Etwaige Haushaltsrisiken durch die Bilanzierung der DB InfraGO AG (Antwort zu Drs. 21/703)
Text
Etwaige Haushaltsrisiken durch die Bilanzierung der DB InfraGO AG (Antwort zu Drs. 21/703)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/912
21. Wahlperiode 16.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lars Haise, Wolfgang Wiehle, Marcus
Bühl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/703 –
Etwaige Haushaltsrisiken durch die Bilanzierung der DB InfraGO AG
Die DB AG hat im abgelaufenen Geschäftsjahr 2024 Abschreibungen auf
Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte in Höhe von 3,218 Mrd. Euro
vorgenommen (vgl. ibir.deutschebahn.com/2024/de/konzern-abschluss/konzer
n-kapitalflussrechnung/). Auf die DB InfraGO AG entfielen dabei im Jahr
2024 planmäßige Abschreibungen von 0,947 Mrd. Euro. Die Sachanlagen der
DB InfraGO AG wurden mit 34,882 Mrd. Euro bilanziert (vgl. ibir.deutscheba
hn.com/2024/de/konzern-abschluss/konzern-anhang/segmentinformationen-na
ch-geschaeftssegmenten/).
Seit 2009 gilt für die Finanzierung des Bestandsnetzes die zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen DB
InfraGO AG (ehemals DB Netz AG und DB Station&Service AG) und der
DB Energie GmbH sowie der Deutschen Bahn AG abgeschlossene Leistungs-
und Finanzierungsvereinbarung (LuFV). Gegenstand dieser Vereinbarung sind
Maßnahmen, die der Erhaltung und Verbesserung des Zustands der
Schienenwege des Bundes dienen. Das sind zum einen Ersatzinvestitionen, die nicht
Gegenstand des Bedarfsplans für die Schienenwege sind, und zum anderen
Maßnahmen der Instandhaltung. Zum 1. Januar 2020 ist die LuFV III mit
einer Laufzeit von zehn Jahren (2020 bis 2029) in Kraft getreten. Im Rahmen
dieser Vereinbarung hat vor allem der Bund seinen Beitrag stark erhöht. So
sollen in den Jahren 2020 bis 2029 insgesamt 63,4 Mrd. Euro für
Ersatzinvestitionen in das Bestandsnetz eingesetzt werden. Der größte Anteil (rund
51,4 Mrd. Euro) entstammt dabei dem Bundeshaushalt; auch stehen im
Rahmen eines Finanzierungskreislaufs Mittel aus den Dividendenzahlungen der
Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Verfügung, die vom Bund für
Investitionen in die bestehenden Schienenwege bereitgestellt werden. Hinzu kommen
Bedarfsplaninvestitionen des Bundes, die dem Bestandsnetz zugutekommen,
und insgesamt mindestens 1,375 Mrd. Euro investive Eigenmittel der
Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen
verpflichteten sich, für die Instandhaltung der Schienenwege während der
Vertragslaufzeit der LuFV III insgesamt mindestens 22,78 Mrd. Euro
aufzuwenden. Insgesamt sollten im Vertragszeitraum mindestens 86,2 Mrd. Euro für
Ersatzinvestitionen und die Instandhaltung des bestehenden Schienennetzes
bereitgestellt werden (www.eba.bund.de/DE/Themen/Finanzierung/LuFV/lufv_n
ode.html). Bis Dezember 2024 erfolgten zwei Nachträge (www.eba.bund.de/d
ownload/LuFV_III_Nachtrag_1.pdf).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr
vom 16. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Vorangegangen war ein Gutachten zur Bedarfsermittlung vom April 2019
(vgl. www.eba.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Finanzierung/LuFV/LuF
V_III_Bedarfsermittlung.pdf?__blob=publicationFile&v=4).
Seitens des Bundesministeriums für Verkehr, der DB InfraGO AG sowie der
DB AG ist beabsichtigt, die LuFV III durch eine neue Leistungsvereinbarung
InfraGO zu ersetzen (vgl. ibir.deutschebahn.com/2023/de/
zusammengefassterkonzernlagebericht/entwicklung-der-geschaeftsfelder/geschaeftsfelder-im-syst
emverbund-bahn/db-infrago-ag/umsetzung-leistungs-und-finanzierungsverein
barung/).
