Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Regelung der Errichtung und des Betriebs einer Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche Wirtschaftszone
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Regelung der Errichtung und des Betriebs einer Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche Wirtschaftszone
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2735
21. Wahlperiode 12.11.2025
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
durch die Regelung der Errichtung und des Betriebs einer
Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche Wirtschaftszone
A. Problem und Ziel
Der Ausbau von Offshore-Einrichtungen und deren Netzanbindung liegt im
gemeinsamen Interesse von Europäischer Union, Bund und Ländern.
Der Bau und die Wartung von Offshore-Einrichtungen wird zukünftig mit einem
erhöhten Einsatz von Arbeitskräften und einem dementsprechend höheren Unfall-
und Erkrankungsrisikos einhergehen. Um die Sicherheit aller am Ausbau
beteiligten Personengruppen zu gewährleisten, ist es notwendig, deren unverzügliche
Rettung und medizinische Versorgung sicherzustellen.
Die in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) tätigen Betreiber
werden derzeit regelmäßig durch Nebenbestimmungen in den
Planfeststellungsbeschlüssen zur Sicherstellung einer Rettungskette bis zu einem öffentlichen
Krankenhaus verpflichtet. Sie kommen dieser Verpflichtung durch individuelle
Beauftragung von Rettungsdienstleistern nach. Die Rettung erfolgt durch den
Einsatz von luftgebundenen Rettungsmitteln, die an Land stationiert sind. Dies wird
von den Betreibern der Windparks, der Konverterplattformen und der
Kabelsysteme individuell organisiert und finanziert.
Der Ausbau der Offshore-Windparks und Konverterstationen in der AWZ der
Nordsee findet in zunehmend größerer Entfernung zum Festland statt, wodurch
sich die Flugzeiten der Rettungshelikopter erhöhen. Um die medizinische
Versorgung von verunfallten und erkrankten Personen sicherzustellen, wird aktuell eine
Ankunftszeit an der betroffenen Offshore-Infrastruktur von nicht mehr als 60
Minuten als angemessen betrachtet. Dies ist mit der aktuellen Rettungsinfrastruktur
und zunehmendem seewärtigen Ausbau der Offshore-Einrichtungen zukünftig
nicht mehr zu gewährleisten. Es müssen daher Maßnahmen ergriffen werden, die
eine Versorgung und Rettung auf einem vergleichbaren Niveau wie auf dem
Festland gewährleisten.
Zur Sicherstellung einer langfristig funktionierenden Rettungskette in der
gesamten AWZ muss eine übergreifende Lösung für die Errichtung und den Betrieb
einer Rettungsinfrastruktur gefunden werden, um die Anforderungen an die
zeitgerechte Rettung zu gewährleisten. Da die von den Betreibern in der AWZ derzeit
jeweils individuell organisierte Rettung hierzu langfristig nicht geeignet und
aktuell teilweise suboptimal organisiert ist, soll durch Schaffung und Finanzierung
einer gemeinschaftlichen Rettungsinfrastruktur aller in der AWZ tätigen Betreiber
die Sicherheit der dort Beschäftigten gewährleistet und die Rettung effektiv,
dauerhaft und kostensparend organisiert werden.
B. Lösung
Zur Umsetzung der (Betreiber-)Verpflichtung zu einem betrieblichen
Rettungsdienst und zur Sicherstellung einer unverzüglichen Rettung und medizinischen
Versorgung in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nord- und Ostsee sieht
der vorliegende Entwurf die Einrichtung eines betrieblichen Rettungsdienstes, die
Gründung eines Rettungsinfrastrukturverbandes, die Errichtung der
erforderlichen Rettungsinfrastruktur und deren Betrieb vor.
Mitglied des Verbandes werden alle in der AWZ tätigen Betreiber von für die
Energieerzeugung, -speicherung und den -transport notwendigen Einrichtungen.
Damit soll sichergestellt werden, dass alle in der AWZ während der Errichtungs-,
Betriebs- und Rückbauphasen der Offshore-Einrichtungen tätigen
Personengruppen unter den Schutz des Rettungsinfrastrukturverbandes fallen. Dabei sind
sowohl die Beschäftigten der Betreiber als auch die Beschäftigten der beauftragten
Dienstleister von der Regelung erfasst.
Der Rettungsinfrastrukturverband wird als bundesunmittelbare rechtsfähige
Körperschaft öffentlichen Rechts gegründet, um eine mitgliedschaftliche
Organisation und die Selbstverwaltung des Verbandes durch die ihm angeschlossenen
Mitglieder sicherzustellen. Die Beteiligung des Bundes ist durch die Teilhabe an den
Verbandsgremien und durch die Rechtsaufsicht über den Verband gewährleistet.
Die für den Arbeitsschutz auf den Einrichtungen in der AWZ zuständigen
Küstenländer werden über den Beirat des Verbandes an der Arbeit des
Rettungsinfrastrukturverbandes beteiligt.
Zur kostendeckenden Finanzierung der Errichtung und des Betriebes der
Rettungsinfrastruktur ist der Verband berechtigt, von seinen Mitgliedern Beiträge zu
erheben. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird in einer Satzung festgelegt, zu
deren Erlass die Mitgliederversammlung mit Zustimmung des Beirates ermächtigt
wird. Die Beitragshöhe soll gestaffelt werden. Neben den unterschiedlichen
Rettungsbedarfen in Nord- und Ostsee könnten mögliche Kriterien für Ermittlung der
Beitragshöhe die Entfernung der Einrichtungen des Verbandsmitglieds zur
Rettungsinfrastruktur sowie die Anzahl oder Leistung der Einrichtungen sein.
Um am Kapitalmarkt die für die Vorfinanzierung der Rettungsinfrastruktur
erforderlichen Mittel zu günstigen Finanzierungsbedingungen beschaffen zu können,
wird eine Gewährträgerhaftung des Bundes für die Verbindlichkeiten des
Rettungsinfrastrukturverbandes eingeführt. In der Gewährträgerversammlung ist der
Bund durch seine Ministerien vertreten.
