Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Regelung der Errichtung und des Betriebs einer Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche Wirtschaftszone
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Regelung der Errichtung und des Betriebs einer Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche Wirtschaftszone
[Bundesrat Drucksache 293/25 (Beschluss)
26.09.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-
See-Gesetzes durch die Regelung der Errichtung und des
Betriebs einer Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche
Wirtschaftszone
A. Problem und Ziel
Der Ausbau von Offshore-Einrichtungen und deren Netzanbindung liegt im
gemeinsamen Interesse von Europäischer Union, Bund und Ländern.
Der Bau und die Wartung von Offshore-Einrichtungen wird zukünftig mit einem
erhöhten Einsatz von Arbeitskräften und einem dementsprechend höheren Unfall-
und Erkrankungsrisikos einhergehen. Um die Sicherheit aller am Ausbau beteiligten
Personengruppen zu gewährleisten, ist es notwendig, deren unverzügliche Rettung
und medizinische Versorgung sicherzustellen.
Die in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) tätigen Betreiber
werden derzeit regelmäßig durch Nebenbestimmungen in den
Planfeststellungsbeschlüssen zur Sicherstellung einer Rettungskette bis zu einem öffentlichen
Krankenhaus verpflichtet. Sie kommen dieser Verpflichtung durch individuelle
Beauftragung von Rettungsdienstleistern nach. Die Rettung erfolgt durch den Einsatz von
luftgebundenen Rettungsmitteln, die an Land stationiert sind. Dies wird von den
Betreibern der Windparks, der Konverterplattformen und der Kabelsysteme
individuell organisiert und finanziert.
Der Ausbau der Offshore-Windparks und Konverterstationen in der AWZ der
Nordsee findet in zunehmend größerer Entfernung zum Festland statt, wodurch sich
die Flugzeiten der Rettungshelikopter erhöhen. Um die medizinische Versorgung
von verunfallten und erkrankten Personen sicherzustellen, wird aktuell eine
Ankunftszeit an der betroffenen Offshore-Infrastruktur von nicht mehr als 60 Minuten
als angemessen betrachtet. Dies ist mit der aktuellen Rettungsinfrastruktur und
zunehmendem seewärtigen Ausbau der Offshore-Einrichtungen zukünftig nicht mehr
zu gewährleisten. Es müssen daher Maßnahmen ergriffen werden, die eine
Versorgung und Rettung auf einem vergleichbaren Niveau wie auf dem Festland
gewährleisten.
Zur Sicherstellung einer langfristig funktionierenden Rettungskette in der gesamten
AWZ muss eine übergreifende Lösung für die Errichtung und den Betrieb einer
Rettungsinfrastruktur gefunden werden, um die Anforderungen an die zeitgerechte
Rettung zu gewährleisten. Da die von den Betreibern in der AWZ derzeit jeweils
individuell organisierte Rettung hierzu langfristig nicht geeignet und aktuell
teilweise suboptimal organisiert ist, soll durch Schaffung und Finanzierung einer
gemeinschaftlichen Rettungsinfrastruktur aller in der AWZ tätigen Betreiber die Sicherheit
der dort Beschäftigten gewährleistet und die Rettung effektiv, dauerhaft und
kostensparend organisiert werden.
B. Lösung
Zur Umsetzung der (Betreiber-)Verpflichtung zu einem betrieblichen
Rettungsdienst und zur Sicherstellung einer unverzüglichen Rettung und medizinischen
Versorgung in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nord- und Ostsee sieht der
vorliegende Entwurf die Einrichtung eines betrieblichen Rettungsdienstes, die
Gründung eines Rettungsinfrastrukturverbandes, die Errichtung der erforderlichen
Rettungsinfrastruktur und deren Betrieb vor.
Mitglied des Verbandes werden alle in der AWZ tätigen Betreiber von für die
Energieerzeugung, -speicherung und den -transport notwendigen Einrichtungen. Damit
soll sichergestellt werden, dass alle in der AWZ während der Errichtungs-, Betriebs-
und Rückbauphasen der Offshore-Einrichtungen tätigen Personengruppen unter den
Schutz des Rettungsinfrastrukturverbandes fallen. Dabei sind sowohl die
Beschäftigten der Betreiber als auch die Beschäftigten der beauftragten Dienstleister von
der Regelung erfasst.
Der Rettungsinfrastrukturverband wird als bundesunmittelbare rechtsfähige
Körperschaft öffentlichen Rechts gegründet, um eine mitgliedschaftliche Organisation und
die Selbstverwaltung des Verbandes durch die ihm angeschlossenen Mitglieder
sicherzustellen. Die Beteiligung des Bundes ist durch die Teilhabe an den
Verbandsgremien und durch die Rechtsaufsicht über den Verband gewährleistet. Die für den
Arbeitsschutz auf den Einrichtungen in der AWZ zuständigen Küstenländer werden
über den Beirat des Verbandes an der Arbeit des Rettungsinfrastrukturverbandes
beteiligt.
Zur kostendeckenden Finanzierung der Errichtung und des Betriebes der
Rettungsinfrastruktur ist der Verband berechtigt, von seinen Mitgliedern Beiträge zu
erheben. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird in einer Satzung festgelegt, zu deren
Erlass die Mitgliederversammlung mit Zustimmung des Beirates ermächtigt wird.
Die Beitragshöhe soll gestaffelt werden. Neben den unterschiedlichen
Rettungsbedarfen in Nord- und Ostsee könnten mögliche Kriterien für Ermittlung der
Beitragshöhe die Entfernung der Einrichtungen des Verbandsmitglieds zur
Rettungsinfrastruktur sowie die Anzahl oder Leistung der Einrichtungen sein.
