Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Regelung der Errichtung und des Betriebs einer Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche Wirtschaftszone
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Regelung der Errichtung und des Betriebs einer Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche Wirtschaftszone
[Bundesrat Drucksache 293/25
26.06.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzesantrag
der Länder Niedersachsen,
Bremen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-
See-Gesetzes durch die Regelung der Errichtung und des
Betriebs einer Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche
Wirtschaftszone
A. Problem und Ziel
Der Ausbau von Offshore-Einrichtungen und deren Netzanbindung liegt im gemeinsamen
Interesse von Europäischer Union, Bund und Ländern.
Der Bau und die Wartung von Offshore-Einrichtungen wird zukünftig mit einem erhöhten
Einsatz von Arbeitskräften und einem dementsprechend höheren Unfall- und
Erkrankungsrisikos einhergehen. Um die Sicherheit aller am Ausbau beteiligten
Personengruppen zu gewährleisten, ist es notwendig, deren unverzügliche Rettung und medizinische
Versorgung sicherzustellen.
Die in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) tätigen Betreiber werden
derzeit regelmäßig durch Nebenbestimmungen in den Planfeststellungsbeschlüssen zur
Sicherstellung einer Rettungskette bis zu einem öffentlichen Krankenhaus verpflichtet. Sie
kommen dieser Verpflichtung durch individuelle Beauftragung von Rettungsdienstleistern
nach. Die Rettung erfolgt durch den Einsatz von luftgebundenen Rettungsmitteln, die an
Land stationiert sind. Dies wird von den Betreibern der Windparks, der
Konverterplattformen und der Kabelsysteme individuell organisiert und finanziert.
Der Ausbau der Offshore-Windparks und Konverterstationen in der AWZ der Nordsee
findet in zunehmend größerer Entfernung zum Festland statt, wodurch sich die Flugzeiten
der Rettungshelikopter erhöhen. Um die medizinische Versorgung von verunfallten und
erkrankten Personen sicherzustellen, wird aktuell eine Ankunftszeit an der betroffenen
Offshore-Infrastruktur von nicht mehr als 60 Minuten als angemessen betrachtet. Dies ist
mit der aktuellen Rettungsinfrastruktur und zunehmendem seewärtigen Ausbau der
Offshore-Einrichtungen zukünftig nicht mehr zu gewährleisten. Es müssen daher Maßnahmen
ergriffen werden, die eine Versorgung und Rettung auf einem vergleichbaren Niveau wie
auf dem Festland gewährleisten.
Zur Sicherstellung einer langfristig funktionierenden Rettungskette in der gesamten AWZ
muss eine übergreifende Lösung für die Errichtung und den Betrieb einer
Rettungsinfrastruktur gefunden werden, um die Anforderungen an die zeitgerechte Rettung zu
gewährleisten. Da die von den Betreibern in der AWZ derzeit jeweils individuell organisierte
Rettung hierzu langfristig nicht geeignet und aktuell teilweise suboptimal organisiert ist, soll
durch Schaffung und Finanzierung einer gemeinschaftlichen Rettungsinfrastruktur aller in
der AWZ tätigen Betreiber die Sicherheit der dort Beschäftigten gewährleistet und die
Rettung effektiv, dauerhaft und kostensparend organisiert werden.
B. Lösung
Zur Umsetzung der (Betreiber-)Verpflichtung zu einem betrieblichen Rettungsdienst und
zur Sicherstellung einer unverzüglichen Rettung und medizinischen Versorgung in der
ausschließlichen Wirtschaftszone der Nord- und Ostsee sieht der vorliegende Entwurf die
Einrichtung eines betrieblichen Rettungsdienstes, die Gründung eines
Rettungsinfrastrukturverbandes, die Errichtung der erforderlichen Rettungsinfrastruktur und deren Betrieb
vor.
Mitglied des Verbandes werden alle in der AWZ tätigen Betreiber von für die
Energieerzeugung, -speicherung und den -transport notwendigen Einrichtungen. Damit soll
sichergestellt werden, dass alle in der AWZ während der Errichtungs-, Betriebs- und
Rückbauphasen der Offshore-Einrichtungen tätigen Personengruppen unter den Schutz des
Rettungsinfrastrukturverbandes fallen. Dabei sind sowohl die Beschäftigten der Betreiber als
auch die Beschäftigten der beauftragten Dienstleister von der Regelung erfasst.
Der Rettungsinfrastrukturverband wird als bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft
öffentlichen Rechts gegründet, um eine mitgliedschaftliche Organisation und die
Selbstverwaltung des Verbandes durch die ihm angeschlossenen Mitglieder sicherzustellen. Die
Beteiligung des Bundes ist durch die Teilhabe an den Verbandsgremien und durch die
Rechtsaufsicht über den Verband gewährleistet. Die für den Arbeitsschutz auf den
Einrichtungen in der AWZ zuständigen Küstenbundesländer werden über den Beirat des
Verbandes an der Arbeit des Rettungsinfrastrukturverbandes beteiligt.
Zur kostendeckenden Finanzierung der Errichtung und des Betriebes der
Rettungsinfrastruktur ist der Verband berechtigt, von seinen Mitgliedern Beiträge zu erheben. Die
Beitragsbemessungsgrundlage wird in einer Satzung festgelegt, zu deren Erlass die
Mitgliederversammlung mit Zustimmung des Beirates ermächtigt wird. Die Beitragshöhe soll
gestaffelt werden. Neben den unterschiedlichen Rettungsbedarfen in Nord- und Ostsee,
könnten mögliche Kriterien für Ermittlung der Beitragshöhe die Entfernung der
Einrichtungen des Verbandsmitglieds zur Rettungsinfrastruktur sowie die Anzahl oder Leistung der
Einrichtungen sein.
