Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch klare Regelung des Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruchs bei Erkrankung der Kinder
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch klare Regelung des Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruchs bei Erkrankung der Kinder
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5570
21. Wahlperiode 23.04.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Mandy Eißing, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, Jorrit Bosch,
Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Kathrin Gebel, Christian Görke, Ates
Gürpinar, Mareike Hermeier, Maren Kaminski, Cansin Köktürk, Ina Latendorf, Sonja
Lemke, Stella Merendino, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Zada Salihović, David
Schliesing, Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange, Donata Vogtschmidt, Sarah
Vollath und der Fraktion Die Linke
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
durch klare Regelung des Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruchs bei
Erkrankung der Kinder
A. Problem
Die geltende Rechtslage zur Freistellung und Entgeltfortzahlung bei Erkrankung
eines Kindes ist durch eine systematische Inkonsistenz zwischen Arbeits- und
Sozialrecht gekennzeichnet, die zu Lasten berufstätiger Eltern geht. Während die
Lohnfortzahlung bei eigener Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten durch das
Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) zentral, transparent und unabdingbar geregelt
ist, fehlt eine vergleichbare kohärente Absicherung für die Pflege erkrankter
Kinder. Das EntgFG wurde 1994 ausdrücklich mit dem Ziel geschaffen, die zuvor
zersplitterten Regelungen zur Entgeltfortzahlung zu vereinheitlichen und mehr
Rechtssicherheit zu schaffen; die Betreuung erkrankter Kinder fand in dieser
Systembildung jedoch keine Berücksichtigung.
Der Status quo ist durch eine Zweiteilung der Rechtsgrundlagen geprägt, die in
der Praxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit und finanziellen Nachteilen führt.
Zwar sieht § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) grundsätzlich vor, dass
der Vergütungsanspruch bei einer vorübergehenden persönlichen Verhinderung,
wie der Pflege eines kranken Kindes, bestehen bleibt. Da diese Vorschrift jedoch
dispositives Recht ist, wird sie in einer Vielzahl von Arbeits- und Tarifverträgen
wirksam ausgeschlossen oder eingeschränkt. In der Folge greift für die
betroffenen Eltern lediglich der subsidiäre Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Dieser Wechsel vom Arbeitsrecht in das Sozialrecht stellt einen Systembruch dar.
Anstelle einer Fortzahlung des vollen Arbeitsentgeltes erhalten Eltern lediglich
eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die in der Regel
unterhalb des Nettoarbeitsentgelts liegt und zudem zeitlich starr limitiert ist. Die
Betreuung eines kranken Kindes führt somit, anders als die eigene Erkrankung,
unmittelbar zu Einkommensverlusten. Diese Regelungslücke trifft insbesondere
Alleinerziehende und Beschäftigte im Niedriglohnsektor hart, da für sie der
Rückfall auf das niedrigere Krankengeld oft existenzielle Einschnitte bedeutet. Die
Intransparenz darüber, ob im Einzelfall das Arbeitsrecht oder das Sozialrecht
Anwendung findet, erschwert zudem die partnerschaftliche Aufteilung von
Sorgearbeit und führt zu unnötigen Konflikten im Arbeitsverhältnis.
