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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Regelung der Errichtung und des Betriebs einer Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche Wirtschaftszone

dip / drucksache 26.09.2025 · WP 21 · 293/25(B) · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Regelung der Errichtung und des Betriebs einer Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche Wirtschaftszone [Bundesrat Drucksache 293/25 (Beschluss) 26.09.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf- See-Gesetzes durch die Regelung der Errichtung und des Betriebs einer Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche Wirtschaftszone A. Problem und Ziel Der Ausbau von Offshore-Einrichtungen und deren Netzanbindung liegt im gemeinsamen Interesse von Europäischer Union, Bund und Ländern. Der Bau und die Wartung von Offshore-Einrichtungen wird zukünftig mit einem erhöhten Einsatz von Arbeitskräften und einem dementsprechend höheren Unfall- und Erkrankungsrisikos einhergehen. Um die Sicherheit aller am Ausbau beteiligten Personengruppen zu gewährleisten, ist es notwendig, deren unverzügliche Rettung und medizinische Versorgung sicherzustellen. Die in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) tätigen Betreiber werden derzeit regelmäßig durch Nebenbestimmungen in den Planfeststellungsbeschlüssen zur Sicherstellung einer Rettungskette bis zu einem öffentlichen Krankenhaus verpflichtet. Sie kommen dieser Verpflichtung durch individuelle Beauftragung von Rettungsdienstleistern nach. Die Rettung erfolgt durch den Einsatz von luftgebundenen Rettungsmitteln, die an Land stationiert sind. Dies wird von den Betreibern der Windparks, der Konverterplattformen und der Kabelsysteme individuell organisiert und finanziert. Der Ausbau der Offshore-Windparks und Konverterstationen in der AWZ der Nordsee findet in zunehmend größerer Entfernung zum Festland statt, wodurch sich die Flugzeiten der Rettungshelikopter erhöhen. Um die medizinische Versorgung von verunfallten und erkrankten Personen sicherzustellen, wird aktuell eine Ankunftszeit an der betroffenen Offshore-Infrastruktur von nicht mehr als 60 Minuten als angemessen betrachtet. Dies ist mit der aktuellen Rettungsinfrastruktur und zunehmendem seewärtigen Ausbau der Offshore-Einrichtungen zukünftig nicht mehr zu gewährleisten. Es müssen daher Maßnahmen ergriffen werden, die eine Versorgung und Rettung auf einem vergleichbaren Niveau wie auf dem Festland gewährleisten. Zur Sicherstellung einer langfristig funktionierenden Rettungskette in der gesamten AWZ muss eine übergreifende Lösung für die Errichtung und den Betrieb einer Rettungsinfrastruktur gefunden werden, um die Anforderungen an die zeitgerechte Rettung zu gewährleisten. Da die von den Betreibern in der AWZ derzeit jeweils individuell organisierte Rettung hierzu langfristig nicht geeignet und aktuell teilweise suboptimal organisiert ist, soll durch Schaffung und Finanzierung einer gemeinschaftlichen Rettungsinfrastruktur aller in der AWZ tätigen Betreiber die Sicherheit der dort Beschäftigten gewährleistet und die Rettung effektiv, dauerhaft und kostensparend organisiert werden. B. Lösung Zur Umsetzung der (Betreiber-)Verpflichtung zu einem betrieblichen Rettungsdienst und zur Sicherstellung einer unverzüglichen Rettung und medizinischen Versorgung in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nord- und Ostsee sieht der vorliegende Entwurf die Einrichtung eines betrieblichen Rettungsdienstes, die Gründung eines Rettungsinfrastrukturverbandes, die Errichtung der erforderlichen Rettungsinfrastruktur und deren Betrieb vor. Mitglied des Verbandes werden alle in der AWZ tätigen Betreiber von für die Energieerzeugung, -speicherung und den -transport notwendigen Einrichtungen. Damit soll sichergestellt werden, dass alle in der AWZ während der Errichtungs-, Betriebs- und Rückbauphasen der Offshore-Einrichtungen tätigen Personengruppen unter den Schutz des Rettungsinfrastrukturverbandes fallen. Dabei sind sowohl die Beschäftigten der Betreiber als auch die Beschäftigten der beauftragten Dienstleister von der Regelung erfasst. Der Rettungsinfrastrukturverband wird als bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft öffentlichen Rechts gegründet, um eine mitgliedschaftliche Organisation und die Selbstverwaltung des Verbandes durch die ihm angeschlossenen Mitglieder sicherzustellen. Die Beteiligung des Bundes ist durch die Teilhabe an den Verbandsgremien und durch die Rechtsaufsicht über den Verband gewährleistet. Die für den Arbeitsschutz auf den Einrichtungen in der AWZ zuständigen Küstenländer werden über den Beirat des Verbandes an der Arbeit des Rettungsinfrastrukturverbandes beteiligt. Zur kostendeckenden Finanzierung der Errichtung und des Betriebes der Rettungsinfrastruktur ist der Verband berechtigt, von seinen Mitgliedern Beiträge zu erheben. