Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsgesetz)
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5321
21. Wahlperiode 14.04.2026
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes
zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
(2. Energiesteuersenkungsgesetz)
A. Problem und Ziel
Die negativen wirtschaftlichen Folgen des Iran-Krieges zeigen sich bisher
insbesondere durch die gestiegenen Energiepreise. Die Preise für Rohöl lagen zuletzt
deutlich höher. Starke Preisanstiege betreffen vor allem kurzfristige Lieferungen,
während längerfristige Terminkontrakte mit Laufzeiten von etwa anderthalb bis
zwei Jahren moderater reagieren.
Höhere Energiepreise treiben die Verbraucherpreisinflation. Kraftstoffpreise
können kurzfristig weiter steigen. Hinzu kommen indirekte Effekte über Strom-,
Transport- und Produktionskosten. Spürbare Preissteigerungen können die
Konsumnachfrage dämpfen. Zudem belasten Unsicherheit und sinkende Zuversicht
die wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere durch Zurückhaltung bei
Investitionen und langlebigen Konsumgütern. Auch die Auslandsnachfrage könnte
schwächer ausfallen, vor allem aus den Golfstaaten und aus Asien.
B. Lösung
Zur kurzfristigen Abfederung der Belastungen der Bürgerinnen und Bürger sowie
der Wirtschaft, insbesondere im Handwerk und in der Logistikbranche werden die
Kraftstoffpreise durch Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin und
deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente befristet um jeweils 14,04 Cent je
Liter reduziert. Einschließlich des darauf entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer,
ergibt sich eine Entlastung von bis zu rund 17 Cent brutto je Liter. Dadurch
werden die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft bei den Preisen
für Kraftstoffe um rund 1,6 Mrd. Euro entlastet.
Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt,
dass sie von den Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und
Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung bietet demnach das
Potential, bei vollständiger Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher
auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen
und Bürger sowie die Wirtschaft zu ermöglichen und den kurzfristig eingetretenen
Preisschock zeitweise zu dämpfen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2026
einmalige Ausgaben in Höhe von 153.000 Euro.
Die Mehraufwände an Sachkosten werden finanziell im Einzelplan 08
ausgeglichen.
Die temporäre Senkung der Energiesteuersätze für die Kraftstoffe Diesel und
Benzin und deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente hat
Steuermindereinnahmen für den Bundeshaushalt in Höhe von 1,45 Mrd. Euro zur Folge. Die
Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit
dem Verbrauch durch die Endkunden vorgelagert. Daher können sich weitere
Steuermindereinnahmen durch Effekte der Bevorratung zum Auslaufen der
reduzierten Steuersätze ergeben.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die
Bürgerinnen und Bürger aus.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die temporäre Änderung der Energiesteuersätze
Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig rund 146.000 Euro, insbesondere durch
den vorübergehend geänderten Zeitaufwand für die Abgabe der
Steueranmeldungen sowie der Entlastungsanträge. Bürokratiekosten aus Informationspflichten
entstehen nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entsteht aufgrund der temporären Senkung der
Energiesteuersätze weder ein einmaliger noch ein jährlicher Personalaufwand.
Ferner entsteht für die Zollverwaltung einmaliger Sachaufwand für die
Umstellung von Formularen in Höhe von 153.000 Euro. Jährlicher Sachaufwand entsteht
aufgrund der temporären Senkung der Steuersätze nicht.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind zu erwarten und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz
sollen die Endpreise für die im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe Diesel und
Benzin an der Tankstelle sinken und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger
sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestiegenen Energiepreise zeitweise
abgefedert werden.
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuergesetzes
zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
(2. Energiesteuersenkungsgesetz)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 68 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften“.
2. § 68 wird durch den folgenden § 68 ersetzt:
„§ 68
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
(1) § 2 Absatz 1 ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Steuer für
1. 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten
Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
514,10 Euro,
2. 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis
2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00 Euro
beträgt.
(2) § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung
für nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026
bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird.
(3) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom 1. Mai 2026 bis zum
30. Juni 2026 bezogene Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b gewährt wird.
(4) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47, 48, 49, 52, 58, 58a, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden,
dass sich die Steuerentlastung für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom
1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesem Absatz
genannten Steuersätzen bemisst.
(5) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in
Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die ab dem 1. Juli 2026 der Entlastungsanspruch entsteht, nach
dem zutreffenden Steuersatz in § 2 Absatz 1.“
Artikel 2
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 109a durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften“.
