Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge und die in den nationalen Fahrzeugregistern erfassten Zulassungsdaten von Fahrzeugen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge und die in den nationalen Fahrzeugregistern erfassten Zulassungsdaten von Fahrzeugen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 216/25
26.05.25
EU - AV - In - U - Vk
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über
Zulassungsdokumente für Fahrzeuge und die in den nationalen Fahrzeugregistern erfassten
Zulassungsdaten von Fahrzeugen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates
COM(2025) 179 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 463/97 = AE-Nr. 971870
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 24.4.2025
COM(2025) 179 final
2025/0096 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge und die in den nationalen Fahrzeugregistern
erfassten Zulassungsdaten von Fahrzeugen sowie zur Aufhebung der Richtlinie
1999/37/EG des Rates
{SEC(2025) 119 final} - {SWD(2025) 96 final} - {SWD(2025) 97 final} -
{SWD(2025) 98 final} - {SWD(2025) 99 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die vorliegende Begründung ist dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Aufhebung und
Ersetzung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über
Zulassungsdokumente für Fahrzeuge(1) beigefügt.
Der Straßenverkehr spielt eine entscheidende Rolle dabei, Unternehmen und Verbraucher in
der gesamten Union zu vernetzen, den Handel zu erleichtern sowie das Wirtschaftswachstum
und die Beschäftigung zu fördern. Gleichzeitig ist er jedoch auch eine Ursache für Probleme
wie Verkehrsunfälle und Luftverschmutzung.
Verkehrsunfälle zählen zu den gravierendsten Auswirkungen des Straßenverkehrs und
verursachen erhebliche Kosten für die Gesellschaft. Die Hauptursachen für Verkehrsunfälle
sind Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss,
Ablenkung beim Fahren sowie verschiedene Fahrerfehler (z. B. Fehleinschätzung von
Situationen oder Fahren bei Müdigkeit). Darüber hinaus tragen auch ein schlechter Zustand
oder eine schlechte Gestaltung der Infrastruktur (glatte Fahrbahnen, unzureichende
Markierungen und mangelhafte Instandhaltung) zur Entstehung von Verkehrsunfällen bei.
Aufgrund der EU-Typgenehmigungsvorschriften und eines gut entwickelten Systems
technischer Prüfungen während der gesamten Lebensdauer eines Fahrzeugs ist nur ein
geringer Anteil der Straßenverkehrsunfälle in der EU auf Fahrzeugmängel zurückzuführen.
Nichtsdestotrotz besteht dieser vermeidbare Anteil an durch Fahrzeugmängel verursachten
Straßenverkehrsunfällen weiterhin. Im Rahmen des Safe-System-Ansatzes sind Maßnahmen
bezüglich dieser Umstände erforderlich – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
verschiedenen Komponenten des Gesamtsystems, einschließlich Verkehrsteilnehmer,
Fahrzeuge, Infrastruktur und Notfalleinsätze, gemeinsam als Einheit wirken(2).
Diese Initiative baut auf dem Paket zur Verkehrs- und Betriebssicherheit von 2014 auf, das
aus den nachstehend beschriebenen drei Richtlinien besteht.
Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige
technische Überwachung(3), gemäß derer auf öffentlichen Straßen genutzte Fahrzeuge
regelmäßig geprüft werden müssen, um die Einhaltung einer Reihe von
Mindestanforderungen zu gewährleisten. Sie gilt für alle Personenkraftwagen, leichten
Nutzfahrzeuge, Lastkraftwagen, Busse, schweren Anhänger und schnelleren Zugmaschinen
sowie seit Januar 2022 für größere zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge.
Richtlinie 2014/47/EU(4) des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische
Unterwegskontrolle, mit der ein ähnliches Ziel verfolgt wird wie mit der Richtlinie
(1) ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/37/oj
(2) Europäische Kommission (2020), Generaldirektion Mobilität und Verkehr, Nächste Schritte auf dem
Weg zur „Vision Null Straßenverkehrstote“ – EU-Politikrahmen für die Straßenverkehrssicherheit im
Zeitraum 2021 bis 2030, Amt für Veröffentlichungen, 2020, https://data.europa.eu/doi/10.2832/391271.
(3) Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die
regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur
Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2014/45/oj).
(4) Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die
technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der
Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom
29.4.2014, S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/47/oj).
2014/45/EU, die jedoch auf technische Unterwegskontrollen bei schweren Personen- und
Lastkraftwagen sowie bei deren Anhängern ausgerichtet ist.
Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5) über
Zulassungsdokumente für Fahrzeuge.
Mit dem Paket zur Verkehrs- und Betriebssicherheit von 2014 wurden die Sicherheits- und
Umweltanforderungen – im Einklang mit den jeweiligen EU-
Typgenehmigungsverordnungen(6) für Kraftfahrzeuge – ergänzt, die Fahrzeuge für die
Teilnahme am Straßenverkehr erfüllen müssen. In diesen Verordnungen sind auch die
Anforderungen für die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen festgelegt. Der Fokus des
Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit ist jedoch auf andere Aspekte gerichtet. Während
mit den Vorschriften über die Marktüberwachung sichergestellt werden soll, dass Fahrzeuge
die jeweiligen Typgenehmigungsanforderungen beim Inverkehrbringen und für einen
begrenzten Zeitraum danach weiterhin erfüllen, und der Schwerpunkt auf die
Verantwortlichkeiten des Herstellers gelegt wird, soll mit dem Paket zur Verkehrs- und
Betriebssicherheit insbesondere sichergestellt werden, dass die Mindestanforderungen
während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs durch die Eigentümer aufrechterhalten
werden. Darüber hinaus ist im Rahmen der Marktüberwachung lediglich eine begrenzte
Anzahl von Fahrzeugen pro Modell zu prüfen, wohingegen regelmäßige technische Prüfungen
bei nahezu allen zugelassenen Fahrzeugen durchgeführt werden müssen. Das Paket zur
Verkehrs- und Betriebssicherheit ergänzt daher die Rechtsvorschriften zur
Marktüberwachung, indem die Straßenverkehrssicherheit und die Umweltverträglichkeit der
Fahrzeuge während ihrer Lebensdauer gewährleistet werden.
Dennoch verkehren nach wie vor unsichere Fahrzeuge auf den Straßen der EU – und dies
trotz der Überarbeitung des Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit im Jahre 2014,
weiterer einschlägiger EU-Rechtsvorschriften sowie der Fortschritte in der Fahrzeugtechnik,
auch im Bereich aktiver Sicherheitssysteme und intelligenter Fahrerassistenzsysteme in
Neufahrzeugen. Die im Rahmen des Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit von 2014
angenommenen Richtlinien leisten keinen hinreichenden Beitrag zur wirksamen
Durchsetzung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Verkehr und den Handel mit
Fahrzeugen in der EU.
In der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität(7) wurden Anpassungen des
Rechtsrahmens für die Verkehrs- und Betriebssicherheit gefordert, um die Einhaltung der
Emissions- und Sicherheitsnormen über die gesamte Lebensdauer des Fahrzeugs
sicherzustellen und so zum EU-Politikrahmen für die Straßenverkehrssicherheit 2021–2030(8)
beizutragen und die Ziele des europäischen Grünen Deals zu unterstützen.
Ziel dieser Initiative ist es, die Straßenverkehrssicherheit in der EU weiter zu verbessern, zu
einer nachhaltigen Mobilität beizutragen und den freien Personen- und Warenverkehr in der
EU zu erleichtern. Was insbesondere den Rechtsrahmen für Fahrzeugzulassungsdokumente
und Fahrzeugzulassungsdaten angeht, so muss das Potenzial des Rahmens für die Verkehrs-
und Betriebssicherheit voll ausgeschöpft werden, indem die elektronische Speicherung und
der Austausch einschlägiger Fahrzeugidentifizierungs- und Statusdaten verbessert wird,
(5) Richtlinie 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Änderung
der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 127 vom
29.4.2014, S. 129, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/46/oj).
(6) Siehe z. B. https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/eu-approval-and-market-surveillance-
measures-for-motor-vehicles-and-their-trailers.html.
(7) COM(2020) 789 final, EUR-Lex – 52020DC0789 – DE – EUR-Lex (europa.eu).
(8) https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:0e8b694e-59b5-11e8-ab41-
01aa75ed71a1.0001.02/DOC_2&format=PDF
womit zugleich der mangelnden Verfügbarkeit dieser Daten begegnet und die gegenseitige
Anerkennung durch die Durchsetzungsbehörden gefördert wird. Genauere Statusdaten (z. B.
Kilometerstand) und der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten werden auch
dazu beitragen, Fahrzeuge mit manipulierten Kilometerzählern effizienter zu identifizieren.
Ausführlichere Informationen darüber, wie diese Ziele und die damit zusammenhängenden
Probleme im Rahmen der Initiative angegangen werden, sind Kapitel 3 zu entnehmen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die vorgeschlagene Überarbeitung des Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit,
insbesondere des EU-Rechtsrahmens für Fahrzeugzulassungsdokumente, steht im Einklang
mit den Zielen des EU-Politikrahmens für die Straßenverkehrssicherheit. Durch
Verringerung der Zahl der Unfälle wird es dazu beitragen, das Ziel von 50 % weniger Toten
und Schwerverletzten bis 2030 zu erreichen. Bei der vorgeschlagenen Überarbeitung wird
außerdem eine Angleichung an die im Rahmen des Pakets zur Straßenverkehrssicherheit
angenommenen Richtlinien gewährleistet, d. h. an den Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein(9) und die Richtlinie
(EU) 2024/3237 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des
grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die
Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte(10). Die genannten Richtlinien
enthalten Vorschriften für Fahrzeugzulassungsdokumente, die mögliche künftige
Digitalisierung von Dokumenten und den Austausch fahrzeugbezogener Informationen
zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durchsetzung. Der Vorschlag steht auch im
Einklang mit den Anforderungen an Rechtsvorschriften für Altfahrzeuge, da den
Zulassungsbehörden anderer Mitgliedstaaten elektronisch Zugang zu Daten gewährt wird und
neue Daten, auch zu Altfahrzeugen, in das Fahrzeugregister aufgenommen werden.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Überarbeitung des Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit, insbesondere des EU-
Rechtsrahmens für Fahrzeugzulassungsdokumente, steht im Einklang mit der Verordnung
über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors(11), indem der Online-
Zugang zu fahrzeugbezogenen Informationen, zu den einschlägigen Verwaltungsverfahren
sowie zu Hilfs- und Problemlösungsdiensten erleichtert wird. Sie trägt auch zu den Zielen der
EU-Datenstrategie für die Entwicklung europäischer Datenräume für öffentliche
Verwaltungen bei, die die Durchsetzung der Rechtsvorschriften, auch im Bereich
Straßenverkehrssicherheit und Umwelt, unterstützen können. Die Vorschriften über den
Schutz personenbezogener Daten, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 des
(9) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über
den Führerschein, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des
Rates, der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung
(EU) Nr. 383/2012 der Kommission (COM/2023/127 final).
(10) COM(2023) 127 und COM(2023) 126 final, https://transport.ec.europa.eu/news-events/news/european-
commission-proposes-updated-requirements-driving-licences-and-better-cross-border-2023-03-
01_en?prefLang=de.
(11) Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die
Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und
Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj).
Europäischen Parlaments und des Rates (Datenschutz-Grundverordnung)(12), werden auch für
den Austausch von Informationen über Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge und
Prüfbescheinigungen sowie damit zusammenhängende Fahrzeugzulassungsdaten gelten.
Die Initiative steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen
Parlaments und des Rates (Datenverordnung(13)), mit der die einschlägigen Datensätze
standardisiert werden und der wirksame, diskriminierungsfreie und sichere Zugang für
Folgemarkt- und Mobilitätsdienste gewährleistet wird.
Auch die EU-Rechtsvorschriften zur Mauterhebung(14) sind auf die harmonisierten
Unionscodes gestützt, die derzeit in der Richtlinie 1999/37/EG festgelegt sind und zuletzt im
Rahmen der Überarbeitung der Vorschriften über Straßenbenutzungsgebühren
(Eurovignetten-Richtlinie(15)) (leicht) geändert wurden.
Im EU-Beschluss über das Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade(16) ist festgelegt,
dass das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten
zusammenarbeiten sollten, um die Digitalziele in der EU bis 2030 zu erreichen. Eines der
Ziele betrifft die Digitalisierung öffentlicher Dienste: 100 % der wichtigsten öffentlichen
Dienste sollten online verfügbar sein, und Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen in der
EU sollten bei Bedarf in der Lage sein, sich online an öffentliche Verwaltungen wenden zu
können.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 91 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV). Gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c AEUV ist die EU
im Bereich des Verkehrs für die Festlegung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit, einschließlich der Straßenverkehrssicherheit, zuständig.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die EU verfügt gemäß der derzeit geltenden Richtlinie 1999/37/EG bereits über
Zuständigkeiten im Bereich der Fahrzeugzulassungsdokumente und
Fahrzeugzulassungsdaten. Seit der Einführung der genannten Richtlinie sind in diesem
Bereich verschiedene Maßnahmen auf EU-Ebene umgesetzt worden. Die letzten Änderungen
ergaben sich aus der Annahme des Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit im Jahr 2014
(12) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(13) Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über
harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (ABl. L 2023/2854 vom
22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj).
(14) Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung
des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von
Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2019/520/oj).
(15) Richtlinie (EU) 2022/362 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520
hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge
(ABl. L 69 vom 4.3.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/362/oj).
(16) Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2481/oj).
und bestimmten Änderungen von Unionscodes durch die Richtlinie (EU) 2022/362. Die
neuen Vorschriften, die mit diesem Vorschlag eingeführt werden sollen, fallen in den
Zuständigkeitsbereich, der der Union nach Artikel 91 Absatz 1 AEUV übertragen wurde, und
können angesichts ihres Zusammenhangs mit dem bereits bestehenden Rahmen für
Fahrzeugzulassungsdokumente, Zulassungsdaten und die Verkehrs- und Betriebssicherheit
nur auf EU-Ebene in angemessener Weise verwirklicht werden.
Angesichts des grenzüberschreitenden Aspekts des Straßenverkehrs und der
Automobilindustrie ist es deutlich wirksamer und effizienter, Probleme auf EU-Ebene statt
auf nationaler Ebene anzugehen. Bislang unterscheiden sich die nationalen Vorgehensweisen,
doch sind ein bestimmtes Mindestmaß an Harmonisierung bei der Zulassung von Fahrzeugen
und gemeinsame Lösungen für den Austausch von Fahrzeugdaten zwischen den
Mitgliedstaaten wirksamer als mehrere unkoordinierte nationale Lösungen. Die
Koordinierung der Bedingungen für den Zugang zu und den Austausch von Fahrzeugdaten
auf EU-Ebene wird nicht nur effizienter sein als bilaterale Vereinbarungen und
Verhandlungen mit einzelnen Herstellern, sondern auch gleiche Wettbewerbsbedingungen
zwischen den Mitgliedstaaten schaffen.
