Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge und die in den nationalen Fahrzeugregistern erfassten Zulassungsdaten von Fahrzeugen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge und die in den nationalen Fahrzeugregistern erfassten Zulassungsdaten von Fahrzeugen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates
[Bundesrat Drucksache 216/25 (Beschluss)
11.07.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge und die in
den nationalen Fahrzeugregistern erfassten Zulassungsdaten von
Fahrzeugen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/37/EG des
Rates
COM(2025) 179 final; Ratsdok. 8259/25
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich das Ziel des Richtlinienvorschlags, die
Digitalisierung der Fahrzeugzulassungs- und Datenspeicherungsprozesse weiter
zu erleichtern und dazu beizutragen, die Kosten zu senken. Die Einführung
digitaler Zulassungsbescheinigungen erlaubt es, die internetbasierte Zulassung
und Umschreibung von Fahrzeugen ohne Medienbrüche umzusetzen.
2. Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass in den Fahrzeugregistern künftig der
Eigentümer eines Fahrzeugs erfasst werden soll. Der Bundesrat sieht die
Erfassung und die Hinterlegung des Fahrzeugeigentümers in den jeweiligen
Fahrzeugregistern kritisch und hält den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
diesbezüglich für nicht gewahrt. Diese Daten wurden bislang von den deutschen
Zulassungsbehörden nicht erfasst. Nach dem deutschen Zulassungsrecht stellen die
Behörden keine Eigentumsverhältnisse an Fahrzeugen fest, es wird lediglich der
Fahrzeughalter in den Fahrzeugregistern hinterlegt. Die Feststellung des
Eigentums an einem Fahrzeug verursacht einen unverhältnismäßigen
Verwaltungsaufwand, da hier die zugrundeliegenden privatrechtlichen Voraussetzungen
ermittelt und beurteilt werden müssen. Dabei können komplexe
Vertragsbeziehungen, die sich auch auf das Privatrecht anderer Staaten erstrecken können,
zugrunde liegen.
Zudem wird der Datensatz eines Fahrzeugs in den Fahrzeugregistern während
einer Außerbetriebsetzung nicht aktualisiert. Laut Richtlinienvorschlag sind die
Daten des Fahrzeugeigentümers und damit auch der Wechsel des Eigentums
auch dann zu erheben, wenn Fahrzeuge nicht mehr zugelassen sind (Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe c und d des Richtlinienvorschlags).
Die Prüfung von Eigentumsverhältnissen an Fahrzeugen und die Führung eines
entsprechenden Registers würde eigene Verwaltungsstrukturen erfordern und
somit zwangsläufig mehr Bürokratie schaffen. Die Erfassung des Eigentümers
ist zur Erreichung der mit dem Richtlinienvorschlag beabsichtigten Ziele, die
Straßenverkehrssicherheit in der EU zu erhöhen, einen Beitrag zur nachhaltigen
Mobilität zu leisten und den Personen- und Warenverkehr in der EU zu
erleichtern, daher weder geeignet, erforderlich, noch angemessen. Aus diesem Grund
wird die Bundesregierung aufgefordert, sich bei der Kommission dafür
einzusetzen, dass die Aufnahme von Eigentumsfragen in den Fahrzeugregistern für
die Mitgliedstaaten nicht verbindlich vorgeschrieben wird.
3. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich das Anliegen, der Problematik der
abgemeldeten und illegal im öffentlichen Raum abgestellten Fahrzeuge Herr zu
werden. Dafür ist die Kenntnis sinnvoll, wer jeweils aktuell für das Fahrzeug
verantwortlich ist. Die Bundesregierung wird gebeten, sich gegenüber der EU
dafür einzusetzen, hierfür eine entsprechende Lösung zu finden, die die nationalen
Zulassungsbehörden nicht zusätzlich belastet. Zu begrüßen ist auch, dass die
Gründe der Stilllegung beziehungsweise Aufhebung der Zulassung (zum
Beispiel Altfahrzeug, Wiederanmeldung in der EU, Export in Nicht-EU-Staat,
Diebstahl) zukünftig anzugeben sind (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g des
Richtlinienvorschlags).
4. Der Bundesrat unterstützt das Ziel der Kommission, den rechtlichen Rahmen
für die Erteilung von Zulassungsdokumenten für Fahrzeuge in der
Europäischen Union weiterzuentwickeln und den Datenaustausch zwischen den
nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern.
5. Der Bundesrat begrüßt, dass der Richtlinienvorschlag auch nach dem geplanten
Übergang zur digitalen Zulassungsbescheinigung weiterhin die Möglichkeit
vorsieht, dass Fahrzeughalter eine physische Zulassungsbescheinigung
beantragen können. Die physische Zulassungsbescheinigung muss erhalten bleiben,
damit Personen, denen die Nutzung digitaler Anwendungen und
Authentifizierungssysteme schwerfällt oder die sie aus Gründen des Datenschutzes und
der Datensicherheit vermeiden wollen, nicht von einer Teilhabe am
motorisierten Straßenverkehr ausgeschlossen werden.
6. Der Bundesrat hält es für notwendig, dass im weiteren
Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene die Anforderungen an die Funktionalität und
Praktikabilität der digitalen Zulassungsbescheinigung noch stärker ausgearbeitet werden.
Zum einen muss gewährleistet sein, dass die digitale Zulassungsbescheinigung
im Falle einer Überlassung des Fahrzeugs leicht, unaufwendig und kurzfristig
übertragen werden kann. Der Richtlinienvorschlag enthält hierzu keine
Vorgaben, sondern beschränkt sich darauf, die Nutzung und Übertragung der
digitalen Zulassungsbescheinigung mit der europäischen Brieftasche für die Digitale
Identität (EUDI-Wallet) zu verknüpfen, was möglicherweise alternative
Lösungen sowie Personen ausschließen würde, die die EUDI-Wallet nicht
eingerichtet haben. Nicht geregelt ist zum anderen, wie die digitale
Zulassungsbescheinigung an Orten als Nachweis der berechtigten Fahrzeugführung
eingesetzt und überprüft werden kann, an denen keine ausreichende Netzabdeckung
besteht. Zu prüfen wäre daher die Vorgabe einer Offline-Funktionalität.
7. Aus Sicht des Bundesrates sollte bei Einführung einer digitalen
Zulassungsbescheinigung außerdem dafür Sorge getragen werden, dass diese auch außerhalb
der Europäischen Union anerkannt wird. Andernfalls hätte sie einen nur
eingeschränkten Nutzen und wäre bereits bei Fahrten in angrenzende Drittstaaten wie
beispielsweise die Schweiz kein ausreichender Nachweis der
ordnungsgemäßen Zulassung.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge und die in den nationalen Fah (Beschlussdrucksache)