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Offshore-Rettungsinfrastruktur (Antwort zu Drs. 21/5602)

dip / drucksache 28.05.2026 · WP 21 · 21/6223 · Antwort · Original ↗

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Offshore-Rettungsinfrastruktur (Antwort zu Drs. 21/5602) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6223 21. Wahlperiode 28.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alaa Alhamwi, Dr. Janosch Dahmen, Michael Kellner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/5602 – Offshore-Rettungsinfrastruktur V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ein industrie- und naturverträglicher Ausbau der Offshore-Windenergie ist ein zentraler Baustein der Energiewende und der Sicherung der Energieversorgung in einem möglichen 100-Prozent-erneuerbare-Energien-System. Dafür ist es nach Ansicht der Fragestellenden zwingend erforderlich, Planungssicherheit für die Branche zu schaffen, um weiter Investitionen zu ermöglichen, Arbeitsplätze zu sichern und den Ausbaupfad verlässlich umzusetzen. Mit dem fortschreitenden Ausbau verlagern sich zugleich Errichtungs-, Betriebs-, Wartungs- und perspektivisch auch Rückbauarbeiten zunehmend in küstenferne Bereiche der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Damit steigen sowohl die Zahl der dort tätigen Beschäftigten als auch die Anforderungen an eine leistungsfähige, wetter- und tageszeitunabhängige Rettungsinfrastruktur. Bislang wird die Sicherstellung der Rettung in der AWZ im Wesentlichen über projektbezogene Nebenbestimmungen in Planfeststellungsbeschlüssen den jeweiligen Betreibern auferlegt. Diese organisieren die Rettung überwiegend individuell, insbesondere durch landseitig stationierte, luftgebundene Rettungsmittel. Mit zunehmender Entfernung der Offshore-Flächen vom Festland stößt dieses Modell jedoch strukturell an Grenzen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat auf Initiative der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein und mit Unterstützung der übrigen Küstenländer einen Gesetzentwurf zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes vorgelegt (Bundestagsdrucksache 21/2735), der unter anderem die Einrichtung eines Rettungsinfrastrukturverbandes als bundesunmittelbare Körperschaft öffentlichen Rechts vorsieht. Die Bundesregierung hat diesen Gesetzentwurf abgelehnt und ihn als verfrüht, bürokratisch und nicht bedarfsgerecht bewertet. Zugleich verweist sie auf laufende Prüfungen alternativer Modelle, insbesondere auf eine bedarfsgerechte Rettungsinfrastruktur, die auf der Innovationskraft der Wirtschaft und einer gesamtschuldnerischen Verantwortung der Vorhabenträger von Offshore-Windparks beruhen soll. Es besteht daher ein erhebliches Interesse an Klarheit darüber, welche konkreten Alternativen die Bundesregierung tatsächlich verfolgt, auf welcher fach- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 28. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. lichen Grundlage diese beruhen und wie dabei Koordination, Finanzierung und Durchsetzung einheitlicher Anforderungen sichergestellt werden sollen.  1. In welchem quantitativen Umfang kam es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2025 in der deutschen AWZ beim Betrieb und bei der Wartung von Offshore-Windenergieanlagen, Konverterplattformen und Offshore-Kabeln zu Unfällen oder akuten Erkrankungsfällen, die einen rettungsdienstlichen Einsatz erforderlich machten (bitte nach Nord- und Ostsee aufschlüsseln)? Die Bundesregierung erhebt mangels Zuständigkeit (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/12728) keine quantifizierbaren Daten und hat daher keine Kenntnis über den quantitativen Umfang.  