Um am Kapitalmarkt die für die Vorfinanzierung der Rettungsinfrastruktur erforderlichen
Mittel zu günstigen Finanzierungsbedingungen beschaffen zu können, wird eine
Gewährträgerhaftung des Bundes für die Verbindlichkeiten des Rettungsinfrastrukturverbandes
eingeführt. In der Gewährträgerversammlung ist der Bund durch seine Ministerien
vertreten.
Näheres zu den Aufgaben und den Befugnissen des Verbandes wird in der
Rettungsinfrastrukturverordnung festgelegt, zu deren Erlass das für Energiewirtschaft zuständige
Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt wird.
C. Alternativen
Keine. Da allein die Betreiber der in der AWZ gelegenen, ihrer wirtschaftlichen Betätigung
dienenden Einrichtungen unmittelbare Nutznießer der zu schaffenden Infrastruktur sind,
ist die Übertragung der Verantwortung für die Rettungsinfrastruktur für die AWZ auf sie
gerechtfertigt.
Stattdessen das Aufgabenspektrum des Havariekommandos auf die Rettung in der AWZ
zu erweitern, ginge ebenfalls mit dem Aufbau einer neuen Infrastruktur einher und würde
deutlich von dessen bisherigem Kompetenzbereich abweichen.
Die Rettung in der AWZ unabhängig von der Schaffung einer gemeinsamen Infrastruktur
im Sinne einer gesamtschuldnerischen Haftung allen dort tätigen Unternehmen
aufzuerlegen, wäre keine vergleichbar wirksame Maßnahme. Ihre reale Umsetzung setzte voraus,
dass auf freiwilliger Basis einer oder mehrere in der AWZ Tätige auf eigene Rechnung
und Verantwortung eine Rettungsinfrastruktur errichten und vorfinanzieren und erst im
Nachgang Haftungsbeiträge der anderen in der AWZ tätigen Betreiber einfordern. Das
könnte die einzelnen in Haftung genommenen Unternehmen finanziell überfordern und
würde unter Umständen den Offshore-Windausbau in der AWZ verzögern, wenn nicht
sogar gänzlich verhindern. Da der weitere Offshore-Windenergieausbau von einer
funktionierenden Rettungskette abhängig ist, würden die Projektrisiken zur Realisierung der
Rettungsinfrastruktur auch zu Lasten der übrigen in der AWZ tätigen Betreiber gehen.
Zudem dürfte das Realisierungs- und das durch die gesamtschuldnerische Haftung
unkalkulierbare Kostenrisiko für die übrigen in der AWZ tätigen Betreiber nicht versicherbar
sein. Im Übrigen dürften gegen die zumindest anfängliche Auferlegung der Kostenlast auf
nur einen oder wenige AWZ-Betreiber auch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken
bestehen. Darüber hinaus würde in diesem Modell faktisch ein Monopol über die AWZ-
Rettung bei dem oder den jeweiligen Errichtern der Rettungsinfrastruktur geschaffen
werden, welches gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen dürfte. Des Weiteren dürfte
dieser Vorschlag, da die Übertragungsnetzbetreiber gleichfalls von der
gesamtschuldnerischen Haftung erfasst werden würden, gegen die Vorschriften zur Entflechtung des
Netzbetriebs von der Energieerzeugung verstoßen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ergeben sich aus seiner Gewährträgerhaftung in
Abhängigkeit von den Investitionskosten für die Rettungsinfrastruktur.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Mitgliedschaft der Betreiber von Offshore-Einrichtungen im
Rettungsinfrastrukturverband geht mit der Zahlung eines Beitrages zur Deckung der Kosten für Errichtung und
Betrieb der Infrastruktur einher.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Neue Pflichten öffentlicher Stellen ergeben sich aus der Rechtsaufsicht über die neu zu
schaffende Körperschaft, insbesondere durch Genehmigungs- und
Mitwirkungserfordernisse als Rechtsaufsicht, in der Gewährträgerversammlung und im Beirat.
F. Sonstige Kosten
Die Kosten, die den Betreibern von Offshore-Einrichtungen durch die Beitragszahlungen
als Mitglieder des Rettungsinfrastrukturverbandes entstehen, können als Bestandteil der
Stromgestehungskosten an den Markt weitergegeben werden. Da der Betrieb der
aktuellen Rettungsinfrastruktur von den Betreibern individuell finanziert wird und diese die
Kosten ebenfalls auf die Stromkundinnen und -kunden umlegen, ist nicht mit negativen
Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau zu rechnen. Vielmehr ist wegen der
wirtschaftlichen Synergieeffekte einer gemeinschaftlichen Lösung im Rahmen eines
Rettungsinfrastrukturverbandes gegenüber der individuellen Sicherstellung der Rettung durch die
Betreiber mit geringeren Kosten für die Rettung zu rechnen.