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird in einer Satzung festgelegt, zu deren Erlass die Mitgliederversammlung mit Zustimmung des Beirates ermächtigt wird. Die Beitragshöhe soll gestaffelt werden. Neben den unterschiedlichen Rettungsbedarfen in Nord- und Ostsee könnten mögliche Kriterien für Ermittlung der Beitragshöhe die Entfernung der Einrichtungen des Verbandsmitglieds zur Rettungsinfrastruktur sowie die Anzahl oder Leistung der Einrichtungen sein. Um am Kapitalmarkt die für die Vorfinanzierung der Rettungsinfrastruktur erforderlichen Mittel zu günstigen Finanzierungsbedingungen beschaffen zu können, wird eine Gewährträgerhaftung des Bundes für die Verbindlichkeiten des Rettungsinfrastrukturverbandes eingeführt. In der Gewährträgerversammlung ist der Bund durch seine Ministerien vertreten. Näheres zu den Aufgaben und den Befugnissen des Verbandes wird in der Rettungsinfrastrukturverordnung festgelegt, zu deren Erlass das für Energiewirtschaft zuständige Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt wird. C. Alternativen Keine. Da allein die Betreiber der in der AWZ gelegenen, ihrer wirtschaftlichen Betätigung dienenden, Einrichtungen unmittelbare Nutznießer der zu schaffenden Infrastruktur sind, ist die Übertragung der Verantwortung für die Rettungsinfrastruktur für die AWZ auf sie gerechtfertigt. Stattdessen das Aufgabenspektrum des Havariekommandos auf die Rettung in der AWZ zu erweitern, ginge ebenfalls mit dem Aufbau einer neuen Infrastruktur einher und würde deutlich von dessen bisherigem Kompetenzbereich abweichen. Die Rettung in der AWZ unabhängig von der Schaffung einer gemeinsamen Infrastruktur im Sinne einer gesamtschuldnerischen Haftung allen dort tätigen Unternehmen aufzuerlegen, wäre keine vergleichbar wirksame Maßnahme. Ihre reale Umsetzung setzte voraus, dass auf freiwilliger Basis ein oder mehrere in der AWZ Tätige auf eigene Rechnung und Verantwortung eine Rettungsinfrastruktur errichten und vorfinanzieren und erst im Nachgang Haftungsbeiträge der anderen in der AWZ tätigen Betreiber einfordern. Das könnte die einzelnen in Haftung genommenen Unternehmen finanziell überfordern und würde unter Umständen den Offshore- Windausbau in der AWZ verzögern, wenn nicht sogar gänzlich verhindern. Da der weitere Offshore-Windenergieausbau von einer funktionierenden Rettungskette abhängig ist, würden die Projektrisiken zur Realisierung der Rettungsinfrastruktur auch zu Lasten der übrigen in der AWZ tätigen Betreiber gehen. Zudem dürfte das Realisierungs- und das durch die gesamtschuldnerische Haftung unkalkulierbare Kostenrisiko für die übrigen in der AWZ tätigen Betreiber nicht versicherbar sein. Im Übrigen dürften gegen die zumindest anfängliche Auferlegung der Kostenlast auf nur einen oder wenige AWZ-Betreiber auch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Darüber hinaus würde in diesem Modell faktisch ein Monopol über die AWZ-Rettung bei dem oder den jeweiligen Errichtern der Rettungsinfrastruktur geschaffen werden, welches gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen dürfte. Des Weiteren dürfte dieser Vorschlag, da die Übertragungsnetzbetreiber gleichfalls von der gesamtschuldnerischen Haftung erfasst werden würden, gegen die Vorschriften zur Entflechtung des Netzbetriebs von der Energieerzeugung verstoßen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ergeben sich aus seiner Gewährträgerhaftung in Abhängigkeit von den Investitionskosten für die Rettungsinfrastruktur. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Mitgliedschaft der Betreiber von Offshore-Einrichtungen im Rettungsinfrastrukturverband geht mit der Zahlung eines Beitrages zur Deckung der Kosten für Errichtung und Betrieb der Infrastruktur einher. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Neue Pflichten öffentlicher Stellen ergeben sich aus der Rechtsaufsicht über die neu zu schaffende Körperschaft, insbesondere durch Genehmigungs- und Mitwirkungserfordernisse als Rechtsaufsicht, in der Gewährträgerversammlung und im Beirat. F. Sonstige Kosten Die Kosten, die den Betreibern von Offshore-Einrichtungen durch die Beitragszahlungen als Mitglieder des Rettungsinfrastrukturverbandes entstehen, können als Bestandteil der Stromgestehungskosten an den Markt weitergegeben werden. Da der Betrieb der aktuellen Rettungsinfrastruktur von den Betreibern individuell finanziert wird und diese die Kosten ebenfalls auf die Stromkundinnen und -kunden umlegen, ist nicht mit negativen Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau zu rechnen. Vielmehr ist wegen der wirtschaftlichen Synergieeffekte einer gemeinschaftlichen Lösung im Rahmen eines Rettungsinfrastrukturverbandes gegenüber der individuellen Sicherstellung der Rettung durch die Betreiber mit geringeren Kosten für die Rettung zu rechnen. Bundesrat Drucksache 293/25 (Beschluss) 26.09.25 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf- See-Gesetzes durch die Regelung der Errichtung und des Betriebs einer Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche Wirtschaftszone Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen. Drucksache 293/25 (Beschluss) Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf- See-Gesetzes durch die Regelung der Errichtung und des Betriebs