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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsgesetz)

dip / drucksache 14.04.2026 · WP 21 · 21/5321 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsgesetz) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5321 21. Wahlperiode 14.04.2026 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsgesetz) A. Problem und Ziel Die negativen wirtschaftlichen Folgen des Iran-Krieges zeigen sich bisher insbesondere durch die gestiegenen Energiepreise. Die Preise für Rohöl lagen zuletzt deutlich höher. Starke Preisanstiege betreffen vor allem kurzfristige Lieferungen, während längerfristige Terminkontrakte mit Laufzeiten von etwa anderthalb bis zwei Jahren moderater reagieren. Höhere Energiepreise treiben die Verbraucherpreisinflation. Kraftstoffpreise können kurzfristig weiter steigen. Hinzu kommen indirekte Effekte über Strom-, Transport- und Produktionskosten. Spürbare Preissteigerungen können die Konsumnachfrage dämpfen. Zudem belasten Unsicherheit und sinkende Zuversicht die wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere durch Zurückhaltung bei Investitionen und langlebigen Konsumgütern. Auch die Auslandsnachfrage könnte schwächer ausfallen, vor allem aus den Golfstaaten und aus Asien. B. Lösung Zur kurzfristigen Abfederung der Belastungen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche werden die Kraftstoffpreise durch Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente befristet um jeweils 14,04 Cent je Liter reduziert. Einschließlich des darauf entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer, ergibt sich eine Entlastung von bis zu rund 17 Cent brutto je Liter. Dadurch werden die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft bei den Preisen für Kraftstoffe um rund 1,6 Mrd. Euro entlastet. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung bietet demnach das Potential, bei vollständiger Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft zu ermöglichen und den kurzfristig eingetretenen Preisschock zeitweise zu dämpfen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2026 einmalige Ausgaben in Höhe von 153.000 Euro. Die Mehraufwände an Sachkosten werden finanziell im Einzelplan 08 ausgeglichen. Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel und Benzin und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 1,45 Mrd. Euro zur Folge. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkunden vorgelagert. Daher können sich weitere Steuermindereinnahmen durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger aus. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 146.000 Euro, insbesondere durch den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der Steueranmeldungen sowie der Entlastungsanträge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten entstehen nicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entsteht aufgrund der temporären Senkung der Energiesteuersätze weder ein einmaliger noch ein jährlicher Personalaufwand. Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die Umstellung von Formularen in Höhe von 153.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht aufgrund der temporären Senkung der Steuersätze nicht. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für die im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe Diesel und Benzin an der Tankstelle sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise zeitweise abgefedert werden. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsgesetz) Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften“. 2. § 68 wird durch den folgenden § 68 ersetzt: „§ 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften (1) § 2 Absatz 1 ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1. 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 514,10 Euro, 2. 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00 Euro beträgt. (2) § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird. (3) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 bezogene Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b gewährt wird. (4) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47, 48, 49, 52, 58, 58a, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesem Absatz genannten Steuersätzen bemisst. (5) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die ab dem 1. Juli 2026 der Entlastungsanspruch entsteht, nach dem zutreffenden Steuersatz in § 2 Absatz 1.“ Artikel 2 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 109a durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften“. 