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Entschließung des Bundesrates - Nationale Minderheiten und Volksgruppen in das Grundgesetz aufnehmen

dip / drucksache 25.03.2026 · WP 21 · zu519/25(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates - Nationale Minderheiten und Volksgruppen in das Grundgesetz aufnehmen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 519/25 (Beschluss) 25.03.26 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates - Nationale Minderheiten und Volksgruppen in das Grundgesetz aufnehmen Bundesministerium Berlin, 19. März 2026 des Innern Parlamentarischer Staatssekretär An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, zu der vom Bundesrat beschlossenen Entschließung „Nationale Minderheiten und Volksgruppen in das Grundgesetz aufnehmen" (BR-Drucksache 519/25(B)) vom 26. September 2025 nimmt das Bundesministerium des Innern wie folgt Stellung: Das innerhalb der Bundesregierung für das Thema nationale Minderheiten zuständige Bundesministerium des Innern hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz entschieden, keine Grundgesetzänderung mit der vom Bundesrat angestrebten Achtensklausel zu den nationalen Minderheiten in Deutschland vorzubereiten. Der Entscheidung liegt die Einschätzung zugrunde, dass eine grundgesetzlich zu füllende Schutzlücke hinsichtlich der nationalen Minderheiten in Deutschland nicht besteht. Die mit einer Achtensklausel im Grundgesetz beabsichtigte Akzeptanz einer gesamtstaatlichen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland für die vier in Deutschland anerkannten nationalen Minderheiten - auch im Hinblick auf den Schutz vor Diskriminierung und Ausgrenzung - ist bereits durch die Ratifikation des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten und der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen durch Deutschland gewährleistet. Beide Abkommen haben in Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes. Das Bundesministerium des Innern fördert die nationalen Minderheiten in Deutschland finanziell in vielfältiger Weise. Auch darüber hinaus finden die Belange der nationalen Minderheiten in Deutschland im politischen Raum Berücksichtigung. Ein Beispiel dafür ist das am 1. Mai 2025 in Kraft getretene „Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts" vom 11. Juni 2024. Die gesetzlichen Änderungen im Namensrecht setzen unter anderem auch die besonderen namensrechtlichen Anliegen der dänischen Minderheit, der friesischen Volksgruppe und des sorbischen Volkes um. Den Belangen der deutschen Minderheiten in Osteuropa wird ebenso durch die genannten Abkommen des Europarates Rechnung getragen. Es kommt eine konsequente finanzielle Förderung hinzu, die die Glaubwürdigkeit deutscher Minderheitenpolitik deutlich und sichtbar vor Ort unterstreicht. Vor diesem Hintergrund bin ich zuversichtlich, dass den minderheitenpolitischen Belangen auch ohne eine Achtensklausel im Grundgesetz umfassend Geltung verschafft werden kann. Der gesamtstaatlichen Verantwortung für die Anliegen der nationalen Minderheiten ist sich die Bundesregierung sehr bewusst. Mit freundlichen Grüßen Christoph de Vries

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