einer Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche Wirtschaftszone Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Förderung und Entwicklung von Windenergie auf See Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 79 werden die folgenden §§ 79a und 79b eingefügt: „§ 79a Betrieblicher Rettungsdienst (1) Der betriebliche Rettungsdienst hat die Rettung von Personen, die in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone auf Einrichtungen im Sinne des § 65 Absatz 1 Tätigkeiten verüben, sicherzustellen. Träger des betrieblichen Rettungsdienstes sind die jeweiligen Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 65 Absatz 1 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone. (2) Die Rettung im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit der Alarmierung des betrieblichen Rettungsdienstes und endet mit der Übergabe der verunfallten oder erkrankten rettungsbedürftigen Person an eine nächstgelegene und geeignete Behandlungseinrichtung. Die näheren Einzelheiten zu den Rettungsstandards in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone werden durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates durch das für Rettungswesen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zuständige Bundesministerium festgelegt. (3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzes bleiben unberührt. § 79b Rettungsinfrastrukturverband (1) Um die Rettung der in § 79a Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sicherzustellen wird ein Rettungsinfrastrukturverband errichtet. Aufgaben des Rettungsinfrastrukturverbandes sind insbesondere die Errichtung, der Betrieb und die Finanzierung der Rettungsinfrastruktur für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone. (2) Der Rettungsinfrastrukturverband ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in … (Einfügen: Stadt). (3) Dem Rettungsinfrastrukturverband werden die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 als eigene übertragen. Der Rettungsinfrastrukturverband kann die Ausführung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 an Dritte übertragen. (4) Für die Verbindlichkeiten des Rettungsinfrastrukturverbandes haftet der Bund, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen des Rettungsinfrastrukturverbandes möglich ist (Gewährträgerhaftung). (5) Der Rettungsinfrastrukturverband regelt seine innere Organisation durch Satzung. Die Satzung muss mindestens Bestimmungen über Namen, Mitgliedschaft, Aufgaben, Organe der Körperschaft und deren Befugnisse, sowie die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Körperschaft enthalten. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Beirates; sie sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (6) Mitglied des Rettungsinfrastrukturverbandes sind alle in der AWZ tätigen Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 65 Absatz 1. Die Mitgliedschaft beginnt im Zeitpunkt der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für die Einrichtung und endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beseitigung der Einrichtung nach § 80 nachweislich abgeschlossen wurde. Im Falle des § 85 Absatz 3 geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über. Näheres regelt die Satzung. (7) Organe des Rettungsinfrastrukturverbandes sind die Mitgliederversammlung, der Beirat, der Vorstand und die Gewährträgerversammlung. Mitglieder des Beirates sind das für Energiewirtschaft zuständige Bundesministerium, das für Rettungswesen in der ausschließlichen Wirtschaftszone zuständige Bundesministerium, das für Arbeitsschutz zuständige Bundesministerium sowie die für Rettungswesen und Arbeitsschutz zuständigen Ministerien der an die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone angrenzenden Länder. Mitglieder der Gewährträgerversammlung sind das für Finanzwesen zuständige Bundesministerium und das für Energiewirtschaft zuständige Bundesministerium. Näheres regelt die Satzung. (8) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Rettungsinfrastrukturverbandes erforderlichen Mittel werden vollumfänglich durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. Art, Höhe und Staffelung der Beiträge regelt die Beitragssatzung, wobei insbesondere die unterschiedlichen Rettungsbedarfe in der Nord- und Ostsee bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden sollten. Die Beitragssatzung und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Beirates; sie sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“ 2. Nach § 96a wird der folgende § 96b eingefügt: „§ 96b Verordnungsermächtigung zur Sicherstellung einer Rettungsinfrastruktur Das für Energiewirtschaft zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln 1. die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung einer Rettungsinfrastruktur für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone nach § 79b, 2. Näheres zu den Aufgaben und Befugnissen des Rettungsinfrastrukturverbandes nach § 79b, 3. die Zusammenarbeit des Rettungsinfrastrukturverbandes nach § 79b mit öffentlichen Rettungsdiensten, dem Havariekommando sowie Bundesbehörden.