Bundesrat Drucksache 293/25
26.06.25
Gesetzesantrag
der Länder Niedersachsen,
Bremen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-
See-Gesetzes durch die Regelung der Errichtung und des
Betriebs einer Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche
Wirtschaftszone
Niedersächsischer Ministerpräsident Hannover, 24. Juni 2025
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Länder Niedersachsen, Bremen und Schleswig-Holstein haben beschlossen, dem
Bundesrat den als Anlage beigefügten
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
durch die Regelung der Errichtung und des Betriebs einer
Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche Wirtschaftszone
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025
aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Lies
Anlage
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
durch die Regelung der Errichtung und des Betriebs einer Rettungsinfrastruktur
für die ausschließliche Wirtschaftszone
Vom…
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Förderung und Entwicklung von Windenergie auf See
(Windenergie-auf-See-Gesetz - WindSeeG)
Das Gesetz zur Förderung und Entwicklung von Windenergie auf See vom 13. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 79 werden die folgenden §§ 79a und 79b eingefügt:
„§ 79a
Betrieblicher Rettungsdienst
(1) Der betriebliche Rettungsdienst hat die Rettung von Personen, die in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone auf Einrichtungen im Sinne des § 65 Absatz 1
Tätigkeiten verüben, sicherzustellen. Träger des betrieblichen Rettungsdienstes
sind die jeweiligen Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 65 Absatz 1 in der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone.
(2) Die Rettung im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit der Alarmierung des
betrieblichen Rettungsdienstes und endet mit der Übergabe der verunfallten oder
erkrankten rettungsbedürftigen Person an eine nächstgelegene und geeignete
Behandlungseinrichtung. Die näheren Einzelheiten zu den Rettungsstandards in der
deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone werden durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates durch das für Rettungswesen in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone zuständige Bundesministerium festgelegt.
(3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzes bleiben unberührt.
„§ 79b
Rettungsinfrastrukturverband
(1) Um die Rettung der in § 79a Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sicherzustellen
wird ein Rettungsinfrastrukturverband errichtet. Aufgaben des
Rettungsinfrastrukturverbandes sind insbesondere die Errichtung, der Betrieb und die Finanzierung
der Rettungsinfrastruktur für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.
(2) Der Rettungsinfrastrukturverband ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige
Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in [Stadt].
(3) Dem Rettungsinfrastrukturverband werden die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 als
eigene übertragen. Der Rettungsinfrastrukturverband kann die Ausführung seiner
Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 an Dritte übertragen.
(4) Für die Verbindlichkeiten des Rettungsinfrastrukturverbandes haftet der Bund,
soweit nicht Befriedigung aus dem Vermögen des Rettungsinfrastrukturverbandes
möglich ist (Gewährträgerhaftung).
(5) Der Rettungsinfrastrukturverband regelt seine innere Organisation durch Satzung.
Die Satzung muss mindestens Bestimmungen über Namen, Mitgliedschaft,
Aufgaben, Organe der Körperschaft und deren Befugnisse, sowie die Wirtschaftsführung
und das Rechnungswesen der Körperschaft enthalten. Die Satzung und ihre
Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der
Genehmigung des Beirates; sie ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(6) Mitglied des Rettungsinfrastrukturverbandes sind alle in der AWZ tätigen Betreiber
von Einrichtungen im Sinne des § 65 Absatz 1. Die Mitgliedschaft beginnt im
Zeitpunkt der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
für die Einrichtung und endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beseitigung
der Einrichtung nach § 80 nachweislich abgeschlossen wurde. Im Falle des § 85
Absatz 3 geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über. Näheres regelt die
Satzung.
(7) Organe des Rettungsinfrastrukturverbandes sind die Mitgliederversammlung, der
Beirat, der Vorstand und die Gewährträgerversammlung. Mitglieder des Beirates
sind das für Energiewirtschaft zuständige Bundesministerium, das für
Rettungswesen in der ausschließlichen Wirtschaftszone zuständige Bundesministerium, das
für Arbeitsschutz zuständige Bundesministerium sowie die für Rettungswesen und
Arbeitsschutz zuständigen Ministerien der an die deutsche ausschließliche
Wirtschaftszone angrenzenden Länder. Mitglieder der Gewährträgerversammlung sind
das für Finanzwesen zuständige Bundesministerium und das für Energiewirtschaft
zuständige Bundesministerium. Näheres regelt die Satzung.
(8) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Rettungsinfrastrukturverbandes erforderlichen
Mittel werden vollumfänglich durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. Art,
Höhe und Staffelung der Beiträge regelt die Beitragssatzung, wobei insbesondere
die unterschiedlichen Rettungsbedarfe in der Nord- und Ostsee bei der
Beitragsbemessung berücksichtigt werden sollten. Die Beitragssatzung und ihre
Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der
Genehmigung des Beirates; sie ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
2. Nach § 96a wird der folgende § 96b eingefügt:
„§ 96b
Verordnungsermächtigung zur Sicherstellung einer Rettungsinfrastruktur
Das für Energiewirtschaft zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln
1. die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung einer Rettungsinfrastruktur
für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone nach § 79b,
2. Näheres zu den Aufgaben und Befugnissen des
Rettungsinfrastrukturverbandes nach § 79b,
3. die Zusammenarbeit des Rettungsinfrastrukturverbandes nach § 79b mit
öffentlichen Rettungsdiensten, dem Havariekommando sowie
Bundesbehörden.“
3. Nach § 104 wird der folgende § 104a eingefügt:
„§ 104a
Rechtsaufsicht über den Rettungsinfrastrukturverband
Die Rechtsaufsicht über den Rettungsinfrastrukturverband im Sinne des § 79b obliegt
dem für Energiewirtschaft zuständigen Bundesministerium.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die unverzügliche Rettung der bei Bau- und Servicearbeiten von Offshore-Einrichtungen in
der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone verunfallten oder erkrankten
Personengruppen ist bislang nicht hinreichend geregelt. Zur Sicherstellung einer gleichwertigen
medizinischen Versorgung von Beschäftigten in On- und Offshore-Windparks ist eine medizinische
Erstversorgung innerhalb einer Hilfsfrist von höchstens 30 Minuten erforderlich. Spätestens
nach 60 Minuten muss ein Rettungsmittel am Einsatzort eintreffen, das den Patiententransport
und eine weitergehende medizinische Versorgung im präklinischen Intervall sicherstellt.
