Offshore-Rettungsinfrastruktur (Antwort zu Drs. 21/5602)
Text
Offshore-Rettungsinfrastruktur (Antwort zu Drs. 21/5602)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6223
21. Wahlperiode 28.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alaa Alhamwi, Dr. Janosch
Dahmen, Michael Kellner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5602 –
Offshore-Rettungsinfrastruktur
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Ein industrie- und naturverträglicher Ausbau der Offshore-Windenergie ist ein
zentraler Baustein der Energiewende und der Sicherung der
Energieversorgung in einem möglichen 100-Prozent-erneuerbare-Energien-System. Dafür
ist es nach Ansicht der Fragestellenden zwingend erforderlich,
Planungssicherheit für die Branche zu schaffen, um weiter Investitionen zu
ermöglichen, Arbeitsplätze zu sichern und den Ausbaupfad verlässlich umzusetzen.
Mit dem fortschreitenden Ausbau verlagern sich zugleich Errichtungs-,
Betriebs-, Wartungs- und perspektivisch auch Rückbauarbeiten zunehmend in
küstenferne Bereiche der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ).
Damit steigen sowohl die Zahl der dort tätigen Beschäftigten als auch die
Anforderungen an eine leistungsfähige, wetter- und tageszeitunabhängige
Rettungsinfrastruktur.
Bislang wird die Sicherstellung der Rettung in der AWZ im Wesentlichen über
projektbezogene Nebenbestimmungen in Planfeststellungsbeschlüssen den
jeweiligen Betreibern auferlegt. Diese organisieren die Rettung überwiegend
individuell, insbesondere durch landseitig stationierte, luftgebundene
Rettungsmittel. Mit zunehmender Entfernung der Offshore-Flächen vom Festland stößt
dieses Modell jedoch strukturell an Grenzen.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat auf Initiative der Länder
Niedersachsen und Schleswig-Holstein und mit Unterstützung der übrigen
Küstenländer einen Gesetzentwurf zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
vorgelegt (Bundestagsdrucksache 21/2735), der unter anderem die Einrichtung
eines Rettungsinfrastrukturverbandes als bundesunmittelbare Körperschaft
öffentlichen Rechts vorsieht. Die Bundesregierung hat diesen Gesetzentwurf
abgelehnt und ihn als verfrüht, bürokratisch und nicht bedarfsgerecht bewertet.
Zugleich verweist sie auf laufende Prüfungen alternativer Modelle,
insbesondere auf eine bedarfsgerechte Rettungsinfrastruktur, die auf der
Innovationskraft der Wirtschaft und einer gesamtschuldnerischen Verantwortung der
Vorhabenträger von Offshore-Windparks beruhen soll.
Es besteht daher ein erhebliches Interesse an Klarheit darüber, welche
konkreten Alternativen die Bundesregierung tatsächlich verfolgt, auf welcher fach-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
28. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
lichen Grundlage diese beruhen und wie dabei Koordination, Finanzierung
und Durchsetzung einheitlicher Anforderungen sichergestellt werden sollen.
1. In welchem quantitativen Umfang kam es nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren von 2020 bis 2025 in der deutschen AWZ beim
Betrieb und bei der Wartung von Offshore-Windenergieanlagen,
Konverterplattformen und Offshore-Kabeln zu Unfällen oder akuten
Erkrankungsfällen, die einen rettungsdienstlichen Einsatz erforderlich machten
(bitte nach Nord- und Ostsee aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung erhebt mangels Zuständigkeit (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf
Bundestagsdrucksache 20/12728) keine quantifizierbaren Daten und hat daher keine
Kenntnis über den quantitativen Umfang.
2. Ab wann hält die Bundesregierung eine zusätzliche funktionsfähige
Rettungsinfrastruktur für küstenferne Offshore-Projekte – insbesondere für
die Offshore-Windgebiete seewärts der Schifffahrtsroute 10 – für
erforderlich, und wie wird diese Prognose – anhand der bekannten Parameter
(insbesondere Flugzeit, Prähospitalzeit, kritisches Intervall bis zur
definitiven ärztlichen Versorgung auf den Anlagen [primäre und sekundäre
Rettung], prognostizierte Einsatzzahl sowie witterungsbedingte
Einschränkungen) – fachlich begründet?