Bei den nationalen Behörden und Experten aus der Industrie herrscht weitgehend Einigkeit
darüber, dass die geltende Richtlinie nicht mehr im Einklang mit den jüngsten regulatorischen
und technischen Entwicklungen steht. Ohne ein Tätigwerden der EU würden unterschiedliche
bruchstückhafte Lösungen angewendet werden, was zu noch größeren Unterschieden bei der
Sicherheit und Umweltverträglichkeit von Fahrzeugen als heute führen würde. Dadurch
könnten der Binnenmarkt verzerrt werden und weitere Hindernisse für die Freizügigkeit
entstehen. Mit der Initiative wird daher an den sicherheits- und umweltschutzbezogenen
Bedürfnissen angesetzt, die für die Union von Bedeutung sind.
• Verhältnismäßigkeit
Entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union verankerten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die in diesem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen
nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verträge – die Straßenverkehrssicherheit zu
verbessern, eine nachhaltige Mobilität zu fördern und freien Personen- und Warenverkehrs in
der EU erleichtern – erforderliche Maß hinaus.
Der Geltungsbereich des Vorschlags ist grundsätzlich auf jene Aspekte beschränkt, die am
wirksamsten auf EU-Ebene umgesetzt werden können, um Fahrzeugzulassungsdokumente zu
harmonisieren und gemeinsame Lösungen für einen effizienten Austausch von bzw. Zugang
zu Fahrzeugdaten zu finden.
Durch die Wahl einer Richtlinie können die Ziele erreicht werden, indem der nächste logische
Schritt im Prozess der allmählichen Harmonisierung in diesem Bereich getan wird. Zudem
wird den Mitgliedstaaten ausreichend Handlungsspielraum eingeräumt, um die Änderungen
entsprechend ihren spezifischen nationalen Gegebenheiten umzusetzen. Durch die Festlegung
von Mindestanforderungen anstelle eines einförmigen Ansatzes wird der Industrie ein
Rahmen geboten, um die effizientesten technischen Lösungen entwickeln zu können, die in
diesem sich ständig weiterentwickelnden Bereich unerlässlich sind.
• Wahl des Instruments
Zur Gewährleistung eindeutiger und kohärenter Rechtsvorschriften ist eine vollständige
Überarbeitung der Richtlinie 1999/37/EG in Form ihrer Aufhebung und Ersetzung am
sinnvollsten, da sie veraltet ist und keine Neufassung erfolgte.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Im Jahr 2023 bewertete die Kommission das Paket zur Verkehrs- und Betriebssicherheit von
2014 als Ganzes im Hinblick auf Relevanz, EU-Mehrwert, Einheitlichkeit, Wirksamkeit und
Effizienz. Aus der Bewertung ging hervor, dass das Paket zur Verkehrs- und
Betriebssicherheit die angestrebten Ziele nur teilweise erreichte, jedoch insbesondere zur
Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und zur Verringerung der
Luftschadstoffemissionen aus dem Straßenverkehr beigetragen hat. Defekte Fahrzeuge
können dennoch weiterhin unentdeckt bleiben, da manche Fahrzeugkategorien in einigen
Mitgliedstaaten keinen regelmäßigen technischen Prüfungen (periodic technical inspections,
PTI) oder technischen Unterwegskontrollen (roadside inspections, RSI) unterliegen oder weil
die Häufigkeit oder der Umfang der Prüfungen nicht an die höheren Sicherheits- und
Umweltrisiken dieser Fahrzeuge angepasst sind. Die im derzeitigen Paket zur Verkehrs- und
Betriebssicherheit festgestellten Schwachstellen erfordern eine Anpassung der Richtlinien, um
sowohl den aktuellen Anforderungen als auch künftigen Herausforderungen gerecht zu
werden.
Die Schlussfolgerungen der Bewertung werden nachstehend beschrieben.
1. Das Paket zur Verkehrs- und Betriebssicherheit ist nicht an die neueste Technik wie
fortschrittliche Fahrerassistenzsysteme und elektronische Sicherheitsmerkmale angepasst. Es
fehlen spezifische Prüfprotokolle zur Gewährleistung der Konformität und Wartung von
Elektro-, Hybrid- und Wasserstofffahrzeugen, einschließlich Software-Aktualisierungen. Eine
Aktualisierung der technischen Prüfungen ist erforderlich, um wichtige sicherheitsbezogene
Daten effizient zu erfassen und neue Sensoren und Ausstattungen zu überwachen.
2. Hinsichtlich der Emissionen müssen einige Prüfverfahren und Geräte im Rahmen der
regelmäßigen technischen Prüfungen angepasst werden, da diese bei modernen Fahrzeugen
mit Verbrennungsmotor Emissionsmängel nicht mehr zuverlässig erfassen können. Mit der
Prüfung der Abgastrübung können Dieselfahrzeuge mit defekten Partikelfiltern oder einem
manipulierten Katalysator, die zu hohen Partikel- (PN) und Stickoxidemissionen (NOX)
führen, nicht erkannt werden, da die Prüfung veraltet ist. Stattdessen sollten PN- und NOX-
Messungen vorgenommen werden, um neuere Diesel- und Benzinfahrzeuge auf Defekte und
Manipulationen an ihren Abgasnachbehandlungssystemen zu überprüfen.
3. Der derzeitige Rahmen für den Informationsaustausch über Testergebnisse zwischen den
Mitgliedstaaten hat sich bislang als nicht wirksam erwiesen. Zwar wurde in den
Rechtsvorschriften auf die Möglichkeit eines elektronischen Datenaustauschs zwischen den
Behörden der Mitgliedstaaten verwiesen, dieser wurde jedoch bislang nicht in allen
Mitgliedstaaten eingeführt. Auch wenn die Zulassung von Fahrzeugen aus anderen
Mitgliedstaaten und dem Europäischen Wirtschaftsraum durch die Harmonisierung der
Zulassungsdokumente erleichtert wurde, besteht noch immer Verbesserungsbedarf beim
Datenaustausch sowie beim Digitalisierungsprozess. Die erneute Zulassung kann sich nach
wie vor als sehr mühselig erweisen, und hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung
regelmäßiger technischer Prüfungen zwischen den Mitgliedstaaten besteht weiterhin
Verbesserungspotenzial.
4. Im Rahmen des Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit sollten die Vorteile des
digitalen Datenaustauschs besser genutzt und die Fahrzeugdokumente stärker harmonisiert
werden, um den Verwaltungsaufwand und die Kosten zu verringern. Darüber hinaus könnten
digitale Zulassungsdokumente für Fahrzeuge die Digitalisierung der Fahrzeugzulassungs- und
Datenspeicherungsprozesse weiter erleichtern und dazu beitragen, die Kosten zu senken.
5. Die Kohärenz zwischen dem Paket zur Verkehrs- und Betriebssicherheit und
einschlägigen EU-Instrumenten könnte verbessert werden, indem sicherheitsrelevante
Fahrzeugdaten und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten der Hersteller über den
gesamten Lebenszyklus des Fahrzeugs hinweg standardisiert werden. Die Klärung der
Zuständigkeiten sowie die Verpflichtung zur Bereitstellung einschlägiger Informationen für
regelmäßige technische Prüfungen in allen Mitgliedstaaten könnten die Unsicherheiten und
die Zeitaufwand für die Informationsbeschaffung verringern und dadurch die Genauigkeit und
Effizienz der Prüfungen insgesamt verbessern. Das Paket zur Verkehrs- und
Betriebssicherheit sollte zudem besser mit der Verordnung (EU) Nr. 2019/2144 des
Europäischen Parlaments und des Rates(17) in Einklang gebracht werden.
• Konsultation der Interessenträger
Mit den Konsultationen wurden zwei Ziele verfolgt. Das erste bestand darin, den Beitrag des
Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit als Ganzes anhand der fünf Bewertungskriterien
zu bewerten, mögliche Probleme im Zusammenhang mit dem bestehenden Rechtsrahmen zu
ermitteln und – auf dieser Grundlage – Schlussfolgerungen für künftige Maßnahmen zu
ziehen. Das zweite bestand darin, mit den Interessenträgern zusammenzuarbeiten, um das
Verständnis der Kommission in Bezug auf die vorliegenden Fragen zu validieren, eine Liste
möglicher politischer Maßnahmen zu erstellen und deren voraussichtliche Auswirkungen auf
die verschiedenen Kategorien von Interessenträgern zu bewerten. Im Rahmen der
Konsultationen wurden zudem Erkenntnisse darüber gesammelt, welche Kosten und welcher
Nutzen der in Betracht gezogenen politischen Maßnahmen zu erwarten sind. Sie haben dazu
beitragen, Lücken in der Interventionslogik oder Bereiche, die weitere Aufmerksamkeit
erfordern, zu ermitteln. Die Konsultationen umfassten öffentliche Konsultationen (über eine
Folgenabschätzung in der Anfangsphase und eine öffentliche Konsultation, die auf der
Kommissionswebsite „Ihre Meinung zählt“ veröffentlicht wurde) sowie gezielte
Konsultationen, einschließlich Umfragen und Befragungen. Die gezielten Konsultationen
wurden während des gesamten Bewertungs- und Folgenabschätzungsverfahrens durchgeführt
und deckten alle relevanten Aspekte ab. Der Fokus der Umfrage und der Befragungen lag auf
der Ausarbeitung der verschiedenen politischen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele, die im
Rahmen der Überarbeitung des Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit festgelegt
wurden, insbesondere um die Kosten und potenziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen zu
ermitteln und zu quantifizieren. Im Rahmen der Konsultation der Interessenträger wurden
auch Problemursachen und mögliche politische Maßnahmen des Pakets zur Verkehrs- und
Betriebssicherheit ermittelt, die ausführlich mit Interessenträgern erörtert wurden, unter
anderem in der Sachverständigengruppe für Verkehrssicherheit und
Fahrzeugzulassungsdokumente (Expert Group on Roadworthiness and Vehicle Registration
Documents, RWEG).
(17) Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über
die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen
und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine
Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur
Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU)
Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU)
Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU)
Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der
Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2144/oj).
Es wurde ein breites Spektrum von Interessenträgern konsultiert, darunter i) für die
Straßenverkehrssicherheit zuständige Behörden (einschließlich ihrer repräsentativen
Verbände wie EReg und CORTE); ii) Industrieverbände und Unternehmen (einschließlich
ihrer repräsentativen Verbände wie CITA und EGEA, Fahrzeughersteller und Zulieferer von
Fahrzeugkomponenten); iii) Vertreter von Teilnehmergruppen; iv) Forschungseinrichtungen
und NRO aus dem Bereich Straßenverkehrssicherheit; v) die Öffentlichkeit.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Im Zuge der Vorbereitungsarbeiten zu Fragen der technischen Überwachung, der
Unterwegskontrollen und der Fahrzeugregister wurde eine Vielzahl unterschiedlicher
Sachverständiger aus den Mitgliedstaaten, der Industrie und anderen Interessengruppen
konsultiert. Es fanden drei spezielle Workshops statt, bei denen Mitglieder der
Sachverständigengruppe für Verkehrssicherheit und Fahrzeugzulassungsdokumente die
technischen Aspekte des Vorschlags erörterten. Die Kommission beauftragte zwei externe
Berater mit der Durchführung spezifischer Studien zur Unterstützung der Bewertung und der
Folgenabschätzung. Diese Beiträge wurden durch Ad-hoc-Konsultationen von
Sachverständigen aus der Industrie und durch die von der Kommission im Rahmen der
Überwachung und Umsetzung des Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit gesammelten
Erfahrungen ergänzt.
• Folgenabschätzung
Diesem Vorschlag ist eine Folgenabschätzung beigefügt (die auch die Änderungen der
Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU betrifft), deren Entwurf dem Ausschuss für
Regulierungskontrolle (Regulatory Scrutiny Board, RSB) am 20. November 2023 vorgelegt
wurde. Am 15. Dezember 2023 gab der RSB eine befürwortende Stellungnahme mit
Vorbehalten ab(18). Der Folgenabschätzungsbericht wurde entsprechend angepasst, um den
Anmerkungen des RSB Rechnung zu tragen. Die geprüften Optionen lassen sich wie folgt
zusammenfassen:
Vier politische Optionen (PO1a, PO1b, PO2, PO3) wurden konzipiert, um die Probleme
anzugehen. In allen politischen Optionen werden die regelmäßigen technischen Prüfungen an
Elektrofahrzeuge angepasst und neue Prüfelemente im Rahmen elektrischer regelmäßiger
technischer Prüfungen aufgenommen (auch für die Prüfung der Softwareintegrität sicherheits-
und emissionsrelevanter Systeme). Zudem schließen sie neue Emissionsprüfverfahren für
Partikel und NOx ein, die zur Anpassung an neuere Emissionsminderungstechnologien und
zur Erkennung von Fahrzeuge mit hohen Emissionswerten, einschließlich manipulierter
Fahrzeuge, erforderlich sind. In allen politischen Optionen ist nach jeder wesentlichen
Änderung, z. B. des Antriebssystems oder der Emissionsklasse, eine Prüfung im Rahmen der
technischen Überwachung vorgeschrieben. Ebenso ist die Digitalisierung der
Prüfbescheinigung sowie die Vernetzung der nationalen Fahrzeugregister und die Erweiterung
des Satzes harmonisierter Fahrzeugdaten in diesen Registern in allen politischen Optionen
vorgeschrieben. Ferner werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, Kilometerstände in den
nationalen Datenbanken zu erfassen und diese bei erneuter Zulassung eines Fahrzeugs
anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.
Zusätzlich zu den gemeinsamen Maßnahmen liegt der Fokus der politischen Option PO1a auf
einer effizienteren Nutzung der Fahrzeugdaten (Zulassungs- und Statusdaten), auch
hinsichtlich der Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen in digitaler Form. Die politische
Option PO1b konzentriert sich auf wirksamere technische Prüfungen mithilfe von
Fernmessungstechnologien, die dazu beitragen, Fahrzeuge mit potenziell hohen
(18) Ares(2023) 8616336.
Emissionswerten zu identifizieren, die entweder i) bei einer Unterwegskontrolle unmittelbar
nach Identifizierung geprüft werden oder ii) zu einer technischen Prüfstelle eingeladen
werden, um eine Emissionsprüfung durchzuführen. Mit dieser Option wären auch i)
Krafträder bei regelmäßigen technischen Prüfungen einbezogen; ii) jährliche
Emissionsprüfungen von leichten Nutzfahrzeugen verpflichtend; iii) die Prüfung der
Ladungssicherung verbindlich; iv) jährliche regelmäßige technische Prüfungen für Fahrzeuge,
die älter als 10 Jahre sind, obligatorisch. Mit PO1b würde der freie Personenverkehr dadurch
erleichtert, dass der Zulassungsmitgliedstaat die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte
Prüfbescheinigung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten anerkennt, sofern die nächste
regelmäßige technische Prüfung im Zulassungsmitgliedstaat durchgeführt wird.
