer Länder enthalten Bestimmungen zugunsten der
hier beheimateten nationalen Minderheiten und Volksgruppen. Sie
dokumentieren damit, dass diese Minderheiten und Volksgruppen integrierter
Bestandteil der Gesellschaft sind und deshalb Anspruch auf Schutz und Förderung
haben. Das Grundgesetz enthält eine solche Bestimmung jedoch bislang nicht.
Die Aufnahme einer solchen Formulierung unterstreicht die gesamtstaatliche
Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland für den Schutz nationaler
Minderheiten, die in der föderalen Struktur Deutschlands gemeinsam vom
Bund und den Ländern wahrgenommen wird.
Darüber hinaus sendet Deutschland mit der Aufnahme einer
verfassungsrechtlichen Bestimmung zum Minderheitenschutz auch ein starkes Signal der
Unterstützung für deutschsprachige Minderheiten in Osteuropa, deren Förderung
sich die Bundesrepublik Deutschland zu einem wesentlichen außenpolitischen
Anliegen gemacht hat. Gerade gegenüber den Ländern, in denen heute
deutsche Minderheiten leben, wäre eine Norm im Grundgesetz ein deutliches
Zeichen für die Glaubwürdigkeit deutscher Minderheitenpolitik.
Mit der vorgeschlagenen Formulierung werden keine Individualrechte für die
Angehörigen der anerkannten autochthonen Minderheiten und Volksgruppen
geschaffen. Es handelt sich vielmehr um den kollektivrechtlichen Schutz der
sprachlichen und kulturellen Identität der traditionell hier beheimateten
nationalen Minderheiten und Volksgruppen. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass
ausdrücklich nur der Schutz für die in der Ratifizierungserklärung zum
Rahmenübereinkommen genannten nationalen Minderheiten und Volksgruppen in
das Grundgesetz aufgenommen wird.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates - Nationale Minderheiten und Volksgruppen in das Grundgesetz aufnehmen (Beschlussdrucksache)