Ab wann eine zusätzliche funktionsfähige Rettungsinfrastruktur für küstenferne
Offshore-Projekte erforderlich sein wird, hängt von diversen Faktoren ab. Der
Zeitpunkt der Errichtung und des Betriebs von Offshore-Einrichtungen in
jenseits der Schifffahrtsroute SN-10 gelegenen Bereichen der deutschen
Außenwirtschaftszone (AWZ) wird Gegenstand der Fortschreibung des
Flächenentwicklungsplans sein. Die Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans wird
derzeit vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) vorbereitet.
Eine fachliche Bewertungsgrundlage für eine geeignete Rettungsinfrastruktur
wird derzeit auf Bitten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
vom BSH erarbeitet. Gemeinsam mit den Küstenländern unter Einbeziehung
von Fachexperten der betreffenden Fachrichtungen sowie der Offshore-Branche
wird ein „Gemeinsamer Standard“ erstellt. Der Gemeinsame Standard soll
fachlich abgestimmte Mindestvoraussetzungen an eine Rettungskette für den
Offshore-Bereich formulieren. Das BSH hat am 7. Mai 2026 den Entwurf zum
Gemeinsamen Standard zur Konsultation veröffentlicht.
3. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung – unter Zugrundelegung der in
Frage 2 benannten Parameter (insbesondere Flugzeit, Prähospitalzeit,
kritisches Intervall bis zur definitiven ärztlichen Versorgung auf den
Anlagen, prognostizierte Einsatzzahl sowie witterungsbedingte
Einschränkungen) – aktuell sichergestellt, dass in den bestehenden Offshore-
Windparks die technische und medizinische Rettung unter realen
Einsatzbedingungen tatsächlich funktionsfähig umgesetzt wird?
Die Bundesregierung erhebt hierzu mangels Zuständigkeit keine Informationen
und hat daher keine Kenntnis.
4. In wie vielen Fällen kam es nach Kenntnis der Bundesregierung im
Rahmen der rettungsdienstlichen Einsätze nach Frage 1 zu kritischen
Situationen, in denen die soeben genannten Parameter teilweise bzw. nicht
eingehalten werden konnten, und welche gesundheitlichen Folgen traten
nach Kenntnis der Bundesregierung bei den betroffenen Personen auf?
Die Bundesregierung erhebt hierzu keine Daten und hat daher keine Kenntnis.
5. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung aktuell vor zur
Zusammenarbeit bzw. Koordination von Rettungseinsätzen zwischen den
Betreibern, den Leistungserbringern der Notfallrettung und den
Organisationen der Koordination von Rettungseinsätzen auf See (wie
beispielsweise dem MRCC [Maritime Rescue Co-Ordination Centre]), und
welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?
Die Bundesregierung ist in der Zusammenarbeit nicht involviert und hat daher
keine Kenntnis.
6. Wird von der Bundesregierung aktuell ein Anpassungs- oder
Ergänzungsbedarf der Organisation der Offshore-Rettung bzw. der
Rettungsinfrastruktur gesehen, und wenn ja, wo konkret?
Nach derzeitiger Erkenntnislage ist die Offshore-Rettung bzw.
Rettungsinfrastruktur aktuell bedarfsgerecht organisiert. Sofern sich aus dem in der Antwort
zu Frage 8 beschriebenen Prozess Erkenntnisse zur Optimierung ergeben,
werden Anpassungen unternommen.
7. Welche Annahmen zu Umfang, Größenordnung und zeitlichem
Umsetzungsbedarf zusätzlicher Rettungsinfrastruktur – insbesondere mit dem
geplanten Ausbau von Windenergieanlagen in Offshore-Windgebieten
seewärts der Schifffahrtsroute 10 – liegen der Bundesregierung derzeit
vor?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
8. Bis wann rechnet die Bundesregierung mit dem Abschluss der laufenden
fachlichen Prüfungen durch die laufenden Arbeitsgruppen im Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie, und bis wann sollen darauf
aufbauend Entscheidungen über die künftige Organisation der Offshore-Rettung
getroffen werden?