Näheres zu den Aufgaben und den Befugnissen des Verbandes wird in der
Rettungsinfrastrukturverordnung festgelegt, zu deren Erlass das für
Energiewirtschaft zuständige Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates
ermächtigt wird.
C. Alternativen
Keine. Da allein die Betreiber der in der AWZ gelegenen, ihrer wirtschaftlichen
Betätigung dienenden, Einrichtungen unmittelbare Nutznießer der zu schaffenden
Infrastruktur sind, ist die Übertragung der Verantwortung für die
Rettungsinfrastruktur für die AWZ auf sie gerechtfertigt.
Stattdessen das Aufgabenspektrum des Havariekommandos auf die Rettung in der
AWZ zu erweitern, ginge ebenfalls mit dem Aufbau einer neuen Infrastruktur
einher und würde deutlich von dessen bisherigem Kompetenzbereich abweichen.
Die Rettung in der AWZ unabhängig von der Schaffung einer gemeinsamen
Infrastruktur im Sinne einer gesamtschuldnerischen Haftung allen dort tätigen
Unternehmen aufzuerlegen, wäre keine vergleichbar wirksame Maßnahme. Ihre
reale Umsetzung setzte voraus, dass auf freiwilliger Basis ein oder mehrere in der
AWZ Tätige auf eigene Rechnung und Verantwortung eine Rettungsinfrastruktur
errichten und vorfinanzieren und erst im Nachgang Haftungsbeiträge der anderen
in der AWZ tätigen Betreiber einfordern. Das könnte die einzelnen in Haftung
genommenen Unternehmen finanziell überfordern und würde unter Umständen
den Offshore-Windausbau in der AWZ verzögern, wenn nicht sogar gänzlich
verhindern. Da der weitere Offshore-Windenergieausbau von einer funktionierenden
Rettungskette abhängig ist, würden die Projektrisiken zur Realisierung der
Rettungsinfrastruktur auch zu Lasten der übrigen in der AWZ tätigen Betreiber
gehen. Zudem dürfte das Realisierungs- und das durch die gesamtschuldnerische
Haftung unkalkulierbare Kostenrisiko für die übrigen in der AWZ tätigen
Betreiber nicht versicherbar sein. Im Übrigen dürften gegen die zumindest anfängliche
Auferlegung der Kostenlast auf nur einen oder wenige AWZ-Betreiber auch
erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Darüber hinaus würde in
diesem Modell faktisch ein Monopol über die AWZ-Rettung bei dem oder den
jeweiligen Errichtern der Rettungsinfrastruktur geschaffen werden, welches gegen
kartellrechtliche Vorschriften verstoßen dürfte. Des Weiteren dürfte dieser
Vorschlag, da die Übertragungsnetzbetreiber gleichfalls von der
gesamtschuldnerischen Haftung erfasst werden würden, gegen die Vorschriften zur Entflechtung
des Netzbetriebs von der Energieerzeugung verstoßen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt ergeben sich aus seiner
Gewährträgerhaftung in Abhängigkeit von den Investitionskosten für die Rettungsinfrastruktur.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Mitgliedschaft der Betreiber von Offshore-Einrichtungen im
Rettungsinfrastrukturverband geht mit der Zahlung eines Beitrages zur Deckung der Kosten für
Errichtung und Betrieb der Infrastruktur einher.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Neue Pflichten öffentlicher Stellen ergeben sich aus der Rechtsaufsicht über die
neu zu schaffende Körperschaft, insbesondere durch Genehmigungs- und
Mitwirkungserfordernisse als Rechtsaufsicht, in der Gewährträgerversammlung und im
Beirat.
F. Sonstige Kosten
Die Kosten, die den Betreibern von Offshore-Einrichtungen durch die
Beitragszahlungen als Mitglieder des Rettungsinfrastrukturverbandes entstehen, können
als Bestandteil der Stromgestehungskosten an den Markt weitergegeben werden.
Da der Betrieb der aktuellen Rettungsinfrastruktur von den Betreibern individuell
finanziert wird und diese die Kosten ebenfalls auf die Stromkundinnen und -
kunden umlegen, ist nicht mit negativen Auswirkungen auf das
Verbraucherpreisniveau zu rechnen. Vielmehr ist wegen der wirtschaftlichen Synergieeffekte einer
gemeinschaftlichen Lösung im Rahmen eines Rettungsinfrastrukturverbandes
gegenüber der individuellen Sicherstellung der Rettung durch die Betreiber mit
geringeren Kosten für die Rettung zu rechnen.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 12. November 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in
seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossenen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
durch die Regelung der Errichtung und des Betriebs einer
Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche Wirtschaftszone
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines ... Gesetzes zu Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
durch die Regelung der Errichtung und des Betriebs einer
Rettungsinfrastruktur für die ausschließliche Wirtschaftszone
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Förderung und Entwicklung
von Windenergie auf See
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch
Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 79 werden die folgenden §§ 79a und 79b eingefügt:
„§ 79a
Betrieblicher Rettungsdienst
(1) Der betriebliche Rettungsdienst hat die Rettung von Personen, die in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone auf Einrichtungen im Sinne des § 65 Absatz 1 Tätigkeiten verüben, sicherzustellen.
Träger des betrieblichen Rettungsdienstes sind die jeweiligen Betreiber von Einrichtungen im Sinne des § 65
Absatz 1 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone.
(2) Die Rettung im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit der Alarmierung des betrieblichen
Rettungsdienstes und endet mit der Übergabe der verunfallten oder erkrankten rettungsbedürftigen Person an eine
nächstgelegene und geeignete Behandlungseinrichtung. Die näheren Einzelheiten zu den Rettungsstandards
in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone werden durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates durch das für Rettungswesen in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zuständige
Bundesministerium festgelegt.
(3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzes bleiben unberührt.
§ 79b
Rettungsinfrastrukturverband
(1) Um die Rettung der in § 79a Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sicherzustellen, wird ein
Rettungsinfrastrukturverband errichtet. Aufgaben des Rettungsinfrastrukturverbandes sind insbesondere die
Errichtung, der Betrieb und die Finanzierung der Rettungsinfrastruktur für die deutsche ausschließliche
Wirtschaftszone.
