Entschließung des Bundesrates - Nationale Minderheiten und Volksgruppen in das Grundgesetz aufnehmen
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Entschließung des Bundesrates - Nationale Minderheiten und Volksgruppen in das Grundgesetz aufnehmen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 519/25 (Beschluss)
25.03.26
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates - Nationale Minderheiten und Volksgruppen in das
Grundgesetz aufnehmen
Bundesministerium Berlin, 19. März 2026
des Innern
Parlamentarischer Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
zu der vom Bundesrat beschlossenen Entschließung „Nationale Minderheiten
und Volksgruppen in das Grundgesetz aufnehmen" (BR-Drucksache 519/25(B))
vom 26. September 2025 nimmt das Bundesministerium des Innern wie folgt
Stellung:
Das innerhalb der Bundesregierung für das Thema nationale Minderheiten
zuständige Bundesministerium des Innern hat im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entschieden, keine
Grundgesetzänderung mit der vom Bundesrat angestrebten Achtensklausel zu den nationalen
Minderheiten in Deutschland vorzubereiten.
Der Entscheidung liegt die Einschätzung zugrunde, dass eine grundgesetzlich zu
füllende Schutzlücke hinsichtlich der nationalen Minderheiten in Deutschland nicht
besteht.
Die mit einer Achtensklausel im Grundgesetz beabsichtigte Akzeptanz einer
gesamtstaatlichen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland für die vier in
Deutschland anerkannten nationalen Minderheiten - auch im Hinblick auf den
Schutz vor Diskriminierung und Ausgrenzung - ist bereits durch die Ratifikation
des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten und der
Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen durch Deutschland
gewährleistet. Beide Abkommen haben in Deutschland den Rang eines
Bundesgesetzes.
Das Bundesministerium des Innern fördert die nationalen Minderheiten in
Deutschland finanziell in vielfältiger Weise. Auch darüber hinaus finden die
Belange der nationalen Minderheiten in Deutschland im politischen Raum
Berücksichtigung. Ein Beispiel dafür ist das am 1. Mai 2025 in Kraft getretene
„Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des
Internationalen Namensrechts" vom 11. Juni 2024. Die gesetzlichen Änderungen
im Namensrecht setzen unter anderem auch die besonderen namensrechtlichen
Anliegen der dänischen Minderheit, der friesischen Volksgruppe und des
sorbischen Volkes um.
Den Belangen der deutschen Minderheiten in Osteuropa wird ebenso durch die
genannten Abkommen des Europarates Rechnung getragen. Es kommt eine
konsequente finanzielle Förderung hinzu, die die Glaubwürdigkeit deutscher
Minderheitenpolitik deutlich und sichtbar vor Ort unterstreicht.
Vor diesem Hintergrund bin ich zuversichtlich, dass den minderheitenpolitischen
Belangen auch ohne eine Achtensklausel im Grundgesetz umfassend Geltung
verschafft werden kann. Der gesamtstaatlichen Verantwortung für die Anliegen der
nationalen Minderheiten ist sich die Bundesregierung sehr bewusst.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph de Vries
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