Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsgesetz) (Bericht zu Drs. 21/5321, 21/5546)
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsgesetz) (Bericht zu Drs. 21/5321, 21/5546)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5547
21. Wahlperiode 22.04.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksachen 21/5321, 21/5546 –
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes
zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
(2. Energiesteuersenkungsgesetz)
Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Georg Schroeter,
Kathrin Michel, Dr. Sebastian Schäfer und Ines Schwerdtner
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger
sowie die Wirtschaft infolge der durch den Iran-Krieg gestiegenen Energiepreise
abzufedern. Dazu sollen die Kraftstoffpreise durch Senkung der Energiesteuersätze für
Diesel und Benzin und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente befristet um
jeweils 14,04 Cent je Liter reduziert werden. Einschließlich des darauf entfallenden
Anteils an der Umsatzsteuer, ergibt sich eine Entlastung von bis zu rund 17 Cent brutto
je Liter. Dadurch sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft
bei den Preisen für Kraftstoffe um rund 1,6 Mrd. Euro entlastet werden. Die
Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den
Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt
wird. Eine temporäre Steuersenkung bietet demnach das Potential, bei vollständiger
Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende
Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft
zu ermöglichen und den kurzfristig eingetretenen Preisschock zeitweise zu dämpfen.
Darüber hinaus hat der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
In der Aufzählung des § 68 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist § 53 des
Energiesteuergesetzes zu ergänzen, da der Steuersatz für Diesel und Benzin mit einem
jeweiligen Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg im Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum
30. Juni 2026 reduziert ist.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2026
einmalige Ausgaben in Höhe von 153.000 Euro.
Die Mehraufwände an Sachkosten werden finanziell im Einzelplan 08 ausgeglichen.
Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel und Benzin
und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnahmen für den
Bundeshaushalt in Höhe von 1,45 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung erfolgt
zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch
die Endkunden vorgelagert. Daher können sich weitere Steuermindereinnahmen durch
Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen
und Bürger aus.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze
Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 146.000 Euro, insbesondere durch den
vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie
der Entlastungsanträge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entsteht aufgrund der temporären Senkung der
Energiesteuersätze weder ein einmaliger noch ein jährlicher Personalaufwand.
Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstellung
von Formularen in Höhe von 153.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht aufgrund
der temporären Senkung der Steuersätze nicht.
Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die
Endpreise für die im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe Diesel und Benzin an
der Tankstelle sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der
Wirtschaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise zeitweise abgefedert werden.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes
vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
Berlin, den 22. April 2026
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Mechthilde Wittmann
Berichterstatterin
Georg Schroeter
Berichterstatter
Kathrin Michel
Berichterstatterin
Dr. Sebastian Schäfer
Berichterstatter
Ines Schwerdtner
Berichterstatterin
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ISSN 0722-8333
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