B. Lösung
Sowohl der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung selbst wie auch die
finanzielle Absicherung der Betreuung erkrankter Kinder werden im EntgFG
eigenständig geregelt. Der Anspruch auf Freistellung wird dabei als gesetzlicher
Ausschlusstatbestand der Pflicht zur Arbeitsleistung geregelt, die finanzielle
Absicherung erfolgt zweistufig und unter Einbeziehung der Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber nach dem Vorbild der Entgeltfortzahlung bei Erkrankung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Darüber hinaus wird der Krankengeldanspruch
gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen entfristet.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Eine Aussage zu den Kosten lässt sich jedenfalls aufgrund der Einbeziehung der
Arbeitgeber einerseits, der Entfristung des Anspruches andererseits sowie im
Hinblick darauf, dass klares und transparentes Recht häufiger in Anspruch genommen
wird, nicht treffen. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung des
verfassungsrechtlichen Auftrages und Schutzgebotes aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes
(GG) i. V. m. Artikel 20 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 GG (Sozialstaatsprinzip),
so dass Überlegungen zu damit verbundenen Kosten sekundär sind.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Geringer Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, kann nicht beziffert werden.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Für die gesetzliche Krankenversicherung könnten dadurch nicht bezifferbare
Mehrkosten entstehen, da die Zahl der Tage für den Bezug von Krankengeld
wegen Erkrankung eines Kindes nicht mehr auf zehn bzw. 20 Tage bei
Alleinerziehenden begrenzt ist. Dies ist jedoch nicht zu erwarten, da in den ersten sieben
Tagen einer Erkrankung eines Kindes die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
durch den Arbeitgeber greift und die meisten Erkrankungsfälle bei Kindern nur
wenige Tage dauern. Daher können bei der gesetzlichen Krankenversicherung
durch diese Regelung auch nicht bezifferbare Einsparungen auftreten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 5 – Drucksache 21/5570
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf
durch klare Regelung des Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruchs bei
Erkrankung der Kinder
Vom …
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014,1065), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird nach der Angabe „Krankheitsfall“ die Angabe „und bei Erkrankung eines Kindes“
eingefügt.
2. Nach § 3a wird der folgende § 3b eingefügt:
„§ 3b
Freistellung und Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind von der Arbeitsleistung freigestellt
1. zur Beaufsichtigung und Betreuung ihres Kindes für die Dauer einer Erkrankung oder
2. solange das Kind an einer Erkrankung leidet,
a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder
von einem Elternteil erwünscht ist und
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,
wenn das Kind entweder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf
Hilfe angewiesen ist. Im Falle von Satz 1 Nummer 1 gilt dies nicht, wenn eine andere in ihrem
Haushalt lebende volljährige Person das Kind beaufsichtigt und betreut.
(2) § 5 ist in den Fällen des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den
Arbeitgeber
1. im Falle von Satz 1 Nummer 1 bis zur Dauer von einer Woche,
2. im Falle von Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von sechs Wochen
ab Beginn der Freistellung. Der Anspruch entsteht nach Unterbrechung einer Freistellung neu. § 3 Absatz 3
sowie die §§ 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden.
(4) § 10 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 45 wird durch den folgenden § 45 ersetzt:
„§ 45
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
(1) Versicherte haben, soweit nicht aus dem gleichen Grund ein Anspruch auf bezahlte Freistellung von
der Arbeitsleistung besteht, auch Anspruch auf Krankengeld, wenn sie der Arbeit fernbleiben
1. zur Beaufsichtigung und Betreuung ihres versicherten Kindes für die Dauer einer Erkrankung oder
2. solange das versicherte Kind an einer Erkrankung leidet,
a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von
einem Elternteil erwünscht ist und
c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,
wenn das Kind entweder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen
ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 gilt dies nicht, wenn eine andere in ihrem Haushalt lebende volljährige Person
das Kind beaufsichtigt und betreut. Das Vorliegen der Voraussetzungen aus Satz 1 sind per ärztlichem Attest
nachzuweisen.