Das BSH hat am 7. Mai 2026 den Entwurf zum Gemeinsamen Standard
veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung wird der Entwurf für zwei Monate
öffentlich konsultiert. Anschließend wird eine Überarbeitung des Gemeinsamen
Standards anhand der fachlichen Stellungnahmen erfolgen. Nach der Finalisierung
des Gemeinsamen Standards wird auf dessen technischer Basis die
Organisation der Offshore-Rettung weiter ausgearbeitet. Schließlich werden
Entscheidungen über die künftige Organisation der Offshore-Rettung getroffen.
9. Inwiefern werden die Ergebnisse der Studie der
Übertragungsnetzbetreiber zur Rettungsinfrastruktur, die durch das Klinikum Oldenburg
durchgeführt wird (siehe www.wind-energy-network.de/projekte/studie-offsho
re-rettungskette/), absehbar in die Arbeit der Arbeitsgruppen im
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie integriert?
Das BSH und die Küstenländer beabsichtigen, den Gemeinsamen Standard in
regelmäßigen Zeiträumen auf Basis neuer Erkenntnisse zu evaluieren. In
diesem Zusammenhang werden die (bislang nicht veröffentlichten) Ergebnisse der
Studie der Übertragungsnetzbetreiber zur Rettungsinfrastruktur Eingang finden.
10. Ab wann sieht die Bundesregierung es als notwendig an, dass eine
funktionsfähige Offshore-Rettung zur Sicherstellung der Notfallrettung in den
küstenfernen Gebieten der AWZ (insbesondere seewärts der
Schifffahrtsroute 10) aufgebaut sein muss?
Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 8 wird verwiesen.
11. Welchen Zeitrahmen sieht die Bundesregierung mindestens für die
Konzeption, Ausschreibung und den Aufbau einer funktionsfähigen
Offshore-Rettung für die Gebiete in der AWZ (insbesondere seewärts der
Schifffahrtsroute 10) vor?
Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 8 wird verwiesen.
12. Warum hält die Bundesregierung die Schaffung der rechtlichen
Möglichkeit für eine organisatorische Lösung in Form eines Verbandes (wie auf
der Bundestagsdrucksache 21/2735 vorgeschlagen) zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht für zielführend, und welche rechtlichen, fachlichen oder
zeitlichen Gründe liegen dieser Einschätzung zugrunde?
Die Schaffung der rechtlichen Möglichkeit für eine organisatorische Lösung in
Form eines Verbandes ist verfrüht und nicht passend. Es fehlen derzeit noch
Informationen über die Art und den Umfang der technischen Anforderungen an
die Rettung für den küstenfernen Offshore-Ausbau. Die Ausarbeitung des
Gemeinsamen Standards wird die Bewertungsgrundlage sein, welche zusätzliche
Rettungsinfrastruktur in der AWZ für den weiteren Ausbau erforderlich ist. Ein
Pflichtverband ist mit erheblichem bürokratischem Aufwand und Kosten sowie
einer nicht sinnvollen Verteilung von Zuständigkeiten verbunden − während
aktuell noch keine Aussagen zum Umfang und zur Größenordnung des
technischen Bedarfes getroffen werden können. Die organisatorische Lösung in Form
eines Verbandes könnte weit über den tatsächlichen Bedarf hinaus Regelungen
treffen und ineffiziente kostenintensive Strukturen schaffen. Eine
Eilbedürftigkeit besteht zudem nicht. Sollte tatsächlich eine neue Rettungsinfrastruktur für
den küstenfernen Ausbau erforderlich sein, betrifft dies in erster Linie die
Flächen jenseits der Schifffahrtsroute SN-10. Diese müssen in der Fortschreibung
des Flächenentwicklungsplans zunächst festgelegt und deren Zuschnitt
bestimmt werden.
13. Welche konkreten Unsicherheiten bestehen nach Auffassung der
Bundesregierung aktuell noch im Hinblick auf eine valide Bewertungsgrundlage
für den technischen und organisatorischen Bedarf der küstenfernen
Offshore-Rettung, und welche Erkenntnisse fehlen hierfür konkret?