Um am Kapitalmarkt die für die Vorfinanzierung der Rettungsinfrastruktur
erforderlichen Mittel zu günstigen Finanzierungsbedingungen beschaffen zu können,
wird eine Gewährträgerhaftung des Bundes für die Verbindlichkeiten des
Rettungsinfrastrukturverbandes eingeführt. In der Gewährträgerversammlung ist der Bund
durch seine Ministerien vertreten.
Näheres zu den Aufgaben und den Befugnissen des Verbandes wird in der
Rettungsinfrastrukturverordnung festgelegt, zu deren Erlass das für Energiewirtschaft
zuständige Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt wird.
C. Alternativen
Keine. Da allein die Betreiber der in der AWZ gelegenen, ihrer wirtschaftlichen
Betätigung dienenden, Einrichtungen unmittelbare Nutznießer der zu schaffenden
Infrastruktur sind, ist die Übertragung der Verantwortung für die
Rettungsinfrastruktur für die AWZ auf sie gerechtfertigt.
Stattdessen das Aufgabenspektrum des Havariekommandos auf die Rettung in der
AWZ zu erweitern, ginge ebenfalls mit dem Aufbau einer neuen Infrastruktur
einher und würde deutlich von dessen bisherigem Kompetenzbereich abweichen.
Die Rettung in der AWZ unabhängig von der Schaffung einer gemeinsamen
Infrastruktur im Sinne einer gesamtschuldnerischen Haftung allen dort tätigen
Unternehmen aufzuerlegen, wäre keine vergleichbar wirksame Maßnahme. Ihre reale
Umsetzung setzte voraus, dass auf freiwilliger Basis ein oder mehrere in der AWZ
Tätige auf eigene Rechnung und Verantwortung eine Rettungsinfrastruktur
errichten und vorfinanzieren und erst im Nachgang Haftungsbeiträge der anderen in der
AWZ tätigen Betreiber einfordern. Das könnte die einzelnen in Haftung
genommenen Unternehmen finanziell überfordern und würde unter Umständen den Offshore-
Windausbau in der AWZ verzögern, wenn nicht sogar gänzlich verhindern. Da der
weitere Offshore-Windenergieausbau von einer funktionierenden Rettungskette
abhängig ist, würden die Projektrisiken zur Realisierung der Rettungsinfrastruktur
auch zu Lasten der übrigen in der AWZ tätigen Betreiber gehen. Zudem dürfte das
Realisierungs- und das durch die gesamtschuldnerische Haftung unkalkulierbare
Kostenrisiko für die übrigen in der AWZ tätigen Betreiber nicht versicherbar sein.
Im Übrigen dürften gegen die zumindest anfängliche Auferlegung der Kostenlast
auf nur einen oder wenige AWZ-Betreiber auch erhebliche verfassungsrechtliche
Bedenken bestehen. Darüber hinaus würde in diesem Modell faktisch ein Monopol
über die AWZ-Rettung bei dem oder den jeweiligen Errichtern der
Rettungsinfrastruktur geschaffen werden, welches gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen
dürfte. Des Weiteren dürfte dieser Vorschlag, da die Übertragungsnetzbetreiber
gleichfalls von der gesamtschuldnerischen Haftung erfasst werden würden, gegen
die Vorschriften zur Entflechtung des Netzbetriebs von der Energieerzeugung
verstoßen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ergeben sich aus seiner
Gewährträgerhaftung in Abhängigkeit von den Investitionskosten für die Rettungsinfrastruktur.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Mitgliedschaft der Betreiber von Offshore-Einrichtungen im
Rettungsinfrastrukturverband geht mit der Zahlung eines Beitrages zur Deckung der Kosten für
Errichtung und Betrieb der Infrastruktur einher.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Neue Pflichten öffentlicher Stellen ergeben sich aus der Rechtsaufsicht über die neu
zu schaffende Körperschaft, insbesondere durch Genehmigungs- und
Mitwirkungserfordernisse als Rechtsaufsicht, in der Gewährträgerversammlung und im Beirat.
F. Sonstige Kosten
Die Kosten, die den Betreibern von Offshore-Einrichtungen durch die
Beitragszahlungen als Mitglieder des Rettungsinfrastrukturverbandes entstehen, können als
Bestandteil der Stromgestehungskosten an den Markt weitergegeben werden. Da der
Betrieb der aktuellen Rettungsinfrastruktur von den Betreibern individuell finanziert
wird und diese die Kosten ebenfalls auf die Stromkundinnen und -kunden umlegen,
ist nicht mit negativen Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau zu rechnen.
Vielmehr ist wegen der wirtschaftlichen Synergieeffekte einer gemeinschaftlichen
Lösung im Rahmen eines Rettungsinfrastrukturverbandes gegenüber der
individuellen Sicherstellung der Rettung durch die Betreiber mit geringeren Kosten für die
Rettung zu rechnen.
Bundesrat Drucksache 293/25 (Beschluss)
26.09.25
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-
See-Gesetzes durch die Regelung der Errichtung und des
Betriebs einer Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche
Wirtschaftszone
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 293/25 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-
See-Gesetzes durch die Regelung der Errichtung und des
Betriebs einer Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche
Wirtschaftszone
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Förderung und Entwicklung
von Windenergie auf See
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310),
das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 79 werden die folgenden §§ 79a und 79b eingefügt:
„§ 79a
Betrieblicher Rettungsdienst
(1) Der betriebliche Rettungsdienst hat die Rettung von Personen, die in der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone auf Einrichtungen im Sinne des
§ 65 Absatz 1 Tätigkeiten verüben, sicherzustellen. Träger des betrieblichen
Rettungsdienstes sind die jeweiligen Betreiber von Einrichtungen im Sinne des
§ 65 Absatz 1 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone.