2. Ab wann hält die Bundesregierung eine zusätzliche funktionsfähige Rettungsinfrastruktur für küstenferne Offshore-Projekte – insbesondere für die Offshore-Windgebiete seewärts der Schifffahrtsroute 10 – für erforderlich, und wie wird diese Prognose – anhand der bekannten Parameter (insbesondere Flugzeit, Prähospitalzeit, kritisches Intervall bis zur definitiven ärztlichen Versorgung auf den Anlagen [primäre und sekundäre Rettung], prognostizierte Einsatzzahl sowie witterungsbedingte Einschränkungen) – fachlich begründet? Ab wann eine zusätzliche funktionsfähige Rettungsinfrastruktur für küstenferne Offshore-Projekte erforderlich sein wird, hängt von diversen Faktoren ab. Der Zeitpunkt der Errichtung und des Betriebs von Offshore-Einrichtungen in jenseits der Schifffahrtsroute SN-10 gelegenen Bereichen der deutschen Außenwirtschaftszone (AWZ) wird Gegenstand der Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans sein. Die Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans wird derzeit vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) vorbereitet. Eine fachliche Bewertungsgrundlage für eine geeignete Rettungsinfrastruktur wird derzeit auf Bitten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom BSH erarbeitet. Gemeinsam mit den Küstenländern unter Einbeziehung von Fachexperten der betreffenden Fachrichtungen sowie der Offshore-Branche wird ein „Gemeinsamer Standard“ erstellt. Der Gemeinsame Standard soll fachlich abgestimmte Mindestvoraussetzungen an eine Rettungskette für den Offshore-Bereich formulieren. Das BSH hat am 7. Mai 2026 den Entwurf zum Gemeinsamen Standard zur Konsultation veröffentlicht.  3. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung – unter Zugrundelegung der in Frage 2 benannten Parameter (insbesondere Flugzeit, Prähospitalzeit, kritisches Intervall bis zur definitiven ärztlichen Versorgung auf den Anlagen, prognostizierte Einsatzzahl sowie witterungsbedingte Einschränkungen) – aktuell sichergestellt, dass in den bestehenden Offshore- Windparks die technische und medizinische Rettung unter realen Einsatzbedingungen tatsächlich funktionsfähig umgesetzt wird? Die Bundesregierung erhebt hierzu mangels Zuständigkeit keine Informationen und hat daher keine Kenntnis.  4. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der rettungsdienstlichen Einsätze nach Frage 1 zu kritischen Situationen, in denen die soeben genannten Parameter teilweise bzw. nicht eingehalten werden konnten, und welche gesundheitlichen Folgen traten nach Kenntnis der Bundesregierung bei den betroffenen Personen auf? Die Bundesregierung erhebt hierzu keine Daten und hat daher keine Kenntnis.  5. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung aktuell vor zur Zusammenarbeit bzw. Koordination von Rettungseinsätzen zwischen den Betreibern, den Leistungserbringern der Notfallrettung und den Organisationen der Koordination von Rettungseinsätzen auf See (wie beispielsweise dem MRCC [Maritime Rescue Co-Ordination Centre]), und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus? Die Bundesregierung ist in der Zusammenarbeit nicht involviert und hat daher keine Kenntnis.  6. Wird von der Bundesregierung aktuell ein Anpassungs- oder Ergänzungsbedarf der Organisation der Offshore-Rettung bzw. der Rettungsinfrastruktur gesehen, und wenn ja, wo konkret? Nach derzeitiger Erkenntnislage ist die Offshore-Rettung bzw. Rettungsinfrastruktur aktuell bedarfsgerecht organisiert. Sofern sich aus dem in der Antwort zu Frage 8 beschriebenen Prozess Erkenntnisse zur Optimierung ergeben, werden Anpassungen unternommen.  7. Welche Annahmen zu Umfang, Größenordnung und zeitlichem Umsetzungsbedarf zusätzlicher Rettungsinfrastruktur – insbesondere mit dem geplanten Ausbau von Windenergieanlagen in Offshore-Windgebieten seewärts der Schifffahrtsroute 10 – liegen der Bundesregierung derzeit vor? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.  