In der politischen Option PO2 werden die meisten der in PO1a und PO1b vorgeschlagenen
Maßnahmen vereint. Sie umfasst eine zusätzliche Maßnahme zur Daten-Governance, mit der
die Verfahren und Mittel für den Zugang zu technischen Fahrzeuginformationen
(einschließlich bordeigener Daten) festgelegt werden sollen. Mit PO2 werden auch
Unterwegskontrollen für leichte Nutzfahrzeuge und (wie bei PO1b) obligatorische jährliche
PTI für Fahrzeuge, die älter als 10 Jahre sind, eingeführt.
Die politische Option PO3 ist die ehrgeizigste politische Option, da sie bei der
Harmonisierung des Anwendungsbereichs und der Methoden der technischen Überwachung
und der gegenseitigen Anerkennung von Prüfbescheinigungen noch weiter geht. Zusätzlich zu
den Maßnahmen der PO2 wird mit PO3 i) der Anwendungsbereich der regelmäßigen
technischen Prüfung auf ausnahmslos alle Krafträder und leichte Anhänger ausgeweitet; ii)
die technische Unterwegskontrolle auf alle Krafträder ausgeweitet; iii) vorgeschrieben, dass in
anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Prüfbescheinigungen von dem Mitgliedstaat, in dem
die Zulassung erteilt wurde, uneingeschränkt anerkannt werden.
Der Folgenabschätzung zufolge ist PO2 die bevorzugte Option. Diese Option wird im
Hinblick auf die Erreichung der angestrebten politischen Ziele als wirksam erachtet, sie weist
hohe Effizienz und einen hohen Nettonutzen auf, ist durch innere Kohärenz gekennzeichnet
und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen der Initiative. Sie steht zudem im
Einklang mit den bewährten nationalen Strategien in diesem Bereich.
Die politischen Optionen dürften die Straßenverkehrssicherheit in der EU verbessern,
indem Fahrzeuge mit erheblichen oder gefährlichen Mängeln besser identifiziert werden,
wodurch voraussichtlich weniger Verkehrsunfälle durch technische Defekte verursachte
werden. Infolgedessen dürfte die Zahl der Todesopfer sowie der Schwer- und Leichtverletzten
zurückgehen. Die politischen Optionen umfassen auch andere Maßnahmen, die zur
Straßenverkehrssicherheit beitragen und sich auf eine bessere Umsetzung und Durchsetzung
der Rechtsvorschriften zur Verkehrs- und Betriebssicherheit beziehen (z. B. Datenaustausch
zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten). Im Rahmen der bevorzugten Option PO2
werden im Vergleich zum Basisszenario zwischen 2026 und 2050 schätzungsweise 7 000
Menschenleben gerettet und rund 65 000 schwere Verletzungen vermieden. Ausgedrückt in
monetären Werten entspräche dies schätzungsweise einer Verringerung der externen Kosten
von Unfällen um rund 74,2 Mrd. EUR (in Gegenwartswerten im selben Zeitraum im
Vergleich zum Ausgangswert). Alle politischen Optionen werden auch zu einer nachhaltigen
Mobilität beitragen, indem sie die Luftschadstoff- und Lärmemissionen verringern. Dies
wird zu einer Verringerung der externen Kosten dieser Emissionen führen: Die Einsparungen
im Rahmen der PO2 werden auf 83,4 Mrd. EUR geschätzt.
Alle politischen Optionen werden den freien Personen- und Warenverkehr in der EU
erleichtern, indem Hindernisse für die erneute Zulassung von Fahrzeugen in einem anderen
Mitgliedstaat beseitigt werden. PO1a, PO2 und PO3 dürften ähnlich wirksam sein, während
PO1b aufgrund des Fehlens von Maßnahmen in Bezug auf digitale
Fahrzeugzulassungsbescheinigungen und zusätzliche Daten im Fahrzeugregister
voraussichtlich weniger wirksam ist.
Was die Beseitigung von Hindernissen im Zusammenhang mit der technischen Überwachung
betrifft, so dürfte PO3 die wirksamste Option sein, da sie die EU-weite Anerkennung von
Prüfbescheinigungen auf alle Fahrzeuge ausweitet, gefolgt von PO2 und PO1b (beschränkte
EU-weite Anerkennung von Prüfbescheinigungen). Die PO1a dürfte am wenigsten wirksam
sein.
Die Sicherheit von Fahrzeugen ist ein Kernelement des Safe-System-Ansatzes und ein
Kernprinzip der Stockholmer Erklärung der Vereinten Nationen zur Straßenverkehrssicherheit
aus dem Jahr 2020(19). Die Initiative trägt auch zum UN-Nachhaltigkeitsziel Nr. 3 (Ein
gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern)
bei, einschließlich der Unterziele 3.6 (Halbierung der Zahl der Todesopfer und Verletzungen
durch Straßenverkehrsunfälle) und 3.9 (erhebliche Verringerung der Zahl der Todesopfer und
Erkrankungen durch gefährliche Chemikalien sowie durch Luft-, Wasser- und
Bodenverschmutzung und -kontamination). Sie steht zudem im Einklang mit den
Umweltzielen des europäischen Grünen Deals und des Europäischen Klimagesetzes(20).
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der
Rechtsetzung (REFIT)(21) trägt diese Initiative zu einer höheren Effizienz der bestehenden
Rechtsvorschriften bei, da die nationalen Datenbanken zur Erleichterung des Austauschs von
bzw. des Zugangs zu Fahrzeugdaten vernetzt werden und nicht auf umständlichere Verfahren
zurückgegriffen werden muss. Darüber hinaus dürfte mithilfe der Initiative der Betrug im
Zusammenhang mit emissions- und sicherheitsrelevanten Systemen sowie die Manipulation
von Kilometerständen bei Gebrauchtfahrzeugen, insbesondere beim grenzüberschreitenden
Verkauf, erheblich verringert werden. Dies würde zu einer erheblichen Verringerung der
externen Kosten sowie der vermiedenen Kosten und Schäden für die Verbraucher führen.
Die Initiative umfasst den Grundsatz „standardmäßig digital“(22) und fördert, sofern möglich,
den digitalen Wandel. So sollte sich etwa das obligatorische elektronische Format der
Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge positiv auf den digitalen Wandel in der EU
auswirken. Was das Verfahren der erneuten Zulassung betrifft, so werden Behörden und
Bürgerinnen und Bürger Zeit und Geld sparen, indem der Austausch von Informationen und
Daten nicht mehr per E-Mail erfolgt. Die Behörden und die Bürgerinnen und Bürger werden
auch dank der digitalen Zulassungsbescheinigung Zeit und Geld sparen, da der Zugang zu und
der Austausch von einschlägigen Informationen erleichtert und beschleunigt werden.
Der One-in-one-out-Ansatz besteht darin, neue Belastungen für Bürger und Unternehmen, die
sich aus den Vorschlägen der Kommission ergeben, durch die Streichung entsprechender
Belastungen im selben Politikbereich auszugleichen. Die Ersetzung der
(19) https://www.roadsafetysweden.com/contentassets/b37f0951c837443eb9661668d5be439e/stockholm-
declaration-english.pdf.
(20) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur
Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).
(21) Arbeitsprogramm der Kommission für 2023 – wichtige Dokumente (europa.eu), Anhang II: REFIT-
Initiativen, Überschrift A – Ein europäischer Grüner Deal.
(22) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in
die digitale Dekade, COM(2021) 118.
Richtlinie 1999/37/EG dürfte aufgrund der Maßnahmen zur Daten-Governance
Verwaltungskosten für Prüfstellen und Fahrzeughersteller verursachen. Insgesamt werden im
Rahmen der bevorzugten Option die zusätzlichen einmaligen Verwaltungskosten für den
Onein-one-out-Ansatz auf 218 Mio. EUR im Jahr 2026 und die wiederkehrenden
Verwaltungskosten auf 26,4 Mio. EUR jährlich geschätzt.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit der uneingeschränkten Achtung der Menschen- und
Grundrechte und wird sich nicht negativ auf die in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union(23) verankerten Grundrechte auswirken. Die Vorschriften über
Fahrzeugzulassungsbescheinigungen und Fahrzeugzulassungsdaten stehen auch im Einklang
mit den geltenden Datenschutzvorschriften der EU.
Der Vorschlag enthält Maßnahmen zur Bekämpfung des Kilometerstandbetrugs, die zu einer
Erhöhung des Verbraucherschutzes im Einklang mit Artikel 38 der Charta beitragen werden.
Die gegenseitige Anerkennung von Prüfbescheinigungen und die Digitalisierung des
Zulassungsverfahrens (einschließlich der Zulassungsbescheinigungen) werden zur
Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit (Artikel 45) beitragen. Maßnahmen, mit denen
sichergestellt wird, dass Eigentümer nicht manipulierter Fahrzeuge nicht gegenüber
Eigentümern manipulierter Fahrzeuge benachteiligt werden, werden zur Förderung der
Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 3) beitragen.
Während der Konsultationen äußerten einige Interessenträger Bedenken zum Datenschutz
hinsichtlich der gemeinsamen Maßnahmen für elektronische Prüfbescheinigungen und den
Zugang dazu. Aus Sicht der Straßenverkehrssicherheit bietet der automatische Zugang zu
Bescheinigungen über ein gemeinsames System erhebliche Vorteile, insbesondere im
Hinblick auf die Erleichterung grenzüberschreitender Kontrollen und die Verbesserung der
Verbraucherfreundlichkeit. Die Einführung einer digitalen Prüfbescheinigung erfordert jedoch
eine sorgfältige Untersuchung möglicher Datenschutzprobleme und die Ausarbeitung robuster
Datenschutzmaßnahmen.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die Auswirkungen auf den EU-Haushalt hängen hauptsächlich mit der Erweiterung der
Funktionen des IT-Datenaustauschsystems (MOVE-HUB) im Rahmen der Überarbeitung des
Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit zusammen. Dies schließt einmalige
Anpassungskosten sowie wiederkehrende Aktualisierungs- und Wartungskosten ein. Der
Grund ist, dass neue Datenelemente in die Fahrzeugregister aufgenommen und der
elektronische Zugang zu bestimmten Daten (einschließlich der in nationalen Datenbanken
gespeicherten PTI-Berichte) ermöglicht werden muss. Die entsprechenden Kosten werden auf
0,2 Mio. EUR an einmaligen Kosten und 0,05 Mio. EUR an wiederkehrenden Kosten
geschätzt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird die Umsetzung und Wirksamkeit dieser Initiative durch verschiedene
Maßnahmen und eine Reihe von Kernindikatoren überwachen, mit denen die Fortschritte bei
(23) https://commission.europa.eu/aid-development-cooperation-fundamental-rights/your-fundamental-
rights-eu_de.
der Erreichung der operativen Ziele gemessen werden. Um den Erfolg der Initiative zu
messen, werden folgende operative Ziele festgelegt: i) Vernetzung der Fahrzeugregister der
Mitgliedstaaten über einen gemeinsamen Hub; ii) Digitalisierung von Fahrzeugdokumenten;
iii) Verringerung der Zahl der defekten und manipulierten Fahrzeuge auf den Straßen der EU.
Die Daten für die Bewertung dieser operativen Ziele werden sich auf die regelmäßige
Berichterstattung der Mitgliedstaaten sowie auf Ad-hoc-Datenerhebungsmaßnahmen stützen,
einschließlich der Nutzung von Datenaustauschsystemen wie MOVE-HUB.
Die Kommission wird fünf Jahre nach Inkrafttreten der überarbeiteten Rechtsvorschriften eine
Bewertung durchführen, um zu überprüfen, inwieweit die Ziele der Initiative erreicht worden
sind.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der Vorschlag für eine neue Richtlinie über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge und die in
den nationalen Fahrzeugregistern erfassten Zulassungsdaten von Fahrzeugen orientiert sich an
den in Kapitel 1 dieser Begründung genannten wichtigsten Politikzielen; diese bestehen darin,
die Straßenverkehrssicherheit in der EU zu erhöhen, zu einer nachhaltigen Mobilität
beizutragen und den freien Personen- und Warenverkehr in der EU zu erleichtern. Die
wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie sind:
In Artikel 1 werden der Gegenstand und der Geltungsbereich der Richtlinie festgelegt, d. h.
die Bereiche genannt, für den gemeinsame Vorschriften vorgesehen sind.
Artikel 2 enthält Begriffsbestimmungen für bestimmte zentrale Begriffe, die im Vorschlag
verwendet werden.
Artikel 3 enthält allgemeine Vorschriften für Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge,
wobei insbesondere zwischen physischen und digitalen Zulassungsbescheinigungen
unterschieden wird.
Artikel 4 enthält detaillierte Vorschriften für physische Zulassungsbescheinigungen,
einschließlich der Ausstellung physischer Zulassungsbescheinigungen im Smartcard-
Format. In Artikel 4 ist zudem ein QR-Code für physische Zulassungsbescheinigungen
vorgesehen, damit die darin enthaltenen Informationen leichter und schneller überprüft
werden können.
Artikel 5 enthält detaillierte Vorschriften für die Einführung von digitalen
Zulassungsbescheinigungen, einschließlich Bestimmungen in Bezug auf die gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) bereitgestellte
europäische Brieftasche für die Digitale Identität. Die technischen Spezifikationen für digitale
Zulassungsbescheinigungen sind in Anhang III festgelegt.
In Artikel 6 ist festgelegt, welche Daten in den nationalen Fahrzeugregistern zu erfassen (und
auf dem neuesten Stand zu halten) sind. Über einen bestimmten, in Anhang I aufgeführten
Datensatz hinaus werden in diesem Artikel zusätzliche Daten festgelegt, die in den
Fahrzeugregistern zu erfassen sind, darunter das Ergebnis der obligatorischen regelmäßigen
Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung, Informationen über Änderungen am
Eigentum eines Fahrzeugs sowie Informationen über die Gründe für die Aufhebung einer
Fahrzeugzulassung.
(24) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
In Artikel 7 ist festgelegt, dass die personenbezogenen Daten, die bei der Überprüfung des
Zulassungsstatus eines Fahrzeugs verwendet werden, nicht von der Prüfstelle aufbewahrt
werden dürfen, sofern dies nicht nach Unionsrecht oder nationalem Recht zulässig ist.
In Artikel 8 ist festgelegt, dass die Aussetzung der Zulassung eines Fahrzeugs zum
Straßenverkehr infolge einer nicht bestanden Prüfung im Rahmen der technischen
Überwachung elektronisch im nationalen Fahrzeugregister zu erfassen ist. Der Artikel enthält
zudem Bestimmungen über i) die erneute Prüfung solcher Fahrzeuge; ii) die elektronische
Erfassung des Endes der Aussetzung der Zulassung eines Fahrzeugs im nationalen Register;
iii) die Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeugs, das als Altfahrzeug behandelt wurde.
Artikel 9 schreibt die gegenseitige Anerkennung physischer und digitaler
Zulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Identifizierung eines Fahrzeugs im
grenzüberschreitenden Straßenverkehr oder die erneute Zulassung eines Fahrzeugs in einem
anderen Mitgliedstaat vor.