(2) Die Rettung im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit der Alarmierung des
betrieblichen Rettungsdienstes und endet mit der Übergabe der verunfallten
oder erkrankten rettungsbedürftigen Person an eine nächstgelegene und
geeignete Behandlungseinrichtung. Die näheren Einzelheiten zu den
Rettungsstandards in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone werden durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates durch das für Rettungswesen in
der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zuständige Bundesministerium
festgelegt.
(3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzes bleiben unberührt.
§ 79b
Rettungsinfrastrukturverband
(1) Um die Rettung der in § 79a Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
sicherzustellen wird ein Rettungsinfrastrukturverband errichtet. Aufgaben des
Rettungsinfrastrukturverbandes sind insbesondere die Errichtung, der Betrieb
und die Finanzierung der Rettungsinfrastruktur für die deutsche ausschließliche
Wirtschaftszone.
(2) Der Rettungsinfrastrukturverband ist eine bundesunmittelbare
rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in … (Einfügen: Stadt).
(3) Dem Rettungsinfrastrukturverband werden die Aufgaben nach Absatz 1
Satz 2 als eigene übertragen. Der Rettungsinfrastrukturverband kann die
Ausführung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 an Dritte übertragen.
(4) Für die Verbindlichkeiten des Rettungsinfrastrukturverbandes haftet der
Bund, soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen des
Rettungsinfrastrukturverbandes möglich ist (Gewährträgerhaftung).
(5) Der Rettungsinfrastrukturverband regelt seine innere Organisation durch
Satzung. Die Satzung muss mindestens Bestimmungen über Namen,
Mitgliedschaft, Aufgaben, Organe der Körperschaft und deren Befugnisse, sowie die
Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Körperschaft enthalten. Die
Satzung und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung
beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Beirates; sie sind im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(6) Mitglied des Rettungsinfrastrukturverbandes sind alle in der AWZ
tätigen Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 65 Absatz 1. Die
Mitgliedschaft beginnt im Zeitpunkt der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses
oder der Plangenehmigung für die Einrichtung und endet mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Beseitigung der Einrichtung nach § 80 nachweislich
abgeschlossen wurde. Im Falle des § 85 Absatz 3 geht die Mitgliedschaft auf den
Rechtsnachfolger über. Näheres regelt die Satzung.
(7) Organe des Rettungsinfrastrukturverbandes sind die
Mitgliederversammlung, der Beirat, der Vorstand und die Gewährträgerversammlung.
Mitglieder des Beirates sind das für Energiewirtschaft zuständige
Bundesministerium, das für Rettungswesen in der ausschließlichen Wirtschaftszone zuständige
Bundesministerium, das für Arbeitsschutz zuständige Bundesministerium sowie
die für Rettungswesen und Arbeitsschutz zuständigen Ministerien der an die
deutsche ausschließliche Wirtschaftszone angrenzenden Länder. Mitglieder der
Gewährträgerversammlung sind das für Finanzwesen zuständige
Bundesministerium und das für Energiewirtschaft zuständige Bundesministerium. Näheres
regelt die Satzung.
(8) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Rettungsinfrastrukturverbandes
erforderlichen Mittel werden vollumfänglich durch Beiträge seiner Mitglieder
aufgebracht. Art, Höhe und Staffelung der Beiträge regelt die Beitragssatzung,
wobei insbesondere die unterschiedlichen Rettungsbedarfe in der Nord- und
Ostsee bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden sollten. Die
Beitragssatzung und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung
beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Beirates; sie sind im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“
2. Nach § 96a wird der folgende § 96b eingefügt:
„§ 96b
Verordnungsermächtigung zur Sicherstellung einer Rettungsinfrastruktur
Das für Energiewirtschaft zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln
1. die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung einer
Rettungsinfrastruktur für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone nach § 79b,
2. Näheres zu den Aufgaben und Befugnissen des
Rettungsinfrastrukturverbandes nach § 79b,
3. die Zusammenarbeit des Rettungsinfrastrukturverbandes nach § 79b mit
öffentlichen Rettungsdiensten, dem Havariekommando sowie
Bundesbehörden.“
3. Nach § 104 wird der folgende § 104a eingefügt:
„§ 104a
Rechtsaufsicht über den Rettungsinfrastrukturverband
Die Rechtsaufsicht über den Rettungsinfrastrukturverband im Sinne des § 79b
obliegt dem für Energiewirtschaft zuständigen Bundesministerium.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die unverzügliche Rettung der bei Bau- und Servicearbeiten von Offshore-
Einrichtungen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone verunfallten oder
erkrankten Personengruppen ist bislang nicht hinreichend geregelt. Zur
Sicherstellung einer gleichwertigen medizinischen Versorgung von Beschäftigten in On- und
Offshore-Windparks ist eine medizinische Erstversorgung innerhalb einer Hilfsfrist
von höchstens 30 Minuten erforderlich. Spätestens nach 60 Minuten muss ein
Rettungsmittel am Einsatzort eintreffen, das den Patiententransport und eine
weitergehende medizinische Versorgung im präklinischen Intervall sicherstellt. Verlängerte
Transportzeiten sind durch medizinisch allgemein anerkannte Maßnahmen (vgl. die
Behandlungsalgorithmen der Rettungsdienste der Länder) im Rahmen eines
strukturierten Rettungskonzepts zu kompensieren.