(2) § 10 Absatz 4, § 44 Absatz 2 und § 48 gelten entsprechend.“
Artikel 3
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes
Das Aufwendungsausgleichsgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch ... geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.“ durch die Angabe „§ 61 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. das vom Arbeitgeber für den in § 3b Absatz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten
Zeitraum an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt.“
2. In § 2 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2“ die Angabe „, § 3b Absatz 2“ eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. April 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die geltende Rechtslage zeigt ein ungeordnetes und widersprüchliches Bild von Ansprüchen und Regelungen, die
bei der Verhinderung der Arbeitsleistung und der Begründung von Entgeltfortzahlungsansprüchen bei
Erkrankung eines Kindes heranzuziehen sind (umfassend dazu: Greiner, „Familienfreundliches Arbeitsrecht? – Die
Erkrankung des Kindes als Gegenstand widersprüchlicher Regelungen“, NZA 2007, 490). Namentlich in Betracht
kommen insbesondere der Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 Absatz 3 BGB (vgl. Ernst, in: Münchener
Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 275 Rdnr. 118), § 616 BGB (Henssler, in: Münchener Kommentar
zum BGB, 5. Auflage 2009, § 616 Rdnr. 35) sowie die Regelungen des § 45 Absatz 3, 5 SGB V, bei dem es sich
trotz der Regelung im SGB um einen individualarbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch handelt (Brandts, in:
Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 71. Ergänzungslieferung 2011, § 45 SGB V Rdnr. 2). Dabei
enthalten diese Regelungen unterschiedliche, sich zum Teil überschneidende Voraussetzungen und konkurrierende
Regelungen sowohl im Hinblick auf die Pflicht zur Leistungserbringung selbst, § 275 Absatz 3 BGB, § 45
Absatz 3, 5 SGB V, als auch im Hinblick auf Entgeltansprüche, § 616 BGB, § 45 Absatz 1, 2, 4 SGB V. Je nach
Einzelfall ergeben sich daraus für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein erkranktes Kind betreuen
müssen, unterschiedliche Rechtsfolgen und eine undurchschaubare Gemengelage aus wechselnden Ansprüchen,
Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsgegnern (vgl. im Detail Greiner a. a. O.).
Die materielle Absicherung der Kindesbetreuung ist darüber hinaus nur unzureichend ausgestaltet. Ein Anspruch
auf Entgelt ergibt sich, sofern § 616 BGB als dispositive Norm wie im Regelfall abbedungen ist und anderweitige
tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen, ausschließlich aus § 45 SGB V, der einen Anspruch auf
„Krankengeld“ für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthält. Mit Ausschöpfung dieses
zeitlich begrenzten Anspruches, vgl. § 45 Absatz 2 SGB V, entfällt nicht nur der Anspruch auf Freistellung, so
dass auf § 275 Absatz 3 BGB zurückgegriffen werden muss. Weit wesentlicher ist der Verlust jeglicher sozialen
Absicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Da auch ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegen die
Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber grundsätzlich nicht besteht, entfallen sowohl der Zufluss von Geldern zur
Bestreitung der notwendigen Lebenshaltungskosten wie auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für
diese Zeiträume.
Die Regelungen selbst und die sich daraus ableitenden Zwänge für Eltern stehen im Widerspruch zu Artikel 6
GG. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 GG steht die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Es
handelt sich dabei nicht nur, wie bei Grundrechten typisch, um ein klassisches Abwehrrecht gegen den Staat vor
ungerechtfertigten Eingriffen, sondern statuiert ausdrücklich ein Schutzgebot und zugleich einen
Gesetzgebungsauftrag (Badura, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 63. Ergänzungslieferung 2011, Artikel 6 Rdnr. 1,
4). Das Schutzgebot des Artikels 6 Absatz 1 GG wirkt sich dabei zusätzlich verstärkend auf andere Grundrechte
aus, insbesondere auf das sich bereits aus Artikel 2 GG i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG ergebende Recht elterlicher
Fürsorge bei der Betreuung der im besonderen Maße schutzbedürftigen Kinder, erst Recht im Krankheitsfalle
(vgl. Badura, a. a. O., Rdnr. 12). Gleichzeitig auferlegt das Grundgesetz den Eltern besondere Pflichten, Artikel 6
Absatz 2, 3 GG, die der Gesetzgeber an vielen Stellen konkretisiert hat, vgl. z. B. §§ 1626 BGB. Die
Personensorgepflicht für das Kind ist u. a. durch § 1631 BGB ausgeformt. Danach sind die Eltern verpflichtet, das Kind zu
pflegen, d. h. die Fürsorge wahrzunehmen für dessen Ernährung, Gesundheit und Bekleidung sowie für die
geistige und seelische Entwicklung des Kindes (Huber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012,
§ 1631 Rdnr. 3). Damit widerspricht die geltende Rechtslage nicht nur dem Schutzgebot aus Artikel 6 Absatz 1
GG, da sie Familien mit erkrankten Kindern nach einer kurzen und den tatsächlichen Umständen nicht
angemessenen Zeit die materielle Unterstützung vollständig versagt. Darüber hinaus zwingt diese Rechtslage insbesondere
sozial benachteiligte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dazu, sich zwischen einem Verstoß gegen ihre
Personensorgepflicht gegenüber dem Kind und der materiellen Existenzgefährdung der Familie entscheiden zu müssen.