In Artikel 10 ist das Verfahren für die erneute Zulassung eines Fahrzeugs in einem anderen
Mitgliedstaat festgelegt, und zwar sowohl für die Fälle, in denen eine physische
Zulassungsbescheinigung vorliegt, als auch für die Fälle, in denen eine digitale
Zulassungsbescheinigung vorliegt. Ferner sind in dem Artikel die Verfahren für die
Einziehung oder den Widerruf von Zulassungsbescheinigungen festgelegt.
Artikel 11 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Kontaktstellen für den Informationsaustausch
untereinander und mit der Kommission zu benennen, um die reibungslose Umsetzung der
Richtlinie zu gewährleisten.
Die Artikel 12 und 13 enthalten Standardbestimmungen, nach denen die Kommission
delegierte Rechtsakte erlassen kann, um im Falle einer EU-Erweiterung, von Änderungen des
Inhalts oder der Definitionen der Übereinstimmungsbescheinigungen in den EU-
Typgenehmigungsvorschriften oder im Falle technischer, betrieblicher oder
wissenschaftlicher Entwicklungen bestimmte Bestimmungen der Anhänge zu ändern.
In Artikel 14 ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(25), vorgesehen. Dies
ermöglicht es der Kommission, erforderlichenfalls Durchführungsrechtsakte zu erlassen.
Artikel 15 verpflichtet die Mitgliedstaaten, einander bei der Umsetzung der Richtlinie zu
unterstützen, insbesondere indem sie die einschlägigen Fahrzeugregisterdaten zugänglich
machen, auch Daten über die Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen und die
Aussetzung von Zulassungen. Zur Erleichterung des Datenaustauschs müssen die
Mitgliedstaaten ihre Register mit dem MOVE-HUB-System der Kommission verknüpfen,
damit die betreffenden Informationen in Echtzeit ausgetauscht werden können.
Nach Artikel 16 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre bestimmte Daten
übermitteln. Die Kommission übermittelt diese Daten dem Europäischen Parlament und dem
Rat.
Artikel 17 enthält Vorschriften für die Umsetzung der Richtlinie.
Artikel 18 enthält eine Standardbestimmung über die Bedingungen der Aufhebung der
Richtlinie 1999/37/EG.
Artikel 19 enthält eine Standardbestimmung über das Inkrafttreten der Richtlinie.
(25) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj
Artikel 20 enthält eine Standardbestimmung, wonach die Richtlinie an die Mitgliedstaaten
gerichtet ist.
Anhang I enthält die Anforderungen an Teil I der Zulassungsbescheinigung, auch in
Papierform und im Smartcard-Format. In dem Anhang ist aufgeführt, welche Daten in der
Zulassungsbescheinigung obligatorisch und welche fakultativ sind. Außerdem enthält der
Anhang die Spezifikationen für das Papierformat, einschließlich Papiergröße, und die
Sicherheitsmerkmale. Was das Smartcard-Format angeht, so sind in Anhang I detaillierte
technische Anforderungen (auch in Bezug auf Sicherheitsmerkmale, Datenspeicherung und
Datenschutz, Datenverifizierung sowie Speicherkapazität) und die geltenden ISO-Normen
aufgeführt.
Anhang I enthält die gleichwertigen Anforderungen an Teil I der Zulassungsbescheinigung,
wieder in physischer Form und im Smartcard-Format.
Anhang III enthält die Spezifikationen für die digitale Zulassungsbescheinigung,
einschließlich der einschlägigen ISO-Norm, sowie die Anforderungen, mit denen es den
Menschen ermöglicht wird, die digitale Zulassungsbescheinigung in ihrer europäischen
Brieftasche für die Digitale Identität zu speichern und abzurufen.
2025/0096 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge und die in den nationalen Fahrzeugregistern
erfassten Zulassungsdaten von Fahrzeugen sowie zur Aufhebung der Richtlinie
1999/37/EG des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 91 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zugelassene Fahrzeuge verfügen über die behördliche Genehmigung für den Betrieb
des Fahrzeugs im Straßenverkehr.
(2) Mit der Richtlinie 1999/37/EG des Rates(3) werden für alle Mitgliedstaaten geltende
Normen für Fahrzeugzulassungsdokumente festgelegt. Zudem ist in der Richtlinie
vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten einander bei der Umsetzung der Richtlinie
unterstützen, und es wird darauf verwiesen, dass dies im Wege des elektronischen
Austauschs von Daten über Fahrzeuge erfolgen kann; die Richtlinie schreibt ein
solchen Datenaustausch aber nicht ausdrücklich vor, was die Kommunikation und den
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erschwerte.
(3) Zur Erleichterung der Kontrolle und Überprüfung von Zulassungsbescheinigungen für
Fahrzeuge müssen Form und Inhalt dieser Bescheinigungen weiter harmonisiert
werden.
(4) Die Harmonisierung der Zulassungsbescheinigungen und der Austausch von im
Fahrzeugregister erfassten Informationen wird auch die erneute Zulassung von
Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, erleichtern
und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen.
(5) Um der Notwendigkeit der Digitalisierung Rechnung zu tragen, die
Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken und den Verwaltungsaufwand gering zu
halten, sollte die Harmonisierung sowohl für die physischen als auch die digitalen
(1) ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(2) ABl. C [...] vom [...], S. [...].
(3) Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl.
L 138 vom 1.6.1999, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1999/37/oj).
Zulassungsbescheinigungen gelten. Diese Bescheinigungen sollten vollständig
gleichwertig sein und genau dieselben Angaben enthalten.
(6) Damit die Informationen auf den physischen Bescheinigungen leichter und schneller
überprüft werden können, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, die
Zulassungsbescheinigungen, auch im Smartcard-Format, mit einem QR-Code zu
versehen. Es sollte auch möglich sein, die physischen Zulassungsbescheinigungen im
Smartcard-Format mit Mikrochip auszustellen, sofern bestimmte technische
Spezifikationen eingehalten werden.
(7) Der digitale Wandel ist eine der Prioritäten der Union. Es kommt darauf an,
verbleibende Hindernisse auszuräumen, auch in Bezug auf den mit der erneuten
Zulassung von Fahrzeugen verbundenen Verwaltungsaufwand. Diese Hindernisse
können nämlich die Freizügigkeit von Personen beeinträchtigen, d. h. ihr Recht, sich
innerhalb der Union frei zu bewegen und ihren Wohnsitz in einem anderen
Mitgliedstaat zu wählen als dem, in dem ihr Fahrzeug zugelassen ist. Daher sollten ab
dem [Datum des Inkrafttretens + 4 Jahre] standardmäßig digitale
Zulassungsbescheinigungen ausgestellt werden, ohne dass dadurch das Recht des
Antragstellers berührt wird, auch eine physische Zulassungsbescheinigung zu
beantragen. Um die Interoperabilität der digitalen Zulassungsbescheinigungen in der
gesamten Union zu gewährleisten, sollten technische Spezifikationen für diese
Bescheinigungen festgelegt werden. Dadurch wird auch sichergestellt, dass die
Zulassungsbescheinigungen kontrolliert und überprüft werden können.
(8) Um die Kosten für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen zu senken, sollten die
digitalen Zulassungsbescheinigungen unentgeltlich in den gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) bereitgestellten
europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität hinterlegt werden.
(9) Um grenzüberschreitende Bewegungen, insbesondere die erneute Zulassung von
Fahrzeugen, zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten alle vorgeschriebenen Daten für
die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge elektronisch erfassen und diese
Daten jederzeit auf dem neuesten Stand halten. Die Daten werden dazu beitragen, die
Genauigkeit der Fahrzeugregister zu erhöhen, eine bessere Rechtsdurchsetzung zu
gewährleisten, Betrug und Diebstahl im Zusammenhang mit Fahrzeugen
einzudämmen, den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern
und die Kontrolle des Status von Fahrzeugen, die ausgeführt werden sollen, zu
erleichtern.
(10) Es sollte sichergestellt werden, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinie die
Verarbeitung personenbezogener Daten mit dem Unionsrahmen für den Datenschutz
im Einklang steht. Insbesondere sollten personenbezogene Daten, die bei der
Überprüfung der Zulassungsdaten eines Fahrzeugs verwendet werden, nicht von der
Prüfstelle aufbewahrt werden, sofern die Aufbewahrung nicht nach Unionsrecht oder
nationalem Recht zulässig ist.
(11) Die technische Überwachung ist Teil eines umfassenderen Systems, mit dem
gewährleistet wird, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und aus
Sicht des Umweltschutzes akzeptablen Zustand gehalten werden. Im Rahmen der
technischen Überwachung muss die Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr
(4) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
ausgesetzt werden, wenn das Fahrzeug eine Gefahr für die Sicherheit des
Straßenverkehrs darstellt. Um den mit der Aussetzung der Zulassung verbundenen
Verwaltungsaufwand gering zu halten, sollte kein erneutes Zulassungsverfahren
erforderlich sein, wenn die Aussetzung wieder aufgehoben wird. Damit die Register
korrekt und auf dem neuesten Stand sind, sollte, wenn die Zulassung eines Fahrzeugs
zum öffentlichen Straßenverkehr nach einer Prüfung im Rahmen der technischen
Überwachung ausgesetzt wird, auch diese Aussetzung elektronisch im Register erfasst
werden, bis das Fahrzeug eine erneute Prüfung im Rahmen der technischen
Überwachung bestanden hat.
(12) Damit die Register korrekt und auf dem neuesten Stand sind, sollte, wenn ein
Fahrzeug gemäß der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates(5) als Altfahrzeug behandelt wurde, die Zulassung des betreffenden Fahrzeugs
endgültig aufgehoben und dies im elektronischen Register verzeichnet werden.
(13) Für die Zwecke der Identifizierung eines Fahrzeugs im Straßenverkehr sollten die
Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit verlangen können, dass der Fahrer Teil I
der physischen Zulassungsbescheinigung mit sich führt. Danach sollten die
Mitgliedstaaten sowohl physische als auch digitale Zulassungsbescheinigungen für
diese Zwecke akzeptieren.
(14) Bei der erneuten Zulassung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen
Fahrzeugs sollten die zuständigen Behörden während einer Übergangszeit die Vorlage
von Teil I der physischen Zulassungsbescheinigung verlangen. Um den freien
Personenverkehr zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand gering zu halten, sollten
die zuständigen Behörden jedoch während dieser Zeit auch die Vorlage der digitalen
Zulassungsbescheinigung akzeptieren können, sofern diese hinterlegt wurde. Nach
Ablauf der Übergangszeit sollten die zuständigen Behörden bei der erneuten
Zulassung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs sowohl
die Vorlage von Teil I der physischen Zulassungsbescheinigung als auch die Vorlage
der digitalen Zulassungsbescheinigung akzeptieren.
(15) Um sicherzustellen, dass die Fahrzeugregister korrekt und auf dem neuesten Stand
sind, sollten sich die zuständigen Behörden bei der erneuten Zulassung eines
Fahrzeugs beim Zulassungsmitgliedstaat vergewissern, in welchem Format bzw. in
welchen Formaten die Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde. Wurde eine
physische Zulassungsbescheinigung ausgestellt, sollten die zuständigen Behörden den
bzw. die vorgelegten Teil(e) dieser Bescheinigung einziehen und die Behörden des
ausstellenden Mitgliedstaats unverzüglich über die Einziehung unterrichten. Wird
eine digitale Zulassungsbescheinigung vorgelegt, sollten die zuständigen Behörden
ebenfalls unverzüglich die Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats unterrichten, der
diese Bescheinigung umgehend widerrufen sollte. Die Angaben der vorherigen
Bescheinigung sollten im Fahrzeugregister für 12 Monate aufbewahrt werden.
(16) Um dafür zu sorgen, dass die mit dieser Richtlinie eingeführte Regelung –
insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext – reibungslos funktioniert, sollten die
Mitgliedstaaten eine nationale Kontaktstelle benennen, die für den zügigen
Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission
zuständig ist.
(5) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über
Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/53/oj).
(17) Um sicherzustellen, dass die Anhänge auf dem neuesten Stand bleiben, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte
zur Änderung bestimmter Teile der Anhänge I, II und III zu erlassen – und zwar im
Falle der Erweiterung der Union, in Bezug auf nicht verbindliche Elemente bei
Änderungen des Inhalts der Übereinstimmungsbescheinigungen gemäß den
einschlägigen Unionsvorschriften über die Typgenehmigung oder zur
Berücksichtigung technischer, betrieblicher oder wissenschaftlicher Entwicklungen.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer
Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von
Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(6)
niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der
Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament
und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der
Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den
Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung
der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(18) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie
sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Folgendes
festzulegen: die Interoperabilitätsmerkmale und Sicherheitsmaßnahmen für die auf den
physischen Zulassungsbescheinigungen eingeführten QR-Codes; die Interoperabilität,
Sicherheit und Erprobung der digitalen Zulassungsbescheinigungen, einschließlich der
Prüfmerkmale und der Schnittstelle zu den nationalen Systemen; die einschlägigen
Daten der Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischem Format gemäß
Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des
Rates(7); die notwendigen Vorkehrungen für die Umsetzung der Funktionen des
elektronischen Systems MOVE-HUB; das Format der Daten, die von den
Mitgliedstaaten über die elektronische Plattform an die Kommission zu übermitteln
sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates(8) ausgeübt werden.
(19) Zur Bekämpfung von Betrug und illegalem Handel mit gestohlenen Fahrzeugen
sollten die Mitgliedstaaten einander bei der Umsetzung dieser Richtlinie unterstützen.
Dazu sollte gehören, dass den Zulassungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten
Zugang zu einschlägigen Zulassungsdaten und Informationen im Rahmen der
technischen Überwachung, auch über ausgesetzte Zulassungen, gewährt wird.
(20) Zur Erleichterung des Datenaustauschs sollten die Mitgliedstaaten ihre
Fahrzeugregister und ihre elektronischen Systeme für Prüfbescheinigungen mit dem
MOVE-HUB-System der Kommission verknüpfen, damit die zuständigen Behörden
die Register der anderen Mitgliedstaaten in Echtzeit abfragen können.
(6) ABl. L 123, 12.5.2016, S. 1.
(7) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von
Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie
2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/858/oj).
(8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(21) Damit die Kommission den Stand der Entwicklungen in den Mitgliedstaaten verfolgen
und Initiativen auf fundierter Faktengrundlage vorschlagen kann, sollten die
Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen
Fahrzeuge übermitteln, auch über die Anzahl der ausgestellten physischen und
digitalen Zulassungsbescheinigungen, die Anzahl der erneuten Zulassungen von
Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, und die
Anzahl der ausgesetzten Zulassungen von Fahrzeugen. Die Kommission sollte die
erhobenen Daten an das Europäische Parlament und den Rat übermitteln.