Verlängerte Transportzeiten sind durch medizinisch allgemein anerkannte Maßnahmen (vgl. die
Behandlungsalgorithmen der Rettungsdienste der Länder) im Rahmen eines strukturierten
Rettungskonzepts zu kompensieren.
Die Sicherstellung der Rettungskette obliegt bisher den in der AWZ tätigen Betreibern, denen
eine entsprechende Verpflichtung per Nebenbestimmung in den Planfeststellungsbeschlüssen
auferlegt wird. Mit fortschreitendem Ausbau wird die Sicherstellung der Rettungskette
zunehmend herausfordernder und der Bedarf nach Einrichtung einer zentralen Rettungsinfrastruktur
steigt. Zu diesem Zweck verpflichtet der Bundesgesetzgeber die Betreiber im Rahmen eines
betrieblichen Rettungsdienstes zur Sicherstellung der Rettung und richtet einen
Rettungsinfrastrukturverband ein, der die Aufgabe des Betriebs einer Rettungskette vom Unfall- oder
Erkrankungsort bis in eine geeignete Behandlungseinrichtung an Land für die in der AWZ tätigen
Betreiber übernimmt.
Der Rettungsinfrastrukturverband besteht aus Verbandsmitgliedern und Verbandsorganen.
Die Verbandsmitglieder sind alle in der AWZ tätigen Betreiber von Einrichtungen zur
Erzeugung, Speicherung und Weiterleitung von Energie. Sie werden automatisch im Zeitpunkt der
Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für ihre Anlage
Mitglied des Rettungsinfrastrukturverbandes und stellen die Mittel für dessen Errichtung und den
weiteren Betrieb. Die Einzelheiten zu der Errichtung und dem Betrieb der Rettungsinfrastruktur
können durch den Verband selbst sowie durch Rechtsverordnung des für Energiewirtschaft
zuständigen Bundesministeriums näher geregelt werden. Bei einer landbasierten Rettung mit
Helikoptern sind die Flugmuster sowie die Anzahl und Standorte so auszuwählen, dass ein
redundanter und möglichst witterungsunabhängiger Einsatz ohne zeitliche Verzögerung bei
Tag und Nacht jederzeit möglich ist und einer unverzüglichen Rettung nicht entgegensteht.
Weiterhin kann der Rettungsinfrastrukturverband vorsehen, als Hauptstruktur der
Rettungskette eine plattformbasierte Rettungsstation mit Helikopterlandeplatz an einem strategisch
sinnvollen Ort für die AWZ zu errichten. Dabei ist die Standortauswahl entscheidend, da der
Einsatzradius der Rettungsplattform zu jedem möglichen Einsatzort ein Anflugintervall nach
dem aktuellen Stand von höchstens 60 Minuten sicherstellen muss. Die Rettungsinfrastruktur
kann aber auch aus mobilen Rettungsmitteln in Form von schiffsbasierten Rettungsstationen
mit Helikopterlandeplatz bestehen. Hier könnte der Einsatzradius variabel dem Aufkommen
von gefahrengeneigteren Arbeitseinsätzen in der AWZ angepasst werden und sich jeweils
dorthin bewegen, wo das Unfallrisiko am höchsten eingeschätzt wird, zum Beispiel in Gebiete
von Errichtungsarbeiten, Großkomponententausche, oder von Reparatur- und
Wartungsarbeiten. In beiden Fällen wird Personal auf der Rettungsinfrastruktur stationiert, das in Schichten
arbeitet und in festgelegten Abständen abgelöst wird.
Der Aufbau der Rettungsinfrastruktur geht mit geschätzten Investitionskosten von ca. 250–360
Mio. Euro einher.1 Die Kostenübernahme durch die aktuell in der AWZ tätigen Betreiber ohne
Berücksichtigung der Betreiber, die zukünftig in der AWZ tätig werden, führt zu einer
1 Vgl. BWO, Vision Offshore Rettung 2030+, 05.09.2023, S. 25.
unverhältnismäßigen finanziellen Belastung der Ersteren. Eine Vorfinanzierung ist – wegen
des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des Artikel 12 Absatz 1 GG – bereits aus
verfassungsrechtlichen Gründen zwingend notwendig. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten die
Vorfinanzierung der Infrastruktur sicherzustellen. Die Finanzierung könnte beispielsweise mit
Bundesmitteln aus der Auktion von Flächen in der AWZ geleistet werden. Zudem könnte auch
der Rettungsinfrastrukturverband die für die Rettungsinfrastruktur notwendigen Mittel durch
Fremdkapital am Kapitalmarkt decken. Um günstige Finanzierungsbedingungen am
Kapitalmarkt erzielen zu können, wird zugunsten des Rettungsinfrastrukturverbandes eine
Gewährträgerhaftung des Bundes eingeräumt. Die Refinanzierung der vorfinanzierten Infrastruktur
erfolgt durch die Beiträge der Mitglieder des Rettungsinfrastrukturverbandes.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die AWZ
Dem Staat obliegt eine Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner
Bürgerinnen und Bürger gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Zur Erfüllung dieser
Schutzpflicht ist der Staat innerhalb des Staatsgebietes und überall dort verpflichtet, wo er deutsche
Hoheitsgewalt ausübt, gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3 GG. Die
ausschließliche Wirtschaftszone ist kein deutsches Staatsgebiet. Gemäß Artikel 55 und 56 Absatz 1 lit.