2. § 109a wird durch den folgenden § 109a ersetzt:
„§ 109a
Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften
(1) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b
des Energiesteuergesetzes 339,80 Euro beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a des Energiesteuergesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des
Energiesteuergesetzes ist.
(2) § 109 Absatz 2 Nummer 2
1. Buchstabe a ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer
für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes
28,40 Euro,
2. Buchstabe c ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer
für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Energiesteuergesetzes 28,40 Euro
beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes
oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist.
(3) § 109 Absatz 2 Nummer 3
1. Buchstabe b ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer
für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes
206,90 Euro,
2. Buchstabe e ist vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer
für 1 000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes
391,00 Euro
beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes oder ein
entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
Berlin, den 14. April 2026
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die negativen wirtschaftlichen Folgen des Iran-Krieges zeigen sich bisher insbesondere durch die gestiegenen
Energiepreise. Die Preise für Rohöl lagen zuletzt deutlich höher. Starke Preisanstiege betreffen vor allem
kurzfristige Lieferungen, während längerfristige Terminkontrakte mit Laufzeiten von etwa anderthalb bis zwei Jahren
moderater reagieren.
Höhere Energiepreise treiben die Verbraucherpreisinflation. Kraftstoffpreise können kurzfristig weiter steigen.
Hinzu kommen indirekte Effekte über Strom-, Transport- und Produktionskosten. Spürbare Preissteigerungen
können die Konsumnachfrage dämpfen. Zudem belasten Unsicherheit und sinkende Zuversicht die wirtschaftliche
Entwicklung, insbesondere durch Zurückhaltung bei Investitionen und langlebigen Konsumgütern. Auch die
Auslandsnachfrage könnte schwächer ausfallen, vor allem aus den Golfstaaten und aus Asien.
Zur kurzfristigen Abfederung der Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft, insbesondere im
Handwerk und in der Logistikbranche, werden die Kraftstoffpreise durch Senkung der Energiesteuersätze für
Diesel und Benzin befristet jeweils um 14,04 Cent je Liter reduziert. Einschließlich des darauf entfallenden
Anteils an der Umsatzsteuer, ergibt sich eine Entlastung von bis zu rund 17 Cent brutto. Dadurch werden
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Wirtschaft bei den Preisen für Kraftstoffe um rund 1,6 Mrd. Euro entlastet.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin werden befristet jeweils um 14,04 Cent je Liter reduziert.
Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie von den Steuerpflichtigen
grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt werden. Eine temporäre Steuersenkung bietet
demnach das Potential, bei vollständiger Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher auch eine
entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft zu
ermöglichen und den kurzfristig eingetretenen Preisschock zeitweise zu dämpfen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen wesentlichen Einfluss auf
den Inhalt dieses Gesetzes genommen.
IV. Alternativen
Als kurzfristig umsetzbare Maßnahme zur Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie der
Wirtschaft ist die Maßnahme geeignet.
Die Steuererhebung für die Energiesteuer obliegt allein dem Bund. Ohne Wegfall der Ursachen für die erhöhten
Energiepreise ist eine Verringerung der Preise insbesondere für fossile Energien nicht zu erwarten. Eine
unmittelbare Anpassung an die krisenbedingt gestiegenen Energiepreise ist teilweise nicht möglich oder mit hohen
Belastungen verbunden. Die auf längere Sicht notwendige Verhaltensanpassung und ein Beschleunigen der
Transformation zum Beispiel zur stärkeren Nutzung der E-Mobilität und für mehr Unabhängigkeit von fossilen
Energieträgern kann durch die Befristung der Energiesteuersenkung daher flankiert werden, während diese kurzfristig
und unmittelbar dazu dient, unbillige Härten abzufedern.
Die befriste Reduzierung der Energiesteuersätze für Kraftstoffe trägt damit einerseits kurzfristig zum Ausgleich
der krisenbedingten Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft bei. Andererseits wird
durch die Befristung weiterhin deutlich, dass die Steuersenkung kein Ersatz und auch keine Alternative für einen
künftig effizienteren Einsatz von Energie und die Notwendigkeit ist, die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern
insgesamt und insbesondere aus Krisenregionen zu verringern. Die Belastungen für den Bundeshaushalt und
damit für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler werden durch die temporäre Befristung auf das erforderliche Maß
begrenzt.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 erste Alternative in Verbindung
mit Artikel 106 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Durch das Gesetz werden die Regelungen des europäischen Rechts der Energiesteuerrichtlinie eingehalten, da die
Mindeststeuersätze nicht unterschritten werden.