8. Bis wann rechnet die Bundesregierung mit dem Abschluss der laufenden fachlichen Prüfungen durch die laufenden Arbeitsgruppen im Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, und bis wann sollen darauf aufbauend Entscheidungen über die künftige Organisation der Offshore-Rettung getroffen werden? Das BSH hat am 7. Mai 2026 den Entwurf zum Gemeinsamen Standard veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung wird der Entwurf für zwei Monate öffentlich konsultiert. Anschließend wird eine Überarbeitung des Gemeinsamen Standards anhand der fachlichen Stellungnahmen erfolgen. Nach der Finalisierung des Gemeinsamen Standards wird auf dessen technischer Basis die Organisation der Offshore-Rettung weiter ausgearbeitet. Schließlich werden Entscheidungen über die künftige Organisation der Offshore-Rettung getroffen.  9. Inwiefern werden die Ergebnisse der Studie der Übertragungsnetzbetreiber zur Rettungsinfrastruktur, die durch das Klinikum Oldenburg durchgeführt wird (siehe www.wind-energy-network.de/projekte/studie-offsho re-rettungskette/), absehbar in die Arbeit der Arbeitsgruppen im Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie integriert? Das BSH und die Küstenländer beabsichtigen, den Gemeinsamen Standard in regelmäßigen Zeiträumen auf Basis neuer Erkenntnisse zu evaluieren. In diesem Zusammenhang werden die (bislang nicht veröffentlichten) Ergebnisse der Studie der Übertragungsnetzbetreiber zur Rettungsinfrastruktur Eingang finden. 10. Ab wann sieht die Bundesregierung es als notwendig an, dass eine funktionsfähige Offshore-Rettung zur Sicherstellung der Notfallrettung in den küstenfernen Gebieten der AWZ (insbesondere seewärts der Schifffahrtsroute 10) aufgebaut sein muss? Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 8 wird verwiesen. 11. Welchen Zeitrahmen sieht die Bundesregierung mindestens für die Konzeption, Ausschreibung und den Aufbau einer funktionsfähigen Offshore-Rettung für die Gebiete in der AWZ (insbesondere seewärts der Schifffahrtsroute 10) vor? Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 8 wird verwiesen. 12. Warum hält die Bundesregierung die Schaffung der rechtlichen Möglichkeit für eine organisatorische Lösung in Form eines Verbandes (wie auf der Bundestagsdrucksache 21/2735 vorgeschlagen) zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für zielführend, und welche rechtlichen, fachlichen oder zeitlichen Gründe liegen dieser Einschätzung zugrunde? Die Schaffung der rechtlichen Möglichkeit für eine organisatorische Lösung in Form eines Verbandes ist verfrüht und nicht passend. Es fehlen derzeit noch Informationen über die Art und den Umfang der technischen Anforderungen an die Rettung für den küstenfernen Offshore-Ausbau. Die Ausarbeitung des Gemeinsamen Standards wird die Bewertungsgrundlage sein, welche zusätzliche Rettungsinfrastruktur in der AWZ für den weiteren Ausbau erforderlich ist. Ein Pflichtverband ist mit erheblichem bürokratischem Aufwand und Kosten sowie einer nicht sinnvollen Verteilung von Zuständigkeiten verbunden − während aktuell noch keine Aussagen zum Umfang und zur Größenordnung des technischen Bedarfes getroffen werden können. Die organisatorische Lösung in Form eines Verbandes könnte weit über den tatsächlichen Bedarf hinaus Regelungen treffen und ineffiziente kostenintensive Strukturen schaffen. Eine Eilbedürftigkeit besteht zudem nicht. Sollte tatsächlich eine neue Rettungsinfrastruktur für den küstenfernen Ausbau erforderlich sein, betrifft dies in erster Linie die Flächen jenseits der Schifffahrtsroute SN-10. Diese müssen in der Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans zunächst festgelegt und deren Zuschnitt bestimmt werden. 