Die mit der Einführung eines zusätzlichen Entgeltfortzahlungsanspruches bedingte Mehrbelastung bei
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist nicht zuletzt im Hinblick auf Artikel 20 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 1 GG –
Sozialstaatsprinzip – (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20.03.2001, – 1 BvR 491/96 – = NJW 2001, 1779 ff; BVerfG,
Beschluss vom 13.09.2005, – 2 BvF 2/03 – = NVwZ 2006, 191 ff) und dem unmittelbar aus Artikel 6 Absatz 1
GG folgendem Schutzgebot des Staates auch in Abwägung mit den nach Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 GG
geschützten Positionen gerechtfertigt. Durch die Aufnahme des Entgeltfortzahlungsanspruches in das U2-
Verfahren nach dem Arbeitgeberausgleichsgesetz (AAG), § 1 Absatz 2 Nummer 4 AAG-E i. V. m. § 1 Absatz 3 AAG,
wird die Belastung des einzelnen, betroffenen Arbeitgebers durch gleichmäßige Verteilung der Aufwendungen
auf alle in das System einbezogenen Arbeitgeber im Übrigen verhältnismäßig auf das erforderliche Maß begrenzt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung § 1)
§ 1 EntgFG definiert den Anwendungsbereich des Gesetzes. Aus Klarstellungsgründen wird der im neu
einzufügenden § 3b geregelte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall eines Kindes in den
Anwendungsbereich explizit aufgenommen.
Zu Nummer 2 (§ 3b EntgFG – neu)
Absatz 1 regelt zunächst die Freistellung von der Pflicht zur Leistungserbringung, Absatz 3 knüpft daran einen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
1. Freistellung
Die Freistellung von der Arbeitsleistung im Krankheitsfalle eines Kindes wird als gesetzlicher Ausschluss der
Leistungspflicht ausgeformt und ist in einem Prozess von Amts wegen zu beachten (vgl. Ernst, a. a. O., § 275
Rdnr. 67). Damit bedarf es für die Rechtsfolge weder der Erhebung einer Einrede wie bei § 275 Absatz 3 BGB,
der lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht begründet (vgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Auflage 2008,
§ 275 Rdnr. 32), noch ist er als ggf. durchzusetzender Anspruch ausgestaltet, wie die Formulierung des § 45
Absatz 3 SGB V zumindest nahelegt. Im Gegensatz zu § 45 Absatz 3 SGB V ist die Freistellung unabhängig von
sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen (vgl. dazu Joussen, in: Becker/Kingreen, SGB V, 2. Auflage
2010, § 45 Rdnr. 9), und entspricht damit insgesamt § 45 Absatz 5 SGB V. Die weiteren Voraussetzungen
entsprechen im Wesentlichen der jetzigen Rechtslage nach § 45 Absatz 3 und Absatz 4 SGB V. Eine zeitliche
Begrenzung ist in keinem Fall vorgesehen. Maßgeblich ist das Vorliegen einer Erkrankung und die Notwendigkeit
der Betreuung („zur“), die auch in den Fällen der Nummer 1 dann vorliegen kann, wenn das Kind zur
Vorbereitung auf einen operativen Eingriff für mehrere Wochen aus einer Kindertagesbetreuungseinrichtung ferngehalten
werden muss, um die Infektionsfreiheit für den Eingriff zu gewährleisten. Die Konstellation von Satz 1 Nummer 2
ist zwar auch unter Nummer 1 subsumierbar, sie dient hier vorrangig dem Zweck der Rechtsklarheit, da an diese
besondere Ausnahmesituation andere Rechtsfolgen geknüpft werden (s. u.).