“ 3. Nach § 104 wird der folgende § 104a eingefügt: „§ 104a Rechtsaufsicht über den Rettungsinfrastrukturverband Die Rechtsaufsicht über den Rettungsinfrastrukturverband im Sinne des § 79b obliegt dem für Energiewirtschaft zuständigen Bundesministerium.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die unverzügliche Rettung der bei Bau- und Servicearbeiten von Offshore- Einrichtungen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone verunfallten oder erkrankten Personengruppen ist bislang nicht hinreichend geregelt. Zur Sicherstellung einer gleichwertigen medizinischen Versorgung von Beschäftigten in On- und Offshore-Windparks ist eine medizinische Erstversorgung innerhalb einer Hilfsfrist von höchstens 30 Minuten erforderlich. Spätestens nach 60 Minuten muss ein Rettungsmittel am Einsatzort eintreffen, das den Patiententransport und eine weitergehende medizinische Versorgung im präklinischen Intervall sicherstellt. Verlängerte Transportzeiten sind durch medizinisch allgemein anerkannte Maßnahmen (vgl. die Behandlungsalgorithmen der Rettungsdienste der Länder) im Rahmen eines strukturierten Rettungskonzepts zu kompensieren. Die Sicherstellung der Rettungskette obliegt bisher den in der AWZ tätigen Betreibern, denen eine entsprechende Verpflichtung per Nebenbestimmung in den Planfeststellungsbeschlüssen auferlegt wird. Mit fortschreitendem Ausbau wird die Sicherstellung der Rettungskette zunehmend herausfordernder und der Bedarf nach Einrichtung einer zentralen Rettungsinfrastruktur steigt. Zu diesem Zweck verpflichtet der Bundesgesetzgeber die Betreiber im Rahmen eines betrieblichen Rettungsdienstes zur Sicherstellung der Rettung und richtet einen Rettungsinfrastrukturverband ein, der die Aufgabe des Betriebs einer Rettungskette vom Unfall- oder Erkrankungsort bis in eine geeignete Behandlungseinrichtung an Land für die in der AWZ tätigen Betreiber übernimmt. Der Rettungsinfrastrukturverband besteht aus Verbandsmitgliedern und Verbandsorganen. Die Verbandsmitglieder sind alle in der AWZ tätigen Betreiber von Einrichtungen zur Erzeugung, Speicherung und Weiterleitung von Energie. Sie werden automatisch im Zeitpunkt der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für ihre Anlage Mitglied des Rettungsinfrastrukturverbandes und stellen die Mittel für dessen Errichtung und den weiteren Betrieb. Die Einzelheiten zu der Errichtung und dem Betrieb der Rettungsinfrastruktur können durch den Verband selbst sowie durch Rechtsverordnung des für Energiewirtschaft zuständigen Bundesministeriums näher geregelt werden. Bei einer landbasierten Rettung mit Helikoptern sind die Flugmuster sowie die Anzahl und Standorte so auszuwählen, dass ein redundanter und möglichst witterungsunabhängiger Einsatz ohne zeitliche Verzögerung bei Tag und Nacht jederzeit möglich ist und einer unverzüglichen Rettung nicht entgegensteht. Weiterhin kann der Rettungsinfrastrukturverband vorsehen, als Hauptstruktur der Rettungskette eine plattformbasierte Rettungsstation mit Helikopterlandeplatz an einem strategisch sinnvollen Ort für die AWZ zu errichten. Dabei ist die Standortauswahl entscheidend, da der Einsatzradius der Rettungsplattform zu jedem möglichen Einsatzort ein Anflugintervall nach dem aktuellen Stand von höchstens 60 Minuten sicherstellen muss. Die Rettungsinfrastruktur kann aber auch aus mobilen Rettungsmitteln in Form von schiffsbasierten Rettungsstationen mit Helikopterlandeplatz bestehen. Hier könnte der Einsatzradius variabel dem Aufkommen von gefahrengeneigteren Arbeitseinsätzen in der AWZ angepasst werden und sich jeweils dorthin bewegen, wo das Unfallrisiko am höchsten eingeschätzt wird, zum Beispiel in Gebiete von Errichtungsarbeiten, Großkomponententausche oder von Reparatur- und Wartungsarbeiten. In beiden Fällen wird Personal auf der Rettungsinfrastruktur stationiert, das in Schichten arbeitet und in festgelegten Abständen abgelöst wird. Der Aufbau der Rettungsinfrastruktur geht mit geschätzten Investitionskosten von ca. 250 bis 360 Millionen Euro einher.1 Die Kostenübernahme durch die aktuell in der AWZ tätigen Betreiber ohne Berücksichtigung der Betreiber, die zukünftig in der AWZ tätig werden, führt zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung der Ersteren. Eine Vorfinanzierung ist – wegen des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des Artikel 12 Absatz 1 GG – bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend notwendig. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, um die Vorfinanzierung der Infrastruktur sicherzustellen. Die Finanzierung könnte beispielsweise mit Bundesmitteln aus der Auktion von Flächen in der AWZ geleistet werden. Zudem könnte auch der Rettungsinfrastrukturverband die für die Rettungsinfrastruktur notwendigen Mittel durch Fremdkapital am Kapitalmarkt decken. Um günstige Finanzierungsbedingungen am Kapitalmarkt erzielen zu können, wird zugunsten des Rettungsinfrastrukturverbandes eine Gewährträgerhaftung des Bundes eingeräumt. Die Refinanzierung der vorfinanzierten Infrastruktur erfolgt durch die Beiträge der Mitglieder des Rettungsinfrastrukturverbandes. 