13. Welche konkreten Unsicherheiten bestehen nach Auffassung der Bundesregierung aktuell noch im Hinblick auf eine valide Bewertungsgrundlage für den technischen und organisatorischen Bedarf der küstenfernen Offshore-Rettung, und welche Erkenntnisse fehlen hierfür konkret? Es ist insbesondere offen, welche organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Gewährleistung einer unverzüglichen Rettung von Personen auf Einrichtungen im Sinne des § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) verhältnismäßig sind. Außerdem ist die Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans bezüglich des zukünftigen Offshore-Windenergie- Ausbaus in den küstenfernen Bereichen der deutschen AWZ in Entwicklung. 14. Welche konkreten Alternativen zu einer gemeinschaftlich organisierten Rettungsinfrastruktur prüft die Bundesregierung derzeit (bitte jede Alternative einzeln benennen)? Neben einer gemeinschaftlich organisierten Rettungsinfrastruktur durch den Aufbau eines Pflichtverbands prüft die Bundesregierung andere mögliche organisatorische Ansätze, insbesondere die Bereitstellung bedarfsgerechter Rettungsinfrastruktur durch die einzelnen Betreiber, ggf. mit gesamtschuldnerischer Verantwortung. 15. Welche rechtlichen Instrumente sollen für diese Alternativen jeweils genutzt werden (z. B. Gesetz, Verordnung, Nebenbestimmungen in Planfeststellungsbeschlüssen, vertragliche Betreiberpflichten)? Grundlegende organisatorische Vorgaben erfolgen in der Fachplanung. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich im WindSeeG. 16. Wie soll in den von der Bundesregierung geprüften Alternativen jeweils die Koordination zwischen mehreren in der AWZ tätigen Betreibern, den Leistungserbringern der Notfallrettung und den Organisationen der Koordination von Rettungseinsätzen auf See (wie beispielsweise dem MRCC) sichergestellt werden, insbesondere bei parallelen Großbaustellen oder gleichzeitigen Einsatzlagen? Das hängt vom zukünftigen Inhalt der finalen Fassung des Gemeinsamen Standards ab. Die Ausarbeitung wird die Bewertungsgrundlage sein, welche zusätzliche Rettungsinfrastruktur in der AWZ für den weiteren Ausbau erforderlich ist. Erst dann kann die Frage der Koordination geklärt werden. 17. Welche Annahmen trifft die Bundesregierung zur finanziellen Größenordnung (Investitions- und Betriebskosten) einer zusätzlichen Offshore- Rettungsinfrastruktur, die über die heutigen küstennahen Strukturen hinausgeht? Das hängt vom zukünftigen Inhalt der finalen Fassung des Gemeinsamen Standards ab. Die Ausarbeitung wird die Bewertungsgrundlage sein, welche zusätzliche Rettungsinfrastruktur in der AWZ für den weiteren Ausbau erforderlich ist. 18. Welche Risiken entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung den Anlagen- und Netzbetreibern durch eine gesamtschuldnerische Haftung, und wie werden etwaige Risiken hinsichtlich Höhe, Umfang, Eintrittswahrscheinlichkeit, Versicherbarkeit sowie Auswirkung auf die Finanzierungskosten und die Möglichkeit des Fremdkapitaleinsatzes von Offshore-Vorhaben durch die Bundesregierung bewertet? Eine gesamtschuldnerische Haftung für mögliche Schäden ist nicht vorgesehen. Geprüft wird eine gesamtschuldnerische Verantwortung zur Bereitstellung der Rettungsinfrastruktur, d. h. die grundsätzlich einzelnen für die Organisation der Rettungsinfrastruktur verantwortlichen Personen können sich ggf. auf eine gemeinschaftliche Erfüllung der einen Pflicht berufen. Die Haftung gegenüber denjenigen, zu deren Schutz und Rettung diese Infrastruktur aufgestellt wird, bleibt bei jedem einzelnen Betreiber als Verpflichteter. 