Satz 2 enthält eine Ausnahmeregelung für Fälle des Satz 1 Nummer 1, die jedoch dahingehend gegenüber der
jetzigen Rechtslage eingeschränkt wird, dass es unerheblich ist, ob eine andere Person das Kind beaufsichtigen
und betreuen kann. Erforderlich ist vielmehr, dass eine andere Person das Kind tatsächlich beaufsichtigt und
betreut. Damit sollen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern verhindert werden, wenn im Haushalt lebende Dritte prinzipiell als Aufsichtspersonen in Betracht
kämen. Darüber hinaus bewirkt die Formulierung („... gilt dies nicht ...“) eine Beweislastumkehr zu Gunsten der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dergestalt, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Darlegungs-
und Beweislast für die tatsächliche Beaufsichtigung und Betreuung durch Dritte hat.
Die in Absatz 2 angeordnete entsprechende Anwendung von § 5 EntgFG trägt den Planungs- und
Organisationsinteressen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers Rechnung und regelt die Vorlage eines ärztlichen Attestes
über die Krankheit und die Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Kindes. Die Verletzung hat keinen
Einfluss auf die Freistellung, ist jedoch geeignet, arbeitsrechtliche Konsequenzen auszulösen. Sie kann im
Rahmen des Entgeltfortzahlungsanspruches nach Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 7 EntgFG ein Zurückbehaltungsrecht der
Arbeitsgeberin oder des Arbeitgebers an der Entgeltfortzahlung auslösen.
2. Entgeltfortzahlungsanspruch
Neben die gesetzliche Freistellung tritt ein Entgeltfortzahlungsanspruch. Bei gewöhnlichen Erkrankungen des
Kindes beträgt dieser eine Woche, Nummer 1, in den ausdrücklich benannten besonderen Fällen, Nummer 2, die
bisher auch in § 45 Absatz 4 SGB V aufgezählt sind, sechs Wochen. Der verlängerte Bezugszeitraum für die Fälle
der Nummer 2 beruht auf der einmaligen Ausnahmesituation, die diesen Konstellationen zu Grunde liegt. Der
Zahlungszeitraum beginnt im Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1. Durch Satz 2 wird
klargestellt, dass dieser Anspruch – im Gegensatz zu dem System des § 3 Absatz 1 Satz 2 EntgFG – bei jeder
Erkrankung nach Unterbrechung, auch wenn es sich um dieselbe Krankheit handelt, neu entsteht. Damit wird dem
Umstand Rechnung getragen, dass bei Kleinkindern häufiger Krankheiten auftreten, die auf demselben
Grundleiden beruhen (vgl. Spengler, in: Däubler u. a., Arbeitsrecht, 2. Auflage 2010, § 3 EntgFG, Rdnr. 50), jedoch bei
normaler Entwicklung des Körpers und Immunsystems abnehmen, d. h. dass diesen Krankheiten in der Regel ein
positiver Anpassungs- und Entwicklungsprozess des Körpers gegenübersteht, der im Gegensatz zu
Krankheitsbildern bei Erwachsenen zu betrachten ist und daher anders beurteilt werden kann und muss. Gleichzeit stellt
Satz 2 klar, dass der Anspruch immer auf einen Freistellungszeitraum insgesamt bezogen ist („nach
Unterbrechung einer Freistellung“). Erkranken mehrere Kinder der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, ergeben sich
somit keine Besonderheiten, wenn sich dadurch die Freistellung verlängert. Nur eine Unterbrechung der
Freistellung durch den Wegfall des Aufsichtserfordernisses kann später bei erneut eintretender Freistellung auch einen
neuen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber auslösen. Die