1 Vgl. BWO, Vision Offshore Rettung 2030+, 05.09.2023, S. 25. II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die AWZ Dem Staat obliegt eine Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Bürgerinnen und Bürger gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Zur Erfüllung dieser Schutzpflicht ist der Staat innerhalb des Staatsgebietes und überall dort verpflichtet, wo er deutsche Hoheitsgewalt ausübt, gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3 GG. Die ausschließliche Wirtschaftszone ist kein deutsches Staatsgebiet. Gemäß Artikel 55 und 56 Absatz 1 Buchstaben a und b des UN- Seerechtsübereinkommens sind dem deutschen Staat dort aber souveräne Rechte „zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind“ sowie funktional begrenzte Hoheitsbefugnisse „in Bezug auf die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Bauwerken“ gegeben. Von diesen Befugnissen macht der Bund mit den Vorgaben zur Ausweisung und Nutzung der Flächen für Offshore-Windenergie in der AWZ im Windenergieauf-See-Gesetz (WindSeeG) bereits Gebrauch. Da der Bund mit der weiteren Erschließung und Nutzung der AWZ die ihm zugestandene Hoheitsgewalt ausübt, ist er auch gehalten, seinen grundgesetzlichen Schutzpflichten nachzukommen, zumal er die Geltung der Arbeitsschutzregelungen ausdrücklich auf die AWZ erstreckt hat, § 1 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG. III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Rettung in der AWZ Ergänzend oder unterstützend zu den Rettungsdienstgesetzen der Küstenländer kann der Bund im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung durch die Einrichtung eines betrieblichen Rettungsdienstes die Rettung in der AWZ sicherstellen. Der Bund hat aufgrund seiner Gewährleistungsverantwortung für eine gleichermaßen funktionierende wie möglichst zügig voranschreitende Energiewende von der konkurrierenden Bundeskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft, insbesondere Energiewirtschaft) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG (Luftreinhaltung) Gebrauch gemacht und das WindSeeG verabschiedet, um unter dem Aspekt der zu wahrenden Energieversorgungssicherheit und des Klimaschutzes den beschleunigten und massiven Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, insbesondere der Offshore-Windenergie voranzutreiben.2 Um die Nutzung der Windenergie auch in weiter entfernt liegenden Flächen der deutschen AWZ (speziell in der Nordsee) weiter zu forcieren, ist es notwendig, eine Regelung der Zuständigkeit für die Rettung von verletzten oder erkrankten Personen von Einrichtungen 2 BT-Drs. 18/8832, S. 158. in der AWZ zu treffen, sowie eine entsprechende hinreichende Rettungsinfrastruktur zu schaffen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für diese Materie besteht daher als Annex zu seiner Kompetenz, Regelungen für die Energiewirtschaft und die Luftreinhaltung zu erlassen. Die Rettung von Einrichtungen in der AWZ steht in funktionalem Zusammenhang zu der bundesgesetzlich erfassten Wirtschaftstätigkeit in der AWZ (hier: Stromerzeugung aus Offshore-Windenergie). Um den effizienten Ausbau der Offshore-Windenergie in der AWZ sicherstellen zu können, ist notwendige Voraussetzung, die Rettung von den EE-Einrichtungen in der AWZ zu gewährleisten. Auch dem ordnungsrechtlichen Aspekt der Regelungsmaterie steht nicht entgegen, den vorliegenden Entwurf unter den Begriff der Energiewirtschaft zu fassen.3 Die Anforderungen des Artikel 72 Absatz 2 GG, der eine Bundesregelung nur dann zulässt, wenn gleichwertige Lebensverhältnisse im Bund oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich machen, sind erfüllt. Zur Wahrung der infolge von Klimaschutzvorgaben und Ukrainekrise zunehmend gefährdeten Energieversorgungssicherheit bedarf es des weiteren Ausbaus der Nutzung von Offshore- Energieerzeugung. Hierzu ist eine vorherige, geordnete Konzeption des Rettungsdienstes für die AWZ durch die beschleunigte Schaffung einer einheitlichen, verlässlichen Rettungsinfrastruktur erforderlich, die durch eine zentrale öffentlichrechtliche Körperschaft des Bundes koordiniert wird. IV. Gemeinschaftliche Inanspruchnahme der Betreiber über eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts Die Regelung sieht vor, dass die Mitgliedschaft im Rettungsinfrastrukturverband für die aktuell in der AWZ tätigen Betreiber von Einrichtungen im Sinne von § 65 Absatz 1 verpflichtend ist. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiber als Gesamtheit ist gerechtfertigt. Durch die verpflichtende Mitgliedschaft im Rettungsinfrastrukturverband sind die Betreiber verpflichtet, einen Beitrag zu entrichten. Mit dem Beitrag wird der Betrieb der Rettungsinfrastruktur refinanziert, welche wiederum zum Schutz von Leben und Gesundheit der in der AWZ tätigen Personengruppen und zum Erreichen der Offshore-Ausbauziele erforderlich ist. Der Mitgliedschafts- und Beitragspflicht stehen somit die schützenswerten Rechtsgüter der Vgl. ähnliche Kompetenzfragestellung mit Bezug auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG: BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, – 1 BvR 1054/01 –, Rn. 155. Beschäftigten in der AWZ sowie das öffentliche Interesse am Gelingen der Energiewende gegenüber, hinter die sie zurücktreten muss. Die gemeinschaftliche Inanspruchnahme der Betreiber durch einen Rettungsinfrastrukturverband ist geeignet, die Errichtung und den Betrieb der Infrastruktur zentral zu koordinieren und sicherzustellen, sodass in der AWZ hinreichende Anforderungen an die Rettungskette angewendet werden. Ein alternatives, gleichwertiges Mittel steht nicht zur Verfügung. Der Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit durch die Mitgliedschaft im Rettungsinfrastrukturverband und die damit einhergehenden zusätzlichen Pflichten und Kosten für die Betreiber ist im Hinblick auf den Schutz der oben genannten Rechtsgüter der auf den Einrichtungen in der AWZ Beschäftigten sowie im Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit an günstigem Strom aus Offshore- Einrichtungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere ist die Pflicht zur Verbandsmitgliedschaft und zur Beitragszahlung – aufgrund der Betreiberverantwortung für das Wohl und Wehe ihrer Beschäftigten und Subunternehmern – verhältnismäßig. Insbesondere werden die Betreiber über die Nebenbestimmungen der Planfeststellungsbeschlüsse bereits aktuell zur Sicherstellung einer Rettungskette verpflichtet. Mit fortschreitendem Ausbau der Offshore-Einrichtungen wird dies weiterhin vorausgesetzt. Den Betreibern zu überlassen, die Rettungskette jeweils individuell zu realisieren, ginge mit für die Betreiber unverhältnismäßigen Kosten einher. Die Bündelung dieser Kosten in einem Rettungsinfrastrukturverband und die gemeinschaftliche Übernahme der Kostenlast unter Berücksichtigung eines gestaffelten Beitragssatzes ist daher eine verhältnismäßige Lösung. Die Betreiber haben weiterhin die Möglichkeit, die Kosten über die Höhe der Stromgestehungskosten an den Markt weiterzugeben. V. Umsetzungsfrist Eine Frist zum Aufbau der Rettungsinfrastruktur ist nicht gegeben. Da der Ausbau der Offshore-Einrichtungen in der AWZ ohne Sicherstellung einer funktionierenden Rettungsinfrastruktur nicht erfolgen kann, muss diese aufgebaut werden, sobald Einrichtungen in der AWZ errichtet werden, für die mit den vorhandenen Rettungsmitteln die Ankunftszeit einer hinreichenden Versorgung innerhalb von 60 Minuten nicht gewährleistet werden kann. Die Errichtung und der Betrieb einer Rettungsinfrastruktur für die AWZ hat also sehr zeitnah zu erfolgen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Zu § 79a Da die Tätigkeiten in der AWZ mit besonderen Risiken für die dort beschäftigten Personen verbunden sind, ist es geboten, die Verantwortlichkeit für die Rettung dort verunfallter und erkrankter Personen zu regeln. Absatz 1 stellt fest, dass die Verantwortung für die Sicherstellung der Rettung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone den Betreibern von Offshore-Einrichtungen obliegt. Die Betreiber sind im Rahmen eines betrieblichen Rettungsdienstes für die Rettung der ihnen zuordenbaren Personen zuständig. Der Kreis der Personen, die im Rahmen eines betrieblichen Rettungsdienstes zu retten sind, wird auf Personen beschränkt, die für einen Betreiber von Offshore-Einrichtungen im Sinne von § 65 Absatz 1 zur Energieerzeugung, -transport und -speicherung in der AWZ tätig werden. Es liegt im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des Schutzes von Menschenleben, dass die Betreiber von Offshore-Einrichtungen eine grundlegende Verantwortung für den Rettungsdienst für die AWZ übernehmen. Im Fall von Unfällen oder Erkrankungen, die im Zusammenhang mit diesen Einrichtungen auftreten, ist eine unverzügliche und effiziente Rettung und medizinische Versorgung erforderlich, um schwere gesundheitliche Schäden oder gar den Tod von Personen zu vermeiden. Der betriebliche Rettungsdienst stellt einen auf die in der AWZ herrschenden besonderen Rettungsanforderungen spezialisierten Rettungsdienst dar, welcher durch genaue Kenntnis der technischen Gegebenheiten der Einrichtungen im Fall eines Unfalls schnell und effektiv handeln kann. In Absatz 2 wird die Reichweite des Rettungsbegriffs für die AWZ legaldefiniert, um einen klaren Rahmen für den Verantwortungsumfang der Betreiber zu schaffen. Der betriebliche Rettungsdienst ist für eine Mehrheit der Glieder der Rettungskette zuständig, um sicherzustellen, dass die medizinische Versorgung über die erste Notfallversorgung hinaus fortgeführt wird. Dadurch wird eine lückenlose medizinische Betreuung gewährleistet. Die Zuständigkeit beginnt mit der Alarmierung des betrieblichen Rettungsdienstes. Seine Verantwortlichkeit endet mit der Übergabe der verunfallten oder erkrankten Person an die nächstgelegene Behandlungseinrichtung, welche in der Lage ist, die für den Einzelfall notwendigen Behandlungsmaßnahmen durchzuführen. Hierdurch werden die Aufgaben und der Prozess der medizinischen Versorgung im Rettungsfall eindeutig strukturiert. Diese Regelung ist zudem notwendig, um die unverzügliche Rettung auch in der AWZ zu gewährleisten. Die nähere Ausgestaltung der