(2) Der Rettungsinfrastrukturverband ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des
öffentlichen Rechts mit Sitz in … (Einfügen: Stadt).
Anlage 1
(3) Dem Rettungsinfrastrukturverband werden die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 als eigene
übertragen. Der Rettungsinfrastrukturverband kann die Ausführung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 an Dritte
übertragen.
(4) Für die Verbindlichkeiten des Rettungsinfrastrukturverbandes haftet der Bund, soweit nicht
Befriedigung aus dem Vermögen des Rettungsinfrastrukturverbandes möglich ist (Gewährträgerhaftung).
(5) Der Rettungsinfrastrukturverband regelt seine innere Organisation durch Satzung. Die Satzung
muss mindestens Bestimmungen über Namen, Mitgliedschaft, Aufgaben, Organe der Körperschaft und deren
Befugnisse, sowie die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Körperschaft enthalten. Die Satzung
und ihre Änderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung
des Beirates; sie sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(6) Mitglied des Rettungsinfrastrukturverbandes sind alle in der AWZ tätigen Betreiber von
Einrichtungen im Sinne des § 65 Absatz 1. Die Mitgliedschaft beginnt im Zeitpunkt der Zustellung des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für die Einrichtung und endet mit Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die Beseitigung der Einrichtung nach § 80 nachweislich abgeschlossen wurde. Im Falle des § 85
Absatz 3 geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über. Näheres regelt die Satzung.
(7) Organe des Rettungsinfrastrukturverbandes sind die Mitgliederversammlung, der Beirat, der
Vorstand und die Gewährträgerversammlung. Mitglieder des Beirates sind das für Energiewirtschaft zuständige
Bundesministerium, das für Rettungswesen in der ausschließlichen Wirtschaftszone zuständige
Bundesministerium, das für Arbeitsschutz zuständige Bundesministerium sowie die für Rettungswesen und
Arbeitsschutz zuständigen Ministerien der an die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone angrenzenden Länder.
Mitglieder der Gewährträgerversammlung sind das für Finanzwesen zuständige Bundesministerium und das
für Energiewirtschaft zuständige Bundesministerium. Näheres regelt die Satzung.
(8) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Rettungsinfrastrukturverbandes erforderlichen Mittel werden
vollumfänglich durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. Art, Höhe und Staffelung der Beiträge regelt
die Beitragssatzung, wobei insbesondere die unterschiedlichen Rettungsbedarfe in der Nord- und Ostsee bei
der Beitragsbemessung berücksichtigt werden sollten. Die Beitragssatzung und ihre Änderungen werden von
der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Beirates; sie sind im
Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“
2. Nach § 96a wird der folgende § 96b eingefügt:
„§ 96b
Verordnungsermächtigung zur Sicherstellung einer Rettungsinfrastruktur
Das für Energiewirtschaft zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu regeln
1. die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung einer Rettungsinfrastruktur für die deutsche
ausschließliche Wirtschaftszone nach § 79b,
2. Näheres zu den Aufgaben und Befugnissen des Rettungsinfrastrukturverbandes nach § 79b,
3. die Zusammenarbeit des Rettungsinfrastrukturverbandes nach § 79b mit öffentlichen Rettungsdiensten,
dem Havariekommando sowie Bundesbehörden.“
3. Nach § 104 wird der folgende § 104a eingefügt:
„§ 104a
Rechtsaufsicht über den Rettungsinfrastrukturverband
Die Rechtsaufsicht über den Rettungsinfrastrukturverband im Sinne des § 79b obliegt dem für
Energiewirtschaft zuständigen Bundesministerium.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die unverzügliche Rettung der bei Bau- und Servicearbeiten von Offshore-Einrichtungen in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone verunfallten oder erkrankten Personengruppen ist bislang nicht hinreichend
geregelt. Zur Sicherstellung einer gleichwertigen medizinischen Versorgung von Beschäftigten in On- und Offshore-
Windparks ist eine medizinische Erstversorgung innerhalb einer Hilfsfrist von höchstens 30 Minuten erforderlich.
Spätestens nach 60 Minuten muss ein Rettungsmittel am Einsatzort eintreffen, das den Patiententransport und
eine weitergehende medizinische Versorgung im präklinischen Intervall sicherstellt. Verlängerte Transportzeiten
sind durch medizinisch allgemein anerkannte Maßnahmen (vgl. die Behandlungsalgorithmen der Rettungsdienste
der Länder) im Rahmen eines strukturierten Rettungskonzepts zu kompensieren.
Die Sicherstellung der Rettungskette obliegt bisher den in der AWZ tätigen Betreibern, denen eine entsprechende
Verpflichtung per Nebenbestimmung in den Planfeststellungsbeschlüssen auferlegt wird. Mit fortschreitendem
Ausbau wird die Sicherstellung der Rettungskette zunehmend herausfordernder und der Bedarf nach Einrichtung
einer zentralen Rettungsinfrastruktur steigt. Zu diesem Zweck verpflichtet der Bundesgesetzgeber die Betreiber
im Rahmen eines betrieblichen Rettungsdienstes zur Sicherstellung der Rettung und richtet einen
Rettungsinfrastrukturverband ein, der die Aufgabe des Betriebs einer Rettungskette vom Unfall- oder Erkrankungsort bis in
eine geeignete Behandlungseinrichtung an Land für die in der AWZ tätigen Betreiber übernimmt.