1. Ist es zutreffend, dass die DB InfraGO AG bei den im Jahresabschluss
2024 veröffentlichten planmäßigen Abschreibungen nur die aus
Eigenmitteln finanzierten Anschaffungs- und Herstellungskosten ausweist und
um die Zuwendungen des Bundes an den Anschaffungs- und
Herstellungskosten der Anlagen nach § 255 Absatz 1 Satz 3 des
Handelsgesetzbuches (HGB) mindert, sodass der tatsächliche Wiederbeschaffungswert
der Anlagen erheblich über den ausgewiesenen Anschaffungs- und
Herstellungskosten der Eisenbahninfrastruktur liegt?
Nach Auskunft der Deutschen Bahn AG (DB AG) werden von den
Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) die vom Bund oder Dritten erhaltenen
Baukostenzuschüsse abgesetzt. Dieses Verfahren der Nettobilanzierung ist im
Integrierten Bericht der DB AG auf Seite 132 beschrieben.
2. Wie hoch beziffert die Bundesregierung den Wiederbeschaffungswert der
Schieneninfrastruktur der DB InfraGO AG zum 31. Dezember 2024?
Der Wiederbeschaffungswert der Schieneninfrastruktur wird durch die DB AG
im InfraGO-Zustandsbericht ausgewiesen, abrufbar unter: www.dbinfrago.com/
web/unternehmen/zielbild-infrastruktur/InfraGO-Zustandsbericht-12636112.
3. Wenn Frage 1 bejaht wird, ist es zutreffend, dass der buchhalterische
Substanzverlust von Anlagen bei der DB InfraGO AG im Integrierten
(Geschäfts-)Bericht der DB AG nicht abgebildet ist, und dass
Instandhaltungsaufwendungen überwiegend nicht abgeschrieben werden?
Die im Geschäftsbericht der DB InfraGO AG ausgewiesenen Abschreibungen
beziehen sich auf die um Baukostenzuschüsse gekürzten AHK. Nicht erkennbar
sind damit die Abschreibungen auf AHK vor Absetzung der
Baukostenzuschüsse.
Laufende Instandhaltungsaufwendungen stellen buchhalterisch einen Aufwand
dar. Sie werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und nicht im
Anlagevermögen. Daher werden Instandhaltungsaufwendungen nicht
abgeschrieben.
4. Wie hoch beziffert die Bundesregierung den Substanzwert der
Schieneninfrastruktur der DB InfraGO AG zum 31. Dezember 2024?
Diese Angaben sind im Infrastrukturzustands- und -entwicklungsbericht der
DB AG frei verfügbar, abrufbar unter: www.eba.bund.de/SharedDocs/Downloa
ds/DE/Finanzierung/IZB/IZB_2024.pdf?__blob=publicationFile&v=2.
5. Wie ist Entwicklung der Nachholbedarfsquote der DB InfraGO AG (bis
2023 DB Netz AG und DB Station&Service AG) jeweils zum Abschluss
der Geschäftsjahre 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 (eine steigende
Nachholbedarfsquote des Wiederbeschaffungswerts der
Eisenbahninfrastruktur ist ein Indikator dafür, dass Anlagen ihre durchschnittliche
technische Nutzungsdauer überschritten haben)?
Die Nachholbedarfsquote (Rückstauquote) stellt sich nach Auskunft der DB
AG wie folgt dar:
2020: 18,2 Prozent,
2021: 18,9 Prozent,
2022: 18,0 Prozent,
2023: 17,3 Prozent,
2024: 18,5 Prozent.
6. Wie hoch war der Mindestersatzinvestitionsbeitrag durch die DB
InfraGO AG (bis 2023 DB Netz AG und DB Station&Service AG) in
den Geschäftsjahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 (entsprechend § 8
LuFV III haben sich die Infrastrukturunternehmen verpflichtet, einen
solchen zu leisten)?
Der LuFV-III-Vertrag wurde mit Gültigkeit ab 1. Januar 2020 zwischen dem
Bund, der DB AG und den drei Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU)
geschlossen. Die Werte der Mindestersatzinvestitionsbeitrag für 2020 bis 2024 lt.
IZB für alle drei EIU in Summe lauten:
2020: 5,101 Mrd. Euro,
2021: 5,125 Mrd. Euro,
2022: 5,186 Mrd. Euro,
2023: 6,412 Mrd. Euro,
2024: 5,263 Mrd. Euro.