Verweisungen in Satz 3 bewirken einen Gleichlauf zu den Rechten und Pflichten für die Entgeltfortzahlung bei
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern selbst. Mit Bezug auf § 10 Absatz 4 SGB V in Absatz 3 wird der Begriff des Kindes
und damit der Anwendungsbereich der Norm klargestellt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Durch die Einführung von § 3b EntgFG muss die Vorschrift des § 45 SGB V angepasst werden. Sie entspricht
strukturell nun § 3b EntgFG. Wesentliche Änderung durch diese Regelung gegenüber der geltenden Rechtslage
ist die im Hinblick auf die Dauer oder Häufigkeit einer Krankheit die Bezugsdauer von Krankengeld für die
Beaufsichtigung und Betreuung des Kindes. Der Anspruch entsteht, „soweit“ kein anderweitiger Anspruch,
insbesondere nach § 3b EntgFG, besteht, beginnt also regelmäßig nach Ende der in § 3b Absatz 2 EntgFG benannten
Zeiträume. Der Ausschluss nach Satz 2 setzt auch hier nunmehr voraus, dass Dritte das Kind tatsächlich
beaufsichtigen und betreuen. Im Gegensatz zur jetzigen Regelung können beide Elternteile im Fall von Absatz 1
Nummer 2 der Arbeit fernbleiben mit Entgeltfortzahlungs- und Krankengeldanspruch, die Einschränkung des § 45
Absatz 4 Satz 2 SGB V wurde nicht übernommen und ist auch nicht in § 3b EntgFG-E berücksichtigt.
Da die Vorschrift eine Entgeltersatzleistung der Krankenkassen darstellt, verbleibt es durch den Verweis auf § 44
Absatz 2 SGB V in Absatz 2 bei der bestehenden Rechtslage im Hinblick auf die Krankengeldberechtigten. Da
es sich aufgrund der Systematik und Terminologie auch bei diesem Anspruch um Krankengeld i. e. S. handelt,
sind weitere, vor allem formelle Voraussetzungen für die Gewährung nicht explizit zu regeln.
Zu Artikel 3 (Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes)
Das Aufwendungsausgleichgesetz sieht Ausgleichsansprüche der Arbeitgeber gegenüber den Krankenkassen für
verschiedene Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor. Namentlich sind
Entgeltfortzahlungsansprüche nach dem EntgFG bereits im sogenannten U1-Verfahren erfasst, § 1 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 AAG.
Ansprüche nach diesem Verfahren sind jedoch der Höhe nach und auf Arbeitgeber begrenzt, die nicht mehr als
30 Arbeitnehmer beschäftigen. Alle anderen Arbeitgeber erhalten diesen Ausgleich grundsätzlich nicht. Für den
hier vorgesehenen Entgeltfortzahlungsanspruch wird jedoch das U2-Verfahren, vgl. § 1 Absatz 2, Absatz 3 AAG,
durch Aufnahme des § 3b Absatz 2 EntgFG-E in einer neuen Nummer 4 des Absatzes 2 gewählt (Nummer 1
Buchstabe b). Das U2-Verfahren sieht die Begrenzungen des U1-Verfahrens nicht vor. Dadurch wird die
Belastung der einzelnen, potentiell betroffenen Arbeitgeber reduziert, so dass sich die familiäre Situation bei
Einstellungsentscheidungen möglichst nicht noch stärker als bisher negativ auswirkt.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Es wird eine Vorlaufzeit von mindestens sechs Monaten
eingeräumt, um die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zur Umsetzung der Ansprüche auf Seiten der
Krankenkassen und der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber treffen zu können.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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