Die Sicherstellung der Rettungskette obliegt bisher den in der AWZ tätigen
Betreibern, denen eine entsprechende Verpflichtung per Nebenbestimmung in den
Planfeststellungsbeschlüssen auferlegt wird. Mit fortschreitendem Ausbau wird die
Sicherstellung der Rettungskette zunehmend herausfordernder und der Bedarf nach
Einrichtung einer zentralen Rettungsinfrastruktur steigt. Zu diesem Zweck
verpflichtet der Bundesgesetzgeber die Betreiber im Rahmen eines betrieblichen
Rettungsdienstes zur Sicherstellung der Rettung und richtet einen
Rettungsinfrastrukturverband ein, der die Aufgabe des Betriebs einer Rettungskette vom Unfall- oder
Erkrankungsort bis in eine geeignete Behandlungseinrichtung an Land für die in der
AWZ tätigen Betreiber übernimmt.
Der Rettungsinfrastrukturverband besteht aus Verbandsmitgliedern und
Verbandsorganen. Die Verbandsmitglieder sind alle in der AWZ tätigen Betreiber von
Einrichtungen zur Erzeugung, Speicherung und Weiterleitung von Energie. Sie werden
automatisch im Zeitpunkt der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung für ihre Anlage Mitglied des Rettungsinfrastrukturverbandes und
stellen die Mittel für dessen Errichtung und den weiteren Betrieb. Die Einzelheiten
zu der Errichtung und dem Betrieb der Rettungsinfrastruktur können durch den
Verband selbst sowie durch Rechtsverordnung des für Energiewirtschaft
zuständigen Bundesministeriums näher geregelt werden. Bei einer landbasierten Rettung mit
Helikoptern sind die Flugmuster sowie die Anzahl und Standorte so auszuwählen,
dass ein redundanter und möglichst witterungsunabhängiger Einsatz ohne zeitliche
Verzögerung bei Tag und Nacht jederzeit möglich ist und einer unverzüglichen
Rettung nicht entgegensteht. Weiterhin kann der Rettungsinfrastrukturverband
vorsehen, als Hauptstruktur der Rettungskette eine plattformbasierte Rettungsstation mit
Helikopterlandeplatz an einem strategisch sinnvollen Ort für die AWZ zu errichten.
Dabei ist die Standortauswahl entscheidend, da der Einsatzradius der
Rettungsplattform zu jedem möglichen Einsatzort ein Anflugintervall nach dem aktuellen Stand
von höchstens 60 Minuten sicherstellen muss. Die Rettungsinfrastruktur kann aber
auch aus mobilen Rettungsmitteln in Form von schiffsbasierten Rettungsstationen
mit Helikopterlandeplatz bestehen. Hier könnte der Einsatzradius variabel dem
Aufkommen von gefahrengeneigteren Arbeitseinsätzen in der AWZ angepasst
werden und sich jeweils dorthin bewegen, wo das Unfallrisiko am höchsten
eingeschätzt wird, zum Beispiel in Gebiete von Errichtungsarbeiten,
Großkomponententausche oder von Reparatur- und Wartungsarbeiten. In beiden Fällen wird Personal
auf der Rettungsinfrastruktur stationiert, das in Schichten arbeitet und in
festgelegten Abständen abgelöst wird.
Der Aufbau der Rettungsinfrastruktur geht mit geschätzten Investitionskosten von
ca. 250 bis 360 Millionen Euro einher.1 Die Kostenübernahme durch die aktuell in
der AWZ tätigen Betreiber ohne Berücksichtigung der Betreiber, die zukünftig in
der AWZ tätig werden, führt zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung
der Ersteren. Eine Vorfinanzierung ist – wegen des Eingriffs in die
Berufsausübungsfreiheit des Artikel 12 Absatz 1 GG – bereits aus verfassungsrechtlichen
Gründen zwingend notwendig. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, um die
Vorfinanzierung der Infrastruktur sicherzustellen. Die Finanzierung könnte
beispielsweise mit Bundesmitteln aus der Auktion von Flächen in der AWZ geleistet
werden. Zudem könnte auch der Rettungsinfrastrukturverband die für die
Rettungsinfrastruktur notwendigen Mittel durch Fremdkapital am Kapitalmarkt decken. Um
günstige Finanzierungsbedingungen am Kapitalmarkt erzielen zu können, wird
zugunsten des Rettungsinfrastrukturverbandes eine Gewährträgerhaftung des Bundes
eingeräumt. Die Refinanzierung der vorfinanzierten Infrastruktur erfolgt durch die
Beiträge der Mitglieder des Rettungsinfrastrukturverbandes.