(22) Die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines harmonisierten
Unionsrahmens für die Zulassung von Fahrzeugen, können von den Mitgliedstaaten
allein nicht ausreichend verwirklicht werden. Nationale Vorschriften über
Zulassungsdokumente, Zulassungsdaten und die Zusammenarbeit mit anderen
Mitgliedstaaten würden so unterschiedliche Anforderungen zur Folge haben, dass das
mit der Harmonisierung der Vorschriften angestrebte Maß an
Straßenverkehrssicherheit und freiem Personenverkehr nicht erreicht würde. Folglich
sind diese Ziele besser auf Unionsebene zu erreichen. Die Union kann daher im
Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung der
genannten Ziele erforderliche Maß hinaus.
(23) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der
Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten(9) haben sich die
Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer
Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der
Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden
Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Bei dieser Richtlinie hält der
Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.
(24) Die Richtlinie 1999/37/EG sollte aufgehoben werden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für Folgendes festgelegt:
a) die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zulassungsdokumente für Fahrzeuge;
b) bestimmte Daten, die in den nationalen Fahrzeugregistern zu erfassen sind;
c) den Austausch der betreffenden Daten zwischen den Mitgliedstaaten.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für Dokumente zur vorübergehenden Zulassung von
Fahrzeugen, es sei denn, diese Dokumente entsprechen den Anforderungen dieser
Richtlinie; in letzterem Fall sorgen die Mitgliedstaaten für die gegenseitige
Anerkennung gemäß Artikel 9.
(9) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Fahrzeug“ jedes Fahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3
Nummer 15 der Verordnung (EU) 2018/858 oder in Artikel 3 Nummer 11 der
Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(10)
sowie jedes in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates(11) genannte Fahrzeug;
2. „Zulassung“ die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeugs im
Straßenverkehr einschließlich der Identifizierung des Fahrzeugs und der
Zuteilung einer als Zulassungsnummer bezeichneten laufenden Nummer;
3. „Zulassungsbescheinigung“ ein physisch, digital oder in beiden Formaten
vorliegendes Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass das betreffende
Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen ist;
4. „physische Zulassungsbescheinigung“ eine Zulassungsbescheinigung in
Papierform oder im Smartcard-Format;
5. „digitale Zulassungsbescheinigung“ eine Zulassungsbescheinigung in
digitalem Format;
6. „Inhaber der Zulassungsbescheinigung“ die juristische oder natürliche Person,
auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist;
7. „Aussetzung der Zulassung“ einen begrenzten Zeitraum, innerhalb dessen ein
Fahrzeug auf Anordnung eines Mitgliedstaats nicht am Straßenverkehr
teilnehmen darf, und nach dessen Ablauf das Fahrzeug ohne ein erneutes
Zulassungsverfahren wieder genutzt werden kann, sofern die Gründe für die
Aussetzung nicht mehr gegeben sind.
Kapitel II
Zulassungsbescheinigung
Artikel 3
Allgemeine Anforderungen an Zulassungsbescheinigungen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen für Fahrzeuge, die nach ihren nationalen
Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, Zulassungsbescheinigungen aus. Die
Bescheinigungen müssen, wenn es sich um physische Zulassungsbescheinigungen
handelt, den Anforderungen des Artikels 4 und, wenn es sich um digitale
Zulassungsbescheinigungen handelt, den Anforderungen des Artikels 5 entsprechen.
(2) Außer in den in den Absätzen 4 und 5 genannten Fällen darf nicht mehr als eine
Zulassungsbescheinigung je Fahrzeug ausgestellt werden. Eine digitale
Zulassungsbescheinigung kann jedoch auf mehreren Mobilgeräten angezeigt werden.
(10) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über
die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60
vom 2.3.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/167/oj).
(11) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über
die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen
(ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/168/oj).
(3) Bis zum [Datum des Inkrafttretens + 4 Jahre] stellen die Mitgliedstaaten physische
Zulassungsbescheinigungen aus. Zusätzlich zu den physischen Bescheinigungen
können sie auch digitale Zulassungsbescheinigungen ausstellen.
(4) Ab dem [Datum des Inkrafttretens + 4 Jahre + 1 Tag] stellen die Mitgliedstaaten nur
noch digitale Zulassungsbescheinigungen aus. Auf Antrag stellen die
Mitgliedstaaten jedoch auch eine physische Zulassungsbescheinigung aus.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine physische und eine digitale
Zulassungsbescheinigung, die für dasselbe Fahrzeug ausgestellt werden, auf dieselbe
Person lauten und identische Angaben gemäß den Anhängen I und II enthalten.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
unverzüglich jedes neue Muster der physischen Zulassungsbescheinigung und die
Beschreibung des Datensatzes der digitalen Zulassungsbescheinigung. Die
Kommission veröffentlicht diese Muster und Datensatzbeschreibungen auf ihrer
eigens eingerichteten Website.
Artikel 4
Physische Zulassungsbescheinigungen
(1) Physische Zulassungsbescheinigungen bestehen entweder aus einem einzigen Teil
gemäß Anhang I oder aus zwei Teilen gemäß den Anhängen I und II. Die
Mitgliedstaaten können den von ihnen benannten qualifizierten Stellen, insbesondere
den entsprechenden Stellen der Hersteller, gestatten, die technischen Teile der
Zulassungsbescheinigung auszufüllen.
(2) Wird für ein Fahrzeug, das vor der Anwendung der Richtlinie 1999/37/EG
zugelassen wurde, eine neue physische Zulassungsbescheinigung ausgestellt, so
können sich die Mitgliedstaaten dabei auf die Eintragungen beschränken, für die die
erforderlichen Angaben vorliegen.
(3) Die gemäß den Anhängen I und II in der physischen Zulassungsbescheinigung
enthaltenen Angaben werden mittels der in diesen Anhängen aufgeführten
harmonisierten Unionscodes eingetragen.
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die von ihnen ausgestellten physischen
Zulassungsbescheinigungen in Papierform mit einem QR-Code zu bedrucken. Der
QR-Code muss es ermöglichen, die Echtheit der Angaben in der physischen
Zulassungsbescheinigung zu überprüfen.
(5) Im Smartcard-Format ausgestellte physische Zulassungsbescheinigungen können
einen Mikrochip gemäß den Anforderungen der Anhänge I und II enthalten. Ist dies
nicht der Fall, können die Mitgliedstaaten beschließen, die von ihnen ausgestellten
Zulassungsbescheinigungen in dem dafür vorgesehenen Feld mit einem QR-Code zu
bedrucken oder zu beprägen.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen
über die Interoperabilitätsmerkmale der QR-Codes auf den physischen
Zulassungsbescheinigungen und die Sicherheitsmaßnahmen, denen diese Codes
entsprechen müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 14
Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Maßnahme zur
Einführung eines QR-Codes auf den physischen Zulassungsbescheinigungen oder
jede Änderung einer solchen Maßnahme innerhalb von drei Monaten nach deren
Annahme.
Artikel 5
Digitale Zulassungsbescheinigungen
(1) Digitale Zulassungsbescheinigungen müssen den Spezifikationen in Anhang III
entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die digitalen Zulassungsbescheinigungen
unentgeltlich als elektronische Attributsbescheinigungen in den europäischen
Brieftaschen für die Digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014
hinterlegt werden. Über die Brieftaschen können befugte Personen mindestens
a) Daten abrufen und speichern, anhand deren überprüft werden kann, ob ein
Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen ist;
b) sich die unter Buchstabe a genannten Daten anzeigen lassen und diese
übertragen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der
vertrauenswürdigen Aussteller digitaler Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge.
Sie müssen dieses Verzeichnis auf dem neuesten Stand halten. Die Kommission
macht die genannten Verzeichnisse über einen gesicherten Kanal und in elektronisch
signierter oder besiegelter Form, die für eine automatisierte Verarbeitung geeignet
ist, der Öffentlichkeit zugänglich.
(4) Bis zum [Datum des Inkrafttretens + 2 Jahre] erlässt die Kommission
Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen über die technischen
Spezifikationen für digitale Zulassungsbescheinigungen, auch für Prüfmerkmale und
die Schnittstelle zu den nationalen Systemen, sowie über die Verfahren für die
Mitteilung der vertrauenswürdigen Aussteller digitaler Zulassungsbescheinigungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.
Kapitel III
Allgemeine Pflichten
Artikel 6
In Fahrzeugregistern erfasste Daten
(1) Die Mitgliedstaaten erfassen alle in Anhang I Nummer 2 Buchstaben e, f und g
aufgeführten Daten zu allen in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugen
elektronisch in Fahrzeugregistern.
Darüber hinaus müssen die Fahrzeugregister Folgendes enthalten:
a) die einschlägigen Daten der Übereinstimmungsbescheinigung in
elektronischem Format gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/858 des
Europäischen Parlaments und des Rates;
b) die Ergebnisse der obligatorischen regelmäßigen Prüfung im Rahmen der
technischen Überwachung gemäß der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates(12) und die Gültigkeitsdauer der Prüfbescheinigung,
einschließlich der Ergebnisse der regelmäßigen Prüfung im Rahmen der
technischen Überwachung und der Gültigkeitsdauer der Prüfbescheinigung, die
gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2014/45/EU in einem anderen
Mitgliedstaat als dem Zulassungsmitgliedstaat durchgeführt bzw. von dem
betreffenden Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
c) Angaben zu jeder wesentlichen Änderung der Sicherheits- oder
Umweltsysteme und -komponenten des Fahrzeugs;
d) Angaben zum vorherigen Halter und, soweit verfügbar, zum vorherigen
Eigentümer des Fahrzeugs;
e) Angaben zu jeder Änderung des Eigentums an Fahrzeugen, einschließlich
Fahrzeugen, die aufgrund der Aussetzung der Zulassung gemäß Artikel 8 oder
aufgrund einer vorübergehenden Abmeldung nicht am Straßenverkehr
teilnehmen dürfen;
f) das Land, in dem das Fahrzeug erstmals zugelassen wurde;
g) Angaben zu den Gründen der Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeugs,
wenn
i) das betreffende Fahrzeug als Altfahrzeug behandelt und ein
Verwertungsnachweis gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie
2000/53/EG ausgestellt wurde;
ii) das betreffende Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut
zugelassen wurde, nach Bestätigung durch den neuen
Zulassungsmitgliedstaat;
iii) das betreffende Fahrzeug aus der Union ausgeführt wurde, nach Vorlage
der Zolldokumente;
iv) das betreffende Fahrzeug gestohlen oder auf andere Weise unrechtmäßig
angeeignet wurde, sofern dies durch einen polizeilichen Bericht an den
letzten Eigentümer des Fahrzeugs bestätigt wird;
v) das betreffende Fahrzeug unter Verstoß gegen die Anforderungen an die
Zulassung von Fahrzeugen nach Unionsrecht oder nationalem Recht
zugelassen wurde;
vi) das betreffende Fahrzeug unter einer falschen Fahrzeug-
Identifikationsnummer zugelassen wurde;
vii) die Zulassung des betreffenden Fahrzeugs aus anderen Gründen
aufgehoben wurde.
Die Angaben gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 müssen auf dem
neuesten Stand gehalten werden.
(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der einschlägigen
Daten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a erlassen. Diese
(12) Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die
regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur
Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2014/45/oj).
Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.
Artikel 7
Überprüfung der Zulassungsdaten eines Fahrzeugs
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Überprüfung der Angaben in der
physischen oder der digitalen Zulassungsbescheinigung erforderlichen personenbezogenen
Daten von der Prüfstelle nicht aufbewahrt werden, sofern die Aufbewahrung nicht nach
Unionsrecht oder nationalem Recht zulässig ist. Sie stellen ferner sicher, dass die Behörde,
die die Zulassungsbescheinigung ausstellt, nicht über die Überprüfung physischer
Zulassungsbescheinigungen unterrichtet wird und die im Rahmen der Unterrichtung
erhaltenen Daten ausschließlich zum Zweck der Beantwortung von Ersuchen auf Überprüfung
digitaler Zulassungsbescheinigungen nutzt.
Artikel 8
(1) Wird die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darüber unterrichtet, dass die
Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr infolge einer Prüfung im Rahmen
der regelmäßigen technischen Überwachung gemäß Artikel 9 der Richtlinie
2014/45/EU ausgesetzt wurde, so wird die Aussetzung der Zulassung elektronisch im
Fahrzeugregister erfasst.
(2) Die Aussetzung der Zulassung ist wirksam, bis das Fahrzeug eine erneute Prüfung im
Rahmen der technischen Überwachung bestanden hat. Nach dem Bestehen der
Prüfung im Rahmen der technischen Überwachung lässt die zuständige Behörde das
Fahrzeug unverzüglich wieder zum Straßenverkehr zu und erfasst das Ende der
Aussetzung elektronisch im Fahrzeugregister. Es ist kein neues Zulassungsverfahren
erforderlich.
(3) Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen ergreifen, um die erneute Prüfung eines
Fahrzeugs zu erleichtern, dessen Zulassung zum Straßenverkehr ausgesetzt wurde.
Zu diesen Maßnahmen kann die Erteilung der Erlaubnis gehören, öffentliche Straßen
zu benutzen, um zum Zweck einer Prüfung im Rahmen der technischen
Überwachung von einer Werkstatt zu einer Prüfstelle zu gelangen.
(4) Wird die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darüber unterrichtet, dass ein
Fahrzeug gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/53/EG als Altfahrzeug behandelt
wurde, so wird die Zulassung des betreffenden Fahrzeugs endgültig aufgehoben und
dies im Fahrzeugregister verzeichnet.
Artikel 9
Gegenseitige Anerkennung
(1) Eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 ausgestellte physische
Zulassungsbescheinigung wird von den anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die
Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Straßenverkehr oder dessen
erneute Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt.
(2) Eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 ausgestellte digitale
Zulassungsbescheinigung wird ab dem [Datum des Inkrafttretens + 4 Jahre + 1 Tag]
von den anderen Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs
im grenzüberschreitenden Straßenverkehr oder dessen erneute Zulassung in einem
anderen Mitgliedstaat anerkannt.
Artikel 10
Identifizierung und erneute Zulassung von Fahrzeugen
(1) Bis zum [Datum des Inkrafttretens + 4 Jahre] können die Mitgliedstaaten verlangen,
dass der Fahrer zur Identifizierung eines Fahrzeugs im Straßenverkehr Teil I der
physischen Zulassungsbescheinigung mit sich führt. Danach akzeptieren die
Mitgliedstaaten zu diesem Zweck sowohl physische als auch digitale
Zulassungsbescheinigungen.
(2) Bis zum [Datum des Inkrafttretens + 4 Jahre] verlangen die zuständigen Behörden
bei der erneuten Zulassung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen
Fahrzeugs nur die Vorlage von Teil I der physischen Zulassungsbescheinigung. Bis
zu diesem Zeitpunkt können sie auch die Vorlage der digitalen
Zulassungsbescheinigung akzeptieren, falls vorhanden.
(3) Ab dem [Datum des Inkrafttretens + 4 Jahre + 1 Tag] akzeptieren die Mitgliedstaaten
sowohl Teil I der physischen Zulassungsbescheinigung als auch die digitale
Zulassungsbescheinigung zum Zweck der erneuten Zulassung eines zuvor in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs. Der erneut zulassende Mitgliedstaat
vergewissert sich beim Zulassungsmitgliedstaat, in welchem Format bzw. in welchen
Formaten die Zulassungsbescheinigung ausgestellt worden war.