Es ist insbesondere offen, welche organisatorischen und technischen
Maßnahmen zur Gewährleistung einer unverzüglichen Rettung von Personen auf
Einrichtungen im Sinne des § 65 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
(WindSeeG) verhältnismäßig sind. Außerdem ist die Fortschreibung des
Flächenentwicklungsplans bezüglich des zukünftigen Offshore-Windenergie-
Ausbaus in den küstenfernen Bereichen der deutschen AWZ in Entwicklung.
14. Welche konkreten Alternativen zu einer gemeinschaftlich organisierten
Rettungsinfrastruktur prüft die Bundesregierung derzeit (bitte jede
Alternative einzeln benennen)?
Neben einer gemeinschaftlich organisierten Rettungsinfrastruktur durch den
Aufbau eines Pflichtverbands prüft die Bundesregierung andere mögliche
organisatorische Ansätze, insbesondere die Bereitstellung bedarfsgerechter
Rettungsinfrastruktur durch die einzelnen Betreiber, ggf. mit
gesamtschuldnerischer Verantwortung.
15. Welche rechtlichen Instrumente sollen für diese Alternativen jeweils
genutzt werden (z. B. Gesetz, Verordnung, Nebenbestimmungen in
Planfeststellungsbeschlüssen, vertragliche Betreiberpflichten)?
Grundlegende organisatorische Vorgaben erfolgen in der Fachplanung. Die
rechtliche Grundlage hierfür findet sich im WindSeeG.
16. Wie soll in den von der Bundesregierung geprüften Alternativen jeweils
die Koordination zwischen mehreren in der AWZ tätigen Betreibern, den
Leistungserbringern der Notfallrettung und den Organisationen der
Koordination von Rettungseinsätzen auf See (wie beispielsweise dem MRCC)
sichergestellt werden, insbesondere bei parallelen Großbaustellen oder
gleichzeitigen Einsatzlagen?
Das hängt vom zukünftigen Inhalt der finalen Fassung des Gemeinsamen
Standards ab. Die Ausarbeitung wird die Bewertungsgrundlage sein, welche
zusätzliche Rettungsinfrastruktur in der AWZ für den weiteren Ausbau erforderlich
ist. Erst dann kann die Frage der Koordination geklärt werden.
17. Welche Annahmen trifft die Bundesregierung zur finanziellen
Größenordnung (Investitions- und Betriebskosten) einer zusätzlichen Offshore-
Rettungsinfrastruktur, die über die heutigen küstennahen Strukturen
hinausgeht?
Das hängt vom zukünftigen Inhalt der finalen Fassung des Gemeinsamen
Standards ab. Die Ausarbeitung wird die Bewertungsgrundlage sein, welche
zusätzliche Rettungsinfrastruktur in der AWZ für den weiteren Ausbau erforderlich
ist.
18. Welche Risiken entstehen nach Kenntnis der Bundesregierung den
Anlagen- und Netzbetreibern durch eine gesamtschuldnerische Haftung,
und wie werden etwaige Risiken hinsichtlich Höhe, Umfang,
Eintrittswahrscheinlichkeit, Versicherbarkeit sowie Auswirkung auf die
Finanzierungskosten und die Möglichkeit des Fremdkapitaleinsatzes von
Offshore-Vorhaben durch die Bundesregierung bewertet?
Eine gesamtschuldnerische Haftung für mögliche Schäden ist nicht vorgesehen.
Geprüft wird eine gesamtschuldnerische Verantwortung zur Bereitstellung der
Rettungsinfrastruktur, d. h. die grundsätzlich einzelnen für die Organisation der
Rettungsinfrastruktur verantwortlichen Personen können sich ggf. auf eine
gemeinschaftliche Erfüllung der einen Pflicht berufen. Die Haftung gegenüber
denjenigen, zu deren Schutz und Rettung diese Infrastruktur aufgestellt wird,
bleibt bei jedem einzelnen Betreiber als Verpflichteter.
19. Welche Auswirkung auf den Offshore-Ausbaupfad wird eine
gesamtschuldnerische Haftung nach Einschätzung der Bundesregierung
voraussichtlich haben, und wie bewertet die Bundesregierung die Zukunft der
Offshore-Windenergie in Deutschland grundsätzlich, wenn in einem
Modell „gesamtschuldnerischer Verantwortung“ Betreiber und
Übertragungsnetzbetreiber nicht versicherbare Risiken übernehmen müssen?