19. Welche Auswirkung auf den Offshore-Ausbaupfad wird eine gesamtschuldnerische Haftung nach Einschätzung der Bundesregierung voraussichtlich haben, und wie bewertet die Bundesregierung die Zukunft der Offshore-Windenergie in Deutschland grundsätzlich, wenn in einem Modell „gesamtschuldnerischer Verantwortung“ Betreiber und Übertragungsnetzbetreiber nicht versicherbare Risiken übernehmen müssen? Eine gesamtschuldnerische Haftung für mögliche Schäden ist nicht vorgesehen. Die Sicherstellung der Rettungskette liegt bereits jetzt im Verantwortungsbereich der einzelnen Betreiber. Nicht versicherbare Risiken sind der Bundesregierung nicht ersichtlich. 20. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass bei der Organisation und Finanzierung möglicher zusätzlicher Rettungskapazitäten eine faire Lastenverteilung zwischen bestehenden und zukünftigen Offshore-Betreibern erfolgt und keine einzelnen Unternehmen durch Vorfinanzierungspflichten oder Haftungsrisiken überproportional belastet werden? Der Gemeinsame Standard wird die Bewertungsgrundlage sein, welche zusätzliche Rettungsinfrastruktur in der AWZ für den weiteren Ausbau erforderlich ist. Sofern zusätzliche Rettungskapazitäten geschaffen werden müssen, wäre beim Modell der gesamtschuldnerischen Verantwortung grundsätzlich jeder Betreiber für die Bereitstellung verantwortlich. Ob Umfang und zeitlicher Vorlauf der Bereitstellung von Rettungskapazitäten überhaupt Vorfinanzierungen erfordern, ist noch offen. Sollten Vorfinanzierungen durch einen Betreiber zu leisten sein, kann Ausgleich bei den anderen Betreibern beansprucht werden. Überproportionale Haftungsrisiken sind der Bundesregierung nicht ersichtlich. 21. Inwieweit prüft die Bundesregierung Finanzierungsmodelle, die eine planbare, transparente und langfristig tragfähige Refinanzierung zusätzlicher Rettungsinfrastruktur ermöglichen, etwa durch strukturierte Gebühren- oder Beitragsmodelle anstelle individueller Betreiberlösungen? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 22. Welche technischen Organisationsvarianten zusätzlicher Rettungsinfrastruktur (z. B. seegestützte Einheiten, Offshore-basierte feste Strukturen oder die systematische Nutzung bestehender Offshore-Infrastruktur) werden derzeit in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht geprüft, und von wem sollen diese operativ umgesetzt werden? Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 8 wird verwiesen. 23. Nach welchen Kriterien vergleicht die Bundesregierung diese Varianten, insbesondere im Hinblick auf die Versorgungssicherheit (Sicherstellung der Rettung), Kostenstabilität, Skalierbarkeit mit dem Offshore-Ausbau und die Vermeidung von Ausbauhemmnissen? Bei der Erarbeitung des Gemeinsamen Standards werden verschiedene Parameter im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung betrachtet, wie Erforderlichkeit, Effizienz und technische Umsetzbarkeit. 24. Wie bewertet die Bundesregierung den möglichen Zielkonflikt, dass gegebenenfalls bereits im Vorfeld mit dem Aus- und Aufbau der Rettungsinfrastruktur begonnen werden soll, obwohl erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird, wer der Errichter und Betreiber der jeweiligen Windparks sein wird? Der Umfang und der zeitliche Vorlauf der Bereitstellung von Rettungskapazitäten hängen vom Ergebnis des Gemeinsamen Standards und der darauffolgenden organisatorischen Umsetzung ab. Das Verfahren dauert noch an, siehe hierzu bereits die Antwort zu Frage 8. 25. Inwiefern befürchtet die Bundesregierung, dass Unsicherheiten in Bezug auf diesen möglichen Zielkonflikt negative Auswirkungen auf das Bieterverhalten bei weiteren Auktionen zu Vergaben von Flächen für Offshore-Windparks haben wird? Die Bundesregierung befürchtet keine negativen Auswirkungen auf das Bieterverhalten. Der Gemeinsame Standard wird zu mehr Planungssicherheit bezüglich der Ausgestaltung der bereits bestehenden Verpflichtungen der Betreiber führen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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