2. § 109a wird durch den folgenden § 109a ersetzt: „§ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften (1) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes 339,80 Euro beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist. (2) § 109 Absatz 2 Nummer 2 1. Buchstabe a ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes 28,40 Euro, 2. Buchstabe c ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes 28,40 Euro beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist. (3) § 109 Absatz 2 Nummer 3 1. Buchstabe b ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes 206,90 Euro, 2. Buchstabe e ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes 391,00 Euro beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2026 in Kraft. Berlin, den 14. April 2026 Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion Dr. Matthias Miersch und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die negativen wirtschaftlichen Folgen des Iran-Krieges zeigen sich bisher insbesondere durch die gestiegenen Energiepreise. Die Preise für Rohöl lagen zuletzt deutlich höher. Starke Preisanstiege betreffen vor allem kurzfristige Lieferungen, während längerfristige Terminkontrakte mit Laufzeiten von etwa anderthalb bis zwei Jahren moderater reagieren. Höhere Energiepreise treiben die Verbraucherpreisinflation. Kraftstoffpreise können kurzfristig weiter steigen. Hinzu kommen indirekte Effekte über Strom-, Transport- und Produktionskosten. Spürbare Preissteigerungen können die Konsumnachfrage dämpfen. Zudem belasten Unsicherheit und sinkende Zuversicht die wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere durch Zurückhaltung bei Investitionen und langlebigen Konsumgütern. Auch die Auslandsnachfrage könnte schwächer ausfallen, vor allem aus den Golfstaaten und aus Asien. Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche, werden die Kraftstoffpreise durch Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin befristet jeweils um 14,04 Cent je Liter reduziert. Einschließlich des darauf entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer, ergibt sich eine Entlastung von bis zu rund 17 Cent brutto. Dadurch werden Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft bei den Preisen für Kraftstoffe um rund 1,6 Mrd. Euro entlastet. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin werden befristet jeweils um 14,04 Cent je Liter reduziert. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung bietet demnach das Potential, bei vollständiger Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft zu ermöglichen und den kurzfristig eingetretenen Preisschock zeitweise zu dämpfen. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen wesentlichen Einfluss auf den Inhalt dieses Gesetzes genommen. IV. Alternativen Als kurzfristig umsetzbare Maßnahme zur Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie der Wirtschaft ist die Maßnahme geeignet. Die Steuererhebung für die Energiesteuer obliegt allein dem Bund. Ohne Wegfall der Ursachen für die erhöhten Energiepreise ist eine Verringerung der Preise insbesondere für fossile Energien nicht zu erwarten. Eine unmittelbare Anpassung an die krisenbedingt gestiegenen Energiepreise ist teilweise nicht möglich oder mit hohen Belastungen verbunden. Die auf längere Sicht notwendige Verhaltensanpassung und ein Beschleunigen der Transformation zum Beispiel zur stärkeren Nutzung der E-Mobilität und für mehr Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern kann durch die Befristung der Energiesteuersenkung daher flankiert werden, während diese kurzfristig und unmittelbar dazu dient, unbillige Härten abzufedern. Die befriste Reduzierung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe trägt damit einerseits kurzfristig zum Ausgleich der krisenbedingten Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft bei. Andererseits wird durch die Befristung weiterhin deutlich, dass die Steuersenkung kein Ersatz und auch keine Alternative für einen künftig effizienteren Einsatz von Energie und die Notwendigkeit ist, die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern insgesamt und insbesondere aus Krisenregionen zu verringern. Die Belastungen für den Bundeshaushalt und damit für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden durch die temporäre Befristung auf das erforderliche Maß begrenzt. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Durch das Gesetz werden die Regelungen des europäischen Rechts der Energiesteuerrichtlinie eingehalten, da die Mindeststeuersätze nicht unterschritten werden. Die temporäre Absenkung der Energiesteuersätze stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Sie muss damit vor ihrer Durchführung der Europäischen Kommission weder angezeigt noch durch sie genehmigt werden. Die Maßnahme erfüllt nicht den Tatbestand des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, da sie nicht „selektiv“ wirkt. Damit unterfällt die Absenkung als „allgemeine Maßnahme“ nicht dem Regime des Beihilfenrechts der Europäischen Union. VII. Gesetzesfolgen Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Steuersatzsenkung verzögert und schleichend in den Verbrauchspreisen widerspiegelt. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch die Endkundinnen und Endkunden weit vorgelagert. Dies kann dazu führen, dass Kraftstoff, der in den ersten Tagen nach der Steuersenkung verkauft wird, noch mit dem originären Steuersatz versteuert worden ist. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Steuererhebung bleibt unverändert bestehen. Lediglich die Energiesteuersätze von Diesel und Benzin werden temporär angepasst. Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden nach § 68 Absatz 2 bis 4 des Energiesteuergesetzes sowie § 109a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung mögliche Steuerentlastungen für die Kraftstoffe, für die im Zeitraum der Absenkung der Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die Entlastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine detaillierten Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten Mengen müssen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt werden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der Vereinten Nationen orientieren. Das Gesetz dient der sozialen Gerechtigkeit und gleichberechtigten Teilhabe. Das Gesetz steht in Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (Aktualisierung 2025) und fördert die Verwirklichung der darin enthaltenen Ziele. Im Einzelnen trägt das Gesetz wie folgt zur Verwirklichung der Schlüsselindikatoren der globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie der Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung als Bestandteile der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung bei: Das Gesetz trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich bezahlbare Energie bei, indem durch die Senkung der Energiesteuersätze die steuerliche Belastung für Kraftstoffe gesenkt wird und die bezahlbare Mobilität der Bürgerinnen und Bürger, aber auch der Unternehmen, unterstützt wird. Durch die Befristung der Steuersatzsenkung werden unbillige Härten durch den krisenbedingten Preisschock abgefedert, ohne zugleich die Notwendigkeit für eine künftig nachhaltigere Energienutzung zu verringern. Durch die vorübergehende Begünstigung des Einsatzes fossiler Energie kann dennoch ein Zielkonflikt zu den Zielen im Bereich saubere Energie entstehen (SDG 7, Bezahlbare und saubere Energie). Beim Regelungsvorhaben bestehen mögliche Zielkonflikte mit den Bereichen Reduktion der Emissionen des Jahres 2005 auf 55 Prozent bis zum Jahr 2030 (Indikator 3.2.a), Primärenergieverbrauch (Indikator 7.1.b), Energieverbrauch und CO2-Emissionen des Konsums (Indikator 12.1.bc) sowie Treibhausgasemissionen (Indikatorbereich 13.1.a). Durch die Senkung der Energiesteuersätze wird der Einsatz von fossilen Energien vorübergehend begünstigt. Dies könnte zu einem vorübergehenden Anstieg des Verbrauchs dieser Kraftstoffe führen. Durch die temporäre Ausgestaltung der Maßnahme ist das Ziel der Reduktion der Emissionen bis zum Jahr 2030 insgesamt jedoch nicht gefährdet. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Bei der Zollverwaltung entstehen durch das Gesetz folgende Haushaltsmittelbedarfe im Bundeshaushalt 2026 (HH) im Einzelplan 08. Kapitel Titel in T Euro Titel 511 01 (Sachausgaben) 10 Titel 532 01 (Dienstleistungsaufträge im Bereich IT) 143 Summe Epl. 08/HH-Jahr 153 anteiliger Umstellungsaufwand 153 anteiliger laufender Aufwand 0 Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen. Im Einzelnen: Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2026 einmalige Personal- und Sachausgaben in Höhe von rund 10.000 Euro. Darüber hinaus entstehen einmalige Ausgaben für Dienstleistungsaufträge im Bereich IT in Höhe von 143.000 Euro. Die temporäre Senkung der Steuersätze für die Kraftstoffe Diesel und Benzin sowie deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnahmen bei der Energiesteuer für den Bundeshaushalt in Höhe von 1,45 Mrd. Euro zur Folge. Weitere Steuermindereinnahmen können sich durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch Endkunden vorgelagert. Die Gegenfinanzierung der Entlastung erfolgt durch kartellrechtliche oder steuerrechtlich abgesicherte Maßnahmen gegenüber der Mineralölwirtschaft. Die Senkung der Energiesteuer mindert auch die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer auf Kraftstoffe und führt damit zu Umsatzsteuermindereinnahmen bei Kraftstofflieferungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Verbraucher, soweit die Energiesteuersenkung über die Preise an die Abnehmer weitergegeben wird. Die Umsatzsteuermindereinnahmen betragen rund 165 Mio. Euro. Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Steuermehr-/-mindereinnahmen (-) in Mio. €) Nr. Maßnahme Steuerart/ Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr 2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030 1 § 68 Energiesteuergesetz Insg. - 1.610 - - - - - 1.610 - - - - befristete Reduzierung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin um jeweils um 14,04 Cent je Liter USt - 165 - - - - - 165 - - - - EnergieSt - 1.445 - - - - - 1.445 - - - - Bund - 1.532 - - - - - 1.532 - - - - USt - 87 - - - - - 87 - - - - EnergieSt - 1.445 - - - - - 1.445 - - - - Länder - 75 - - - - - 75 - - - - USt - 75 - - - - - 75 - - - - Gem. - 3 - - - - - 3 - - - - USt - 3 - - - - - 3 - - - - 2 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. - 1.610 - - - - - 1.610 - - - - USt - 165 - - - - - 165 - - - - EnergieSt - 1.445 - - - - - 1.445 - - - - Bund - 1.532 - - - - - 1.532 - - - - USt - 87 - - - - - 87 - - - - EnergieSt - 1.445 - - - - - 1.445 - - - - Länder - 75 - - - - - 75 - - - - USt - 75 - - - - - 75 - - - - Gem. - 3 - - - - - 3 - - - - USt - 3 - - - - - 3 - - - - Anmerkungen: 1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von zwölf Monaten. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger aus. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 Artikel 1 Entwurf – § 68 Abs. 1 EnergieStG-E temporärer Mehraufwand bei der Erstellung von Entlastungsanträgen 1.904 Anträge 31,20 geringfügig 2.2 Artikel 1 Entwurf – § 68 Abs. 1 EnergieStG-E temporärer Mehraufwand bei der Erstellung von Steueranmeldungen 2.000 Anmeldungen 31,20 geringfügig 2.3 Artikel 1 Entwurf – § 68 Abs. 3 EnergieStG-E Wegfall der Entlastung nach § 56 EnergieStG für im Juni und Juli bezogenen Dieselkraftstoff -18 Anträge 244,92 geringfügig 2.4 Artikel 1 Entwurf – § 68 Abs. 3 EnergieStG-E Erhöhter Aufwand bei der Erstellung der Entlastung nach § 56 EnergieStG 829 Anträge 31,40 geringfügig Summe (in Tsd. Euro) davon aus Informationspflichten (IP) 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Zollverwaltung entsteht aufgrund der temporären Senkung der Energiesteuersätze weder ein einmaliger noch ein jährlicher Personalaufwand. 5. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für Kraftstoffe an der Tankstelle zeitweise sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise vorübergehend abgefedert werden. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VIII. Befristung; Evaluierung Das Gesetz ist befristet, da die Regelungen nicht dauerhaft wirken sollen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Energiesteuergesetzes) Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht Auf Grund der folgenden Änderung in diesem Gesetz wird die Inhaltsübersicht soweit erforderlich angepasst. Zu Nummer 2 § 68 Durch Absatz 1 wird der Steuersatz für Diesel und Benzin sowie deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente um 14,04 Cent je Liter reduziert. Dies orientiert sich an dem Mindeststeuersatz nach der Energiesteuerrichtlinie für Diesel. Der Steuersatz für Benzin wird gleichermaßen in identischer Höhe reduziert. Damit wird der Begünstigung für diese beiden wesentlichen Energieerzeugnisse in identischer Höhe ermöglicht. Die reduzierten Steuersätze sollen im Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 gelten. § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes gewährt bislang für Diesel eine Steuerentlastung in Höhe von 14,04 ct/Liter. Die temporäre Senkung des Steuersatzes für Diesel mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg bewirkt eine Begünstigung in identischer Höhe. Eine weitergehende Entlastung, die zur Unterschreitung der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie führen würde, ist aus unionsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Deshalb wird diese Entlastung durch Absatz 2 für den o. g. Zwei-Monats-Zeitraum ausgesetzt. Die Steuerentlastung für Diesel mit einem höheren Schwefelgehalt bleibt unverändert bestehen, da dieser Diesel nicht von der temporären Steuersatzsenkung betroffen ist. Nach Absatz 3 wird die Steuerentlastung nach § 56 des Energiesteuergesetzes für Diesel, dessen Steuersatz temporär gesenkt wird, ausgesetzt. Die temporäre Senkung des Steuersatzes ist hier höher als die bisherige Steuerentlastung. Eine weitergehende Entlastung, die zur Unterschreitung der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie führen würde, ist aus unionsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Die Steuerentlastung für Benzin mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg sowie für Diesel und Benzin mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg bleibt unverändert bestehen, da der Mindeststeuersatz nach der Energiesteuerrichtlinie auch unter Berücksichtigung des reduzierten Regelsteuersatzes für Benzin nicht unterschritten wird bzw. da diese Energieerzeugnisse nicht von der temporären Steuersatzsenkung betroffen sind. Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden nach Absatz 4 mögliche Steuerentlastungen für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 der Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die Entlastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine detaillierten Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten Mengen müssen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt werden. Mit Absatz 5 wird festgelegt, dass sich die Höhe der Entlastung für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die nach dem 1. Juli 2026 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach dem zutreffenden Steuersatz in § 2 Absatz 1 und 2 des Energiesteuergesetzes bemisst. Die Erwähnung der §§ 47a, 48, 49, 56, 57 dient der Klarstellung, dass § 68 Absatz 5 vorbehaltlich abweichender Bestimmungen zur Höhe des Entlastungssatzes der vorgenannten Tatbestände gilt. Zu Artikel 2 (Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 Inhaltsübersicht Auf Grund der folgenden Änderung in dieser Verordnung wird die Inhaltsübersicht soweit erforderlich angepasst. Zu Nummer 2 § 109a Infolge der Anpassung der Energiesteuersätze sind die Differenzbeträge für die Nachversteuerung für die niedriger belasteten Anteile in Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen anzupassen. § 109a weist die vorübergehenden Differenzbeträge auf, wenn das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Energiesteuergesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist, der nach seiner Beschaffenheit dem Benzin entspricht. Diese Regelung ist erforderlich, da sich die Bemessungsgrundlage aufgrund § 68 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes ändert. Die Steuerbelastung des Gemisches bleibt insgesamt gesehen gleich. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Regelung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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