(4) Wurde nur eine physische Zulassungsbescheinigung ausgestellt, ziehen die
zuständigen Behörden des erneut zulassenden Mitgliedstaats den bzw. die
vorgelegten Teil(e) der Zulassungsbescheinigung ein und bewahren den bzw. die
eingezogenen Teil(e) für 12 Monate auf. Unverzüglich
a) unterrichten sie hiervon die Behörden des Mitgliedstaats, die die eingezogene
Zulassungsbescheinigung ausgestellt hatten;
b) senden sie den bzw. die betreffenden Teil(e) auf Antrag an die genannten
Behörden zurück.
(5) Wurde nur eine digitale Zulassungsbescheinigung ausgestellt, unterrichten die
zuständigen Behörden des erneut zulassenden Mitgliedstaats unverzüglich die
Behörden des Mitgliedstaats, die die genannte Zulassungsbescheinigung ausgestellt
hatten. Die zuständigen Behörden des letzteren Mitgliedstaats widerrufen
unverzüglich die frühere digitale Zulassungsbescheinigung und belassen die
Angaben zur vorherigen Zulassung für 12 Monate im Fahrzeugregister.
(6) Wurden sowohl eine physische als auch eine digitale Zulassungsbescheinigung
ausgestellt, so müssen die in den beiden Absätzen 4 und 5 genannten Schritte befolgt
werden.
Artikel 11
Verwaltungszusammenarbeit der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine nationale Kontaktstelle, die für den
Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über
die Umsetzung dieser Richtlinie zuständig ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher,
dass ihre jeweiligen nationalen Kontaktstellen zusammenarbeiten, um einen zügigen
Austausch aller erforderlichen Informationen zu gewährleisten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum [Datum der Umsetzung]
die Bezeichnungen und Kontaktdaten ihrer nationalen Kontaktstellen und setzen sie
unverzüglich über alle diesbezüglichen Änderungen in Kenntnis. Die Kommission
erstellt ein Verzeichnis aller nationalen Kontaktstellen und übermittelt es den
Mitgliedstaaten.
Kapitel IV
Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte
Artikel 12
Delegierte Rechtsakte
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zu erlassen, um
folgende Bestimmungen zu ändern:
a) Nummer 2 Buchstabe d Ziffer ii und Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i
Nummer 2 in Anhang I sowie Nummer 2 Buchstabe d Ziffer ii und Nummer 3
Buchstabe a Ziffer i Nummer 2 Anhang II im Falle einer Erweiterung der
Union;
b) Nummer 2 Buchstabe f in Anhang I und Anhang II bezüglich nicht
obligatorischer Angaben im Falle von Änderungen des Inhalts oder der
Definitionen der Übereinstimmungsbescheinigungen in den einschlägigen EU-
Typgenehmigungsvorschriften sowie zur Berücksichtigung technischer,
betrieblicher oder wissenschaftlicher Entwicklungen;
c) die Tabellen 2 und 3 sowohl in Anhang I als auch in Anhang II, um die
Identifizierungskennzeichen (Tags) der Datenobjekte, die den obligatorischen
und fakultativen Zulassungsdaten entsprechen, aufzuführen;
d) Anhang III zur Berücksichtigung technischer, betrieblicher oder
wissenschaftlicher Entwicklungen.
Artikel 13
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in
diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der
Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens]
übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des
Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die
Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge,
es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen
Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder
vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im
Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die
Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem
Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den
einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung
enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn
gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft,
wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und
den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische
Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des
Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 14
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren
eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des
Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder
eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt. Gibt der Ausschuss
keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt
nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet
Anwendung.
KAPITEL V
Schlussbestimmungen
Artikel 15
Datenaustausch
(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Umsetzung dieser Richtlinie. Sie
tauschen die in nationalen Datenbanken gespeicherten Informationen im
Zusammenhang mit den Zulassungsdaten eines Fahrzeugs, den Daten der letzten
Prüfbescheinigung, den Berichten über technische Unterwegskontrollen und den
Kilometerstandsdaten des Fahrzeugs aus, damit vor jeder Zulassung eines Fahrzeugs
insbesondere dessen rechtlicher Status überprüft werden kann, erforderlichenfalls in
dem Mitgliedstaat, in dem es zuvor zugelassen war.
Insbesondere gewähren die Mitgliedstaaten den Zulassungsbehörden in anderen
Mitgliedstaaten Zugang zu den in den nationalen Fahrzeugregistern gespeicherten
Zulassungsdaten gemäß Artikel 6, einschließlich der Angaben in der letzten
Prüfbescheinigung gemäß der Richtlinie 2014/45/EU, zu Aussetzungen der
Zulassung gemäß Artikel 8 sowie zu allen Informationen über Einschränkungen, die
für eine erneute Zulassung relevant sind.
(2) Die Mitgliedstaaten verknüpfen ihre nationalen Fahrzeugregister und elektronischen
Systeme für Prüfbescheinigungen über das von der Kommission entwickelte
elektronische System MOVE-HUB, damit die zuständigen Behörden jedes
Mitgliedstaats das Fahrzeugregister eines anderen Mitgliedstaats in Echtzeit abfragen
können. Die Verknüpfung muss innerhalb eines Jahres nach dem Datum der
Annahme des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 4 erfolgen.
(3) Der Zugang zum MOVE-HUB-System muss gesichert sein. Die Mitgliedstaaten
dürfen nur die für die in Absatz 1 genannten Zwecke zuständigen Behörden mit dem
System verknüpfen.
(4) Bis zum [Datum des Inkrafttretens + 2 Jahre] erlässt die Kommission
Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Vorkehrungen für die
Umsetzung der Funktionen des elektronischen Systems gemäß Absatz 2 und der
Mindestanforderungen an das Format und den Inhalt der von den Mitgliedstaaten zu
verwendenden Nachricht. Sie gibt an, welche Behörde für den Zugang zu den Daten
und deren weitere Verwendung zuständig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden
nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 16
Übermittlung von Informationen an die Kommission
(1) Bis zum 31. März 2030 und danach bis zum 31. März jedes dritten Jahres
übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission über die in Artikel 28 der
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(13)
genannte Online-Plattform für die Berichterstattung (im Folgenden „E-Plattform“)
die für jedes der drei vorangegangenen Kalenderjahre erhobenen Daten zu den in
ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugen. Die Daten enthalten (je Kalenderjahr)
folgende Angaben:
a) die Anzahl der ausgestellten physischen Zulassungsbescheinigungen je
Fahrzeugklasse;
b) die Anzahl der ausgestellten digitalen Zulassungsbescheinigungen je
Fahrzeugklasse;
c) die Anzahl der erneuten Zulassungen von Fahrzeugen, die zuvor in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, je Fahrzeugklasse;
d) die Anzahl der ausgesetzten Zulassungen je Fahrzeugklasse.
Der erste Bericht bezieht sich auf jedes der drei Jahre 2027, 2028 und 2029.
Die Kommission übermittelt die erhobenen Daten an das Europäische Parlament und
den Rat.
(13) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates,
der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und
2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und
(EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats, in
dem die in Absatz 1 genannten Daten über die E-Plattform zu übermitteln sind. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.
Artikel 17
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [Datum des Inkrafttretens + 2 Jahre]
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Vorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst
oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende
Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen
Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 18
Aufhebung
(1) Die Richtlinie 1999/37/EG wird mit Wirkung vom [Datum des Inkrafttretens +
2 Jahre] aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die Richtlinie 1999/37/EG gelten als Bezugnahmen auf die
vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in
Anhang IV zu lesen.
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 20
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin
[...] [...]
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2014/45/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige
technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur
Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG und zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische
Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in
der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie
2000/30/EG;
Vorschlag für eine Richtlinie zur Aufhebung und Ersetzung der
Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für
Fahrzeuge.
1.2. Politikbereich(e)
Verkehr, Straßenverkehrssicherheit
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Das allgemeine Ziel dieser Initiative besteht darin, die Straßenverkehrssicherheit in
der EU weiter zu verbessern, zu einer nachhaltigen Mobilität beizutragen und den
freien Personen- und Warenverkehr in der EU zu erleichtern, indem das Potenzial
des Pakets zur Verkehrs- und Betriebssicherheit (roadworthiness package, RWP) voll
ausgeschöpft wird.
1.3.2. Einzelziel(e)
Einzelziel Nr. 1
Die Einzelziele der Initiative bestehen in Folgendem:
Gewährleistung der Einheitlichkeit, Objektivität und Qualität der technischen
Überwachung heutiger und künftiger Fahrzeuge;
erhebliche Verringerung von Manipulationen und Verbesserung bei der Ermittlung
defekter Fahrzeuge, damit defekte bzw. manipulierte Sicherheits- und
Abgasnachbehandlungssysteme (d. h. Luftverschmutzung und Lärmemissionen)
sowie Kilometerzählerbetrug erkannt werden können;
Verbesserung der elektronischen Speicherung und des elektronischen Austauschs
einschlägiger Daten zur Fahrzeugidentifizierung und zum Fahrzeugstatus.
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die
Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
Der Vorschlag wird zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit in der EU beitragen,
wobei schätzungsweise 6 912 Menschenleben gerettet und 64 885 schwere
Verletzungen vermieden werden können. Er wird durch eine Verringerung der
Luftschadstoff- und Lärmemissionen auch zu einer nachhaltigen Mobilität beitragen,
was zu geschätzten Einsparungen in Höhe von 83,4 Mrd. EUR bei den externen
Kosten führen wird. Er wird dazu beitragen, den freien Personen- und Warenverkehr
in der EU durch die Beseitigung von Hindernissen für die bei der erneuten Zulassung
von Fahrzeugen in einem anderen Mitgliedstaat und die (beschränkte) EU-weite
Anerkennung von Bescheinigungen über die regelmäßige Prüfung im Rahmen der
technischen Überwachung bzw. die regelmäßige technische Prüfung (periodic
technical inspection, PTI) zu erleichtern. Auch durch die Einführung von
Prüfmethoden für die Kontrolle von Elektrofahrzeugen, verbesserte
Emissionsprüfungen (wie NOX- und PN-Messung) und die Einführung von
Prüfmethoden für hochentwickelte Fahrerassistenzsysteme (ADAS) und andere
Sicherheitssysteme dürften sich erhebliche Vorteile ergeben. Vorteile werden auch
durch die Einführung verpflichtender Kontrollen zur Ladungssicherung und neuer
Testmethoden wie Abgasfahnenmessung und Fernmessung zur Überwachung von
Schadstoff- und Lärmemissionen sowie durch die Daten-Governance-Maßnahmen
erwartet. Die Initiative dürfte auch durch die Ausweitung der Unterwegskontrollen
auf leichte Nutzfahrzeuge zu einer besseren Ermittlung von defekten und
manipulierten Fahrzeugen führen, wodurch diese weniger werden. Es wird erwartet,
dass die Manipulation von Kilometerzählern aufgrund der Verpflichtung,
Kilometerstände zu erfassen und die Aufzeichnungen im Falle einer erneuten
Zulassung zur Verfügung zu stellen, stark zurückgeht. Durch die verpflichtende
elektronische Prüfbescheinigung, die Einführung von Zulassungsdokumenten für
Fahrzeuge in digitaler Form, den Zugang zu PTI-Berichten in nationalen
Datenbanken und die Erweiterung der in den nationalen Fahrzeugregistern
enthaltenen Daten dürften sich weitere Vorteile ergeben. Der Gesamtnutzen wird auf
391,6 Mrd. EUR im Vergleich zum Ausgangsszenario geschätzt (in
Gegenwartswerten für den Zeitraum 2026-2050).
1.3.4. Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse
verfolgt werden sollen.
In Bezug auf das Ziel der Straßenverkehrssicherheit überwacht die Kommission
regelmäßig wichtige Indikatoren zur Straßenverkehrssicherheit, einschließlich der
Entwicklung der Zahl der Verkehrstoten und der Schwer- und Leichtverletzten je
Mitgliedstaat, aufgegliedert nach Fahrzeugklasse, Alter und bestimmten
Fahrzeugmerkmalen. Detaillierte Informationen über die Unfallursachen,
insbesondere über Fahrzeugmängel, werden in naher Zukunft voraussichtlich nicht in
großem Maßstab verfügbar sein. In Zukunft könnte die Analyse von
Ereignisdatenspeichern, die in der Verordnung über die allgemeine Sicherheit
vorgeschrieben sind, einen detaillierteren Einblick in die Ursachen eines erheblichen
Anteils von Unfällen geben. Bis dahin sollten die bestehenden Berichtspflichten
aktualisiert werden, um dem derzeitigen Überwachungsbedarf besser gerecht zu
werden.
Was die Verringerung der Luftverschmutzung und Lärmbelästigung betrifft, so wird
die Entwicklung der Luftverschmutzung und Lärmbelästigung von der EUA
kontinuierlich überwacht. Ein Teil des im Laufe der kommenden Jahre erwarteten
Rückgangs wird mit dieser Initiative in Zusammenhang stehen, und zwar durch eine
bessere Wartung der Fahrzeuge und weniger Manipulationen von
Abgasnachbehandlungssystemen. Die Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels,
zu einer nachhaltigen Mobilität beizutragen, lassen sich anhand der Entwicklung der
Ergebnisse der PTI und der Unterwegskontrolle (roadside inspection, RSI) sowie
anhand von Fernmessungsdaten messen.
Was das Ziel der Erleichterung der Freizügigkeit betrifft, so wird ein
Erfolgsindikator die Zahl der Mitgliedstaaten sein, die im Ausland durchgeführte PTI
anerkennen.
Um den Erfolg der Initiative zu messen, werden folgende operative Ziele festgelegt:
1. Anwendung neu verfügbarer Methoden zur Sicherheits- und Emissionsprüfung;
2. Vernetzung der Fahrzeugregister und Kilometerstandsdatenbanken der
Mitgliedstaaten über einen gemeinsamen Hub; 3. Digitalisierung von
Fahrzeugdokumenten; 4. Verringerung der Zahl der defekten und manipulierten
Fahrzeuge auf den Straßen der EU.
Die Kommissionsdienststellen werden die Umsetzung und Wirksamkeit dieser
Initiative durch mehrere Maßnahmen und eine Reihe von Kernindikatoren
überwachen, mit denen die Fortschritte bei der Erreichung der operativen Ziele
gemessen werden. Die Kommissionsdienststellen sollten fünf Jahre nach der
Umsetzung der überarbeiteten Rechtsvorschriften eine Bewertung durchführen, um
zu überprüfen, inwieweit die Ziele der Initiative erreicht worden sind.
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
☐ eine neue Maßnahme
☐ eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme(1)
☑ die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
☐ die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung
mindestens einer Maßnahme
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Die nationalen Behörden müssen eine Datenbank zur Erfassung der Kilometerstände
der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge einrichten, bestehende nationale
Fahrzeugregister über die Benachrichtigungsplattform MOVE-HUB miteinander
verknüpfen, diesen Registern neue Datenelemente hinzufügen und die Fernmessung
einführen, was den Erwerb und die Installation neuer straßenseitiger Ausrüstung
sowie ein Überwachungssystem erfordert.