7. Wie haben sich die Nettofinanzschulden der DB InfraGO AG (bis 2023
DB Netz AG und DB Station&Service AG) gegenüber der DB AG
jeweils zum Abschluss der Geschäftsjahre 2020, 2021, 2022, 2023 und
2024 entwickelt?
Die Netto-Finanzschulden der DB InfraGO AG gegenüber der DB AG stellen
sich nach Auskunft der DB AG wie folgt dar:
2020: 10,866 Mio. Euro,
2021: 9,458 Mio. Euro,
2022: 10,096 Mio. Euro,
2023: 11,721 Mio. Euro,
2024: 11,031 Mio. Euro.
Für die Jahre 2020 bis 2022 sind Netto-Finanzschulden NFS der Gesellschaften
DB Netz AG und DB Station&Service AG enthalten, somit sind Werte aus den
Jahren 2020 bis 2024 vergleichbar.
8. Mit welcher Begründung soll die bis zum Jahr 2030 vereinbarte LuFV III
durch eine neue Leistungsvereinbarung InfraGO (LVInfraGO) abgelöst
werden, und ist mit einer Erhöhung der Zuschüsse an die DB InfraGO
AG zu rechnen?
Die LV InfraGO realisiert die Ablösung der LuFV III, da diese nur
eingeschränkt mit den Finanzierungsoptionen des novellierten BSWAG kompatibel
ist, unterschiedliche Finanzierungsquellen nur mit erhöhtem Aufwand
integrieren kann und nicht den Controlling-Zyklus abbildet, der nach den
Maßgabebeschlüssen des Haushaltsausschusses umzusetzen ist. Daraus ergibt sich keine
Erhöhung der Zuschüsse an die DB InfraGO AG.
9. Welche Laufzeit ist für die neue LVInfraGO vorgesehen, und wie hoch
sollen die Beträge der jährlichen Zuschüsse an die DB InfraGO AG sein?
Die Laufzeit der LV InfraGO sowie die Höhe des Beitrags des Bundes sind
Gegenstand der laufenden Bedarfsermittlung.
10. Ist vorgesehen, die Forderungen des
Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU) in Zusammenhang mit der neuen LVInfraGO durch einen
unabhängigen Prüfer zu begutachten?
Ja.
11. Gibt es schon finanzielle Forderungen für den Abschluss einer
LVInfraGO seitens der DB AG bzw. der DB InfraGO AG, und wenn ja,
in welchem Rahmen für welche Laufzeit sollen sie sich bewegen?
Die Bedarfsermittlung für die LV InfraGO findet derzeit statt.
12. Hat die Bundesregierung ein Jahr nach Gründung der DB InfraGO AG
eine von der Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 20/8945
abweichende Erkenntnis gewonnen, welche Rechtsform aus Sicht der
Bundesregierung die vorteilhaftere für die DB InfraGO wäre, um die
Verantwortung des Bundes für die Eisenbahninfrastruktur in Deutschland zu
stärken, die einer Aktiengesellschaft, oder die einer GmbH (entsprechend
der Autobahngesellschaft des Bundes)?
Die Bundesregierung wird diesbezüglich die Vorgaben des Koalitionsvertrages
umsetzen und die erforderlichen personellen, rechtlichen als auch
organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen.
13. Schließt die Bundesregierung es aus, eine Beendigung der derzeitigen
Ergebnisabführungs- und Beherrschungsverträge zwischen dem DB-
Konzern einerseits und den DB-Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu
erzwingen, um sicherzustellen, dass Gewinne der
Infrastrukturunternehmen nicht weiter an den DB-Konzern abgeführt werden?
Die Bundesregierung wird diesbezüglich die Vorgaben des Koalitionsvertrages
umsetzen und den Fortbestand des Ergebnisabführungs- und
Beherrschungsvertrags zwischen der DB AG und der DB InfraGO AG prüfen.
14. Wie hoch waren die Beträge der DB InfraGO AG einerseits und der DB
Energie GmbH andererseits, die im Geschäftsjahr 2024 an die DB AG
nach Kenntnis der Bundesregierung als Gewinn abgeführt worden sind?
Hierzu wird auf den Integrierten Bericht der DB AG für das Geschäftsjahr 2024
(S. 181) verwiesen.
