Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge und die in den nationalen Fahrzeugregistern erfassten Zulassungsdaten von Fahrzeugen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates
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Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge und die in den nationalen Fahrzeugregistern erfassten Zulassungsdaten von Fahrzeugen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates
[Bundesrat Drucksache 216/3/25
08.07.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Schleswig-Holstein
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge und die in
den nationalen Fahrzeugregistern erfassten Zulassungsdaten von
Fahrzeugen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/37/EG des
Rates
COM(2025) 179 final; Ratsdok. 8259/25
Punkt 48 der 1056. Sitzung des Bundesrates am 11. Juli 2025
Der Bundesrat möge beschließen, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie
folgt Stellung zu nehmen:
Der Bundesrat erkennt die Problematik des illegalen Exports, aber auch der
illegalen Altfahrzeugdemontage und zunehmend auch der illegal im öffentlichen
Raum abgestellten Altfahrzeuge an. Diese stellen insbesondere für Kommunen, die
für die Entsorgung dieser Altfahrzeuge aufkommen müssen, eine erhebliche
Herausforderung dar und verursachen nicht unerhebliche Kosten und
Umweltrisiken. Die im Richtlinienvorschlag enthaltene Erfassung von
Informationen über den Fahrzeugeigentümer auch nach der Außerbetriebsetzung
(Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e des Richtlinienvorschlags) kann nach Ansicht des
Bundesrates eine wirksamere Nachverfolgbarkeit und Klärung der
Verantwortlichkeit für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge ermöglichen. Die Regelung
erscheint insoweit geeignet, einen Beitrag zur Verbesserung der Überwachung und
Bekämpfung illegaler Fahrzeugverwertung und -verbringung zu leisten. Dies deckt
sich auch mit den Zielen der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS;
Abschnitt 4.4.4, Seite 70), die von der neuen Bundesregierung laut
Koalitionsvertrag praktikabel umgesetzt werden soll.
Zugleich weist der Bundesrat mit Nachdruck darauf hin, dass die praktische
Umsetzung der vorgesehenen Eigentümererfassung im nationalen Fahrzeugregister
nicht zu einem unverhältnismäßigen zusätzlichen Aufwand bei den zuständigen
Behörden führen darf. Nach dem deutschen Zulassungsrecht stellen die Behörden
keine Eigentumsverhältnisse an Fahrzeugen fest; es wird lediglich der
Fahrzeughalter in den Fahrzeugregistern hinterlegt. Die verpflichtende Feststellung
der Eigentumsverhältnisse an einem Fahrzeug würde einen erheblichen
Mehraufwand für die Zulassungsbehörden bedeuten, da diese die
zugrundeliegenden privatrechtlichen Voraussetzungen ermitteln und beurteilen
müssten. Dabei können komplexe Vertragsbeziehungen, die sich auch auf das
Privatrecht anderer Staaten erstrecken können, zugrunde liegen.
Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat die Bundesregierung dazu auf, sich
gegenüber der Kommission dafür einzusetzen, dass die Zielsetzung der Richtlinie
weiterhin wirksam verfolgt wird, gleichzeitig aber Raum für eine praxistaugliche
und bürokratiearme Umsetzung im nationalen Zulassungsrecht besteht. Hierzu zählt
insbesondere, dass keine verpflichtende behördliche Prüfung und Feststellung der
Eigentumsverhältnisse durch die Zulassungsbehörden erfolgen muss.]
Relationen
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