a) und b) des UN-Seerechtsübereinkommens sind dem deutschen Staat dort aber souveräne
Rechte „zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Energieerzeugung
aus Wasser, Strömung und Wind“ sowie funktional begrenzte Hoheitsbefugnisse „in Bezug auf
die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Bauwerken“ gegeben. Von diesen Befugnissen
macht der Bund mit den Vorgaben zur Ausweisung und Nutzung der Flächen für Offshore-
Windenergie in der AWZ im Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) bereits Gebrauch. Da
der Bund mit der weiteren Erschließung und Nutzung der AWZ die ihm zugestandene
Hoheitsgewalt ausübt, ist er auch gehalten, seinen grundgesetzlichen Schutzpflichten
nachzukommen, zumal er die Geltung der Arbeitsschutzregelungen ausdrücklich auf die AWZ erstreckt
hat, § 1 Abs. 1 S. 2 ArbSchG.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Rettung in der AWZ
Ergänzend oder unterstützend zu den Rettungsdienstgesetzen der Küstenländer, kann der
Bund im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung durch die Einrichtung eines betrieblichen
Rettungsdienstes die Rettung in der AWZ sicherstellen. Der Bund hat aufgrund seiner
Gewährleistungsverantwortung für eine gleichermaßen funktionierende wie möglichst zügig
voranschreitende Energiewende von der konkurrierenden Bundeskompetenz nach Artikel 74
Absatz 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft, insbesondere Energiewirtschaft) und Artikel 74 Absatz
1 Nr. 24 GG (Luftreinhaltung) Gebrauch gemacht und das WindSeeG verabschiedet, um unter
dem Aspekt der zu wahrenden Energieversorgungssicherheit und des Klimaschutzes den
beschleunigten und massiven Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien,
insbesondere der Offshore-Windenergie voranzutreiben.2 Um die Nutzung der Windenergie auch in
weiter entfernt liegenden Flächen der deutschen AWZ (speziell in der Nordsee) weiter zu
forcieren, ist es notwendig, einer Regelung der Zuständigkeit für die Rettung von verletzten oder
erkrankten Personen von Einrichtungen in der AWZ zu treffen, sowie eine entsprechende
hinreichende Rettungsinfrastruktur zu schaffen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für
diese Materie besteht daher als Annex zu seiner Kompetenz, Regelungen für die
Energiewirtschaft und die Luftreinhaltung zu erlassen. Die Rettung von Einrichtungen in der AWZ steht in
funktionalem Zusammenhang zu der bundesgesetzlich erfassten Wirtschaftstätigkeit in der
AWZ (hier: Stromerzeugung aus Offshore-Windenergie). Um den effizienten Ausbau der
Offshore-Windenergie in der AWZ sicherstellen zu können, ist notwendige Voraussetzung, die
Rettung von den EE-Einrichtungen in der AWZ zu gewährleisten. Auch dem ordnungsrechtlichen
Aspekt der Regelungsmaterie steht nicht entgegen, den vorliegenden Entwurf unter den
2 BT-Drs. 18/8832, S. 158.
Begriff der Energiewirtschaft zu fassen.3
Die Anforderungen des Artikel 72 Absatz 2 GG, der eine Bundesregelung nur dann zulässt,
wenn gleichwertige Lebensverhältnisse im Bund oder die Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich
machen, sind erfüllt. Zur Wahrung der infolge von Klimaschutzvorgaben und Ukrainekrise
zunehmend gefährdeten Energieversorgungssicherheit bedarf es des weiteren Ausbaus der
Nutzung von Offshore-Energieerzeugung. Hierzu ist eine vorherige, geordnete Konzeption des
Rettungsdienstes für die AWZ durch die beschleunigte Schaffung einer einheitlichen,
verlässlichen Rettungsinfrastruktur erforderlich, die durch eine zentrale öffentlich-rechtliche
Körperschaft des Bundes koordiniert wird.
IV. Gemeinschaftliche Inanspruchnahme der Betreiber über eine bundesunmittelbare
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Die Regelung sieht vor, dass die Mitgliedschaft im Rettungsinfrastrukturverband für die aktuell
in der AWZ tätigen Betreiber von Einrichtungen im Sinne von § 65 Absatz 1 verpflichtend ist.
Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiber als Gesamtheit ist gerechtfertigt.
Durch die verpflichtende Mitgliedschaft im Rettungsinfrastrukturverband sind die Betreiber
verpflichtet, einen Beitrag zu entrichten. Mit dem Beitrag wird der Betrieb der Rettungsinfrastruktur
refinanziert, welche wiederum zum Schutz von Leben und Gesundheit der in der AWZ tätigen
Personengruppen und zum Erreichen der Offshore-Ausbauziele erforderlich ist. Der
Mitgliedschafts- und Beitragspflicht stehen somit die schützenswerten Rechtsgüter der Beschäftigten
in der AWZ sowie das öffentliche Interesse am Gelingen der Energiewende gegenüber und
müssen hinter diesen zurücktreten.
Die gemeinschaftliche Inanspruchnahme der Betreiber durch einen
Rettungsinfrastrukturverband ist geeignet, die Errichtung und den Betrieb der Infrastruktur zentral zu koordinieren und
sicherzustellen, sodass in der AWZ hinreichende Anforderungen an die Rettungskette
angewendet werden.