1 Vgl. BWO, Vision Offshore Rettung 2030+, 05.09.2023, S. 25.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die AWZ
Dem Staat obliegt eine Schutzpflicht für das Leben und die körperliche
Unversehrtheit seiner Bürgerinnen und Bürger gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Zur
Erfüllung dieser Schutzpflicht ist der Staat innerhalb des Staatsgebietes und überall dort
verpflichtet, wo er deutsche Hoheitsgewalt ausübt, gemäß Artikel 1 Absatz 3 und
Artikel 20 Absatz 3 GG. Die ausschließliche Wirtschaftszone ist kein deutsches
Staatsgebiet. Gemäß Artikel 55 und 56 Absatz 1 Buchstaben a und b des UN-
Seerechtsübereinkommens sind dem deutschen Staat dort aber souveräne Rechte
„zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der
Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind“ sowie funktional begrenzte
Hoheitsbefugnisse „in Bezug auf die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Bauwerken“
gegeben. Von diesen Befugnissen macht der Bund mit den Vorgaben zur Ausweisung
und Nutzung der Flächen für Offshore-Windenergie in der AWZ im
Windenergieauf-See-Gesetz (WindSeeG) bereits Gebrauch. Da der Bund mit der weiteren
Erschließung und Nutzung der AWZ die ihm zugestandene Hoheitsgewalt ausübt, ist
er auch gehalten, seinen grundgesetzlichen Schutzpflichten nachzukommen, zumal
er die Geltung der Arbeitsschutzregelungen ausdrücklich auf die AWZ erstreckt hat,
§ 1 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Rettung in der AWZ
Ergänzend oder unterstützend zu den Rettungsdienstgesetzen der Küstenländer kann
der Bund im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung durch die Einrichtung eines
betrieblichen Rettungsdienstes die Rettung in der AWZ sicherstellen. Der Bund hat
aufgrund seiner Gewährleistungsverantwortung für eine gleichermaßen
funktionierende wie möglichst zügig voranschreitende Energiewende von der konkurrierenden
Bundeskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft,
insbesondere Energiewirtschaft) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG
(Luftreinhaltung) Gebrauch gemacht und das WindSeeG verabschiedet, um unter dem
Aspekt der zu wahrenden Energieversorgungssicherheit und des Klimaschutzes den
beschleunigten und massiven Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energien, insbesondere der Offshore-Windenergie voranzutreiben.2 Um die Nutzung der
Windenergie auch in weiter entfernt liegenden Flächen der deutschen AWZ
(speziell in der Nordsee) weiter zu forcieren, ist es notwendig, eine Regelung der
Zuständigkeit für die Rettung von verletzten oder erkrankten Personen von Einrichtungen
2 BT-Drs. 18/8832, S. 158.
in der AWZ zu treffen, sowie eine entsprechende hinreichende
Rettungsinfrastruktur zu schaffen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für diese Materie besteht
daher als Annex zu seiner Kompetenz, Regelungen für die Energiewirtschaft und
die Luftreinhaltung zu erlassen. Die Rettung von Einrichtungen in der AWZ steht in
funktionalem Zusammenhang zu der bundesgesetzlich erfassten Wirtschaftstätigkeit
in der AWZ (hier: Stromerzeugung aus Offshore-Windenergie). Um den effizienten
Ausbau der Offshore-Windenergie in der AWZ sicherstellen zu können, ist
notwendige Voraussetzung, die Rettung von den EE-Einrichtungen in der AWZ zu
gewährleisten. Auch dem ordnungsrechtlichen Aspekt der Regelungsmaterie steht nicht
entgegen, den vorliegenden Entwurf unter den Begriff der Energiewirtschaft zu
fassen.3
Die Anforderungen des Artikel 72 Absatz 2 GG, der eine Bundesregelung nur dann
zulässt, wenn gleichwertige Lebensverhältnisse im Bund oder die Wahrung der
Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine
bundeseinheitliche Regelung erforderlich machen, sind erfüllt. Zur Wahrung der infolge von
Klimaschutzvorgaben und Ukrainekrise zunehmend gefährdeten
Energieversorgungssicherheit bedarf es des weiteren Ausbaus der Nutzung von Offshore-
Energieerzeugung. Hierzu ist eine vorherige, geordnete Konzeption des
Rettungsdienstes für die AWZ durch die beschleunigte Schaffung einer einheitlichen,
verlässlichen Rettungsinfrastruktur erforderlich, die durch eine zentrale
öffentlichrechtliche Körperschaft des Bundes koordiniert wird.
IV. Gemeinschaftliche Inanspruchnahme der Betreiber über eine
bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts
Die Regelung sieht vor, dass die Mitgliedschaft im Rettungsinfrastrukturverband für
die aktuell in der AWZ tätigen Betreiber von Einrichtungen im Sinne von § 65
Absatz 1 verpflichtend ist. Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiber
als Gesamtheit ist gerechtfertigt. Durch die verpflichtende Mitgliedschaft im
Rettungsinfrastrukturverband sind die Betreiber verpflichtet, einen Beitrag zu
entrichten. Mit dem Beitrag wird der Betrieb der Rettungsinfrastruktur refinanziert, welche
wiederum zum Schutz von Leben und Gesundheit der in der AWZ tätigen
Personengruppen und zum Erreichen der Offshore-Ausbauziele erforderlich ist. Der
Mitgliedschafts- und Beitragspflicht stehen somit die schützenswerten Rechtsgüter der
Vgl. ähnliche Kompetenzfragestellung mit Bezug auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG: BVerfG,
Urteil vom 28. März 2006, – 1 BvR 1054/01 –, Rn. 155.
Beschäftigten in der AWZ sowie das öffentliche Interesse am Gelingen der
Energiewende gegenüber, hinter die sie zurücktreten muss.
Die gemeinschaftliche Inanspruchnahme der Betreiber durch einen
Rettungsinfrastrukturverband ist geeignet, die Errichtung und den Betrieb der Infrastruktur
zentral zu koordinieren und sicherzustellen, sodass in der AWZ hinreichende
Anforderungen an die Rettungskette angewendet werden.