Rettungsstandards wird perspektivisch durch eine Rechtsverordnung geregelt werden, auch um die rechtlichen Vorgaben zügig an sich gegebenenfalls ändernde Anforderungen an die Rettung in der AWZ anpassen zu können. Durch die Verordnungsermächtigung des für das Rettungswesen in der AWZ zuständigen Bundesministeriums, wird eine anpassbare, aber dennoch verbindliche Festlegung der notwendigen Standards und Verfahren, die der Sicherheit und dem Schutz von Menschenleben in der AWZ dienen, gewährleistet. Die genaue Ausgestaltung dieser Rettungsstandards muss flexibel sein, da sie sich je nach technologischem Fortschritt nach aktuellem Stand der Technik und Forschung, neuen wissenschaftlichen und sicherheitsrelevanten Erkenntnissen und veränderten Gefährdungslagen weiterentwickeln können. Im Übrigen sind in der Ausgestaltung der Anforderungen den unterschiedlichen Gegebenheiten in Nord- und Ostsee Rechnung zu tragen. Die Zustimmung des Bundesrates sichert dabei die Mitwirkung der Länder als für die Aufsicht über den Arbeitsschutz zuständige Hoheitsträger bei der Festlegung wichtiger Vorschriften, die für die Sicherheit in der AWZ von Bedeutung sind. Die explizite Erwähnung, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzes unberührt bleiben, unterstreicht, dass die Regelungen zu Rettungsmaßnahmen ergänzend zu den bestehenden Arbeitsschutzgesetzen gelten und diese nicht materiell-rechtlich beschränken. Der Arbeitsschutz bleibt weiterhin eine grundlegende Voraussetzung für die Arbeitssicherheit in den Einrichtungen und gewährleistet den Schutz der Beschäftigten. Zu § 79b Die Errichtung eines Rettungsinfrastrukturverbandes gewährleistet eine koordinierte und effiziente Organisation der Rettung in der AWZ. Neben der Errichtung des Rettungsinfrastrukturverbandes definiert Absatz 1 Satz 1 auch die Personengruppen, für die die Rettungsinfrastruktur aufgebaut und betrieben wird. Um Doppelstrukturen und Kompetenzüberschneidungen zu vermeiden, ist die Übertragung der Zuständigkeit für die Rettung der Personen, die in der AWZ im Zusammenhang mit der Energieerzeugung, -speicherung und dem -transport tätig werden, entscheidend. Dies dient auch der Abgrenzung zu anderen in der AWZ tätigen Rettungsdiensten mit ähnlichen oder angrenzenden Betätigungsfeldern, wie unter anderem dem Havariekommando und der Seenotrettung. Die Aufzählung der Personengruppen, für die eine Rettung sicherzustellen ist, umfasst damit nicht nur direkte Beschäftigte der in der AWZ tätigen Betreiber, sondern auch deren Dienstleister, Auftragnehmer und andere ihnen zuzuordnende Personen. In Absatz 1 Satz 2 werden mit einer nicht abschließenden Aufzählung die Aufgaben des Rettungsinfrastrukturverbandes definiert: Errichtung, Betrieb und Finanzierung der Infrastruktur. Eine nähere Konkretisierung der bereits übertragenen Aufgaben kann in der Rechtsverordnung des für Energiewirtschaft zuständigen Bundesministeriums erfolgen. Durch Absatz 2 wird festgelegt, dass der Rettungsinfrastrukturverband in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 GG errichtet wird. Die Rechtsform stellt sicher, dass der Verband mitgliedschaftlich organisiert ist und das Recht auf Selbstverwaltung gewahrt wird, er hoheitliche Aufgaben wahrnehmen kann und eine direkte Anbindung an den Bund besteht, ohne eine eigene Bundesbehörde zu schaffen. Für die Erfüllung der Aufgaben ist es notwendig, dem Rettungsinfrastrukturverband die zuvor definierten Aufgaben als eigene zu übertragen (Absatz 3 Satz 1). Dies wird insbesondere relevant, wenn es die für den Betrieb der Infrastruktur notwendige Kommunikation im Luftverkehr oder die Inanspruchnahme von Verantwortlichen für die Sicherstellung einer funktionierenden Rettungskette betrifft. Der Rettungsinfrastrukturverband kann nach Absatz 3 Satz 2 für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben Dritte beauftragen. Trotz der Zuständigkeit für die Rettung kann nicht vorausgesetzt werden, dass die in der AWZ tätigen Betreiber die Aufgabenerfüllung selbst leisten können. Diese Delegierungsbefugnis erlaubt es dem Verband, auf bestehende Strukturen und Expertise der Branche zurückzugreifen und eine wirtschaftliche Organisation der Rettung zu gewährleisten. Um die Finanzierung des Aufbaus der Rettungsinfrastruktur sicherzustellen, wird in Absatz 4 eine Gewährträgerhaftung des Bundes vorgesehen. Die Gewährträgerhaftung des Bundes dient der finanziellen Absicherung des Verbandes. Sie greift jedoch nur subsidiär, solange und soweit eine Deckung der Verbindlichkeiten aus dem eigenen Vermögen des Verbandes nicht möglich ist. Diese Regelung stellt sicher, dass der Verband als eigenständige Körperschaft wirtschaftlich agiert, während gleichzeitig das Vertrauen in seine finanzielle Stabilität gewährleistet wird. Die Satzung des Rettungsinfrastrukturverbandes, die gemäß Absatz 5 von der Mitgliederversammlung beschlossen wird, bildet die Grundlage seiner inneren Organisation und Arbeitsweise. Neben den in diesem und den folgenden Absätzen ausdrücklich festgelegten Satzungsinhalten werden in der Satzung Selbstverwaltungsangelegenheiten des Verbandes geregelt. Durch die Genehmigungsbedürftigkeit durch den Beirat wird eine angemessene staatliche Kontrolle sichergestellt. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger gewährleistet Transparenz und Nachvollziehbarkeit der wesentlichen Regelungen für alle Beteiligten. Bei dem Rettungsinfrastrukturverband handelt es sich um eine Personalkörperschaft, da sich die Mitgliedschaft unmittelbar aus der Erfüllung des Tatbestandes nach Absatz 6 Satz 1 ergibt. Mit dieser Pflichtmitgliedschaft wird bezweckt, dass alle in der ausschließlichen Wirtschaftszone tätigen Betreiber von Offshore- Einrichtungen Mitglied des Rettungsinfrastrukturverbandes werden und sich an der Finanzierung und dem Betrieb der Rettungsinfrastruktur beteiligen. In einer Rettungssituation darf nicht unterschieden werden, ob die zu rettende Person einem Verbandsmitglied zuzuordnen ist oder nicht. Würden Betreiber in der AWZ die Rettung in Anspruch nehmen, ohne Mitglied zu sein und Beiträge zu entrichten, entstünde eine ungleiche finanzielle Belastung zwischen Mitgliedern und Nicht- Mitgliedern bei dem gleichen Vorteil, im Notfall gerettet zu werden. Es ist daher zwingend notwendig, dass alle in der ausschließlichen Wirtschaftszone tätigen Betreiber von Offshore-Einrichtungen Mitglied des Rettungsinfrastrukturverbandes werden. Die Mitgliedschaft beginnt gemäß Absatz 6 Satz 2 im Zeitpunkt der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für die Anlage. So wird sichergestellt, dass sowohl die derzeit aktiven Betreiber als auch solche erfasst sind, die sich noch in der Planungsphase der Einrichtungen befinden. Durch die automatische Mitgliedschaft werden auch zukünftige Betreiber Mitglieder des Verbandes. Die Mitgliedschaft geht zudem auf einen Rechtsnachfolger über. Die in Absatz 7 festgelegten Organe des Rettungsinfrastrukturverbandes sind so ausgestaltet, dass eine wirksame Steuerung und Kontrolle gewährleistet ist. Die Mitgliederversammlung repräsentiert die Betreiber, während der Beirat eine staatliche Kontrollbefugnis durch die zuständigen Ministerien ermöglicht. Um sicherzustellen, dass die betroffenen Länder ein rechtmäßiges Mitsprache- und Informationsrecht im Verband behalten, hält Absatz 7 Satz 2 fest, dass Mitglied des Beirates die an die AWZ angrenzenden Länder sowie die für Energie, Inneres und Arbeitssicherheit zuständigen Bundesministerien sind. Näheres zu der Organisation, den Stimmrechten, der Besetzung und der Beschlussfassung der Organe regelt die Satzung. Die Erfüllung der Aufgaben des Rettungsinfrastrukturverbandes wird unmittelbar aus den Beiträgen der Mitglieder finanziert (Absatz 8). Die Festlegung der Beitragsstaffelung durch eine Beitragssatzung ermöglicht eine bedarfsgerechte und faire Verteilung der finanziellen Lasten. Bei der Staffelung der Beiträge könnten neben den unterschiedlichen Rettungsbedarfen der aktuellen und zukünftigen Betreiber der Einrichtungen und den unterschiedlichen Gegebenheiten in Nord- und Ostsee unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt werden: Die Entfernung der Einrichtung des Verbandsmitgliedes zur nächsten geeigneten medizinischen Einrichtung, die Anzahl der potenziell zu rettenden Personen sowie, ob Personal ständig oder nur temporär auf den Einrichtungen vor Ort ist. Sofern keine stationäre Rettungsstruktur für die Sicherstellung der Rettungskette notwendig sein sollte, sondern der An- und Abflug von verletzten Personen durch luftgebundene Rettungsmittel von einer mobilen Rettungsstation erfolgt, könnte die Entfernung des Unfallortes zu einem Service- und Wartungshafen als Beitragsbemessungsmaßstab zugrunde gelegt werden. Zudem könnte die Anzahl oder Leistung der Einrichtungen der Verbandsmitglieder in die jeweilige Berechnung einfließen, da sich linear zur Anzahl der Einrichtungen das Unfallrisiko insgesamt erhöht, sowie ein Beschäftigungsschlüssel pro Einrichtung zugrunde gelegt werden. Der Beschluss der Beitragssatzung durch die Mitgliederversammlung bedarf der Zustimmung des Beirates, um das Einverständnis der betroffenen Länder und Bundesministerien sicherzustellen. Zu Nummer 2 Die Festlegung der Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung des Rettungsinfrastrukturverbandes können per Verordnung erfolgen. Zum Erlass der Verordnung wird das für Energiewirtschaft zuständige Bundesministerium ermächtigt. Die Zustimmung des Bundesrates wird vorausgesetzt, um insbesondere die für die landseitige Rettungsinfrastruktur zuständigen Küstenländer an der Ausgestaltung des Rettungsinfrastrukturverbandes teilhaben zu lassen. Zu Nummer 3 Die Rechtsaufsicht über den Rettungsinfrastrukturverband wird von dem für Energiewirtschaft zuständigen Bundesministerium als zuständiger Behörde ausgeübt. Über die Rechtsaufsicht wird das „Mindestmaß der Direktionsmacht“4 durch den Bund ausgeübt, ohne den Rettungsinfrastrukturverband in seinem Recht auf Selbstverwaltung zu beschneiden. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 4 Dürig/Herzog/Scholz/Ibler, 105. EL August 2024, GG Artikel 86 Rn. 56.]

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