Die temporäre Absenkung der Energiesteuersätze stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107
Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Sie muss damit vor ihrer
Durchführung der Europäischen Kommission weder angezeigt noch durch sie genehmigt werden. Die Maßnahme erfüllt
nicht den Tatbestand des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, da sie nicht „selektiv“ wirkt. Damit unterfällt die
Absenkung als „allgemeine Maßnahme“ nicht dem Regime des Beihilfenrechts der Europäischen Union.
VII. Gesetzesfolgen
Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Steuersatzsenkung verzögert und schleichend in den Verbrauchspreisen
widerspiegelt. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus dem Steuerlager und ist damit dem
Verbrauch durch die Endkundinnen und Endkunden weit vorgelagert. Dies kann dazu führen, dass Kraftstoff, der
in den ersten Tagen nach der Steuersenkung verkauft wird, noch mit dem originären Steuersatz versteuert worden
ist.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Steuererhebung bleibt unverändert bestehen. Lediglich die Energiesteuersätze von Diesel und Benzin werden
temporär angepasst.
Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden nach § 68 Absatz 2 bis 4 des Energiesteuergesetzes sowie
§ 109a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung mögliche Steuerentlastungen für die Kraftstoffe, für die im
Zeitraum der Absenkung der Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die
Entlastung nach den abgesenkten Steuersätzen bemisst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine
detaillierten Nachweise über die jeweilige Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten
Mengen müssen nach den betroffenen Zeiträumen getrennt werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand von
bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige
Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) der Vereinten Nationen orientieren. Das Gesetz dient der
sozialen Gerechtigkeit und gleichberechtigten Teilhabe.
Das Gesetz steht in Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (Aktualisierung
2025) und fördert die Verwirklichung der darin enthaltenen Ziele. Im Einzelnen trägt das Gesetz wie folgt zur
Verwirklichung der Schlüsselindikatoren der globalen Ziele für nachhaltige Entwicklung sowie der Prinzipien
einer nachhaltigen Entwicklung als Bestandteile der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung bei:
Das Gesetz trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich bezahlbare Energie bei, indem durch die Senkung der
Energiesteuersätze die steuerliche Belastung für Kraftstoffe gesenkt wird und die bezahlbare Mobilität der
Bürgerinnen und Bürger, aber auch der Unternehmen, unterstützt wird. Durch die Befristung der Steuersatzsenkung
werden unbillige Härten durch den krisenbedingten Preisschock abgefedert, ohne zugleich die Notwendigkeit für eine
künftig nachhaltigere Energienutzung zu verringern. Durch die vorübergehende Begünstigung des Einsatzes
fossiler Energie kann dennoch ein Zielkonflikt zu den Zielen im Bereich saubere Energie entstehen (SDG 7,
Bezahlbare und saubere Energie).
Beim Regelungsvorhaben bestehen mögliche Zielkonflikte mit den Bereichen Reduktion der Emissionen des
Jahres 2005 auf 55 Prozent bis zum Jahr 2030 (Indikator 3.2.a), Primärenergieverbrauch (Indikator 7.1.b),
Energieverbrauch und CO2-Emissionen des Konsums (Indikator 12.1.bc) sowie Treibhausgasemissionen
(Indikatorbereich 13.1.a). Durch die Senkung der Energiesteuersätze wird der Einsatz von fossilen Energien vorübergehend
begünstigt. Dies könnte zu einem vorübergehenden Anstieg des Verbrauchs dieser Kraftstoffe führen. Durch die
temporäre Ausgestaltung der Maßnahme ist das Ziel der Reduktion der Emissionen bis zum Jahr 2030 insgesamt
jedoch nicht gefährdet.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bei der Zollverwaltung entstehen durch das Gesetz folgende Haushaltsmittelbedarfe im Bundeshaushalt 2026
(HH) im Einzelplan 08.
Kapitel Titel in T Euro
Titel 511 01
(Sachausgaben) 10
Titel 532 01
(Dienstleistungsaufträge im Bereich IT) 143
Summe Epl. 08/HH-Jahr 153
anteiliger Umstellungsaufwand 153
anteiliger laufender Aufwand 0
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen.
Im Einzelnen:
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen durch das Gesetz im Kalenderjahr 2026 einmalige Personal- und
Sachausgaben in Höhe von rund 10.000 Euro. Darüber hinaus entstehen einmalige Ausgaben für Dienstleistungsaufträge
im Bereich IT in Höhe von 143.000 Euro.