Der Rettungsinfrastrukturverband besteht aus Verbandsmitgliedern und Verbandsorganen. Die
Verbandsmitglieder sind alle in der AWZ tätigen Betreiber von Einrichtungen zur Erzeugung, Speicherung und Weiterleitung von
Energie. Sie werden automatisch im Zeitpunkt der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung für ihre Anlage Mitglied des Rettungsinfrastrukturverbandes und stellen die Mittel für dessen
Errichtung und den weiteren Betrieb. Die Einzelheiten zu der Errichtung und dem Betrieb der Rettungsinfrastruktur
können durch den Verband selbst sowie durch Rechtsverordnung des für Energiewirtschaft zuständigen
Bundesministeriums näher geregelt werden. Bei einer landbasierten Rettung mit Helikoptern sind die Flugmuster sowie
die Anzahl und Standorte so auszuwählen, dass ein redundanter und möglichst witterungsunabhängiger Einsatz
ohne zeitliche Verzögerung bei Tag und Nacht jederzeit möglich ist und einer unverzüglichen Rettung nicht
entgegensteht. Weiterhin kann der Rettungsinfrastrukturverband vorsehen, als Hauptstruktur der Rettungskette eine
plattformbasierte Rettungsstation mit Helikopterlandeplatz an einem strategisch sinnvollen Ort für die AWZ zu
errichten. Dabei ist die Standortauswahl entscheidend, da der Einsatzradius der Rettungsplattform zu jedem
möglichen Einsatzort ein Anflugintervall nach dem aktuellen Stand von höchstens 60 Minuten sicherstellen muss. Die
Rettungsinfrastruktur kann aber auch aus mobilen Rettungsmitteln in Form von schiffsbasierten Rettungsstationen
mit Helikopterlandeplatz bestehen. Hier könnte der Einsatzradius variabel dem Aufkommen von
gefahrengeneigteren Arbeitseinsätzen in der AWZ angepasst werden und sich jeweils dorthin bewegen, wo das Unfallrisiko am
höchsten eingeschätzt wird, zum Beispiel in Gebiete von Errichtungsarbeiten, Großkomponententausche oder von
Reparatur- und Wartungsarbeiten. In beiden Fällen wird Personal auf der Rettungsinfrastruktur stationiert, das in
Schichten arbeitet und in festgelegten Abständen abgelöst wird.
Der Aufbau der Rettungsinfrastruktur geht mit geschätzten Investitionskosten von ca. 250 bis 360 Millionen Euro
einher1. Die Kostenübernahme durch die aktuell in der AWZ tätigen Betreiber ohne Berücksichtigung der
Betreiber, die zukünftig in der AWZ tätig werden, führt zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung der
Ersteren. Eine Vorfinanzierung ist – wegen des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) – bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen zwingend notwendig. Es bestehen
verschiedene Möglichkeiten, um die Vorfinanzierung der Infrastruktur sicherzustellen. Die Finanzierung könnte
beispielsweise mit Bundesmitteln aus der Auktion von Flächen in der AWZ geleistet werden. Zudem könnte auch der
Rettungsinfrastrukturverband die für die Rettungsinfrastruktur notwendigen Mittel durch Fremdkapital am Kapi-
1 Vgl. BWO, Vision Offshore Rettung 2030+, 05.09.2023, S. 25.
talmarkt decken. Um günstige Finanzierungsbedingungen am Kapitalmarkt erzielen zu können, wird zugunsten
des Rettungsinfrastrukturverbandes eine Gewährträgerhaftung des Bundes eingeräumt. Die Refinanzierung der
vorfinanzierten Infrastruktur erfolgt durch die Beiträge der Mitglieder des Rettungsinfrastrukturverbandes.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die AWZ
Dem Staat obliegt eine Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit seiner Bürgerinnen und
Bürger gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG. Zur Erfüllung dieser Schutzpflicht ist der Staat innerhalb des
Staatsgebietes und überall dort verpflichtet, wo er deutsche Hoheitsgewalt ausübt, gemäß Artikel 1 Absatz 3 und
Artikel 20 Absatz 3 GG. Die ausschließliche Wirtschaftszone ist kein deutsches Staatsgebiet. Gemäß Artikel 55 und
56 Absatz 1 Buchstaben a und b des UN-Seerechtsübereinkommens sind dem deutschen Staat dort aber souveräne
Rechte „zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Energieerzeugung aus Wasser,
Strömung und Wind“ sowie funktional begrenzte Hoheitsbefugnisse „in Bezug auf die Errichtung und Nutzung von
Anlagen und Bauwerken“ gegeben. Von diesen Befugnissen macht der Bund mit den Vorgaben zur Ausweisung
und Nutzung der Flächen für Offshore-Windenergie in der AWZ im Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
bereits Gebrauch. Da der Bund mit der weiteren Erschließung und Nutzung der AWZ die ihm zugestandene
Hoheitsgewalt ausübt, ist er auch gehalten, seinen grundgesetzlichen Schutzpflichten nachzukommen, zumal er die
Geltung der Arbeitsschutzregelungen ausdrücklich auf die AWZ erstreckt hat, § 1 Absatz 1 Satz 2 des
Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Rettung in der AWZ
Ergänzend oder unterstützend zu den Rettungsdienstgesetzen der Küstenländer kann der Bund im Wege der
konkurrierenden Gesetzgebung durch die Einrichtung eines betrieblichen Rettungsdienstes die Rettung in der AWZ
sicherstellen. Der Bund hat aufgrund seiner Gewährleistungsverantwortung für eine gleichermaßen
funktionierende wie möglichst zügig voranschreitende Energiewende von der konkurrierenden Bundeskompetenz nach
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft, insbesondere Energiewirtschaft) und Artikel 74 Absatz 1
Nummer 24 GG (Luftreinhaltung) Gebrauch gemacht und das WindSeeG verabschiedet, um unter dem Aspekt
der zu wahrenden Energieversorgungssicherheit und des Klimaschutzes den beschleunigten und massiven Ausbau
der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, insbesondere der Offshore-Windenergie voranzutreiben.2 Um
die Nutzung der Windenergie auch in weiter entfernt liegenden Flächen der deutschen AWZ (speziell in der
Nordsee) weiter zu forcieren, ist es notwendig, eine Regelung der Zuständigkeit für die Rettung von verletzten oder
erkrankten Personen von Einrichtungen in der AWZ zu treffen, sowie eine entsprechende hinreichende
Rettungsinfrastruktur zu schaffen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für diese Materie besteht daher als Annex zu
seiner Kompetenz, Regelungen für die Energiewirtschaft und die Luftreinhaltung zu erlassen. Die Rettung von
Einrichtungen in der AWZ steht in funktionalem Zusammenhang zu der bundesgesetzlich erfassten
Wirtschaftstätigkeit in der AWZ (hier: Stromerzeugung aus Offshore-Windenergie). Um den effizienten Ausbau der Offshore-
Windenergie in der AWZ sicherstellen zu können, ist notwendige Voraussetzung, die Rettung von den EE-
Einrichtungen in der AWZ zu gewährleisten. Auch dem ordnungsrechtlichen Aspekt der Regelungsmaterie steht nicht
entgegen, den vorliegenden Entwurf unter den Begriff der Energiewirtschaft zu fassen.3
Die Anforderungen des Artikel 72 Absatz 2 GG, der eine Bundesregelung nur dann zulässt, wenn gleichwertige
Lebensverhältnisse im Bund oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich machen, sind erfüllt. Zur Wahrung der infolge von
Klimaschutzvorgaben und Ukrainekrise zunehmend gefährdeten Energieversorgungssicherheit bedarf es des weiteren Ausbaus
der Nutzung von Offshore-Energieerzeugung. Hierzu ist eine vorherige, geordnete Konzeption des
Rettungsdienstes für die AWZ durch die beschleunigte Schaffung einer einheitlichen, verlässlichen Rettungsinfrastruktur
erforderlich, die durch eine zentrale öffentlich-rechtliche Körperschaft des Bundes koordiniert wird.