Die PTI-Zentren müssen die Prüfanforderungen aktualisieren und einige neue
Anforderungen einführen, was zusätzliche Investitionen in die Ausrüstung, die
Testkapazitäten und die Ausbildung der Prüfer erfordert. Es wird jedoch erwartet,
dass die PTI-Zentren zumindest einen Teil der zusätzlichen Kosten durch die
zusätzlichen Geschäftsmöglichkeiten (mehr Prüfungen) und in einigen Fällen (je
nach Mitgliedstaat) durch etwas höhere PTI-Gebühren decken können.
Fahrzeugreparaturwerkstätten, Kfz-Händler und andere Werkstätten müssen ihre
Bürosoftware aktualisieren, damit sie ihre Daten aufgrund der Verpflichtung zur
Einrichtung eines System zur Erfassung der Kilometerstände von Pkw und leichten
Nutzfahrzeugen an die zentrale nationale Datenbank übermitteln können.
(1) Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
Automobilhersteller müssen ihre Systeme an einen Governance-Rahmen anpassen,
der den Prüfzentren und den zuständigen Behörden den Zugang zu bordeigenen
Daten ermöglicht, die für die Durchführung von PTI und RSI erforderlich sind, und
ihre IT-Systeme anpassen, um Zugang zu einschlägigen Daten und Wartungskosten
zu gewährleisten.
Einige Fahrzeugeigentümer werden auch zusätzlichen PTI und/oder RSI unterzogen.
Aufgrund neuer Prüfanforderungen in Bezug auf Sicherheit,
Luftschadstoffemissionen und Lärm müssen einige Fahrzeugeigentümer
möglicherweise ihre Fahrzeuge reparieren, um sicherzustellen, dass diese die PTI
bestehen und in Betrieb bleiben können.
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex-ante) und erwarteter EU-Mehrwert
(expost)
Die technologische Entwicklung dürfte zwar die Fahrzeugsicherheit weiter
verbessern, doch die Einführung neuer Technologien in der EU-Fahrzeugflotte wird
einige Zeit in Anspruch nehmen, und einige der neuen Merkmale könnten auch neue
Risiken mit sich bringen. Ähnlich gestaltet es sich bei den Manipulationen. Auch
wenn diese durch technische Lösungen erschwert werden können, ist es
unwahrscheinlich, dass diese ohne die Möglichkeit, bei Prüfungen des Fahrzeugs
illegale Änderungen feststellen zu können, insbesondere an der
Motorsteuerungssoftware, z. B. durch die Gewährleistung eines besseren Zugangs zu
bordeigenen Daten, verschwinden werden. Ohne ein Eingreifen auf EU-Ebene dürfte
das Problem also fortbestehen. Die Mitgliedstaaten können einseitige Maßnahmen
ergreifen, die jedoch die Koordinierungs- und Harmonisierungswirkung der drei
Richtlinien nicht ersetzen können, da die Gefahr möglicher Verzerrungen des
Binnenmarkts besteht und das Problem nur teilweise angegangen wird.
Das Problem der unzureichenden Kontrolle der Luftschadstoffemissionen von
Fahrzeugen würde fortbestehen, solange Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor am
Straßenverkehr teilnehmen. Auch wenn mit strengeren Emissionsnormen und einer
schrittweisen Elektrifizierung die Zahl der Fahrzeuge, die Abgasemissionen
verursachen, zurückgehen wird, werden sie in der EU auch noch in Jahrzehnten am
Straßenverkehr teilnehmen. Ohne eine Aktualisierung der derzeitigen Anforderungen
an Emissionsprüfungen auf EU-Ebene können die Mitgliedstaaten jedoch
möglicherweise nicht die wirksamsten und effizientesten bereits verfügbaren
Prüfmethoden einführen. Auch wenn möglicherweise mehr Mitgliedstaaten damit
beginnen, mit straßenseitigen Lärmprüfungen zu experimentieren, ist es
unwahrscheinlich, dass das Problem der Lärmbelästigung ohne einen
systematischeren und besser koordinierten Ansatz erheblich verringert würde.
Ohne ein Eingreifen auf EU-Ebene könnten bestimmte Mitgliedstaaten einseitige
oder bilaterale Maßnahmen ergreifen, wie z. B. die systematische Erfassung (und
möglicherweise den Austausch) der Kilometerstände oder Vereinbarungen über die
gegenseitige Anerkennung von Prüfbescheinigungen. Das systemische Problem des
unzureichenden und ineffizienten Austauschs von Fahrzeugdaten im Zusammenhang
mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit würde jedoch bestehen bleiben, was die
wirksame Umsetzung und Durchsetzung bestehender Vorschriften behindern würde.
Angesichts des grenzüberschreitenden Aspekts des Straßenverkehrs und der
Automobilindustrie ist es deutlich wirksamer und effizienter, Probleme auf EU-
Ebene statt auf Ebene der Mitgliedstaaten anzugehen. Zwar unterscheiden sich die
nationalen Vorgehensweisen bisher, doch sind ein Mindestmaß an Harmonisierung
bei Fahrzeugprüfungen und gemeinsam vereinbarte Lösungen für den Austausch von
Fahrzeugdaten zwischen den Mitgliedstaaten wirksamer als mehrere unkoordinierte
nationale Lösungen. Mit gemeinsamen Vorschriften für die Prüfung moderner
Fahrzeugtechnologien (E-Fahrzeuge, hochentwickelte Fahrerassistenzsysteme und
neueste Abgasnachbehandlungssysteme) werden die Mitgliedstaaten Größenvorteile
realisieren und die Hersteller von Prüfgeräten auf einem einheitlicheren Markt
agieren können. Das Funktionieren des Binnenmarkts würde auch dadurch
verbessert, dass Fahrzeuge unter ähnlichen Bedingungen ähnlichen Prüfungen
unterzogen werden und Verkehrsunternehmen mit ähnlichen Kosten konfrontiert
sind. Die Koordinierung der Bedingungen für den Zugang zu und den Austausch von
Fahrzeugdaten auf EU-Ebene wird nicht nur effizienter sein als bilaterale
Vereinbarungen und Verhandlungen mit einzelnen Herstellern, sondern auch gleiche
Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten schaffen und sie gemeinsam
in eine stärkere Position gegenüber der Automobilindustrie versetzen.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Seit 1977 wurden auf EU-Ebene verschiedene Maßnahmen eingeführt, da die
Mitgliedstaaten damit begonnen haben, ihre eigenen nationalen Vorschriften für die
technische Überwachung von Fahrzeugen zu entwickeln, was zu einer mangelnden
Harmonisierung führte. Das RWP 2014 baute auf Anforderungen auf, die in den
früheren Richtlinien in Bezug auf die technische Überwachung, Unterwegskontrollen
und Vorschriften über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge enthalten waren. Um die
Sicherheit von Fahrzeugen auf der Straße zu erhöhen, wurden die EU-
Mindeststandards für die regelmäßige technische Überwachung (d. h. für PTI)
verschärft und verbindlich vorgeschrieben sowie die stichprobenartigen
Unterwegskontrollen (RSI) eingeführt. Dies wurde als wesentlich angesehen, damit
die technische Überwachung weiterhin wirksam durchgesetzt werden kann. Um das
Ziel zu erreichen, die erforderlichen Daten für die technische Überwachung und die
aus ihr gewonnenen Daten zur Verfügung zu stellen, fördert die PTI-Richtlinie auch
die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten,
einschließlich der Aufzeichnungen über die technische Überwachung.
Die Relevanz des RWP hat sich in den letzten Jahren durch die zunehmende Kluft
zwischen den bestehenden Anforderungen an die Verkehrs- und Betriebssicherheit
und den in moderne Fahrzeuge eingebauten neuen Systemen abgeschwächt. In Bezug
auf hochentwickelte Fahrerassistenzsysteme (ADAS), intelligente Verkehrssysteme
(IVS), Mensch-Maschine-Schnittstelle (HMI) und elektronische
Sicherheitsmerkmale scheinen die drei Richtlinien keinen hinreichend umfassenden
Rahmen zu bieten. Das RWP umfasst derzeit keine spezifischen Prüfprotokolle, die
sicher und effizient die Konformität und Wartung von Elektro- und
Hybridfahrzeugen, einschließlich Software-Aktualisierungen, gewährleisten würden.
Was das Ziel des RWP betrifft, zur Verringerung der Emissionen aus dem
Straßenverkehr beizutragen, so sind einige der in der PTI vorgesehenen Prüfungen
nicht mehr empfindlich genug, um Emissionsmängel bei Fahrzeugen mit
Verbrennungsmotor zu erkennen. Moderne Fahrzeugmotoren und Abgassysteme
verfügen über wesentliche Detektionskriterien, die von den derzeit vorgeschriebenen
Prüfmethoden nicht abgedeckt werden, wobei das derzeitige RWP nur noch bedingt
dazu beiträgt, die Zahl der am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge mit hohen
Emissionen zu verringern. Darüber hinaus gibt es derzeit keine EU-Vorschriften für
die technische Überwachung von Fahrzeugen auf Manipulation bzw. Defekte in
Bezug auf Emissionen oder Dieselpartikelfilter.
Was die Verbesserung des Informationsaustauschs über Prüfergebnisse zwischen den
Mitgliedstaaten betrifft, so war der derzeitige Rahmen für den Informationsaustausch
nicht wirksam. Obwohl der elektronische Datenaustausch zwischen den Behörden
der Mitgliedstaaten in den Rechtsvorschriften als Möglichkeit genannt wird, nutzen
diese Möglichkeit nicht alle Länder. Auch wenn die Harmonisierung der
Zulassungsdokumente für Fahrzeuge den Bürgerinnen und Bürgern die Zulassung
von Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten und dem EWR erleichtert hat, besteht
Raum für Verbesserungen beim Digitalisierungsprozess, um ihn noch weiter zu
erleichtern.
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Zielen und Prioritäten der Strategie für
nachhaltige und intelligente Mobilität aus dem Jahr 2020 und des europäischen
Grünen Deals, indem sichergestellt wird, dass Fahrzeuge im Straßenverkehr im
Laufe der Zeit ein angemessenes Maß an Sicherheit und Umweltleistung
aufrechterhalten. Er steht im Einklang mit den Zielen des EU-Politikrahmens für die
Straßenverkehrssicherheit und dürfte auch einen wesentlichen Beitrag zu den Zielen
der EU-Politik für saubere Luft leisten, einschließlich der Ziele der
Luftqualitätsrichtlinien und der Richtlinie über nationale
Emissionsreduktionsverpflichtungen, indem die Präsenz von besonders schmutzigen
Fahrzeugen, die einen sehr großen Anteil an den Gesamtemissionen des
Straßenverkehrs ausmachen, besser ermittelt und verringert wird. Der Vorschlag
wird den Online-Zugang zu fahrzeugbezogenen Informationen, einschlägigen
Verwaltungsverfahren sowie Hilfs- und Problemlösungsdiensten erleichtern, was mit
der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor im Einklang steht. Der
Austausch von Informationen über Daten zur Verkehrs- und Betriebssicherheit und
Zulassungen wird an die einschlägigen Datenschutzvorschriften (DSGVO)
angeglichen. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit den Sicherheits- und
Umweltanforderungen, die in den Typgenehmigungsverordnungen, einschließlich
der Verordnung über die allgemeine Sicherheit, festgelegt sind. Er umfasst
Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Mindestanforderungen von den
Eigentümern während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs aufrechterhalten
werden. Der Vorschlag gewährleistet die Angleichung zwischen PTI- und RSI-
Prüfungen und dem Typgenehmigungsverfahren, auch in Bezug auf die Verwendung
elektronischer PTI (ePTI). Der Vorschlag steht zudem im Einklang mit den
Anforderungen der Rechtsvorschriften über Altfahrzeuge, da den
Zulassungsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten elektronisch Zugang zu Daten
gewährt wird und neue Daten, einschließlich Daten zu Altfahrzeugen, in das
Fahrzeugregister aufgenommen werden. Der Vorschlag wird daher als vereinbar mit
den einschlägigen Strategien und Rechtsinstrumenten der EU angesehen und trägt zu
den politischen Prioritäten der EU bei.
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Die einmaligen Kosten im Jahr 2027 und die laufenden Anpassungskosten der
Kommission hängen hauptsächlich mit der Modernisierung des IT-Systems
zusammen, das als gemeinsame Schnittstelle zur Unterstützung der Interaktionen
zwischen Regierungsbehörden/Organisationen dient, insbesondere im
Zusammenhang mit dem Austausch fahrzeugbezogener Informationen. Die
Informationsfunktion wird auf der bestehenden Plattform (MOVE-HUB) aufbauen,
die von der Kommission für den Austausch verschiedener straßenverkehrsbezogener
Informationen zwischen den Mitgliedstaaten entwickelt und betrieben wird. Die
Modernisierung dieses Systems würde die beste Nutzung der derzeitigen
Organisation und der bisher investierten Mittel darstellen.
Die vollständige Umsetzung des überarbeiteten Pakets zur Verkehrs- und
Betriebssicherheit erfordert auch zusätzliches Personal im Ausmaß von 1 VZÄ/Jahr
ab 2027 im Zusammenhang mit der Arbeit an Durchführungsvorschriften,
einschließlich der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Schaffung des
erforderlichen technischen und digitalen Rahmens.
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen
☑ Befristete Laufzeit
☐ Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
☐ Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis
JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
☐ Unbefristete Laufzeit
Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
Anschließend reguläre Umsetzung
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)(2)
☑ Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
☑ über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-
Delegationen
☐ über Exekutivagenturen
☐ Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
☐ Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von
Haushaltsvollzugsaufgaben an:
☐ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
☐ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
(2) Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und die Haushaltsordnung können über die
Website BUDGpedia (in englischer Sprache) abgerufen werden:
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
☐ die Europäische Investitionsbank und den Europäischen
Investitionsfonds
☐ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
☐ öffentlich-rechtliche Körperschaften
☐ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden,
sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
☐ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der
Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und
denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
☐ Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut
und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
☐ in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht
eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang
mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der
Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von
Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen
von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden
Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen
finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder
gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder
Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein
können.