Die temporäre Senkung der Steuersätze für die Kraftstoffe Diesel und Benzin sowie deren steuerlich
gleichgestellte Äquivalente hat Steuermindereinnahmen bei der Energiesteuer für den Bundeshaushalt in Höhe von
1,45 Mrd. Euro zur Folge. Weitere Steuermindereinnahmen können sich durch Effekte der Bevorratung zum
Auslaufen der reduzierten Steuersätze ergeben. Die Steuerentstehung erfolgt zum Zeitpunkt der Entnahme aus
dem Steuerlager und ist damit dem Verbrauch durch Endkunden vorgelagert. Die Gegenfinanzierung der
Entlastung erfolgt durch kartellrechtliche oder steuerrechtlich abgesicherte Maßnahmen gegenüber der
Mineralölwirtschaft.
Die Senkung der Energiesteuer mindert auch die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer auf Kraftstoffe und
führt damit zu Umsatzsteuermindereinnahmen bei Kraftstofflieferungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte
Verbraucher, soweit die Energiesteuersenkung über die Preise an die Abnehmer weitergegeben wird. Die
Umsatzsteuermindereinnahmen betragen rund 165 Mio. Euro.
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe
(Steuermehr-/-mindereinnahmen (-) in Mio. €)
Nr. Maßnahme
Steuerart/
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2026 2027 2028 2029 2030 2026 2027 2028 2029 2030
1 § 68
Energiesteuergesetz Insg. - 1.610 - - - - - 1.610 - - - -
befristete
Reduzierung der
Energiesteuersätze für
Diesel und
Benzin um
jeweils um
14,04 Cent je
Liter
USt - 165 - - - - - 165 - - - -
EnergieSt - 1.445 - - - - - 1.445 - - - -
Bund - 1.532 - - - - - 1.532 - - - -
USt - 87 - - - - - 87 - - - -
EnergieSt - 1.445 - - - - - 1.445 - - - -
Länder - 75 - - - - - 75 - - - -
USt - 75 - - - - - 75 - - - -
Gem. - 3 - - - - - 3 - - - -
USt - 3 - - - - - 3 - - - -
2 Finanzielle
Auswirkungen insgesamt
Insg. - 1.610 - - - - - 1.610 - - - -
USt - 165 - - - - - 165 - - - -
EnergieSt - 1.445 - - - - - 1.445 - - - -
Bund - 1.532 - - - - - 1.532 - - - -
USt - 87 - - - - - 87 - - - -
EnergieSt - 1.445 - - - - - 1.445 - - - -
Länder - 75 - - - - - 75 - - - -
USt - 75 - - - - - 75 - - - -
Gem. - 3 - - - - - 3 - - - -
USt - 3 - - - - - 3 - - - -
Anmerkungen:
1 Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von zwölf Monaten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf den Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger aus.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 Artikel 1 Entwurf
– § 68 Abs. 1
EnergieStG-E
temporärer
Mehraufwand bei der
Erstellung von
Entlastungsanträgen
1.904
Anträge 31,20 geringfügig
2.2 Artikel 1 Entwurf
– § 68 Abs. 1
EnergieStG-E
temporärer
Mehraufwand bei der
Erstellung von
Steueranmeldungen
2.000
Anmeldungen 31,20 geringfügig
2.3 Artikel 1 Entwurf
– § 68 Abs. 3
EnergieStG-E
Wegfall der
Entlastung nach § 56
EnergieStG für
im Juni und Juli
bezogenen
Dieselkraftstoff
-18
Anträge 244,92 geringfügig
2.4 Artikel 1 Entwurf
– § 68 Abs. 3
EnergieStG-E
Erhöhter
Aufwand bei der
Erstellung der
Entlastung nach § 56
EnergieStG
829
Anträge 31,40 geringfügig
Summe (in Tsd.
Euro)
davon aus
Informationspflichten
(IP)
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Zollverwaltung entsteht aufgrund der temporären Senkung der Energiesteuersätze weder ein einmaliger
noch ein jährlicher Personalaufwand.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind zu erwarten
und Zweck des Gesetzes. Durch das Gesetz sollen die Endpreise für Kraftstoffe an der Tankstelle zeitweise sinken
und die Belastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft durch die zuletzt stark gestiegenen
Energiepreise vorübergehend abgefedert werden.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz ist befristet, da die Regelungen nicht dauerhaft wirken sollen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Energiesteuergesetzes)
Zu Nummer 1
Inhaltsübersicht
Auf Grund der folgenden Änderung in diesem Gesetz wird die Inhaltsübersicht soweit erforderlich angepasst.