IV. Gemeinschaftliche Inanspruchnahme der Betreiber über eine bundesunmittelbare Körperschaft des
öffentlichen Rechts
Die Regelung sieht vor, dass die Mitgliedschaft im Rettungsinfrastrukturverband für die aktuell in der AWZ
tätigen Betreiber von Einrichtungen im Sinne von § 65 Absatz 1 verpflichtend ist. Dieser Eingriff in die Berufsaus-
2 BT-Drs. 18/8832, S. 158.
3 Vgl. ähnliche Kompetenzfragestellung mit Bezug auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG: BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, – 1 BvR 1054/01
–, Rn. 155.
übungsfreiheit der Betreiber als Gesamtheit ist gerechtfertigt. Durch die verpflichtende Mitgliedschaft im
Rettungsinfrastrukturverband sind die Betreiber verpflichtet, einen Beitrag zu entrichten. Mit dem Beitrag wird der
Betrieb der Rettungsinfrastruktur refinanziert, welche wiederum zum Schutz von Leben und Gesundheit der in
der AWZ tätigen Personengruppen und zum Erreichen der Offshore-Ausbauziele erforderlich ist. Der
Mitgliedschafts- und Beitragspflicht stehen somit die schützenswerten Rechtsgüter der Beschäftigten in der AWZ sowie
das öffentliche Interesse am Gelingen der Energiewende gegenüber, hinter die sie zurücktreten muss.
Die gemeinschaftliche Inanspruchnahme der Betreiber durch einen Rettungsinfrastrukturverband ist geeignet, die
Errichtung und den Betrieb der Infrastruktur zentral zu koordinieren und sicherzustellen, sodass in der AWZ
hinreichende Anforderungen an die Rettungskette angewendet werden.
Ein alternatives, gleichwertiges Mittel steht nicht zur Verfügung. Der Eingriff in die grundgesetzlich geschützte
Berufsausübungsfreiheit durch die Mitgliedschaft im Rettungsinfrastrukturverband und die damit einhergehenden
zusätzlichen Pflichten und Kosten für die Betreiber ist im Hinblick auf den Schutz der oben genannten Rechtsgüter
der auf den Einrichtungen in der AWZ Beschäftigten sowie im Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit an
günstigem Strom aus Offshore-Einrichtungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere ist die Pflicht zur
Verbandsmitgliedschaft und zur Beitragszahlung – aufgrund der Betreiberverantwortung für das Wohl und Wehe
ihrer Beschäftigten und Subunternehmern – verhältnismäßig. Insbesondere werden die Betreiber über die
Nebenbestimmungen der Planfeststellungsbeschlüsse bereits aktuell zur Sicherstellung einer Rettungskette verpflichtet.
Mit fortschreitendem Ausbau der Offshore-Einrichtungen wird dies weiterhin vorausgesetzt. Den Betreibern zu
überlassen, die Rettungskette jeweils individuell zu realisieren, ginge mit für die Betreiber unverhältnismäßigen
Kosten einher. Die Bündelung dieser Kosten in einem Rettungsinfrastrukturverband und die gemeinschaftliche
Übernahme der Kostenlast unter Berücksichtigung eines gestaffelten Beitragssatzes ist daher eine
verhältnismäßige Lösung. Die Betreiber haben weiterhin die Möglichkeit, die Kosten über die Höhe der
Stromgestehungskosten an den Markt weiterzugeben.