Eine gesamtschuldnerische Haftung für mögliche Schäden ist nicht vorgesehen.
Die Sicherstellung der Rettungskette liegt bereits jetzt im
Verantwortungsbereich der einzelnen Betreiber. Nicht versicherbare Risiken sind der
Bundesregierung nicht ersichtlich.
20. Wie soll nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass
bei der Organisation und Finanzierung möglicher zusätzlicher
Rettungskapazitäten eine faire Lastenverteilung zwischen bestehenden und
zukünftigen Offshore-Betreibern erfolgt und keine einzelnen Unternehmen
durch Vorfinanzierungspflichten oder Haftungsrisiken überproportional
belastet werden?
Der Gemeinsame Standard wird die Bewertungsgrundlage sein, welche
zusätzliche Rettungsinfrastruktur in der AWZ für den weiteren Ausbau erforderlich
ist. Sofern zusätzliche Rettungskapazitäten geschaffen werden müssen, wäre
beim Modell der gesamtschuldnerischen Verantwortung grundsätzlich jeder
Betreiber für die Bereitstellung verantwortlich. Ob Umfang und zeitlicher Vorlauf
der Bereitstellung von Rettungskapazitäten überhaupt Vorfinanzierungen
erfordern, ist noch offen. Sollten Vorfinanzierungen durch einen Betreiber zu leisten
sein, kann Ausgleich bei den anderen Betreibern beansprucht werden.
Überproportionale Haftungsrisiken sind der Bundesregierung nicht ersichtlich.
21. Inwieweit prüft die Bundesregierung Finanzierungsmodelle, die eine
planbare, transparente und langfristig tragfähige Refinanzierung
zusätzlicher Rettungsinfrastruktur ermöglichen, etwa durch strukturierte
Gebühren- oder Beitragsmodelle anstelle individueller Betreiberlösungen?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
22. Welche technischen Organisationsvarianten zusätzlicher
Rettungsinfrastruktur (z. B. seegestützte Einheiten, Offshore-basierte feste Strukturen
oder die systematische Nutzung bestehender Offshore-Infrastruktur)
werden derzeit in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht geprüft,
und von wem sollen diese operativ umgesetzt werden?
Auf die Antworten zu den Fragen 2 und 8 wird verwiesen.
23. Nach welchen Kriterien vergleicht die Bundesregierung diese Varianten,
insbesondere im Hinblick auf die Versorgungssicherheit (Sicherstellung
der Rettung), Kostenstabilität, Skalierbarkeit mit dem Offshore-Ausbau
und die Vermeidung von Ausbauhemmnissen?
Bei der Erarbeitung des Gemeinsamen Standards werden verschiedene
Parameter im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung betrachtet, wie
Erforderlichkeit, Effizienz und technische Umsetzbarkeit.
24. Wie bewertet die Bundesregierung den möglichen Zielkonflikt, dass
gegebenenfalls bereits im Vorfeld mit dem Aus- und Aufbau der
Rettungsinfrastruktur begonnen werden soll, obwohl erst zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden wird, wer der Errichter und Betreiber der jeweiligen
Windparks sein wird?
Der Umfang und der zeitliche Vorlauf der Bereitstellung von
Rettungskapazitäten hängen vom Ergebnis des Gemeinsamen Standards und der darauffolgenden
organisatorischen Umsetzung ab. Das Verfahren dauert noch an, siehe hierzu
bereits die Antwort zu Frage 8.
25. Inwiefern befürchtet die Bundesregierung, dass Unsicherheiten in Bezug
auf diesen möglichen Zielkonflikt negative Auswirkungen auf das
Bieterverhalten bei weiteren Auktionen zu Vergaben von Flächen für
Offshore-Windparks haben wird?
Die Bundesregierung befürchtet keine negativen Auswirkungen auf das
Bieterverhalten. Der Gemeinsame Standard wird zu mehr Planungssicherheit
bezüglich der Ausgestaltung der bereits bestehenden Verpflichtungen der Betreiber
führen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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