Ein alternatives, gleichwertiges Mittel steht nicht zur Verfügung. Der Eingriff in die
grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit durch die Mitgliedschaft im
Rettungsinfrastrukturverband und der damit einhergehenden zusätzlichen Pflichten und Kosten für die Betreiber,
ist im Hinblick auf den Schutz der oben genannten Rechtsgüter der auf den Einrichtungen in
der AWZ Beschäftigten sowie im Interesse der Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit an
günstigem Strom aus Offshore-Einrichtungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Insbesondere ist die Pflicht zur Verbandsmitgliedschaft und zur Beitragszahlung – aufgrund der
Betreiberverantwortung für das Wohl und Wehe ihrer Beschäftigten und Subunternehmern –
verhältnismäßig. Insbesondere werden die Betreiber über die Nebenbestimmungen der
Planfeststellungsbeschlüsse bereits aktuell zur Sicherstellung einer Rettungskette verpflichtet. Mit
fortschreitendem Ausbau der Offshore-Einrichtungen wird dies weiterhin vorausgesetzt. Den
Betreibern zu überlassen, die Rettungskette jeweils individuell zu realisieren, ginge mit für die
Betreiber unverhältnismäßigen Kosten einher. Die Bündelung dieser Kosten in einem
Rettungsinfrastrukturverband und die gemeinschaftliche Übernahme der Kostenlast unter
Berücksichtigung eines gestaffelten Beitragssatzes ist daher eine verhältnismäßige Lösung. Die
Betreiber haben weiterhin die Möglichkeit, die Kosten über die Höhe der Stromgestehungskosten
an den Markt weiterzugeben.
3 Vgl. ähnliche Kompetenzfragestellung mit Bezug auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG: BVerfG, Urteil vom 28. März 2006,
- 1 BvR 1054/01 -, Rn. 155.
V. Umsetzungsfrist
Eine Frist zum Aufbau der Rettungsinfrastruktur ist nicht gegeben. Da der Ausbau der
Offshore-Einrichtungen in der AWZ ohne Sicherstellung einer funktionierenden
Rettungsinfrastruktur nicht erfolgen kann, muss diese aufgebaut werden, sobald Einrichtungen in der AWZ
errichtet werden, für die mit den vorhandenen Rettungsmitteln die Ankunftszeit einer
hinreichenden Versorgung innerhalb von 60 Minuten nicht gewährleistet werden kann. Die Errichtung
und der Betrieb einer Rettungsinfrastruktur für die AWZ hat also sehr zeitnah zu erfolgen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 79a
Da die Tätigkeiten in der AWZ mit besonderen Risiken für die dort beschäftigten Personen
verbunden sind, ist es geboten, die Verantwortlichkeit für die Rettung dort verunfallter und
erkrankter Personen zu regeln. Absatz 1 stellt fest, dass die Verantwortung für die
Sicherstellung der Rettung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone den Betreibern von
Offshore-Einrichtungen obliegt. Die Betreiber sind im Rahmen eines betrieblichen
Rettungsdienstes für die Rettung der ihnen zuordenbaren Personen zuständig. Der Kreis der Personen, die
im Rahmen eines betrieblichen Rettungsdienstes zu retten sind, wird auf Personen
beschränkt, die für einen Betreiber von Offshore-Einrichtungen im Sinne von § 65 Absatz 1 zur
Energieerzeugung, -transport und -speicherung in der AWZ tätig werden. Es liegt im Interesse
der öffentlichen Sicherheit und des Schutzes von Menschenleben, dass die Betreiber von
Offshore-Einrichtungen eine grundlegende Verantwortung für den Rettungsdienst für die AWZ
übernehmen. Im Fall von Unfällen oder Erkrankungen, die im Zusammenhang mit diesen
Einrichtungen auftreten, ist eine unverzügliche und effiziente Rettung und medizinische
Versorgung erforderlich, um schwere gesundheitliche Schäden oder gar den Tod von Personen zu
vermeiden. Der betriebliche Rettungsdienst stellt einen auf die in der AWZ herrschenden
besonderen Rettungsanforderungen spezialisierten Rettungsdienst dar, welcher durch genaue
Kenntnis der technischen Gegebenheiten der Einrichtungen im Fall eines Unfalls schnell und
effektiv handeln kann.
In Absatz 2 wird die Reichweite des Rettungsbegriffs für die AWZ legaldefiniert, um einen
klaren Rahmen für den Verantwortungsumfang der Betreiber zu schaffen. Der betriebliche
Rettungsdienst ist für eine Mehrheit der Glieder der Rettungskette zuständig, um
sicherzustellen, dass die medizinische Versorgung über die erste Notfallversorgung hinaus fortgeführt
wird. Dadurch wird eine lückenlose medizinische Betreuung gewährleistet. Die Zuständigkeit
beginnt mit der Alarmierung des betrieblichen Rettungsdienstes. Seine Verantwortlichkeit
endet mit der Übergabe der verunfallten oder erkrankten Person an die nächstgelegene
Behandlungseinrichtung, welche in der Lage ist, die für den Einzelfall notwendigen
Behandlungsmaßnahmen durchzuführen. Hierdurch werden die Aufgaben und der Prozess der medizinischen
Versorgung im Rettungsfall eindeutig strukturiert. Diese Regelung ist zudem notwendig, um
die unverzügliche Rettung auch in der AWZ zu gewährleisten.