Ein alternatives, gleichwertiges Mittel steht nicht zur Verfügung. Der Eingriff in die
grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit durch die Mitgliedschaft im
Rettungsinfrastrukturverband und die damit einhergehenden zusätzlichen Pflichten
und Kosten für die Betreiber ist im Hinblick auf den Schutz der oben genannten
Rechtsgüter der auf den Einrichtungen in der AWZ Beschäftigten sowie im
Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit an günstigem Strom aus Offshore-
Einrichtungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere ist die Pflicht zur
Verbandsmitgliedschaft und zur Beitragszahlung – aufgrund der
Betreiberverantwortung für das Wohl und Wehe ihrer Beschäftigten und Subunternehmern –
verhältnismäßig. Insbesondere werden die Betreiber über die Nebenbestimmungen der
Planfeststellungsbeschlüsse bereits aktuell zur Sicherstellung einer Rettungskette
verpflichtet. Mit fortschreitendem Ausbau der Offshore-Einrichtungen wird dies
weiterhin vorausgesetzt. Den Betreibern zu überlassen, die Rettungskette jeweils
individuell zu realisieren, ginge mit für die Betreiber unverhältnismäßigen Kosten
einher. Die Bündelung dieser Kosten in einem Rettungsinfrastrukturverband und die
gemeinschaftliche Übernahme der Kostenlast unter Berücksichtigung eines
gestaffelten Beitragssatzes ist daher eine verhältnismäßige Lösung. Die Betreiber haben
weiterhin die Möglichkeit, die Kosten über die Höhe der Stromgestehungskosten an
den Markt weiterzugeben.
V. Umsetzungsfrist
Eine Frist zum Aufbau der Rettungsinfrastruktur ist nicht gegeben. Da der Ausbau
der Offshore-Einrichtungen in der AWZ ohne Sicherstellung einer funktionierenden
Rettungsinfrastruktur nicht erfolgen kann, muss diese aufgebaut werden, sobald
Einrichtungen in der AWZ errichtet werden, für die mit den vorhandenen
Rettungsmitteln die Ankunftszeit einer hinreichenden Versorgung innerhalb von
60 Minuten nicht gewährleistet werden kann. Die Errichtung und der Betrieb einer
Rettungsinfrastruktur für die AWZ hat also sehr zeitnah zu erfolgen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 79a
Da die Tätigkeiten in der AWZ mit besonderen Risiken für die dort beschäftigten
Personen verbunden sind, ist es geboten, die Verantwortlichkeit für die Rettung dort
verunfallter und erkrankter Personen zu regeln. Absatz 1 stellt fest, dass die
Verantwortung für die Sicherstellung der Rettung in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone den Betreibern von Offshore-Einrichtungen obliegt. Die Betreiber
sind im Rahmen eines betrieblichen Rettungsdienstes für die Rettung der ihnen
zuordenbaren Personen zuständig. Der Kreis der Personen, die im Rahmen eines
betrieblichen Rettungsdienstes zu retten sind, wird auf Personen beschränkt, die für
einen Betreiber von Offshore-Einrichtungen im Sinne von § 65 Absatz 1 zur
Energieerzeugung, -transport und -speicherung in der AWZ tätig werden. Es liegt im
Interesse der öffentlichen Sicherheit und des Schutzes von Menschenleben, dass die
Betreiber von Offshore-Einrichtungen eine grundlegende Verantwortung für den
Rettungsdienst für die AWZ übernehmen. Im Fall von Unfällen oder Erkrankungen,
die im Zusammenhang mit diesen Einrichtungen auftreten, ist eine unverzügliche
und effiziente Rettung und medizinische Versorgung erforderlich, um schwere
gesundheitliche Schäden oder gar den Tod von Personen zu vermeiden. Der
betriebliche Rettungsdienst stellt einen auf die in der AWZ herrschenden besonderen
Rettungsanforderungen spezialisierten Rettungsdienst dar, welcher durch genaue
Kenntnis der technischen Gegebenheiten der Einrichtungen im Fall eines Unfalls
schnell und effektiv handeln kann.
In Absatz 2 wird die Reichweite des Rettungsbegriffs für die AWZ legaldefiniert,
um einen klaren Rahmen für den Verantwortungsumfang der Betreiber zu schaffen.
Der betriebliche Rettungsdienst ist für eine Mehrheit der Glieder der Rettungskette
zuständig, um sicherzustellen, dass die medizinische Versorgung über die erste
Notfallversorgung hinaus fortgeführt wird. Dadurch wird eine lückenlose medizinische
Betreuung gewährleistet. Die Zuständigkeit beginnt mit der Alarmierung des
betrieblichen Rettungsdienstes. Seine Verantwortlichkeit endet mit der Übergabe der
verunfallten oder erkrankten Person an die nächstgelegene Behandlungseinrichtung,
welche in der Lage ist, die für den Einzelfall notwendigen Behandlungsmaßnahmen
durchzuführen. Hierdurch werden die Aufgaben und der Prozess der medizinischen
Versorgung im Rettungsfall eindeutig strukturiert. Diese Regelung ist zudem
notwendig, um die unverzügliche Rettung auch in der AWZ zu gewährleisten.
Die nähere Ausgestaltung der Rettungsstandards wird perspektivisch durch eine
Rechtsverordnung geregelt werden, auch um die rechtlichen Vorgaben zügig an sich
gegebenenfalls ändernde Anforderungen an die Rettung in der AWZ anpassen zu
können. Durch die Verordnungsermächtigung des für das Rettungswesen in der
AWZ zuständigen Bundesministeriums, wird eine anpassbare, aber dennoch
verbindliche Festlegung der notwendigen Standards und Verfahren, die der Sicherheit
und dem Schutz von Menschenleben in der AWZ dienen, gewährleistet. Die genaue
Ausgestaltung dieser Rettungsstandards muss flexibel sein, da sie sich je nach
technologischem Fortschritt nach aktuellem Stand der Technik und Forschung, neuen
wissenschaftlichen und sicherheitsrelevanten Erkenntnissen und veränderten
Gefährdungslagen weiterentwickeln können. Im Übrigen sind in der Ausgestaltung der
Anforderungen den unterschiedlichen Gegebenheiten in Nord- und Ostsee
Rechnung zu tragen. Die Zustimmung des Bundesrates sichert dabei die Mitwirkung der
Länder als für die Aufsicht über den Arbeitsschutz zuständige Hoheitsträger bei der
Festlegung wichtiger Vorschriften, die für die Sicherheit in der AWZ von
Bedeutung sind.