Zu Nummer 2
§ 68
Durch Absatz 1 wird der Steuersatz für Diesel und Benzin sowie deren steuerlich gleichgestellte Äquivalente um
14,04 Cent je Liter reduziert. Dies orientiert sich an dem Mindeststeuersatz nach der Energiesteuerrichtlinie für
Diesel. Der Steuersatz für Benzin wird gleichermaßen in identischer Höhe reduziert. Damit wird der Begünstigung
für diese beiden wesentlichen Energieerzeugnisse in identischer Höhe ermöglicht. Die reduzierten Steuersätze
sollen im Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 gelten.
§ 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes gewährt bislang für Diesel eine Steuerentlastung in
Höhe von 14,04 ct/Liter. Die temporäre Senkung des Steuersatzes für Diesel mit einem Schwefelgehalt von
höchstens 10 mg/kg bewirkt eine Begünstigung in identischer Höhe. Eine weitergehende Entlastung, die zur
Unterschreitung der Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie führen würde, ist aus unionsrechtlichen Gründen
nicht zulässig. Deshalb wird diese Entlastung durch Absatz 2 für den o. g. Zwei-Monats-Zeitraum ausgesetzt. Die
Steuerentlastung für Diesel mit einem höheren Schwefelgehalt bleibt unverändert bestehen, da dieser Diesel nicht
von der temporären Steuersatzsenkung betroffen ist.
Nach Absatz 3 wird die Steuerentlastung nach § 56 des Energiesteuergesetzes für Diesel, dessen Steuersatz
temporär gesenkt wird, ausgesetzt. Die temporäre Senkung des Steuersatzes ist hier höher als die bisherige
Steuerentlastung. Eine weitergehende Entlastung, die zur Unterschreitung der Mindeststeuersätze der
Energiesteuerrichtlinie führen würde, ist aus unionsrechtlichen Gründen nicht zulässig. Die Steuerentlastung für Benzin mit einem
Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg sowie für Diesel und Benzin mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10
mg/kg bleibt unverändert bestehen, da der Mindeststeuersatz nach der Energiesteuerrichtlinie auch unter
Berücksichtigung des reduzierten Regelsteuersatzes für Benzin nicht unterschritten wird bzw. da diese
Energieerzeugnisse nicht von der temporären Steuersatzsenkung betroffen sind.
Zur Vermeidung bürokratischer Hemmnisse werden nach Absatz 4 mögliche Steuerentlastungen für die in
Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 der
Entlastungsanspruch entstanden ist, unter der Maßgabe gewährt, dass sich die Entlastung nach den abgesenkten
Steuersätzen bemisst. Somit sind durch die Entlastungsberechtigten keine detaillierten Nachweise über die jeweilige
Höhe der konkreten Versteuerung zu führen. Lediglich die verwendeten Mengen müssen nach den betroffenen
Zeiträumen getrennt werden.
Mit Absatz 5 wird festgelegt, dass sich die Höhe der Entlastung für die in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse,
für die nach dem 1. Juli 2026 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach dem zutreffenden Steuersatz in § 2
Absatz 1 und 2 des Energiesteuergesetzes bemisst. Die Erwähnung der §§ 47a, 48, 49, 56, 57 dient der
Klarstellung, dass § 68 Absatz 5 vorbehaltlich abweichender Bestimmungen zur Höhe des Entlastungssatzes der
vorgenannten Tatbestände gilt.
Zu Artikel 2 (Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1
Inhaltsübersicht
Auf Grund der folgenden Änderung in dieser Verordnung wird die Inhaltsübersicht soweit erforderlich angepasst.
Zu Nummer 2
§ 109a
Infolge der Anpassung der Energiesteuersätze sind die Differenzbeträge für die Nachversteuerung für die
niedriger belasteten Anteile in Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen anzupassen. § 109a weist die
vorübergehenden Differenzbeträge auf, wenn das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2
des Energiesteuergesetzes oder ein Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes ist, der nach seiner
Beschaffenheit dem Benzin entspricht. Diese Regelung ist erforderlich, da sich die Bemessungsgrundlage
aufgrund § 68 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes ändert. Die Steuerbelastung des Gemisches bleibt insgesamt
gesehen gleich.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Regelung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
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ISSN 0722-8333
Relationen
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- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (2. Energiesteuersenkungsge (Gesetzentwurf)