V. Umsetzungsfrist
Eine Frist zum Aufbau der Rettungsinfrastruktur ist nicht gegeben. Da der Ausbau der Offshore-Einrichtungen in
der AWZ ohne Sicherstellung einer funktionierenden Rettungsinfrastruktur nicht erfolgen kann, muss diese
aufgebaut werden, sobald Einrichtungen in der AWZ errichtet werden, für die mit den vorhandenen Rettungsmitteln
die Ankunftszeit einer hinreichenden Versorgung innerhalb von 60 Minuten nicht gewährleistet werden kann. Die
Errichtung und der Betrieb einer Rettungsinfrastruktur für die AWZ hat also sehr zeitnah zu erfolgen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 79a
Da die Tätigkeiten in der AWZ mit besonderen Risiken für die dort beschäftigten Personen verbunden sind, ist es
geboten, die Verantwortlichkeit für die Rettung dort verunfallter und erkrankter Personen zu regeln. Absatz 1
stellt fest, dass die Verantwortung für die Sicherstellung der Rettung in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone den Betreibern von Offshore-Einrichtungen obliegt. Die Betreiber sind im Rahmen eines
betrieblichen Rettungsdienstes für die Rettung der ihnen zuordenbaren Personen zuständig. Der Kreis der Personen, die
im Rahmen eines betrieblichen Rettungsdienstes zu retten sind, wird auf Personen beschränkt, die für einen
Betreiber von Offshore-Einrichtungen im Sinne von § 65 Absatz 1 zur Energieerzeugung, -transport und -
speicherung in der AWZ tätig werden. Es liegt im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des Schutzes von
Menschenleben, dass die Betreiber von Offshore-Einrichtungen eine grundlegende Verantwortung für den Rettungsdienst
für die AWZ übernehmen. Im Fall von Unfällen oder Erkrankungen, die im Zusammenhang mit diesen
Einrichtungen auftreten, ist eine unverzügliche und effiziente Rettung und medizinische Versorgung erforderlich, um
schwere gesundheitliche Schäden oder gar den Tod von Personen zu vermeiden. Der betriebliche Rettungsdienst
stellt einen auf die in der AWZ herrschenden besonderen Rettungsanforderungen spezialisierten Rettungsdienst
dar, welcher durch genaue Kenntnis der technischen Gegebenheiten der Einrichtungen im Fall eines Unfalls
schnell und effektiv handeln kann.
In Absatz 2 wird die Reichweite des Rettungsbegriffs für die AWZ legaldefiniert, um einen klaren Rahmen für
den Verantwortungsumfang der Betreiber zu schaffen. Der betriebliche Rettungsdienst ist für eine Mehrheit der
Glieder der Rettungskette zuständig, um sicherzustellen, dass die medizinische Versorgung über die erste
Notfallversorgung hinaus fortgeführt wird. Dadurch wird eine lückenlose medizinische Betreuung gewährleistet. Die
Zuständigkeit beginnt mit der Alarmierung des betrieblichen Rettungsdienstes. Seine Verantwortlichkeit endet
mit der Übergabe der verunfallten oder erkrankten Person an die nächstgelegene Behandlungseinrichtung, welche
in der Lage ist, die für den Einzelfall notwendigen Behandlungsmaßnahmen durchzuführen. Hierdurch werden
die Aufgaben und der Prozess der medizinischen Versorgung im Rettungsfall eindeutig strukturiert. Diese
Regelung ist zudem notwendig, um die unverzügliche Rettung auch in der AWZ zu gewährleisten.
Die nähere Ausgestaltung der Rettungsstandards wird perspektivisch durch eine Rechtsverordnung geregelt
werden, auch um die rechtlichen Vorgaben zügig an sich gegebenenfalls ändernde Anforderungen an die Rettung in
der AWZ anpassen zu können. Durch die Verordnungsermächtigung des für das Rettungswesen in der AWZ
zuständigen Bundesministeriums, wird eine anpassbare, aber dennoch verbindliche Festlegung der notwendigen
Standards und Verfahren, die der Sicherheit und dem Schutz von Menschenleben in der AWZ dienen,
gewährleistet. Die genaue Ausgestaltung dieser Rettungsstandards muss flexibel sein, da sie sich je nach technologischem
Fortschritt nach aktuellem Stand der Technik und Forschung, neuen wissenschaftlichen und sicherheitsrelevanten
Erkenntnissen und veränderten Gefährdungslagen weiterentwickeln können. Im Übrigen sind in der
Ausgestaltung der Anforderungen den unterschiedlichen Gegebenheiten in Nord- und Ostsee Rechnung zu tragen. Die
Zustimmung des Bundesrates sichert dabei die Mitwirkung der Länder als für die Aufsicht über den Arbeitsschutz
zuständige Hoheitsträger bei der Festlegung wichtiger Vorschriften, die für die Sicherheit in der AWZ von
Bedeutung sind.
Die explizite Erwähnung, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzes unberührt bleiben, unterstreicht, dass die
Regelungen zu Rettungsmaßnahmen ergänzend zu den bestehenden Arbeitsschutzgesetzen gelten und diese nicht
materiell-rechtlich beschränken. Der Arbeitsschutz bleibt weiterhin eine grundlegende Voraussetzung für die
Arbeitssicherheit in den Einrichtungen und gewährleistet den Schutz der Beschäftigten.
Zu § 79b
Die Errichtung eines Rettungsinfrastrukturverbandes gewährleistet eine koordinierte und effiziente Organisation
der Rettung in der AWZ. Neben der Errichtung des Rettungsinfrastrukturverbandes definiert Absatz 1 Satz 1 auch
die Personengruppen, für die die Rettungsinfrastruktur aufgebaut und betrieben wird. Um Doppelstrukturen und
Kompetenzüberschneidungen zu vermeiden, ist die Übertragung der Zuständigkeit für die Rettung der Personen,
die in der AWZ im Zusammenhang mit der Energieerzeugung, -speicherung und dem -transport tätig werden,
entscheidend. Dies dient auch der Abgrenzung zu anderen in der AWZ tätigen Rettungsdiensten mit ähnlichen
oder angrenzenden Betätigungsfeldern, wie unter anderem dem Havariekommando und der Seenotrettung. Die
Aufzählung der Personengruppen, für die eine Rettung sicherzustellen ist, umfasst damit nicht nur direkte
Beschäftigte der in der AWZ tätigen Betreiber, sondern auch deren Dienstleister, Auftragnehmer und andere ihnen
zuzuordnende Personen.
In Absatz 1 Satz 2 werden mit einer nicht abschließenden Aufzählung die Aufgaben des
Rettungsinfrastrukturverbandes definiert: Errichtung, Betrieb und Finanzierung der Infrastruktur. Eine nähere Konkretisierung der
bereits übertragenen Aufgaben kann in der Rechtsverordnung des für Energiewirtschaft zuständigen
Bundesministeriums erfolgen.
Durch Absatz 2 wird festgelegt, dass der Rettungsinfrastrukturverband in der Rechtsform einer
bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 GG errichtet wird. Die
Rechtsform stellt sicher, dass der Verband mitgliedschaftlich organisiert ist und das Recht auf Selbstverwaltung
gewahrt wird, er hoheitliche Aufgaben wahrnehmen kann und eine direkte Anbindung an den Bund besteht, ohne
eine eigene Bundesbehörde zu schaffen.