15. Hat die Bundesregierung bereits das EuGH (Europäischer Gerichtshof)-
Urteil vom 22. Mai 2025, Rechtssache C-538/23 (curia.europa.eu/juris/d
ocument/document.jsf?text=&docid=300604&pageIndex=0&doclang=D
E&mode=req&dir=&occ=first&part=1), bewertet, in dem unter anderem
entschieden wurde, dass Artikel 4 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie
2012/34 in der durch die Richtlinie 2016/2370 geänderten Fassung dahin
gehend auszulegen seien, dass durch den Schieneninfrastrukturbetreiber
bei der Berechnung der Gesamtkosten die staatlichen Zuschüsse zu
berücksichtigen sind, mit der Folge, dass die kalkulatorische
Eigenkapitalrendite, die die Bundesnetzagentur der DB InfraGo AG bislang
zugesteht, dem EU-Recht widersprechen dürfte und die Trassenentgelte auch
in Deutschland im Ergebnis abzusenken wäre, und wenn ja, wie hoch ist
die Eigenkapitalrendite der DB InfraGO AG im Geschäftsjahr 2024
gewesen, und auf welchen Prozentsatz könnte diese nach Einschätzung der
Bundesregierung abzusenken sein?
Der EuGH nimmt im Urteil vom 22. Mai 2025 in der Rechtssache C 538/23
(Westbahn II) in einem Nebensatz auf die Auffassung der Europäischen
Kommission Bezug, dass Aufschläge im Rahmen der Trassenentgelte nicht zur
Erzielung eines Gewinns dienen dürfen. Dies wird im Rahmen der im
Koalitionsvertrag angekündigten Reform der Regelungen zu den Trassenentgelten
berücksichtigt.
Aufgrund des im Geschäftsjahr 2024 angefallenen Verlustes beträgt die
Eigenkapitalrendite der DB InfraGO AG – 2,1 Prozent. Die Bundesregierung
erwartet künftig eine Eigenkapitalrendite, die den Mittelwert zwischen dem
risikolosen Zinssatz sowie der oberen Grenze der Eigenkapitalrendite abbildet.
16. Erwägt die Bundesregierung, dem Gesetzgeber vorzuschlagen, zwischen
den derzeit bestehenden Ziffern 5.2.1. und 5.2.2 der Anlage 4 zum
Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) eine Formulierung aufzunehmen, die
regelt, dass bei der Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes berücksichtigt
werden kann, dass der Eigentümer eine von der kapitalmarktüblichen
Zinserwartung abweichende Renditeerwartung geltend macht, so wie
von der Monopolkommission im zehnten Sektorgutachten vorgeschlagen
(www.monopolkommission.de/de/gutachten/sektorgutachten/sektorgutac
hten-bahn/468-10-sektorgutachten-bahn-2025-sondervermoegen-schien
e.html)?
Ein Referentenwurf des Bundesministeriums für Verkehr befindet sich derzeit
in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung.
17. Will die Bundesregierung an der Absicht festhalten, der DB InfraGO AG
während des Geschäftsjahres 2025 vorbehaltlich der Zustimmung des
Gesetzgebers zum Haushaltsgesetzentwurf 2025 eine weitere
Kapitalerhöhung zu gewähren?
18. Besteht aus Sicht der Bundesregierung für eine weitere Kapitalerhöhung
der DB InfraGO AG ein Genehmigungsvorbehalt seitens der EU-
Kommission?
Die Fragen 17 und 18 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es ist keine weitere Kapitalerhöhung in Bezug auf die DB InfraGO AG
geplant.
19. Würde die Bundesregierung der Einschätzung der Fragesteller
widersprechen, dass die Methodik der Bilanzierung der DB InfraGO AG mit
der Folge der weitgehenden Nichtabbildung des Substanzverlustes der
bezuschussten Infrastruktur zu zusätzlichen Belastungen in kommenden
Bundeshaushalten führt und ein „Schattenhaushalt“ bereits entstanden
ist?
Einschätzungen Dritter werden durch die Bundesregierung nicht bewertet.
20. Gibt es Überlegungen seitens der Bundesregierung, um künftig eine
transparentere und realistischere Erfassung des langfristigen
Finanzbedarfs der DB InfraGo AG abzubilden – sowohl in der bilanziellen
Darstellung als auch in der Haushaltsplanung des Bundes?
Ja.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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