Die nähere Ausgestaltung der Rettungsstandards wird perspektivisch durch eine
Rechtsverordnung geregelt werden, auch um die rechtlichen Vorgaben zügig an sich gegebenenfalls
ändernde Anforderungen an die Rettung in der AWZ anpassen zu können. Durch die
Verordnungsermächtigung des für das Rettungswesen in der AWZ zuständigen Bundesministeriums,
wird eine anpassbare, aber dennoch verbindliche Festlegung der notwendigen Standards und
Verfahren, die der Sicherheit und dem Schutz von Menschenleben in der AWZ dienen,
gewährleistet. Die genaue Ausgestaltung dieser Rettungsstandards muss flexibel sein, da sie
sich je nach technologischem Fortschritt nach aktuellem Stand der Technik und Forschung,
neuen wissenschaftlichen und sicherheitsrelevanten Erkenntnissen und veränderten
Gefährdungslagen weiterentwickeln können. Im Übrigen sind in der Ausgestaltung der Anforderungen
den unterschiedlichen Gegebenheiten in Nord- und Ostsee Rechnung zu tragen. Die
Zustimmung des Bundesrates sichert dabei die Mitwirkung der Länder als der für die Aufsicht über
den Arbeitsschutz zuständigen Hoheitsträgern bei der Festlegung wichtiger Vorschriften, die
für die Sicherheit in der AWZ von Bedeutung sind.
Die explizite Erwähnung, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzes unberührt bleiben,
unterstreicht, dass die Regelungen zu Rettungsmaßnahmen ergänzend zu den bestehenden
Arbeitsschutzgesetzen gelten und diese nicht materiell-rechtlich beschränken. Der Arbeitsschutz
bleibt weiterhin eine grundlegende Voraussetzung für die Arbeitssicherheit in den
Einrichtungen und gewährleistet den Schutz der Beschäftigten.
Zu § 79b
Die Errichtung eines Rettungsinfrastrukturverbandes gewährleistet eine koordinierte und
effiziente Organisation der Rettung in der AWZ. Neben der Errichtung des
Rettungsinfrastrukturverbandes, definiert Absatz 1 Satz 1 auch die Personengruppen, für die die
Rettungsinfrastruktur aufgebaut und betrieben wird. Um Doppelstrukturen und
Kompetenzüberschneidungen zu vermeiden, ist die Übertragung der Zuständigkeit für die Rettung der Personen, die in
der AWZ im Zusammenhang mit der Energieerzeugung, -speicherung und dem -transport tätig
werden, entscheidend. Dies dient auch der Abgrenzung zu anderen in der AWZ tätigen
Rettungsdiensten mit ähnlichen oder angrenzenden Betätigungsfeldern, wie unter anderem dem
Havariekommando und der Seenotrettung. Die Aufzählung der Personengruppen, für die eine
Rettung sicherzustellen ist, umfasst damit nicht nur direkte Beschäftigte der in der AWZ tätigen
Betreiber, sondern auch deren Dienstleister, Auftragnehmer und andere ihnen zuzuordnende
Personen.
In Absatz 1 Satz 2 werden mit einer nicht abschließenden Aufzählung die Aufgaben des
Rettungsinfrastrukturverbandes definiert: Errichtung, Betrieb und Finanzierung der Infrastruktur.
Eine nähere Konkretisierung der bereits übertragenen Aufgaben kann in der
Rechtsverordnung des für Energiewirtschafts zuständigen Bundesministerium erfolgen.
Durch Absatz 2 wird festgelegt, dass der Rettungsinfrastrukturverband in der Rechtsform einer
bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 87 Absatz 3
Satz 1 GG errichtet wird. Die Rechtsform stellt sicher, dass der Verband mitgliedschaftlich
organisiert ist und das Recht auf Selbstverwaltung gewahrt wird, er hoheitliche Aufgaben
wahrnehmen kann und eine direkte Anbindung an den Bund besteht, ohne eine eigene
Bundesbehörde zu schaffen.
Für die Erfüllung der Aufgaben ist es notwendig, dem Rettungsinfrastrukturverband die zuvor
definierten Aufgaben als eigene zu übertragen (Absatz 3 Satz 1). Dies wird insbesondere
relevant, wenn es die für den Betrieb der Infrastruktur notwendige Kommunikation im Luftverkehr
oder die Inanspruchnahme von Verantwortlichen für die Sicherstellung einer funktionierenden
Rettungskette betrifft. Der Rettungsinfrastrukturverband kann nach Absatz 3 Satz 2 für die
Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben Dritte beauftragen. Trotz der Zuständigkeit für die
Rettung, kann nicht vorausgesetzt werden, dass die in der AWZ tätigen Betreiber die
Aufgabenerfüllung selbst leisten können. Diese Delegierungsbefugnis erlaubt es dem Verband, auf
bestehende Strukturen und Expertise der Branche zurückzugreifen und eine wirtschaftliche
Organisation der Rettung zu gewährleisten.
Um die Finanzierung des Aufbaus der Rettungsinfrastruktur sicherzustellen, wird in Absatz 4
eine Gewährträgerhaftung des Bundes vorgesehen. Die Gewährträgerhaftung des Bundes
dient der finanziellen Absicherung des Verbandes. Sie greift jedoch nur subsidiär, solange und
soweit eine Deckung der Verbindlichkeiten aus dem eigenen Vermögen des Verbandes nicht
möglich ist. Diese Regelung stellt sicher, dass der Verband als eigenständige Körperschaft
wirtschaftlich agiert, während gleichzeitig das Vertrauen in seine finanzielle Stabilität
gewährleistet wird.
Die Satzung des Rettungsinfrastrukturverbandes, die gemäß Absatz 5 von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird, bildet die Grundlage seiner inneren Organisation und
Arbeitsweise. Neben den in diesem und den folgenden Absätzen ausdrücklich festgelegten
Satzungsinhalten, werden in der Satzung Selbstverwaltungsangelegenheiten des Verbandes geregelt.
Durch die Zustimmungspflicht des Beirats wird eine angemessene staatliche Kontrolle
sichergestellt. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger gewährleistet Transparenz und
Nachvollziehbarkeit der wesentlichen Regelungen für alle Beteiligten.