Für die Erfüllung der Aufgaben ist es notwendig, dem Rettungsinfrastrukturverband die zuvor definierten
Aufgaben als eigene zu übertragen (Absatz 3 Satz 1). Dies wird insbesondere relevant, wenn es die für den Betrieb der
Infrastruktur notwendige Kommunikation im Luftverkehr oder die Inanspruchnahme von Verantwortlichen für
die Sicherstellung einer funktionierenden Rettungskette betrifft. Der Rettungsinfrastrukturverband kann nach
Absatz 3 Satz 2 für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben Dritte beauftragen. Trotz der Zuständigkeit für die
Rettung kann nicht vorausgesetzt werden, dass die in der AWZ tätigen Betreiber die Aufgabenerfüllung selbst
leisten können. Diese Delegierungsbefugnis erlaubt es dem Verband, auf bestehende Strukturen und Expertise der
Branche zurückzugreifen und eine wirtschaftliche Organisation der Rettung zu gewährleisten.
Um die Finanzierung des Aufbaus der Rettungsinfrastruktur sicherzustellen, wird in Absatz 4 eine
Gewährträgerhaftung des Bundes vorgesehen. Die Gewährträgerhaftung des Bundes dient der finanziellen Absicherung des
Verbandes. Sie greift jedoch nur subsidiär, solange und soweit eine Deckung der Verbindlichkeiten aus dem
eigenen Vermögen des Verbandes nicht möglich ist. Diese Regelung stellt sicher, dass der Verband als
eigenständige Körperschaft wirtschaftlich agiert, während gleichzeitig das Vertrauen in seine finanzielle Stabilität
gewährleistet wird.
Die Satzung des Rettungsinfrastrukturverbandes, die gemäß Absatz 5 von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird, bildet die Grundlage seiner inneren Organisation und Arbeitsweise. Neben den in diesem und den
folgenden Absätzen ausdrücklich festgelegten Satzungsinhalten werden in der Satzung
Selbstverwaltungsangelegenheiten des Verbandes geregelt. Durch die Genehmigungsbedürftigkeit durch den Beirat wird eine angemessene
staatliche Kontrolle sichergestellt. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger gewährleistet Transparenz und
Nachvollziehbarkeit der wesentlichen Regelungen für alle Beteiligten.
Bei dem Rettungsinfrastrukturverband handelt es sich um eine Personalkörperschaft, da sich die Mitgliedschaft
unmittelbar aus der Erfüllung des Tatbestandes nach Absatz 6 Satz 1 ergibt. Mit dieser Pflichtmitgliedschaft wird
bezweckt, dass alle in der ausschließlichen Wirtschaftszone tätigen Betreiber von Offshore-Einrichtungen
Mitglied des Rettungsinfrastrukturverbandes werden und sich an der Finanzierung und dem Betrieb der
Rettungsinfrastruktur beteiligen. In einer Rettungssituation darf nicht unterschieden werden, ob die zu rettende Person einem
Verbandsmitglied zuzuordnen ist oder nicht. Würden Betreiber in der AWZ die Rettung in Anspruch nehmen,
ohne Mitglied zu sein und Beiträge zu entrichten, entstünde eine ungleiche finanzielle Belastung zwischen
Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern bei dem gleichen Vorteil, im Notfall gerettet zu werden. Es ist daher zwingend
notwendig, dass alle in der ausschließlichen Wirtschaftszone tätigen Betreiber von Offshore-Einrichtungen
Mitglied des Rettungsinfrastrukturverbandes werden. Die Mitgliedschaft beginnt gemäß Absatz 6 Satz 2 im Zeitpunkt
der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für die Anlage. So wird sichergestellt,
dass sowohl die derzeit aktiven Betreiber als auch solche erfasst sind, die sich noch in der Planungsphase der
Einrichtungen befinden. Durch die automatische Mitgliedschaft werden auch zukünftige Betreiber Mitglieder des
Verbandes. Die Mitgliedschaft geht zudem auf einen Rechtsnachfolger über.
Die in Absatz 7 festgelegten Organe des Rettungsinfrastrukturverbandes sind so ausgestaltet, dass eine wirksame
Steuerung und Kontrolle gewährleistet ist. Die Mitgliederversammlung repräsentiert die Betreiber, während der
Beirat eine staatliche Kontrollbefugnis durch die zuständigen Ministerien ermöglicht. Um sicherzustellen, dass
die betroffenen Länder ein rechtmäßiges Mitsprache- und Informationsrecht im Verband behalten, hält Absatz 7
Satz 2 fest, dass Mitglied des Beirates die an die AWZ angrenzenden Länder sowie die für Energie, Inneres und
Arbeitssicherheit zuständigen Bundesministerien sind. Näheres zu der Organisation, den Stimmrechten, der
Besetzung und der Beschlussfassung der Organe regelt die Satzung.
Die Erfüllung der Aufgaben des Rettungsinfrastrukturverbandes wird unmittelbar aus den Beiträgen der
Mitglieder finanziert (Absatz 8). Die Festlegung der Beitragsstaffelung durch eine Beitragssatzung ermöglicht eine
bedarfsgerechte und faire Verteilung der finanziellen Lasten. Bei der Staffelung der Beiträge könnten neben den
unterschiedlichen Rettungsbedarfen der aktuellen und zukünftigen Betreiber der Einrichtungen und den
unterschiedlichen Gegebenheiten in Nord- und Ostsee unter anderem folgende Kriterien berücksichtigt werden: Die
Entfernung der Einrichtung des Verbandsmitgliedes zur nächsten geeigneten medizinischen Einrichtung, die
Anzahl der potenziell zu rettenden Personen sowie, ob Personal ständig oder nur temporär auf den Einrichtungen vor
Ort ist. Sofern keine stationäre Rettungsstruktur für die Sicherstellung der Rettungskette notwendig sein sollte,
sondern der An- und Abflug von verletzten Personen durch luftgebundene Rettungsmittel von einer mobilen
Rettungsstation erfolgt, könnte die Entfernung des Unfallortes zu einem Service- und Wartungshafen als
Beitragsbemessungsmaßstab zugrunde gelegt werden. Zudem könnte die Anzahl oder Leistung der Einrichtungen der
Verbandsmitglieder in die jeweilige Berechnung einfließen, da sich linear zur Anzahl der Einrichtungen das
Unfallrisiko insgesamt erhöht, sowie ein Beschäftigungsschlüssel pro Einrichtung zugrunde gelegt werden. Der
Beschluss der Beitragssatzung durch die Mitgliederversammlung bedarf der Zustimmung des Beirates, um das
Einverständnis der betroffenen Länder und Bundesministerien sicherzustellen.