Bemerkungen
Die Umsetzung des Vorschlags erfordert die Aktualisierung und Wartung eines
bestehenden IT-Systems. Dieses System sollte bestehende Netze nationaler IT-
Systeme und interoperabler Zugangspunkte, die unter der individuellen
Verantwortung und Verwaltung der einzelnen Mitgliedstaaten betrieben werden,
miteinander verbinden, um einen sicheren und zuverlässigen Austausch
fahrzeugbezogener Informationen zu gewährleisten. Die Kommission wird in
Durchführungsrechtsakten geeignete IT-Lösungen festlegen, einschließlich der
Konzeption/Architektur und der technischen Spezifikationen für eine
Schnittstellenplattform zur Vernetzung der nationalen Systeme für den
Informationsaustausch. Die Anpassungskosten für die Kommission werden
voraussichtlich aus zwei Hauptkostenelementen (berechnet als Nettogegenwartswert)
bestehen: – den einmaligen Anpassungskosten im Jahr 2027, die durch die
notwendige technische Aktualisierung der IT-Plattform und die Erprobung des
Austauschs fahrzeugbezogener Informationen zwischen den Mitgliedstaaten
entstanden sind, und auf 200 000 EUR geschätzt werden; – den laufenden
Anpassungskosten (Instandhaltung und Unterstützung der speziellen Plattform), die
auf rund 50 000 EUR pro Jahr geschätzt werden und für den interaktiven
Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt
sind. Die Arbeiten zur Umsetzung des RWP, einschließlich der anschließenden
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Schaffung des erforderlichen technischen
und digitalen Rahmens, erfordern eine Aufstockung der Humanressourcen im
Ausmaß von 1 VZÄ/Jahr ab 2027 für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren.
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1. Überwachung und Berichterstattung
Die direkt von der GD MOVE wahrgenommenen Aufgaben, einschließlich der
Berichterstattung über die Ergebnisse im jährlichen Tätigkeitsbericht der
GD MOVE, folgen dem in der Kommission und den Exekutivagenturen geltenden
jährlichen Planungs- und Überwachungszyklus. In Bezug auf die regelmäßige
technische Prüfung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß
Artikel 20a der PTI-Richtlinie über die Online-Berichterstattungsplattform(3) (im
Folgenden „E-Plattform“) die für jedes der drei vorangegangenen Kalenderjahre
erhobenen Daten zu den in ihrem Hoheitsgebiet geprüften Fahrzeugen. Diese Daten
enthalten (je Kalenderjahr) folgende Angaben:
die Anzahl der Prüfstellen je Mitgliedstaat; die Gesamtanzahl der geprüften
Fahrzeuge; die Anzahl der geprüften Fahrzeuge je Klasse; die geprüften Bereiche
und die Positionen mit dem Ergebnis „nicht vorschriftsmäßig“ gemäß Anhang I
Nummer 3; bei in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen Anzahl,
Klasse und Prüfergebnis dieser Fahrzeuge.
In Bezug auf Unterwegskontrollen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission
gemäß Artikel 20 der RSI-Richtlinie über die Online-Berichterstattungsplattform
(„E-Plattform“, wie oben) die für jedes der drei vorangegangenen Kalenderjahre
erhobenen Daten zu den in ihrem Hoheitsgebiet kontrollierten Fahrzeugen. Diese
Daten enthalten (je Kalenderjahr) folgende Angaben:
die Anzahl der Prüfstellen je Mitgliedstaat; die Gesamtanzahl der kontrollierten
Fahrzeuge; das Land der Zulassung für jedes kontrollierte Fahrzeug; im Fall
gründlicherer Kontrollen die geprüften Bereiche und die Positionen mit dem
Ergebnis „nicht vorschriftsmäßig“ gemäß Anhang IV Nummer 10; die Ergebnisse
der gemäß Artikel 4a durchgeführten Fernmessungen.
In Bezug auf die Zulassungsdokumente für Fahrzeuge übermitteln die
Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 16 der Richtlinie über
Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (VRD-Richtlinie, vehicle registration
documents) über die Online-Berichterstattungsplattform die für jedes der drei
vorangegangenen Kalenderjahre erhobenen Daten zu den in ihrem Hoheitsgebiet
zugelassenen Fahrzeugen. Diese Daten enthalten (je Kalenderjahr) folgende
Angaben:
die Anzahl der ausgestellten physischen Zulassungsbescheinigungen je
Fahrzeugklasse; die Anzahl der ausgestellten digitalen Zulassungsbescheinigungen je
Fahrzeugklasse; die Anzahl der erneuten Zulassungen von Fahrzeugen, die zuvor in
einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, je Fahrzeugklasse; die Anzahl der
(3) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates,
der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und
2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und
(EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
ausgesetzten Zulassungen je Fahrzeugklasse; ein Verzeichnis der in den nationalen
Registern erfassten Datenelemente.
Der neue Berichtszeitraum der Mitgliedstaaten wird von derzeit zwei Jahren auf drei
Jahre verlängert, um den Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden zu
verringern. Die E-Plattform soll die automatische Zusammenstellung von Daten
durch spezifische Berichtsfunktionen erleichtern.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Das für diesen Politikbereich zuständige Referat der GD MOVE wird die Umsetzung
der Richtlinie verwalten.
Die Ausgaben werden nach dem Prinzip der direkten Mittelverwaltung und unter
Einhaltung der Bestimmungen der Haushaltsordnung ausgeführt. Die
Kontrollstrategie für die Vergabe von Aufträgen und Finanzhilfen in der GD MOVE
umfasst spezifische rechtliche, operative und finanzielle Ex-ante-Kontrollen der
Verfahren (einschließlich bei Vergabeverfahren einer Überprüfung durch den
beratenden Ausschuss für Auftragsvergabe und Verträge) sowie der Unterzeichnung
von Verträgen und Vereinbarungen. Darüber hinaus unterliegen Ausgaben für die
Beschaffung von Waren und Dienstleistungen Ex-ante- und erforderlichenfalls
Expost- und Finanzkontrollen.
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Was die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Einrichtung des
Mechanismus betrifft, so sind die ermittelten Risiken mit der Anwendung von
Vergabeverfahren verbunden und umfassen Verzögerungen, die Verfügbarkeit von
Daten, die rechtzeitige Unterrichtung des Marktes usw. Diese Risiken werden durch
die Haushaltsordnung abgedeckt und durch die internen Kontrollen der GD MOVE
für die Auftragsvergabe in diesem Wert gemindert.
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Die beantragte Mittelaufstockung betrifft die Modernisierung und Wartung des IT-
Systems. Im Hinblick auf die Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit den IT-
Systemen, die von der für den Vorschlag zuständigen Direktion entwickelt oder
verwaltet werden, überwacht der IT-Lenkungsausschuss regelmäßig die
Datenbanken der Direktion und die erzielten Fortschritte, wobei die Vereinfachung
und Kosteneffizienz der IT-Ressourcen der Kommission berücksichtigt werden.
Die GD MOVE berichtet in ihrem jährlichen Tätigkeitsbericht jährlich über die
Kosten der Kontrolle ihrer Tätigkeiten. Das Risikoprofil und die Kosten für
Kontrollen für Beschaffungstätigkeiten entsprechen den Anforderungen.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Es gelten die üblichen Präventions- und Schutzmaßnahmen der Kommission,
insbesondere:
Zahlungen für Dienstleistungen werden von den Kommissionsbediensteten vor der
Zahlung unter Berücksichtigung etwaiger vertraglicher Verpflichtungen,
wirtschaftlicher Grundsätze und einer guten Finanz- oder Verwaltungspraxis
überprüft. In alle Vereinbarungen und Verträge zwischen der Kommission und den
Zahlungsempfängern werden Bestimmungen zur Betrugsbekämpfung
(Überwachung, Verpflichtung zur Berichterstattung usw.) aufgenommen.
Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
finden die Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen
des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) uneingeschränkt
Anwendung.
Die GD MOVE nahm im Jahr 2020 eine überarbeitete Betrugsbekämpfungsstrategie
an. Die Betrugsbekämpfungsstrategie der GD MOVE beruht auf der
Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission und einer besonderen
Risikobewertung, die intern durchgeführt wird, um die Bereiche, die am anfälligsten
für Betrug sind, die bereits bestehenden Kontrollen und die Maßnahmen, die
erforderlich sind, um die Kapazitäten der GD MOVE für die Verhinderung,
Aufdeckung und Behebung von Betrug zu verbessern, zu ermitteln. Die für die
Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden vertraglichen Bestimmungen gewährleisten,
dass die Dienststellen der Kommission (einschließlich OLAF) Prüfungen und Vor-
Ort-Kontrollen nach den vom OLAF empfohlenen Standardbestimmungen
vornehmen können.
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3.2.6. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/Die Initiative
☑ kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.
☐ erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen
Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.
☐ erfordert eine Änderung des MFR.
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DE 56 DE
4. DIGITALE ASPEKTE
4.1. Anforderung 1 (R1): Anforderung der Prüfbescheinigung in elektronischem Format
a) Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/45/EU (PTI).
b) Die derzeitige PTI-Richtlinie erlaubt zwar die Verwendung von „elektronisch
erstellten“ Prüfbescheinigungen, verlangt jedoch, dass der Person, die das
Fahrzeug für die PTI vorführt, ein beglaubigter Ausdruck ausgehändigt wird.
Die Maßnahme beschränkt die Anforderung auf die Ausstellung eines
elektronischen Dokuments, während ein Ausdruck nur auf Antrag der Person,
die das Fahrzeug vorführt, zur Verfügung gestellt wird.
c) Der Austausch von PTI-bezogenen Daten im Rahmen von R1 wird es den
Durchsetzungsbehörden ermöglichen, den Status eines in der EU zugelassenen
Fahrzeugs im Falle einer Unterwegskontrolle oder zum Zwecke der erneuten
Zulassung zu überprüfen, ohne dass der Eigentümer des Fahrzeugs eine
ausgedruckte Bescheinigung vorlegen muss.
d) Betroffene Interessenträger: Mitgliedstaaten, Fahrzeugeigentümer.
e) Verwaltung der bestehenden nationalen Fahrzeugregister und PTI-
Datenbanken.
Anforderung 2 (R2): Gewährung des elektronischen Zugangs zu einschlägigen
Daten, auch zu in nationalen Datenbanken gespeicherten PTI-Berichten, für
Zulassungsbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten über eine gemeinsame
Schnittstelle
a) Artikel 15 der überarbeiteten Richtlinie 1999/37/EG (VRD), Artikel 16 der
Richtlinie 2014/45/EU (PTI) und Artikel 18a der Richtlinie 2014/47/EU (RSI).
b) Diese Maßnahme schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten anderen
Mitgliedstaaten, die auf die Zulassung bezogene oder PTI-bezogene
Fahrzeugdaten und Kilometerstandsdaten für die in ihrem Hoheitsgebiet
zugelassenen Fahrzeuge beantragen, Zugang gewähren.
c) Betroffene Interessenträger: Mitgliedstaaten, Kommission
d) Um den Datenaustausch zu erleichtern, würden die Mitgliedstaaten durch die
Maßnahme verpflichtet, ihre nationalen Datenbanken (Fahrzeugregister und
gegebenenfalls zugehörige PTI-Datenbanken) mit der bestehenden MOVE-
HUB-Plattform, die von der Kommission für den Austausch verschiedener
straßenverkehrsbezogener Informationen zwischen den Mitgliedstaaten
entwickelt und betrieben wird, zu verknüpfen.
Anforderung 3 (R3): Einführung der Ausstellung von
Zulassungsbescheinigungen in digitalem Format, um die derzeitigen
Papierdokumente (und Smartcards) schrittweise zu ersetzen
a) Artikel 2, 3 und 5 sowie Anhang III der überarbeiteten Richtlinie 1999/37/EG
(VRD).
b) Mit der Maßnahme wird die Anforderung eingeführt, dass neue
Zulassungsbescheinigungen standardmäßig in digitalem Format ausgestellt
werden müssen. Die technischen Einzelheiten der digitalen
Zulassungsbescheinigung werden in einem Durchführungsrechtsakt festgelegt
und beziehen sich auf die einschlägigen ISO-Normen wie im Falle des
DE 57 DE
digitalen Führerscheins. Ähnlich wie beim digitalen Führerschein wird sich die
digitale Zulassungsbescheinigung auf die eIDAS-Initiative stützen.
c) Betroffene Interessenträger: Mitgliedstaaten, Fahrzeugeigentümer.
d) Die Maßnahme gilt für alle Fahrzeugklassen, die in den Mitgliedstaaten zur
Zulassung verpflichtet sind. Zur Identifizierung von Fahrzeugen im
Straßenverkehr und zur erneuten Zulassung müssen die Mitgliedstaaten die
digitale Version der Zulassungsbescheinigung anerkennen. Wie die physischen
Dokumente würde die digitale Zulassungsbescheinigung verwendet, um die
Zulassung des Fahrzeugs zu bestätigen, bestimmte technische Daten zu
überprüfen (die digitale Version könnte mehr Daten speichern als die
Papierversion) und die Überprüfung durch die Behörden zu ermöglichen.
Anforderung 4 (R4): Aufnahme neuer Daten in das Fahrzeugregister –
obligatorischer Mindestsatz (u. a.: Land der Erstzulassung, Zulassungsstatus,
PTI-Status, Änderungen aufgrund von Umbau)
a) Artikel 6 sowie Anhänge I und II der überarbeiteten Richtlinie 1999/37/EG
(VRD).
b) Die Richtlinie wird einen Mindestsatz verpflichtender Daten vorsehen, die von
den Mitgliedstaaten zu erfassen sind. Neue Datenelemente könnten unter
anderem Folgendes umfassen: a) Land, in dem das Fahrzeug erstmals
zugelassen wurde; b) Fahrzeugstatus (z. B. abgemeldet, vorübergehend
abgemeldet, Zulassung ausgesetzt, ausgeführt, Altfahrzeug, verwertet); c) PTI-
Status (bestanden – keine oder geringfügige Mängel; eingeschränkte Gültigkeit
– erhebliche Mängel; nicht bestanden – gefährliche Mängel) und
Gültigkeitsdauer der Prüfbescheinigung (einschließlich Ablaufdatum) sowie
Batteriestatus (bei Elektrofahrzeugen) (Batterie-Identifizierungsnummer und
Angabe, ob die Batterie repariert oder ersetzt wurde); d) Änderungen in der
Dokumentation oder Umbau – alle wichtigen Fahrzeugmodernisierungen, die
genehmigt und zugelassen werden müssen; e) bei einem Fahrzeug, das
endgültig abgemeldet wird, Angaben zu den Gründen für die Abmeldung.
c) Betroffene Interessenträger: Mitgliedstaaten, Fahrzeugeigentümer.
d) Verwaltung der bestehenden nationalen Fahrzeugregister und PTI-
Datenbanken.
Anforderung 5 (R5) Erfassung der Kilometerstände in den nationalen
Datenbanken
a) Artikel 4a der Richtlinie 2014/45/EU (PTI).
b) Die Maßnahme sieht vor, dass Dienstleister, die Reparatur- oder
Wartungsarbeiten an einem Fahrzeug durchführen, die Kilometerstände in
einer speziellen nationalen Datenbank oder im nationalen Fahrzeugregister
erfassen. Die Fahrzeughersteller müssen auch regelmäßig Kilometerstände der
von ihnen hergestellten vernetzten Fahrzeuge übermitteln. Der Artikel
verpflichtet die Mitgliedstaaten ferner, die Kilometerstandsdaten den Prüfern,
dem Inhaber der Zulassungsbescheinigung und den zuständigen Behörden in
den Mitgliedstaaten zur Verfüg
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge und die in den nationalen Fah (Unterrichtung)