Bei dem Rettungsinfrastrukturverband handelt es sich um eine Personalkörperschaft, da sich
die Mitgliedschaft unmittelbar aus der Erfüllung des Tatbestandes nach Absatz 6 Satz 1 ergibt.
Mit dieser Pflichtmitgliedschaft wird bezweckt, dass alle in der ausschließlichen
Wirtschaftszone tätigen Betreiber von Offshore-Einrichtungen Mitglied des
Rettungsinfrastrukturverbandes werden und sich an der Finanzierung und dem Betrieb der Rettungsinfrastruktur
beteiligen. In einer Rettungssituation darf nicht unterschieden werden, ob die zu rettende Person
einem Verbandsmitglied zuzuordnen ist oder nicht. Würden Betreiber in der AWZ die Rettung
in Anspruch nehmen, ohne Mitglied zu sein und Beiträge zu entrichten, entstünde eine
ungleiche finanzielle Belastung zwischen Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern bei dem gleichen Vorteil,
im Notfall gerettet zu werden. Es ist daher zwingend notwendig, dass alle in der
ausschließlichen Wirtschaftszone tätigen Betreiber von Offshore-Einrichtungen Mitglied des
Rettungsinfrastrukturverbandes werden. Die Mitgliedschaft beginnt gemäß Absatz 6 Satz 2 im Zeitpunkt
der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für die Anlage.
So wird sichergestellt, dass sowohl die derzeit aktiven Betreiber als auch solche erfasst sind,
die sich noch in der Planungsphase der Einrichtungen befinden. Durch die automatische
Mitgliedschaft werden auch zukünftige Betreiber Mitglieder des Verbandes. Die Mitgliedschaft
geht zudem auf einen Rechtsnachfolger über.
Die in Absatz 7 festgelegten Organe des Rettungsinfrastrukturverbandes sind so ausgestaltet,
dass eine wirksame Steuerung und Kontrolle gewährleistet ist. Die Mitgliederversammlung
repräsentiert die Betreiber, während der Beirat eine staatliche Kontrollbefugnis durch die
zuständigen Ministerien ermöglicht. Um sicherzustellen, dass die betroffenen Länder ein
rechtmäßiges Mitsprache- und Informationsrecht im Verband behalten, hält Absatz 7 Satz 2 fest, dass
Mitglied des Beirates die an die AWZ angrenzenden Länder, sowie die für Energie, Inneres
und Arbeitssicherheit zuständigen Bundesministerien sind. Näheres zu der Organisation, den
Stimmrechten, der Besetzung und der Beschlussfassung der Organe regelt die Satzung.
Die Erfüllung der Aufgaben des Rettungsinfrastrukturverbandes wird unmittelbar aus den
Beiträgen der Mitglieder finanziert (Absatz 8). Die Festlegung der Beitragsstaffelung durch eine
Beitragssatzung ermöglicht eine bedarfsgerechte und faire Verteilung der finanziellen Lasten.
Bei der Staffelung der Beiträge könnten neben den unterschiedlichen Rettungsbedarfen der
aktuellen und zukünftigen Betreiber der Einrichtungen und den unterschiedlichen
Gegebenheiten in Nord- und Ostsee unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt werden: Die
Entfernung der Einrichtung des Verbandsmitgliedes zur nächsten geeigneten medizinischen
Einrichtung, die Anzahl der potenziell zu rettenden Personen, sowie, ob Personal ständig oder
nur temporär auf den Einrichtungen vor Ort ist. Sofern keine stationäre Rettungsstruktur für
die Sicherstellung der Rettungskette notwendig sein sollte, sondern der An- und Abflug von
verletzten Personen durch luftgebundene Rettungsmittel von einer mobilen Rettungsstation
erfolgt, könnte die Entfernung des Unfallortes zu einem Service- und Wartungshafen als
Beitragsbemessungsmaßstab zugrunde gelegt werden. Zudem könnte die Anzahl oder Leistung
der Einrichtungen der Verbandsmitglieder in die jeweilige Berechnung einfließen, da sich linear
zur Anzahl der Einrichtungen das Unfallrisiko insgesamt erhöht, sowie ein
Beschäftigungsschlüssel pro Einrichtung zugrunde gelegt werden. Der Beschluss der Beitragssatzung durch
die Mitgliederversammlung bedarf der Zustimmung des Beirates, um das Einverständnis der
betroffenen Länder und Bundesministerien sicherzustellen.
Zu Nummer 2
Die Festlegung der Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung des
Rettungsinfrastrukturverbandes können per Verordnung erfolgen. Zum Erlass der Verordnung wird das für
Energiewirtschaft zuständige Bundesministerium ermächtigt. Die Zustimmung des Bundesrates wird
vorausgesetzt, um insbesondere die für die landseitige Rettungsinfrastruktur zuständigen
Küstenländer an der Ausgestaltung des Rettungsinfrastrukturverbandes teilhaben zu lassen.
Zu Nummer 3
Die Rechtsaufsicht über den Rettungsinfrastrukturverband wird von dem für Energiewirtschaft
zuständigen Bundesministerium als zuständige Behörde ausgeübt. Über die Rechtsaufsicht
wird das „Mindestmaß der Direktionsmacht“4 durch den Bund ausgeübt, ohne den
Rettungsinfrastrukturverband in seinem Recht auf Selbstverwaltung zu beschneiden.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die Vorschrift tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
4 Dürig/Herzog/Scholz/Ibler, 105. EL August 2024, GG Art. 86 Rn. 56.
Drucksache 293/25 - 10 -]
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