Zu Nummer 2
Die Festlegung der Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung des Rettungsinfrastrukturverbandes können per
Verordnung erfolgen. Zum Erlass der Verordnung wird das für Energiewirtschaft zuständige Bundesministerium
ermächtigt. Die Zustimmung des Bundesrates wird vorausgesetzt, um insbesondere die für die landseitige
Rettungsinfrastruktur zuständigen Küstenländer an der Ausgestaltung des Rettungsinfrastrukturverbandes teilhaben
zu lassen.
Zu Nummer 3
Die Rechtsaufsicht über den Rettungsinfrastrukturverband wird von dem für Energiewirtschaft zuständigen
Bundesministerium als zuständiger Behörde ausgeübt. Über die Rechtsaufsicht wird das „Mindestmaß der
Direktionsmacht“4 durch den Bund ausgeübt, ohne den Rettungsinfrastrukturverband in seinem Recht auf
Selbstverwaltung zu beschneiden.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
4 Dürig/Herzog/Scholz/Ibler, 105. EL August 2024, GG Artikel 86 Rn. 56.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Das Gelingen des Ausbaus der Offshore-Windenergie ist für die Bundesregierung von größter Bedeutung sowie
damit einhergehend gleichermaßen die Sicherheit des dafür notwendigen Fachpersonals. Die Bundesregierung
nimmt das Thema Offshore-Rettung daher sehr ernst und teilt das Ziel, die Rettung in der ausschließliche
Wirtschaftszone (AWZ) effektiv, dauerhaft und kostensparend zu organisieren.
Der Gesetzentwurf des Bundesrates ist jedoch verfrüht und nicht passend.
Bund und Küstenbundesländer sind sich einig, dass die Betreiber der (küstenfernen) Offshore-Einrichtungen für
die Gewährleistung der Rettungskette bis an Land zuständig sind.
Voraussetzung für eine rechtliche Lösung ist aber Gewissheit über die Art und den Umfang der technischen
Anforderungen an die Rettung für den küstenfernen Offshore-Ausbau. Auf Bitten des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie (BMWE) prüft das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) technische
Lösungen und Erfordernisse für die Umsetzung der Rettung im Zuge des küstenfernen Offshore-Ausbaus. Hierzu
erarbeitet das BSH in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit den Arbeitsschutzbehörden der Küstenbundesländer
einen gemeinsamen Standard der Offshore-Rettung unter Konsultation der beteiligten Branchen.
Diese Ausarbeitung wird die Bewertungsgrundlage sein, ob bzw. welche zusätzliche Rettungsinfrastruktur in der
AWZ für den weiteren Ausbau erforderlich ist. Sollten hierfür rechtliche Grundlagen fehlen, sind diese nach
Abschluss der von der Arbeitsgruppe durchgeführten Prüfung passend zu schaffen.
Der Gesetzentwurf des Bundesrates ist mit erheblichem bürokratischen Aufwand und Kosten sowie einer nicht
sinnvollen Verteilung von Zuständigkeiten verbunden – während aktuell noch keine Aussagen zum Umfang und
zur Größenordnung des technischen Bedarfes getroffen werden können.
Der Gesetzentwurf könnte durch die vorzeitige Regelung weit über den tatsächlichen Bedarf hinaus Regelungen
treffen und ineffiziente kostenintensive Strukturen schaffen.
Eine gerechte Lastenverteilung für die Investitionen und den Betrieb von Einrichtungen, die bei Erschließung der
Flächen jenseits der Schifffahrtsroute SN-10 voraussichtlich anfallen werden, ist nicht zwingend durch den
Aufbau einer Körperschaft öffentlichen Rechts mit Zwangsmitgliedschaft für die Betreiber herzustellen. Die
Bundesregierung prüft unter anderem Möglichkeiten einer bedarfsgerechten Rettungsinfrastruktur, die auf die
Innovationskraft der Wirtschaft setzt und auf einer gesamtschuldnerischen Verantwortung der Offshore-Windpark-
Vorhabenträger aufbaut mittels Verordnung.
Im Gesetzentwurf wird angeführt, dass „das Realisierungs- und das durch die gesamtschuldnerische Haftung
unkalkulierbare Kostenrisiko für die übrigen in der AWZ tätigen Betreiber nicht versicherbar sein [dürfte]“. Dieses
vermeintlich unkalkulierbare Risiko soll nun aber dem Bund zugeschrieben werden und würde damit, so dies
zuträfe, die öffentlichen Haushalte belasten. Die Einschätzung, ein unkalkulierbares Kostenrisiko liege vor, kann
schon deshalb nicht geteilt werden, da die Bewertungsgrundlage aktuell fehlt: Der tatsächliche Bedarf einer
Rettungsinfrastruktur wird derzeit ausgearbeitet.
Eine Eilbedürftigkeit für eine gesetzliche Regelung besteht zudem nicht. Sollte tatsächlich eine neue
Rettungsinfrastruktur für den küstenfernen Ausbau erforderlich sein, betrifft dies in erster Linie die Flächen jenseits der SN-
10. Diese müssen in der Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans zunächst festgelegt und deren Zuschnitt
bestimmt werden. Handlungsbedarf gibt es demnach noch nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
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