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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsgesetz) (Bericht zu Drs. 21/5321, 21/5546)

dip / drucksache 22.04.2026 · WP 21 · 21/5547 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsgesetz) (Bericht zu Drs. 21/5321, 21/5546) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5547 21. Wahlperiode 22.04.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD – Drucksachen 21/5321, 21/5546 – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsgesetz) Bericht der Abgeordneten Mechthilde Wittmann, Georg Schroeter, Kathrin Michel, Dr. Sebastian Schäfer und Ines Schwerdtner Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Belastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft infolge der durch den Iran-Krieg gestiegenen Energiepreise abzufedern. Dazu sollen die Kraftstoffpreise durch Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente befristet um jeweils 14,04 Cent je Liter reduziert werden. Einschließlich des darauf entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer, ergibt sich eine Entlastung von bis zu rund 17 Cent brutto je Liter. Dadurch sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft bei den Preisen für Kraftstoffe um rund 1,6 Mrd. Euro entlastet werden. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung bietet demnach das Potential, bei vollständiger Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft zu ermöglichen und den kurzfristig eingetretenen Preisschock zeitweise zu dämpfen. Darüber hinaus hat der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: In der Aufzählung des § 68 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist § 53 des Energiesteuergesetzes zu ergänzen, da der Steuersatz für Diesel und Benzin mit einem jeweiligen Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg im Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 reduziert ist. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2026 einmalige Ausgaben in Höhe von 153.000 Euro. Die Mehraufwände an Sachkosten werden finanziell im Einzelplan 08 ausgeglichen. Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel und Benzin und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 1,45 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkunden vorgelagert. Daher können sich weitere Steuermindereinnahmen durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger aus. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 146.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsanträge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entsteht aufgrund der temporären Senkung der Energiesteuersätze weder ein einmaliger noch ein jährlicher Personalaufwand. Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstellung von Formularen in Höhe von 153.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Steuersätze nicht. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für die im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe Diesel und Benzin an der Tankstelle sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise zeitweise abgefedert werden. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 22. April 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Mechthilde Wittmann Berichterstatterin Georg Schroeter Berichterstatter Kathrin Michel Berichterstatterin Dr. Sebastian Schäfer Berichterstatter Ines Schwerdtner Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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