Die explizite Erwähnung, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzes unberührt
bleiben, unterstreicht, dass die Regelungen zu Rettungsmaßnahmen ergänzend zu den
bestehenden Arbeitsschutzgesetzen gelten und diese nicht materiell-rechtlich
beschränken. Der Arbeitsschutz bleibt weiterhin eine grundlegende Voraussetzung für
die Arbeitssicherheit in den Einrichtungen und gewährleistet den Schutz der
Beschäftigten.
Zu § 79b
Die Errichtung eines Rettungsinfrastrukturverbandes gewährleistet eine koordinierte
und effiziente Organisation der Rettung in der AWZ. Neben der Errichtung des
Rettungsinfrastrukturverbandes definiert Absatz 1 Satz 1 auch die Personengruppen,
für die die Rettungsinfrastruktur aufgebaut und betrieben wird. Um
Doppelstrukturen und Kompetenzüberschneidungen zu vermeiden, ist die Übertragung der
Zuständigkeit für die Rettung der Personen, die in der AWZ im Zusammenhang mit
der Energieerzeugung, -speicherung und dem -transport tätig werden, entscheidend.
Dies dient auch der Abgrenzung zu anderen in der AWZ tätigen Rettungsdiensten
mit ähnlichen oder angrenzenden Betätigungsfeldern, wie unter anderem dem
Havariekommando und der Seenotrettung. Die Aufzählung der Personengruppen, für die
eine Rettung sicherzustellen ist, umfasst damit nicht nur direkte Beschäftigte der in
der AWZ tätigen Betreiber, sondern auch deren Dienstleister, Auftragnehmer und
andere ihnen zuzuordnende Personen.
In Absatz 1 Satz 2 werden mit einer nicht abschließenden Aufzählung die Aufgaben
des Rettungsinfrastrukturverbandes definiert: Errichtung, Betrieb und Finanzierung
der Infrastruktur. Eine nähere Konkretisierung der bereits übertragenen Aufgaben
kann in der Rechtsverordnung des für Energiewirtschaft zuständigen
Bundesministeriums erfolgen.
Durch Absatz 2 wird festgelegt, dass der Rettungsinfrastrukturverband in der
Rechtsform einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts im
Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 GG errichtet wird. Die Rechtsform stellt
sicher, dass der Verband mitgliedschaftlich organisiert ist und das Recht auf
Selbstverwaltung gewahrt wird, er hoheitliche Aufgaben wahrnehmen kann und eine
direkte Anbindung an den Bund besteht, ohne eine eigene Bundesbehörde zu
schaffen.
Für die Erfüllung der Aufgaben ist es notwendig, dem Rettungsinfrastrukturverband
die zuvor definierten Aufgaben als eigene zu übertragen (Absatz 3 Satz 1). Dies
wird insbesondere relevant, wenn es die für den Betrieb der Infrastruktur
notwendige Kommunikation im Luftverkehr oder die Inanspruchnahme von
Verantwortlichen für die Sicherstellung einer funktionierenden Rettungskette betrifft. Der
Rettungsinfrastrukturverband kann nach Absatz 3 Satz 2 für die Erfüllung der ihm
übertragenen Aufgaben Dritte beauftragen. Trotz der Zuständigkeit für die Rettung
kann nicht vorausgesetzt werden, dass die in der AWZ tätigen Betreiber die
Aufgabenerfüllung selbst leisten können. Diese Delegierungsbefugnis erlaubt es dem
Verband, auf bestehende Strukturen und Expertise der Branche zurückzugreifen und
eine wirtschaftliche Organisation der Rettung zu gewährleisten.
Um die Finanzierung des Aufbaus der Rettungsinfrastruktur sicherzustellen, wird in
Absatz 4 eine Gewährträgerhaftung des Bundes vorgesehen. Die
Gewährträgerhaftung des Bundes dient der finanziellen Absicherung des Verbandes. Sie greift
jedoch nur subsidiär, solange und soweit eine Deckung der Verbindlichkeiten aus
dem eigenen Vermögen des Verbandes nicht möglich ist. Diese Regelung stellt
sicher, dass der Verband als eigenständige Körperschaft wirtschaftlich agiert,
während gleichzeitig das Vertrauen in seine finanzielle Stabilität gewährleistet wird.
Die Satzung des Rettungsinfrastrukturverbandes, die gemäß Absatz 5 von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird, bildet die Grundlage seiner inneren
Organisation und Arbeitsweise. Neben den in diesem und den folgenden Absätzen
ausdrücklich festgelegten Satzungsinhalten werden in der Satzung
Selbstverwaltungsangelegenheiten des Verbandes geregelt. Durch die Genehmigungsbedürftigkeit
durch den Beirat wird eine angemessene staatliche Kontrolle sichergestellt. Die
Veröffentlichung im Bundesanzeiger gewährleistet Transparenz und
Nachvollziehbarkeit der wesentlichen Regelungen für alle Beteiligten.
Bei dem Rettungsinfrastrukturverband handelt es sich um eine
Personalkörperschaft, da sich die Mitgliedschaft unmittelbar aus der Erfüllung des Tatbestandes
nach Absatz 6 Satz 1 ergibt. Mit dieser Pflichtmitgliedschaft wird bezweckt, dass
alle in der ausschließlichen Wirtschaftszone tätigen Betreiber von Offshore-
Einrichtungen Mitglied des Rettungsinfrastrukturverbandes werden und sich an der
Finanzierung und dem Betrieb der Rettungsinfrastruktur beteiligen. In einer
Rettungssituation darf nicht unterschieden werden, ob die zu rettende Person einem
Verbandsmitglied zuzuordnen ist oder nicht. Würden Betreiber in der AWZ die
Rettung in Anspruch nehmen, ohne Mitglied zu sein und Beiträge zu entrichten,
entstünde eine ungleiche finanzielle Belastung zwischen Mitgliedern und Nicht-
Mitgliedern bei dem gleichen Vorteil, im Notfall gerettet zu werden. Es ist daher
zwingend notwendig, dass alle in der ausschließlichen Wirtschaftszone tätigen
Betreiber von Offshore-Einrichtungen Mitglied des Rettungsinfrastrukturverbandes
werden. Die Mitgliedschaft beginnt gemäß Absatz 6 Satz 2 im Zeitpunkt der
Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für die Anlage. So
wird sichergestellt, dass sowohl die derzeit aktiven Betreiber als auch solche erfasst
sind, die sich noch in der Planungsphase der Einrichtungen befinden. Durch die
automatische Mitgliedschaft werden auch zukünftige Betreiber Mitglieder des
Verbandes. Die Mitgliedschaft geht zudem auf einen Rechtsnachfolger über.
Die in Absatz 7 festgelegten Organe des Rettungsinfrastrukturverbandes sind so
ausgestaltet, dass eine wirksame Steuerung und Kontrolle gewährleistet ist. Die
Mitgliederversammlung repräsentiert die Betreiber, während der Beirat eine
staatliche Kontrollbefugnis durch die zuständigen Ministerien ermöglicht. Um
sicherzustellen, dass die betroffenen Länder ein rechtmäßiges Mitsprache- und
Informationsrecht im Verband behalten, hält Absatz 7 Satz 2 fest, dass Mitglied des Beirates
die an die AWZ angrenzenden Länder sowie die für Energie, Inneres und
Arbeitssicherheit zuständigen Bundesministerien sind. Näheres zu der Organisation, den
Stimmrechten, der Besetzung und der Beschlussfassung der Organe regelt die
Satzung.
Die Erfüllung der Aufgaben des Rettungsinfrastrukturverbandes wird unmittelbar
aus den Beiträgen der Mitglieder finanziert (Absatz 8). Die Festlegung der
Beitragsstaffelung durch eine Beitragssatzung ermöglicht eine bedarfsgerechte und faire
Verteilung der finanziellen Lasten. Bei der Staffelung der Beiträge könnten neben
den unterschiedlichen Rettungsbedarfen der aktuellen und zukünftigen Betreiber der
Einrichtungen und den unterschiedlichen Gegebenheiten in Nord- und Ostsee unter
anderem folgende Kriterien berücksichtigt werden: Die Entfernung der Einrichtung
des Verbandsmitgliedes zur nächsten geeigneten medizinischen Einrichtung, die
Anzahl der potenziell zu rettenden Personen sowie, ob Personal ständig oder nur
temporär auf den Einrichtungen vor Ort ist. Sofern keine stationäre Rettungsstruktur
für die Sicherstellung der Rettungskette notwendig sein sollte, sondern der An- und
Abflug von verletzten Personen durch luftgebundene Rettungsmittel von einer
mobilen Rettungsstation erfolgt, könnte die Entfernung des Unfallortes zu einem
Service- und Wartungshafen als Beitragsbemessungsmaßstab zugrunde gelegt werden.
Zudem könnte die Anzahl oder Leistung der Einrichtungen der Verbandsmitglieder
in die jeweilige Berechnung einfließen, da sich linear zur Anzahl der Einrichtungen
das Unfallrisiko insgesamt erhöht, sowie ein Beschäftigungsschlüssel pro
Einrichtung zugrunde gelegt werden. Der Beschluss der Beitragssatzung durch die
Mitgliederversammlung bedarf der Zustimmung des Beirates, um das Einverständnis der
betroffenen Länder und Bundesministerien sicherzustellen.
Zu Nummer 2
Die Festlegung der Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung des
Rettungsinfrastrukturverbandes können per Verordnung erfolgen. Zum Erlass der Verordnung
wird das für Energiewirtschaft zuständige Bundesministerium ermächtigt. Die
Zustimmung des Bundesrates wird vorausgesetzt, um insbesondere die für die
landseitige Rettungsinfrastruktur zuständigen Küstenländer an der Ausgestaltung des
Rettungsinfrastrukturverbandes teilhaben zu lassen.
Zu Nummer 3
Die Rechtsaufsicht über den Rettungsinfrastrukturverband wird von dem für
Energiewirtschaft zuständigen Bundesministerium als zuständiger Behörde ausgeübt.
Über die Rechtsaufsicht wird das „Mindestmaß der Direktionsmacht“4 durch den
Bund ausgeübt, ohne den Rettungsinfrastrukturverband in seinem Recht auf
Selbstverwaltung zu beschneiden.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
4 Dürig/Herzog/Scholz/Ibler, 105. EL August 2024, GG Artikel 86 Rn. 56.]
Relationen
- part_of_vorgang → ... Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Regelung der Errichtung und des Betriebs einer Rettungsinfrastruktur für (Beschlussdrucksache)